Herzlich willkommen zur Fortbildung!

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1 Herzlich willkommen zur Fortbildung! 1 Sozialrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 11. bis 13. November 2013 Rolandseck GGUA-Flüchtlingshilfe Südstr Münster Voigt@ggua.de 1

2 Übersicht Sozialrecht Anträge und Verfahrensgrundsätze Die Aufenthaltspapiere und der Sozialleistungszugang Neues zum Arbeitsmarktzugang Sicherung des Lebensunterhalts Fallbeispiele Asylbewerberleistungsgesetz 4 Sozialleistungen und Verfahren A wie Akteneinsicht 2

3 Das Sozialgesetzbuch. 25 Abs. 1 SGB X Akteneinsicht Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. In Widerspruchsverfahren oder wenn Sie beabsichtigen, einen Widerspruch einzulegen Schriftlicher oder mündlicher Antrag Abschriften oder Kopien (Kosten: 25 Cent pro Seite) A wie Antragstellung Das Sozialgesetzbuch. Antragstellung 9 SGB X Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Ein Antrag kann grundsätzlich auch mündlich, per Fax, per gestellt werden Man sollte sich den Namen des Sachbearbeiters geben lassen und um eine schriftliche Bestätigung bitten Im Antrag sollte enthalten sein: Der Name, Antrag und welche Leistung beantragt wird 3

4 Das Sozialgesetzbuch. Antragstellung 16 SGB I Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn er bei der unzuständigen Behörde eingegangen ist. Der Antrag muss von der Behörde an die zuständige Behörde unverzüglich weitergeleitet werden (trotzdem: Zeitverlust!). B wie Beratungspflicht Das Sozialgesetzbuch. Beratungspflicht 14 SGB I Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. 4

5 Das Sozialgesetzbuch. Beratungspflicht 16 Abs. 3 SGB I Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt werden. Die Beratung ist individuell und muss umfassend über die Rechte und die Voraussetzungen über die Inanspruchnahme der Rechte erfolgen. Wenn ich durch fehlerhafte Beratung einen Anspruch nicht geltend machen kann, habe ich einen Herstellungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch (nach BSG). B wie Beratungshilfe Das Sozialgesetzbuch. Beratungshilfe 1 Beratungshilfegesetz Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ( ) (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, 2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, 3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Ein Antrag auf Beratungshilfe wird beim Amtsgericht gestellt, das dann einen Beratungsschein ausstellt. Die Eigenleistung beträgt 10,- Euro. 5

6 Das Sozialgesetzbuch. Beratungshilfe 2 Abs. 2 Satz 1 Beratungshilfegesetz Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts, des Sozialrechts. B wie Beistand Das Sozialgesetzbuch. Beistand 13 Abs. 4 SGB X Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. Der Beistand kann nur ausgeschlossen werden, wenn er zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist oder geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt ohne dazu befugt zu sein. 6

7 B wie Bescheid Das Sozialgesetzbuch. Bescheid / Verwaltungsakt 31 SGB X Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein VA ist das, was allgemein auch Bescheid oder Verfügung oder Anordnung genannt wird. Verwaltungsakte sind z. B.: Rentenbescheid, Ablehnungsbescheid über die Gewährung einer Kur, Bescheid über Beitragserhöhungen, Bescheid über Rückforderung von Leistungen, Einstellung von Zahlungen, Handzeichen eines Verkehrspolizisten Keine Verwaltungsakte sind z. B.: Infobroschüren von Behörden, Richtlinien, allgemeine Auskünfte Das Sozialgesetzbuch. Bescheid / Verwaltungsakt 33 Abs. 2 SGB X Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen. unverzüglich: innerhalb von vier Wochen 7

8 Das Sozialgesetzbuch. Bescheid / Verwaltungsakt 35 SGB X Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Jeder hat das Recht darauf, die Tatsachen und Rechtsvorschriften zu erfahren, die zu der Entscheidung der Behörde geführt haben. V wie Vorschüsse Das Sozialgesetzbuch. Vorschüsse ( 42 Abs. 1 SGB I) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse ( ) zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. 8

9 Das Sozialgesetzbuch. Vorläufige Leistungen ( 43 Abs. 1 SGB I) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. W wie Widerspruch Das Sozialgesetzbuch. Widerspruch 84 Abs. 1 SGG Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr Der Widerspruch ist Voraussetzung für eine Klage 9

10 Das Sozialgesetzbuch. Widerspruch 85 Abs. 3 SGG Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Das Sozialgesetzbuch. Widerspruch 27 Abs. 1 SGB X War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. z. B. bei: Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (im Gerichtsverfahren: ein Monat) K wie Klage 10

11 Das Sozialgesetzbuch. Klage 87 SGG Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Es besteht kein Anwaltszwang bei SG und LSG Auch Jugendliche ab 15 Jahren können Klage einlegen Gerichtskosten fallen normalerweise nicht an ( 183, 184 SGG) Das Sozialgesetzbuch. Eilklage 86b Abs. 2 SGG ( ) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Sozialgesetzbuch. Klage 86b Abs. 2 SGG Voraussetzungen für Einstweilige Anordnung Dringende Notlage (Anordnungsgrund) Begründeter Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) Die Klage im Hauptsacheverfahren muss zusätzlich gestellt werden 11

12 P wie Prozesskostenhilfe Das Sozialgesetzbuch. Prozesskostenhilfe 114 ff ZPO Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen prüft das gleiche Gericht wie im Hauptsachverfahren Einkommen und Vermögen werden angerechnet Das Sozialgesetzbuch. Prozesskostenhilfe 115 ZPO Einkommen und Vermögen: Einkommensgrenze geringfügig über Sozialhilfebedarf Vermögensgrenzen entsprechend der Sozialhilfe (1.600 bzw Euro für über 60jährige) plus 614 Euro für den Partner plus 256 Euro für jeden weiteren Haushaltsangehörigen 12

13 N wie Nachzahlung Das Sozialgesetzbuch. Nachzahlung 44 Abs. 1 SGB X Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Sozialleistungen werden bis vier Jahre rückwirkend nachgezahlt R wie Rückwirkende Antragstellung 13

14 Das Sozialgesetzbuch. Antragstellung 28 Satz 1 SGB X Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten (im SGB II: unverzüglich ) nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Das Sozialgesetzbuch. Antragstellung 28 SGB X Beispiel Sie stellen am 1. Mai einen Antrag auf Arbeitslosengeld I. Dies wird am 17. Juni abgelehnt, die Ablehnung ist damit am 17. Juli bindend geworden. Ein bis Ende August gestellter Antrag auf ALG II wirkt zurück auf den 1. Mai Ein bis Ende Januar gestellter Antrag auf z. B. Kinderzuschlag wirkt zurück auf den 1. Mai Gilt nicht für die Sozialhilfe Das Sozialgesetzbuch. Antragstellung 28 Satz 2 SGB X Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre. 14

15 Das Sozialgesetzbuch. Antragstellung 28 SGB X Beispiel Sie haben Arbeitslosengeld I erhalten und bemerken später, dass Sie schon länger einen ergänzenden ALG II-Anspruch gehabt hätten. Der nunmehr nachgeholte Antrag auf ALG II wirkt bis zu einem Jahr zurück. Gilt nicht für die Sozialhilfe U wie Untätigkeitsklage Das Sozialgesetzbuch. 88 Abs. 1 SGG Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. 15

16 Das Sozialgesetzbuch. 88 Abs. 2 SGG Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittstaatsangehörige Drittstaatsangehöriger Drittstaatsangehöriger ist jeder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzt. Drittstaatsangehörige benötigen für einen Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Ausnahmen: z. B. visumsfreier Aufenthalt für einige Staatsangehörige (Positivstaater) sowie Personen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterliegen

17 Die fünf Aufenthaltstitel 1. Visum 17

18 Visum Im Herkunftsstaat zu beantragen i.d.r. bis drei Monate Als Schengen-Visum für einen kurzfristigen oder nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt zweckgebunden (i.v.m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis) Arbeitsmarktzugang richtet sich nach dem späteren Aufenthalt (z. B. bei Familiennachzug) SGB-II-Anspruch kann auch mit einem Visum bestehen! Im Fall des Familiennachzugs steht dem auch nicht der Ausschlussgrund des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II entgegen. Fragen Ein anerkannter Flüchtling aus dem Irak hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG. Seine Frau und seine Kinder ziehen später ebenfalls nach Deutschland und erhalten eine Visum zur Familienzusammenführung i. V. m. 30 bzw. 32 AufenthG. Sie beantragen innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Leistungen nach SGBII. Besteht Leistungsanspruch? 53 Antwort 54 18

19 Fragen Herr L. ist Deutscher und hat eine costa-ricanische Staatsangehörige geheiratet. Sie ist vor einigen Tagen nach Deutschland gezogen und hat Leistungen nach dem SGB II beantragt. Hat sie einen Anspruch? 55 BSG, B 4 AS 37/12 R, Der Kläger war insbesondere nicht nach 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund greift nicht in einer Fallkonstellation wie der hier vorliegenden, in der ein nicht erwerbstätiger Ausländer (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem deutschen Ehepartner zieht Aufenthaltserlaubnis 19

20 Aufenthaltserlaubnis Etwa 1,6 Mio. Befristet, meist bis drei Jahre Verlängerung möglich zweckgebunden etwa 40 verschiedene Aufenthaltszwecke Aufenthaltserlaubnis Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17, Abschnitt 3) Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( Abschnitt 4) aus humanitären Gründen ( Abschnitt 5) aus familiären Gründen ( Abschnitt 6) 20

21 Aufenthaltserlaubnis Im Normalfall besteht mit jeder Aufenthaltserlaubnis Zugang zum SGB II Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II (AsylbLG): 23 Abs. 1 wegen des Krieges im Heimatland 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 4a und b 25 Abs. 5 AufenthG Ausnahmen wegen 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Arbeitsuche): 16 Abs Abs. 3 18c AufenthG Aufenthaltserlaubnis Mit einigen Aufenthaltserlaubnissen besteht per Gesetz automatisch ein unbeschränkter Zugang zur Erwerbstätigkeit für Beschäftigung und Selbstständigkeit: Erwerbstätigkeit ist gestattet Erwerbstätigkeit ist immer die selbstständige und die unselbstständige Erwerbstätigkeit! vor allem 25 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige) Aufenthaltserlaubnis Mit anderen Aufenthaltserlaubnissen besteht ein zustimmungsfreier Zugang zur Beschäftigung: Beschäftigung ist gestattet alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt) 21

22 Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung besteht praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 21 und 38a (Aufenthalt zum Studium, zur Erwerbstätigkeit und in anderen Unionsstaaten Daueraufenthaltsberechtigte) zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung nach drei Jahren Zuständigkeiten Für Anträge auf Zustimmung zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist die Ausländerbehörde zuständig Die Agentur für Arbeit wird verwaltungsintern beteiligt Die Zuständigkeit für die Zustimmung von Beschäftigungen ausländischer ArbeitnehmerInnen liegt seit dem 1. Mai 2011 bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). ZAV Dahlmannstraße Duisburg Sonderfall 1: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 22

23 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt Sonderfall 2: Fiktionsbescheinigung Erlaubnisfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Wenn eine AE erstmalig beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann i.d.r. nach Flüchtlingsanerkennung oder nach visumsfreiem Aufenthalt Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt SGB II-Berechtigung besteht nach Flüchtlingsanerkennung In den anderen Fällen einzelfallbezogen zu prüfen, ob gewöhnlicher Aufenthalt besteht Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Fortgeltungsfiktion ( 81 Abs. 4 AufenthG) Wenn die Verlängerung einer AE beantragt ist, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt fiktiv als erlaubt Recht auf Sozialleistungs- u. Arbeitsmarktzugang wie beim bisherigen Aufenthalt 23

24 Sonderfall: Fiktionsbescheinigung Duldungsfiktion ( 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) Wenn eine AE verspätet beantragt wird, aber über den Antrag noch nicht entschieden werden kann Der Aufenthalt gilt als geduldet Berechtigung nach AsylbLG 3. Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) 24

25 Blaue Karte-EU ( 19a AufenthG) Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, ohne Zustimmung der ZAV Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, orstüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet bis vier Jahre Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1 4. Niederlassungserlaubnis 25

26 Niederlassungserlaubnis Unbefristet Keine Einschränkungen beim Sozialleistungszugang und beim Arbeitsmarktzugang i.d.r. nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt 5. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) 26

27 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) prinzipiell wie Niederlassungserlaubnis Aber: Die dauerhafte Niederlassung in einem anderen EU-Staat ist möglich Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang Die sonstigen Aufenthaltspapiere Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) 27

28 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Leistungen nach dem AsylbLG, keine Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich nach den ersten neun Monaten des Aufenthalts In den ersten neun Monaten: Arbeitsverbot Danach: Nachrangiger Beschäftigungszugang Für Ausbildung: zustimmungsfreier Zugang Nach vierjährigem Aufenthalt: Zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung Duldung ( 60a AufenthG) 28

29 Duldung ( 60a AufenthG) Etwa Zur Ausreise verpflichtet, Abschiebung kann oder soll aber nicht durchgeführt werden Berechtigung nach AsylbLG Keine Leistungen nach SGB II Leistungen nach dem SGB III sind möglich, sofern kein Arbeitsverbot besteht Duldung ( 60a AufenthG) Im ersten Jahr des Aufenthalts: Arbeitsverbot Nach dem ersten Jahr nachrangiger Beschäftigungszugang Nach dem vierten Jahr zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung ( 32 BeschV) Bereits nach dem ersten Jahr zustimmungsfreier Zugang zu betrieblicher Ausbildung ( 32 BeschV) Arbeitsverbot wird durch die Ausländerbehörde als Sanktion verhängt ( 33 BeschV) Bei selbstverschuldeten Abschiebungshindernissen Bei Einreise zum Sozialhilfebezug 29

30 Willkommenskultur 2.0 Die neue Beschäftigungsverordnung Arbeitszuwanderung von drittstaatsangehörigen Personen 88 Die Neuordnung des Beschäftigungsrechts Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende Ausländer_innen Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) für in Deutschland lebende Ausländer_innen werden seit 1. Juli 2013 ersetzt durch die neue Beschäftigungsverordnung (BeschV) für neu einreisende und in Deutschland lebende Ausländer_innen Zusätzlich: Änderung des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes seit 6. September 2013 Zuständigkeit??!! ABH 14 Tage ( 36 BeschV) 30

31 Die aktuellen Änderungen Aufenthaltsgestattung neun Monate Wartefrist für die Arbeitserlaubnis ( 61 Abs. 2 AsylVfG) Zeiten der Duldung und Aufenthaltserlaubnis werden angerechnet Danach: Nachrangiger Beschäftigungszugang mit Zustimmung der ZAV Nach vierjährigem Aufenthalt: Zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung ( 32 Abs. 2 u. 3 BeschV) ohne Arbeitsmarktprüfung Eine Arbeitserlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich Aufenthaltsgestattung Bereits nach Ablauf der ersten neun Monate zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Für betriebliche Ausbildung Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind FSJ, FÖJ, Bufdi u. ä. Erforderliches Praktikum bei Schulausbildung o. Studium sowie im Rahmen eines EU-Programms Arbeitserlaubnis durch die ABH erforderlich? 31

32 Duldung 32 BeschV: Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. im ersten Jahr des Aufenthalts: Arbeitsverbot Nach dem 1. Jahr: nachrangiger Arbeitsmarktzugang mit Zustimmung der ZAV Duldung Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, ( ) Nach einem Jahr Aufenthalt: zustimmungsfreier Zugang zu betrieblicher Ausbildung Im 1. Jahr des Aufenthalts auch schon zustimmungsfreier Zugang??? Arbeitserlaubnis durch die ABH erforderlich Was ist bei Wechsel aus Gestattung in die Duldung nach 9-12monatigem Aufenthalt? Duldung Bereits nach dem 1. Jahr zustimmungsfreie Beschäftigung möglich für: Hochschulabsolvent_innen mit inländischem Abschluss für entsprechende Beschäftigung HA mit ausländischem Hochschulabschluss bei Einkommen von mind FSJ, FÖJ, Bufdi u. ä. Erforderliches Praktikum bei Schulausbildung o. Studium sowie im Rahmen eines EU-Programms Arbeitserlaubnis durch die ABH? Auch schon im 1. Jahr zustimmungsfreie Beschäftigungen möglich? Was ist bei einem Arbeitsverbot? 32

33 Duldung Nach dem vierten Jahr zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung ( 32 Abs. 3 BeschV) Arbeitserlaubnis durch die ABH erforderlich Selbstständigkeit ist mit Duldung nicht möglich Duldung 33 BeschV (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen. Duldung Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR; BGBl 1976 II, 428) (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts. 33

34 Aufenthaltserlaubnisse neu: unbeschränkter Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit (Selbstständigkeit und Beschäftigung) besteht seit dem 6. September 2013 für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 6 (Familienangehörige; 27 bis 36 AufenthG); 27 Abs. 5 AufenthG Beispiel Eine ausländische Studierende besitzt eine AE nach 16 Abs. 1 AufenthG. Damit darf sie 120 Tage im Jahr eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis ausüben, für darüber hinaus gehende Beschäftigungen ist i. d. R. eine Arbeitserlaubnis mit Zustimmung durch die ZAV erforderlich. Ihr Ehemann ist jetzt nach Deutschland nachgezogen und besitzt eine AE nach 30 AufenthG. Damit hat er künftig - anders als seine Frau - einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Aufenthaltserlaubnis neu:: für alle Aufenthaltserlaubnisse nach Abschnitt 5 (humanitärer Aufenthalt; 22 bis 26 AufenthG), besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein zustimmungsfreier Zugang zur Beschäftigung 31 BeschV Erlaubnis durch die ABH dennoch erforderlich, aber reine Formalie! 34

35 Beispiel Ein serbischer Staatsbürger hat wegen einer Erkrankung eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG erhalten. Auf einem Zusatzblatt steht: Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde. Muss eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden? Darf er sich selbstständig machen? Aufenthaltserlaubnis Einschränkungen beim Zugang zur Beschäftigung bestehen praktisch nur noch für Aufenthaltserlaubnisse nach 16, 17, 18, 18a, 18c, 21 und 38a sowie bei der Blauen Karte-EU also im Wesentlichen für Personen, die zur Arbeitsaufnahme neu einreisen. zustimmungsfreier Zugang zu jeder Beschäftigung besteht in jedem Fall spätestens nach drei Jahren Aufenthalt (außer bei Studierenden mit 16) Studierende ( 16) 35

36 Aufenthaltserlaubnis 16 Während des 1. Jahres während der studienvorbereitenden Maßnahmen nur während der Ferienzeit Ansonsten: an 120 Tagen im Jahr ist jede Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis erlaubt. Zusätzlich: studentische Nebentätigkeiten (etwa Tutoren, studentische Hilfskräfte, für Tätigkeiten im AStA oder den Hochschulgemeinden) ohne Arbeitserlaubnis. Diese werden nicht auf die 120 Tage angerechnet. Aufenthaltserlaubnis 16 Zusätzlich: vorgeschriebene oder vorgesehene Praktika sind ohne Arbeitserlaubnis möglich (auch wenn Entgelt gezahlt wird). Diese werden nicht auf die 120 Tage angerechnet. Für eine selbständige Tätigkeit (z. B. Honorarjob oder Dolmetschertätigkeiten) ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde nötig. Diese Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Tätigkeit das Studium nicht verzögert oder behindert Aufenthaltserlaubnis 16 Nach erfolgreichem Studium: AE für bis zu 18 Monate zur Suche einer der Qualifikation entsprechenden Arbeit. Haben sie eine entsprechende Arbeit gefunden oder wollen sie eine entsprechende selbstständige Tätigkeit aufnehmen: 18 oder 21 Die Aufnahme einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung ist zustimmungsfrei. Bis zum Antritt einer solchen, der Qualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit darf jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen. 36

37 Sonstige Auszubildende ( 17) Aufenthaltserlaubnis 17 AE für eine (betriebliche) Aus- oder Weiterbildung Eine Zustimmung durch die ZAV ist erforderlich (mit Arbeitsmarktprüfung) Neben einer qualifizierten Berufsausbildung darf zusätzlich jede Beschäftigung von bis zu 10 Wochenstunden ausgeübt werden Nach erfolgreichem Abschluss: AE zur Arbeitssuche für bis zu 1 Jahr. Während dieser Zeit ist jede Erwerbstätigkeit gestattet. Für die Aufnahme einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung ist eine Zustimmung der ZAV erforderlich. Eine Vorrangprüfung findet jedoch nicht statt. Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung ( 18) 37

38 Aufenthaltserlaubnis 18 AE zum Zwecke der Beschäftigung für Hochschulabsolventen mit in- oder ausländischem Hochschulabschluss und (neu!) Fachkräfte bestimmter Ausbildungsberufe (laut Positivliste ): Dst/ZAV/downloads/AMZ/amz-positivliste.pdf) Aufenthaltserlaubnis 18 Normalerweise immer mit Zustimmung und Arbeitsmarktprüfung. In folgenden Fällen Erleichterungen: Inländischer Hochschulabschluss (zustimmungsfrei) Inländischer, qualifizierter Berufsabschluss (ohne Vorrangprüfung) Ausländischer, anerkannter Berufsabschluss gem. Positivliste (ohne Vorrangprüfung) Ausländischer Hochschulabschluss (Ingenieure im Fachbereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Versorgungs- und Entsorgungstechnik sowie Stahl- und Metallbau; Experten mit Fachrichtung Softwareentwicklung /Programmierung; Ärzte): ohne Vorrangprüfung Nach drei Jahren Aufenthalt ist jede Beschäftigung gestattet Aufenthaltserlaubnis 18 6 BeschV Ist für eine qualifizierte Beschäftigung 1. die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses im Sinne des 6 Absatz 2 oder 2. in einem im Inland reglementierten Beruf die Befugnis zur Berufsausübung notwendig und ist hierfür eine vorherige befristete praktische Tätigkeit im Inland erforderlich, kann der Erteilung des Aufenthaltstitels für die Ausübung dieser befristeten Beschäftigung zugestimmt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt. 38

39 Aufenthalt zur Arbeitssuche ( 18c) Aufenthaltserlaubnis 18c AE zur Arbeitsuche Für Hochschulabsolvent_innen mit inländischem oder ausländischem Hochschulabschluss Für max. sechs Monate Während dieser Zeit ist die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, der Lebensunterhalt muss anderweitig gesichert sein. Bei Finden eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes gelten die Regeln von 18. Aufenthalt für langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderen Unionsstaaten ( 38a) 39

40 Aufenthaltserlaubnis 38a _uebersichten/avwv_zu 38a_AufenthG.pdf Für eine Beschäftigung ist die Zustimmnung durch die ZAV erforderlich (Arbeitsmarktprüfung) Ausnahme: Für betriebliche Ausbildung wird die Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der ZAV erteilt Ausnahme: Mit inländischem Hochschullabschluss zustimmungsfrei Mit inländischem Ausbildungsabschluss ohne Vorrangprüfung Mit ausländischem Ausbildungsabschluss, der auf der Positivliste steht, ohne Vorrangprüfung Aufenthaltserlaubnis 38a Für Freiwilliges Soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst zustimmungsfrei Für eine selbstständige Tätigkeit ist die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich. Nach einem Jahr Aufenthalt mit 38a ist jede Beschäftigung zustimmungsfrei Blaue Karte EU ( 19a) 40

41 Blaue Karte EU (19a) Voraussetzungen: Hochschulabschluss und Einkommen mind Euro, zustimmungsfrei Hochschulabschluss in einem Mangelberuf, ortsüblicher Lohn, mindestens , Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durch die ZAV. Befristet bis vier Jahre Niederlassungserlaubnis nach 33 Monaten Beschäftigung Nach 21 Monaten, wenn Sprachkenntnisse B1 Handlungsbedarfe 41

42 D. ist als 16jähriger aus Somalia nach Deutschland geflohen und hat einen Asylantrag gestellt. Er lebt stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung. Er hat nach neunmonatigem Aufenthalt eine schulische Ausbildung begonnen. Leistungen der Jugendhilfe Es wird ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Existenzgefährdung festgestellt. Er erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG. Er wird volljährig und die Jugendhilfe endet. Leistungen der Ausbildungsförderung (BAFöG) werden nicht erbracht, da er noch nicht vier Jahre in Deutschland lebt. ( 8 Abs. 2 Nr. 2 BAFöG). Leistungen nach SGB II werden nicht erbracht, da er eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert. ( 7 Abs. 5 SGB II). Die Folge ist: er muss die Ausbildung abbrechen und erhält dann Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hat die Aufgabe, ihn dann so schnell wie möglich in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren. Lösungsmöglichkeit: 27 Abs. 4 SGB II: Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. 42

43 Handlungsbedarfe Abschaffung der ausländerrechtlichen Einschränkungen bei der Ausbildungsförderung Abschaffung der Wartefristen und Arbeitsverbote bei Duldung und Aufenthaltsgestattung Abschaffung des nachrangigen Arbeitsmarktzugangs bei Duldung und Aufenthaltsgestattung sowie 38a AufenthG Abschaffung des AsylbLG zur besseren Teilhabemöglichkeit bei der Arbeitsförderung Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs mit allen Aufenthaltspapieren Jenseits der Paragrafen Prof. Thorsten Kingreen, Verwaltungsrechtler an der Uni Regensburg Sozialrechtliche Zugehörigkeit emanzipiert sich von den formalen staatsrechtlichen Kategorien, die für die Frage, was ein Mensch für die Sicherung seiner Existenz benötigt, ohnehin niemals Bedeutung hatten. Normen, die Ausländer beim Bezug existenzsichernder Leistungen gleichwohl nach wie vor gegenüber Inländern benachteiligen, sind allenfalls noch Ausdruck symbolischer Sozialpolitik, die suggeriert, man könne das Sozialsystem durch Leistungsbeschränkungen zu Lasten einzelner gesellschaftlicher Gruppen sanieren. Als Signal an die Betroffenen, nicht dazuzugehören, ist sie integrationspolitisch indes eher kontraproduktiv. 128 Die Sicherung des Lebensunterhalts

44 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( 5 AufenthG) (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a.die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsgrund vorliegt, 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und 4. die Passpflicht nach 3 erfüllt wird. 130 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ( 5 AufenthG) (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 131 Lebensunterhalt 2 Abs. 3 AufenthG Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann

45 Lebensunterhalt 2 Abs. 3 AufenthG Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 133 Lebensunterhalt ff. AVWV zum AufenthG Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere nicht gesichert, wenn er für sich selbst einen Anspruch auf Leistungen hat zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 134 Lebensunterhalt AVWV zum AufenthG Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an. Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen wird

46 Lebensunterhalt AVWV zum AufenthG Dagegen ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I) oder gerade zu dem Zweck gewährt werden, dem Ausländer einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen AVWV zum AufenthG Lebensunterhalt Darüber hinaus setzt die Lebensunterhaltssicherung des Ausländers voraus, dass er seine Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfüllen kann. 137 Lebensunterhalt AVWV zum AufenthG Im Fall der Erwerbstätigkeit sind bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in 11 Absatz 2 SGB II (jetzt: 11b) aufgeführte Beträge abzuziehen, da diese auch bei der Berechnung eines etwaigen leistungsrechtlichen Anspruchs zu berücksichtigen sind

47 Einkommensberechnung nach dem SGB II 139 Einkommensberechnung SGB II Beispielberechnung 140 Fallbeispiele 47

48 Fallbeispiel 1 Herr J. lebt seit vielen Jahren in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Seine 12jährige Tochter lebt noch in Tunesien. Ihre Mutter, bei der sie bislang lebte, ist nun bei einem Unfall gestorben. Herr J. möchte die Tochter nach Deutschland holen und fragt, ob dafür sein Lebensunterhalt gesichert sein muss. 142 Fallbeispiel 2 Herr und Frau J. leben seit neun Jahren in Deutschland. Herr J. hat nur eine Duldung, da er Straftaten begangen hat. Frau J. hat eine Niederlassungserlaubnis. Leider haben beide keine Arbeit. Jetzt haben sie in Deutschland ein Kind zur Welt gebracht und fragen, welche Aufenthaltserlaubnis das Kind erhalten wird und ob für diese Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert sein muss. 143 Fallbeispiel 3 Frau K. lebt seit zehn Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie ist schwanger von dem russischen Staatsbürger Herrn K., den sie nun auch geheiratet hat. Das Kind soll in einem Monat in Deutschland zur Welt kommen. Herr K. möchte nun eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte erhalten. Allerdings reicht das Einkommen von Frau K. nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern. Kann Herr K. trotzdem ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?

49 Fallbeispiel 4 Herr Müller hat eine türkische Staatsbürgerin, Frau Müller- Atalan, geheiratet. Sie möchte nun zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen. Leider ist der Lebensunterhalt des Ehepaares in Deutschland nicht gesichert. Kann sie trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? 145 Fallbeispiel 5 Herr Atalan ist seit zwei Jahren deutscher Staatsbürger. Ursprünglich kommt er aus der Türkei, wo er zuvor gelebt und gearbeitet hat. Er hat nun eine türkische Staatsbürgerin geheiratet, die zu ihm nach Deutschland kommen möchte. Muss der Lebensunterhalt gesichert sein? 146 Fallbeispiel 6 Frau H. ist Spätaussiedlerin aus Russland. Sie lebt schon einige Jahre in Deutschland. Im Urlaub in Russland hat sie einen russischen Mann kennen gelernt und diesen auch geheiratet. Sie fragt, ob ihr Mann nach Deutschland kommen kann, obwohl ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist

50 Fallbeispiel 7 Frau G. ist nigerianische Staatsbürgerin, seit sechs Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Sie hat Herrn G. geheiratet, ebenfalls nigerianischer Staatsbürger. Frau G. hat mit Herrn G. ein viermonatiges Kind. Frau G. befindet sich zur Zeit in Elternzeit und kann daher gegenwärtig ihren Lebensunterhalt nicht vollständig sichern. Kann Herr G. eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten? 148 Fallbeispiel 8 H. Ist achtzehn Jahre alt und geht in die zwölfte Klasse des Gymnasiums. Sie hat seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG und lebt mit ihren Eltern zusammen von Hartz 4. Kann sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten? 149 Fallbeispiel 9 Frau J. ist 50 Jahre alt und lebt seit acht Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG in Deutschland. Sie hat einen Job, mit dem sie nur knapp über die Runden kommt und muss deswegen Wohngeld beziehen. Sie bemüht sich intensiv, einen besseren Job zu finden, aufgrund ihres Alters ist das allerdings sehr schwer. Sie fragt, ob sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann. Was gäbe es noch für Möglichkeiten?

51 Fallbeispiel 10 Herr K. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er bewirbt sich und erfüllt die Anforderungen des Jobcenters. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde. 151 Fallbeispiel 11 Herr J. hat eine Niederlassungserlaubnis nach 9 AufenthG. Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er wirkt nicht so recht mit und hat daher immer wieder unter Sanktionen des Jobcenters zu leiden. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde. 152 Fallbeispiel 12 Herr J. hat eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG. Er ist seit einigen Jahren arbeitslos und lebt von Hartz 4. Er tut alles, um seine Arbeitlosigkeit zu überwinden. Leider hat er bislang keine Stelle finden können. Er fragt, ob ein Antrag auf Einbürgerung Sinn machen würde

52 Weitere Fallbeispiele Fallbeispiel a Ein allein eingereister (UMF) aus der Elfenbeinküste, 19 Jahre, hat AE nach 25 Abs. 5 AufenthG. Er hat eine normale Dachdeckerausbildung angefangen und bekommt 450 Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr. Wohngeld und Kindergeld wurden abgelehnt. Wohngeld bekommt er nicht, weil er in Ausbildung ist, Kindergeld würde er bekommen, wenn er eine Todesbescheinigung der Eltern vorlegen könnte (Kann er aber nicht). Die Miete für sein Zimmer beträgt 310, so dass ihm nur 140,- verbleiben. Er ist unzufrieden damit und fragt sich, warum er eine Ausbildung machen soll. Sozialhilfe wurden in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt, deshalb wurde erstmal kein entsprechender Antrag gestellt. Es soll eine Regelungslücke geben. 155 Fallbeispiel b Frau aus Nigeria hat eine Fiktionsbescheinigung, es gilt eine AE nach 25 Abs.5 AufenthG. Sie bewohnt mit ihrem Partner und 2 Kindern (2+5 Jahre alt) eine Wohnung in Bremen. Ein Kind hat einen deutschen Pass, (der Vater wohnt in Sachsen, hat eine NE), das andere Kind hat eine AE nach 33 AufenthG., es ist ihr gemeinsames Kind. Ihr Partner hat eine AE nach 28 AufenthG. Die Rechtsanwältin hat für die Mutter eine AE nach 28 AufenthG beantragt. Es liegt vom OVG des Landes Sachsen-Anhalt ein Beschluss vor, nach dem über die Erteilung einer AE neu entschieden werden muss. Deshalb hat sie solange eine Fiktionsbescheinigung. Der Partner verdient 1226 brutto, 927,93 netto. Die Wohnung kostet nettokalt 370,-, Nebenkosten 90,- und Heizung 68,-. Sie bekam nach 2 AsylbLG 469,-, davon Regelbedarf 337,- und 132,- für Wohnungsanteil. Für den deutschen Sohn wurden 351,- (incl 100,- Unterhalt) nach 27a SGB12 bewilligt, der 2. Sohn bekommt nur Kindergeld 184,-, der Partner hat es beantragt. Ist sehr frustriert, weil sie noch keine AE nach 28 AufenthG hat, Kann deshalb keinen I-Kurs besuchen. Ihr Verhältnis zum Parter ist ok, vielleicht wollen sie nächstes Jahr heiraten. Ist die Sozialhilfe richtig berechnet? Könnten Sie Kinderzulage und Wohngeld 156 bekommen? 52

53 Fallbeispiel b Frau aus Nigeria hat eine Fiktionsbescheinigung, es gilt eine AE nach 25 Abs.5 AufenthG. Sie bewohnt mit ihrem Partner und 2 Kindern (2+5 Jahre alt) eine Wohnung in Bremen. Ein Kind hat einen deutschen Pass, (der Vater wohnt in Sachsen, hat eine NE), das andere Kind hat eine AE nach 33 AufenthG., es ist ihr gemeinsames Kind. Ihr Partner hat eine AE nach 28 AufenthG. Die Rechtsanwältin hat für die Mutter eine AE nach 28 AufenthG beantragt. Es liegt vom OVG des Landes Sachsen-Anhalt ein Beschluss vor, nach dem über die Erteilung einer AE neu entschieden werden muss. Deshalb hat sie solange eine Fiktionsbescheinigung. Der Partner verdient 1226 brutto, 927,93 netto. Die Wohnung kostet nettokalt 370,-, Nebenkosten 90,- und Heizung 68,-. Sie bekam nach 2 AsylbLG 469,-, davon Regelbedarf 337,- und 132,- für Wohnungsanteil. Für den deutschen Sohn wurden 351,- (incl 100,- Unterhalt) nach 27a SGB12 bewilligt, der 2. Sohn bekommt nur Kindergeld 184,-, der Partner hat es beantragt. Ist sehr frustriert, weil sie noch keine AE nach 28 AufenthG hat, Kann deshalb keinen I-Kurs besuchen. Ihr Verhältnis zum Parter ist ok, vielleicht wollen sie nächstes Jahr heiraten. 157 Das menschenwürdige Existenzminimum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 1 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte Personen mit: Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Duldung ( 60a AufenthG) Vollziehbar Ausreisepflichtige Aufenthaltserlaubnis (AE) nach 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 25 Abs. 4a und 4b AufenthG 25 Abs. 5 AufenthG 23 Abs.1 AufenthG (wenn AE wegen des Krieges im Heimatland erteilt worden ist) 53

54 Die geänderten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 Das Urteil Aus den Leitsätzen Die Höhe der Geldleistungen nach 3 des AsylbLG ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Urteil Aus den Leitsätzen Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der BRD aufhalten, gleichermaßen zu. Bestimmte Bedarfe dürfen nicht aus Abschreckungsgründen verneint werden 54

55 Migrationspolitische Interessen Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, ( ) können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Migrationspolitische Interessen Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. Das Urteil Kritisiert wird auch, dass die Leistungen seit 1993 nicht angehoben worden sind und die Bedarfe nicht in einem inhaltlich trans-parenten und sachgerechten Verfahren ermittelt worden sind, sondern die Leistungen lediglich auf eine bloße Kostenschätzung gestützt worden sind 55

56 Das Urteil Vermutung der Personenkreis hielte sich nur kurzzeitig in Deutschland auf ist erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt Selbst wenn nur kurze Aufenthaltsdauer/-perspektive: Keine Rechtfertigung den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss Vorübergehender Aufenthalt Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten. Die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthaltes ( ) realisiert werden. Das Urteil Nur die Höhe der Grundleistungen nach 3 AsylbLG ist für verfassungswidrig erklärt worden Sachleistungsprinzip nicht verfassungswidrig Nicht geäußert hat sich das BVerfG u.a. zu: Zugang zur medizinischen Versorgung Leistungskürzungen nach 1a AsylbLG 56

57 Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vorrang von Sachleistungen 3 Abs. 1 AsylbLG - Grundleistungen Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG - Grundleistungen Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen (...) können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, ( ), Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. 57

58 Der Wert beträgt 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG - Grundleistungen 1. für den Haushaltsvorstand 360 DM [184,07], 2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 DM [112,48], 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 DM [158,50] monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat [und des monatlichen Barbetrags]. 3 Abs. 1, S. 2 AsylbLG Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte 1. bis zur Vollendung des 14. LJ 40 DM [20,45] 2. von Beginn des 15. LJ an 80 DM [40,90] monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. 3 Höhe der Grundleistungen Aus dem Urteil des BVerfG Das BVerfG hat die Höhe der Grundleistungen für verfassungswidrig erklärt Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wurde eine Übergangsregelung analog dem RBEG angeordnet (gekürzt um die Verbrauchsausgaben für Abt. 5) Im Okt hat sich die ArgeFlü der Länder auf bundes-einheitliche Hinweise zur Umsetzung des BVerfG-Urteils geeinigt 58

59 Aufnahme syrischer Familienangehöriger Art der Leistungserbringung Wer entscheidet? Der Gesetzeswortlaut sieht einen Vorrang von Sach- gegenüber Geldleistungen vor Geldleistungen stellen lediglich eine Ausnahme dar Sachleistungen, Wertgutscheine oder Geldleistungen? politisches Ermessen des Landes bzw. der Kommune Art der Leistungserbringung Aus dem Urteil des BVerfG Rdnr. 135 die Entscheidung des Gesetzgebers, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird durch diese Übergangsregelung nicht berührt. 59

60 Art der Leistungserbringung Aus dem Urteil des BVerfG Rdnr. 135 Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des AsylbLG hinsichtlich der Art der Leistungen ein. Rückwirkende Nachzahlung Das Bundesverfassungsgericht hat eine Nachzahlung rückwirkend bis zum angeordnet für nicht bestandskräftige Bescheide. ab 1. Januar 2011, wenn seinerzeit Widerspruch einge- legt wurde, der noch nicht entschieden ist, oder eine den Zeitraum betreffende Klage zum AsylbLG offen ist. rückwirkend für 12 Monate z.b. ab Juli 2011, wenn kein schriftlicher Monatsbescheid vorgelegen hat. rückwirkend für 1 Monat z.b. ab Ende Juni 2012 oder später je nach Datum des Widerspruchs, wenn ein schriftlicher Monatsbescheid vorgelegen hat. Probleme bei der Durchsetzung von Nachzahlungsansprüchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung? Die nach 9 III AsylbLG grundsätzlich vorgegebene entsprechende Anwendung des 44 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungs-akte und die entsprechende Anwendung des 48 I S. 2 Nr. 1 SGB X über die Aufhebung eines Verwaltungs-aktes mit Dauerwirkung bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse zugunsten der Betroffenen werden für Zeiträume bis Ende Juli 2012 ausgeschlossen. (Rdnr. 139) 60

61 Probleme bei der Durchsetzung von Nachzahlungsansprüchen Individueller Widerspruch oder Prüfung von Amts wegen? Sind jedoch Bescheide über Grundleistungen für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig geworden, haben die Betroffenen Anspruch auf nach der Übergangsregelung berechnete Leistungen. (Rdnr. 139) Die weiteren Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes 1a AsylbLG - Anspruchseinschränkungen Möglichkeit der Leistungskürzungen für vollziehbar Ausreisepflichtige mit oder ohne Duldung Voraussetzungen: 1. Einreise zum Sozialleistungsbezug (Um-Zu-Regelung) oder 2. Abschiebung kann aus selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden 61

62 1a Anspruchseinschränkung Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach 1 Abs. 1 Nr. 6, 1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder 2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Zur Anwendbarkeit des 1a AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG Das BVerfG hat sich dazu nicht geäußert Die bundeseinheitlichen Hinweise der Länder aus Oktober 2012 sehen vor, dass 1a-Kürzungen weiterhin anwendbar sind, allerdings nicht pauschal sondern unter umfassender Berücksichtung der individuellen Umstände des Einzelfalls erfolgen dürfen Zur Anwendbarkeit des 1a AsylbLG nach der Entscheidung des BVerfG Die überwiegende Mehrheit der Sozialgerichte hält die Anwendung / Kürzungen des 1a für unzulässig 62

63 Positive Entscheidungen bisher: SG Altenburg, , Az: S 21 AY 3362/12 ER, Aufgehoben durch LSG Thüringen, , Az: L 8AY 1801/12 B ER SG Düsseldorf, , Az: S 17 AY 81/12 ER, SG Hildesheim, , Az: S 42 AY 152/12 ER, SG Lüneburg, , Az: S 26 AY 26/12 ER, SG Regensburg, , Az: S 4 AY 4/12 ER, SG Regensburg, , Az: S 4 AY 5/12 ER, SG Leipzig, , Az: S 5 AY 55/12 ER, SG Gelsenkirchen, , Az: S 32 AY 120/12 ER, SG Magdeburg, , Az: S22AY 25/12 ER, SG Stade, , Az: S 19 AY 59/12 ER, Positive Entscheidungen bisher: SG Würzburg, , Az. S 18 AY 1/13 ER, SG Aachen, , Az. S 20 AY 2/13 ER, SG Magdeburg, , Az: S 16 AY 26/12, SG Münster, , Az: S 12 AY 13/13 ER, SG Oldenburg, , Az: S 25 AY 13/13 ER, SG Hamburg, , Az: S7 AY 7/13 ER SG Berlin, , Az: S 184 AY ER, LSG FSB, , Az: L 8 AY 4/12 B ER LSG Berlin/Brandenburg, , Az: L 15 AY 2/13 B ER. LSG NRW, Az: L 20 AY 153/12 B ER Praxistipp Die Anwendbarkeit des 1a AsylbLG ist mit dem Urteil des BVerfG unvereinbar. Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung sollte in jedem Fall Widerspruch + Eilantrag und später Klage eingereicht werden. Musterwidersprüche, ständig aktualisierte Rechtsprechung sowie weitere Informationen zum AsylbLG finden Sie auf der Internetseite des Flüchtlingsrates Berlin unter: Urteil.html 63

64 4 AsylbLG Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 4 Abs. 1 - Anspruch auf Leistungen bei Krankheit Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. 4 Abs. 1 - Anspruch auf Leistungen bei Krankheit WICHTIG: Entscheidend ist der akute Behandlungsbedarf Beispiel: Diabetes ohne Behandlung wird die Krankheit akut 64

65 4 Abs. 2 - Anspruch auf Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt: Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Einschließlich Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchungen und Nachsorge 4 Abs. 3, S. 1 AsylbLG - Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Alle von der GKV empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen z.b. Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge, etc. Zuzahlungen dürfen nicht verlangt werden! Aus den bundeseinheitlichen Hinweisen der Länder aus Oktober 2012: Aus der Abt. 6 [Gesundheitspflege] sind keine Abzüge für Praxisgebühren und Zuzahlungen vorzunehmen 65

66 6 Abs. 1, Satz 1 AsylbLG Sonstige Leistungen Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Aus den bundeseinheitlichen Hinweisen der Länder zu - 6 AsylbLG 6 Abs.1 AsylbLG Leistungen für Kinder z.b.: Klassenfahrten, Schul- und Kitaausflüge, Fahrtkosten zur Schule, Schulmaterialien, Nachhilfe Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket Aus den bundeseinheitlichen Hinweisen: 66

67 6 Abs.1 AsylbLG - Sonstige Leistungen Medizinische Hilfs- und Heilmittel Psychotherapeutische Behandlung Zur Diagnostik, ärztlichen Aufklärung oder Psychotherapie nötige Dolmetscherkosten Mehrkosten für besondere Ernährung bei Krankheit oder Schwangerschaft Leistungen für die Erfüllung von Mitwirkungs-pflichten z.b. Fahrtkosten zur Botschaft, Kostenerstattung für Passpapiere, etc. 2 AsylbLG - Leistungen in besonderen Fällen Abweichend von den 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Voraussetzungen: 4 Jahre Leistungsbezug nach dem AsylbLG Ausschluss u.a. bei: Verletzen der Mitwirkungspflichten z.b. Nicht-Unterzeichnen einer Freiwilligkeitserklärung; Passbeschaffung Identitätstäuschung Vereitelung eines Abschiebungsversuches 67

68 Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom zu 2 AsylbLG Ledigliches Unterlassen der Ausreise fällt nicht unter rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung Beim Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist eine hohe Hürde anzulegen Ausschluss nicht für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Auch zurückliegender Rechtsmissbrauch kann Ausschlussgrund sein Aktueller Stand der bundespolitischen Perspektiven und Planungen Referentenentwurf zur Novellierung des AsylbLG vom Vorgesehene Änderungen: Neue Leistungssätze für die Grundleistungen gemäß 3 AsylbLG Anpassung der Sätze jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach 28 a i.v.m. 40 SGB XII Statt 4 Jahre Leistungsbezug 2 Jahre Voraufenthaltsdauer als Voraussetzung für 2 AsylbLG Gesetzlicher Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) 68

69 Referentenentwurf zur Novellierung des AsylbLG vom Kürzung des Barbetrages um Verbrauchsausgaben für den Personalausweis: 0,25 da kein Bedarf Kürzung der Ausgaben der Abt. 5: Innenausstattung, Haushaltsgeräte undgegenstände wegen anderweitiger gesonderter Bedarfsdeckung Kürzung der Ausgaben der Gesundheitspflege Abt. 6 zu 5 RBEG wegen Sonderregelungen um: Rezeptgebühren, Eigenanteile, Pharmazeutischer Erzeugnisse, Therapeutische Mittel und Geräte, Praxisgebühr, da nur von in GKV Versicherte zu erbringen Kritik am Referentenentwurf Ermittlung der neuen Leistungssätze nach 3 AsylbLG auf der Grundlage identischer Daten-grundlage und Referenzgruppe wie beim SGB XII/II Verbrauchsverhalten für Personen mit unsicherer Aufenthaltsperspektive nach eigenen Aussagen des Gesetzgebers nicht ermittelbar Kein signifikant abweichender Bedarf festgestellt, sondern nur (vermeintlich) anderweitig gedeckt. Vorgaben des BVerfG an eine verfassungsrechtlich haltbare Differenzierung nicht erfüllt. Kritik am Referentenentwurf Die übrigen Regelungenbleiben unverändert bestehen. Vorgaben des BVerfG sind nicht erfüllt! 69

70 Literaturempfehlungen 208 "Ausländerrecht - Verwaltungsvorschriften" Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeit der Staatsbürger aus dem EU- Bereich, Ausländerzentralregister 624 Seiten, broschiert erschienen: 2010 Preis: 14,25 ISBN: Walhalla-Fachverlag 209 Rainer M. Hofmann, Holger Hoffmann: "Ausländerrecht" AufenthG - FreizügG/EU - AsylVfG - StAG Handkommentar 2376 Seiten, gebunden erschienen: 2008 Preis: 128,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft

71 Dorothee Frings, Elke Tießler-Marenda: "Ausländerrecht für Studium und Beratung" Einschließlich Staatsangehörigkeitsrecht Mit Beispielen und Lösungsschemata 400 Seiten, kartoniert erschienen: 2009 Preis: 22,- ISBN: FH-Verlag 211 Georg Classen: "Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge" Handbuch für die Praxis 304 Seiten, kartoniert erschienen: 2008 Preis: 14,90 ISBN: Von-Loeper-Literaturverlag 212 Dorothee Frings: "Sozialrecht für Zuwanderer" 372 Seiten, broschiert erschienen: 2008 Preis: 39,- ISBN: Nomos-Verlagsgesellschaft

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