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1 CAMPUS INSTITUT 26. September 2018 Seite 1

2 FLEXI-RENTE und weitere Rentenrechtliche Gesetze der Großen Koalition 2017/2018 Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr in Stufen bis zum Jahr 2024 Rentenangleichung Ost/West und Ende der Hochrechnung der Ost- Entgelte bis 2025 Zusätzliche Änderungen durch GroKo 2018 Stand: (Wolfgang Wehowsky) Seite 2

3 Hintergründe Erwerbsbeteiligung Älterer erhöhen Wunsch länger zu arbeiten Steigende Lebenserwartung Ziel: Flexibleres Arbeiten bis zur Regelaltersgrenze und darüber hinaus bei besserer Gesundheit ermöglichen 3

4 Was galt bislang? - bis Zwei Varianten für Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus: Hinausschieben des Rentenbeginns Zuschläge von 0,5%/KM zur Rente Weitere Beitragszahlung Versicherungsfreiheit in AloV für AN, aber AG-Beitrag zur RV und AloV Weiterarbeiten während des Rentenbezugs Versicherungsfreiheit für den Rentenbezieher in RV und AloV Aber AG-Beitrag zur RV und AloV 4

5 Neues durch die Flexi-Rente Die bisherigen starren Teilrenten wegen Alters (1/3, ½, 2/3) und wegen Erwerbsminderung (1/4, ½, 3/4) werden ab durch die individuelle und flexible Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente abgelöst (sogenannte Flexirente). Empfänger einer vorzeitigen Alters-Vollrente sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit sie eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Andererseits bleibt auch das Recht zur freiwilligen Versicherung bis zur Regelaltersgrenze bestehen (ab ). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können berufstätige Rentenbezieher auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten. Versicherte können früher und flexibler nunmehr schon ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenabschläge einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen. 5

6 Gesetzgebungsverfahren Kabinettsbeschluss einer Formulierungshilfe Lesung Bundestag Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales /3. Lesung Bundestag Durchgang Bundesrat Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundespräsidenten Verkündung Inkrafttreten Hinzuverdienst und Teilrente Inkrafttreten Rehabilitation Inkrafttreten Rentenauskunft und bessere Information Inkrafttreten Arbeitgeberbeiträge Inkrafttreten Ausgleich von Abschlägen Tag nach Verkündung überwiegend Tag nach Verkündung 6 6

7 Was ändert sich beim neuen Hinzuverdienstrecht? Kalenderjährliche statt monatliche Betrachtungsweise Stufenlose Teilrenten statt Teilrente in Höhe von 1/3, ½, 2/3 (bzw. ¼, ½, ¾) Stufenlose Anrechnung des über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Hinzuverdienstes mit 40% Vollständige Anrechnung des Hinzuverdienstes an der Rente, der die Summe von Teilrente und Verdienst (= Hinzuverdienstdeckel) überschreitet Prognose und Spitzabrechnung 7

8 Begriffe/Klarstellungen Flexi-Rente ist keine eigenständige (neue) Rentenart! Untere Hinzuverdienstgrenze = HinzuverdienstGRENZE = Wert, bis zum dem die Rente nicht gemindert wird (z. B ) Obere Hinzuverdienstgrenze = HinzuverdienstDECKEL = Wert, über dem der Hinzuverdienst vollständig angerechnet wird Hinzuverdienst = anrechenbare Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, vergleichbare Einkommen und bei EM-Renten: bestimmte kurzfristige Entgeltersatzleistungen Prognose = Schätzung des zukünftigen Hinzuverdienstes Spitzabrechnung = Korrektur der Prognose an den tatsächlich erzielten Hinzuverdienst 8

9 Hinzuverdienstdeckel Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstrechts Berechnung Hinzuverdienstdeckel Altersrente / Rente wegen voller EM Beginn Regel- EP EP EP EP EP vorgezogene alters- grenze Altersvollrente/ EP EP EP EP EP EP EP Eintritt EM EP EP EP letzte höchste Entgeltpunkte 15 Kalenderjahre x monatliche = Bezugsgröße Achtung: Bei EM-Renten medizinisch festgestelltes Restleistungsvermögen beachten! Mindesthinzuverdienstdeckel ist neu zu bestimmen, wenn sich der Monatsbetrag der Rente i. S. d. 64 SGB VI ändert. Überprüfung jeweils zum mindestens monatliche Rente

10 Was ist Hinzuverdienst? - 34 Abs. 3b SGB VI und 96a Abs. 1c SGB VI Erwerbseinkommen Anrechenbare Hinzuverdienste ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt ( 14 SGB IV) Arbeitseinkommen ( 15 SGB IV) vergleichbares Einkommen Mehrere Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht mehr erforderlich: aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das 1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des 37 SGB XI nicht übersteigt, oder 2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält. 10

11 Arbeitszeitkonto / Wertguthaben Wertguthaben ermöglichen Arbeitnehmern Arbeitszeit und/oder Entgeltbestandteile zur Finanzierung von Freistellungen oder früherem Ruhestand anzusparen. Fallen angesparte Freistellungszeiten mit einer Flexirente zusammen, so werden die angesparten Entgeltbestandteile als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen bei Ermittlung der Teilrente berücksichtigt. Bei Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen kommt es nicht darauf an, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Seite 11

12 Hinzuverdienst - 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI Anrechenbare Hinzuverdienste teilweise EM-Rente Krankengeld das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Rentenbeginn eingetreten ist, oder das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, Versorgungskrankengeld das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Rentenbeginn eingetreten ist, oder das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt Übergangsgeld dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird Erwerbsersatzeinkommen Die weiteren in 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV genannten Sozialleistungen (z. B. AloG, VerletztenG, KUG) 12

13 Hinzuverdienst - 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI Anrechenbare Hinzuverdienste volle EM-Rente Erwerbsersatzeinkommen Verletztengeld Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung Generell für Sozialleistungen gilt: Als Hinzuverdienst ist das zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Ruht eine Sozialleistung aus Gründen, die nicht im Rentenbezug liegen, ist diese ebenfalls als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 13

14 Neue Hinzuverdienstregeln Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstdeckel Vollrente Hinzuverdienstgrenze

15 Neue Hinzuverdienstregeln Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstdeckel Teilrente 40% Hinzuverdienstgrenze

16 Neue Hinzuverdienstregeln Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze 100% Hinzuverdienstdeckel Ausgezahlte Rente 40% Hinzuverdienstgrenze

17 Hinzuverdienst Prüfschema Wird die Hinzuverdienstgrenze eingehalten? Ja Keine Anrechnung Nein Wird der Hinzuverdienstdeckel eingehalten? Ja Anrechnung: 40% Nein Anrechnung bis Hinzuverdienstdeckel: 40% über Hinzuverdienstdeckel: 100% 17

18 Neue Hinzuverdienstregeln Feststellung des monatlichen Rentenbetrags Jährlicher Hinzuverdienst - Hinzuverdienstgrenze (z. B ,00 EUR) Vollrente = Maßgebendes Einkommen - 40 % des maßgebenden Einkommens = Teilrente 18

19 Neue Hinzuverdienstregeln 34 Abs.3a SGB VI Berechnung Hinzuverdienstdeckel Altersrente monatliche Bezugsgröße X Best of 15 (Höchste Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn) = Hinzuverdienstdeckel Neufeststellung jeweils zum Mindesthinzuverdienstdeckel: 1/12 x 6.300,00 EUR (= 525,00 EUR) + Monatliche Vollrente 19

20 Neue Hinzuverdienstregeln - 34 Abs. 3a SGB VI Feststellung des monatlichen Rentenbetrags 1/12 des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes + Teilrente = Summe Vergleichen mit Hinzuverdienstdeckel - Teilrente Überschreitender Betrag zu 100% = Auszuzahlende Rente? 20

21 Neue Hinzuverdienstregeln Beispiel Altersrente Rentenbeginn: Monatliche Vollrente: 1.370,25 EUR Arbeitsentgelt nach Rentenbeginn: ,00 EUR Weihnachtsgeld November: 1.500,00 EUR Einkünfte aus Landwirtschaft: 6.000,00 EUR Höchste EP aus den letzten 15 KJ: 0,

22 Neue Hinzuverdienstregeln Beispiel Altersrente - Lösung Bezugsgröße Hinzuverdienstgrenze ermitteln: 6.300,00 EUR 2. Hinzuverdienstdeckel ermitteln: 2.975,00 EUR x 0,7500 EP = 2.231,25 EUR 3. Vergleich mit Mindest-Hinzuverdienstdeckel 6.300,00 EUR : ,25 EUR = 1.895,25 EUR Hinzuverdienstdeckel von 2.231,25 EUR ist höher 4. Feststellung des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes: ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR = ,00 EUR 5. Ermitteln des zu 40% anrechenbaren Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze überschreitet: ,00 EUR 6.300,00 EUR = ,00 EUR x 40% : 12 = 590,00 EUR 22

23 Neue Hinzuverdienstregeln Beispiel Altersrente - Lösung Bezugsgröße 2017a 6. Ermittlung des Teil-Rentenbetrages: 1.370,25 EUR 590,00 EUR = 780,25 EUR 7. Addition 1/12 Hinzuverdienst + Teilrente aus 6.: ,00 EUR : 12 = 2.000,00 EUR 2.000,00 EUR + 780,25 EUR = 2.780,25 EUR 8. Ermitteln des zu 100% anrechenbaren Betrages, der den Hinzuverdienstdeckel überschreitet: 2.780,25 EUR 2.231,25 EUR = 549,00 EUR 9. Auszuzahlende Rente ermitteln: 780,25 EUR 549,00 EUR = 231,25 EUR 23

24 Neue Hinzuverdienstregeln Beispiel Altersrente - Lösung 100% in EUR Vollrente: 1.370,25 (Teilrente: - 549,00 780,25) Hinzuverdienstdeckel: 2.231,25/KM (Teilrente: 780,25) Ausgezahlte Rente: 231,25 40% : Hinzuverdienstgrenze: 6.300/KJ 24

25 Altersteilzeitarbeit und Flexirente Neben dem Bezug einer Alters (Flexi)-Rente ist eine Altersteilzeit nicht möglich. Ein Störfall muss nicht zwangsläufig eintreten, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das angesparte Wertguthaben kann im Rahmen der Wertguthabenvereinbarung entspart werden. Infolge der Beseitigung einer Altersteilzeit dürfen ab Rentenbeginn keine zusätzlichen Beiträge nach 163 Abs. 5 SGB VI gezahlt werden. Als Hinzuverdienst ist hier das Bruttoarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit und der ab Rentenbeginn nunmehr steuerund beitragspflichtige Aufstockungsbetrag zu berücksichtigen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, tritt ein Störfall ein. Das gegebenenfalls für eine Zeit nach Rentenbeginn auszuzahlende Wertguthaben ist hier kein Hinzuverdienst! Seite 25

26 Altersteilzeitarbeit und Flexirente Falls ein Störfall erst nach Beginn der Altersrente eintritt gilt folgendes : Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Eintritt des Störfalls verbleibt es beim ursprünglichen AltTZ-Verhältnis mit den zusätzlichen RV- Beiträgen und den steuer- sowie beitragsfreien Aufstockungsbeträgen. Als Hinzuverdienst ist hier das Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen. Steuerfreie Aufstockungsbeträge sind kein Hinzuverdienst. Angespartes Wertguthaben ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen; dies gilt auch für Entgeltbestandteile, die in ein Arbeitszeitkonto eingebracht werden. Seite 26

27 Neue Hinzuverdienstregeln Beispiel Altersrente Altes / Neues Recht Vorgezogene Altersrente Regelmäßiger Monatlicher Verdienst: 500,00 EUR 27

28 Neue Hinzuverdienstregeln Beispiel Altersrente Altes / Neues Recht Vorgezogene Altersrente Regelmäßiger Monatlicher Verdienst: 500,00 EUR Lösung: Bisher: 2/3 Rente Neu: Vollrente 28

29 EM-Rente und Hinzuverdienst - 96a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Hinzuverdienstgrenze teilweise EM-Rente Grenzen Keine Anrechnung bis 0,81 X Grenzen jährliche Bezugsgröße Bei Überschreiten Anteilseilrente 40% Anrechnung Hinzuverdienstdeckel 100% Anrechnung Einkommen pro Kalenderjahr Neufeststellung jeweils zum X Regelaltersgrenze Best of 15 vor Eintritt der EM, mindestens 0,5 EP in EUR keine Grenzen 29

30 EM-Rente und Hinzuverdienst - 96a Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 SGB VI Berechnung Hinzuverdienstdeckel teilweise EM-Rente monatliche Bezugsgröße X Best of 15 = Hinzuverdienstdeckel Hinzuverdienstgrenze teilweise EM-Rente + Monatliche Vollrente Neufeststellung jeweils zum

31 Hinzuverdienst - 34 Abs. 3c SGB VI Prognose Zum 01. Juli jeden Jahres Änderungen beim Hinzuverdienst Hinzutritt / Wegfall von Hinzuverdienst Voraussichtlicher Hinzuverdienst im laufenden und folgenden Kalenderjahr schätzen z. B. anhand von Angaben des Versicherten Arbeitgeberbescheinigung Arbeitsvertrag bei Arbeitseinkommen: Bescheinigung des Steuerberaters bei Arbeitseinkommen: letzter Einkommenssteuerbescheid Nicht, wenn im Kalenderjahr erstmals Hinzuverdienst oder Hinzuverdienst in geänderter Höhe berücksichtigt wurde!!! 31

32 Hinzuverdienst - 34 Abs. 3d SGB VI Spitzabrechnung (Neufeststellung) Zum 01. Juli jeden Jahres Tatsächlicher Hinzuverdienst (centgenau) für das vergangene Kalenderjahr Ggfs. Überzahlung zurückfordern oder Nachzahlung auszahlen Gleichzeitig: Prognose erstellen Bei Erreichen der Regelaltersgrenze: Spitzabrechnung zu Beginn des Folgemonats Noch kein Nachweis des tatsächlichen Hinzuverdienstes vorhanden: berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt. Geänderte Rentenberechnung und Bescheidaufhebung nur, wenn sich der Rentenanspruch ändert 32

33 Neues Hinzuverdienstrecht 34 Abs. 3e SGB VI Änderungen auf Antrag Bisher prognostizierter kalenderjährlicher Hinzuverdienst wird voraussichtlich um mindestens 10% über- oder unterschritten Voraussetzung: anderer Rentenanspruch Niedriger kalenderjährlicher Hinzuverdienst Berücksichtigung für die Vergangenheit und Zukunft Nachzahlung sofort auszahlen! Höherer kalenderjährlicher Hinzuverdienst Berücksichtigung nur für die Zukunft (Beginn des folgenden Monats) Rückforderung erst zum nächsten Überprüfungstermin ( des Folgejahres) 33

34 Neues Hinzuverdienstrecht 34 Abs. 3g SGB VI Einbehalt Überzahlung von bis zu 200,00 EUR Einbehalt bis zur Hälfte der laufenden Rente Voraussetzung: Einverständnis des Berechtigten Berechtigter kann Einverständnis jederzeit durch schriftliche Erklärung für die Zukunft widerrufen 34

35 Teilrente 42 SGB VI Allgemeines Abkehr von festgelegten Teilrentenhöhen Bei der Antragstellung frei wählbar Aber mindestens Teilrente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes ( 34 Abs. 3 SGB VI) Mindestens 10 % der Vollrente Bei Berücksichtigung des Hinzuverdienstes: auch Teilrente < 10 % Gleiche Grenzen Ost und West (Wegfall 228a SGB VI) Überzahlungen lassen sich durch eine niedrigere Teilrente reduzieren oder gar vermeiden. 35

36 Neue Hinzuverdienstregeln Hinweise Hinzuverdienstgrenze Minijobgrenze Verteilung des Hinzuverdienstes im Kalenderjahr ist unerheblich Bei Rentenbeginn während des Jahres steht immer der kalenderjährliche Hinzuverdienst in voller Höhe zur Verfügung Je kleiner die Rente und je höher die EP in den letzten 15 Kalenderjahren vor RTBE, desto höher der potentielle Hinzuverdienst und umgekehrt! Die tatsächlich zustehende Rentenhöhe steht ggf. erst viel später fest (z. B. bei Selbständigen nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides) 100 Abs. 2 SGB VI wird aufgehoben Der Zeitpunkt, ab dem eine höhere Rente als bisher geleistet wird, richtet sich nach 100 Abs. 1 SGB VI Evaluation der Neuregelung des Hinzuverdienstrechtes in 5 Jahren 36

37 Mehr Informationen Änderung bei der Renteninformation ( 109 SGB VI) In der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres: Beiblatt mit Hinweis auf Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag möglich ist (zum Ausgleich von Abschlägen) 37

38 Neue Rentenauskunft ( 109 SGB VI) Mehr Informationen Der Inhalt der Rentenauskunft soll erweitert werden um: eine Prognose zur künftigen Rentenhöhe (wie in der Renteninformation mit Hochrechnung) Hinweise zum Ausgleich von Rentenabschlägen Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen für den Hinzuverdienst Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze (z. B. Zuschläge, weitere Beiträge) Entscheidungshilfe zum Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns, insbesondere im Zusammenhang mit der neuen Flexibilisierung des Hinzuverdienstrechts 38

39 Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen 187a SGB VI Abschläge ausgleichen bereits ab dem 50. Lebensjahr (bisher grds. 55. Lebensjahr) möglich Zahlungen länger streckbar, bis zu zwei Zahlungen pro Jahr möglich; keine monatliche Zahlung Berechnung der zusätzlichen EP nach dem Einzahlungsjahr (In-Prinzip) Keine Beitragszahlung mehr, wenn Altersrente, für die die Rentenauskunft beantragt wurde, nicht beansprucht wurde oder Altersrente ohne Abschläge bezogen werden kann 39

40 Zuschläge ab Erreichen der Regelaltersgrenze 66 Abs. 3a SGB VI Zuschläge an EP aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (Volloder Teilrente) Neufeststellung zum Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli Zuschläge für das vergangene Kalenderjahr Keine Änderung bei der Berechnung 40

41 Vorsicht bei Teilrente und Betriebsrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können eingestellt werden, wenn die Altersrente auf einen Teilbetrag beschränkt wird. Vor Antrag auf Flexi-Rente Satzung oder Versorgungsordnung der BAV prüfen! Bei VBL-Leistungen ist eine Zahlung der Betriebsrente von einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig. Auch bei vollständigem Wegfall der Rente wegen viel zu hohem Hinzuverdienst besteht kein Anspruch auf VBL-Rente. Deshalb vor Inanspruchnahme einer Flexi-Rente immer die BAV-Leistung abklären! 41

42 EM-Renten-Leistungsverbesserungsgesetz Inkrafttreten ab Änderung gilt auch für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten Verlängerung der Zurechnungszeit um jeweils 3 Monate plus in 2018 und 2019 Verlängerung der Zurechnungszeit um jeweils 6 Monate plus in 2020 bis 2023 Ab Zurechnungszeit bis Endalter 65 Jahre erreicht Entwurf RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzgesetz 2018: Bei Rentenbeginn ab : Zurechnungszeit in einem Schritt bis zum Erreichen des Regelaltersgrenze (z. B bis Monate) 42 42

43 Freibetrag zur Altersvorsorge Neben der Riester-Rente / Rürup-Rente oder einer Leistung der betrieblichen Altersvorsorge fallen auch freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung unter die Freibetragsregelung. Inkrafttreten:

44 Gesamtkonzept Altersvorsorge BMAS Stand: September 2018 Offen geblieben und damit noch nicht entschieden sind folgende Punkte mit erheblicher Bedeutung: 1. Ausgestaltung einer solidarischen Lebensleistungsrente (um 10 Prozent höher als die jeweilige Grundsicherung). Gesetzentwurf steht noch aus. 2. Erweiterung der KEZ für vor 1992 geborene Kinder / Haltelinie für das Rentenniveau (bei 48 % netto vor Steuern)! Geltung bis 2025? Oder darüber hinaus? - siehe Entwurf eines Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom Einbeziehung der Selbstständigen als Pflichtversicherte in die gesetzliche Rentenversicherung. Gesetzentwurf in Vorbereitung. 44

45 Auf gehts auf d Wiesn! Man erwartet uns schon. Seite 45

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