Die meist gestellten Fragen im Zusammenhang mit der jährlichen Übermittlung eines Prüfberichtes oder einer Negativerklärung Inhaltsverzeichnis
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- Marie Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Die meist gestellten Fragen im Zusammenhang mit der jährlichen Übermittlung eines Prüfberichtes oder einer Negativerklärung Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 2. Was ist ein Prüfbericht 3. Negativerklärung in welchen Fällen 4. Zuständige Behörde 5. Filialunternehmen 6. Möglichkeit der Übermittlung 7. Geeignete Prüfer 8. Kosten des Prüfberichtes 9. Prüfungspflichtige Gewerbetreibende 10. Freie Mitarbeiter 11. Gelegenheitsmakler 12. Gebundene Agenten 13. KWG-Erlaubnis 14. Abgabefrist 15. Verlängerung der Abgabefrist 16. Konsequenzen einer Fristüberschreitung 17. Zu prüfende Unterlagen 18. Verantwortlicher für die Fristeinhaltung 19. Zeitpunkt des Prüfungsauftrages 20. Voraussetzungen für den Prüfungsauftrag 21. Zugangsnachweis 22. Personengesellschaften 23. Ruhen lassen des Gewerbes 24. Erlöschen der Maklererlaubnis 25. Gewerbeabmeldung 26. Kein Prüfungsbericht nach Abmeldung 27. Prüfungsbericht für mehrere Jahre 28. Konsequenzen bei im Prüfungsbericht festgestellten Mängeln 29. Gewerbetätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis 30. Mehr Information
2 1. Wo ist das gesetzlich geregelt? 2. Was ist eigentlich ein Prüfungsbericht? 3. Wann kann ich eine Negativerklärung abgeben? 4. Bei welcher Behörde muss ich meine Unterlagen einreichen? In 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) Bitte klicken Sie auf Prüfungsbericht. Eine Negativerklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i. S. d. Makler- und Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o. ä.) ausgeübt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob in dem betreffenden Jahr Einnahmen erzielt wurden oder nicht. (Negativerklärung) Bei der für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; in der Regel ist dies ein Landratsamt oder eine kreisfreie Stadt. Für das Stadtgebiet ist Ihr Ansprechpartner das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München 5. Reicht es bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen aus, den Prüfungsbericht bei der für die Hauptniederlassung zuständigen Gewerbebehörde abzugeben? 6. Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung am Besten an die Gewerbebehörde übermitteln 7. Wer erstellt mit mir den Prüfungsbericht? 8. Was kostet mich der Prüfungsbericht? HA-I/42, Ruppertstr. 11, München Telefon: 089 / Telefax: 089 / makler.kvr@muenchen.de Nein. Das Unternehmen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln. Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie des das Gesamtunternehmen umfassenden Prüfungsberichtes. Grundsätzlich ist das egal. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen allerdings, uns die Unterlagen via Telefax 089/ mittels Einschreiben/Rückschein oder bei einer persönlichen Vorsprache zu übermitteln. Die Negativerklärung können Sie uns auch per E- Mail (makler.kvr@muenchen.de) übermitteln. Bedenken Sie aber die Sicherheitsdefizite des Internets. Seit kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder sonstigen geeigneten Prüfer (kein Steuerberater, kein Rechtsanwalt) erstellt werden. Dies hängt einerseits davon ab, welchen Prüfer Sie beauftragen, und andererseits wie umfangreich die zu prüfenden
3 Geschäftsunterlagen sind. Die Kosten dürften sich erfahrungsgemäß zwischen und bewegen. Bei einer sehr umfangreichen Geschäftstätigkeit sind natürlich auch noch höhere Kosten denkbar. 9. Welche Gewerbetreibende unterliegen dieser Verpflichtung bzw. welche Ausnahmen gibt es? Genauere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem Prüfer. Grundsätzlich unterliegen alle in 34 c Abs 1 Nr. 3a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden dieser Verpflichtung. Neuregelung ab !!! Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit - aber: Sollten Sie im Besitz einer kombinierten 34 c Erlaubnis sein (z.b. Immobilienvermittler, Bauträger oder Baubetreuer) und Sie waren nur im Bereich der Immobilienvermittlung tätig, so muss für den Bereich der Bauträger- und Baubetreuertätigkeit immer noch eine Negativerklärung vorgelegt werden! Ausgenommen sind nur die in 34 c Abs. 5 GewO und 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden. Hier einige Beispiele: Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehemen vermitteln ( z.b. Hypothekendarlehen). Verwalter von Immobilien, wenn sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung "vermitteln" / vergeben. Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.b. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungs-institut, und damit das vertraglich vereinbarte Honorar begleichen zu können). 10. Müssen sich sogenannte freie Mitarbeiter eines Betreuungsunternehmen i.s.d. 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Vermittlung von "Zeitwohnrechten" (Timesharing-Anteilen) Grundsätzlich ja. Sie benötigen auch eine eigene Erlaubnis nach
4 Hauptmaklers auch prüfen lassen? 34 c GewO und müssen -im Rahmen ihrer Tätigkeitauch die Verpflichtungen der MaBV erfüllen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Prüfer des Hauptmaklers auch die vom freien Mitarbeiter geführten Unterlagen überprüft und dann im Prüfungsbericht des Hauptmaklers dementsprechende Ausführungen macht. Im Prüfungsbericht muss mindestens folgender Passus enthalten sein: "Die (eigenen) Geschäftsunterlagen des freien Mitarbeiters XY wurden entsprechend den 2 bis 14 MaBV geprüft. Dabei war folgendes festzustellen:...". Als freier Mitarbeiter müssen Sie uns dann nur noch fristgerecht eine Kopie dieses Prüfberichtes übermitteln. Vorteil dieser Sonderregelung: Keine oder geringe Prüfungskosten. 11. Gibt es für sogenannte Gelegenheitsmakler eine Ausnahme oder Erleichterung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfungsberichtes? 12. Müssen sich sogenannte gebundene Agenten auch prüfen lassen? 13. Wie lange habe ich Zeit den Prüfbericht oder die Negativerklärung zu übermitteln? 14. Kann die gesetzliche Abgabefrist verlängert werden? 15. Was passiert, wenn ich diese Frist nicht einhalte? Nachteil: Der freie Mitarbeiter ist vom guten Willen und der Zuverlässigkeit des Hauptmaklers abhängig. Gibt der Hauptmakler den Prüfungsbericht nicht oder nicht fristgerecht bei uns ab, so macht sich auch der freie Mitarbeiter einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Nein. Auf die erzielten Einnahmen oder die Anzahl der Vertragsabschlüsse kommt es nicht an. Im Extremfall muss bereits beim Schalten eines einzigen Inserates oder dem Versand eines Exposes ein Prüfungsbericht übermittelt werden. Nein, solange sie ausschließlich Finanzinstrumente ("Kapitalanlageprodukte") des sie absichernden Instituts vermitteln. Ein Jahr. Der Prüfbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Nein. Eine Verlängerung der gesetzlichen Abschlussfrist ist auch auf einen schriftliche begründeten Antrag nicht möglich. Sollten Sie die Frist nicht einhalten, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu belegt werden. Daneben werden wir die säumigen Gewerbetreibenden auch mittels gebührenpflichtiger
5 16. Welche Unterlagen werden überhaupt geprüft? 17. Wer ist verantwortlich für den fristgerechten Eingang des Prüfungsberichtes bzw. der Negativerklärung? 18. Wann sollte ich den Prüfer mit der Erstellung des Prüfberichtes beauftragen? 19. Muss vor Erstellung des Prüfberichtes zuerst ein Jahresabschluss vorliegen? 20. Muss ich im Ernstfall beweisen können. dass meine Unterlagen auch bei der Gewerbebehörde angekommen sind? 21. Wer ist bei einer Personengesellschaft (z.b. KG, OHG, GBR) prüfungspflichtig? 22. Kann ich mein "Maklergewerbe" über eine längere Zeit ruhen lassen und für diese Jahre Negativerklärungen abgeben? 23. Wenn ich mein Gewerbe i.s.d. 34 c GewO abmelde, erlischt dann auch die mir erteilte Erlaubnis? Mahnungen, kostenpflichtiger Verpflichtungsbescheide und durch Androhung von Zwangsgeldern zur Übermittlung der Prüfungsberichte oder Negativerklärungen anhalten. Grundsätzlich die kompletten Geschäftsunterlagen (ausgenommen Immobilien- und Darlehensvermittler), Exposes etc.. Grundsätzlich der Gewerbetreibende selbst. Eventuelle Versäumnisse des beauftragten Prüfers hat der Gewerbetreibende bei diesem zu monieren. Ggf. muss er sogar einen neuen Prüfer beauftragen, wenn absehbar ist, dass der Prüfungsbericht nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt werden kann. Nach Ende des Berichtsjahres so bald wie möglich, da Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zum Jahresende hin oft überlastet sind. Nein. Der Prüfungsbericht nach 16 MaBV kann davon unabhängig erstellt werden. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es für den Prüfer jedoch oft ökonomischer, zuerst einen Jahresabschluss zu erstellen. Ja. Leider sind in den letzten Jahren immer wieder Sendungen nicht beim KVR eingegangen. Wir empfehlen daher, gerade kurz vor Ablauf der Frist, die Unterlagen via Telefax oder Einschreiben/Rückschein zu versenden oder persönlich bei uns im Hause abzugeben. Jeder persönlich haftende Gesellschafter. Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft gewerblich tätig, so reicht es aus, wenn er einen seine Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt. Ist er hingegen zusätzlich noch als Einzelunternehmer oder in mehreren Gesellschaften tätig, so hat er einen eigenen Prüfungsbericht oder mehrere, seine Gesamttätigkeit abdeckende Prüfungsberichte zu übermitteln. Nein. Denn dies würde bedeuten, dass Sie Ihr Gewerbe faktisch nicht mehr ausüben. Das Gewerbe muss daher unverzüglich abgemeldet werden ( vgl. 14 GewO). Nach der Abmeldung entfällt selbstverständlich die Verpflichtung zur Übermittlung einer Negativerklärung. Nein. Die Erlaubnis bleibt bestehen, so dass Sie Ihr "Maklergewerbe" jederzeit - gegen eine relativ geringe Gebühr wieder anmelden können. 24. Ich habe meinen Sie müssen leider die Aufgabe Ihres Gewerbes in
6 Wohnsitz nach Augsburg verlegt, dies dem Finanzamt mitgeteilt und mich ordnungsgemäß beim Bürgerbüro abgemeldet. Reicht das aus oder muss ich mein Gewerbe noch mal extra abmelden? 25. Ich habe mein "Maklergewerbe" zum endgültig eingestellt und bin nun als Angestellter für eine Versicherung tätig. Muss ich für die Berichtsjahre 2015 noch Prüfungsberichte übermitteln? 26. Ist es möglich einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung zu übermitteln, die sich auf mehrere Berichtsjahre bezieht? 27. Was passiert, wenn im Prüfungsbericht rechtliche Verstöße festgestellt werden? 28. Was muss man tun, wenn man Gewerbetätigkeiten ausgeübt hat, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besitzen? München gesondert anzeigen. Aus Gründen des Datenschutzes teilen weder das Bürgerbüro noch das Finanzamt der Gewerbebehörde eine Betriebs- oder Wohnsitzverlegung mit. Das Gleiche gilt übrigens auch für das Handelsregister. Nein, sofern Sie Ihr Gewerbe ordnungsgemäß bei uns abgemeldet haben. Sollten Sie allerdings das "Maklergewerbe" in einiger Zeit wieder aufnehmen, so lebt die Verpflichtung zur Übermittlung der Prüfungsberichte wieder auf. Eigentlich nicht, außer Sie nehmen bewusst eine Fristüberschreitung und damit eine Ordnungswidrigkeit in Kauf. Hier kommt es auf die Art, Häufigkeit und Schwere der Verstöße an. Dies wird zumeist im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelt. Mögliche Folgen sind z. B. die schriftliche Abmahnung oder die Verhängung eines Bußgeldes. Zögern Sie nicht und beantragen Sie unverzüglich die erforderliche Erlaubnis nach 34 c GewO. Geben Sie wahrheitsgemäß den Zeitpunkt des Betriebsbeginnes an und legen Sie den Umfang der bereits getätigten Geschäfte offen. Wird Ihnen die Erlaubnis dann erteilt, so haben Sie lediglich gegen eine Formvorschrift verstoßen und das Bußgeld wird relativ gering ausfallen. 30. An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden? Einen Prüfungsbericht müssen Sie natürlich auch für den Zeitraum übermitteln, in dem Sie ohne Erlaubnis tätig waren. Unter Tel. 089 / oder per an makler.kvr@muenchen.de können Sie alle Ihre Fragen los werden.
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