Ergänzende Informationen zur Vorabbekanntmachung

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1 Ergänzende Informationen zur Vorabbekanntmachung Vergabe der lokalen Buslinienverkehre im Odenwaldkreis Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß 8a Abs. 2 i.v.m. 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz. Aufgabenträger Odenwaldkreis Michelstädter Str Erbach im Odenwald Aufgabenträgerorganisation Odenwald-Regional-Gesellschaft mbh (OREG) Hulster Straße Michelstadt

2 0. Vorbemerkung Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards im Sinne von 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. a) Anforderungen für Fahrplan à Ziffer 2 Vorgesehenes Verkehrsangebot b) Anforderungen für Beförderungsentgelt à Ziffer 7 Tarif und Vertrieb c) Anforderungen für Standards à Ziffer 4 Fahrzeugeinsatz à Ziffer 5 Qualitätsvorgaben à Ziffer 6 Haltestellen (i.v.m. Anlage 1) 1. Umfasste Verkehrsleistung Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst sämtliche lokalen Busverkehrslinien, die unter der Aufgabenträgerschaft des Odenwaldkreises betrieben werden inklusive des gemeinsamen Innerortsverkehrsangebotes in Erbach und Michelstadt (CityBus-Verkehr). Die umfassten Linien bzw. das umfasste Liniennetz ergibt sich aus dem derzeit gültigen Nahverkehrsplan 1. Eine Losbildung bei der Vergabe der Verkehrsleistung bleibt vorbehalten. Vergabe aller lokalen Busverkehrslinien im Odenwaldkreis. Der Odenwaldkreis betrachtet die zur Vergabe anstehenden Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i.s.d. 8a Abs. 2 Satz 4 i.v.m. 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz. Die Gesamtleistung umfasst dabei sämtliche Fahrten auf den umfassten Linien einschließlich der Bedarfsfahrten. 2. Vorgesehenes Verkehrsangebot Zur Vergabe kommt voraussichtlich ein gegenüber dem heutigen Zustand in Umsetzung der Vorgaben des noch in der Entwicklung befindlichen neuen Nahverkehrsplanes grundhaft überarbeitetes Angebot. Mindestfahrplanangebot gem. Status quo Das vorgesehene Fahrplanangebot wird dabei jedoch mindestens dem Status quo entsprechen. Das Fahrplanangebot des Satus quo gilt somit als Mindestfahrplanangebot. Die im Staus-quo-Angebot enthaltenen Bedarfsleistungen (Rufbus-Fahrten) gehören mit zum Mindestangebot und sind mindestens zu den dort dargestellten Konditionen hinsichtlich Tarif (zuschlagsfreie Nutzung zum RMV-Tarif), Anmeldezeiten und zeitlicher Erreichbarkeit der Fahrtwunsch-Annahmestelle(n) ohne Einschränkung zu erbringen. Es gilt zudem das Folgende: Bestehende Bedienungsüberhänge gemäß Kapitel Soll-Ist-Abgleich des Nahverkehrsplans zählen nicht zum Mindestfahrplangebot und können ggfls. abgebaut werden. 1 Ausgenommen ist das Verkehrsangebot der Linie 52a zwischen Eberbach und Hesseneck, das auch Verkehrsaufgaben auf dem Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises übernimmt. Das Angebot kann daher ggfls. auf das schulnotwendige Angebot gemäß Nahverkehrsplan des Odenwaldkreises für die Schüler aus Hesseneck in Bezug auf die Schulstandorte in Eberbach (Steige-Schule, Gymnasium) reduziert werden. Seite 1

3 Verstärkerfahrten, die aufgrund geänderter Schülerzahlen ggfls. künftig nicht mehr erforderlich sind, können eingestellt werden, Kapazitäten im Rahmen der im Nahverkehrsplan formulierten Regelungen (vgl. NVP Kapitel Besondere Anforderungen im Ausbildungsverkehr ) angepasst werden. Steigt auf bestimmten Relationen im Schülerverkehr die Nachfrage, so kann in Erfüllung der diesbezüglichen Vorgaben des Nahverkehrsplans aber auch der Einsatz zusätzlicher Kapazitäten erforderlich sein. Außerhalb der Haupt- und Innerortslinien (und nur dort!) können feste Fahrten mit regelmäßig geringer Nachfrage (unter 5 Fahrgäste je Fahrt), die nicht regelmäßig zur Schülerbeförderung benötigt werden, auf Bedarfsbedienung (telefonische Voranmeldung) umgestellt werden. Ein Zuschlag darf dabei vom Fahrgast nicht erhoben werden. Dabei gilt: Die eingesparte Fahrleistungen im Festverkehr gemäß voranstehendem Spiegelpunkt sind durch zusätzliche feste Fahrleistungen auf den Hauptlinien im Zuge der Schließung der dort noch bestehenden Angebotslücken (vgl. NVP S. 29) in entsprechendem Umfang zu kompensieren. Die derzeit kleinräumig definierten Erschließungslinien können im Rahmen von Durchbindungen neu zusammengefasst werden, soweit dies zweckmäßig ist, zu einem schlüssigeren und begreifbareren Angebot führt und dies eine verbesserte, vereinfachte Kommunikation des Angebotes an die Bürgerinnen und Bürger ermöglicht. Derzeitige Rufbus-Angebote können auch im Rahmen von Garantiert mobil! durch fahrplanlose Bedarfsangebote ersetzt werden, soweit diese mit mindestens der gleichen Häufigkeit zum RMV-Tarif ohne Zuschlag genutzt werden können. Die Betriebsaufnahme auf den ausgeschriebenen Linien ist für den für 10 Jahre vorgesehen. 3. Weiterentwicklung des Verkehrsangebots Der Fahrplan wird nach dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) durch den Aufgabenträger ständig fortgeschrieben. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des Fahrplans hinsichtlich Kapazitäten, Zeiten, Fahrwegen und Bedienungsformen enthalten. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Anpassung an geänderte Fahrpläne der Schiene und angrenzender Linienverkehre benachbarter Kreise, Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind. Höchste Flexibilität in der Anpassung an veränderte verkehrliche Anforderungen ist wesentlicher Bestandteil des ÖDA Sämtliche geänderte oder neu hinzukommende Leistungen sind Bestandteil der vorgenannten Gesamtleistung gemäß Kapitel 2 dieses Dokumentes. Im Rahmen des vorgesehenen ÖDA erfolgt dazu eine entsprechende Vergütungsanpassung gemäß der dazu abgeschlossen vertraglichen Vereinbarungen. Seite 2

4 4. Fahrzeugeinsatz 4.1 Grundbedienung mit Fahrzeugen der Kategorie A Mit Ausnahme von zusätzlich nur an Schultagen eingesetzten Verstärker- und Verdichterbussen dürfen auf den Hauptlinien und Innerortslinien (CityBus) gemäß gültigem Nahverkehrsplan S. 29 nur Busse der Kategorie A eingesetzt werden. Die Mindest-Anforderungen an Busse der Kategorie A sind: 1) Fahrzeuge in Niederflur- bzw. Low-Entry-Bauweise (Stufenfreiheit mindestens zwischen Vordertür und Mitteltür; bei kleineren Midibussen [=CityBussen] im Bereich von Vordertür und Rollstuhlstellplatz / Sondernutzungsfläche). 2) Fahrzeugalter max. 12 Jahre, Durchschnittsalter nicht über 8 Jahre. 3) Werden zur Betriebsaufnahme alle erforderlichen Fahrzeuge der Kategorie A neu beschafft und ausschließlich diese Fahrzeuge eingesetzt, dürfen diese bis zum Vertragsende genutzt/eingesetzt werden. 4) Ausrüstung mit Rollstuhlstellplatz und Rampe gem. Anhang VII zu EU- Richtlinie 2001/85/EG bzw. Anhang 8 zur ECE-Norm R107. 5) Ausstattung mit leistungsfähiger Heizungs- und Lüftungsanlage und Klimatisierung des Fahrgastraumes gemäß VDV-Richtlinie 236/1. Auf Innerortslinien (CityBus) kann auf Klimatisierung verzichtet werden. 6) Beleuchtete oder selbstleuchtende, zentral vom Fahrerarbeitsplatz aus steuerbare, kontraststarke Fahrzielbeschilderung gemäß 33 BOKraft (Mindestanzeigefläche vorne 1680mm breit, Mindestschrifthöhe vorne 240mm). 7) Automatische dynamische Ansage und optische Anzeige mind. der nächsten Haltestelle im Fahrzeuginneren. 8) Polstersitze mit einheitlichem Design 9) Mindestlänge der Rückenlehnen: 650mm [gilt nicht auf Innerortslinien] 10) Gepäckablagen oberhalb der Sitze mindestens zwischen Tür 1 und 2. [gilt nicht auf Innerortslinien] 11) Anbringung von RMV-Dachbanderole und RMV-Logos gemäß RMV-Richtlinie zur Außenkennzeichnung von Bussen mit RMV-Designelementen. Niederflurige Busse mit hochwertiger Ausstattungsqualität auf den Hauptlinien zur Grundbedienung Seite 3

5 4.2 Ergänzende Bedienung mit Fahrzeugen der Kategorie B Außerhalb der Hauptlinien gemäß Nahverkehrsplan S. 29 und bei den zusätzlich nur an Schultagen auf Hauptlinien eingesetzten Verstärker- und Verdichterbussen sind auch Fahrzeuge der Kategorie B zulässig. Die Mindest-Anforderungen an Busse der Kategorie B sind: Fahrzeugalter max. 15 Jahre (Anforderung wird ggü. Status quo gelockert) leistungsfähige Heizungs- und Lüftungsanlage beleuchtete oder selbstleuchtende, zentral vom Fahrerarbeitsplatz aus steuerbare, kontraststarke Fahrzielbeschilderung gemäß 33 BOKraft Polstersitze mit einheitlichem Design Anbringung von RMV-Dachbanderole und RMV-Logos gemäß RMV-Richtlinie zur Außenkennzeichnung von Bussen mit RMV-Designelementen. Pragmatische Mindest- Anforderungen an ergänzend zur Grundbedienung eingesetzte Fahrzeuge Die Fahrzeuge der Kategorie B können eine Fußbodenhöhe von bis zu 840 mm über Straßenhöhe aufweisen, so dass auch sogenannte Kombi-Busse eingesetzt werden können, mit denen an Wochenenden und in den Schulferien zusätzliche Kostendeckungsbeiträge im Gelegenheitsverkehr vom Verkehrsunternehmen erwirtschaftet werden können. Damit ermöglichen Kombi-Busse eine bessere Auslastung des Fahrpersonals, das allein durch die kurzen Einsätze im Schulverkehr kein ausreichendes Einkommen erwirtschaften kann. Bei Fahrzeugen der Kategorie B kann auf eine optische Haltestellenanzeige verzichtet werden, eine akustische Ansage der nächsten Haltestelle ist jedoch auch hier erforderlich. Auf die Barrierefreiheit kann bei Fahrzeugen der Kategorie B verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei telefonischer Bedarfsanmeldung bis 2 Stunden vor Abfahrt eine Beförderung mit einem barrierefreien Fahrzeug oder einem Fahrzeug mit geeignetem Hublift oder Rampe ohne Aufpreis/Zuschlag sicher gestellt wird. 4.3 Kapazitätsanforderungen Außerhalb der Spitzenzeiten des Schülerverkehres sind ausreichend große Fahrzeuge einzusetzen, die es ermöglichen, jedem Fahrgast einen Sitzplatz anzubieten. Zu den Spitzenzeiten des Schülerverkehrs dürfen zusätzlich auch Stehplätze im Rahmen des gesetzlich Zulässigen in Anspruch genommen werden. Im Innerortsverkehr (CityBus) ist auch außerhalb der Spitzenzeiten des Schülerverkehres grundsätzlich die kurzzeitige Inanspruchnahme von Stehplätzen zulässig. Seite 4

6 5. Qualitätsvorgaben 5.1 Fahr-, Vertriebs- und Kontrollpersonal 1. Das im Fahr-, Vertriebs- und Kontrolldienst eingesetzte Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen. Über die reine Verständigung hinaus ist es erforderlich, dass das Personal dem Kunden in Tarif- und Fahrplanfragen Auskunft geben kann. 2. Das im Fahr- und Vertriebsdienst eingesetzte Personal, das im täglichen Kundenkontakt steht, muss über fachliche Kompetenz und eine umfassende Serviceorientierung verfügen: Kenntnis der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, Kundenorientierung, Dienstleistungsqualität, Kommunikation, Konflikt- und Stressbewältigung, Kenntnis von Liniennetz und Fahrplan, Informationssystem, Regelung des bedarfsorientierten Verkehrs und zu Vertrieb und Betriebsorganisation. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gelten als Voraussetzung für den Einsatz im Fahr- und Vertriebsdienst. 3. Das Fahrpersonal muss mobilitätseingeschränkten Personen im Rahmen des Möglichen bei Bedarf Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen geben. Es meldet zudem Schäden und Mängel an den Haltestellen. 4. Die Bekleidung des Fahrpersonals muss sauber und den Anstandsregeln entsprechend angemessen sein. 5.2 Qualität Betriebsdurchführung 1. Einrichtung und Unterhalt einer ständig personell besetzten Betriebsleitung während der gesamten Verkehrszeit mit Betriebsfunk- und Telefonerreichbarkeit. 2. Einsatz von Ersatz-/Reservefahrzeugen bei Unfällen und Betriebsstörungen. Diese müssen so stationiert sein, dass sie spätestens nach 30 Min. an jedem Punkt des Bedienungsgebiets zur Verfügung stehen können. 3. Bei Fahrzeugausfall oder Anschlussversäumnis ist unverzüglich eine kostenlose Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten (Erfüllung der Fahrtzielgarantie gemäß gültigem NVP Seite 57). Hierbei muss sichergestellt werden, dass den betroffenen Fahrgästen spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit eine Ersatzbeförderung gewährt wird. Die Ersatzbeförderung kann auch mit Taxen, Kleinbussen etc. hergestellt werden, sofern die eingesetzten Fahrzeuggrößen zur Beförderung aller betroffenen Fahrgäste ausreichen. 4. Ein Verspätungsübertrag auf folgende, vom ausgefallenen/aufgehaltenen Fahrzeug im Rahmen des regulären Fahrzeugumlaufs zu bedienenden Kurse/Fahrten ist ggfls. durch den Einsatz eines zusätzlichen Ersatzfahrzeuges auszuschließen. 5. Aktive betreiber- und verkehrsmittelübergreifende Anschlusssicherung insbesondere durch RBL- und ITCS-Nutzung (s.u.). Ständige Betriebsüberwachung und zügige Disposition von Ersatzfahrzeugen und Ersatzbeförderungen bei Betriebsstörungen Seite 5

7 5.3 Fahrgast-Information und Anschlusssicherung 1. Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem RBL/ITCS-System. 2. Lieferung von Echtzeitdaten an den Datenserver des RMV. 3. Aktive Anschlusssicherung durch Teilnahme an geeignetem(n) betreiberübergreifenden Anschlusssicherungsverfahren - insbesondere an entsprechenden Diensten des Landesservers. 4. Darstellung haltestellenbezogener Echtzeitinformation via Smartphone (webbasiert) für alle Abfahrtstellen zusätzlich mindestens an den folgenden zentralen Haltestellen bzw. Verknüpfungspunkten Höchst (Odw.) Bahnhof Bad König Bahnhof Michelstadt Bahnhof Erbach Bahnhof auch auf geeigneten Displays an der Haltestelle selbst. 5. Kurzfristige telefonische Erreichbarkeit der Betriebsleitung des Verkehrsunternehmens im Störfall. 6. Sicherstellung stets aktueller und korrekter Fahrgastinformationen an der Haltestelle. 7. Aktuelle Fahrgastinformation über Umleitungen, Störungen etc. über entsprechenden Internetauftritt. Gewährleistung von Anschlusssicherung und Echtzeitinformation durch Einsatz moderner RBL/ITCS- Technik 5.4 Qualitätsmanagement Im öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind umfassende Regelungen zur Qualitätssicherung vorgesehen, insbesondere zu: Fahrzeugqualität, Sauberkeit und Schadensfreiheit der Fahrzeuge zu Auftreten, Kompetenz und Qualifikation des eingesetzten Fahr-, Vertriebsund Kontrollpersonals, zu Betriebsqualität, Anschlusssicherung, Ersatzbeförderung und Betriebsstörungsmanagement, Der Vertrag wird auch Minderungen- und Vertragsstrafen für unzureichende Qualität und/oder Entschädigungen der Fahrgäste umfassen. 6. Haltestellen Die erforderliche gesetzliche Haltestellenausstattungen gem. 32 BOKraft ist und entsprechend Anlage 1 sicher zu stellen. Es ist ein qualifiziertes Haltestellemanagement, inkl. zeitnahem Austausch von Fahrplänen und sonstigen betrieblichen Aushängen, Pflege der Haltestelleneinrichtungen und Austausch beschädigter Haltestelleneinrichtungen, durchzuführen. Seite 6

8 7. Tarif und Vertrieb 7.1 Anzuwendende Tarife Mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist als Anforderung für die Beförderungsentgelte die Anwendung der folgenden Tarife verbunden: RMV-Tarif (Rhein-Main-Verkehrsverbund) Anwendung von Übergangs- und Anerkennungsregelungen zu den Nachbarverbünden: VRN (Verkehrsverbund Rhein-Neckar) VAB (Verkehrsgemeinschaft am bayerischen Untermain) 7.2 Anforderungen an den Fahrscheinvertrieb Fahrscheine der o.g. Tarife sind anzuerkennen und es ist deren Verkauf über das gesamte Sortiment (inklusiver Tages-, Wochen- und Monatskarten) über elektronische Fahrscheindrucker auf jedem eingesetzten Fahrzeug zu gewährleisten. Ausnahmen: Jahreskarten / Jahresabonnements sind nicht auf dem Fahrzeug zu verkaufen. Es werden lediglich Antragsformulare hierfür ausgegeben. Bei Bedarfsverkehren kann der Ticket-Verkauf auch ohne elektronische Fahrscheindrucker zugelassen werden. Zudem ist auf jedem eingesetzten Fahrzeuge die Kontrolle und der Vertrieb von Verbundfahrausweisen ist auf der Grundlage des (((eticket RheinMain (Ausbauvariante 2a der VDV-Kernapplikation) zu gewährleisten. Bei der Ausbauvariante 2a wird auf der Chipkarte des Kunden ein eticket gespeichert, dessen Gültigkeit beim Buseinstieg über ein (((eticket-deutschland Akzeptanzterminal (kurz: Terminal) kontrolliert wird. Verkauf und Kontrolle von elektron. Fahrscheinen des (((eticket RheinMain auf jedem eingesetzten Fahrzeug 8. Wirtschaftlichkeit Der Aufgabenträger weist darauf hin, dass er auf der Grundlage der ihm vorliegenden umfassenden Daten zur Kosten- und Ertragslage derzeit davon ausgehen muss, dass eine eigenwirtschaftliche Erbringung der zur Vergabe anstehenden Verkehrsleistung auf dem geforderten qualitativen und quantitativen Niveau nicht möglich ist. Weitere detaillierte Informationen zur Kosten- und Ertragslage können den Geschäftsberichten aus Anlage 3 Amtlicher Teil (Gesamtbericht nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1370 / 2007) entnommen werden. Seite 7

9 9. Verbindliche Zusicherung Eigenwirtschaftliche Anträge müssten den im Rahmen eines ÖDA geplanten gemeinwirtschaftlichen Vorgaben ebenbürtig sein und dürfen keine wesentlichen Abweichungen nach 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG enthalten. Der Aufgabenträger betrachtet daher die Angaben des Verkehrsunternehmens nur als belastbar und damit gleichwertig, wenn diese in Form der Zusicherung nach 12 Abs. 1a PBefG gegeben werden. Das Verkehrsunternehmen muss dazu bereit sein, die Zusicherungen über einen Qualitätssicherungsvertrag auch mit dem Aufgabenträger zu vereinbaren und diesem die Kontrolle und entsprechende Sanktionen zu ermöglichen. Es wird auf 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG hingewiesen. Eine spätere Unwirtschaftlichkeit berechtigt nicht zur Reduzierung des Leistungsangebotes oder sonstige Rücknahme von Zusicherungen. Es wird auf 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG hingewiesen. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung der Betriebspflicht kommt nur für die Gesamtleistung in Betracht, da nur eine Genehmigung für die Gesamtleistung in Frage kommt: 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Aufgabenträgers nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Anlagen Anlage 1 Vorgaben zur Haltestellenausstattung Anlage 2 Gültiger Nahverkehrsplan 2012 à splan_2012.pdf Anlage 3 Geschäftsberichte der OREG 2012 bis 2015 à Anlage 4 Fahrtzielgarantie im ÖPNV des Odenwaldkreises à /odenwaldmobil.de/footer/rechtliches/fahrgastrechte/ Seite 8

10 Anlage 1 Vorgaben zur Haltestellenausstattung 1. Haltestellenausstattung (1) Die zwingend vorzuhaltende Haltestellenausstattung besteht aus den gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungselementen, die überwiegend zur verkehrsrechtlichen Kennzeichnung der Haltestelle und der Fahrgastinformation dienen. (2) Nach 32 Abs. 2 BOKraft besteht die gesetzlich vorgeschriebene Haltestellenausstattung aus Ø dem Haltestellenmast in Verbindung mit dem Haltestellenzeichen (Z 224 StVO) Ø Aushangkasten für das Anbringen der Fahrpläne gem. 40 Abs. 4 PBefG Ø ggfls. einem Abfallbehälter (nur im Ortslinienverkehr) (3) Der Aufgabenträger kann in Verbindung mit der jeweiligen Stadt / Gemeinde weitere Serviceeinrichtungen an Haltestellen schaffen. 1.1 Haltestellenzeichen (1) Der genaue Standort des Haltestellenzeichens bzw. der Ort dessen Anbringung bestimmt sich nach der verkehrsbehördlichen Anordnung; hiervon darf nur im Einvernehmen mit der Verkehrsbehörde abgewichen werden. (2) Das Haltestellenzeichen enthält von oben nach unten folgende Angaben: Ø Ø Ø Zeichen 224 StVO Ort und Haltestellenname Verbundlogo (RMV) Auf die Angabe von Liniennummer und Logo des betreibenden Verkehrsunternehmens soll verzichtet werden, da an einer Haltestelle verschiedene Unternehmen abfahren können. Die betreffenden Angaben sollen im Aushangplan erfolgen. 1.2 Fahrplankästen/Vitrinen (1) Grundsätzlich ist an allen Haltestellen je Linie ein Aushang im Format DIN A 3 quer vorzusehen. Wird die Haltestelle von mehreren Linien des betreffenden Teilnetzes angefahren, so sind die Abfahrten aller Linein des Teilnetzes in einem gemeinsamen Aushangplan zusammenzufassen. Dazu sind hinreichend große Aushangkästen oder Vitrinen zur Aufnahme auch ggfls. merhseitiger Aushangpläne vorzuhalten. Gegebenenfalls sind mehrere Aushangkästen anzubringen. (2) Die Anbringung der Aushangkästen und Vitrinen muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit durch die Fahrgäste gegeben ist. Aushangpläne dürfen nicht an schlecht zugänglichen oder schlecht sichtbaren Stellenoder in zu geriner oder zu großer Höhe angebracht sein. (3) Auf der inneren Rückwand des Fahrplankastens / der Vitrinenfläche ist hinter dem Aushangplan ein Hinweis mit einer Telefonnummer anzubringen, unter welcher das durchführende Verkehrsunternehmen während der gesamten Betriebszeit erreichbar ist. Der Hinweis ist nur dann sichtbar, wenn der Fahrplan fehlen sollte bzw. aus dem Kasten entwendet worden sein sollte. Er ermöglicht in diesem Falle die Kontaktaufnahme des Fahrgastes zum Verkehrsunternehmen per Telefon sowie ein zeitnahes Bekanntwerden des Mangels. (4) Die Anbringung von Werbung (mit Ausnahme von Tarif- oder ÖPNV-Informationen) an oder in den Aushangkästen bzw. Vitrinen ist nicht zulässig. Seite 9

11 1.2 Aushangpläne (1) Es wird für jede Abfahrtsstelle ein eigener Aushangplan zu erstellen, der die Abfahrtszeiten aller Linienfahrten des betreffenden Teilnetzes ab der betreffenden Haltestelle nach dem jeweils gültigen Fahrplan wiedergibt. (2) Die Abfahrtszeiten werden nach Verkehrstagen (Montag bis Freitag, Samstag, Sonn- und Feiertagen) getrennt dargestellt. (3) Auf dem Aushangplan wird das durchführende Verkehrsunternehmen und die jeweilige Linien-Nummer sowie der Fahrtverlauf anhand wichtiger Haltestellen dargestellt. (4) Auf dem Aushangplan ist deutlich die Notfallnummer anzugeben, unter welcher der zuständige Disponent bzw. die Betriebsleitstelle des durchführenden Verkehrsunternehmens während der gesamten Betriebszeit im Falle von Betriebsstörungen erreichbar ist. (5) Der Austausch der Aushangpläne bei Fahrplanwechsel / Fahrplanänderungen an den von ihm bedienten Haltestellen und Linien obliegt dem Verkehrsunternehmen. Die Aktualisierung der Aushangpläne hat zeitnah zu erfolgen. Der Austausch sämtlicher Fahrplanaushänge ist an allen vom Verkehrsunternehmen bedienten Haltestellen frühestens am letzten Tag der Gültigkeit des alten Fahrplanes und spätestens bis Ablauf des ersten Gültigkeitstages des neuen Fahrplanes durchzuführen. Seite 10

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