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1 62/SN-38/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesgeschäftsstelle Nußdorfer Straße 67, A-1090 Wien Tel.: 01/ , Fax: 01/ , office@weisser-ring.at, An das B U N D E S M I N I S T E R I U M F Ü R J U S T I Z Museumstrasse Wien team.s@bmj.gv.at und an das Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Wien, am Betrifft: Zum Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 Bezug: BMJ-S /0001-IV 3/ Allgemeine Bemerkungen S t e l l u n g n a h m e Das Ziel des Entwurfes, dem Beschuldigten mehr Rechtsschutz einzuräumen und das Strafverfahren effizienter und kürzer zu gestalten, verdient grundsätzlich Zustimmung. Allerdings geben einzelne Punkte der geplanten Änderung Grund zur Annahme, dass Kontroll- und Mitwirkungsrechte von Opfern nachteilig berührt werden. Im Folgenden wird daher nur auf die im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Neuregelungen eingegangen, die von opferrechtlicher Relevanz sind. Zu den restlichen Vorschlägen wird nicht im Einzelnen Stellung genommen. Zu kritisieren ist jedenfalls die kurze Begutachtungsfrist. Maßnahmen wie die Befristung des Ermittlungsverfahrens und die Einführung eines Mandatsverfahrens sind gravierende Änderungen im Strafrechtssystem, die einer mehrmonatigen intensiven Diskussion unter Einbeziehung von Wissenschaft und Praxis bedürfen. 2. Zu den einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen Zu Z 1, 2, 3, 12, 13 und 16 des Entwurfs (Einführung eines Anfangsverdachts, neue Rolle des Verdächtigen ): Laut Entwurf beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermittelt. Ein Anfangsverdacht erfordert hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine gerichtlich strafbare Handlung. Nach den Erläuterungen soll die Phase der Ermittlungen

2 2 von 5 62/SN-38/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) bis zur Konkretisierung des Verdachts noch keine Beschuldigung bedeuten, der/die davon Betroffene soll Verdächtiger heißen. Dies soll eine öffentliche Brandmarkung bei unkonkreter Verdachtslage verhindern. Während gegen die terminologische Abgrenzung per se nichts einzuwenden ist, sind die Folgen der Möglichkeit einer Nicht-Einleitung des Strafverfahrens aus Opfergesichtspunkten als äußerst bedenklich zu bewerten. Der Entwurf nimmt dem Opfer die Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft mittels eines Fortführungsantrags durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Das Recht eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft ( 37 StAG) zu erheben, ist nach geltender Rechtlage ohnehin gewährleistet, kann aber die Missbrauchskontrolle durch ein unabhängiges Gericht isd 195 StPO nicht ersetzen. Die Staatsanwaltschaft kann sich dieser Kontrolle künftig leicht entziehen, indem sie einen Anfangsverdacht schlicht verneint und das Opfer so um sein Recht auf Beantragung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens bringt. Aus diesem Grund ist die geplante Neuregelung klar abzulehnen. Abgesehen davon würde die im Entwurf vorgenommene Definition des Anfangsverdachts den Grundsatz der Amtswegigkeit und Verfolgungspflicht ( 2 StPO) nicht unerheblich einschränken auch zu Lasten des Aufklärungsinteresses von Opfern. Ein Anfangsverdacht liegt nach 1 Abs 2 StPO des Entwurfs vor, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist; und nach 2 Abs 1 StPO soll die Pflicht der Polizei und des Staatsanwalts zur Aufklärung des Sachverhalts erst dann entstehen, wenn ein Anfangsverdacht gegeben ist. Angenommen eine Polizeistreife bemerkt bei einem Haus eine zerbrochene Fensterscheibe. Ursächlich für den Schaden könnte zb der Fußball eines spielenden Kindes, die Unachtsamkeit eines Hausbewohners, eine Windböe, aber auch ein Einbrecher oder Vandale sein. Möglich wäre eine Straftat (Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung) durchaus, aber der vorliegende tatsächliche Anhaltspunkt, das zerbrochene Fenster, lässt ebenso andere Erklärungen zu. Darf sich die Polizeistreife die Variante aussuchen und nichts tun oder muss sie wenigstens die Umstände klären, zb den Hausbesitzer fragen? Oft lassen sich die hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erst gewinnen, wenn man mehrdeutige oder vage Umstände abklärt. Dass die Polizei generell darauf verzichten dürfte, solche Umstände abzuklären, erscheint nicht vertretbar. Zu Z 5, 17, 18 und 46 des Entwurfs (Schaffung einer dreijährigen Höchstfrist für das Ermittlungsverfahren): Durch die vorgesehene Änderung obliegt es künftig dem Landesgericht, die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens zu prüfen, die demnach auf eine Dauer von drei Jahren ab der ersten gegen den/die Verdächtigen bzw. Beschuldigten gerichteten Ermittlungen zu befristen. Allerdings soll die Möglichkeit bestehen, das Ermittlungsverfahren wegen des besonderen Umfangs der Ermittlungen, der erhöhter Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen oder wegen der Vielzahl der am Verfahren Beteiligten zu verlängern. Die Verlängerung kann durch die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der Frist bei Gericht erwirkt werden. Letztlich ergeben sich daraus kaum Auswirkungen für die Position des Opfers. Allerdings zeigt die Praxis, dass Informationsrechte der Opfer über den Verlauf des Strafverfahrens in vielen Fällen nicht gewahrt werden. Ähnliches ist im Falle eines Verlängerungsantrages zu befürchten. Während dem/der Beschuldigten binnen angemessener Frist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Äußerung zuzustellen ist, wird das Opfer darüber im Dunkeln gelassen. Um sicherzustellen, dass auch das Opfer die Möglichkeit hat, sich durch die entsprechende Information auf ein längeres Ermittlungsverfahren einzustellen, wird ein expliziter Verweis auf 108a Abs 2 in 66 Abs

3 62/SN-38/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 1 Z 4 StPO dringend empfohlen. Zu Z 19 und 22 (Sicherung privatrechtlicher Ansprüche durch Sicherstellung und Beschlagnahme) Die Ausweitung der Befugnis zur Sicherstellung bzw. Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche wird von Seiten des Weissen Ringes begrüßt. Die Praxis zeigt, dass ein Zuspruch im Zuge des Adhäsionsverfahrens nicht zwingend bedeutet, dass die Opfer tatsächlich Schadenersatzleitungen erhalten. Die derzeitige Einschränkung auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen reduziert die Chancen auf Befriedigung privatrechtlicher Ansprüche durch die aus der Straftat erzielten finanziellen Vorteile des/der Beschuldigten. Die geplanten Änderungen sind daher im Sinne des verbesserten Zugangs zu Entschädigungsleistungen für Opfer durch den Weissen Ring sehr begrüßt. Zu Z 23 bis 25, 33 und 35 (Ausweitung der Rechte des/der Beschuldigten in Bezug auf die Bestellung eines/einer Sachverständigen) Die Ausweitung der Beschuldigtenrechte in Bezug auf die Sachverständigenbestellung wird grundsätzlich positiv gesehen. Allerdings ist es unverständlich, warum dem Opfer kein entsprechendes Recht eingeräumt wird. Auch für das Opfer kann eine mögliche Befangenheit oder mangelnde Kompetenz des/der Sachverständigen von Bedeutung sein, insbesondere medizinische oder psychologische Gutachten können erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahren bzw. auf den Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes (z.b. Ermittlung von Schmerzperioden) haben. Es wird daher empfohlen, dem Opfer ein sinngemäßes Mitwirkungsrecht zu gewähren und in 66 Abs 1 StPO aufzunehmen. Zu Z 44 des Entwurfs (Mandatsverfahren): Die Einführung eines Mandatsverfahrens ist aus opferrechtlicher Sicht strikt abzulehnen. Gegen das bereits vor vielen Jahren als problematisch bewertete und in der Folge aufgehobene Mandatsverfahren bestehen vielerlei Bedenken. Dieses widerspricht nicht nur dem menschenrechtlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art 6 EMRK), sondern wird de facto auch zu Lasten diversioneller Verfahrenserledigungen gehen. Die Hauptkritik betrifft aber den Umstand, dass für Opfer in einem Mandatsverfahren kein Platz ist. Es ist davon auszugehen, dass hier noch mehr als bei der praktischen Handhabung der Diversion Opferinteressen unberücksichtigt bleiben. Auch wenn nach dem Entwurf ein Privatbeteiligtenzuspruch in einer Strafverfügung grundsätzlich möglich ist, sofern der/die Angeklagte zu dazu gehört wurde, ist anzunehmen, dass hier bevorzugt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden wird. Es gilt ferner zu bedenken, dass unberatene Opfer ihre Ansprüche während der ersten Einvernahme bei der Polizei nicht konkretisieren können und sich erfahrungsgemäß nicht als Privatbeteiligte anschließen. Die Praxis zeigt, dass die Gerichte selbst nach einer Hauptverhandlung noch äußerst zögerlich über Schadenersatzansprüche entscheiden. Im beschleunigten Verfahren wird diese Aufgabe auch noch dadurch erschwert, dass die Opfer weder durch ein Gericht gehört werden, noch Beweismittel die Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen. Es ist somit zu befürchten, dass durch eine verstärkte Anwendung des Mandatsverfahrens lang erkämpfte Opferrechte langfristig ausgehebelt werden und die europaweit bewunderten österreichischen Opferrechte-Standards erodieren. Ferner wird betont, dass die Verhandlung immer noch der geeignetste Ort dafür ist, die in den letzten Jahren gewachsenen Opferrechte seien es Informations-, Schadenersatz-, Anhörungs- oder sonstige Mitwirkungsrechte umzusetzen.

4 4 von 5 62/SN-38/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Jedenfalls sollten aus Anlass einer Änderung der Strafprozessordnung auch die wichtigsten unerledigten strafprozessualen Anliegen der Verbrechensopferschutzorganisationen berücksichtigt werden. Dies sind 1. Erweiterung des 66 Abs 2 StPO: Prozessbegleitung für alle traumatisierten Opfer. Derzeit ist die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren (also psychologische und juristische Unterstützung rund um das Gerichtsverfahren) auf Opfer von Gewalt, von gefährlicher Drohung und Beeinträchtigung der sexuellen Integrität beschränkt. Allerdings sind auch Opfer von anderen Straftaten (z.b. Einbruchsopfer, entferntere Verwandte und nicht verwandte Zeugen schwerster Straftaten) oftmals psychisch so schwer belastet, dass sie dringend Unterstützung im Gerichtsverfahren benötigen. Es sollten daher alle Opfer von Straftaten, die traumatisiert wurden, psychosoziale und juristische Unterstützung erhalten. Diese langjährige Forderung der Verbrechensopferhilfeorganisationen war auch Thema der Vorarbeiten zum 2. Gewaltschutzgesetz und war letztlich im zwischen BMJ und BMI koordinierten Entwurf einer entsprechenden Regierungsvorlage enthalten. In letzter Minute ist dieser dem Sparstift zum Opfer gefallen. Bei allem Verständnis für die aktuellen Sparmaßnahmen sollten diese jedoch nicht auf Kosten der schwächsten Glieder der Gesellschaft gehen, wozu unzweifelhaft schwer traumatisierte Opfer von Verbrechen gehören. 2. Erweiterung des Personenkreises einer erweiterten schonenden abgesonderten kontradiktorischen Einvernahme durch entsprechende Anpassung der 165, 250 StPO. Unabhängig vom Delikt soll eine kontradiktorische Vernehmung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zwingend durchgeführt werden, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedenfalls auf Antrag. Gerade jugendliche Opfer, die sich noch in einem Reifungsprozess befinden, sollen auf Verlangen kontradiktorisch vernommen werden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn sie sich durch die Opferwerdung stark belastet fühlen. Diese Forderung entspricht auch der EU-Richtlinie zum Opferschutz (Art 24). Darüber hinaus sollte die über Antrag zwingend vorzunehmende schonenden abgesonderte kontradiktorische Einvernahme im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nach den 165, 250 StPO auch auf alle Opfer ausgedehnt werden, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat traumatisiert wurden. Es ist nicht einzusehen, dass weiterhin etwa ein traumatisiertes Opfer eines Einbruchsdiebstahls oder eine Pensionistin, der die Handtasche gestohlen wurde und die dadurch psychisch schwer betroffen wurde, in unmittelbarer Gegenwart des Täters aussagen muss. Die abgesonderte schonende Einvernahme der Opfer von Sexualdelikten nach 165, 250 StPO hat sich in der Praxis bewährt, und es wäre im eminenten Interesse der betroffenen traumatisierten Opfer, auch ihnen diese abgesonderte Aussagemöglichkeit einzuräumen. Ins Gesetz soll auch ausdrücklich aufgenommen werden, dass ein Opfer, das Privatbeteiligte/r ist, und bereits schonend kontradiktorisch vernommen wurde, in der Hauptverhandlung nicht ein weiteres Mal aussagen muss ( 165, 250 StPO). Derzeit verlieren erwachsene Angehörige des/der Beschuldigten das Recht auf Aussagebefreiung, wenn sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen ( 156 Abs 2 StPO). Sie müssen daher gegebenenfalls nach einer bereits erfolgten schonenden kontradiktorischen Vernehmung als Opfer ein weiteres Mal in der Hauptverhandlung aussagen, was eine zusätzliche Belastung darstellt, die es gilt möglichst zu vermeiden. Die wohl ungewollte gesetzliche Lücke für Angehörige des/der Beschuldigten und die daraus resultierende Praxis, nämlich dass diese Opfer zu einer abermaligen Aussage in der Hauptverhandlung gezwungen werden, widerspricht dem Gedanken des Opferschutzes und es gilt diese Lücke zu schließen.

5 62/SN-38/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Es sind dies nur die zwei wichtigsten Anliegen der Verbrechensopferhilfeorganisationen, die im Rahmen des beabsichtigten Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 leicht miterledigt werden könnten Wir bitten, diesen Anregungen zu berücksichtigen HonProf. Dr. Udo Jesionek Präsident

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