Fiskale Folgen von Entschädigungszahlungen
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- August Hochberg
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1 Martin Angehrn Leiter Treuhand, Agriexpert Fiskale Folgen von Entschädigungszahlungen Schweizer Bauernverband Brugg, 3. November 2016
2 Inhalt Besteuerungsgrundlagen Entschädigungsbeispiele Enteignung Mobilfunk Kiesabbau Personenschaden Vertragsgestaltung Fragen Schweizer Bauernverband 2
3 Besteuerungsgrundlage I Art. 7 / 1 StHG «Der Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte» Dies entspricht der Reinvermögenszugangstheorie, welche sich aus Art. 16ff DBG ergibt. Vermögenszugänge, welcher der Gesetzgeber aus welchen Gründen auch immer von der Steuerpflicht befreit haben wollte, wurden mittels Ausnahmeregelung steuerfrei erklärt. Schweizer Bauernverband 3
4 Besteuerungsgrundlage II Daraus lässt sich schliessen, dass folgende Leistungen nicht als Reinvermögenszugang zu werten sind für eingetretene Vermögensschäden für kommende Vermögensschäden und somit nicht der Einkommenssteuer unterstehen. Bei Abgeltung für entgangenen Gewinn sind wir steuerrechtlich jedoch bei den Erwerbsersatzeinkünften. Keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob die Erwerbsersatzeinkünfte in Kapital oder Rentenform ausgezahlt wird. Schweizer Bauernverband 4
5 Besteuerungsgrundlage III Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen Besteuerung richtet sich nach Art. 37 DBG // Art. 11/2 StHG Verrentung kommt dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach. Besteuerung vollständig im Jahr des Anfalls aber progressionsbereinigt Schweizer Bauernverband 5
6 Besteuerungsgrundlage IV Spezialfall Landwirtschaft Einkünfte beruhen auf einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, inkl. wiedereingebrachter Abschreibungen Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken werden hingegen in den Kantonen von der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Schweizer Bauernverband 6
7 Besteuerungsgrundlage V Kapitalertrag < > Kapitalgewinn Im Regelfall anhand des Substanzverzehrkriteriums vorzunehmen Sofern sich Vermögenszugang und abgang nur ausgleichen, ergibt sich kein Reinvermögenszugang (somit weder Einkommens noch Grundstückgewinnsteuerfolgen) Sofern der Vermögenszugang den abgang übersteigt, besteht ein Gewinn (steuerbar nach Art 18/2 DBG u. Art.8/1 StHG oder über die GGSt (siehe vorangehende Folie) Schweizer Bauernverband 7
8 Entschädigung Enteignung Kulturland (Enteignungsgegenstand) Zahlung gleicht den Wertverlust (Sachschaden) aus Ökofläche (direkter Schadensausgleich) Zahlung gleicht Rückzahlungspflicht aus (steuerneutral) Minderwert / Unkömmlichkeiten Grundsätzliche Einkommenssteuerpflichtig Erschwerter Zugang zu Parzellen / Weiden Erschwerter Zugang zum Betrieb Verlust Dauerkulturen Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen? Schweizer Bauernverband 8
9 Entschädigung Mobilfunk i.d.r. Kapitalzahlungen für wiederkehrende Schäden (Entschädigung aus einer Dienstbarkeit = Einkommen) Aufteilung der Kapitalzahlung Anteil Wertverlust der Parzelle Dazu müsste der Verkehrswert nach BGBB abnehmen Anteil Wert der Rechtseinräumung Satzbestimmung aufgrund der Dauer (Kt. Praxis beachten) Einmalerledigung: gesamter Ertrag, aber zum Satz von einem Jahr (Art. Art. 37 DBG // Art. 11/2 StHG) Passivierung: jährliche Auflösung des entsprechenden Anteils Schweizer Bauernverband 9
10 Entschädigung für Kiesabbau Der Abbau stellt grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (Art. 21/1d DBG). Bei Geschäftsvermögen stellt dies konsequenterweise Geschäftsertrag dar. Was passiert beim Verkauf der Parzelle Gesamter Gewinn = Einkommenssteuer?? Kieslandparzelle dem BGBB unterstellt?? Zumindest getrennte Beurteilung des Gewinns Gewinn aus verkauftem Land (Wertzuwachs = GGSt) Gewinn aus verkauftem Kies (progessionbereinigtes Einkommen) Ersatzbeschaffungsmöglichkeiten Sicher für verkauftes Land Kiesvorräte sind kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen Schweizer Bauernverband 10
11 Entschädigung Personenschaden I Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche (geistige) Nachteile sind steuerbar (Art. 23b DBG). Im Wesentlichen fallen darunter Leistungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen, die bei Invalidität und Todesfall von der Unfall und Haftpflichtversicherung ausgerichtet werden. Als solche kommen in Betracht: Zahlungen aus Risikoversicherungen; Zahlungen aus gemischten Lebensversicherungen (Zusatztodesfallkapital); 40% der Rückgewährsleistung bei Tod aus einer Leibrentenversicherung Abgeltungen aus Haftpflichtversicherungen etc. Schweizer Bauernverband 11
12 Entschädigung Personenschaden II Genugtuungsleistungen sind Leistungen, die keinen materiellen, sondern einen ideellen Schaden ausgleichen. Gleich wie eigentliche Schadenersatzleistungen für materiellen Schaden sind auch Genugtuungsleistungen steuerfrei (Art. 16 DBG; Art. 7/4i StHG). Als steuerfreie Genugtuungsleistungen gelten auch Integritätsentschädigungen (Entschädigungen für grosse Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude etc.) gemäss UVG bzw. MVG. Schweizer Bauernverband 12
13 Vertragsgestaltung Im Vertrag sind folgende Dinge festzuhalten, damit eine adäquate Besteuerung erfolgt: Art der Entschädigung Wert der Entschädigung, inkl. Berechnung Wertbasis Dauer Zahlungsmodus Siehe dazu: Anhänge der Wegleitung für die Entschädigung der Quell und Grundwasserschutzzonen Schweizer Bauernverband 13
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