Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt

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1 Validierungsbericht Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt Projekt zur Emissionsverminderung in der Schweiz Dokumentversion: Version 1.0 Datum: Validierungsstelle First Climate (Switzerland) AG Brandschenkestrasse Zürich Inhalt 1 Angaben zur Validierung Validierungsstelle Verwendete Unterlagen Vorgehen bei der Validierung Unabhängigkeitserklärung Haftungsausschlusserklärung Allgemeine Angaben zum Projekt Projektorganisation Projektinformation Formale Beurteilung Gesuchsunterlagen (1. Abschnitt der Checkliste) Ergebnisse der inhaltlichen Prüfung des Projektes Rahmenbedingungen (2. Abschnitt der Checkliste) Berechnung der erwarteten Emissionsverminderungen (3. Abschnitt der Checkliste) Zusätzlichkeit (4. Abschnitt der Checkliste) Monitoringkonzept (5. Abschnitt der Checkliste) Fazit: Gesamtbeurteilung des Projektes... 9 Anhang A1 Liste der verwendeten Unterlagen A2 Checkliste zur Validierung (separates Dokument) Dieser Validierungsbericht beruht auf der Vorlage Validierungsbericht der Geschäftsstelle Kompensation, Version 2.2 / Mai Bitte prüfen Sie vor dem Ausfüllen dieser Vorlage, ob die vorliegende Version noch aktuell ist. Die aktuelle Version ist zu finden unter emissionen/kompensationsprojekte-in-der-schweiz/umsetzung-von-kompensationsprojekten.html

2 Validierungsbericht Zusammenfassung Die Validierung wurde nach den Vorgaben der Vollzugsmitteilung des BAFU Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland vom durchgeführt. Das Projekt erfüllt aus Sicht der Validierungsstelle die Anforderungen an ein Projekt zur Emissionsverminderung gemäss CO 2 -Verordnung, unter Vorbehalt eines positiven Entscheides des BAFUs hinsichtlich der Anwendbarkeit der Methode der Wirtschaftlichkeitsanalyse. Der Validierer ist der Ansicht, dass der für die Berechnung der Äquivalenzkosten verwendete Konversionsfaktor nicht konservativ ist (vgl. CR 2). In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit dem bereits registrierten Programm (0063) hält der Validierer die Verwendung des Konversionsfaktors jedoch für vertretbar, sofern das BAFU dem explizit zustimmt. Die Gesuchsunterlagen sind vollständig. Die Methode zur Bestimmung der Emissionsverminderungen ist geeignet und eine wesentliche Fehleinschätzung der effektiven Emissionsverminderung kann mit ausreichendem Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Verlaufe der Validierung wurde(n) anhand von 4 CRs und 3 CARs die Dokumentation vervollständigt und die Konsistenz der Angaben sichergestellt; die Methode für den Nachweis der Zusätzlichkeit diskutiert; die ex-ante definierten Mehrkosten plausibilisiert; und die Übereinstimmung des Monitoring-Tools (Anhang 6 der Projektbeschreibung) mit den Angaben in der Projektbeschreibung sichergestellt. Ebenso wurden zwei FARs eröffnet: Sicherstellung, dass das Projekt auch nach Ablauf der befristeten Mineralölsteuerbefreiung weiterhin den zum Zeitpunkt der Validierung geltenden Kriterien für die Mineralölsteuerbefreiung genügt. (FAR 1) Jährliche Überprüfung der Zusätzlichkeit. (FAR 2) 2

3 Validierungsbericht 1 Angaben zur Validierung 1.1 Validierungsstelle Validierer (Fachexperte) Luzia Bieri, , luzia.bieri@firstclimate.com Qualitätssicherung durch Nikolaus Wohlgemuth, , nikolaus.wohlgemuth@firstclimate.com Gesamtverantwortlicher Urs Brodmann, , urs.brodmann@firstclimate.com Validierungszeitraum Weitere Autoren und deren Rolle in der Validierung keine 1.2 Verwendete Unterlagen Version und Datum der Projektbeschreibung Version 1.03, Weitere verwendete Unterlagen, auf denen die Validierung beruht, sind in Anhang A1 des Berichts aufgeführt. 1.3 Vorgehen bei der Validierung Ziel der Validierung In der Validierung wurde überprüft, ob das Projekt die Anforderungen der CO 2 -Verordnung sowie die entsprechenden Vorgaben des BAFU (Vollzugsmitteilung) erfüllt. Dabei wurden insbesondere folgende Punkte geprüft: Das Projekt erfüllt die Vorgaben nach Artikel 5 und 5a der CO2-Verordnung Die Angaben zum Projekt sind vollständig und konsistent. Die Referenzentwicklung ist korrekt bestimmt und plausibel. Die Methode zur Abschätzung der erwarteten Emissionsverminderung ist angemessen und die Annahmen sind plausibel. Das Projekt gilt aufgrund der Wirtschaftlichkeitsanalyse als zusätzlich. Das Monitoringkonzept ist vollständig und angemessen. Beschreibung der gewählten Methoden Die Validierung wurde gemäss Kapitel 7 und Anhang J der Vollzugsmitteilung des BAFU für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland vom durchgeführt. Dazu verwendete der Validierer auch die vom BAFU zur Verfügung gestellte Checkliste. Eine Liste der für die Validierung verwendeten Dokumente befindet sich im Anhang A1. Beschreibung des Vorgehens / durchgeführte Schritte 1. Sichten der Dokumente und Prüfung auf Vollständigkeit 2. Dokumentenprüfung 3. Validierung mithilfe der Validierungscheckliste und Erstellen der Frageliste (CRs, CARs, FARs) mehrere Fragerunden 4. Gespräche mit dem Gesuchsteller 5. Abschliessen der CRs und CARs 6. Verfassen des Validierungsberichtes 7. Qualitätssicherung 3

4 Validierungsbericht Beschreibung des Vorgehens zur Qualitätssicherung Die interne Qualitätssicherung erfolgt durch eine vom BAFU zugelassene Person, welche in die Validierung selbst nicht involviert war. Sie prüft technische und formale Aspekte. 1.4 Unabhängigkeitserklärung Der vom BAFU zugelassene interne oder externe Fachexperte der Stelle übernimmt für das vom BAFU als Validierungs-/Verifizierungsstelle zugelassene Unternehmen First Climate (Switzerland) AG die Validierung des Projekts Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt. Das Unternehmen sowie der zugelassene Fachexperte, der Qualitätsverantwortliche und der Gesamtverantwortliche der Validierungs-/Verifizierungsstelle bestätigen, dass sie keine Projekte und Programme im Inland, die zu anrechenbaren Emissionsverminderungen führen können (insbesondere Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland und selbst durchgeführte Projekte und Programme), validieren oder Monitoringberichte verifizieren, an deren Entwicklung 1 sie beteiligt waren. Sie bestätigen ausserdem, nicht in irgendeiner Form bereits an der Entwicklung desselben Projekts oder Programms beteiligt gewesen zu sein, an dessen Validierung oder Verifizierung sie beteiligt sind. Des Weiteren verpflichten sich das Unternehmen sowie der Fachexperte, der Qualitätsverantwortliche und der Gesamtverantwortliche der Validierungs-/Verifizierungsstelle keine Validierungen und Verifizierungen für diejenigen Auftraggeber durchzuführen, für die sie an der Entwicklung von Projekten oder Programmen beteiligt waren. Sie verpflichten sich ferner, keine Projekte oder Programme für Auftraggeber zu validieren oder zu verifizieren, für die sie eine Beratung oder einen Audit bei der Festlegung von Zielen im nonehs-bereich durchgeführt haben 2. Diese Einschränkungen gelten nur für die Projekttypen, welche von diesen Beteiligungen betroffen sind 3. Der Fachexperte, der Qualitätsverantwortliche und der Gesamtverantwortliche der Validierungs-/Verifizierungsstelle bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie abgesehen von ihren Leistungen im Rahmen der Validierung/Verifizierung vom Auftraggeber der Validierung/Verifizierung und seinen Beratern unabhängig sind. 1.5 Haftungsausschlusserklärung Die im Rahmen der Validierung von First Climate verwendeten Informationen stammen vom Gesuchsteller oder von Informationsquellen, welche von First Climate als vertrauenswürdig eingestuft werden ( Quellen ). First Climate ist nicht verantwortlich für die Genauigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Angemessenheit dieser Quellen. First Climate lehnt daher jede Haftung ab für direkte und indirekte Schäden, welche sich aus der Nutzung der Quellen sowie den daraus abgeleiteten Produkten, Schlussfolgerungen und Empfehlungen ergeben. 1 Explizit, aber nicht abschliessend gelten die Erstellung von Gesuchsunterlagen sowie die Beratung von Erstellern von Gesuchsunterlagen als Beteiligung an der Entwicklung. Die Erstellung eines Monitoringberichts gilt ebenfalls als Entwicklung. 2 Dies betrifft Unternehmen, die mit oder ohne einen Vertrag mit der EnAW oder der act Beratungsleistungen bei der Festlegung von Zielen im nonehs-bereich erbringen. 3 Beispielsweise darf ein Unternehmen keine Validierung eines Projekts A des Projekttyps 1.1 für den Auftraggeber x durchführen, wenn es bereits das Projekt B des Projekttyps 1.1 für den Auftraggeber x entwickelt hat. Das Unternehmen dürfte hingegen ein Projekt C des Projekttyps 7.1 für den Auftraggeber x validieren. 4

5 Validierungsbericht 2 Allgemeine Angaben zum Projekt 2.1 Projektorganisation Projekttitel Gesuchsteller Kontakt Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt Swissfuel AG Breitenweg Stans Hugo Aregger Hugo.aregger@swissfuel-ag.ch 2.2 Projektinformation Kurze Beschreibung des Projekts Das Projekt Swiss Fuel AG Klimschutzprojekt umfasst den Import biogener Treibstoffe (Biodiesel, Bioethanol und HEFA («hydrierte pflanzliche und tierische Öle oder Fette» gemäss Mineralölsteuerverordnung), welche in der Schweiz fossilem Diesel und Benzin beigemischt werden und in der Schweiz zum Einsatz kommen. Durch den Ersatz fossiler Treibstoffe werden CO 2 - Emissionen eingespart. Projekttyp gemäss Projektbeschreibung 5.2 Einsatz von flüssigen biogenen Treibstoffen Angewandte Technologie Die biogenen Treibstoffe werden im Ausland hergestellt. Damit Emissionsverminderungen angerechnet werden können, müssen die importierten Mengen den Anforderungen für die Mineralölsteuerbefreiung gemäss Mineralölsteuerverordnung genügen. Das heisst insbesondere, dass die biogenen Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin (Art. 19c der Mineralölsteuerverordnung). 2.3 Formale Beurteilung Gesuchsunterlagen (1. Abschnitt der Checkliste) Die Angaben zum Gesuchsteller wurden überprüft. Die Unterlagen sind vollständig und konsistent. Es wurden im Rahmen von CAR1 kleine Anpassungen in der Projektbeschreibung vorgenommen. 5

6 Validierungsbericht 3 Ergebnisse der inhaltlichen Prüfung des Projektes 3.1 Rahmenbedingungen (2. Abschnitt der Checkliste) Technische Beschreibung Das Projekt umfasst den Import biogener Treibstoffe. Gemäss Anhang 3 der CO 2 -Verordnung ist der Einsatz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen, die den Anforderungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen, nicht als Kompensationsprojekt zugelassen. Damit Emissionsverminderungen angerechnet werden können, müssen die importierten Mengen somit den Anforderungen für die Mineralölsteuerbefreiung gemäss Mineralölsteuerverordnung genügen. Es wurde FAR 2 eröffnet, um sicherzustellen, dass das Projekt nach Ablauf der befristeten Mineralölsteuerbefreiung weiterhin den zum Zeitpunkt der Validierung geltenden Kriterien für die Mineralölsteuerbefreiung genügt. Dadurch wird gewährleistet, dass das Projekt langfristig auch in der globalen Gesamtbilanz substanzielle Emissionsverminderungen bewirkt. Finanzhilfen, Doppelzählungen und Wirkungsaufteilung Es werden keine Finanzhilfen erwartet (die Mineralölsteuerbefreiung gilt nicht als Finanzhilfe). Dies wurde im Rahmen anderer Biotreibstoffprojekte/-programme vom BAFU bestätigt. Die Monitoringmethode ist darauf ausgelegt, dass schweizweit kein Biotreibstoff exportiert werden darf. Sollte dennoch Export stattfinden, wird dies bei der ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen entsprechend berücksichtigt. Abgrenzung zu anderen Instrumenten Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Käufern des durch ihn importierten Biotreibstoffs auf der Rechnung mitzuteilen, dass der Biotreibstoff nur als Treibstoff in Fahrzeugen eingesetzt werden darf. Umsetzungsbeginn Der erste Einkauf von Biotreibstoff erfolgte am 8. August Dieses Datum ist der Umsetzungsbeginn. Gemäss Mitteilung des BAFU muss die Einreichung des Gesuchs innerhalb von 93 Tagen nach diesem Datum erfolgen. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Validierungsberichtes noch nicht abgelaufen. Projektdauer und Wirkungsdauer Das Projekt umfasst den Import biogener Treibstoffe, was einer nicht-investiven Massnahme entspricht. Die Projektdauer sowie die Wirkungsdauer sind nicht beschränkt und dauern an, solange Biotreibstoff importiert wird. Die Zusätzlichkeit wird jährlich neu geprüft. 3.2 Berechnung der erwarteten Emissionsverminderungen (3. Abschnitt der Checkliste) Systemgrenzen und Emissionsquellen Es wird im Projekt davon ausgegangen, dass sämtlicher in die Schweiz importierter Biotreibstoff in der Schweiz zum Einsatz kommt. Die Monitoringmethode ist somit darauf ausgelegt, dass kein Biotreibstoff exportiert wird. Sollte es dennoch zu Export kommen, wird dies bei der ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen entsprechend berücksichtigt. Die vorgelagerten Emissionen, welche bei der Produktion der biogenen Treibstoffe und deren Transport bis zur Schweizer Grenze entstehen, werden aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht berücksichtigt. Dies entspricht den Vorgaben des BAFU. Der importierte Biotreibstoff muss aber für die Mineralölsteuerbefreiung den ökologischen Anforderungen der Mineralölsteuerverordnung genügen, das heisst, dass sie vom Anbau der Rohstoffe bis zum Verbrauch mindestens 40 Prozent 6

7 Validierungsbericht weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin (Art. 19c der Mineralölsteuerverordnung). Die Systemgrenze ist klar definiert und alle relevanten Emissionen sind berücksichtigt. Einflussfaktoren Alle wesentlichen Einflussfaktoren sind berücksichtigt, und die kritischen Einflussfaktoren sind im Monitoringkonzept aufgeführt. Der Referenzpreis der fossilen Treibstoffe sowie allfällige Finanzhilfen haben einen wichtigen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsanalyse. Diese Parameter sind Bestandteil des Monitoringkonzepts und werden bei der jährlichen Wirtschaftlichkeitsanalyse berücksichtigt. Erwartete Projektemissionen Für die Berechnung der Emissionen durch den Transport von Biodiesel und HEFA ab Schweizer Grenze bis zu den Tanklagern wird ein ex-ante festgelegter Emissionsfaktor (TF D ) pro Liter Biodiesel resp. HEFA verwendet. Die Annahmen, welche der Berechnung von TF D zugrunde liegen, wurden vom Validierer geprüft und als plausibel erachtet. Für die ex-ante Berechnung der Projektemissionen aus HEFA wird mit dem maximalen Dieselanteil im HEFA von 1% gerechnet. Dies ist konservativ. Für die ex-post Berechnung wird die in der Importverfügung der EZV tatsächlich ausgewiesene Dieselmenge berücksichtigt. Bestimmung des Referenzszenarios Als Referenzszenario gilt die Verwendung fossiler Treibstoffe (Benzin und Diesel). Der Marktanteil der Biotreibstoffe, welche nicht im Rahmen eines Kompensationsprojektes in Verkehr gebracht worden sind, werden bei der Bestimmung der Referenzentwicklung in Abzug gebracht werden. Der Validierer erachtet diese Vorgehensweise als angemessen. Bestimmung der Referenzentwicklung Für die Berechnung der Referenzentwicklung wird die Importmenge biogener Treibstoffe mit dem jeweiligen Konversionsfaktor multipliziert. Somit wird die geringere Energiedichte der biogenen Treibstoffe im Vergleich zu den fossilen Treibstoffen berücksichtigt. Dies ist analog zum bereits registrierten Programm Erwartete Emissionsverminderungen Basierend auf einer jährlichen Importmenge von ca. biogener Treibstoffe wird mit einer jährlichen Emissionsverminderung von bis zu tco 2 gerechnet. Die erwarteten Importmengen sind nach Ansicht des Validierers sehr hoch. Die ex-post erzielten Emissionsverminderungen werden dann anhand der tatsächlichen Importmengen berechnet werden. 3.3 Zusätzlichkeit (4. Abschnitt der Checkliste) Die in der Projektbeschreibung und deren Anhang A5 dargestellte Wirtschaftlichkeitsanalyse, also der Vergleich der Referenz- und Äquivalenzkosten, dient nur als Beispiel und bestimmt nicht die Zusätzlichkeit des Projektes. Das Beispiel ist vollständig und korrekt berechnet (unter Vorbehalt eines positiven Entscheids des BAFU hinsichtlich der Methode, vgl. unten). Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet. Vollständigkeit und Korrektheit werden jeweils in der Verifizierung geprüft. Dazu wurde FAR 2 eröffnet. Die jährliche Wirtschaftlichkeitsanalyse mit den aktuellen Werten für die Referenz- und Importkosten begründet jeweils die Zusätzlichkeit für das Folgejahr. Dieses Vorgehen ist analog zu jenem im Programm 0063 und wird vom Validierer als adäquat erachtet. Als Ausnahme zu dieser Regel wird die Zusätzlichkeit für das erste Jahr ex-post anhand der tatsächlichen Werte desselben Jahres bestimmt werden. 7

8 Validierungsbericht Das Vorgehen für die jährliche Sensitivitätsanalyse wurde im Rahmen der Validierung konkretisiert (CR 3) und sieht eine Variation der Mehrkosten um +/- 10% vor, so wie im Programm Methode: Die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird analog zum Programm 0063 gemacht, indem die Kosten der Inverkehrbringung von Biotreibstoff und fossilem Treibstoff wie folgt verglichen werden: Äquivalenzkosten = (Importpreis Biotreibstoff + Mehrkosten für Tanklager, Transport und Tankstellenumrüstung im Vergleich zu fossilem Treibstoff) / Konversionsfaktor Referenzkosten = Importpreis für fossilen Treibstoff (inkl. Mineralölsteuer und zuschlag) Wenn die Äquivalenzkosten grösser sind als die Referenzkosten, ist die Zusätzlichkeit gegeben (für das Folgejahr). Der Konversionsfaktor berücksichtigt die geringere Energiedichte der Biotreibstoffe gegenüber den fossilen Treibstoffen. Das heisst, dass die Äquivalenzkosten sich nicht auf die Treibstoffmenge sondern auf den Energieinhalt beziehen. Die Beispielrechnung zur Wirtschaftlichkeit zeigt, dass das Projekt unter Ausklammerung des Konversionsfaktors unter Umständen nicht als zusätzlich gelten könnte. Die Berücksichtigung des Konversionsfaktors ist nach Ansicht des Validierers für sich allein betrachtet nur dann angemessen, wenn der Biotreibstoff aufgrund der geringeren Energiedichte auch zu einem entsprechend geringeren Preis verkauft wird. Dem Validierer liegt keine Evidenz vor, dass dies generell der Fall ist bzw. sein wird. In der Schweiz darf Biodiesel bis zu einem Anteil von 7% und Bioethanol bis zu einem Anteil von 5% dem normalen Diesel resp. Benzin beigemischt werden, ohne dass dies deklariert werden muss. Das heisst, dass Biodiesel und Bioethanol zum Preis von Diesel resp. Benzin an den Tankstellen verkauft werden können, ohne dass die Konsumenten dies wahrnehmen. Ein Anreiz zur Entschädigung der Konsumenten für die geringere Energiedichte der Biotreibstoffe in Form eines reduzierten Literpreises sowie die Einforderung eines entsprechenden Abschlages von Biotreibstoff-Importeuren wie Swissfuel AG ergibt sich für die Tankstellenbetreiber lediglich über den generellen Wettbewerbsdruck. Folgende Faktoren sprechen nach Ansicht des Validierers für die Verwendung des Konversionsfaktors: Gleichbehandlung mit dem bereits registrierten Programm 0063, welches den Konversionsfaktor in dieser Form verwendet; Wettbewerbsdruck: Angesichts des Wettbewerbsdrucks in der Treibstoffbranche erscheint es plausibel, dass die geringere Energiedichte von Biotreibstoffen heute zumindest teilweise eingepreist wird. Mit steigender Verbreitung von Biotreibstoffen (steigende Zahl von Importeuren, flächendeckendere Beimischung) dürfte der Druck zur Einpreisung noch zunehmen. Konservativität der Methode insgesamt: Die Branche braucht auch einen finanziellen Anreiz für den Einsatz von Biotreibstoffen. Eine solche Margenanforderung wurde in den ex ante bestimmten Mehrkosten nicht explizit berücksichtigt. Die Anforderung einer Sensitivitätsanalyse von +/- 10% der Mehrkosten trägt zusätzlich zur Konservativität der Zusätzlichkeitsprüfung bei. In einer Gesamtbetrachtung hält der Validierer die Verwendung des Konversionsfaktors deshalb für angemessen, sofern das BAFU dem explizit zustimmt. CR 2 wurde geschlossen unter dem Vorbehalt eines positiven Entscheids des BAFU. Mehrkosten: Die ex-ante definierten Mehrkosten sind identisch mit den im Programm 0063 geltend gemachten Mehrkosten. Diese wurden im Rahmen von CR 4 anhand von Offerten plausibilisiert. 8

9 Validierungsbericht Hemmnisanalyse In der Projektbeschreibung werden einige Hemmnisse aufgelistet, aber keine eigentliche Hemmnisanalyse durchgeführt. Praxisanalyse Anhand der Daten der Gesamtenergiestatistik der Schweiz 2015 und den im Programm 0063 erzielten Emissionsverminderungen im Jahr 2015 kann nachvollzogen werden, dass die Beimischung von Biotreibstoffen zu fossilen Treibstoffen ohne die Berücksichtigung der Kompensationsprojekte/ programme nicht der üblichen Praxis entspricht. Der Anteil Biotreibstoffe (ausserhalb des Programms 0063) am gesamten Treibstoffverbrauch in der Schweiz betrug im Jahr 2015 weniger als ein halbes Prozent. 3.4 Monitoringkonzept (5. Abschnitt der Checkliste) Nachweismethode für erzielte Emissionsverminderungen Die Formeln für die ex-post Berechnung der Projektemissionen und Referenzentwicklung sind vollständig und korrekt. Die gewählte Monitoringmethode ist geeignet und angemessen, d.h. eine wesentliche Fehleinschätzung der effektiven Emissionsverminderung kann mit ausreichendem Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Excel-Vorlage für die ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen wurde vom Validierer geprüft und setzt die in der Projektbeschreibung enthaltene Monitoringmethode korrekt um (CAR 3). Daten und Parameter Die Werte der ex-ante definierten Parameter wurden vom Validierer anhand der referenzierten Quellen geprüft und sind korrekt. Die ex-post Berechnung der Emissionsverminderungen beruht auf den tatsächlichen und mittels Veranlagungsverfügungen ausgewiesenen Mengen biogener Treibstoffe, unter Berücksichtigung der im HEFA mittels Importverfügungen der EZV ausgewiesenen Mengen an fossilem Diesel sowie der Marktanteile der biogenen Treibstoffe, welche nicht im Rahmen eines Kompensationsprojektes in Verkehr gebracht wurden. Die Methoden zur Erhebung dieser Werte sowie die Plausibilisierung der Importmengen sind anwendbar und angemessen. Verantwortlichkeiten und Prozesse Die Verantwortlichkeiten und Prozesse sind in der Projektbeschreibung klar beschrieben. 4 Fazit: Gesamtbeurteilung des Projektes Nachfolgende Aussagen gelten unter Vorbehalt eines positiven Entscheides des BAFU hinsichtlich der für die Wirtschaftlichkeitsanalyse verwendeten Methode. Die im Rahmen der Validierung gestellten CR und CAR konnten vollständig beantwortet werden. Die Dokumentation ist vollständig und das Projekt Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt erfüllt alle Anforderungen der CO 2 -Verordnung. Die Validierungsstelle bestätigt hiermit, dass das folgende Projekt mithilfe der Projektbeschreibung und allen notwendigen zusätzlichen Dokumenten in den Anhängen gemäss der Mitteilung des BAFU validiert wurde: Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt 9

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12 Validierungsbericht Programm Biotreibstoffe Schweiz, Validierungsbericht Programm Biotreibstoffe Schweiz, Validierungsbericht (Revalidierung) 21. beimischung_von_biogenentreibstoffenzu fossilentreibstoffen.pdf Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates «Reduktion der CO 2 - Emissionen durch Beimischung von Biotreibstoffen zu Treibstoffen» von Nationalrat Jacques Bourgeois vom 11. Juni 2009 Information zur Umstellung auf Biotreibstoffe 22. Gesamtenergiestatistik Schweiz 2015 Anteil Biotreibstoffe am Treibstoffabsatz in der Schweiz, Gesamtenergiestatistik Schweiz 2016 Anteil Biotreibstoffe am Treibstoffabsatz in der Schweiz, Ergänzungsblatt BAFU.pdf Entwurf des Ergänzungsblatts zur Mitteilung Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland: Vermeidung von Doppelzählungen beim Einsatz von biogenen Treibstoffen V1, V1.2, August A2 Checkliste zur Validierung (separates Dokument) 12

13 Checkliste zur Validierung Swiss Fuel AG Klimaschutzprojekt Projekt zur Emissionsverminderung in der Schweiz Dokumentversion: Version 1.0 Datum: Validierungsstelle First Climate (Switzerland) AG Brandschenkestrasse Zürich Diese Checkliste zur Validierung beruht auf der Vorlage Checkliste zur Validierung der Geschäftsstelle Kompensation, Version v2.0 / August Bitte prüfen Sie vor dem Ausfüllen dieser Vorlage, ob die vorliegende Version noch aktuell ist. Die aktuelle Version ist zu finden unter

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19 Checkliste zur Validierung Die zur Wirtschaftlichkeitsanalyse verwendete Analysemethode ist korrekt. - Validierer: Es wird dieselbe Methode (Mehrkosten) angewandt wie im Programm 0063 und die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird jeweils jährlich neu gemacht. Die Daten des Jahres y-1 begründen jeweils die Zusätzlichkeit für das Jahr y. Dies entspricht nicht einer vom BAFU in der Mitteilung vorgegebenen Methode. Da die Methode aber bereits im Programm 0063, welches die Herstellung und den Import von Biotreibstoffen umfasst, akzeptiert wurde, kann dieselbe Methode grundsätzlich auch im vorliegenden Projekt verwendet werden, weil es ebenfalls den Import von Biotreibstoffen umfasst. x Die Formel zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist vollständig und korrekt. - Validierer: Nach Ansicht des Validierers ist die Verwendung des Konversionsfaktors für die Bestimmung der Äquivalenzkosten vor dem Hintergrund der nicht gegebenen Deklarationspflicht von B7 und E5 nicht konservativ. Folgende Faktoren sprechen nach Ansicht des Validierers hingegen für die Verwendung des Konversionsfaktors: o Gleichbehandlung mit dem bereits registrierten Programm 0063, welches den Konversionsfaktor in dieser Form verwendet; o Wettbewerbsdruck: Angesichts des Wettbewerbsdrucks in der Treibstoffbranche erscheint es plausibel, dass die geringere Energiedichte von Biotreibstoffen heute zumindest teilweise eingepreist wird. Mit steigender Verbreitung von Biotreibstoffen (steigende Zahl von Importeuren, flächendeckendere Beimischung) dürfte der Druck zur Einpreisung noch zunehmen. o Konservativität der Methode insgesamt: Die Branche braucht auch einen finanziellen Anreiz für den Einsatz von Biotreibstoffen. Eine solche Margenanforderung wurde in den ex-ante bestimmten Mehrkosten nicht explizit berücksichtigt. Die Anforderung einer Sensitivitätsanalyse von +/- 10% der Mehrkosten trägt zusätzlich zur Konservativität der Zusätzlichkeitsprüfung bei. In einer Gesamtbetrachtung hält der Validierer die Verwendung des Konversionsfaktors deshalb für angemessen, sofern das BAFU dem explizit zustimmt. CR Die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird mit den in der Mitteilung vorgegebenen Annahmen (bspw. Kapitalzins) berechnet. - Validierer: Es wird dieselbe Methode (Mehrkosten) angewandt wie im Programm 0063, und die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird jeweils jährlich neu gemacht. Die Daten des Jahres y-1 begründen jeweils die Zusätzlichkeit für das Jahr y. Vgl x 7

20 Checkliste zur Validierung Die weiteren Annahmen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind nachvollziehbar und zweckmässig. - Validierer: Die ex-ante definierten Mehrkosten sind identisch mit den im Programm 0063 verwendeten Mehrkosten Die Annahmen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind konservativ und berücksichtigen alle Unsicherheitsfaktoren. - Validierer: sh Validierer: Die ex-ante definierten Mehrkosten entsprechen den im Programm 0063 verwendeten Werten und sind plausibel. CR4 CR2, CR Alle Unterlagen zur Prüfung von Daten, Annahmen und Parameter der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind vorhanden. - Validierer: Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet und in der Verifizierung beurteilt. Für das Beispiel in der Projektbeschreibung sind die notwendigen Unterlagen vorhanden. x Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist vollständig und korrekt. - Validierer: Die im Anhang A5 der Projektbeschreibung realisierte Wirtschaftlichkeitsanalyse, also der Vergleich der Referenz- und Äquivalenzkosten, dient nur als Beispiel und bestimmt nicht die Zusätzlichkeit des Projektes. Das Beispiel ist vollständig und korrekt berechnet. Im Beispiel sind die Äquivalenzkosten grösser als die Referenzkosten, und mit dem Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen kann die Differenz zwischen Äquivalenz- und Referenzkosten massgeblich kompensiert werden (unter Vorbehalt von 4.1.2). Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet. Vollständigkeit und Korrektheit wird jeweils in der Verifizierung geprüft Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist konservativ. - Validierer: sh und Sämtliche Finanzhilfen fliessen in die Wirtschaftlichkeitsanalyse ein. - Validierer: Es werden keine Finanzhilfen erwartet. Sollte es dennoch Finanzhilfen geben, werden diese im Monitoring erfasst (Monitoringparameter FH). Dies wird jeweils in der Verifizierung überprüft Es wurden zwei Berechnungsvarianten realisiert (mit und ohne Einrechnung von Bescheinigungen). - Validierer: Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet und in der Verifizierung beurteilt. Das Beispiel in der Projektbeschreibung berücksichtigt beide Berechnungsvarianten Das Projekt ist ohne die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen nicht wirtschaftlich. - Validierer: Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet und in der Verifizierung beurteilt. FAR2 CR2 CAR2 FAR2 FAR2 FAR2 8

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24 Checkliste zur Validierung Teil 2: Liste der Fragen Clarification Request (CR) CR 1 Erledigt x Die erwarteten Emissionsverminderungen sind korrekt berechnet. Frage ( ) Im Kapitel 4.6 der Projektbeschreibung wird erwähnt, dass im 8. Kalenderjahr die Monate Januar bis August berücksichtigt wurden. In der Berechnung wird aber mit 4 statt 8 Monaten gerechnet. Bitte klären. Antwort Gesuchsteller ( ) Die Schätzung der Importmenge wurde angepasst (siehe Anhang A4.1, Arbeitsblatt «Importmengen»). Fazit Validierer ( ) Die ex-ante Schätzung im Kapitel 4.6 der Projektbeschreibung wurde korrekt angepasst. CR 2 Erledigt x Die Formel zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist vollständig und korrekt Die Annahmen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind konservativ und berücksichtigen alle Unsicherheitsfaktoren Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist konservativ. Frage ( ) Die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird analog zum Programm 0063 gemacht, indem die Kosten der Inverkehrbringung von Biotreibstoff und fossilem Treibstoff wie folgt verglichen werden: Äquivalenzkosten = (Importpreis Biotreibstoff + Mehrkosten für Tanklager, Transport und Tankstellenumrüstung im Vergleich zu fossilem Treibstoff)/ Konversionsfaktor Referenzkosten = Importpreis für fossilen Treibstoff (inkl. Mineralölsteuer und zuschlag) Wenn die Äquivalenzkosten grösser sind als die Referenzkosten, ist die Zusätzlichkeit gegeben (für das Folgejahr). Der Konversionsfaktor berücksichtigt die geringere Energiedichte der Biotreibstoffe gegenüber den fossilen Treibstoffen. Das heisst die Äquivalenzkosten beziehen sich nicht auf die Treibstoffmenge sondern auf den Energieinhalt. Die Beispielrechnung zur Wirtschaftlichkeit zeigt, dass das Projekt unter Ausklammerung des Konversionsfaktors unter Umständen nicht als zusätzlich gelten könnte. Die Berücksichtigung des Konversionsfaktors ist nach Ansicht des Validierers für sich allein betrachtet nur dann angemessen, wenn der Biotreibstoff aufgrund der geringeren Energiedichte auch zu einem entsprechend geringeren Preis verkauft wird. Dem Validierer liegt keine Evidenz vor, dass dies generell der Fall ist bzw. sein wird. In der Schweiz darf Biodiesel bis zu einem Anteil von 7% und Bioethanol bis zu einem Anteil von 5% dem normalen Diesel resp. Benzin beigemischt werden, ohne dass dies deklariert werden muss. Das heisst, dass Biodiesel und Bioethanol zum Preis von Diesel resp. Benzin an den Tankstellen verkauft werden können, ohne dass die Konsumenten dies wahrnehmen. Erläutern Sie bitte, weshalb die der Konversionsfaktor bei der Berechnung der Äquivalenzkosten berücksichtigt werden soll. Antwort Gesuchsteller ( ) 12

25 Checkliste zur Validierung Die unterschiedliche Energiedichte von biogenen Treibstoffen zu fossilen Treibstoffen spielt bei der Einpreisung eine gewichtige Rolle. Biogene Treibstoffe werden nicht nur in den o.g. Beimischungsverhältnissen in der Schweiz angeboten und verkauft, sondern auch als E85 oder bspw. B100. Die Energiedichte der biogenen Treibstoffe schlägt sich hier direkt im Verbrauch wieder. Dies ist mit ein Grund, weshalb im Programm die Heranziehung von Konversionsfaktoren bei der Berechnung der Äquivalenzkosten anerkannt ist. Die verwendete Methode für den Nachweis der Zusätzlichkeit wurde im registrierten Programm durch den Validierer, den Verifizierer und das BAFU gutgeheissen, aus Gründen der Gleichbehandlung soll im vorliegenden Projekt dieselbe Wirtschaftlichkeitsanalyse verwendet werden. Fazit Validierer ( ) Die Argumentation des Gesuchstellers, dass auch andere Beimischungsverhältnisse als B7 und E5, also auch B100 und E85, angeboten werden, ist nach Ansicht des Validierers aus folgenden Gründen nicht gültig: Bei der Beimischung von 7% Biodiesel resp. 5% Bioethanol handelt es sich um die gängigsten Beimischungsverhältnisse. Dies wird auch in der Projektbeschreibung bestätigt. Auch die Bestimmung der Mehrkosten basiert sowohl beim Programm 0063 als auch beim vorliegenden Projekt auf der Annahme, dass Biodiesel und Bioethanol bis zu einem Anteil von 7% resp. 5% beigemischt werden. Würde der importierte Biotreibstoff im Projekt vorwiegend für höhere Beimischungsverhältnisse verwendet, wäre dies nicht konsistent mit den Aussagen in der Projektbeschreibung. Der Validierer ist einverstanden, dass die geringere Energiedichte des biogenen Treibstoffes sich auf den Verbrauch niederschlägt. Dies wird auch bei der Berechnung der Emissionsverminderungen berücksichtigt. Dieses Argument ist nach Ansicht des Validierers im Zusammenhang mit den Äquivalenzkosten allerdings nicht 1:1 gültig, da die Kosten für den Mehrverbrauch theoretisch grösstenteils beim Endverbraucher anfallen, wenn Biotreibstoff dem fossilen Treibstoff beigemischt wird und zum Preis fossiler Treibstoffe verkauft werden darf. Dass die geringere Energiedichte von biogenen Treibstoffen eine wichtige Rolle spielt bei der Einpreisung, ist für den Validierer nachvollziehbar, wenn es sich um den Preis handelt, welcher der Importeur beim Weiterverkauf angeboten bekommt, nicht aber bei der Einpreisung an der Tankstelle, da B7 und E5 nicht deklariert werden müssen und so faktisch zum gleichen Preis wie die fossilen Treibstoffe verkauft werden können. Dem Validierer liegt keine Evidenz vor, dass B7 und E5 aufgrund ihrer tieferen Energiedichte generell zu einem geringeren Literpreis verkauft werden als normaler Diesel und Benzin. Mit der vorliegenden Methode der Mehrkosten werden die Kosten der Inverkehrbringung ab Import bis zur Zapfsäule verglichen. Daher müssten auf der Ertragsseite theoretisch die Preise an der Zapfsäule verglichen werden und nicht die Preise im Zwischenhandel. Folgende Faktoren sprechen nach Ansicht des Validierers hingegen für die Verwendung des Konversionsfaktors: Gleichbehandlung mit dem bereits registrierten Programm 0063, welches den Konversionsfaktor in dieser Form verwendet; Wettbewerbsdruck: Angesichts des Wettbewerbsdrucks in der Treibstoffbranche erscheint es plausibel, dass die geringere Energiedichte von Biotreibstoffen heute zumindest teilweise eingepreist wird. Mit steigender Verbreitung von Biotreibstoffen (steigende Zahl von Importeuren, flächendeckendere Beimischung) dürfte der Druck zur Einpreisung noch zunehmen. Konservativität der Methode insgesamt: Die Branche braucht auch einen finanziellen Anreiz für den Einsatz von Biotreibstoffen. Eine solche Margenanforderung wurde in den ex-ante bestimmten Mehrkosten nicht explizit berücksichtigt. Die Anforderung einer Sensitivitätsanalyse von +/- 10% der Mehrkosten trägt zusätzlich zur Konservativität der Zusätzlichkeitsprüfung bei. In einer Gesamtbetrachtung hält der Validierer die Verwendung des Konversionsfaktors deshalb für angemessen, sofern das BAFU dem explizit zustimmt. CR 3 Erledigt x 13

26 Checkliste zur Validierung Die Sensitivitätsanalyse ist korrekt. (Alle Parameter, die einen signifikanten Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit haben, sind identifiziert und werden berücksichtigt.) ( Mitteilung Anhang J, Kasten 5) Die Sensitivitätsanalyse ist robust (mindestens 10% Abweichung aller Hauptparameter, +/- 20% bei Baukosten grosser technischer Anlagen, +/- 25% bei Biogasanlagen). ( Mitteilung Anhang J, Kasten 5) Frage ( ) Im Kapitel 5 (Nachweis der Zusätzlichkeit) der Projektbeschreibung wird erwähnt, dass das Projekt ohne Bescheinigungen in jedem aufgeführten Szenario der Sensitivitätsanalyse unwirtschaftlich ist. Dies ist im Anhang A5.1 so nicht ersichtlich. Bitte klären. Es sollte in der Projektbeschreibung noch vermerkt werden, dass bei der jährlichen Wirtschaftlichkeitsanalyse für die Sensitivitätsanalyse nur noch die Mehrkosten um +/- 10% variiert werden sollen (analog zum Programm 0063). Die Referenzkosten und Importkosten müssen nicht mehr variiert werden, da für diese die tatsächlich erzielten Werte eingesetzt werden. Antwort Gesuchsteller ( ) Das Kapitel wurde angepasst. Da die Wirtschaftlichkeit jeweils jährlich aufgrund der effektiven Preise festgestellt wird, sollen in Zukunft nur die Mehrkosten variiert werden. Auch bei einer 10% Variation der Mehrkosten bleibt das Projekt ohne den Beitrag der Bescheinigungen unwirtschaftlich. Die Wirtschaftlichkeit reagiert sensitiv auf die Importkosten und Referenzkosten, diese sollen aber jährlich bestimmt werden und basieren somit nicht auf einer Schätzung, sondern auf den effektiven Werten. Das gleiche betrifft auch den Konversionsfaktor, der auf den effektiven Heizwerten beruht. Die Sensitivität gegenüber diesen Parametern ist somit nicht problematisch. Fazit Validierer ( ) Die Projektbeschreibung wurde entsprechend angepasst. Bei der jährlichen Wirtschaftlichkeitsanalyse werden jeweils die Mehrkosten um +/- 10% variiert werden. CR 4 Erledigt x Die weiteren Annahmen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind nachvollziehbar und zweckmässig Die Annahmen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind konservativ und berücksichtigen alle Unsicherheitsfaktoren. Frage ( ) Für die Berechnung der Äquivalenzkosten werden dieselben Mehrkosten wie im Programm 0063 verwendet. Es wird in der Projektbeschreibung in diesem Zusammenhang auch auf das Projekt 0030 verwiesen und erwähnt, dass darin aufgezeigt wurde, dass diese Mehrkosten konservativ sind. Das Projekt 0030 verwendet für den Nachweis der Zusätzlichkeit aber nicht die Methode der Mehrkosten. Bitte zeigen Sie auf, dass die für die Wirtschaftlichkeitsanalyse verwendeten Mehrkosten konservativ sind. Antwort Gesuchsteller ( ) Es wurde an dieser Stelle fälschlicherweise das Projekt 0030 zitiert, gemeint war aber das Cleandiesel Projekt, welches aktuell im Registrierungsprozess ist. Da diese Dokumente noch nicht öffentlich sind und auch noch nicht durch das BAFU gutgeheissen wurden, wird jetzt auch hier nochmals die Konservativität der Mehrkosten aufgezeigt (siehe Anhang A5.1, Arbeitsblatt Mehrkosten). Fazit Validierer ( ) Mehrkosten Transport: Die Mehrkosten bei Biodiesel für den Transport ab Grenze bis zum Zwischenlager mit dem LKW im Vergleich zum Transport von Diesel mit dem Kesselwagen werden mit Anga- 14

27

28 Checkliste zur Validierung dem BAFU Kopien aller OZD-Meldungen für im Inland produzierten Biodiesel zur Verfügung gestellt werden. Dies ist in diesem Projekt nicht relevant, da Biotreibstoff nur importiert und nicht im Inland hergestellt werden soll. Anstelle sollte, wie in anderen Kapiteln der Projektbeschreibung erwähnt, die Importkontrollmitteilungen der Carbura zur Verfügung gestellt werden. Bitte anpassen. Antwort Gesuchsteller ( ) - Grafische Darstellung wurde eingefügt in Kapitel Die betreffenden Textpassagen wurden umformuliert. - Die Dieselmenge ist auf der Importverfügung der EZV ersichtlich. Parameter wurde angepasst. - Textpassage wurde angepasst Fazit Validierer ( ) Die Projektbeschreibung wurde korrekt angepasst. CAR 2 Erledigt x Für das Validierungsergebnis kritische Einflussfaktoren sind im Monitoringkonzept aufgeführt Sämtliche Finanzhilfen fliessen in die Wirtschaftlichkeitsanalyse ein Alle zu überwachenden Daten und Parameter sind identifiziert und die entsprechende Datenquelle ist angegeben. Frage ( ) Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet und in der Verifizierung beurteilt. Die dazu notwendigen Parameter sind im Monitoringkonzept aufgeführt, mit Ausnahme des Parameters Finanzhilfen. Dieser ist im Anhang A6.1 Erhebungsinstrument Monitoringbericht der Projektbeschreibung aufgeführt und soll der Vollständigkeit halber auch im Monitoringkonzept (Kapitel der Projektbeschreibung) aufgeführt werden. Antwort Gesuchsteller ( ) Der Parameter wird der Vollständigkeitshalber in Kapitel aufgeführt, auch wenn keine Finanzhilfen erwartet werden. Fazit Validierer ( ) Die Projektbeschreibung wurde korrekt angepasst. CAR 3 Erledigt x Die Monitoringmethode ist vollständig und korrekt beschrieben. Frage ( ) Anhang A6.1 (Erhebungsinstrument Monitoringbericht) enthält die relevanten Parameter und Formeln für die Berechnung der Emissionsverminderungen ex-post. Alle Angaben (Formeln, Parameterbeschreibungen, Werte etc.) müssen konsistent sein mit der Endfassung der Projektbeschreibung. Bitte anpassen. Antwort Gesuchsteller ( ) Der Anhang A6.1 wurde überarbeitet. Fazit Validierer ( ) Der Anhang A6.1 wurde korrekt angepasst. 16

29 Checkliste zur Validierung Forward Action Request (FAR) FAR 1 Erledigt Der Projekttyp entspricht nicht einem ausgeschlossenen Projekttyp ( Anhang 3 der CO 2 -Verordnung). Frage Die Mineralölsteuerbefreiung für biogene Treibstoffe ist befristet bis zum 30. Juni Es muss sichergestellt werden, dass nach Ablauf dieser Frist das Projekt weiterhin den relevanten Kriterien für die Mineralölsteuerbefreiung, wie sie zur Zeit der Validierung des Projektes gegolten haben, genügt (Art 19c-e, Mineralölsteuerverordnung). Dies betrifft unter anderem folgendes Kriterium: - Ökologische Anforderungen: Der biogene Treibstoff (von der Herstellung bis zum Verbrauch) muss mindestens 40% weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin und darf die Umwelt gesamthaft höchstens 25% mehr belasten als fossiles Benzin. (Mineralölsteuerverordnung, Art. 19c-19e) Antwort Gesuchsteller Fazit Validierer FAR 2 Erledigt Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist vollständig und korrekt Sämtliche Finanzhilfen fliessen in die Wirtschaftlichkeitsanalyse ein Es wurden zwei Berechnungsvarianten realisiert (mit und ohne Einrechnung von Bescheinigungen) Das Projekt ist ohne die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen nicht wirtschaftlich Die Sensitivitätsanalyse ist korrekt. (Alle Parameter, die einen signifikanten Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit haben, sind identifiziert und werden berücksichtigt.) ( Mitteilung Anhang J, Kasten 5) Die Sensitivitätsanalyse ist robust (mindestens 10% Abweichung aller Hauptparameter, +/- 20% bei Baukosten grosser technischer Anlagen, +/- 25% bei Biogasanlagen). ( Mitteilung Anhang J, Kasten 5) a b Der Beitrag aus dem Erlös der Bescheinigungen leistet einen relevanten Beitrag zur Überwindung der Unwirtschaftlichkeit: Die in Anhang J, Kasten 4 aufgeführten Mindestanforderungen sind erfüllt (Erlös aus Bescheinigungen liegt bei mindestens 10% der budgetierten Gesamtkosten resp. IRR wird um mindestens 2%-Punkte über die Projektdauer verbessert). Falls a nicht zutrifft: Die Begründung, warum die finanzielle Zusätzlichkeit dennoch erfüllt ist, ist plausibel und nachvollziehbar. Frage Die Wirtschaftlichkeit wird jährlich neu berechnet. Vollständigkeit und Korrektheit der Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Erfüllung der Zusätzlichkeit wird jeweils in der Verifizierung geprüft. 17

30 Checkliste zur Validierung Antwort Gesuchsteller Fazit Validierer 18

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