Europäische Gesetzgebung und
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- Moritz Schulze
- vor 8 Jahren
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2 Europäische Gesetzgebung und aktuelle Verfahren
3 Die Themen Das Lamfalussy-Verfahren und seine Entwicklung AIFM-Richtlinie - Gesetzgebungsprozess Aktueller Stand des Richtlinienverfahrens Ausblick 3
4 Das Lamfalussy- Verfahren und seine Entwicklung
5 Das Lamfalussy-Verfahren Hintergrund Verfahren zur Beschleunigung des Europäischen Gesetzgebungsprozesses Eingeführt im Jahr 2001 Benannt nach Alexandre de Lamfalussy, dem Vorsitzenden der Expertengruppe zur Verwirklichung integrierter Finanzmärkte Politische Ziele Marktfreiheit Beschleunigung des Gesetzgebungsprozesses Konkrete Umsetzung Vierstufiges Verfahren Eine von 42 Maßnahmen des Finanzdienstleistungsaktionsplanes (FSAP) Ursprünglich: entwickelt für den Wertpapiermarkt Später: erweitert auf den gesamten Finanzsektor 5
6 Das Lamfalussy-Verfahren Level 1: Rahmengesetzgebung im Mitentscheidungsverfahren hinsichtlich der wesentlichen politischen Kernprinzipien d.h. Richtlinie wird auf Vorschlag der Kommission von EU Parlament und Rat erlassen; nach Verkündung im Amtsblatt beginnt Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten Level 2: Komitologieverfahren; Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Konkretisierung der Rahmengesetzgebung d.h. Festlegung der Grundsätze und Regeln (Komitologiebeschluss) durch Rat auf Vorschlag der Kommission, Stellungnahme durch EU Parlament; Ausarbeitung durch Ausschüsse Level 3: Aufsichtskonvergenz d.h. Zusammenarbeit zwischen Level-3-Ausschüssen und nationalen Behörden zur abgestimmten Umsetzung und Durchsetzung der Level 1 und 2 Maßnahmen Level 4: Überprüfung d.h. Kontrolle der wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts durch EU Kommission 6
7 Das Lamfalussy-Verfahren Stufe 4 Stufe 3 7 Stufe 1 Europäische Kommission veröffentlicht nach Konsultation mit Marktteilnehmern den Entwurf für eine Richtlinie Rat der EU und Parlament erzielen im Mitentscheidungsverfahren Einigung über Basisrechtsakt Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission Stufe 2 Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage des in Rahmengesetzen auf Stufe 1 festgelegten Spielraums Kommission beauftragt Aufsichtsausschüsse (CEBS, CESR, CEIOPS), unter Konsultation mit interessierten Parteien Empfehlungen auszusprechen Kommission entwirft Umsetzungsmaßnahmen, die von den zuständigen Ausschüssen (EBC, ESC, EIOPC) bestätigt und daraufhin von ihr formell verabschiedet werden Genaue Ausarbeitung der in Stufe 2 vereinbarten Maßnahmen Aufsichtsausschüsse koordinieren konsistente und gleichwertige Anwendung der Regelungen bei den Gesetzgebern und Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in den Mitgliedsländern Kommission überprüft die Durchsetzung und Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten ergreift ggf. Zwangsmaßnahmen wegen Vertragsverletzung
8 Kritikpunkte am Lamfalussy-Verfahren Kompetenzabgrenzung und Legitimation Demokratiedefizit (Kontrolle durch EU Parlament stark reduziert) Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen Kernprinzipien und deren Konkretisierung Verstärkte Abhängigkeit von der Durchführungsgesetzgebung mit negativen Auswirkungen auf die interinstitutionelle Balance Verselbständigung der Gremien Doppelfunktion: Ausschüsse wie CESR, CEBS und CEIOPS als Rechtssetzungs- und Aufsichtsorgan Verfahrensdurchführung Beschleunigung des Verfahrens nur auf Level 1, nicht auf Level 2 Zu geringe Konsultation der Marktteilnehmer Mangelnde Transparenz des Verfahrens Mangelnde Übersichtlichkeit (Hohe Zahl von Durchführungsrechtsakten) De Larosière Report-Empfehlungen: ESRC (präventive, institutsübergreifende Aufsichtsbehörde) ESFS (Europäisches Finanzaufsichtssystem statt Ebene-3-Ausschüsse) 8
9 Reaktionen Kompetenzabgrenzung und Legitimation Stärkung des Demokratieprinzips über Art. 290 Abs. 2 AEUV Möglichkeit der Rückholung der Regelungskompetenz durch EP oder Rat (sog. Call-back-Recht) Art. 291 Abs. 3 AEUV Kontrollbefugnisse der Mitgliedstaaten Größerer Einfluss des EU Parlaments im Gesetzgebungsverfahren (ordentliches Gesetzgebungsverfahren als zentrales Verfahren) Errichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems mit weitreichenden Befugnissen als Nachfolger der bisherigen Level-3-Ausschüsse Delegations- und Durchführungsverfahren im AEUV schriftlich fixiert Verfahrensdurchführung Bessere Einbindung der Marktteilnehmer im Level-2-Verfahren Maßnahmen des Level-2-Verfahrens nun in AEUV geregelt Aufsicht und Kontrolle auf Level 3 und 4 stark erweitert 9
10 Aufbau des EU-Finanzaufsichtssystems ESFS ESRB Makroaufsicht = Europäischer Ausschuss für Systemrisiken Sitz: bei EZB in Frankfurt ESA Mikroaufsicht = die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden Zuständige Behörden bzw. Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten ESMA = Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Sitz: Paris EIOPA = Europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Sitz: Frankfurt EBA = Europäische Bankaufsichtsbehörde Sitz: London 10
11 Geändertes Lamfalussy-Verfahren Level 1: Rahmengesetzgebung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zur Festlegung der politischen Kernprinzipien Level 2: ESMA entwirft technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die als Durchführungsvorschriften (z.b. als Richtlinie oder Verordnung) von der EU Kommission bestätigt werden Level 3: ESMA entwickelt Leitlinien und Empfehlungen für eine effiziente Aufsicht und einheitliche Anwendung von Unionsrecht; verstärkte Kontrolle durch ESMA Level 4: Neue Rolle der ESMA - Aufsicht und Kontrolle zur wirksameren Durchsetzung von Unionsrecht 11 Fazit: Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde
12 ESMA als Aufsichtsbehörde für AIFM Aufgaben Nachforschungen und Durchführung vergleichender Analysen ( Peer Reviews ) Überwachung und Bewertung der Marktentwicklungen Entwicklung von Methoden zur Messung systemischer Risiken Befugnisse Verbindliche Entscheidungen bei Konflikten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden Direkte Entscheidungen an Finanzinstitute in besonderen Fällen Besondere Befugnisse in Krisensituationen Sonderrolle im Rahmen der AIFM-Richtlinie Stellungnahme zur Funktionsweise des EU-Passes und zur Funktionsweise der einzelstaatlichen Bestimmungen über Privatplatzierungen Empfehlung zur Behandlung von AIFM in Drittstaaten (jeweils 2 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist, d.h. voraussichtlich im Jahr 2015)
13 AIFM-Richtlinie - Gesetzgebungsprozess
14 Anlass für den Richtlinienentwurf / Regelungsziel Finanzkrise Risikovorsorge für systemische Risiken : G 20-Gipfel, London, April 2009: Ausdehnung der Regulierung und Aufsicht auf alle für die Stabilität der Finanzmärkte relevanten Institutionen Dezember 2008: EU-Konsultationspapier zu Hedge-Fonds Problem: Definition von Hedge-Fonds (systemische Relevanz, Leerverkauf, Risikomanagement) Liquiditätsprobleme bei AIF Auch wenn sie [AIF] die Krise nicht verursacht haben... (KOM) Richtlinienentwurf der EU-Kommission, 30. April 2009 Alle offenen und geschlossenen Fonds, die nicht von der OGAW-Richtlinie abgedeckt werden, d.h. Immobilienfonds, Spezialfonds, Hedgefonds, PE-Fonds Adressaten der Lizenz: AIFM (d.h. die Fondsmanager, nicht die Fonds selbst) Horizontaler Ansatz für alle Arten von Fonds Vertrieb nur hinsichtlich professioneller Anleger (Vertrieb an Privatkunden: Option für Regelung durch die Mitgliedsstaaten)
15 AIFM Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren 10. November 2009 Anhörung im EU Parlament 12. November 2009 Kompromissvorschlag durch die schwedische Ratspräsidentschaft 1. Dezember 2009 Veröffentlichung des ECON Berichtsentwurf (EP) 21. Januar 2010 ca Änderungsanträge gehen bei der Kommission ein Februar bis Mai 2010 Diskussion über Änderungsanträge 3. März 2010 Kompromissvorschlag durch die spanische Ratspräsidentschaft 17. Mai 2010 Billigung des ECON Berichtsentwurfs (Gauzès Bericht) 18. Mai 2010 Zustimmung des ECOFIN Rats zum spanischen Kompromissvorschlag (mit kleinen Änderungen) Juni bis August 2010 Trilog-Gespräche zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und dem ECOFIN Rat 26. August 2010 Kompromissvorschlag durch die belgische Ratspräsidentschaft 20.Oktober 2010 Einigung innerhalb des ECOFIN Rats zu Drittstaatenregelungen und zur Aufsichtsbehörde 26.Oktober 2010 Einigung zwischen Parlament und ECOFIN Rat 11. November 2010 Verabschiedung der Richtlinie im EU Parlament Demnächst erwartet (formelle) Annahme durch den ECOFIN-Rat vss. Juni 2011 Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt
16 Aktueller Stand des Richtlinienverfahrens
17 Aktueller Stand der AIFM-Richtlinie Level 4: Level 1: fast abgeschlossen Level 2: Dezember 2010: Call for Evidence durch CESR (seit 2011 ESMA) Level 3: derzeit noch keine Maßnahmen ab Geltung der Richtlinie im Jahr
18 Level-2-Maßnahmen Hintergrund angemessene Differenzierung und Konkretisierung der Richtlinie Hohe Anzahl auszufüllender Regelungen Ausgleich des horizontalen Richtlinienansatzes mit existierenden Branchen- und Produktbesonderheiten Konsultationen und Anhörungen durch ESMA gerichtet an die Öffentlichkeit Konsultation: Call for Evidence - Implementing measures on the Alternative Investment Fund Managers Directive (Abgeschlossen ) Anhörungen (1. Anhörung: ) Derzeit: Ausarbeitung eines Advice an die EU-Kommission bis Ende Mai 2011 durch vier Gruppen ( Task Forces ) unter dem Vorsitz der BaFin, der Central Bank of Ireland, der AMF und der UK FSA, mit Unterstützung von Verbandsvertretern und Experten Erneute Konsultation durch ESMA voraussichtlich im Juni 2011 Vorschläge an die EU-Kommission am 16. November 2011 (derzeitige Planung) NB: Jedes von der Richtlinie betroffene Unternehmen / Verband kann sich an den Konsultationen beteiligen! 18
19 Level-2-Maßnahmen Derzeit offene Punkte (gemäß des Call for Evidence): Teil 1: Allgemeine Bestimmungen, die Erlaubniserteilung und die operationellen Voraussetzungen, z.b. Genauer Anwendungsbereich der Richtlinie Bemessung der Eigenkapitalanforderungen Management von Interessenkonflikten Risikomanagement Auslagerung Teil 2: Depotbanken, z.b. Auswahl und Anforderungen an Depotbank Due diligence bei Auslagerung bzw. Unterverwahrung Haftungsfragen Teil 3: Transparenzvorschriften und Leverage, z.b. Definition von Leverage Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten Teil 4: Beaufsichtigung von AIFM mit Sitz in / außerhalb der EU 19
20 Ausblick
21 Ausblick Auf Ebene der EU: Level 3: Bei der Umsetzung und Durchsetzung der Durchführungsbestimmungen wird die Kommission wiederum von Expertenausschüssen beraten Level 4 Kommission überprüft die Durchsetzung und Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten und ergreift gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen wegen Vertragsverletzung Auf Ebene der Mitgliedstaaten: Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht innerhalb von 2 Jahren seit Inkrafttreten der Richtlinie (2013) Offene Fragen in Deutschland: Konkrete Umsetzung (z. B. bzgl. Retail-Vertrieb, Tätigkeitsumfang eines AIFM)? In welchen Gesetzen: KWG, InvG, InvG 2 oder...? nationale Aufsichtsbehörde: BaFin oder BaFin/Bundesbank? Ausstrahlungswirkung über das Aufsichtsrecht hinaus: Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Geldwäscherecht, Haftungsrecht?
22 Ansprechpartner Alexander Radwan MdL Karl-Scharnagl-Ring 8, München Tel +49 (89) Fax +49 (89) Mail 22
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