A Nov. 20,15. Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. Ingo Wolf MdL Düsseldorf. nachrichtlich.
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1 Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfaien Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. Ingo Wolf MdL Düsseldorf nachrichtlich. Rechtsausschuss des Landtags - Referat I Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHlPERIODE VORLAGE 16/3478 A14 - Seite 1 von Nov. 20,15 Aktenzeichen 4054 E -111,19/13 bei Antwort bitte angeben Bearbeiter: Herr Stöckl Telefon: Sitzung des Rechtsausschusses am Öffentlicher und nicht-öffentlicher Bericht der Landesregierung zu dem Tagesordnungspunkt 3 "Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die sog. "Fleisch mafia" in Nordrhein-Westfalen - Ungereimtheiten in der Antwort auf die Kleine Anfrage 3870 (Drs )" Anlagen 120 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, als Anlagen übersende ich den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bericht der Landesregierung zu dem o. g. Tagesordnungspunkt jeweils in 60-facher Ausfertigung zur Weiterleitung an die Mitglieder des Rechtsausschusses. Mit freundlic~en Grüßen ~~~~ ~----'l Thomas Kutschaty. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Martin-Luther-Platz Düsseldorf Telefon: Telefax: poststelle@jm.nrw.de
2
3 Justizministerium des landes Nordrhein-Westfalen 52. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am. November 2015 Schriftlicher Bericht zu TOP 3: "Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die sog.,fleisch mafia" in Nordrhein-Westfalen - Ungereimtheiten in der Antwort auf die Kleine Anfrage 3870 (Drs. 16/9970)- "
4 - 2 - Mit dem vorliegenden öffentlichen Bericht der Landesregierung erfolgt die mit dem Anmeldungsschreiben vom 13. November 2015 erbetene Unterrichtung zum vorbezeichneten Tagesordnungspunkt. Gegenstand der Anmeldung ist die Antwort der Landesregierung vom 13. Oktober 2015 auf die Kleine Anfrage 3870 (Drs. 16/9970), die ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf betraf. Die CDU-Landtagsfraktion sieht hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 3 bis 5 "Ungereimtheiten", da sich die einzelnen Antworten mit dortigen Informationen zu dem Vorgang nicht deckten. Die Vorbemerkung der Kleinen Anfrage 3870 lautet wie folgt: "Am 6. Jul berichtete die ARD über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen die sogenannte "Fleischmafia" in Nordrhein-Westfalen ( 02. html). Bereits seit 2005 ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in diesem Zusammenhang gegen den Hauptbeschuldigten R. R. und 21 seiner Mitarbeiter wegen des Ve"rdachts der Steuerhinterziehung, der Hinterziehung von Sozialleistungen und der Geldwäsche. R. R. ist Geschäftsführer der "ACO Ud.", die aus einer Großzahl an Briefkastenfirmen b~steht und Schlachthöfe betreibt, wurde aber offenbar bis heute nicht zu den im Raum stehenden Vorwürfen vernommen. Am 13. August 2015 soll ein wichtiger Belastungszeuge des Verfahrens in Oeldeaus einem fahrenden Auto heraus mit einer Waffe bedroht worden und deshalb von der Straße abgekommen sein. Es wird berichtet, dass dieser Zeuge bereits mehrmals von Mitgliedern der "Fleischmafia" bedroht worden und so,an einer Aussage gehindert worden sel" 1. Zu der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 3870 Die in dem Anmeldungsschreiben - neben den Fragen 4 bis 5 - thematisierte Frage 3 der Kleinen Anfrage "Inwieweit wird gegen Mitarbeiter des Zolls und des Finanzamts ermittelt, die den Beschuldigten Hinweise auf mögliche Razzien gegeben haben sollen?" hat die Landesregierung in ihrer Antwort vom 13. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: "Der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sind Angaben vom Hörensagen bekannt, nach denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des' Zolls und der Finanzverwaltung Beschuldigten Hinweise auf sog. Razzien gegeben haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat das Landeskriminalamt Nordrhein-
5 - 3 - Westfalen insoweit um eine Vorprüfung gebeten. Diese hat jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten entsprechender Bediensteter ergeben. Mangels Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen hat es auch keine disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung gegeben." Gegen diese Antwort wendet die CDU-Landtagsfraktion nun ein, nach dortigem Kenntnisstand solle "der Staatsanwaltschaft Düsseldorf der Name des Mitarbeiters der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Bochum/Gelsenkirchen bekannt sein, der der "Fleisch mafia" Hinweise auf Razzien gegeben habe. Der Beschuldigte R R habe bei einer Durchsuchung sogar selbst angemerkt, dass er längst wisse, dass diese stattfinden soll". Dazu hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Düsseldorf dem Justizministerium wie folgt berichtet: a) Zu dem angeblichen Hinweisgeber: Es treffe nicht zu, dass der Staatsanwaltschaft Düsseldorf der Name eines Mitarbeiters der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Bochum/Gelsenkirchen bekannt sei,'der Hinweise auf Razzien an den Beschuldigten R R gegeben habe. b) Zu der angeblichen Vorabkenntnis des Beschuldigten R R von der anstehenden Durchsuchung: "Im Rahmen der im hiesigen Ermittlungsverfahren 130 Js 32/11 am 14. Mai 2013 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen wurde der Beschuldigte R R in seiner Privatwohnung in (... ) angetroffen. Etwaige Äußerungen des Beschuldigten R R, dass ihm die anstehenden Durchsuchungsmaßnahmen bereits bekannt seien, sind nach Aktenlage hierbei nicht getätigt worden." 2. Zu der Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 3870 Die in dem Anmeldungsschreiben weiter angesprochene Frage 4 der Kleinen Anfrage "Welche Schritte wurden zur Aufklärung des Bedrohungs-VorfaUs bzw. zum langfristigen Schutz des Zeugen eingeleitet?" hat die Landesregierung unter dem 13. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: "Die aufgrund des Vorfalls vom 13. August 2015 eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geführt. Nach Bekanntwerden des Vorfalls wurden umgehend die Polizei in Düsseldorf
6 ~ 4- und der Leiter der gemeinsamen Ermittlungskommission (Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf sowie Hauptzollamt Duisburg) über den Sachverhalt unterrichtet., Eine Gefahrenanalyse wurde erstellt. Deren Bewertung hat ergeben, dass eine aktuelle Gefährdung des Zeugen nicht vorliegt. Auf Veranlassung des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft hat sich der Leiter der Ermittlungskommission mit den nach 5 Zollfahndungsdienstgesetz zuständigen Zollbehörden ins Benehmen gesetzt. Etwaig erforderliche,zeugenschutzmaßnahmen werden ggf. durch die zuständigen Bundeszollbehörden ergriffen werden." Diese Antwort wird in dem vorliegenden Anmeldungsschreiben der CDU Landtagsfraktion mit folgender B'egründung, aus der sich eine Gefährdung des Belastungszeugen ergebe, für "klärungsbedürftig" erachtet: - Weil nach dortigem Kenntnisstand die ermittelnde Kreispolizeibehörde Warendorf der Ansicht sein solle, dass an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen des Belastungszeugen bzgl. des Bedrohungs-Vorfalls keinerlei Zweifel bestünden. Hinzu komme, dass. der Belastungszeuge anschließend über ein Zeugenschutzprogramm informiert worden sei - und dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf infolge des Vorfalls vom 13. August 2015 sogar weitere Personen darüber informiert habe, dass eine Bedrohungslage gegen sie bestehe. In diesem Zusammenhang sollten sogar von Amts wegen weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten R. R. gefertigt worden sein. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dazu für seinen Geschäftsbereich ausgeführt: "Der dargestellte Bedrohungssachverhalt beruht ausschließlich auf den Angaben des Anzeigenerstatters. Darüber hinausgehende, die Angaben des Anzeigenerstatters stützende Indizien oder Beweise, konnten durch die Ermittlungen nicht erlangt werden. Nach einer ersten Gefährdungsbewertung am 14. August,2015 erfolgten Maßnahmen zum Schutz des Anzeigenerstatters. Nach einer ergänzenden Bewertung - auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben im Rahmen eines Interviews gegenüber Journalisten, wonach er sich nicht gefährdet sehe - wurde die Schutzmaßnahme noch am 14. August 2015 wieder aufgehoben."
7 Leitende Oberstaatsanwalt in hat "Die umgehend nach Bekanntwerden des Vorfalls vom 13. August 2015 durch das Kriminalkommissariat 23 des Polizeipräsidiums Düsseldorf in Zusammenarbeit mit der Kreispolizeibehörde Warendorf und dem Leiter der Ermittlungskommission des hiesigen Verfahrens vorgenommene Bewertung der Gefährdungslage ergab, dass eine aktuell vorliegende Gefährdung des Zeugen nicht gesehen werde. Gegenüber den hiernach zur weiteren Prüfung der Gefährdungslage hinsichtlich des Zeugen (... ) gemäß 5 Zollfahndungsdienstges.etz (ZFdG) befassten Zollbehörden erklärte der Zeuge sodann schriftlich den freiwilligen Verzicht auf die Durchführung ihm dargelegter Zeugensch utzmaßnahmen. Die durch die Kreispolizeibehörde Warendorf zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungen im Zusammenhang mit der möglichen Bedrohung des Zeugen (... ) am 13. August 2015 sind an die Staatsanwaltschaft MOnster abgegeben worden. In dem dort unter dem Aktenzeichen 81 Js 3193/15 geführten Verfahren ist R. R. als Beschuldigter erfasst worden." Im Übrigen - so der Leitende Oberstaatsanwalt weiter - treffe es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf infolge des Vorfalls vom 13. August 2015 weitere Personen darüber informiert habe, dass Bedrohungslage gegen sie bestehe. wenig seien der Staatsanwaltschaft weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten R. R. bekannt, die in diesem Zusammenhang gefertigt worden wären. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Münster hat ergänzend berichtet, die Staatsanwaltschaft Münster habe das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren 81 Js 3193/15 gegen den Beschuldigten R. mit Verfügung vom 11. November 2015 gemäß 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 3. Zu der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 3870 Die in dem Anmeidungsschreiben schließlich noch thematisierte Frage 5 "Inwieweit hat der verfassungsrechtlich geschützte Justizgewährieistungsanspruch bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesichts der langen Veifahrensdauer im o. g. Ermittlungsverfahren noch Geltung?" hat die Landesregierung unter dem 1 Oktober 2015 wie folgt beantwortet: "Die Staatsanwaltschaft Düsseidorf ist seit dem 11. April 1 ~ und nicht bereits seit dem Jahr - mit den Ermittlungen betreffend den Beschuldigten R. und derzeit 33 weiterer Beschuldigter betraut. Verfahrensgegenständ!ich ist Konstruktion aus 27 sowoh~ in Deutschland
8 -6- als auch im Ausland ansässiger Gesellschaften. Diesbezüglich haben die Strafverfolgungsbehörden zwischenzeitlich Durchsuchungsbeschlüsse in über 90 Durchsuchungsobjekten sowie weitere strafprozessuale Maßnahmen vollstreckt und hierbei in großem Umfang sichergestellte Unterlagen ausgewertet und weitere Beweise erhoben. Die dem besonderen Umfang des Verfahrens, der Komplexität der Ermittlungen und den internationalen Bezügen geschuldete Verfahrensdauer von vier Jahren gibt keinen Anlass, die Geltung des Justizgewährleistungsanspruchs bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in Frage zu stellen. Ein seit dem Jahr 2005' bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführtes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung auf Schlachthöfen richtete sich nicht gegen den Beschuldigten R. R. Es konnte hinsichtlich der Hauptbeschuldigten durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen werden." Diesbezüglich werden in dem Anmeldungsschreiben folgende angebliche "Ungereimtheiten" gesehen: - Zwar sei es zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erst seit 2011 mit den Ermittlungen gegen R. R. betraut sei. - "Allerdings sollen' in diesem Verfahren zahlreiche andere Verfahren des Hauptzollamtes Duisburg (Ermittlungsbeginn 2005), der Steuerfahndung Düsseldorf (Koordinierungsgruppe legt seit 2007 weitere Ermittlungen gegen R. R. fest), des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (2008) und der Staatsanwaltschaft Kleve (2008, 'Az.: 101 Js 145/08) zusammengefasst worden sein. Im Ergebnis werden die Ermittlungen anderer Behörden gegen den Beschuldigten R. R. folglich ab 2011 bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorfgebündelt, sind aber schon seit 2005 im Gange. Die diesbezüglichen Ermittlungsakten befinden sich demnach allesamt bei der Staatsanwaltschaft Düsseldo,rf." Letzteres trifft nach dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Düsseldorf nicht zu. Das hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren 130 Js 32/11 Staatsanwaltschaft Düsseldorf sei mit einem Vermerk des Hauptzollamts Duisburg vom '13., Januar 2010 eingeleitet worden. Im Zuge der Ermittlungen seien zum Zwecke der Auswertung ein Ermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft Duisburg aus dem Jahre 2002 und die in dem Anmeldungsschreiben angesprochene Ermittlungsakte 101 Js 145/08 der Staatsanwaltschaft Kleve beigezogen worden. Beide Verfahren seien bereits im Januar 2007 beziehungsweise Juli 2008 gemäß 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen in den beigezogenen Verfahren und eine Verbindung zu dem vorliegenden Ermittlungsverfahren 130 Js 32/11 sei nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft
9 Düsseldorf habe ledigiich Ablichtungen aus diesen Akten zum dortigen Vorgang genommen. Die den Gegenstand der beigezogenen Verfahren bildenden Tatvorwürfe seien somit zu keiner Zeit Gegenstand des Ermittlungsverfahren 130 Js 32/11 gewesen.
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