4 / Universität der Künste Berlin. Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011

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1 Universität der Künste Berlin Der Präsident Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst 4 / 2011 Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011 Inhalt Seite Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit 2

2 Anzeiger der Universität der Künste Berlin 4 / 2011 Seite 2 Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit dem Präsidenten der Universität der Künste Berlin und dem Personalrat der Universität der Künste Berlin Es wird aufgrund des 85 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 338) folgende Dienstvereinbarung 1 abgeschlossen: 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beamten und Beamtinnen sowie die in den Bürobetrieb eingegliederten Tarifbeschäftigten der Universität der Künste Berlin. 1.2 Aus arbeitsorganisatorischen Gründen nehmen an der gleitenden Arbeitszeit nicht teil: die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Poststelle die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Fernsprechdienst die Hausmeister und Hausmeisterinnen, Hausarbeiter und Hausarbeiterinnen die Pförtner und Pförtnerinnen das technische Personal (Handwerker und Handwerkerinnen, Theatermeister und Theatermeisterinnen, Beleuchtungsmeister und Beleuchtungsmeisterinnen, sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Konzertsaales und des Theater- und Probensaales) das Lehrpersonal sonstige im Schuldienst bzw. nach besonderem Dienstplan eingesetzte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 1.3 Die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung gelten als grundsätzliche Rahmenregelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek, soweit die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek keine speziellen Regelungen enthält. 2 Einschränkungen Die Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit kann aus zwingenden dienstlichen Gründen für längstens drei hintereinander liegende Tage bis höchstens fünf Tage im Monat ohne Zustimmung des Personalrats durch abteilungsinterne Regelungen sowie Weisungen des oder der Vorgesetzten im Einzelfall eingeschränkt werden. Für die in der Ausbildung befindlichen Nachwuchskräfte ergeben sich Einschränkungen in der gleitenden oder versetzten Arbeitszeit außerdem durch Unterricht oder andere Veranstal- 1 Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten beträgt ab ausschließlich der Pausen 39,0 Stunden wöchentlich. Gemäß der 3. VO zur Änderung arbeitszeitrechtlicher und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. S. 290) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte ab im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. In Übereinstimmung mit dem Personalrat ist die Dienstvereinbarung der Änderung angepasst worden. In Klammern sind jeweils die Zeiten für Beamte/Beamtinnen (B) angegeben. tungen im Rahmen der Ausbildung. 3 Arbeitszeit 3.1 Regelarbeitszeit und Sollanwesenheitszeit (Vollbeschäftigte) Die Regelarbeitszeit beträgt: für jeden Arbeitstag (Montag bis Freitag) einheitlich 7 Std. 48 Min. (B.: 8 Std. 00 Min.) zuzüglich Mittagspause, die nicht als Arbeitszeit gilt 30 Min. das ergibt als Sollanwesenheitszeit für jeden Arbeitstag 8 Std. 18 Min. (B.: 8 Std. 30 Min.) Diese Zeit wird bei der Zeitsummenrechnung (vgl. Tz. 4) als arbeitstägliche Sollanwesenheitszeit zugrunde gelegt Regelarbeitszeit und Sollanwesenheitszeit (Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) Die Regelarbeitszeit (=Sollanwesenheitszeit) beträgt für jeden Arbeitstag (Montag bis Freitag) einheitlich Änderungen sind auf Antrag möglich. 3.2 Arbeitsbeginn und -ende Arbeitsbeginn und -ende (Vollbeschäftigte) 3 Std. 54 Min. (B.: 4 Std. 00 Min.) Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können vorbehaltlich der festgelegten Einschränkungen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb folgender Grenzen selbst bestimmen (Rahmenzeit): Arbeitsbeginn Arbeitsende montags bis donnerstags freitags 7.00 Uhr und 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr und Uhr In den Arbeitsbereichen mit Publikumsverkehr müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Tagen mit Publikumsverkehr den Dienst spätestens 10 Minuten vor Beginn des Publikumsverkehrs aufnehmen. Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit ( vor 7.00 Uhr und nach Uhr bzw Uhr) bleiben unberücksichtigt, sofern es sich nicht um angeordnete Überstunden handelt Arbeitsbeginn und -ende (Teilzeitbeschäftigte) Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können vorbehaltlich der

3 Anzeiger der Universität der Künste Berlin 4 / 2011 Seite 3 festgelegten Einschränkungen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb folgender Grenzen selbst bestimmen (Rahmenzeit): Arbeitsbeginn Arbeitsende - siehe jedoch 3.3 b) Uhr und 9.00 Uhr Uhr und Uhr In den Arbeitsbereichen mit Publikumsverkehr müssen die Mitarbeiter an Tagen mit Publikumsverkehr den Dienst spätestens 10 Minuten vor Beginn des Publikumsverkehrs aufnehmen. Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenzeit ( vor 7.00 Uhr und nach Uhr) bleiben unberücksichtigt, sofern es sich nicht um angeordnete Überstunden handelt. 3.3 Kernzeit a) Vollbeschäftigte montags bis donnerstags von 9.00 Uhr bzw. 10 Minuten vor Beginn des bis Uhr Publikumsverkehrs an Tagen mit Publikumsverkehr freitags von 9.00 bis Uhr b) Teilzeitbeschäftigte Montags bis freitags beginn mindestens 3 Stunden nach Arbeits- Während dieser Zeit (Kernzeit) muss jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin im Dienst anwesend sein, sofern seine oder ihre Abwesenheit nicht besonders genehmigt oder infolge Krankheit gerechtfertigt ist Sollanwesenheitszeit Abweichungen von der Sollanwesenheitszeit (Tz. 3.1 und 3.1.1) sind in dem in Tz. 8 festgelegten Rahmen zulässig. 3.5 Arbeitszeit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an der gleitenden Arbeitszeit nicht teilnehmen Für die unter Tz bis Tz aufgeführten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an der gleitenden Arbeitszeit nicht teilnehmen, gelten durch besondere Dienstvereinbarungen oder Einzelanordnungen festgesetzte bzw. festzusetzende Arbeitszeitregelungen. 3.6 Jugendliche unter 18 Jahren Als täglich einzuhaltende Anwesenheitszeit (einschl. einer täglichen 20-minütigen Frühstücks- und einer 40-minütigen Mittagspause) wird festgesetzt: 8 Std. 12 Min. 3.7 Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Für die Einhaltung der Arbeitszeit ist jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin selbst verantwortlich. Die Verantwortung des/der Fachvorgesetzten hinsichtlich der Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebes bleibt hiervon unberührt. 4 Zeiterfassung Die gleitende Arbeitszeit setzt eine Erfassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende voraus. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben in eigener Verantwortung einen Beleg für die Zeitsummenrechnung zu erstellen. Ein Vordruck hierfür wird von der Büroleitung zur Verfügung gestellt. Es ist Pflicht jedes Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin, täglich Arbeitsbeginn und Arbeitsende und die weiteren für die Zeitsummenrechnung erforderlichen Daten in den Zeiterfassungsbogen einzutragen. Die Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende entfällt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, soweit nicht durch besondere Dienstvereinbarung oder Einzelanordnung etwas anderes geregelt ist. 5 Zeiterfassungszeitraum Erfassungszeitraum ist grundsätzlich ein Kalendermonat. 6 Bewertung von Abwesenheit 6.1 Urlaub, Krankheit, Dienst-/Arbeitsbefreiung Arbeitstage, an denen ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin durch Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Dienst-/Arbeitsbefreiung und Dienst-/Arbeitsunfähigkeit ganztägig abwesend ist, werden mit der Sollanwesenheitszeit von täglich 8 Stunden 18 Minuten (B.: 8 Stunden 30 Minuten) bei Vollbeschäftigten und 3 Stunden 54 Minuten (B.: 4 Stunden 00 Minuten) bzw. mit der jeweils vereinbarten Sollanwesenheitszeit berücksichtigt. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt dies unter Berücksichtigung von Tz. 3.6 entsprechend. Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in diesen Fällen teilweise abwesend, wird die genehmigte Abwesenheit fiktiv als Anwesenheitszeit gerechnet, soweit sie in die Zeit von 7.30 bis Uhr (B.: Uhr) bei Vollbeschäftigten und 7.30 bis Uhr (B.: Uhr) bzw. entsprechend der Vereinbarung der Teilzeitbeschäftigten fällt. (B.: Die Dauer der Freistellung an einem Arbeitszeitverkürzungstag beträgt für Beamte höchstens 8 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Beamte gilt dies in dem der vereinbarten Arbeitszeit entsprechenden anteiligen Umfang.) 6.2 Dienstreisen Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde.

4 Anzeiger der Universität der Künste Berlin 4 / 2011 Seite 4 Für die Abrechnung der Dienstreisen wird als tägliche Sollanwesenheitszeit fiktiv die Zeit von Uhr (B.: Uhr) bei Vollbeschäftigten und Uhr (B.: Uhr) entsprechend der Vereinbarung bei Teilzeitbeschäftigten festgelegt. 6.3 Fortbildungsveranstaltungen Für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, die an Arbeitstagen stattfinden, wird Dienstbefreiung erteilt: Für Fortbildungsveranstaltungen, die mindestens während der gesamten Kernzeit stattfinden (ganztägige Fortbildungsveranstaltungen), wird ganztägige Dienstbefreiung erteilt Bei dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, die sich nicht über die gesamte Kernzeit erstrecken, ist insoweit der Dienst aufzunehmen Die für Fortbildungsveranstaltungen erforderliche Dienstbefreiung erteilt der Büroleiter oder die Büroleiterin mit Zustimmung des oder der Fachvorgesetzten; dabei wird die tatsächliche bzw. fiktive Anwesenheitszeit festgesetzt Bei dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ist neben der Zeitberechnung im Zeiterfassungsbogen ein Hinweis auf die Art der Veranstaltung (z.b. Kennziffer aus dem Programm der Verwaltungsakademie) anzugeben. 7 Überstunden Über die tägliche Soll-Anwesenheitszeit hinaus geleistete Arbeitszeiten, die der oder die Vorgesetzte, mindestens der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin, aufgrund von 9 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten bzw. 7 Abs. 7 u. 8 TV-L Berliner Hochschulen ausdrücklich angeordnet oder genehmigt hat, sind gesondert in einem Überstundenerfassungsbogen festzuhalten. Dort ist die Anordnung bzw. die Genehmigung zu vermerken und von dem oder der nach Satz 1 zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen. Außerdem sind diese Zeiten stichwortartig zu vermerken und von dem oder der nach Satz 1 zuständigen Vorgesetzten zu bestätigen. Außerdem sind diese Zeiten stichwortartig so zu begründen, dass eine Nachprüfung sowohl des Umfangs als auch des dienstlichen Erfordernisses möglich ist. Diese Zeiten werden als Überstunden berücksichtigt, soweit sie nicht innerhalb des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Minderzeiten ausgeglichen werden können. Am Ende des Monats verbleibende Minderzeiten werden zunächst mit den Überstunden insgesamt und sodann mit den aus den Vormonaten übertragenen Mehrzeiten verrechnet. 8 Über- und Unterschreitungen, Ausgleich Auch für Unterschreitungen ist eine Grenze von 600/300 Minuten einzuhalten, es sei denn, sie sind zum Ausgleich von Überstunden notwendig. Mit Zustimmung des oder der Fachvorgesetzten und des Büroleiters oder der Büroleiterin kann ein Gleitzeitguthaben durch zusammenhängende Freizeit auch unter Inanspruchnahme der Kernzeit (ein freier Tag = 468 Minuten (B.: 480 Min.) bei Vollbeschäftigten und 234 Minuten (B.: 240 Min.) bzw. entsprechend der Vereinbarung bei Teilzeitbeschäftigten) ausgeglichen werden, wenn zwingende arbeitsmäßige Gründe dem nicht entgegenstehen. Überschreitungen, die über 1.200/600 Minuten hinausgehen, dürfen grundsätzlich nur während der vorlesungsfreien Zeit ausgeglichen werden. Ein stundenweiser Abbau von Gleitzeitguthaben ist zulässig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist, dass zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die erforderliche Genehmigung der Abwesenheit ist beim jeweils zuständigen Referatsleiter einzuholen. Im Arbeitszeiterfassungsbogen sind die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Aus Versicherungsgründen ist die Büroleitung über die Inanspruchnahme dieser Regelung zu informieren. 9 Sonstiges 9.1 Der Zeiterfassungsbogen und die Anwesenheitszeittabelle sind Bestandteile dieser Dienstvereinbarung (Anlagen, hier nicht veröffentlicht). Zeiterfassungsbogen sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu vernichten. 9.2 Regelungen zur Durchführung der gleitenden Arbeitszeit und Auslegung dieser Dienstvereinbarung (z.b. Rundschreiben), die einheitlich von der UdK - ZUV - zu treffen wären, bedürfen der Abstimmung mit dem Personalrat. 9.3 Werden in Rahmendienstvereinbarungen über die gleitende Arbeitszeit dem Hauptpersonalrat und der Verwaltung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen günstigere als die hier vereinbarten Regelungen getroffen, so ist gemeinsam mit dem Personalrat unverzüglich zu prüfen, ob diese Regelungen in diese Dienstvereinbarung aufzunehmen sind. 9.4 Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen bleiben hiervon unberührt. 9.5 Die Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 4. Januar 2010 tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft. Diese Dienstvereinbarung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Innerhalb der Rahmenzeit entstandene Über- und Unterschreitungen der Sollanwesenheitszeit sollen unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitsschutzes grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats ausgeglichen werden. Überschreitungen dürfen ein Höchstmaß von 600 Minuten bei Vollbeschäftigten bzw. 300 Minuten bei Teilzeitbeschäftigten im Kalendermonat und von Minuten/900 Minuten insgesamt nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Überschreitungen dürfen nicht auf den folgenden Monat übertragen werden. Berlin, den 1. August 2011 Universität der Künste Berlin Im Auftrag gez. Abramowski Der Personalrat bei der Universität der Künste Berlin gez. Koch

5 Anzeiger der Universität der Künste Berlin 4 / 2011 Seite 5 Herausgeber: Referat für Studienangelegenheiten der Universität der Künste Berlin im Auftrag des Präsidenten der UdK Berlin Redaktion: Stud-L Einsteinufer 43-53, Berlin postalisch: Postfach , Berlin Tel. (030)

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