Rechnungslegung Versicherungen Update 09
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- Rüdiger Thomas
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1 Rechnungslegung Versicherungen Update 09 Neuerungen im VAG und Umsetzung von Solvency II KPMG, am 26. November 2009
2 Überblick 1. Neuerungen im VAG Abgeschlossene legistische Änderungen seit Herbst 2008 Derzeit anhängige legistische Änderungen 2. aktuelle Diskussionen auf EU-Ebene mit Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft und auf das VAG 3. Solvency II status quo vorgesehener Zeitplan 2
3 Neuerungen im VAG (1) abgeschlossene Änderungen Bewertungserleichterungen (teilweise befristet) BGBl. I Nr. 138/2008, in Kraft seit k VAG für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen und vor dem enden Einführung des Vertragstypus der kapitalanlageorientierten LV BGBl. I Nr. 22/2009, in Kraft seit Angleichung der Höhe der Strafbeträge in 107 und 108 VAG Umsetzung der AcquisitionsRL BGBl. I Nr. 22/2009, in Kraft seit Anhebung der Mindestbeträge des Garantiefonds BGBl. II Nr. 312/2009, Kundmachung per (Anpassung per ) 3
4 Neuerungen im VAG (2) sich abzeichnende Änderungen Verlängerung der krisenbedingten Bewertungserleichterungen Maßnahme soll um ein weiteres Jahr verlängert werden Möglichkeit für VVaG, die ihren Versicherungsbetrieb in AG eingebracht haben, moderne Konzernstrukturen zu schaffen Konzessionsübergang nur bei Abspaltung des gesamten Versicherungsbetriebes in eine leere Gesellschaft Maßgeblicher Einflusses des Vereins als Voraussetzung für dessen Weiterbestand auch unterjährige Abberufung des Abschlussprüfers prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Absenkung der Mindestaktienquote auf 30% und Einführung eines Lebenszyklusmodells 4
5 aktuelle Diskussionspunkte Europäische Finanzaufsicht welche Änderungen im Versicherungsbereich? Einführung von Garantiesystemen Vorlage eines horizontales Weißbuches der EK für 1. Halbj. und Rechtsvorschlag für Ende 2010 geplant: Garantiesysteme/Einlagensicherung/Anlegerentschädigung PRIPS (Packaged Retail Investment Products) Mitteilung der EK über Anlageprodukte für Kleinanleger horizontaler Regelungsansatz wird verfolgt Überarbeitung der PensionsfondsRL, IMD und FinanzkonglomerateRL Naturkatastrophenversicherung 5
6 Europäische Aufsicht Neu mit Wirksamkeit ab 1. Jänner Säulenansatz: Makro- und Mikroaufsicht Makro: ESRB (European Systemic Risk Board) 6 Neues Europäisches Gebilde ohne eigene Rechtspersönlichkeit Sammlung und Analyse von allen finanzmarktrelevanten Daten Führende Rolle und Unterstützung durch EZB/ESZB Mikro: ESFS (European System of Financial Supervision) 3L3 Committees CEBS, CEIOPS und CESR werden zu Behörden aufgewertet EBA, EIOPA und ESMA Nationale Aufsichtsbehörden bleiben zuständig für day to day supervision Wichtigste Kompetenzen im ESFS - BTS (= binding L3 ) zusätzlich zu den herkömmlichen Lamfalussy- Durchführungsmaßnahmen L2 and non-binding L3 - Bindende Streitbeilegung bei grenzüberschreitenden Gruppen - Entscheidungskompetenzen bei Verstoß gegen EU-Recht - Koordinierung im Krisenfall
7 Solvency II Konkretisierungen auf Level II Ausgangssituation für die Umsetzungsmaßnahmen: Durchführungsmaßnahmen richten sich an der ökonomischen Sichtweise der RRL (=Level I) aus Sachgerechte und angemessene Reflexion der Finanzkrise - Unterscheidungen zwischen den Geschäftsmodellen - Lehren aus Finanzkrisen dort integrieren, wo sie angebracht sind Harmonisierung und Wettbewerbsneutralität - Aufsichtsarbitrage gilt es zu vermeiden Steigerung der Qualitäts- und Transparenzanforderungen für Versicherungsunternehmen und Aufsichtsbehörden 7
8 Rechtsetzungsverfahren 4-stufiges Lamfalussy-Verfahren Level I: Level II: Level III: Rahmenrichtlinie (Rat und EP; Art. 251 EGV) Durchführungsbestimmungen (EK und EIOPC im Komitologieverfahren nach Art. 5a Beschluss des Rates 2006/512/EG) konsistente Umsetzung, Vermeidung von Aufsichtsarbitrage (CEIOPS schafft soft-law : Leitlinien, gemeinsame Standards) -> hier ergeben sich Änderungen durch die Schaffung von Europäischen Aufsichtsbehörden! CEIOPS ->EIOPA, Aufwertung zur Behörde inklusive Kompetenzverlagerungen; Level IV: Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den MS (transposition workshops, league tables ) 8
9 Solvency II Level II Prozess und Zeitrahmen (1) Mai 2009: politische Einigung über Inhalt der Solvency II- Rahmenrichtlinie (RRL) Revisionsklausel Art. 246 nach 2 Jahren wird Gruppenaufsicht und nach 3 Jahren der Fortschritt bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und des Kapitalaufschlages bewertet formelle Unterschriften am Rechtsakt am Veröffentlichung voraussichtlich noch bis Ende 2009 im Amtsblatt CEIOPS wird von EK im Vorfeld für die inhaltliche Ausgestaltung der Level II Maßnahmen eingebunden CEIOPC veröffentlicht Konsultationspapiere Stellungnahme der Versicherungswirtschaft und andere interessierte stake holder Public Hearing Anfang 2. Quartal 2010 Auswirkungsstudien zu allen Level II Maßnahmen Impact Assessment in der Zeit von 08 bis
10 Solvency II Level II Prozess und Zeitrahmen (2) 12 Monate vor Inkrafttreten von Solvency II sollen alle Level II Maßnahmen beschlossen sein, das heißt: Annahme der Durchführungsmaßnahmen spätestens am EP und alle relevanten stake holder werden informell im Vorfeld eingebunden 23 Sprachfassungen müssen vor Behandlung im Rat und EP vorliegen (Zeitfaktor!) 10
11 Solvency II - Umsetzung IV. I. II. III. IV. I. II. III. IV. I. II. III. IV. L2 SEG L2 EIOPC L2 Rat und EP Novellierung RRL Sprachfassung L Problemfelder: Vielzahl paralleler Arbeitsebenen mit hoher Ressourcenbindung Weitreichende Änderung des VAG ist erforderlich Unsicherheit betreffend Rechtsform (VO oder RL) und Inhalt der L2-Maßnahmen Änderungen der RRL aufgrund der Neuerungen durch Europäische Aufsicht 11
12 Danke für die Aufmerksamkeit! Fragen, Anmerkungen, Ergänzungen,...? Mag. WAGNER, Abt. III/
13 Europäische Finanzaufsicht Gesamtüberblick Stand gemäß EK-Legislativvorschlag 23. September 2009 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) 13
14 Das Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EGV) allgemein EK EP 1. LESUNG RAT 1. LESUNG EP 2. LESUNG 3 MONATE GEMEINS. STAND- PUNKT EP KEINE ÄNDERUNG/ RAT BILLIGT ÄNDERUNG, QM GESETZ 14 GESETZ BEIDE STIMMEN ZU BILLIGT GEMEINS. STAND- PUNKT GESETZ ABLEH- NUNG, AM GESETZ SCHEITERT EP, RAT 3. LESUNG 6 WOCHEN ÄNDER UNGEN GEMEINS. ENTWURF EP/RAT LEHNT AB GESETZ SCHEITERT RAT 2. LESUNG 3 MONATE BILLIGT ÄNDERUNGEN NICHT BILLIGT ÄNDER., QM GESETZ VERMITTLUNGSAUSSCHUSS 6 WOCHEN KEIN GEMEINS. ENTWURF GESETZ SCHEITERT
15 Artikel 5a: Regelungsverfahren mit Kontrolle EK Entwurf Kontrollphase Pos. Stn (QM) Ausschuss RAT und EP unverzüglich 3 Mo ab Befassung (+/-1) Keine/neg. Stn Ausschuss unverzüglich RAT (Info an EP) 2 Mo ab Befassung (+/-1) Einspruch RAT (QM) oder EP (M) Über Durchführungsbefugnisse hinaus Mit Ziel/Inhalt des Basisrechtsakts unvereinbar Gegen Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit Kein Einspruch RAT und EP Einspruch (QM) Beabsichtigt Erlass (QM/ ESt)/ Kein Einspruch unverzüglich (Rat o. EK) Keine Annahme Annahme EK Keine Annahme EP 4 Mo ab Info (+/-1) Einspruch (M) Kein Einspruch Über Durchführungsbefugnisse hinaus Mit Ziel/Inhalt des Basisrechtsakts unvereinbar Gegen Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit 15 Keine Annahme Legt geänderten Vorschlag vor oder Legislativvorschlag Annahme EK oder RAT
16 Artikel 5: Regelungsverfahren EK Entwurf Pos. Stn (QM) Ausschuss Entwurfübermittlung gleichzeitig an EP (Art.7) Keine/neg. Stn Ausschuss Annahme EK EP ultra vires Einspruchs -recht 1 Monat nach Rat (Art. 8) unverzüglich einen Vorschlag RAT 3 Monate Info an EP EP ultra vires Info an Rat (Art. 5/5) Annahme (QM / bei Änderung Einst.) Einspruch (QM) Kein Beschluss EK überprüft Annahme EK 16 Legt geänderten Vorschlag vor Legt Vorschlag neu vor Legislativvorschlag
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