Kapitalkonten von Personengesellschaften

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1 Kapialkonen von Personengesellschafen Handels- und seuerrechliche Implikaionen sowie Verlusausgleichsbeschränkung nach 15a ESG Veransalungsore: 11. November 2015 in München 12. November 2015 in Nürnberg Diplom-Volkswir Seuerberaer, München Landesverband der seuerberaenden und wirschafsprüfenden Berufe in Bayern e.v.

2 Kapialkonen von Personengesellschafen Kapialkonen von Personengesellschafen Handels- und seuerrechliche Implikaionen sowie Verlusausgleichsbeschränkung nach 15a ESG Diplom-Volkswir Seuerberaer, München Nachdruck und Vervielfäligung auch auszugsweise nur mi Genehmigung des Verfassers

3 Kapialkonen von Personengesellschafen Inhal 1. Das Beriebsvermögen der Personengesellschaf Handelsrechliche Abgrenzung des Beriebsvermögens Seuerrechliche Abgrenzung des Beriebsvermögens Gesamhandsvermögen Sonderberiebsvermögen Ergänzungsbilanzen Die Kapialkonen von Personenhandelsgesellschafen im Handelsrech Die handelsrechliche Bedeuung der Kapialkonen Die Grechen-Frage : Eigen- oder Fremdkapial? Die verschiedenen Kapialkonenmodelle Gesezliche Regelung Das Zwei-Konen-Modell Das Drei-Konen-Modell Das Vier-Konen-Modell Gesamhänderisch gebundenes Rücklagenkono Gesamübersich über die verschiedenen Kapialkonenmodelle Akivisch gewordene Kapialkonen Überblick über die erragseuerliche Relevanz der Kapialkonen einer Personengesellschaf Kapialkonen und Gründung einer Personengesellschaf Einbringung und Überführung von Wirschafsgüern Einbringung von Wirschafsgüern des Privavermögens Überragung und Überführung von Wirschafsgüern des Beriebsvermögens Thesaurierungsbegünsigung nach 34a ESG November

4 Kapialkonen von Personengesellschafen 7. Erragseuerliche Verluse bei beschränker Hafung i. S. d. 15a ESG Die Grundkonzepion des 15a ESG Die Gliederung des 15a ESG Das Kapialkono i. S. d. 15a ESG Verlusabzugsbeschränkung gem. 15a Abs. 1 S. 1 ESG Die erweiere Außenhafung gem. 15a Abs. 1 S. 2 und 3 ESG Einlagen Ausgleich laufender Verluse durch Einlagen Verlusabzug bei nachräglichen Einlagen gem. 15a Abs. 1a ESG Gewinnverrechnung Einlage- und Hafungsminderung, 15a Abs. 3 ESG Die Einlageminderung Die Hafungsminderung Engelliche Überragung des Kommandianeils bei negaivem Kapialkono Wechsel der Gesellschafersellung Akuelle BFH-Rechsprechung Akivisch gewordene Kapialkonen Zweckbesimmung einer Einlage Gesalungsempfehlungen zum 15a ESG Kapialkonen und E-Bilanz Änderungen ab Umsezung der Vorgaben in der Buchhalungssofware am Beispiel DATEV Konen im SKR 03 bzw. SKR Lieraur November

5 Kapialkonen von Personengesellschafen 1. Das Beriebsvermögen der Personengesellschaf Der Begriff Personengesellschaf umfass folgende Gesellschafsformen: die GbR (Gesellschaf bürgerlichen Rechs) die OHG (offene Handelsgesellschaf) die KG (Kommandigesellschaf) und die Parnerschafsgesellschaf. Personengesellschafen zeichnen sich durch die persönliche Hafung der Gesellschafer sowie die Geschäfsführung durch die Gesellschafer aus. Eine Ausnahme beseh nur beim Kommandiisen der KG, da dieser nur in Höhe seiner verraglichen Einlage hafe Handelsrechliche Abgrenzung des Beriebsvermögens Gemäß 246 Abs. 1 HGB sind im Jahresabschluss u. a. sämliche Vermögensgegensände und Schulden aufzunehmen. Handelsrechlich bilanzierungsfähig sind nur die Vermögensgegensände und Schulden, die bei wirschaflicher Berachung Gesellschafsvermögen sind, 124 und 161 Abs. 2 HGB. Unabhängig davon, ob die Vermögensgegensände / Schulden berieblich oder priva von den Gesellschafern genuz werden, lieg handelsrechliches Gesellschafsvermögen (Gesamhandsvermögen) vor, wenn die Vermögensgegensände und Schulden der Personengesellschaf gehören. Über die Zuordnung der Vermögensgegensände oder Schulden zum Gesellschafsvermögen enscheide dami das zivilrechliche oder ggf. das wirschafliche Eigenum ( 39 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO). Bei Zweifeln zur wirschaflichen Zugehörigkei von Vermögensgegensänden oder Schulden sind für die maßgeblichen Rechsgeschäfe die Vorschrifen der Verreung ( 164 ff BGB, 125 ff HGB, 170 HGB) zu beachen (Abgrenzung Gesellschaf zu Gesellschafer). November

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