Hinzuverdienstgrenzen bei Renten aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
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- Waldemar Grosser
- vor 6 Jahren
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1 Allianz Lebensversicherungs-AG Hinzuverdienstgrenzen bei Renten aus der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Stand Allgemeiner Hinweis Die Hinzuverdienstgrenzen hängen insbesondere von der Rentenart ab. Dementsprechend gestaltet sich auch die Übersicht auf den Folgeseiten. Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Hinterbliebenenrenten werden hier nicht berücksichtigt, da diese ausführlich im Merkblatt VM Z0 im Zusammenhang mit dem Anrechnungs modell beschrieben werden. Von dieser Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze ist die Er mittlung derjenigen Einkünfte, die neben der Rente verdient werden können also durch die Hinzuverdienstgrenze begrenzt werden, zu unterscheiden. Die maßgeblichen Kriterien für diese Hinzuverdienste können Sie der folgenden Aufstellung entnehmen: 2. Erläuterung der Übersicht Hinzuverdienstgrenzen können je nach Rentenart in der entsprechenden Spalte abgelesen werden. Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten Ein unbegrenzter Hinzuverdienst ist in jedem Fall ab Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab Bezug der Regel altersrente möglich. Auch bei vorzeitigem Bezug einer Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor voll. 65. Lebensjahr, bei dem Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind, entfallen diese ab voll. 65. Lebensjahr. Aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die Regel - altersgrenze bei einem Rentenbeginn vom bis stufenweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Soweit hier auf das 65. Lebensjahr abgestellt wird, gilt dies entsprechend für die Übergangsjahrgänge mit den jeweils zu beachtenden Altersstufen. Bei der vorzeitigen Altersrente, der teilweisen Erwerbsminderungsrente/teilweisen EMR bei Berufs unfähigkeit oder vollen EMR vor vollendetem 65. Lebens jahr bzw. dem Zugangsalter für die Regelaltersrente ist nur ein begrenzter Hinzu verdienst möglich. Dabei orientiert sich die Hinzuverdienstgrenze am Umfang des Rentenbezugs (Teil-, Vollrente) und bei Teilrenten auch an der Höhe des jeweiligen Verdienstes in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Es gilt der Grundsatz: Je niedriger die Altersteilrente (1/3, 1/2, 2/3), die teilweise Erwerbsminderungs- Teilrente/ teil weisen Erwerbs minderungs-teilrente bei BU (1/2, 1/1) oder die volle Erwerbsminderungs-Teilrente (1/4, 1/2, 3/4), desto höher ist die individuelle Hinzuverdienstgrenze. Je niedriger die jeweiligen Einkünfte in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn, desto niedriger sind auch die individuellen Hinzu verdienstgrenzen bei den Alters- bzw. teilweisen oder vollen Erwerbsminderungs-Teilrenten. Die Herleitung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind in der Übersicht formelmäßig beschrieben. Es werden außerdem Beispiele aufgezeigt. Bei den Alters- bzw. teilweisen oder vollen Erwerbsminderungs-Teil renten sind die Grenzen zwischen der Untergrenze (1,5 Entgeltpunkte aus den Verdiensten der letzten 3 Kalenderjahre vor Renten beginn) und Obergrenze (Beitragsbemessungsgrenze und darüber) fließend. Soll die Hinzuverdienstgrenze im Einzelfall individuell nach den Berechnungsformeln ermittelt werden, so ist auf Folgendes hin zuweisen: Bei der Umrechnung von Verdienst in Entgeltpunkte können die Merkblätter VM Z0 und VM Z0 (alte Bundesländer) bzw. VM Z0 (neue Bundesländer) herangezogen werden. Bei den neuen Bundesländern muss allerdings berücksichtigt werden, dass bei der Ermittlung der persön lichen Entgeltpunkte (PE) nur der Durchschnittsverdienst/West im Nenner in Ansatz gebracht wird, wobei jedoch die niedrigeren Verdienste in den neuen Bundesländern im Zähler mit dem jeweils entsprechenden Umrechnungsfaktor (2004: 1,1932, 2005: 1,1827, 2006: 1,1827, 2007: 1,1841, 2008: 1,1857, 2009: 1,1712, 2010: 1,1726, 2011: 1,1429, 2012: 1,1754) aufgewertet werden. A. Maßgebliche anrechenbare Hinzuverdienste (generelle Auflistung) bei den Versichertenrenten 1. nach 34 Abs. 1 SGB VI bei den Altersrenten vor 65 und nach 96 a Abs. 1 SGB VI bei der (vollen oder teilweisen) Erwerbsminderungsrente a) bei den abhängig Beschäftigten das Brutto-Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen, versicherungsfreien und nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen einschließlich laufender Zulagen, Zuschlägen oder Zuschüssen. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wurden (vgl. 14 und 17 SGB IV i.v.m. der Arbeitsentgelt - verordnung). Zu berücksichtigen sind auch das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld, Gratifikationen und Tantiemen sowie Mitarbeiter rabatte u.ä. geldwerte Vorteile. Berücksichtigt wird das tatsächliche Arbeitsentgelt je Kalender monat und nicht ein Mittel-/Durchschnittswert unterschiedlicher Monate. In der Gleitzone ist das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich, nicht die beitragspflichtige Einnahme nach 163 Abs. 10 SGB VI. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sind die Arbeits ent - geltanteile von Abfindungen des Arbeitgebers wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurechnen. Als an rechenbares Einkommen sind die Arbeitsentgeltanteile entsprechend dem von der Agentur für Arbeit mitgeteilten Zeitraum des Ruhens des Arbeitslosengeldes I nach 143 a SGB III zu berücksichtigen, d.h. der Berechtigte wird so behandelt, als hätte er für den Ruhenszeitraum sein bisheriges Arbeitsentgelt aus der beendeten Beschäftigung weiterbezogen. (Zur Nichtanrechenbarkeit der sozialen Anteile von Abfindungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vgl. unten B.). b) bei den selbstständig Tätigen das Einkommen abzüglich Betriebsausgaben (inclusive Werbungskosten), aber vor Abzug von Sonderausgaben und Freibeträgen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbst ständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (vgl. 15 SGB IV). Berücksichtigt wird für jeden Kalendermonat das Arbeitseinkommen eines Kalenderjahres geteilt durch 12. VM Z0 (24V) 02.12
2 c) dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen vergleichbares und damit zusätzlich anrechen bares Einkommen bei den Altersrenten vor 65 und bei der (teilweisen oder vollen) Erwerbs minderungsrenten das Vorruhestandsgeld das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei Altersteilzeit ein schließlich des Aufstockungsbetrages des Arbeitgebers nach dem Altersteilzeitgesetz die (Dienst)Bezüge von Beamten die Abgeordnetenentschädigungen (Diäten des Deutschen Bundestags, der Länderparlamente, des Europa parla ments/nach 29 Abs. 2 Abgeordnetengesetz ruht seit dem die Altersrente aus der DRV hier auch nach vollendetem 65. Lebensjahr in Höhe von 80 %, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung; diese Regelung gilt auch für Europaabgeordente des 6. Europäischen Parlaments vom Tag der ersten Sitzung, dem , an.) Mehrere Einkünfte (Arbeitsentgelt nach 1 a, Arbeitseinkommen nach 1b und vergleichbares Einkommen nach 1 c) im Kalendermonat werden zusammengerechnet. 2. Zusätzlich zu Ziffer 1 nach 96 a Abs. 3 S. 1 SGB VI bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente das Krankengeld (Nr. 1), das entweder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der o.g. Rente eingetreten ist, oder das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der o.g. Rente/n eingetreten ist das Versorgungskrankengeld (Nr. 2), das entweder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der o.g. Rente/n eingetreten ist, oder das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn dem Versorgungskrankengeld ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, das Übergangsgeld (Nr. 3), dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt, oder das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und nach Nr. 4 SGB VI i.v.m. 18 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV (abschließende Aufzählung) als kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen das Arbeitslosengeld I das Insolvenzgeld das Kurzarbeitergeld das Mutterschaftsgeld das Winterausfallgeld das Unterhaltsgeld (bis ) das Verletztengeld und vergleichbare Leistungen, wie z.b. Übergangsleistungen nach 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monat - liche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen, z.b. das Ruhen einer Sozialleistung wegen der Anrechnung von Einkommen oder anderer Sozialleistungen. 3. Zusätzlich zu Ziffer 1 nach 96 a Abs. 3 S. 2 SGB VI bei der vollen Erwerbsminderungsrente das Verletztengeld und das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monat - liche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen, z.b. das Ruhen einer Sozialleistung wegen der Anrechnung von Einkommen oder anderer Sozialleistungen. B. Nicht anrechenbar bei den Altersrenten vor 65 und bei der (teilweisen oder vollen) Erwerbsminderungsrente sind die Abfindungen des Arbeitgebers (= Anteile für den Verlust sozialer Besitzstände/ soziale Anteile, z.b. bei Einhaltung der ordentlichen Kündigung) die steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die Arbeitnehmer-Sparzulage sowie nicht steuerpflichtige Fahrkostenerstattungen die Arbeitsentgelte, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG der allgemeinen DRV nach 3 Nr. 63 EStG für bav verwendet werden die Arbeitsentgelte, die im Rahmen des 40 b EStG ausschließlich aus Sonderzahlungen als Beiträge für FID bis 1.752,00 jährlich verwendet werden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (2. Säule) und die Leistungen der privaten Vorsorge (3. Säule) die Versorgungsleistungen (z.b. Übergangsgeld, Altersentschä digung), die die o.g. Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus den jeweiligen Ämtern wegen ihres früheren Mandats erhalten die Kriegsopferfürsorgeleistungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte aus Vermögen das Arbeitslosengeld II (SGB II) für erwerbsfähige Hilfebedürftige die Sozialhilfe (SGB XII) für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld i.s. des 37 SGB XI, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält das Entgelt, das ein behinderter Mensch von einer der in 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtungen erhält. 2
3 Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist zweimal pro Kalenderjahr möglich, und zwar bis zur doppelten Höhe. Wird auch insoweit noch die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten, so muss der Alters- bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderungs-Rentenanspruch dennoch nicht vollständig enden. Vielmehr kann der Anspruch auf eine der Teilrenten bestehen, sofern die zu geordnete Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Der Anspruch entfällt erst, wenn auch die höchste Grenze für die niedrigste-teilrente überschritten wird. Falls der höhere Grenzwert für eine niedrigere Teilrente eingehalten wird, so zahlt der Rentenversicherungsträger diese niedrigere Leistung, ohne dass ein gesonderter Antrag zu stellen wäre. Wird später aber wieder weniger verdient, so dass die Hinzuverdienstgrenze wieder für eine höhere Teilrente (oder Vollrente) eingehalten wird, dann muss allerdings ein Antrag auf die höhere Alters- bzw. teilweise Erwerbsminderungs-Teilrente gestellt werden. Neben einer teilweisen Erwerbsminderungsrente darf im Rahmen der noch verbliebenen Erwerbstätigkeit gearbeitet und Geld verdient werden, ohne dass die teilweise Erwerbsminderungsrente ruht. Es wird sogar erwartet, dass zu dieser teilweisen Erwerbsminderungsrente hinzuverdient wird. Deshalb ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch um 50 % niedriger als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente. Allerdings wird ein teilweise Erwerbsgemindeter nicht mehr uneingeschränkt arbeiten können, denn teilweise Erwerbsminderung bedeutet Leistungsminderung im Erwerbsleben. Versicherte sind teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich er werbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 3. Bestandsrenten Ab gelten auch für Bestandsrenten die vorne genannten Hinzuverdienstgrenzen. Dies ist nach dem BSG-Urteil vom (B 5 RJ 60/03 R) verfassungsgemäß. Ausnahme weiterhin nach 313 Abs. 6 SGB VI: Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonder pflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzu verdienstgrenze nicht. 4. AG-Beiträge zur DRV bei Beschäftigung neben Rentenbezug Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung löst bei Beziehern einer Vollrente wegen Alters keine Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht zur DRV aus. Dies gilt aber nicht für den Arbeitgeber. Zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen muss der Arbeitgeber solcher Personen (nicht jedoch bei den in den Jahren von der Versicherungspflicht Befreiten) einen Arbeitgeberanteil zahlen. Dieser Arbeitgeberanteil ist kein Beitrag zur DRV im eigentlichen Sinne. Er löst deshalb auch keine Leistungsansprüche aus. Der Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre. Das Arbeitsentgelt ist auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberanteil wird im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens gezahlt. Volle Erwerbsminderungsrente Versicherte sind voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden tägl. erwerbstätig zu sein. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist doppelt so hoch wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Im Rahmen der insoweit noch verbliebenen Restarbeitskraft darf der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung arbeiten und Geld hinzuverdienen, d.h.: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe. Wird dieser Verdienst überschritten, besteht nur noch ein Anspruch auf Teilrente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen der vollen Erwerbsminderungs-Hinzuverdienstgrenzen. 3
4 HINZUVERDIENSTGRENZEN sind abhängig von der Rentenart teilweise bzw. volle Erwerbsminderungsrente (EMR) teilweise Erwerbsminderungsrente/ teilweise EMR bei Berufsunfähigkeit volle Erwerbsminderungsrente H i n z u v e r d i e n s t b e g r e n z t m ö g l i c h, und zwar in Abhängigkeit vom Umfang des Rentenbezugs (Teil-, Vollrente) und auch von der Summe der Verdienste in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn. l Im konkreten Einzelfall entscheidet der RV-Träger. l Nach Voll. des 65. Lj. wird die Regelaltersrente gezahlt; ab diesem Zeitpunkt gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. 5) Summe der Einkommen 1) in den letzten 3 Kalenderjahren (hier ) vor Beginn der teil - weisen Erwerbsminderungsrente 2012 in % z. DE* in ca. in PE 3) p.a. Hinzuverdienstgrenzen 2) bei Bezug von 1/2 teilw. Volle teilw. Erwerbsm.- Erwerbsm.- Teilrente 3) rente 3) Hinzuverdienstgrenze bei Bezug von 1/4 volle 1/2 volle 3/4 volle volle EM-Teil- EM-Teil- EM-Teil- Erwerbsm.- rente 4) rente 4) rente 4) vollrente 5) 3x 50 % x 0, ,50 905, ,50 905,63 669,38 3x 75 % x 0, , , , , ,06 3x 100 % x 1,0000 3x 125 % x 1, , , , ,06 alte 2.205, , , , , ,44 3x 150 % x 1, , , , , ,13 3x BBG , , , , , ,82 3x 50 % x 0, ,08 803,43 978,08 803,43 593,84 3x 75 % x 0, , , , ,14 890,75 3x 100 % x 1,0000 3x 125 % x 1, , , , ,56 neue 1.956, , , , , ,59 3x 150 % x 1, , , , , ,51 3x BBG , , , , , ,91 * Durchschnittsverdienste (2006: ,00, 2007: ,00, 2008: , 2009: , 2010: , 2011: , 2012: ) 1 Anzurechnendes Einkommen vgl. Tabelle S. 1 Ermittlung des Gesamteinkommens Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. 2 Die Hinzuverdienstgrenzen verstehen sich mtl. brutto. 3 Berechnungsformel der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen teilw. Erwerbsminderung (EM) / teilweise EM bei BU volle teilweise EMR Hinzuverdienstgrenze = B x 0,23 x PE 1/2 teilw. EM-Teilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,28 x PE PE = Summe der persönlichen Entgeltpunkte in den letzten 3 Kalenderjahren vor Altersrentenbeginn (Min. 3 x 0,5 E/max. 3 x BBG/West). Insbesondere dann, wenn in den 3 Kalenderjahren vor Beginn der EMR nicht durchgängig verdient wurde (bspw. Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.), sollte man sich an den Rentenversicherungsträger wenden. 4 Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen voller Erwerbsminderung 3/4 volle EM-Teilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,17 x PE 1/2 volle EM-Teilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,23 x PE 1/4 volle EM-Teilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,28 x PE PE = Summe der persönlichen Entgeltpunkte in den letzten 3 Kalenderjahren vor Altersrentenbeginn (Min. 3 x 0,5 E/max. 3 x BBG/West). Insbesondere dann, wenn in den 3 Kalenderjahren vor Beginn der EMR nicht durchgängig verdient wurde (bspw. Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.), sollte man sich an den Rentenversicherungsträger wenden. 5 gemäß 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI (Abstimmung auf MiniJobs) 4
5 HINZUVERDIENSTGRENZEN sind abhängig von der Rentenart Altersrente Hinterbliebenenrenten vorzeitige Altersrenten vor der Regelaltersgrenze 5) für langjährig Versicherte für schwerbehinderte Menschen für Frauen - wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bzw. wegen Arbeitslosigkeit (Beachte: Arbeitslosigkeit liegt allenfalls noch bei kurzzeitigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten mit weniger als 18 Std. pro Woche vor) Regelaltersrente ab der Regel - altersgrenze 5) s. VM Z0 Hinzuverdienst begrenzt möglich, und zwar in Abhängigkeit vom Umfang des Rentenbezugs (Teil-, Vollrente) und auch von der Summe der Verdienste in den letzten 3 Jahren vor Rentenbeginn Hinzuverdienst unbegrenzt möglich Summe der Einkommen 1) in den letzten 3 Kalenderjahren (hier ) vor Altersrentenbeginn in % zum 2012 in Durchschnitts- in ca. PE 3) verdienst *) p.a. Hinzuverdienstgrenzen 2) bei Bezug von 1/3 Alters- 1/2 Alters- 2/3 Alters- Altersteilrente 3) teilrente 3) teilrente 3) vollrente 4) 3 x 50 % x 0, ,38 748,13 511,88 3 x 75 % x 0, , ,19 767,81 3 x 100 % x 1, x 125 % x 1, , , , , , ,69 alte 3 x 150 % x 1, x BBG , , , , , , ,39 3 x 50 % x 0, x 75 % x 0, x 100 % x 1, x 125 % x 1, x 150 % x 1, x BBG , ,29 663,70 454, ,93 995,55 681, , ,40 903, , , ,28 neue 2.619, , , , , ,11 Ergänzender Hinweis: Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen In 2 Monaten pro Kalenderjahr gerechnet seit Rentenbeginn ist ein Überschreiten des an sich maßgeblichen Betrages bis zur doppelten Höhe zulässig. Wird die maßgebende Hinzuverdienstgrenze für eine Voll- bzw. Teilrente dennoch überschritten, so endet der Altersrenten- bzw. BU-Rentenanspruch nicht vollständig, wenn der höhere Grenzwert für eine niedrigere Teilrente eingehalten wird. Der Rentenversicherungsträger zahlt dann diese niedrigere Leistung, ohne dass ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Wer später wieder weniger verdient, so dass die Hinzuverdienstgrenze für eine höhere Teilrente (oder Vollrente) erneut eingehalten ist, muss dagegen einen Antrag auf die höhere Altersrente bzw. Erwerbsminderungs-Rente stellen. Bei vorzeitigem Altersrenten- bzw. Erwerbsminderungs-Rentenbezug vor voll. 65. Lj., bei dem die o.g. Hinzuverdienstgrenzen zu beachten sind, entfallen diese ab voll. 65. Lj. 5) 1 Anzurechnendes Einkommen vgl. Tabelle Seite 1 Ermittlung des Gesamteinkommens Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden zusammengerechnet. 2 Die Hinzuverdienstgrenzen verstehen sich mtl. brutto. 3 Berechnungsformel der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersteilrenten 2/3 Altersteilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,13 x PE 1/2 Altersteilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,19 x PE Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn } 1/3 Altersteilrente Hinzuverdienstgrenze = B x 0,25 x PE PE = Summe der persönlichen Entgeltpunkte in den letzten 3 Kalenderjahren vor Altersrentenbeginn (Min. 3 x 0,5E / max. 3 x BBG/West). Insbesondere dann, wenn in den letzten 3 Kalenderjahren vor Altersrentenbeginn nicht durchgängig verdient wurde (bspw. Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.), sollte man sich an den Rentenver sicherungsträger wenden. 4 gemäß 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI (Abstimmung auf MiniJobs) 5 Aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die Regelaltersgrenze bei einem Rentenbeginn vom bis stufenweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Bei einem Rentenbeginn ab dem (Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger) ist die Regelaltersgrenze das vollendete 67. Lebensjahr. 5
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