3. Ausweisung des ab dem 1. Juli 2012 maßgebenden Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Ost).

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1 Bundesra Drucksache 221/ Verordnung der Bundesregierung AS - AV - Fz Verordnung zur Besimmung der Renenwere in der gesezlichen Renenversicherung und in der Alerssicherung der Landwire zum 1. Juli 2012 (Renenwerbesimmungsverordnung RWBesV 2012) A. Problem und Ziel 1. Besimmung des ab dem 1. Juli 2012 maßgebenden akuellen Renenwers und des akuellen Renenwers (Os) in der gesezlichen Renenversicherung ensprechend den gesezlichen Vorschrifen. 2. Besimmung des ab dem 1. Juli 2012 maßgebenden allgemeinen Renenwers und des allgemeinen Renenwers (Os) in der Alerssicherung der Landwire ensprechend den gesezlichen Vorschrifen. 3. Ausweisung des ab dem 1. Juli 2012 maßgebenden Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Os). 4. Besimmung des Anpassungsfakors und der Mindes- und Höchsberäge des Pflegegeldes in der gesezlichen Unfallversicherung. B. Lösung 1. Renenversicherung Fessezung des akuellen Renenwers ab 1. Juli 2012 auf 28,07 Euro. Fessezung des akuellen Renenwers (Os) ab 1. Juli 2012 auf 24,92 Euro. 2. Alerssicherung der Landwire Fessezung des allgemeinen Renenwers ab 1. Juli 2012 auf 12,96 Euro. Fessezung des allgemeinen Renenwers (Os) ab 1. Juli 2012 auf 11,50 Euro. Verrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaf mbh, Posfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

2 Drucksache 221/ Ausgleichsbedarf Der Ausgleichsbedarf beräg ab dem 1. Juli ,9929. Der Ausgleichsbedarf (Os) beräg ab dem 1. Juli , Unfallversicherung Der Anpassungsfakor in der gesezlichen Unfallversicherung für die alen Länder beräg vom 1. Juli 2012 an 1,0218. Der Anpassungsfakor in der gesezlichen Unfallversicherung für die neuen Länder beräg vom 1. Juli 2012 an 1,0226. Das Pflegegeld der gesezlichen Unfallversicherung beräg ab dem 1. Juli 2012 in den alen Ländern zwischen 317 Euro und Euro monalich. Das Pflegegeld der gesezlichen Unfallversicherung beräg ab dem 1. Juli 2012 in den neuen Ländern zwischen 278 Euro und Euro monalich. C. Alernaiven Keine. D. Haushalsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Renenanpassung zum 1. Juli 2012 ergeben sich im Jahr 2012 in der gesezlichen Renenversicherung, der Alerssicherung der Landwire und der Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesam rund Millionen Euro. Davon enfallen rund Millionen Euro auf die gesezliche Renenversicherung, rund 29 Millionen Euro auf die Alerssicherung der Landwire, rund 61 Millionen Euro auf die gesezliche Unfallversicherung und rund 50 Millionen Euro auf seuerfinanziere Ersaungen für überführe Ansprüche aus Zusaz- und Sonderversorgungssysemen der ehemaligen DDR. Ab dem Jahr 2013 ergeben sich ausschließlich aus der Renenanpassung zum 1. Juli 2012 pro Jahr Mehraufwendungen von insgesam rund Millionen Euro. Davon enfallen rund Millionen Euro auf die gesezliche Renenversicherung, rund 59 Millionen Euro auf die Alerssicherung der Landwire, rund 122 Millionen Euro auf die gesezliche Unfallversicherung und rund 101 Millionen Euro auf seuerfinanziere Ersaungen für überführe Ansprüche aus Zusaz- und Sonderversorgungssysemen der ehemaligen DDR. Von den genannen Mehraufwendungen werden im Jahr 2012 rund 146 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich rund 294 Millionen Euro vom Bund

3 -3- Drucksache 221/12 geragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführen Ansprüche aus Zusaz- und Sonderversorgungssysemen im Jahr 2012 rund 26 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich rund 52 Millionen Euro ersae. Die Mehraufwendungen des Bundes werden innerhalb des Haushals 2012 der beroffenen Einzelpläne und im Finanzplan aufgefangen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger enseh kein zusäzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirschaf Für die Wirschaf enseh kein zusäzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwalung Für den Druck und Versand der Renenanpassungsmieilungen ensehen den Trägern der allgemeinen und knappschaflichen Renenversicherung Kosen in Höhe von rund 10 Millionen Euro. In diesem Berag sind auch die für die Umsezung anfallenden IT- (Programmierung) und Personalaufwände berücksichig. F. Weiere Kosen Die Wirschaf, insbesondere auch die mielsändischen Unernehmen, wird durch die Regelungen nich berühr. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rennerhaushale erhöh. Dies förder die Konsumnachfrage. Nennenswere Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nich zu erwaren. Dies schließ mielbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhalens nich aus.

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5 Bundesra Drucksache 221/ Verordnung der Bundesregierung AS - AV - Fz Verordnung zur Besimmung der Renenwere in der gesezlichen Renenversicherung und in der Alerssicherung der Landwire zum 1. Juli 2012 (Renenwerbesimmungsverordnung RWBesV 2012) Bundesrepublik Deuschland Berlin, den 18. April 2012 Die Bundeskanzlerin An den Präsidenen des Bundesraes Herrn Miniserpräsidenen Hors Seehofer Sehr geehrer Herr Präsiden, hiermi übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Besimmung der Renenwere in der gesezlichen Renenversicherung und in der Alerssicherung der Landwire zum 1. Juli 2012 (Renenwerbesimmungsverordnung RWBesV 2012) mi Begründung und Vorbla. Ich bie, die Zusimmung des Bundesraes aufgrund des Arikels 80 Absaz 2 des Grundgesezes herbeizuführen. Federführend is das Bundesminiserium für Arbei und Soziales.

6 Drucksache 221/12-2- Die Sellungnahme des Naionalen Normenkonrollraes gemäß 6 Absaz 1 NKRG is als Anlage beigefüg. Mi freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

7 Drucksache 221/12 Verordnung zur Besimmung der Renenwere in der gesezlichen Renenversicherung und in der Alerssicherung der Landwire zum 1. Juli 2012 (Renenwerbesimmungsverordnung 2012 RWBesV 2012) Auf Grund Vom... des 69 Absaz 1 in Verbindung mi den 68 und 68a sowie den 228b und 255e des Sechsen Buches Sozialgesezbuch - Gesezliche Renenversicherung -, von denen 68a durch Arikel 4 Nummer 3 des Gesezes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), 228b durch Arikel 5 Nummer 8 des Gesezes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), 68 zulez durch Arikel 1 Nummer 2 des Gesezes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) und 255e zulez durch Arikel 4 Nummer 12 des Gesezes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geänder worden sind, sowie 69 Absaz 1 zulez durch Arikel 4 Nummer 3 Buchsabe a des Gesezes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geänder worden is, auch in Verbindung mi 44 Absaz 6 sowie mi 95 Absaz 1 Saz 2 des Sieben Buches Sozialgesezbuch - Gesezliche Unfallversicherung -, 44 Absaz 6 eingefüg durch Arikel 1 Nummer 2 Buchsabe b des Gesezes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und 95 Absaz 1 Saz 2 geänder durch Arikel 4 Nummer 3 Buchsabe b des Gesezes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), des 255b Absaz 1 in Verbindung mi 255a des Sechsen Buches Sozialgesezbuch - Gesezliche Renenversicherung -, von denen 255a zulez durch Arikel 1 Nummer 66 des Gesezes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und 255b Absaz 1 zulez durch Arikel 4 Nummer 20 des Gesezes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geänder worden sind, auch in Verbindung mi 95 Absaz 1 Saz 2 des Sieben Buches Sozialgesezbuch in der vorsehend genannen Fassung sowie mi 1153 Saz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch 215 Absaz 5 Saz 1 des Sieben Buches Sozialgesezbuch besimmen Fassung, diese jeweils in Verbindung mi 215 Absaz 5 des Sieben Buches Sozialgesezbuch, der zulez durch Arikel 5 Nummer 6 des Gesezes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) geänder worden is, sowie des 26 in Verbindung mi 23 Absaz 4 und des 105 in Verbindung mi 102 Absaz 4 des Gesezes über die Alerssicherung der Landwire, von denen 102 Absaz 4 durch Arikel 11 Nummer 11 des Gesezes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geänder worden is, verordne die Bundesregierung: 1 Fessezung des akuellen Renenwers und des akuellen Renenwers (Os) (1) Der akuelle Renenwer beräg ab dem 1. Juli ,07 Euro. (2) Der akuelle Renenwer (Os) beräg ab dem 1. Juli ,92 Euro.

8 Drucksache 221/ Fessezung des allgemeinen Renenwers und des allgemeinen Renenwers (Os) in der Alerssicherung der Landwire (1) Der allgemeine Renenwer in der Alerssicherung der Landwire beräg ab dem 1. Juli ,96 Euro. (2) Der allgemeine Renenwer (Os) in der Alerssicherung der Landwire beräg ab dem 1. Juli ,50 Euro. 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Os) (1) Der Ausgleichsbedarf beräg ab dem 1. Juli ,9929. (2) Der Ausgleichsbedarf (Os) beräg ab dem 1. Juli , Anpassungsfakor in der Unfallversicherung (1) Der Anpassungsfakor für die zum 1. Juli 2012 anzupassenden Geldleisungen der gesezlichen Unfallversicherung im Sinne des 44 Absaz 4 und des 95 des Sieben Buches Sozialgesezbuch beräg 1,0218. (2) Die vom Jahresarbeisverdiens abhängigen Geldleisungen und das Pflegegeld der gesezlichen Unfallversicherung im Sinne des 215 Absaz 5 des Sieben Buches Sozialgesezbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2012 eingereen sind, werden zum 1. Juli 2012 angepass. Der Anpassungsfakor beräg 1, Pflegegeld in der Unfallversicherung Das Pflegegeld der gesezlichen Unfallversicherung beräg vom 1. Juli 2012 an 1. für Versicherungsfälle, auf die 44 Absaz 2 des Sieben Buches Sozialgesezbuch anzuwenden is, zwischen 317 Euro und Euro monalich, 2. für Versicherungsfälle, auf die 215 Absaz 5 des Sieben Buches Sozialgesezbuch anzuwenden is, zwischen 278 Euro und Euro. 6 Inkrafreen Diese Verordnung ri am 1. Juli 2012 in Kraf. Der Bundesra ha zugesimm.

9 -3- Drucksache 221/12 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Fessezung der akuellen Renenwere in der gesezlichen Renenversicherung Mi der Renenwerbesimmungsverordnung 2012 werden der akuelle Renenwer und der akuelle Renenwer (Os) für den Zeiraum ab 1. Juli 2012 neu besimm. Durch Muliplikaion des akuellen Renenwers beziehungsweise des akuellen Renenwers (Os) mi den persönlichen Engelpunken und dem Renenarfakor ergib sich der individuelle Monasberag der Rene. Der akuelle Renenwer ensprich dem Monasberag einer Rene wegen Alers der allgemeinen Renenversicherung, wenn für ein Jahr Beiräge aufgrund des Durchschnisengels gezahl worden sind, bei einem Zugangsfakor von 1,0. Seine Fessezung riche sich nich allein nach der Lohn- und Gehalsenwicklung bei den Arbeinehmerinnen und Arbeinehmern; vielmehr werden auch - bundeseinheilich - die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Alersvorsorge sowie beim Verhälnis von Rennern zu Beiragszahlern berücksichig. Veränderungen bei den Aufwendungen für die Alersvorsorge sind zum einen die Veränderung des durchschnilichen Beiragssazes der allgemeinen Renenversicherung und zum anderen die Veränderung bei den Aufwendungen der Arbeinehmerinnen und Arbeinehmer für die gefördere privae Alersvorsorge. Für die neuen Länder sind für die Lohn- und Gehalsenwicklung die jeweiligen für dieses Gebie ermielen Were maßgebend. Der Nachhaligkeisfakor berücksichig die Veränderung beim Verhälnis von Renenbeziehern zu Beiragszahlern. Bei seiner Besimmung werden jedoch auch die aufgrund der noch unerschiedlichen Einkommensverhälnisse besehenden Besonderheien im Beirisgebie berücksichig. Gleichsellungspoliische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nich; Frauen und Männer sind nich unerschiedlich beroffen. Die Anpassung der gesezlichen Renen seh im Einklag mi der Zielsezung finanzieller Nachhaligkei. 1. Besimmung des akuellen Renenwers Die Besimmung des akuellen Renenwers berücksichig: die Veränderung der Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer (ohne Personen in Arbeisgelegenheien mi Enschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Sysemaik der Volkswirschaflichen Gesamrechnungen in den alen Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010 um 2,95 Prozen, wobei die Enwicklung der Einnahmen der gesezlichen Renenversicherung (Verhälnis der Veränderung der beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer ohne Beame einschließlich der Bezieher von Arbeislosengeld zu der Veränderung der Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer nach den Volkswirschaflichen Gesamrechnungen vom Jahr 2009 zum Jahr 2010) berücksichig wurde, die Veränderung bei den Aufwendungen für die gefördere privae Alersvorsorge (Alersvorsorgeaneil) des Jahres 2011 gegenüber 2010 um 0,5 Prozenpunke und den Nachhaligkeisfakor mi 1,0209. Der durchschniliche Beiragssaz in der allgemeinen Renenversicherung des Jahres 2011 von 19,9 Prozen ha sich gegenüber dem durchschnilichen Beiragssaz des Jah-

10 Drucksache 221/12-4- res 2010 von ebenfalls 19,9 Prozen nich veränder. Daher wirk sich der Beiragssaz in der allgemeinen Renenversicherung nich auf die Berechnung des akuellen Renenwers zum 1. Juli 2012 aus. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende akuelle Renenwer ab dem 1. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,68 Euro erhöhen. Dies ensprich einem Anpassungssaz von 4,40 Prozen beziehungsweise einem Anpassungsfakor von 1,0440. Auch im Jahr 2012 is der sei der Renenanpassung des Jahres 2005 aufgrund nich realisierer Dämpfungseffeke der Renenanpassungsformel ensandene Ausgleichsbedarf abzubauen. Der Abbau erfolg, indem der akuelle Renenwer nur mi dem hälfigen Anpassungsfakor von 1,0220 anzuheben is. Der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende akuelle Renenwer erhöh sich daher ab dem 1. Juli 2012 von 27,47 Euro auf 28,07 Euro. Dies ensprich einem Anpassungssaz von 2,18 Prozen. 2. Besimmung des akuellen Renenwers (Os) Der akuelle Renenwer (Os) veränder sich zum 1. Juli eines Jahres nach dem für die Veränderung des akuellen Renenwers gelenden Verfahren. Maßgebend bei der Besimmung des akuellen Renenwers (Os) zum 1. Juli 2012 is die Enwicklung der Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer (ohne Personen in Arbeisgelegenheien mi Enschädigungen für Mehraufwendungen) nach der Sysemaik der Volkswirschaflichen Gesamrechnungen in den neuen Ländern im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010, wobei auch die Enwicklung der Einnahmen der gesezlichen Renenversicherung in den neuen Ländern im Jahr 2010 berücksichig wird. Die so ermiele Veränderung der Bruolöhne und -gehäler, die der Besimmung des ab dem 1. Juli 2012 maßgebenden akuellen Renenwers (Os) zugrunde geleg wird, beräg 2,28 Prozen. Der durchschniliche Beiragssaz zur allgemeinen Renenversicherung in den Jahren 2010 und 2011, die Höhe des Alersvorsorgeaneils und der Nachhaligkeisfakor sind bundeseinheiliche Were. Insowei gelen für die Besimmung des akuellen Renenwers (Os) die gleichen Were wie bei der Ermilung des akuellen Renenwers. Auf dieser Basis würde sich der bis zum 30. Juni 2012 maßgebende bisherige akuelle Renenwer (Os) ab dem 1. Juli 2012 von 24,37 Euro auf 25,28 Euro erhöhen. Dies ensprich einem Anpassungssaz (Os) von 3,73 Prozen beziehungsweise einem Anpassungsfakor (Os) in Höhe von 1,0373. Ab dem Jahr 2011 is der sei den Renenanpassungen des Jahres 2005 ensandene Ausgleichsbedarf (Os) ebenfalls abzubauen, indem zunächs der akuelle Renenwer (Os) mi dem hälfigen Anpassungsfakor (Os) von 1,0187 angehoben wird. Is der Ausgleichsbedarf bereis so wei abgesunken, dass eine Halbierung der Anpassung nich mehr erforderlich is, wird der Anpassungssaz nur sowei reduzier, wie er zum Abbau des verbleibenden Ausgleichsbedarfs nowendig is. Der neue akuelle Renenwer (Os) besimm sich wie folg: Der bisherige akuelle Renenwer (Os) wird mi dem Fakor vervielfälig, der sich ergib, wenn der Anpassungsfakor mi dem im Vorjahr besimmen Ausgleichsbedarf vervielfälig wird. Der maßgebliche Anpassungsfakor beräg daher 1,0225. Der akuelle Renenwer (Os) beräg somi zum 1. Juli ,92 Euro. Dies ensprich einem Anpassungssaz von 2,26 Prozen. II. Fessezung der allgemeinen Renenwere in der Alerssicherung der Landwire 1. Besimmung des allgemeinen Renenwers Der allgemeine Renenwer in der Alerssicherung der Landwire veränder sich zum 1. Juli 2012 in dem Maße, in dem sich der akuelle Renenwer in der gesezlichen Renenversicherung veränder. Da sich der neue akuelle Renenwer gegenüber dem bisherigen akuellen Renenwer um 2,18 Prozen erhöh, erhöh sich auch der neue allgemeine

11 -5- Drucksache 221/12 Renenwer in der Alerssicherung der Landwire gegenüber dem bisherigen allgemeinen Renenwer um 2,18 Prozen. Der neue allgemeine Renenwer ab dem 1. Juli 2012 beräg daher 12,96 Euro. 2. Besimmung des allgemeinen Renenwers (Os) Der allgemeine Renenwer (Os) in der Alerssicherung der Landwire veränder sich zum 1. Juli 2012 in dem Maße, in dem sich der akuelle Renenwer (Os) in der gesezlichen Renenversicherung veränder. Da sich der neue akuelle Renenwer (Os) gegenüber dem bisherigen akuellen Renenwer (Os) um 2,26 Prozen erhöh, erhöh sich auch der neue allgemeine Renenwer (Os) in der Alerssicherung der Landwire gegenüber dem bisherigen allgemeinen Renenwer (Os) um 2,26 Prozen. Der neue allgemeine Renenwer (Os) ab dem 1. Juli 2012 beräg daher 11,50 Euro. III. Besimmung des Ausgleichsbedarfs Anpassungsdämpfungen, die aufgrund der Schuzklausel sei 2005 nich realisier wurden, sind seidem als Ausgleichsbedarf erfass worden. Der nach einer Renenanpassung jeweils akuell besehende Umfang des Ausgleichsbedarfs und des Ausgleichsbedarfs (Os) is jedes Jahr im Rahmen der Renenanpassung neu auszuweisen. Er erhöh sich, wenn es bei der Anpassung der Renen zur Anwendung der Schuzklausel komm beziehungsweise verringer sich durch eine Verrechnung mi posiiven Renenanpassungen sei dem Jahr Grundsäzlich erfolg die Verrechnung, indem die sich nach Anwendung der Renenanpassungsformel ergebende Erhöhung von akuellem Renenwer und akuellem Renenwer (Os) halbier und der Ausgleichsbedarf sowie der Ausgleichsbedarf (Os) um den Aneil der unerbliebenen Erhöhung reduzier wird. Hierdurch veränder sich der bisherige Fakor für den Ausgleichsbedarf von 0,9715 auf den Wer 0,9929. Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird mi posiiven Renenanpassungen ab dem Jahr 2013 weier abgebau. Überseig der Ausgleichsbedarf (Os) nach Anwendung des hälfigen Anpassungsfakors (Os) den Wer 1,0000, wird in diesem Fall der akuelle Renenwer (Os) ermiel, indem der bisherige akuelle Renenwer (Os) mi dem Fakor vervielfälig wird, der sich ergib, wenn der Anpassungsfakor (Os) mi dem im Vorjahr ermielen Wer des Ausgleichsbedarfs (Os) vervielfälig wird. Der Wer des Ausgleichsbedarf (Os) beräg dann 1,0000 ( 68a Absaz 3 Saz 4 in Verbindung mi 255a Sechses Buch Sozialgesezbuch (SGB VI)). IV. Anpassung der Renen und sonsigen Geldleisungen der Unfallversicherung 1. Anpassung in den alen Ländern Der Anpassungsfakor für die Geldleisungen der Unfallversicherung in den alen Ländern ergib sich aus dem Anpassungssaz für den akuellen Renenwer in der gesezlichen Renenversicherung. Er beräg dami 1,0218. Die Anpassung erfolg zum 1. Juli Anpassung in den neuen Ländern Der Anpassungsfakor für die Geldleisungen der Unfallversicherung in den neuen Ländern ergib sich aus dem Anpassungssaz für den akuellen Renenwer (Os) in der gesezlichen Renenversicherung. Er beräg dami 1,0226. Die Anpassung erfolg ebenfalls zum 1. Juli 2012.

12 Drucksache 221/12-6- B. Besonderer Teil Zu 1 Fessezung des akuellen Renenwers und des akuellen Renenwers (Os) Nach 68 Absaz 7 SGB VI sind für die Berechnung des vom 1. Juli 2012 an gelenden akuellen Renenwers und akuellen Renenwers (Os) für die Were des Jahres 2010 und 2009 die bei der Renenanpassung 2011 verwendeen Daen zu Grunde zu legen. Demensprechend sind die Were für diese Jahre der Renenwerbesimmungsverordnung 2011 ennommen. Besimmung des akuellen Renenwers: Absaz 1 besimm die Höhe des vom 1. Juli 2012 an gelenden akuellen Renenwers. Dieser Wer wird ensprechend 68 in Verbindung mi 255e SGB VI nach folgender Formel ermiel: AR BE AVA1 RVB1 RQ 1 AR1 1 1 BE AVA 2 RVB2 RQ2 Dabei sind: AR = zu besimmender akueller Renenwer ab dem 1. Juli, AR -1 = bisheriger akueller Renenwer, BE -1 = Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer im vergangenen Kalenderjahr, BE -2 = Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer im vorvergangenen Kalenderjahr uner Berücksichigung der Veränderung der beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer ohne Beame einschließlich der Bezieher von Arbeislosengeld, AVA -1 = Alersvorsorgeaneil im vergangenen Kalenderjahr, AVA -2 = Alersvorsorgeaneil im vorvergangenen Kalenderjahr, RVB -1 = durchschnilicher Beiragssaz in der allgemeinen Renenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, RVB -2 = durchschnilicher Beiragssaz in der allgemeinen Renenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, RQ -1 = Rennerquoien im vergangenen Kalenderjahr, RQ -2 = Rennerquoien im vorvergangenen Kalenderjahr, α = 0,25. Berechnung des Nachhaligkeisfakors Nach 68 Absaz 4 SGB VI wird der Nachhaligkeisfakor ermiel, indem der um die Veränderung des Rennerquoienen im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr vermindere Wer eins mi einem Parameer α vervielfälig und um den Wer eins erhöh wird. RQ 1 RQ 1 2 * α 1 Ermilung des Rennerquoienen: Der Rennerquoien wird ermiel, indem die Anzahl der Äquivalenzrenner durch die Anzahl der Äquivalenzbeiragszahler dividier wird ( 68 Absaz 4 Saz 2 SGB VI). Nach 255a Absaz 3 SGB VI werden bis zur Hersellung einheilicher Einkommensverhälnisse im Gebie der Bundesrepublik Deuschland die Anzahl der Äquivalenzrenner und die Anzahl der Äquivalenzbeiragszahler für das Bundesgebie ohne das Beirisgebie und

13 -7- Drucksache 221/12 das Beirisgebie gerenn berechne. Für die weiere Berechnung nach 68 Absaz 4 SGB VI werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addier. Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrenner: Die Anzahl der Äquivalenzrenner wird ermiel, indem das Gesamvolumen der Renen abzüglich ersaeer Aufwendungen für Renen und Reneneile eines Kalenderjahres durch eine Regelalersrene desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Renenversicherung mi 45 Engelpunken dividier wird ( 68 Absaz 4 Saz 3 SGB VI). Für die Berechnung sind die Were für das Bundesgebie ohne das Beirisgebie und das Beirisgebie gerenn zu ermieln und anschließend zu addieren ( 255a Absaz 3 SGB VI). Im Beirisgebie is dabei bei der Berechnung der Regelalersrene mi 45 Engelpunken der akuelle Renenwer (Os) zugrunde zu legen. Gesamvolumen der Renen abzüglich ersaeer Aufwendungen für Renen und Reneneile: 2010 ale Länder: neue Länder: Tsd. Euro Tsd. Euro 2011 ale Länder: neue Länder: Tsd. Euro Tsd. Euro Regelalersrenen auf der Grundlage von 45 Engelpunken: 2010 ale Länder: neue Länder: ,00 Euro ,20 Euro 2011 ale Länder: neue Länder: ,90 Euro ,00 Euro Daraus ergeben sich folgende Anzahlen an Äquivalenzrennern: 2010 ale Länder: neue Länder: Tsd Tsd.

14 Drucksache 221/ ale Länder: neue Länder: Tsd Tsd. Der Berechnung des Rennerquoienen sind demensprechend folgende Anzahlen an Äquivalenzrennern zugrunde zu legen: Tsd Tsd. Berechnung der Anzahl der Äquivalenzbeiragszahler: Die Anzahl der Äquivalenzbeiragszahler ergib sich, indem das Gesamvolumen der Beiräge aller in der allgemeinen Renenversicherung versicherungspflichig Beschäfigen, der geringfügig Beschäfigen und der Bezieher von Arbeislosengeld eines Kalenderjahres durch den Beirag dividier wird, der auf das Durchschnisengel desselben Kalenderjahres enfäll ( 68 Absaz 4 Saz 4 SGB VI). Für die Berechnung sind die Were für das Bundesgebie ohne das Beirisgebie und das Beirisgebie gerenn zu ermieln und anschließend zu addieren ( 255a Absaz 3 SGB VI). Im Beirisgebie is dabei als Durchschnisengel für das jeweilige Kalenderjahr der Wer der Anlage 1 des SGB VI dividier durch den Wer der Anlage 10 des SGB VI zu berücksichigen. Gesamvolumen der Beiräge aller in der allgemeinen Renenversicherung versicherungspflichig Beschäfigen, der geringfügig Beschäfigen und der Bezieher von Arbeislosengeld: 2010 ale Länder: neue Länder: Tsd. Euro Tsd. Euro 2011 ale Länder: neue Länder: Tsd. Euro Tsd. Euro Beiräge auf Durchschnisengele: 2010 ale Länder: neue Länder: 6.368,60 Euro 5.356,88 Euro

15 -9- Drucksache 221/ ale Länder: neue Länder: 6.023,33 Euro 5.270,32 Euro Daraus ergeben sich folgende Anzahlen an Äquivalenzbeiragszahlern: 2010 ale Länder: neue Länder: Tsd Tsd ale Länder: neue Länder: Tsd Tsd. Für die Berechung des Rennerquoienen sind demensprechend folgende Anzahlen an Äquivalenzbeiragzahlern zugrunde zu legen: Tsd Tsd. Rennerquoien 2010 (RQ -2): RQ Äquivalenzrenner2010 Äquivalenzbeiragszahler Tsd Tsd ,5537 Rennerquoien 2011 (RQ -1): RQ Äquivalenzrenner2011 Äquivalenzbeiragszahler Tsd Tsd ,5075 Wer des Nachhaligkeisfakors für die Besimmung der akuellen Renenwere zum 1. Juli 2012: RQ 1 RQ 1 2 * α 1 0,5075 = 1 * 0,25 1 = 1,0209 0,5537

16 Drucksache 221/ Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer in den alen Ländern im Jahr 2010 uner Berücksichigung der beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler BE 2 BE * 2 BE BE * -2 * -3 bbe bbe 2 3 BE -2 = Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer im vorvergangenen Kalenderjahr uner Berücksichigung der Veränderung der beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer ohne Beame einschließlich der Bezieher von Arbeislosengeld, BE * -2 = Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, BE * -3 = Bruolöhne- und -gehäler je Arbeinehmer im drien zurückliegenden Kalenderjahr, bbe -2 = beiragspflichige Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer ohne Beame einschließlich der Bezieher von Arbeislosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr, bbe -3 = beiragspflichige Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer ohne Beame einschließlich der Bezieher von Arbeislosengeld im drien zurückliegenden Kalenderjahr. Die Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer berugen in den alen Ländern im Jahr 2010 (BE * -2) Euro und im Jahr 2009 (BE * -3) Euro. Die beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer berugen in den alen Ländern im Jahr 2010 (bbe -2 ) Euro und im Jahr 2009 (bbe -3 ) Euro. BE Euro Euro Euro Euro Euro Euro Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer in den alen Ländern im Jahr 2011 Die Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer berugen in den alen Ländern im Jahr 2011 (BE -1 ) Euro. Berechnung des neuen akuellen Renenwers zum 1. Juli 2012: AR BE AVA 1 RVB1 RQ 1 AR1 1 1 BE AVA 2 RVB2 RQ 2 AR Euro 100 3,5 19,9 27,47 Euro 1, Euro 100 3,0 19,9 AR 27,47 Euro Euro Euro 76,6 1, ,1

17 Nach 255a SGB VI wird der akuelle Renenwer (Os) nach dem für die Veränderung des akuellen Renenwers gelenden Verfahren veränder. Hierbei sind die Veränderung die für die neuen Länder ermielen Were maßgebend. Bei der Berechnung des Nachhaligkeisfakors wurden die besonderen Gegebenheien des Beirisgebies berücksichig (vgl. die Ausführungen zur Berechnung des Nachhaligkeisfakors für die Besimmung des akuellen Renenwers). Danach errechne sich mi der Formel, die für die Forschrei Drucksache 221/12 AR 27,47 Euro 1,0295 0,9935 1, ,68 Euro. Es ergib sich ein neuer akueller Renenwer in Höhe von 28,68 Euro, der höher is als der bisherige akuelle Renenwer. In diesem Fall is bei Besehen eines Ausgleichsbedarfs, der kleiner is als der Wer 1,0000, der neue akuelle Renenwer nach 68a Absaz 1 und 3 SGB VI zu ermieln, indem der bisherige akuelle Renenwer mi dem hälfigen Anpassungsfakor zu vervielfäligen is. Die Renenwerbesimmungsverordnung 2011 ha zum 1. Juli 2011 den Ausgleichsbedarf mi dem Wer 0,9715 besimm. Der zum 1. Juli 2012 zu besimmende akuelle Renenwer ergib sich daher durch die Vervielfäligung des bisherigen akuellen Renenwers mi dem hälfigen Anpassungsfakor. Hierzu is ein Anpassungsfakor zu ermieln, aus dem sich der hälfige Anpassungsfakor ableie. Der ausschließlich der rechnerischen Ermilung des hälfigen Anpassungsfakors dienende Anpassungsfakor wird berechne, indem der nach 68 SGB VI in Verbindung mi 255e SGB VI ermiele neue akuelle Renenwer durch den bisherigen akuellen Renenwer geeil wird. Anpassungsfakor * AR AR 1 AR * = nach 68 in Verbindung mi 255e SGB VI berechneer akueller Renenwer AR -1 = bisheriger akueller Renenwer 28,68 Euro Anpassungsfakor 1, ,47 Euro Der hälfige Anpassungsfakor wird ermiel, indem der Anpassungsfakor um 1 verminder, durch 2 geeil und um 1 erhöh wird. hälfiger Anpassungsfakor Anpassungsfakor ,0220 Der neue akuelle Renenwer ergib sich daher aus der Vervielfäligung des bisherigen akuellen Renenwers mi dem hälfigen Anpassungsfakor 1,0220. AR 27,47 Euro 1, ,0743 Euro Nach 123 Absaz 1 in Verbindung mi 121 Absaz 2 SGB VI wird der akuelle Renenwer auf zwei Dezimalsellen gerunde und beräg dami zum 1. Juli ,07 Euro. Dies ensprich einem Anpassungssaz von 2,18 Prozen. Besimmung des akuellen Renenwers (Os): Absaz 2 besimm die Höhe des vom 1. Juli 2012 an gelenden akuellen Renenwers (Os).

18 Drucksache 221/ bung des akuellen Renenwers in den alen Ländern maßgebend is, folgender akueller Renenwer (Os) ab dem 1. Juli 2012: Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer in den neuen Ländern im Jahr 2010 uner Berücksichigung der beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler BE 2 BE * 2 BE BE * -2 * -3 bbe bbe 2 3 Die Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer berugen in den neuen Ländern im Jahr 2010 (BE * -2) Euro und im Jahr 2009 (BE * -3) Euro. Die beiragspflichigen Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer berugen in den neuen Ländern im Jahr 2010 (bbe -2 ) Euro und im Jahr 2009 (bbe -3 ) Euro. BE Euro Euro Euro Euro Euro Euro Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer in den neuen Ländern im Jahr 2011 Die Bruolöhne und -gehäler je Arbeinehmer berugen in den neuen Ländern im Jahr 2011 (BE -1 ) Euro. Berechnung des neuen akuellen Renenwers (Os) zum 1. Juli 2012: AR BE AVA1 RVB1 RQ 1 AR1 1 1 BE AVA 2 RVB2 RQ2 AR Euro 100 3,5 19,9 24,37 Euro 1, Euro 100 3,0 19,9 AR 24,37 Euro Euro Euro 76,6 1, ,1 AR 24,37 Euro 1,0228 0,9935 1, ,28 Euro. Es ergib sich ein neuer akueller Renenwer (Os) in Höhe von 25,28 Euro, der höher is als der bisherige akuelle Renenwer (Os). In diesem Fall is bei Besehen eines Ausgleichsbedarfs (Os), der kleiner is als der Wer 1,0000, der neue akuelle Renenwer (Os) nach 68a Absaz 1 und 3 SGB VI in Verbindung mi 255a Absaz 4 Saz 1 SGB

19 -13- Drucksache 221/12 VI durch Vervielfäligung des bisherigen akuellen Renenwers (Os) mi dem hälfigen Anpassungsfakor (Os) zu ermieln. Die Renenwerbesimmungsverordnung 2011 ha zum 1. Juli 2011 den Ausgleichsbedarf (Os) mi dem Wer 0,9857 besimm. Für die Besimmung des zum 1. Juli 2012 feszusezenden akuellen Renenwers (Os) is somi 255a Absaz 4 Saz 1 SGB VI anzuwenden. Danach is ein Anpassungsfakor (Os) zu ermieln, aus dem sich der hälfige Anpassungsfakor (Os) ableie. Der ausschließlich der rechnerischen Ermilung des hälfigen Anpassungsfakors (Os) dienende Anpassungsfakor (Os) wird ermiel, indem der nach den 68 und 255e SGB VI in Verbindung mi 255a Absaz 1 SGB VI ermiele akuelle Renenwer (Os) durch den bisherigen akuellen Renenwer (Os) geeil wird. Anpassungsfakor (Os) * AR AR 1 AR * = nach den 68 und 255e SGB VI in Verbindung mi 255a Absaz 1 berechneer akueller Renenwer (Os) (vor Anwendung der Schuzklausel (Os)), AR -1 = bisheriger akueller Renenwer (Os) 25,28 Euro Anpassungsfakor (Os) 1, ,37 Euro Der hälfige Anpassungsfakor (Os) is zu ermieln, indem der Anpassungsfakor (Os) um 1 verminder, durch 2 geeil und um 1 erhöh wird. hälfiger Anpassungsfakor(Os) Anpassungsfakor (Os) ,0187 Weierhin is zu prüfen, ob nach Anwendung des hälfigen Anpassungsfakors (Os) der neu zu besimmende Ausgleichsbedarf (Os) den Wer 1,0000 überseig: Ausgleichs bedarf (Os) 0,9857 1,0187 1,0041 Der neu zu besimmende Ausgleichsbedarf (Os) überseig den Wer 1,0000. Demnach is der neue akuelle Renenwer (Os) gemäß 68a Absaz 3 Saz 4 in Verbindung mi 255a Absaz 4 Saz 1 SGB VI abweichend von den oben genannen Regelungen zu ermieln. Der neue akuelle Renenwer (Os) ergib sich, indem der bisherige akuelle Renenwer (Os) mi dem Fakor vervielfälig wird, der sich ergib wenn der Anpassungsfakor (Os) mi dem im Vorjahr besimmen Wer des Ausgleichsbedarfs (Os) vervielfälig wird. Somi besimm sich der Fakor wie folg: Fakor 0,9857 1,0373 1,0225 Der zum 1. Juli 2012 feszusezende akuelle Renenwer (Os) wird ermiel, indem der am 30. Juni 2012 gelende akuelle Renenwer (Os) mi dem oben ermielen Fakor vervielfälig wird. AR 24,37 Euro 1, ,9183 Euro

20 Drucksache 221/ Nach 123 Absaz 1 in Verbindung mi 121 Absaz 2 SGB VI beräg der nach 68a Absaz 3 SGB VI in Verbindung mi 255a Absaz 4 Saz 1 SGB VI zu berechnende neue akuelle Renenwer (Os) 24,92 Euro. Dies ensprich einem Anpassungssaz (Os) von 2,26 Prozen. Zu 2 Fessezung des allgemeinen Renenwers und des allgemeinen Renenwers (Os) in der Alerssicherung der Landwire Nach 23 Absaz 4 Saz 2 des Gesezes über die Alerssicherung der Landwire (ALG) veränder sich der allgemeine Renenwer zum 1. Juli eines jeden Jahres ensprechend dem Prozensaz, um den der akuelle Renenwer der gesezlichen Renenversicherung jeweils veränder wird. Bis zum 30. Juni 2012 beräg der allgemeine Renenwer 12,68 Euro. Der akuelle Renenwer in der gesezlichen Renenversicherung veränder sich zum 1. Juli 2012 um 2,18 Prozen. Der allgemeine Renenwer in der Alerssicherung der Landwire ab 1. Juli 2012 is somi wie folg zu ermieln: 12,68 Euro 1, ,96 Euro. Der neue allgemeine Renenwer in der Alerssicherung der Landwire beräg ab dem 1. Juli ,96 Euro. Nach 102 Absaz 4 ALG veränder sich der allgemeine Renenwer (Os) zu dem Zeipunk und um den Prozensaz, zu dem beziehungsweise um den der akuelle Renenwer (Os) der gesezlichen Renenversicherung jeweils veränder wird. Bis zum 30. Juni 2012 beräg der allgemeine Renenwer (Os) 11,25 Euro. Der akuelle Renenwer (Os) der gesezlichen Renenversicherung veränder sich zum 1. Juli 2012 um 2,26 Prozen. Der allgemeine Renenwer (Os) ab 1. Juli 2012 is somi wie folg zu ermieln: 11,25 Euro 1, ,50 Euro. Der neue allgemeine Renenwer (Os) in der Alerssicherung der Landwire beräg ab dem 1. Juli ,50 Euro. Zu 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Os) Nach 68a Absaz 2 und 255a Absaz 4 Saz 1 SGB VI erhöh sich der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Os) in den Jahren, in denen die Schuzklausel angewende wird ( 68a Absaz 1 Saz 1, 255e Absaz 5, 255a Absaz 4 Saz 1 SGB VI). Er verringer sich nach 68 Absaz 3 und 255 Absaz 4 Saz 1 SGB VI, wenn der im Vorjahr besimme Wer des Ausgleichsbedarfs beziehungsweise des Ausgleichsbedarfs (Os) kleiner is als 1,0000 und der zum 1. Juli eines Jahres feszusezende neue akuelle Renenwer beziehungsweise akuelle Renenwer (Os) höher is als die bis zum 30. Juni desselben Jahres gelenden akuellen Renenwere. Ausgleichsbedarf Der ab dem 1. Juli 2012 gelende Ausgleichsbedarf wird nach 68a Absaz 3 SGB VI ermiel, indem der im Vorjahr besimme Wer des Ausgleichsbedarfs mi dem hälfigen Anpassungsfakor des laufenden Jahres muliplizier wird. Hierzu is ein Anpassungsfakor zu ermieln, aus dem sich der hälfige Anpassungsfakor ableie. Der Anpassungsfakor wird ermiel, indem der nach 68 in Verbindung mi 255e SGB VI ermiele neue akuelle Renenwer durch den bisherigen akuellen Renenwer geeil wird.

21 -15- Drucksache 221/12 Berechnung des Anpassungsfakors Anpassungsfakor * AR AR 1 AR * = nach 68 in Verbindung mi 255e SGB VI berechneer akueller Renenwer AR -1 = bisheriger akueller Renenwer 28,68 Euro Anpassungsfakor 1, ,47 Euro hälfiger Anpassungsfakor Anpassungsfakor ,0220 Berechnung des Ausgleichsbedarfs Ausgleichs bedarf 0,9715 1,0220 0,9929 Der Ausgleichsbedarf beräg ab dem 1. Juli ,9929. Dies ensprich nich realisieren Anpassungsdämpfungen in Höhe von 0,71 Prozen bei den Renen in den alen Ländern. Der Ausgleichsbedarf verminder sich durch die Renenanpassung somi um 2,14 Prozenpunke. Ausgleichsbedarf (Os) Der Ausgleichsbedarf (Os) veränder sich, indem der im Vorjahr besimme Wer des Ausgleichsbedarfs (Os) mi dem hälfigen Anpassungsfakor (Os) des laufenden Jahres muliplizier wird. Überseig der so ermiele Ausgleichsbedarf (Os) den Wer 1,0000, wird der ab 1. Juli 2012 gelende Renenwer nach 68a Absaz 3 Saz 4 in Verbindung mi 255a Absaz 4 SGB VI besimm. Der Wer des Ausgleichsberags (Os) beräg demnach 1,0000 und is somi vollsändig abgebau. Zu 4 Anpassungsfakor in der Unfallversicherung Nach 95 Absaz 1 beziehungsweise 215 Absaz 5 des Sieben Buches Sozialgesezbuch (SGB VII) werden Geldleisungen der gesezlichen Unfallversicherung um den Prozensaz angepass, um den die Renen aus der gesezlichen Renenversicherung veränder werden. Der Anpassungsfakor in der gesezlichen Unfallversicherung beräg daher für die alen Länder ab dem 1. Juli ,0218. Für die neuen Länder beräg der Anpassungsfakor ab dem 1. Juli ,0226. Zu 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung Die Vorschrif regel die Höhe der Pflegegelder ( 44 Absaz 2 beziehungsweise 215 Absaz 5 SGB VII) ab dem 1. Juli 2012 nach den gleichen Grundsäzen, die für die Anpassung der laufenden Geldleisungen aus der Unfallversicherung gelen. Insowei kann auf die Begründung zu 4 verwiesen werden. Zu 6 Inkrafreen 6 regel das Inkrafreen der Verordnung.

22 Drucksache 221/ C. Finanzieller Teil Aufgrund der Renenanpassung zum 1. Juli 2012 um 2,18 Prozen in den alen und 2,26 Prozen in den neuen Ländern ergeben sich in der gesezlichen Renenversicherung, der Alerssicherung der Landwire und der Unfallversicherung Mehraufwendungen von insgesam rund Millionen Euro im Jahr Ab dem Jahr 2013 ergeben sich pro Jahr Mehraufwendungen von insgesam rund Millionen Euro. Von diesen Mehraufwendungen werden im Jahr 2012 rund 146 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich rund 294 Millionen Euro vom Bund geragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen in den Zusaz- und Sonderversorgungssysemen im Jahr 2012 rund 26 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich rund 52 Millionen Euro ersae. Die Mehraufwendungen des Bundes werden innerhalb des Haushals 2012 der beroffenen Einzelpläne und im Finanzplan aufgefangen. Die Mehraufwendungen vereilen sich auf die einzelnen Bereiche wie folg: 1. Gesezliche Renenversicherung Die Renen werden zum 1. Juli 2012 in den alen Ländern um 2,18 Prozen und in den neuen Ländern um 2,26 Prozen angehoben. Dami sind die folgenden Mehraufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen für die Krankenversicherung der Renner) verbunden: 2012 ab 2013 p.a. gesezliche Renenversicherung Mio. Euro Mio. Euro daruner allgemeine Renenversicherung Mio. Euro Mio. Euro knappschafliche Renenversicherung 91 Mio. Euro 183 Mio. Euro. Die Mehraufwendungen im Jahr 2012 von 91 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 von jährlich 183 Millionen Euro für die knappschafliche Renenversicherung werden im Rahmen der Beeiligung des Bundes an der knappschaflichen Renenversicherung nach 215 SGB VI vom Bund geragen. 2. Alerssicherung der Landwire In der Alerssicherung der Landwire belaufen sich die Mehraufwendungen im Jahr 2012 auf rund 29 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 auf jährlich rund 59 Millionen Euro. Die Mehraufwendungen für Renen und sonsige Leisungen aus der landwirschaflichen Alerssicherung sind vom Bund zu ragen, da der Bund nach 78 ALG die Defizideckung in der Alerssicherung der Landwire übernommen ha und die anderen Leisungen (Landabgaberene, Leisungen nach dem Gesez zur Förderung der Einsellung der landwirschaflichen Erwerbsäigkei (FELEG)) nach 127 ALG und 19 Absaz 1 FELEG in vollem Umfang vom Bund zu ragen sind. Die Mehraufwendungen des Bundes werden in den Ansäzen des Haushals 2012 und im Finanzplan aufgefangen. 3. Gesezliche Unfallversicherung In der gesezlichen Unfallversicherung beragen die Mehraufwendungen in Deuschland im Jahr 2012 rund 61 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich rund 122 Millio-

23 -17- Drucksache 221/12 nen Euro. Davon enfallen auf den Bund im Jahr 2012 rund 1 Million Euro und ab dem Jahr 2013 jährlich rund 3 Millionen Euro. 4. Ersaungen für Ansprüche aus Zusazversorgungssysemen Die Ersaungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen aus der Überführung der Ansprüche aus Zusazversorgungssysemen werden sich durch die Anpassung im Jahr 2012 insgesam um rund 33 Millionen Euro (davon enfallen auf den Bund 15 Millionen Euro, auf die Länder 18 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2013 insgesam um jährlich rund 67 Millionen Euro (davon enfallen auf den Bund 31 Millionen Euro, auf die Länder 36 Millionen Euro) erhöhen. 5. Ersaungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssysemen Die Ersaungen des Bundes und der neuen Länder für die Aufwendungen der überführen und nich überführen Versorgungsleisungen der Sonderversorgungssyseme der neuen Länder werden sich durch die Anpassung im Jahr 2012 insgesam um rund 17 Millionen Euro (davon enfallen auf den Bund 9 Millionen Euro, auf die Länder 8 Millionen Euro) und ab dem Jahr 2013 insgesam um jährlich rund 34 Millionen Euro (davon enfallen auf den Bund 18 Millionen Euro, auf die Länder 16 Millionen Euro) erhöhen. F. Weiere Kosen Die Wirschaf, insbesondere auch die mielsändischen Unernehmen, wird durch die Regelungen nich berühr. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Rennerhaushale erhöh. Dies förder die Konsumnachfrage. Nennenswere Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nich zu erwaren. Dies schließ mielbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhalens nich aus.

24

25 Drucksache 221/12 Anlage Sellungnahme des Naionalen Normenkonrollraes gem. 6 Abs. 1 NKRG: Enwurf einer Verordnung zur Besimmung der Renenwere in der gesezlichen Renenversicherung und in der Alerssicherung der Landwire zum 1. Juli 2012 (NKR-Nr. 2106) Der Naionale Normenkonrollra ha den Enwurf des oben genannen Regelungsvorhabens geprüf. Für Druck und Versand der Renenanpassungsmieilungen ensehen den Trägern der Renenversicherung einmalige Kosen in Höhe von ca. 10 Millionen Euro. Weierer Erfüllungsaufwand resulier aus der Verordnung nich. Das Ressor ha den mi dem Regelungsvorhaben verbundenen Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargesell. Der Naionale Normenkonrollra ha keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Dr. Ludewig Vorsizender Dr. Dücker Berichersaer

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