Behandlung von Kündigungsrechten in Verbriefungstransaktionen

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1 Fachgremium ABS Behandlung von Kündigungsrechen in Verbriefungsransakionen 1. Darsellung des Sachverhales In den 232 Abs. 3 und 4 SolvV sind Anforderungen an den wirksamen Risikoransfer formulier, die ein Originaor einer Verbriefungsransakion einhalen muss, um Anrechnungserleicherungen für die im verbriefen Porfolio enhalenen Adressenausfallrisikoposiionen zu erhalen. Uner anderem is geforder, dass a.) im Fall einer Verbriefungsransakion mi Forderungsüberragung ein solches Insiu nach Verbriefung keinen asächlichen oder indireken Einfluss mehr auf die im verbriefen Porfolio enhalenen Adressenausfallrisikoposiionen ha, d.h. nich berechig is, die überragenen Adressenausfallrisikoposiionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um dami verbundene Gewinne zu realisieren, oder verpfliche is, überragenes Risiko zurückzunehmen ( 232 Abs. 3 Nr. 5 ff. SolvV) und b.) im Fall einer Verbriefungsransakion ohne Forderungsüberragung dürfen die zur Überragung des Adressenausfallrisikos eingesezen Insrumene keine Bedingungen enhalen, die als Folge einer Verschlecherung der Krediqualiä des Porfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen ( 232 Abs. 4 Nr. 3 Buchsabe b Aus diesen Anforderungen ergeben sich Fragen bezüglich der Behandlung von Kündigungsrechen in Verbriefungsransakionen. Das Fachgremium ABS ha in diesem Zusammenhang vier Grundaren von Kündigungsrechen idenifizier: (I a) Kündigungsreche aufgrund von Änderungen rechlicher Rahmenbedingungen (zivilrechlich Legal Call, aufsichsrechlich Regulaory Call, seuerlich Tax Call ), (I b) Beendigungsabesände aufgrund von Leisungssörungen in der Verragsbeziehung der Transakionsbeeiligen (z.b. Nichzahlung von Besicherungsprämien; Wegfall des Treuhänders ohne Ersazreuhänder; nich: Boniäsverschlecherung des Originaors/Servicers oder Qualiäsverschlecherung des verbriefen Porfolios, (II) Daiere Kündigungsreche ( Time Call ), (III) Rückführungsopionen nach 232 Abs. 3 Nr. 6 ( Clean-up Call ), (IV) Sonsige Kündigungsreche. Seie 1 von 5

2 2. Kündigungsreche des Erwerbers des Porfolios oder Sicherungsgebers 2.1 Verbriefungsransakionen mi Forderungsüberragung Grundsäzlich gil für Originaoren von Verbriefungsransakionen mi Forderungsüberragung, dass bei einem besehenden Rech des Erwerbers oder Halers der Verbriefungsposiionen, die Adressenausfallrisikoposiionen einseiig wieder auf den Originaor überragen zu können, keine Anrechnungserleicherung für die überragenen Adressen erreich werden kann. Ausnahmen besehen nur bei Kündigungsrechen des Sicherungsgebers uner I b) Beendigungsabesände auf Grund von Leisungssörung in der Verragsbeziehung der Transakionsbeeiligen. 2.2 Verbriefungsransakionen ohne Forderungsüberragung Für Originaoren von Verbriefungsransakionen ohne Forderungsüberragung gil gleichfalls die Unschädlichkei vereinbarer Kündigungsreche nach I b). Die Vereinbarung eines boniäsbezogenen Kündigungsrechs nach 232 Abs. 4 Nr. 3 Buchsabe b SolvV seh der Annahme eines wirksamen Risikoransfers engegen. Alle anderen Kündigungsreche auf Seien des Sicherungsgebers führen zu keiner Aberkennung eines wirksamen Risikoransfers beim Originaor oder Sicherungsnehmer einer Verbriefungsransakion ohne Forderungsüberragung. Allerdings kann es durch solche Kündigungsreche zu Laufzeiunerdeckungen kommen, die ensprechend den Regelungen für Kredirisikominderung zu unerlegen sind ( 233 Abs. 1 Saz 2 i.v.m. 182 Abs. 2 Saz 2 3. Kündigungsreche des Originaors oder Sicherungsnehmers 3.1 Verbriefungsransakionen mi Forderungsüberragung Zu Gunsen des Originaors besehende Kündigungsreche nach I a, I b und III, die auch die in der Tabelle 1 dargelegen Anforderungen erfüllen, sollen nach Auffassung des Fachgremiums keine schädlichen Auswirkungen auf den wirksamen Risikoransfer beim Originaor einer Verbriefungsransakion mi Forderungsüberragung haben. Alle anderen vereinbaren Kündigungsreche führen grundsäzlich zu keiner des Risikoransfers. 3.2 Verbriefungsransakionen ohne Forderungsüberragung Wie uner 3.1 für Verbriefungsransakionen mi Forderungsüberragung beschrieben, haben Kündigungsreche des Originaors nach I a und I b, wenn sie auch die in der Tabelle 1 dargelegen Anforderungen erfüllen weder schädliche Auswirkungen auf den wirksamen Risikoransfer noch begründen sie die Annahme einer Laufzeiunerdeckung beim Originaor. Alle anderen vereinbaren Kündigungsreche führen grundsäzlich zu einer nach 233 Abs. 1 S. Seie 2 von 5

3 2 i.v.m. 182 Abs. 2 SolvV zu berücksichigenden Laufzeiunerdeckung. Insowei gelen folgende Ausnahmen: - Clean-up Calls nach 232 Abs. 3 Nr. 6 SolvV (Kündigungsreche nach III) - Daiere Kündigungsreche (Kündigungsreche nach II). Nach Auffassung des Fachgremiums führen daiere Kündigungsreche in Verbriefungsransakionen ohne Forderungsüberragung immer dann nich zu einer Laufzeiunerdeckung, wenn folgende zwei Bedingungen erfüll sind: (a) Die ursprüngliche Laufzei bis zum ersen Kündigungsrech unerschreie nich die ökonomische Durchschnislaufzei (Macaulay-Duraion 1 ) der verbriefen Forderungen und außerbilanziellen Geschäfe. Sa der Duraion darf vereinfachend die beragsgewichee Reslaufzei des verbriefen Porfolios verwende werden. Enhäl das verbriefe Porfolio überwiegend Adressenaufallrisikoposiionen, die nach Ablauf einer Zinsbindungsfris vom Kredinehmer enschädigungslos vorfällig geilg werden können, darf die Zinsbindungsdauer bei der Ermilung der beragsgewicheen Reslaufzei des verbriefen Porfolios herangezogen werden. (b) Es lieg kein Anreiz zur Ausübung des Kündigungsrechs vor (vgl. 182 Abs. 2 Saz 3 Zur Auslegung des Begriffs Anreiz schläg das Fachgremium Folgendes vor: (a) Kein Anreiz lieg vor, wenn i. sich die Voreilhafigkei der Kündigung aus der Veränderung des verbriefen Porfolios über die Zei ergib und nich bereis zum Transakionsabschluss ausreichend wahrscheinlich war. Unbedenkliche Veränderungen über die Zei können insbesondere sein - Tilgungen auf Krediforderungen, welche den durchschnilichen Risikogehal der verbriefen Forderungen und außerbilanziellen Geschäfe vermindern oder - ein Volumenrückgang des verbriefen Porfolios in Verbindung mi sequenieller Tilgung der Sicherungsinsrumene und einer sich hieraus ergebenden Erhöhung der gemessen an den aussehenden 1 CF CF ( 1 + i) ( 1 + i) mi = Zeipunk in Zeieinheien CF = Cash Flow im Zeipunk i = Diskonzinssaz in % p. Einheien Seie 3 von 5

4 Sicherungsinsrumenen und dem (noch) verbriefen Porfolio durchschnilichen Besicherungskosen. (b) Dagegen is von einem Anreiz auszugehen, wenn sich die Voreilhafigkei der Kündigung aus Regelungen ergib, für die angenommen werden kann, dass sie geziel in die Transakionssrukur eingefüg wurden, um die Voreilhafigkei einer Kündigung zu erhöhen. Derarige Regelungen können insbesondere sein i. Kündigungsreche, die (nach einem vorbesimmen Zeipunk) selener als einmal jährlich ausgeüb werden können (z.b. Kündigungszeifenser), ii. Regelungen, welche die vereinbaren Absicherungskosen nach einem besimmen Zeipunk erhöhen (z.b. Sep-up -Klauseln) oder iii. Regelungen, welche die Effizienz der Absicherung in regulaorischer oder ökonomischer Hinsich nach einem besimmen Zeipunk vermindern, die geeigne sind, den Wer der davor besehenden Absicherung für das sicherungsnehmende Insiu zu verringern (z.b. durch Ausausch oder Freigabe von Sicherheien ( collaeral ) für Hafung des Sicherungsgebers). 4. Anzeige der Kündigungsabsich Generell gil, dass Krediinsiue der Aufsich ihre Kündigungsabsich uner Bezeichnung des Kündigungsrechs anzuzeigen und dabei darzulegen haben, dass die Voraussezungen für eine Ausübung gegeben sind, wie sich die Kündigung auf die Kapialkennzahlen auswirk und ob/wie eine Anschlussbesicherung gewährleise is (NB: dies gil für jegliche vorzeiige Beendigung einer Verbriefungsransakion, aus der ein Insiu eine Anrechnungserleicherung ableie.) Die Ausübung eines daieren Kündigungsrechs nach II bedarf keiner Anzeige gegenüber der Aufsich. Tabelle 1: Zusammenfassende Übersich über alle Kündigungsreche des Originaors oder Sicherungsnehmers Ar des Kündigungsrechs des Originaors/Sicherungsnehmers 2 (Ia) Kündigungsreche, ggf. auch mandaorische Beendigunsabesände, die bei relevanen Änderungen rechlicher Rahmenbedingungen ausgeüb werden können ( legal/ax/regulaory call ) und Anforderungen/Definiionen Relevan sind solche Änderungen rechlicher Rahmenbedingungen, die sich auf den Inhal der Verragsbeziehung oder die wirschafliche Voreilhafigkei der konkreen Transakion Eigenkapialanforderung für Verbriefungsransakion Mi ohne Forderungsüberragung Forderungsüberragung Risikoransfer, keine wegen des Kündigungsrechs abweichende EK-Unerlegung 2 Wird die Verbriefungsransakion mi Forderungsüberragung uner Nuzung einer Verbriefungszweckgesellschaf durchgeführ, und sehen die von dieser begebenen Werpapiere ein Kündigungsrech Issuer Call vor, so wird dieses Kündigungsrech wirschaflich als in den Händen des Originaors liegend berache. Seie 4 von 5

5 (I b) Beendigungsabesände auswirken; Bedingung: bei rein aufgrund von Leisungs- objekiver Verragsformulierung sörungen in der Verrags- muss Sicherungsnehmer/ beziehung der Transakions- Originaor der Aufsich ggü. beeiligen nachzuweisen imsande sein, dass Kündigung nich ausschließlich im Ineresse von Sicherungsgebern/Invesoren ausgeüb wird (Maßsab: konkree Transakion) (II) Daiere Kündigungsreche Posiiver Anreiz zur Kündigung Keine Risikoransfer beim Sicherungsnehmer oder Risikoransfer, dem Grunde nach, EK- EK- Kündigungsrech lieg beim Unerlegung der Unerlegung gemäß Invesor/Sicherungsgeber Forderungen und Regelung für außerbilanziellen Laufzeiunerdeckung 233 Geschäfe (keine SolvV, Laufzeiunerdeckung Umdeuung eines lieg vor Kein posiiver Anreiz (Erfüllung operaionaler Anforderungen zu daieren Kündigungsrechs in einen Clean-up Risikoransfer, EK-Unerlegung nach CRM Beginn der Transakion und Call, z.b. anhand des für ABS normal, keine keine nachrägliche Änderung erwareen Tilgungs- Laufzeiunerdeckung der Verragsbedingungen, um profils des verbriefen einen posiiven Anreiz zu Porfolios o.ä.;) schaffen) (III) Clean-up Call (bis maximal Anforderungen gemäß 232 Risikoransfer, 10%) Abs. 3 Nr. 6 SolvV auch für Risikoransfer, keine EK-Unerlegung nach CRM synheische Transakionen (die wegen des Kündigungs- für ABS normal, keine Anforderung hinsichlich der rechs abweichende EK- Laufzeiinkongruenz Einhalung des Schwellenwers Unerlegung is nur erfüll, sofern diese Schwelle explizi verraglich vorgesehen is) (IV) Alle anderen vereinbaren Grundsäzlich keine Führ grundsäzlich zu einer Kündigungsreche Laufzeiverkürzung, da kein Risikoransfer, EK-Uner- Daum vereinbar wurde, legung der Forderungen wird die Sicherhei nich und außerbilanziellen anerkann (Anhang VIII, Teil Geschäfe wie 4, Abs. 2a 182S.3 unverbrief SolvV, über Anhang VIII, Teil 4, Abs SolvV) und die zugrunde liegenden Forderungen und außerbilanziellen Geschäfe sind vollsändig zu berücksichigen Seie 5 von 5

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