5. Familienbericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "5. Familienbericht 1999 2009"

Transkript

1 5. Familienbericht Die Familie an der Wende zum 21. Jahrhundert BAND II

2 28 Auswirkungen von Scheidung und Trennung auf Kinder, Frauen und Männer Christine Atteneder, Thomas Bauer, René Böheim, Reiner Buchegger, Anita Buchegger-Traxler, Martin Halla

3 Inhalt 1 FORSCHUNGSDESIGN, VORWORT UND AUFGABENSTELLUNG FORSCHUNGSDESIGN Prolog Forschungsergebnisse auf der Grundlage von Scheidungsakten VORWORT AUFGABENSTELLUNG UND AUFBAU DES BERICHTS Aufgabenstellung Aufbau des Berichtes EHESCHLIESSUNGEN UND -SCHEIDUNGEN IN ÖSTERREICH ZUR REPRÄSENTATIVITÄT DER ERHOBENEN DATEN RECHTLICHER RAHMEN ARTEN DER SCHEIDUNG NACH DEM EHEGESETZ Die Verschuldensscheidung nach 49 EheG Die Scheidung aus anderen Gründen nach EheG Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach 55 EheG Die einvernehmliche Scheidung nach 55a EheG RECHTLICHE FOLGEN DER SCHEIDUNG Rechtsfolgen für die Eheleute Nachehelicher Unterhalt der Eheleute Nacheheliche Vermögensaufteilung Rechtsfolgen für die Kinder Obsorgeregelung Unterhalt Besuch MEDIATION BEI TRENNUNG UND SCHEIDUNG Die Situation in Österreich Gesetzliche Grundlagen ÖKONOMISCHE THEORIE DER SCHEIDUNG UND DEREN KONSEQUENZEN BEZIEHUNGSSPEZIFISCHE INVESTITIONEN UNTER UNSICHERHEIT DIE WIEDERVERHEIRATUNG EMPIRISCHE EVIDENZ UNTERHALTSZAHLUNGEN Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner Warum verlangt eine Frau keinen Unterhalt? Warum zahlen Männer ihren Ex-Frauen Unterhalt, und welche Bedeutung haben explizite und implizite Verträge?

4 Rechtsanwälte Unterhaltszahlungen an die Kinder Das Kind als Sinn- und Nutzenstifter Die Kosten der Überwachung Der schwindende Altruismus Die gemeinsame Obsorge Die strategische Interdependenz Unterhaltszahlungen und die Ausgabenstruktur geschiedener Mütter Der Handel mit unterschiedlichen Anfangsausstattungen Disnutzen durch den Kontakt des Ex-Ehepartners Vereinbarung versus Festsetzung unilaterale versus bilaterale Modifikation Einhebung der Unterhaltszahlungen beim Arbeitgeber INSTITUTIONEN, ÖKONOMISCHE THEORIE, BESUCHSRECHT UND KINDESUNTERHALT EINE SYNTHESE DIE DATEN DATENERHEBUNG BESCHREIBUNG DES GESAMTEN DATENSATZES ERGEBNISSE: UNTERHALTSZAHLUNGEN AUSWAHL DES UNTERSUCHUNGS-SAMPLES ERKLÄRENDE VARIABLEN RECHTLICHE DETERMINANTEN DER UNTERHALTSHÖHE Ehegattenunterhalt Kindesunterhalt ÖKONOMISCHE DETERMINANTEN DER UNTERHALTSHÖHE Kooperationsbereitschaft Verhandlungsmacht DAS MODELL SCHÄTZMETHODE ERGEBNISSE DER SCHÄTZUNG DES UNTERHALTES SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR SCHÄTZUNG DES UNTERHALTES A Appendix zu Kapitel OBSORGE UND BESUCHSREGELUNGEN DATENBESCHREIBUNG Der vollständige Datensatz Den Schätzungen zugrunde liegende Stichproben DIE VARIABLEN IN DEN SCHÄTZUNGEN Die abhängigen Variablen Die Variablen der Verhandlungen Die Variablen des rechtlichen Rahmens Die Variablen der Kooperation Die Variablen der Verhandlungsmacht Weitere Variablen

5 8.3 ERGEBNISSE UND DISKUSSION DER SCHÄTZUNGEN VON OBSORGE UND BESUCHSRECHT Methoden der Schätzung Interpretation der geschätzten Koeffizienten Die,Musterfamilie zur Veranschaulichung der Interpretation Die Schätzung der ersten Etappe der Verhandlung Die Gleichung der hauptsächlichen Obsorge Die Gleichung des Nettounterhalts an die Frau Die Schätzung der zweiten Etappe der Verhandlung Die Gleichung der Obsorge beider Teile Die Gleichung des Nettounterhalts an die Obsorgeberechtigte Die Schätzung der dritten Etappe der Verhandlung Die Gleichung der einzelnen Besuchstage Die Gleichung der Urlaubsbesuchstage Die Gleichung des Nettounterhalts an die Obsorgeberechtigte ZUSAMMENFASSUNG DER ERGEBNISSE DER SCHÄTZUNGEN VON OBSORGE UND BESUCHSREGELUNG A Appendix zu Kapitel MEDIATION DEFINITION - ALLGEMEINES Die Rolle des Mediators/der Mediatorin Rahmenbedingungen GESELLSCHAFTLICHE NOTWENDIGKEIT VON MEDIATION: SOZIOLOGISCHE PSYCHOLOGISCHE HINTERGRÜNDE DURCHFÜHRUNG DER MEDIATION MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN VON MEDIATION Chancen von Mediation Grenzen von Mediation Kinder in der Mediation EMPIRISCHE DATEN Fokussierte Interviews mit Expert/-innen Erhebungsbogen Mediation bei eingetragenen Co- Mediator/-innen PERSPEKTIVEN A Appendix zu Kapitel ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DER ERGEBNISSE UND GESELLSCHAFTSPOLITISCHE EMPFEHLUNGEN Die Daten im Überblick EHEGATTENUNTERHALT UNTERHALT AN KIND/ER ALLEINIGE ODER HAUPTSÄCHLICHE OBSORGE DIE OBSORGE BEIDER TEILE BESUCHSREGELUNGEN MEDIATION

6 10.8 GESELLSCHAFTSPOLITISCHE EMPFEHLUNGEN Unterhaltsleistungen an Ehegatten und Kinder Obsorge Besuchsregelungen Rechtliche und psychosoziale Beratung Mediation Empfehlungen für kurzfristig umsetzbare Maßnahmen SUMMARY FORSCHUNGSERGEBNISSE AUF DER GRUNDLAGE VON SCHEIDUNGSAKTEN LITERATUR A. APPENDIX A.1 SCHEIDUNGEN IN ÖSTERREICH, , ABSOLUT A.2 ERKLÄRUNG DER VARIABLEN A.3 STICHPROBENAUSWAHL A.3.1 Einleitung A.3.2 Verwertbare Scheidungsfälle A.3.3 Demografische Merkmale A Altersstruktur und Ausländer/-innen-Anteil A Bildung A Familienstand A.4 FRAGEBOGEN ZUR MEDIATION A.5 ZUR ÖKONOMETRISCHEN METHODOLOGIE Tabellen TAB. 1.1: ANTEIL EINVERNEHMLICHER SCHEIDUNGEN UND KINDERANTEIL TAB. 1.2: GESAMTSCHEIDUNGSRATEN UND VON SCHEIDUNG BETROFFENE KINDER TAB. 2.1: Ehescheidungen nach durchschnittlicher Kinderanzahl in Prozent ( ) TAB. 4.1: EHESCHEIDUNGEN NACH PARAGRAFEN ( ) TAB. 4.2: SCHULDAUSSPRÜCHE BEI SCHEIDUNGEN ( ) TAB. 6.1: ERHOBENE AKTEN NACH JAHR UND BEZIRKSGERICHT TAB. 6.2: PARAGRAF DER SCHEIDUNG NACH BEZIRKSGERICHT in PROZENT TAB. 6.3: SCHEIDUNGEN NACH MITWIRKUNG EINES RECHTSANWALTES und PARAGRAF IN PROZENT TAB. 6.4: SCHEIDUNGEN NACH ENGAGEMENT EINES RECHTSANWALTES und NACH BEZIRKSGERICHT IN PROZENT TAB. 6.5: PROZENTUELLER ANTEIL DER SCHEIDUNGEN NACH ANZAHL DER GEMEINSAMEN KINDER

7 Tab. 6.6: Prozentueller Anteil der Scheidungen nach Anzahl der GEMEinsamen minderjährigen Kinder TAB. 7.1: DIE AUFTEILUNG DER (HAUPTSÄCHLICHEN) OBSORGE nach BEZIRKSGERICHT IN PROZENT TAB. 7.2.: VEREINFACHTE DARSTELLUNG DER WIRKUNG DER EINFLUSSFAKTOREN TAB. 7.A.1: Deskriptive Statistiken der Stichprobe TAB. 7.A.2: Simultane Schätzung des Unterhalts TAB. 7.A.3: Simultane Schätzung, Stichprobe ohne strittige scheidungen TAB. 8.1: BESCHREIBUNG DER OBSORGEREGELUNG (IN PROZENT) TAB. 8.2: BESCHREIBUNG DER BESUCHSREGELUNG (IN PROZENT) TAB. 8.3: BESCHREIBUNG DER BESUCHSTAGE PRO JAHR NACH ART DER OBSORGE TAB. 8.4: BESCHREIBUNG DER BESUCHSTAGE PRO JAHR NACH ALTER DES MINDERJÄHRIGEN KINDES TAB. 8.A.1: Deskriptive Statistik der verwendeten binären Variablen TAB. 8.A.2: Deskriptive Statistik der verwendeten kontinuierlichen Variablen TAB. 8.A.3: Schätzergebnisse zur hauptsächlichen Obsorge und dem nettounterhalt TAB. 8.A.4: Schätzergebnisse zur Obsorge beider Teile und dem nettounterhalt TAB. 8.A.5: Schätzergebnisse zur Besuchsregelung und dem nettounterhalt TAB. 9.1: QUELLBERUF DER MEDIATOR/-INNEN TAB. 10.1: STRUKTUR DER DATEN (AUF ZEHNER GERUNDET) TAB. 10.2: GESCHÄTZTE MONATLICHE UNTERHALTSZAHLUNG AN FRAU/(H)OB TAB. A.3.1: Altersstruktur der Bevölkerung und Ausländer/-innenanteil TAB. A.3.2: Höchste abgeschlossene Schulbildung TAB. A.3.3: Familienstand

8 Abbildungen ABB. 1.2: OBSORGEREGELUNGEN FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER ABB. 2.1: EHESCHLIESSUNGEN, EHESCHEIDUNGEN UND EINVERNEHMLICHE EHESCHEIDUNGEN ABB. 3.1: VERTEILUNG DER PARAGRAFEN, 2001, STATISTIK AUSTRIA ABB. 3.2: VERTEILUNG DER PARAGRAFEN, ERHOBENE AKTEN, DURCHSCHNITT ABB. 3.3: VERTEILUNG DER EHEDAUER ZUM ZEITPUNKT DER SCHEIDUNG, 2001, STATISTIK AUSTRIA ABB. 3.4: VERTEILUNG DER EHEDAUER ZUM ZEITPUNKT DER SCHEIDUNG, DURCHSCHNITT DER ERHOBENEN AKTEN, ABB. 3.5: ANZAHL DER KINDER BEI SCHEIDUNG, 2001, STATISTIK AUSTRIA ABB. 3.6: ANZAHL DER KINDER BEI SCHEIDUNG, DURCHSCHNITT DER ERHOBENEN AKTEN, ABB. 3.7: VERTEILUNG DER ALTERS DER VON SCHEIDUNG BETROFFENEN KINDER, 2003, STATISTIK AUSTRIA ABB. 3.8: VERTEILUNG DES ALTERS DER VON SCHEIDUNG BETROFFENEN KINDER, DURCHSCHNITT DER ERHOBENEN AKTEN, ABB. 3.9: ALTERSVERTEILUNG DER GESCHIEDENEN, 2001, STATISTIK AUSTRIA ABB. 3.10: ALTERSVERTEILUNG DER GESCHIEDENEN, DURCHSCHNITT DER ERHOBENEN AKTEN, ABB. 8.1: DER ZUSAMMENHANG VON OBSORGE, BESUCH UND UNTERHALT

9 Abkürzungen ABGB... Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Abs.... Absatz ARL... Ausführungsrichtlinie AußStrG... Außerstreitgesetz bb... Besuchsberechtigter BMJ... Bundesministerium für Justiz BMSG... Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen BMUJF... Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie c. p... ceteris paribus EFSlg... Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen EheG... Ehegesetz EheRÄG... Eherechtsänderungsgesetz FLAG... Familienlasten-Ausgleichs-Gesetz (h)ob... (hauptsächlich) Obsorgeberechtigter KindRÄG... Kindschaftsrechtsänderungsgesetz MW... Mittelwert N... Anzahl der Beobachtungen n(h)ob... nicht (hauptsächlich) Obsorgeberechtigter p. J.... pro Jahr p. M.... pro Monat SA... Standardabweichung SURE... Seemingly Unrelated Regression Estimation u. a.... unter anderem UN... Vereinte Nationen v. a.... vor allem vgl.... vergleiche ZivMediat-AV... Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung ZivMediatG... Zivilrecht-Mediations-Gesetz 2SLS... Two-Stage-Least-Squares 443

10 Auswirkungen von Scheidung und Trennung auf Kinder, Frauen und Männer Christine Atteneder, Thomas Bauer, René Böheim, Reiner Buchegger, Anita Buchegger-Traxler, Martin Halla 1 Forschungsdesign, Vorwort und Aufgabenstellung 1.1 Forschungsdesign Prolog Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist die in Österreich über den Beobachtungszeitraum auf relativ konstant hohem Niveau liegende Anzahl an Ehescheidungen sowie die damit korrespondierende Scheidungsrate und Anzahl der von Scheidung betroffenen Kinder. Die Forschung über die Auswirkungen von Scheidung für die Betroffenen hatte es zuvor niemals geschafft, faktengestützte Aussagen über die realen Wirkungen von Scheidung auf die direkt betroffenen Gruppen Kinder, Frauen und Männer zu machen, weil von Forscherseite der Zugang zu dem entsprechenden Datenmaterial bis dato nicht konsequent eingefordert worden war und folglich Forschungsergebnisse zu diesem sowohl gesellschaftlich sensiblen wie auch familienpolitisch bedeutsamen Lebensbereich auf relativ vage Interpretationen von erforschten Erfahrungswerten von kleinen Probandengruppen beschränkt waren. Mit der vom Familienressort initiierten, vom Bundesminsterium für Justiz und den Vorstehern der involvierten Gerichte ermöglichten und von der Männerabteilung des Sozialressorts mitfinanzierten, umfassenden Untersuchung der Auswirkungen von Scheidung auf Kinder, Frauen und Männer ist es schließlich gelungen, dieses Kapitel sozialwissenschaftlichen Vakuums zu schließen und anhand einer systematischen Analyse von Gerichtsakten der Jahrgänge erstmals in Österreich datengestützte Erkenntnisse zum Untersuchungsgegenstand zu gewinnen. 445

11 1.1.2 Forschungsergebnisse auf der Grundlage von Scheidungsakten Das der Analyse dieser Untersuchung zugrundeliegende Datenmaterial besteht aus einer Gesamtanzahl von Scheidungsakten der Bezirksgerichte Hall i. T., Kitzbühel, Kufstein, Linz und Wien-Favoriten der Jahrgänge , wobei 59 % der Akten aus der Zeit vor dem Jahr 2001 stammen. In der überwiegenden Mehrzahl der geschiedenen Ehen wobei der Anteil der einvernehmlichen Scheidungen an allen Bezirksgerichten dominiert sind Kinder vorhanden. Von der Scheidung ihrer Eltern waren im Untersuchungsrahmen Kinder betroffen, von welchen zum Zeitpunkt des Urteils bzw. des Gerichtsbeschlusses 80 % minderjährig waren. Tabelle 1.1: Anteil einvernehmlicher Scheidungen und Kinderanteil einvernehmliche Scheidung mindestens ein gemeinsames Kind Wien 99 % 57 % Linz 94 % 61 % Kitzbühel 93 % 78 % Kufstein 90 % 75 % Hall i. T. 88 % 72 % Gesamt 94 % 64 % In dem betrachteten Zeitraum gab es zwei wesentliche Änderungen im Familienrecht, nämlich das EheRÄG 1999 mit der Einführung einer verschuldensunabhängigen Unterhaltsleistung unter bestimmten Voraussetzungen ( 68a EheG) und das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG 2001). Das KindRÄG brachte durch die Einführung der (grundsätzlichen) Obsorge beider Teile nach der Scheidung wesentliche Veränderungen für die Gestaltung der nachehelichen Eltern-Kind-Beziehung mit sich. Die Aussagekraft der aus der Analyse von Scheidungsakten der Bezirksgerichte Hall i. T., Kitzbühel, Kufstein, Linz und Wien-Favoriten der Jahre erzielten Forschungsergebnisse ist zeitübergreifend auch Jahre nach dem Zeitpunkt der untersuchten Scheidungsfälle aus dem Grunde relevant, dass im betrachteten Zeitraum einerseits mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 EheRÄG 1999 und andererseits mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz (KindRÄG 2001) in diesem Bereich die einzigen relevanten Gesetzesänderungen betreffend die Gestaltung der nachehelichen Eltern-Kind-Beziehung erfolgt sind, nachdem mit dem Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 FamRÄG 2009 keine Änderungen in diesem Bereich vorgenommen worden waren. Aufgrund der vom zeitlichen Fortschritt unbeeinflussten Gültigkeit dieser in einem frühen Zeitabschnitt des Beobachtungszeitraumes des 5. Familienberichts ( ) durchgeführten Untersuchung stellt die Erstveröffentlichung dieser erstmalig empirisch belegten Forschungsergebnisse zu Scheidungsfolgen in Österreich einen Mehrwert in diesem Bericht dar. 446

12 1.2 Vorwort In Österreich ist die Zahl der Scheidungen seit 1946 steigend. Die Gesamtscheidungs rate 1 betrug zum Beispiel 1961 rund 14 Prozent, 2003 hingegen rund 46 Prozent und 2008 bereits 47,8 Prozent. Auch die Zahl der von einer Scheidung betroffenen Kinder ist seit 1946 angestiegen. Die Statistik weist für alle Scheidungen des Jahres Kinder aus, die von Scheidung betroffen wurden; im Jahr 2003 betrug die Zahl der von Scheidung betroffenen Kinder (davon waren zirka 59 Prozent unter 14 Jahren alt) und im Jahr 2008 insgesamt , davon im Alter unter 14 Jahren und im Alter unter 18 Jahren. Die Einführung der einvernehmlichen Scheidung im Jahr 1978 führte zu einer Verschiebung von strittigen zu einvernehmlichen Scheidungen. Während im Jahr 1981 rund 70 Prozent der Scheidungen einvernehmlich erfolgten, waren es im Jahr 2003 rund 89,1 Prozent aller Scheidungen (Statistik Austria, 2003b, Tabellen 2.34 und 2.35) und 2008 exakt 87,4 Prozent. Tabelle 1.2: Ehescheidungen Gesamtscheidungsrate, Einvernehmliche Scheidungen und Kinder aus geschiedenen Ehen Ehescheidungen Gesamtscheidungsrate 2 40,5 43,1 46,0 45,2 44,0 46,1 46,4 48,9 49,5 47,8 Einvernehmliche Scheidungen (in %) Kinder aus geschiedenen Ehen insgesamt 87,8 89,1 90,0 88,4 89,1 89,1 88,5 88,1 88,4 87, unter 14 Jahre unter 18 Jahre Quelle: Statistik Austria Der Gesetzgeber regelt und verändert mit Gesetzesreformen gesellschaftliche Strukturen. Mit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 (EheRÄG) wurde unter anderem auch der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch ( 68a EheG) eingeführt. Zusätzlich zur bereits bestehenden Regelung, wonach nur der allein oder im überwiegenden Ausmaß an der Scheidung schuldige Ehegatte dem anderen Ehegatten bei Bedarf Unterhalt zu leisten hat, hat nun ein Ehegatte dem anderen unabhängig von der Verschuldenslage Unterhalt nach dem Lebensbedarf zu leisten. Mit der Einführung dieser neuen Bestimmung sollten Härtefälle der bisherigen Rechtsprechung vermieden werden. Während der aufrechten Ehe sind beide Ehepartner mit der Obsorge gemeinsamer Kinder betraut. Nach einer Scheidung war bis zum Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001) die Obsorge beider Teile nur bei Eltern möglich, die weiterhin im selben Haushalt mit dem Kind wohnten. Nach der neuen Rechtslage sind auch nach der Scheidung weiterhin. beide Elternteile mit der Obsorge betraut; mittels einer Vereinbarung können die Eltern jedoch festlegen, dass die Obsorge nur von einem Elternteil ausgeübt wird. Bei der 1,2 Die Gesamtscheidungsrate gibt an, wie groß der Prozentsatz der Ehen ist, die durch eine Scheidung (und damit nicht durch den Tod eines der beiden Ehepartner) enden. Basis für die Berechnung der Gesamtscheidungsrate sind die im jeweiligen Jahr beobachteten Scheidungen, die in Beziehung zu jenen Eheschließungsjahrgängen gesetzt werden, aus denen sie stammen (ehedauerspezifische Scheidungsraten). 447

13 Obsorge beider Teile nach einer Scheidung ist es allerdings notwendig, dass die Eltern den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes festlegen. Dieser Forschungsbericht dokumentiert die Scheidungsvergleiche (einvernehmliche Scheidungen) und Scheidungsurteile (strittige Scheidungen) von fünf österreichischen Bezirksgerichten. Die entsprechenden Gerichtsakte der Jahre 1997 bis 2003 wurden von den Bezirksgerichten Hall i. T., Kitzbühel, Kufstein, Linz und Wien-Favoriten erhoben und statistisch ausgewertet. Schwerpunkt der Untersuchung waren die Unterhaltsregelungen der Ehegatten, die Unterhaltszahlungen an Kinder, die Obsorgeregelungen, und die Vereinbarungen über das Besuchsrecht. Von besonderem Interesse sind jene Vereinbarungen, die Scheidungskinder betreffen. Bei einvernehmlichen Scheidungen (das sind rund 95 Prozent aller Scheidungen in Österreich) gibt es keine rechtlichen Bestimmungen, wie der Ehegattenunterhalt von den Ehegatten zu gestalten ist. Ebenso ist die Vermögensaufteilung grundsätzlich den Ehegatten überlassen. Demgegenüber stehen relativ detaillierte Bestimmungen über die Betrauung der Obsorge von minderjährigen Kindern und über die Verpflichtung und Höhe des Unterhaltes an Kinder. Zusätzlich regelt das Besuchsrecht den Kontakt des Kindes mit beiden Elternteilen. Wegen dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist zu vermuten, dass Unterhaltsleistungen nicht unabhängig von Obsorgeregelungen oder Besuchsregelungen getroffen werden. Wenn zum Beispiel häufiger Besuch vereinbart wird, so kann (auch rechtlich) eine Minderung des Kindesunterhaltes angestrebt werden. Ähnlich kann vermutet werden, dass der einkommensstärkere Elternteil bereit ist, dem einkommensschwachen Elternteil höheren Unterhalt für häufigeren Kontakt mit dem Kind zu bezahlen. Da die zentralen Regelungen des Scheidungsvergleiches den Ehegatten obliegen, sind das Zustandekommen und die Ausgestaltung des Vergleiches von der relativen Verhandlungsmacht der Ehegatten bestimmt. Die Verhandlungsmacht ist zum Beispiel durch die Wahrscheinlichkeit, die Obsorge für das Kind zu erhalten, die relative Einkommensstärke oder die Wahrscheinlichkeit, schuldig geschieden zu werden, bestimmt. Durch die Inanspruchnahme von Expert/-innen (Rechtsanwälte und -innen) kann die relative Verhandlungsmacht verbessert werden. Die Anspruchnahme von Expert/-innen ist jedoch nicht unabhängig vom Verhalten der Ehegatten. Es ist zu vermuten, dass ein Ehegatte den Verlust an relativer Verhandlungsmacht mit einem/r eigenen Rechtsanwalt/-wältin zu kompensieren versucht. Eine Möglichkeit zur Konfliktregelung ist die Mediation, im Rahmen derer die Streitparteien mit Hilfe der Vermittlung neutraler Mediator/-innen selbst eine Regelung des Konfliktes finden. Eine Mediation ist freiwillig, aber es sollte vom Familienrichter/von der Familienrichterin auf Mediation hingewiesen werden. Die Intention von Mediation ist eine Minderung der Scheidungsfolgen, eine Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung (und damit auch Kommunikation und Kooperation bei der Obsorge des Kindes/der Kinder) und eine eigenverantwortliche Lösung des Paarkonfliktes. Die Mediation bei Scheidungen wird von der Republik Österreich aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds gefördert, bedürftige Personen erhalten nach Prüfung der Voraussetzungen Kostenersatz. 448

14 1.3 Aufgabenstellung und Aufbau des Berichts Aufgabenstellung Das Hauptziel des Forschungsprojekts war die Analyse der Auswirkungen einer Scheidung auf Ehegatten und Kinder. Diese Auswirkungen werden anhand von Unterhaltszahlungen, der Obsorge und des Besuchsrechts untersucht. Im Speziellen liegt das Interesse auf der Untersuchung der wechselseitigen Beeinflussung obiger Kategorien und der Rolle der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Unterhaltszahlungen, Obsorge- und Besuchsregelungen werden durch die Analyse von Scheidungsurteilen von fünf repräsentativen Bezirksgerichten dokumentiert und analysiert. Von besonderem Interesse sind die Regelungen, die sich auf von Scheidungen betroffene Kinder beziehen. Hier sind vor allem die Unterhaltszahlungen, aber auch Obsorge und Regelungen, welche die Besuche bestimmen, von zentraler Bedeutung. Neben den Folgen des Scheidungsurteils ergibt sich auch eine Reihe von Konsequenzen aus der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes, so zum Beispiel die Änderung der Wohnverhältnisse oder auch die psychische Lage der Geschiedenen und deren Kindern. Das Forschungsprojekt sollte nicht nur eine fundierte wissenschaftliche Ist-Erhebung der Scheidungen in Österreich erzielen, sondern auch der Frage nachgehen, wie die tatsächliche Rechtsprechung den Schutz der Schwächeren bei Scheidungen implementiert. Im Speziellen waren die Auswirkungen der Änderungen des EheRÄG 1999 und des KindRÄG 2001 auf die Praxis der Rechtsprechung zu untersuchen. Einen weiteren Schwerpunkt stellte die Dokumentation der Mediation im Rahmen von Scheidungen dar, zumal die Intention des Gesetzesgebers darauf abzielt(e), die Mediation als Form der außergerichtlichen Konfliktlösung zu etablieren Aufbau des Berichtes Dieser Bericht besteht aus acht analytischen Kapiteln. Das auf diese Einleitung folgende Kapitel 2 gibt einen quantitativen Überblick über Scheidungen in Österreich seit Die Entwicklung der Scheidungszahlen in Österreich wird hier erläutert und in Bezug auf Ehedauer und Anzahl der Kinder beschrieben. In Kapitel 3 wird die Repräsentatitivität der Stichprobe für die Grundgesamtheit in wesentlichen Kategorien untersucht. Das vierte Kapitel beschreibt die rechtlichen Grundlagen der Scheidung in Österreich und die relevanten Reformen seit Schwerpunkt der Darstellung des rechtlichen Rahmens sind die Konsequenzen der Scheidung für die Ehegatten und deren Kinder. Diese Rahmenbedingungen sind wegen der Beschränkung der Verhandlungsmacht der Ehegatten für die Ausgestaltung des Scheidungsvergleichs in punkto Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und an die Kinder, die Vermögensaufteilung, die Obsorgeregelung und das Besuchsausmaß von Relevanz. In diesem Kapitel werden auch die rechtlichen Grundlagen der Mediation dargestellt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern eine theoretische Berücksichtigung, die im fünften Kapitel erfolgt. Die Theorie der Scheidung beruht auf einem Vergleich der relativen Verhandlungsmacht der Ehegatten, die von rechtlichen Bestimmungen, persönlichen Merkmalen und strategischen Investitionen bestimmt wird. Die Auswirkungen der Scheidung 449

15 auf Kinder wird zusätzlich noch durch den veränderten Haushalt beeinflusst, da ein Elternteil, der nicht mehr mit dem Kind im selben Haushalt wohnt, nicht (vollständig) feststellen kann, ob Unterhaltszahlungen dem Kinde zugute kommen oder nicht. Die Theorie der Scheidung erlaubt es, Hypothesen zu formulieren, die mit den erhobenen Daten überprüft werden können. Das sechste Kapitel beschreibt die Datenerhebung, die erhobenen Daten und erläutert die Auswahl der Daten für die empirische Überprüfung der Thesen. Das siebte Kapitel analysiert mit einem ökonometrischen Modell die Unterhaltszahlungen an den (hauptsächlich) obsorgeberechtigten Elternteil und jene an die Kinder. Es werden die im fünften Kapitel formulierten Hypothesen quantifiziert und überprüft. Das Augenmerk liegt auf der Verhandlung der geschiedenen Eltern und den Auswirkungen von persönlichen Merkmalen, gesetzlichem Rahmen und strategischer Investition auf die Höhe des Ehegatten- und Kindesunterhaltes. Die geschätzten Ergebnisse werden interpretiert. Im achten Kapitel werden die Obsorgeregelungen und die Besuchsregelungen im Detail analysiert. Die Frage nach der hauptsächlichen Obsorge, der Obsorge beider Teile (nach dem ) und das Ausmaß des Besuchs ist das zentrale Anliegen in diesem Kapitel. Wie im Kapitel zuvor liegt hier der Schwerpunkt auf den Interdependenzen von Unterhalt und Obsorge. Das neunte Kapitel dokumentiert die Definitionen, Möglichkeiten und Grenzen der Mediation. Weiters beinhaltet es die Analyse von fokussierten Interviews mit Personen, die im Rahmen ihres Berufs mit Mediation (z. B. Mediator/-innen, Familienberatungsstellen, Kinderanlaufstellen, Familienrichter/-innen) befasst sind. Ebenso werden die Ergebnisse einer Erhebung bei gemäß 39c FLAG eingetragenen Co-Mediator/-innen dargestellt. Im abschließenden zehnten Kapitel präsentieren wir eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Studie und formulieren Empfehlungen, die auf den Ergebnissen beruhen. Diese Empfehlungen richten sich einerseits an den Gesetzesgeber, um Scheidungen, die auch in Zukunft quantitativ bedeutend sein werden, für alle Beteiligten zu erleichtern, aber andererseits auch an die Wissenschaft, die zur weiteren Untersuchung dieses Themenkomplexes angehalten ist. 450

16 2 Eheschließungen und -scheidungen in Österreich In den letzten Jahrzehnten ist in Österreich die Zahl der Eheschließungen gesunken, wobei das Alter bei der ersten Eheschließung leicht gestiegen ist. Dennoch nimmt die Zahl der Scheidungen zu. Betroffen sind im zunehmenden Maße nicht nur die Eheleute, sondern auch die minderjährigen Kinder der Geschiedenen. Abbildung 2.1: Eheschließungen, Ehescheidungen und einvernehmliche Ehescheidungen pro 1000 Einwohner ( ) 3 Quelle: Eigene Berechnung basierend auf Österreichisches Statistisches Zentralamt (1981, 1986, 1990, 1991); Statistik Austria (2003e, f; 2004a, b). Abbildung 2.1 zeigt die Anzahl der Eheschließungen, die Ehescheidungen und die einvernehmlichen Ehescheidungen in Österreich pro Einwohner von 1946 bis Abgesehen von den Jahren 1972, 1983 und 1987 unterliegt die Zahl der Eheschließungen seit 1947 einem langfristig fallenden Trend. Die auffallend hohe Zahl an Eheschließungen in den Jahren 1972, 1983 und 1987 ist auf die Einführung oder Einstellung von staatlichen Transferleistungen zurückzuführen. Am wurde die so genannte Heiratshilfe für Erstvermählte eingeführt, und viele Paare verzögerten ihre Eheschließung bis nach der Einführung. Im Jahr 1983 endete die steuerliche Absetzbarkeit der Mitgift, Gerüchte über die Abschaffung der Heiratshilfe mit führten zu vorgezogenen Eheschließungen. Die Heiratsbeihilfe wurde erst per eingestellt, auch 1987 kam es somit zu vorgezogenen Eheschließungen (Statistik Austria, 2000a). Von 1995 bis 2001 sank (mit Ausnahme von 1999) die Zahl der Eheschließungen pro Einwohner. Im Jahr 2002 stieg 3 Die zeitliche Begrenzung mit dem Jahr 2003 ist bedingt durch den betrachteten Untersuchungszeitraum der Gerichtsakten der Jahre Die absoluten Scheidungszahlen der letzten 15 Jahre sind im Anhang A.1 angeführt. 451

17 die Anzahl der geschlossenen Ehen pro Einwohner im Vergleich zu 2001 um 7 % auf 4,5 an (Schipfer, 2002; Statistik Austria, 2000a, 2001, 2002b, 2003c, d). Der Wert für das Jahr 2003 lautet 4,6 (Statistik Austria, 2004a). Parallel zu der abnehmenden Anzahl der geschlossenen Ehen sank auch der Anteil der Erst- Eheschließungen. Der prozentuelle Anteil der Eheschließungen, die für beide Partner die erste Ehe darstellten, lag von 1985 bis 1995 (mit Ausnahme von 1988) stets über 70 %. Dieser Anteil erreichte 2002 ein Minimum (62,9 %) (Statistik Austria, 2001, 2003b). Dem fallenden Trend der Eheschließungen steht ein langfristiger Anstieg der Ehescheidungen gegenüber. In den 1970er-Jahren wurden im Schnitt 1,5 Ehen pro Einwohner geschieden. Dieser Wert stieg in den 1980er-Jahren auf 1,9 und betrug in den 1990er-Jahren bereits 2,2. Im Jahr 2001 wurde mit 2,5 Scheidungen pro Einwohner der höchste Wert der Zweiten Republik verzeichnet. Im Folgejahr sank der Wert um knapp 5 % auf 2,4 Ehescheidungen pro Einwohner (Schipfer, 2002; Statistik Austria, 2000a, 2003c, d). Der Wert für das Jahr 2003 lautet 2,3 (Statistik Austria, 2004b) und im Jahr 2008 leicht höher 2,4. Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung wurde im Jahr 1978 eingeführt. Seit Mitte der Achtzigerjahre werden stets über 80 % aller Scheidungen im Einvernehmen geschieden. Im Jahr 2003 waren es bereits 88,4 % aller Scheidungen (Statistik Austria, 2004b), im Jahr 2008 geringfügig weniger mit 87,4. Auf der Basis der Zahlen des Jahres 2003 enden (allerdings unter der Annahme gleichbleibender ehedauerspezifischer Scheidungsraten) 43 von 100 gegenwärtig geschlossenen Ehen durch Scheidung (Statistik Austria, 2004b). Diese Gesamtscheidungsrate weist jedoch stark unterschiedliche Werte für die einzelnen Bundesländer auf. Wien verzeichnet mit 53,2 %den höchsten Wert. Danach folgen Vorarlberg, Niederösterreich und Salzburg, die mit Gesamtscheidungsraten von 46,2, 45,8 und 44,4 % ebenfalls über dem nationalen Durchschnitt liegen. In der Steiermark werden von 100 Ehen 38,4 und in Kärnten 38,2 geschieden. Die Bundesländer mit den niedrigsten Raten sind Oberösterreich (36,0) sowie das Burgenland (35,9) und Tirol (35,7) (Statistik Austria, 2004b). Im Jahr 2003 verweilten 5,3 % aller geschiedenen Eheleute weniger als zwei Jahre in der ehelichen Gemeinschaft. Fast die Hälfte aller Scheidungen betraf Paare mit einer Ehedauer von unter zehn Jahren (Statistik Austria, 2004a). Das Scheidungsrisiko stieg in den letzten Jahrzehnten generell, für bereits länger andauernde Ehen erhöhte sich das Risiko, in einer Scheidung zu enden, jedoch überproportional (Hanika, 1999; Tazi-Preve u. a., 1999). Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der gestiegenen Median-Ehedauer bei Scheidung wider. Während die mittlere Ehedauer (Median) der im Jahr 1992 geschiedenen Ehen nur 7,5 Jahre betrug, erhöhte sich dieser Wert sukzessive; im Jahr 2003 bestand die Hälfte aller in diesem Jahr geschiedenen Ehen 9,8 Jahre (Statistik Austria, 2002c, 2004b). Im Durchschnitt der Jahre waren etwa 34 % aller geschiedenen Ehen kinderlos geblieben (Statistik Austria, 2003d). Dieser Wert ist (wie Tabelle 2.1. zeigt) gegenüber den Mittelwerten der drei vorhergehenden Perioden nur leicht gesunken. Der Anteil der Ehescheidungen, die ein Kind betrafen, ist zwischen 1983 und 2002 von rund 34 % auf 28 % gesunken. Hingegen stieg der Anteil der Scheidungen von Ehen mit zwei Kindern seit 1983 um 6,5 Prozentpunkte auf etwas unter 29 % im Jahr Ehescheidungen mit drei oder mehr Kindern waren anteilsmäßig nur geringen Schwankungen unterworfen (Statistik Austria, 2001, 2002b, 2003d). 452

18 Tabelle 2.1: Ehescheidungen nach durchschnittlicher Kinderanzahl in Prozent ( ) Jahre Anzahl der Kinder ,2 33,7 22,4 8, ,7 32,5 23,0 7, ,8 30,4 25,7 8, ,2 29,0 28,0 8,8 Quelle: Eigene Berechnung basierend auf Statistik Austria (2001, 2002b, 2003d). Im Schnitt hatten die Eheleute bei der Scheidung im Jahr ,12 Kinder (Statistik Austria, 2004a). Elf Jahre zuvor betrug dieser Wert lediglich 1,05. Im Jahr 2003 waren bei der Scheidung zirka 78 % der betroffenen Kinder unter 19 Jahren (Statistik Austria, 2001, 2002b, 2004b). 3 Zur Repräsentativität der erhobenen Daten Die Abschätzung der Repräsentativität beruht auf dem Vergleich der Verteilungen von zentralen Merkmalen der erhobenen Stichprobe mit der Verteilung dieser Merkmale in der Grundgesamtheit, das sind alle Scheidungen in Österreich. Die Merkmale, die für einen Vergleich ausgewählt wurden, sind n der Paragraf der Scheidung, n die Ehedauer, n die Anzahl der Kinder, n das Alter der Kinder, und n das Alter der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung. Diese Merkmale sind in der weiteren Analyse der Scheidungen von zentraler Bedeutung, da sie aus theoretischen und legalen Überlegungen Auswirkungen auf die Scheidung für die Eheleute und deren Kinder haben sollten. So legt zum Beispiel der Scheidungsparagraf der Scheidung den Verhandlungsrahmen für die Unterhaltszahlungen der Eheleute fest, oder das Alter der Kinder bestimmt das Ausmaß des ihnen zustehenden Unterhalts, der sich auch an den altersbedingten Bedürfnissen orientiert. Die Ehedauer kann als ein Indikator für die in der Ehe geschaffenen materiellen und immateriellen Werte interpretiert werden, und eine lange dauernde Ehe dürfte in dementsprechend hohen Unterhaltszahlungen resultieren. Eine Abschätzung der Repräsentativität der erhobenen Akten für die Gesamtheit der in Österreich stattgefundenen Scheidungen erfolgt mit den Zahlen der Statistik Austria (Statistik Austria, 2005). Diese beruhen auf den Angaben aller österreichischen Gerichte, die regelmäßig Eckdaten der Scheidungen übermitteln. Wir vergleichen den Durchschnitt der erhobenen Akten aus den Jahren 1997 bis 2004 mit Zahlen der Statistik Austria für das Jahr

19 Die Ausnahme bildet der Vergleich des Alters der von Scheidung betroffenen Kinder. Hier gibt es Zahlen der Statistik Austria nur für das Jahr Das Jahr 2001 entspricht dem Mittelpunkt der Untersuchungsperiode und ist daher für einen Vergleich der Daten gut geeignet. Für alle ausgewählten Merkmale besteht eine hohe Übereinstimmung der Verteilung in der Stichprobe und in der Grundgesamtheit. Abbildung 3.1 zeigt die Verteilung der Scheidungen nach dem Scheidungsparagrafen in Österreich im Jahr Rund 90 Prozent der Scheidungen erfolgten einvernehmlich ( 55a). Abbildung 3.2 gibt die Verteilung der Scheidungen nach dem Paragrafen in der erhobenen Stichprobe an. Im Vergleich zeigt sich, dass die einvernehmlichen Scheidungen in der Stichprobe mit einem Anteil von 94 % leicht überrepräsentiert sind, die restlichen Paragrafen haben einen dementsprechend geringeren Anteil. Die Überrepräsentanz des Paragrafen 55a bei den Scheidungen in der Stichprobe kann mit dem Durchschnitt über den gesamten Beobachtungszeitraum erklärt werden. Abbildung 3.1: Verteilung der Paragrafen, 2001, Statistik Austria Abbildung 3.2: Verteilung der Paragrafen, erhobene Akten, Durchschnitt Abbildung 3.3 zeigt die Verteilung der Ehedauer zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 2001 in der Grundgesamtheit. Diese Verteilung beinhaltet alle im Jahr 2001 erfolgten Scheidungen. Die Abbildung zeigt, dass die meisten Eheleute bei der Scheidung zwischen fünf und zehn Jahren verheiratet waren (25 %). Die zweitgrößte Gruppe waren diejenigen, die bei der Scheidung zwischen zehn und fünfzehn Jahren verheiratet waren (18 %). Die Verteilung der Ehedauer in der Stichprobe, Abbildung 3.4, bildet die Verteilung in der Grundge- 454

20 samtheit sehr genau ab. In der Stichprobe ist auch die Gruppe derjenigen, die zwischen fünf und zehn Jahren verheiratet waren, die größte, hier mit rund 26 %. Die zweitgrößte Gruppe mit einer Ehedauer zwischen zehn und fünfzehn Jahren haben hier einen Anteil von rund 17 %. Es werden aber auch diejenigen mit einem kleineren Anteil an der Grundgesamtheit durch die Stichprobe genau abgebildet. Abbildung 3.5 zeigt die Verteilung der Anzahl der Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung in der Grundgesamtheit. Die meisten Scheidungen (66 %) betrafen mindestens ein Kind. In rund 34 % der Scheidungen war kein Kind betroffen. Die Anzahl der Kinder in den Scheidungen der Stichprobe entspricht jener der Grundgesamtheit im großen Maße, siehe Abbildung 3.6. In der Stichprobe betrafen rund 63 % der Scheidungen Ehen mit Kindern; rund 37 % waren Scheidungen von kinderlosen Ehen. Das Alter der Kinder wird von Gesetzes wegen für die (hauptsächlichen) Obsorge und für die Festsetzung der Höhe des Unterhaltes berücksichtigt. Es ist daher für die Analyse der Auswirkungen von Scheidungen besonders wichtig, dass hier eine hohe Repräsentativität der Stichprobe vorliegt. In Abbildung 3.7 sehen wir, dass im Jahr 2003 in der Grundgesamtheit 6 % der Kinder zwischen 0 und 3 Jahren, 14 % zwischen 3 und 6 Jahren, 39 % zwischen 6 und 14 Jahren, und 31 % über 14 Jahren alt waren. Das Alter der von Scheidung betroffenen Kinder in der Stichprobe ist in Abbildung 3.8 gezeigt. Die Verteilung entspricht in hohem Maße der der Grundgesamtheit, geringe Abweichungen sind jedoch für die jüngsten und die ältesten Kinder zu sehen. Diese geringen Abweichungen sind jedoch für die weitere Auswertung ohne Belang, da sie die Repräsentativität der Stichprobe nicht in Zweifel stellen. Abbildungen 3.9 und 3.10 zeigen die Verteilung des Alters der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung, nach Geschlecht, in der Grundgesamtheit und in der Stichprobe. Auch hier zeigt sich eine große Übereinstimmung der Stichprobe mit der Grundgesamtheit. 455

21 Abbildung 3.3: Verteilung der Ehedauer zum Zeitpunkt der Scheidung, 2001, Statistik Austria Abbildung 3.4: Verteilung der Ehedauer zum Zeitpunkt der Scheidung, Durchschnitt der erhobenen Akten,

22 Abbildung 3.5: Anzahl der Kinder bei Scheidung, 2001, Statistik Austria Abbildung 3.6: Anzahl der Kinder bei Scheidung, Durchschnitt der erhobenen Akten,

23 Abbildung 3.7: Verteilung der Alters der von Scheidung betroffenen Kinder, 2003, Statistik Austria Abbildung 3.8: Verteilung des Alters der von Scheidung betroffenen Kinder, Durchschnitt der erhobenen Akten,

24 Abbildung 3.9: Altersverteilung der Geschiedenen, 2001, Statistik Austria Abbildung 3.10: Altersverteilung der Geschiedenen, Durchschnitt der erhobenen Akten,

25 4 Rechtlicher Rahmen Die rechtlichen Folgen der Scheidung zwischen den Eheleuten werden maßgeblich vom Paragrafen, welcher der Scheidung zugrunde liegt, bzw. vom Schuldausspruch beeinflusst. Rechtsfolgen, die auch die Kinder betreffen, sind von der Form der Scheidung unabhängig. Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten ( 44 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch [ABGB]). Mit diesen Worten ist die Ehe in Österreich (im Original-Wortlaut des im Jahr 1811 erlassenen ABGB) definiert. Auch der Großteil der weiteren familienrechtlichen Bestimmungen aus diesem Jahr blieben bis zur so genannten Großen Familienrechtsreform der Jahre 1976/78 fast unverändert bestehen (Klaar, 1999). Seither besitzen einerseits die Ehegatten zueinander die gleichen persönlichen Rechte und Pflichten, andererseits wurden auch deren Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern angeglichen. Im Jahre 1978 wurde im Kindschaftsrecht, im Ehegüterrecht und im Erbrecht ebenfalls das partnerschaftliche Prinzip eingeführt (ebd.). Im österreichischen Eherecht gibt es zwei Prinzipien, nach denen eine Scheidung ermöglicht wird: das Verschuldensprinzip und das Zerrüttungsprinzip. Dem Verschuldensprinzip nach kann ein Partner die Scheidung begehren, wenn der andere Ehepartner die aus dem Eheverhältnis entspringenden Pflichten schuldhaft so grob verletzt hat, dass dem anderen das Zusammenleben unzumutbar ist (Deixler-Hübner, 2001: 59). Laut dem Zerrüttungsprinzip hingegen ist es entscheidend, ob die eheliche Gemeinschaft faktisch schon so zerbrochen ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (Koziol, 2002: 441). Durch die gesetzlichen Änderungen der großen Familienrechtsreform wurde zwar eine rechtliche Gleichstellung der Geschlechter erreicht, es blieben hingegen geschlechtsspezifische Akzentuierungen in familienbezogenen Bestimmungen vereinzelt erhalten (Filler, 1999: 703). Durch das Eherechtsänderungsgesetz 1999 (EheRÄG) wurden jedoch einige weitere Verbesserungen für die Frauen erreicht (Klaar, 1999). Im Scheidungsrecht wurde das Verschuldensprinzip maßgeblich zu Gunsten des Zerrüttungsprinzips zurückgedrängt (Mottl, 2002). Dies zeigt sich auch durch die Einführung des so genannten verschuldens unabhängigen Unterhalts ( 68a EheG) zur Vermeidung von sozialen Härtefällen (Filler, 1999). Einen weiteren wichtigen Reformpunkt stellte die durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1978 gesetzlich verankerte einvernehmliche Scheidung dar (Klaar, 1999). Die Verschuldensscheidung nach 49 EheG ist vom Verschuldensprinzip dominiert, bei den Scheidungen aus anderen Gründen nach den 50 52, 55 und 55a überwiegt das Zerrüttungsprinzip (Koziol, 2002). Die Zuordnung des 55a EheG (einvernehmliche Scheidung) zum Zerrüttungsprinzip ist jedoch ausschließlich theoretischer Natur, da die Zerrüttung der Ehe hierbei lediglich von beiden Eheleuten bestätigt werden muss. Dieses beiderseitige Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung ist für das Gericht grundsätzlich bindend. Es kann das Scheidungsverfahren bloß auf längstens ein halbes Jahr unterbrechen, wenn das 460

26 Gericht zur Überzeugung gelangt, dass eine Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht ( 223 AußStrG). Generell ist eine Scheidung im (streitigen) Rechtsweg durchzusetzen (Koziol, 2002). Lediglich über die einvernehmliche Scheidung wird im formloseren außerstreitigen Verfahren verhandelt. Die Ehegatten stehen sich hier nicht als Kläger und Beklagter gegenüber, sondern sind verpflichtet, einen gemeinsamen Scheidungsantrag einzubringen (Deixler-Hübner, 2001). Im Folgenden werden nun die unterschiedlichen Scheidungsgründe dargestellt, die das österreichische Eherecht kennt. 4.1 Arten der Scheidung nach dem Ehegesetz Die Verschuldensscheidung nach 49 EheG Eine Verschuldensscheidung erfordert laut 49 EheG das Vorliegen einer schweren Eheverfehlung bzw. ehrloses oder unsittliches Verhalten, welches zu einer derartigen schuldhaften Beeinträchtigung der Ehe geführt hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Insbesondere führt der Gesetzgeber in 49 Satz 2 EheG an, dass eine schwere Eheverfehlung bei Ehebruch, bei Zufügung körperlicher Gewalt oder auch schwerem seelischem Leid vorliegt. Es wird weiters betont, dass ein Ehepartner die Scheidung nicht begehren kann, wenn dieser selbst auch eine Eheverfehlung begangen hat und deshalb sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist ( 49 Satz 3 EheG). Hierbei ist vor allem der Zusammenhang der beiden Eheverfehlungen zu beachten. Wenn aus dem Verhalten des verletzten Ehepartners hervorgeht, dass er die Verfehlung des anderen verzeiht oder diese nicht als die Ehe zerstörend empfindet, so kann gemäß 56 EheG keine Scheidungsklage erhoben werden. Die Scheidung wegen Verschuldens ist weiters auch an gewisse Fristen gebunden (vgl. 57 EheG) Die Scheidung aus anderen Gründen nach EheG Die Scheidung nach 49 EheG dominiert durch das Verschuldensprinzip bedarf einer schuldhaften Handlung und impliziert somit auch die Zurechnungsfähigkeit des ehewidrig Handelnden. Demnach könnte eine Ehe z. B. nicht geschieden werden, wenn der Beklagte an einer Geisteskrankheit leidet (Koziol, 2002). In diesem und ähnlichen Fällen greifen die EheG, die eine Scheidungsklage wegen Gründen in der Person des anderen, durch die eine Aufrechterhaltung der Ehe unzumutbar ist, ermöglichen (Mottl, 2002). Der 50 EheG gewährt die Scheidung bei einem auf einer geistigen Störung beruhenden Verhalten. Der Tatbestand des 51 EheG regelt die Scheidung bei einer Geisteskrankheit, und laut 52 EheG kann die Scheidung auch begehrt werden, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und eine Genesung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. Da die Regelungen der EheG dem Grundgedanken der Ehe, in der man dem anderen in Krisensituationen und in jeglicher Not Beistand leisten soll, eigentlich widersprechen, sieht der 54 EheG gewisse Klauseln zur Vermeidung von Härtefällen vor (Deixler-Hübner, 2001). Im Speziellen sollen die genauen Umstände, die Dauer der Ehe, das Lebensalter der Ehegatten sowie der Anlass der 461

27 Erkrankung Beachtung finden. Diese Härteklauseln kommen jedoch nicht zu tragen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Eheleute bereits seit sechs Jahren aufgehoben ist (Koziol, 2002) Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nach 55 EheG Gemäß dem 55 EheG kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist ( 55 Abs. 1 Satz 1 EheG). Das Gericht wird dem Scheidungsbegehren jedoch nicht stattgeben, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist ( 55 Abs. 1 Satz 2 EheG). Da es sich hierbei um objektive Gegebenheiten handelt, sodass auch ein an der Zerrüttung (überwiegend) Schuldiger die Scheidung begehren kann, sieht der 55 Abs. 2 EheG zur Vermeidung von Unbilligkeiten eine Klagsabweisung vor, wenn den Beklagten die Scheidung härter treffen würde als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens (Koziol, 2002). Bei dieser Interessensabwägung ist auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und den Gesundheitszustand der Gatten, die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und auf das Wohl der Kinder Rücksicht zu nehmen (Koziol, 2002). Dem Scheidungsbegehren ist jedoch jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist ( 55 Abs. 3 EheG). Die erwähnten Fristen beginnen mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Wird sie wieder aufgenommen, so beginnt die Frist neu zu laufen. (Deixler-Hübner, 2001) Die einvernehmliche Scheidung nach 55a EheG Durch den 55a EheG besteht die Möglichkeit einer außerstreitigen einvernehmlichen Scheidung, bei der im Gegensatz zu den anderen Formen der Scheidung lediglich die Folgen und nicht die Ursachen der Trennung vor Gericht geklärt werden müssen (Klaar, 1999). Um unüberlegte Scheidungen zu vermeiden, ist die einvernehmliche Scheidung an vier kumulative Voraussetzungen geknüpft (Klaar, 1999). Erstens muss die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein. Zweitens müssen beide Eheleute die unheilbare Zerrüttung des Eheverhältnisses gestehen. Drittens müssen sie sich über die wesentlichen Folgen der Scheidung einig sein, und viertens ist es Voraussetzung, dass ein gemeinsamer Antrag auf Scheidung gestellt wird (Koziol, 2002). Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist entweder in Form eines Schriftstückes dem Gericht vorzulegen oder muss anlässlich der Scheidung mittels eines Vergleichs bei Gericht zu Protokoll gegeben werden (Klaar, 1999). Diese Vereinbarung muss zumindest eine Regelung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort bzw. über die zukünftige Gestaltung der Obsorge der gemeinsamen minderjährigen Kinder, über das Recht des nicht-(haupt) berechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit den Kindern, sowie über die Unterhaltsansprüche der Kinder beinhalten (vgl. 55a Abs. 2 Satz 1 EheG). Die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Gatten zueinander und deren unterhaltsrechtliche Beziehung müssen geklärt sein (vgl. 55a Abs. 2 Satz 1 EheG). Die Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit minderjährigen Kindern kann einer genauen Ausgestaltung 462

28 zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben (vgl. 55a Abs. 2 Satz 2 EheG). Die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthaltsort von Kindern bzw. die künftige Gestaltung der Obsorge bedarf ebenso wie die Unterhaltsvereinbarung für minderjährige Kinder und eine allfällige Besuchsvereinbarung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (Mottl, 2002). Über den Scheidungsantrag wird mit Beschluss entschieden (Deixler-Hübner, 2001). Auch wenn sich Ehegatten bereits in einem streitigen Scheidungsverfahren befinden, können sie sich per gemeinsamen Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung einigen (Deixler-Hübner, 2001). Die Tabelle 4.1 zeigt den mittleren prozentuellen Anteil und die Standardabweichung (in Prozentpunkten) der Scheidungen nach Paragrafen in Österreich von 1990 bis Mit einem durchschnittlichen prozentuellen Anteil von rund 88 % ist die einvernehmliche Scheidung somit die quantitativ bedeutendste Form der Scheidung. Die Schwankungsbreiten der jährlichen prozentuellen Anteile sind im Beobachtungszeitraum sowohl für Österreich (siehe Tabelle 4.1.) als auch über die einzelnen Bundesländer (siehe Statistik Austria, 2001, Tabelle d503) relativ gering. Tabelle 4.1: Ehescheidungen nach Paragrafen ( ) Paragraf Anteil (%) Standardabweichung 55a 88,5 1,3 55 3,9 0,8 Sonstige 7,6 0,8 Quelle: Eigene Berechnung basierend auf Statistik Austria (2001, 2002c, 2003d). 4.2 Rechtliche Folgen der Scheidung Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gilt nicht nur ex nunc die Ehe als aufgelöst, sondern es enden auch die aus der Eheschließung entspringenden wechselseitigen Rechte und Pflichten (Mottl, 2002). Dieser Schnitt stellt jedoch keine vollkommene Beseitigung jeglicher familienrechtlicher Bindung dar, da ab sofort die nachehelichen Rechte und Pflichten entstehen (Koziol, 2002). Da die theoretischen und empirischen Analysen dieser Studie (überwiegend) ökonomische Konsequenzen der Scheidung für alle unmittelbar Betroffenen behandeln, ist an dieser Stelle eine Unterteilung in Folgen der Scheidung für die Eheleute bzw. in Folgen, die auch die Kinder betreffen, sinnvoll Rechtsfolgen für die Eheleute Die im Kontext dieser Arbeit relevanten Folgen der Scheidung für die Eheleute betreffen vor allem den nachehelichen Unterhalt wie auch die nacheheliche Vermögensteilung. Die rechtlichen Konsequenzen für den Unterhalt sind sofern es sich um keine einvernehmliche Scheidung handelt erheblich vom Schuldausspruch der Scheidung abhängig (Mottl, 2002). 463

Auswirkungen von Scheidung auf Kinder, Frauen und Männer

Auswirkungen von Scheidung auf Kinder, Frauen und Männer Auswirkungen von Scheidung auf Kinder, Frauen und Männer (vor dem Hintergrund des Eherechts-Änderungsgesetzes 1999 und des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001) Endbericht Christine Atteneder Thomas

Mehr

Ehescheidungsrecht. I. Allgemeines

Ehescheidungsrecht. I. Allgemeines Ehescheidungsrecht I. Allgemeines Regelt die Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen Ehe unter Lebenden. Die Scheidungstatbestände sind in den 49-55a EheG geregelt. Das österreichische

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. I. Außereheliche Lebensgemeinschaft 1. II. Verlöbnis 21. III. Ehe 27. Abkürzungsverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis VII. I. Außereheliche Lebensgemeinschaft 1. II. Verlöbnis 21. III. Ehe 27. Abkürzungsverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Außereheliche Lebensgemeinschaft 1 A. Allgemeines... 1 B. Definition der außerehelichen Lebensgemeinschaft... 3 C. Zu den einzelnen Kriterien... 4 1. Eheähnlichkeit...

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Geschiedene Ehen nach Ehedauer

Geschiedene Ehen nach Ehedauer Geschiedene Ehen nach Ehedauer Ehedauer 43 in Jahren 0 47 im Jahr 00 insgesamt: 87.07.049.6 davon: ohne minderjähriges Kind * 4.30 5.64 3 5.835 8.550 4 5.785 9. 5 6 5.938 6.74 0.33 0.58 7 5.367 9.946 8

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Die wichtigsten Reformbereiche

Die wichtigsten Reformbereiche Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis

Mehr

Entwicklung der Ehescheidungen in Thüringen

Entwicklung der Ehescheidungen in Thüringen Yvonne May Referat Bevölkerung, Mikrozensus, Haushaltsstatistiken Telefon: 3 61 37-84 432 E-Mail: Yvonne.May@statistik.thueringen.de Entwicklung der Ehescheidungen in Thüringen Eine Ehe wird so sollte

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Die Scheidungsgründe im Wandel der Zeit

Die Scheidungsgründe im Wandel der Zeit Herbert Forsch Die Scheidungsgründe im Wandel der Zeit Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Scheidungsgründen vom Inkrafttreten des BGB bis zur Einführung des Zerrüttungsprinzips

Mehr

Welche Faktoren sollten Gegenstand einer genaueren Betrachtung sein?... 30

Welche Faktoren sollten Gegenstand einer genaueren Betrachtung sein?... 30 Verwendete Abkürzungen... 9 Vorwort zur zweiten Auflage.................................. 10 Vorwort zur ersten Auflage... 11 Kapitel 1: Einleitung... 13 1.1 Die Entscheidung... 14 1.2 Gut vorbereitet

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Patientenumfrage. Was wirklich zählt

Patientenumfrage. Was wirklich zählt Patientenumfrage Was wirklich zählt Pressekonferenz, 20. Juni 2011 DOKUMENTATION DER UMFRAGE Ziel dieses Forschungsprojektes war die Auslotung der Bedeutung von Werten und Werthaltungen einerseits in der

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Ökonomische Folgen von Scheidungen. anhand von Akten des BG Linz * Endbericht

Ökonomische Folgen von Scheidungen. anhand von Akten des BG Linz * Endbericht Ökonomische Folgen von Scheidungen anhand von Akten des BG Linz * Endbericht gefördert durch: Land Oberösterreich, Familienreferat Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie Parlamentsklub der SPÖ René Böheim,

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Verwendete Abkürzungen... 12

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Verwendete Abkürzungen... 12 Vorwort...................................................................... 5 Verwendete Abkürzungen................................................... 12 1. Kapitel Einleitung..............................................................

Mehr

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von

Mehr

Markus Demary / Michael Voigtländer

Markus Demary / Michael Voigtländer Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 50 Markus Demary / Michael Voigtländer Immobilien 2025 Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Wohn- und Büroimmobilienmärkte

Mehr

Das Scheidungsformular

Das Scheidungsformular Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012

Bevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012 Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen

Mehr

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB) Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge

Mehr

Multicheck Schülerumfrage 2013

Multicheck Schülerumfrage 2013 Multicheck Schülerumfrage 2013 Die gemeinsame Studie von Multicheck und Forschungsinstitut gfs-zürich Sonderauswertung ICT Berufsbildung Schweiz Auswertung der Fragen der ICT Berufsbildung Schweiz Wir

Mehr

Woran Sie bei der Scheidung auch denken sollten

Woran Sie bei der Scheidung auch denken sollten Woran Sie bei der Scheidung auch denken sollten Aufenthalt in Österreich Personen, welche ihr Aufenthaltsrecht in Österreich von der Ehegattin bzw. dem Ehegatten ableiten, sollten im Zuge der Scheidung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Scheidungsmediation hilft, die schmerzliche Situation von Gewinnern und Verlierern zu verhindern, die Teil aller strittigen Scheidungen ist.

Scheidungsmediation hilft, die schmerzliche Situation von Gewinnern und Verlierern zu verhindern, die Teil aller strittigen Scheidungen ist. 9 Mediation Mediation Scheidungs-Mediation Scheidung wird traditionell auf gerichtlichem Weg geregelt. In den letzten zehn Jahren jedoch hat die Erfahrung mit Mediation gezeigt, dass man Eheleute auch

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn

Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn An die Redaktionen von Presse, Funk und Fernsehen 32 02. 09. 2002 Vermögensbildung: Sparen und Wertsteigerung bei Immobilien liegen vorn Das aktive Sparen ist nach wie vor die wichtigste Einflussgröße

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Bis dass der Richter euch scheidet

Bis dass der Richter euch scheidet SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Bis dass der Richter euch scheidet Ein kurzer Überblick über den Ablauf des Scheidungsverfahrens Ehepaare geben sich regelmäßig bei der Eheschließung das Versprechen, miteinander

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Medikalisierung oder Kompression? Wie die demographische Entwicklung auf die Krankenversicherung wirkt?

Medikalisierung oder Kompression? Wie die demographische Entwicklung auf die Krankenversicherung wirkt? Christian Weber, Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Medikalisierung oder Kompression? Wie die demographische Entwicklung auf die Krankenversicherung wirkt? Dresden, 3.11.26 Dresden, 3.11.26

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Dieses erste Kreisdiagramm, bezieht sich auf das gesamte Testergebnis der kompletten 182 getesteten Personen. Ergebnis

Dieses erste Kreisdiagramm, bezieht sich auf das gesamte Testergebnis der kompletten 182 getesteten Personen. Ergebnis Datenanalyse Auswertung Der Kern unseres Projektes liegt ganz klar bei der Fragestellung, ob es möglich ist, Biere von und geschmacklich auseinander halten zu können. Anhand der folgenden Grafiken, sollte

Mehr

BMV Visionen 2020. Ergebnisbericht der Mitglieder Befragung

BMV Visionen 2020. Ergebnisbericht der Mitglieder Befragung BMV Visionen 22 Ergebnisbericht der Mitglieder Befragung Die Mitglieder Befragung wurde im Rahmen des Projekts Visionen 22 des Steirischen Blasmusikverbandes (BMV) mithilfe eines Fragebogens durchgeführt.

Mehr

Kurzbericht Abteilung Statistik

Kurzbericht Abteilung Statistik Kurzbericht Wanderungssalden 212 von Oberösterreich gegenüber den anderen Bundesländern Oberösterreich verzeichnete 212 große Wanderungsverluste, einzig gegen Niederösterreich konnte ein Wanderungsgewinn

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument

Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument 1. Was nützt die Mitarbeiterbefragung? Eine Mitarbeiterbefragung hat den Sinn, die Sichtweisen der im Unternehmen tätigen Menschen zu erkennen und für die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 2. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 2. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 3 Eheschließung und Ehescheidung 31. Oktober 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Abschnitt 2 - Eheschließung Fallabwandlung: Die Beziehung des Untreu zur Winzertochter ist problematischer

Mehr

Programm 4: Arbeiten mit thematischen Karten

Programm 4: Arbeiten mit thematischen Karten : Arbeiten mit thematischen Karten A) Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung an der Wohnbevölkerung insgesamt 2001 in Prozent 1. Inhaltliche und kartographische Beschreibung - Originalkarte Bei dieser

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? 4 Inhalt Einführung 9 Wie werde ich wieder Single? 11 Wir können nicht mehr zusammen leben was ist zu tun? 11 Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung? 12 Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Kinder- und Jugend- Gesundheitsbericht 2010 für die Steiermark

Kinder- und Jugend- Gesundheitsbericht 2010 für die Steiermark Kinder- und Jugend- Gesundheitsbericht 2010 für die Steiermark Gesundheitsziel: Rahmenbedingungen für ein gesundes Leben schaffen Voraussetzungen zur Stärkung der Zahngesundheit schaffen Kapitel 23: Zahngesundheit

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund

Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund Statistische Materialien zu Existenzgründung und Selbstständigkeit der Wohnbevölkerung mit Migrationshintergrund in Berlin Diese Studie ist im Rahmen des Projektes Netzwerk ethnische Ökonomie entstanden.

Mehr

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft

Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft Institut für Wachstumsstudien www.wachstumsstudien.de IWS-Papier Nr. 1 Das Wachstum der deutschen Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland 1950 2002.............Seite 2 Relatives Wachstum in der

Mehr

Elternfragebogen Mediation

Elternfragebogen Mediation Elternfragebogen Mediation Wenn Sie an einer Mediation interessiert sind oder Sie mehr über die Möglichkeiten der Mediation erfahren möchten, benötigen wir folgende Informationen von Ihnen. Dazu wäre es

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Schnelle Antwort, gute klare Beratung. Ich bin wirklich sehr zufrieden. Auswertung der Mandantenbefragung 2007

Schnelle Antwort, gute klare Beratung. Ich bin wirklich sehr zufrieden. Auswertung der Mandantenbefragung 2007 Schnelle Antwort, gute klare Beratung. Ich bin wirklich sehr zufrieden. Auswertung der Mandantenbefragung 2007 Juli 2007 DGB Rechtsschutz GmbH Seite 1 Inhaltsangabe Vorbemerkung und allgemeine Hinweise

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Die große Wertestudie 2011

Die große Wertestudie 2011 Die große Wertestudie Projektleiter: Studien-Nr.: ppa. Dr. David Pfarrhofer Prof. Dr. Werner Beutelmeyer ZR..P.F/T Diese Studie wurde für die Vinzenz Gruppe durchgeführt Dokumentation der Umfrage ZR..P.F/T:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

DIE TAGESZEITUNG IM INTERNET STAGNIERT! 12% DER ÖSTERREICHER SIND TÄGLICH LESER

DIE TAGESZEITUNG IM INTERNET STAGNIERT! 12% DER ÖSTERREICHER SIND TÄGLICH LESER DIE TAGESZEITUNG IM INTERNET STAGNIERT! 12% DER ÖSTERREICHER SIND TÄGLICH LESER 3/ DIE TAGESZEITUNG IM INTERNET STAGNIERT! 12% DER ÖSTERREICHER SIND TÄGLICH LESER Eine Schlaglichtaufnahme im Februar dieses

Mehr

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Zusammenfassung Analyse der Vorsorgesituation der bäuerlichen Familien in der Schweiz Ausgangslage

Zusammenfassung Analyse der Vorsorgesituation der bäuerlichen Familien in der Schweiz Ausgangslage Zusammenfassung Analyse der Vorsorgesituation der bäuerlichen Familien in der Schweiz Ausgangslage Die Vorsorgesituation der bäuerlichen Familien in der Schweiz ist kaum bis gar nicht bekannt, wird aber

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Ohne den gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte ich meine Rechte nicht durchsetzen können.

Ohne den gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte ich meine Rechte nicht durchsetzen können. Ohne den gewerkschaftlichen Rechtsschutz hätte ich meine Rechte nicht durchsetzen können. Auswertung der Mandantenbefragung 2009 Kurzfassung November 2009 DGB Rechtsschutz GmbH Seite 1 Inhaltsangabe Vorbemerkung

Mehr

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage Die Ehescheidung und ihre Folgen Grundriss mit praktischen Beispielen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte

Mehr

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794 Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Ihr Ehescheidungsformular als PDF - Dokument: I. Personendaten 1. Welcher Ehegatte will den Scheidungsantrag stellen? (auch wenn beide Eheleute geschieden werden

Mehr

FINANZWISSEN UND VORSORGEPRAXIS

FINANZWISSEN UND VORSORGEPRAXIS FINANZWISSEN UND VORSORGEPRAXIS Burgenland Eine Studie von GfK-Austria im Auftrag von s Versicherung, Erste Bank und Sparkassen 13. Juli 2011 Daten zur Untersuchung Thema Befragungszeitraum Grundgesamtheit

Mehr

Gebärmutterhalskrebs

Gebärmutterhalskrebs Gebärmutterhalskrebs Informationsstand der Österreicherinnen von 18 bis Jahren September 27 n=4 telefonische CATI-Interviews, repräsentativ für die österreichischen Frauen zwischen 18 bis Jahre; Erhebungszeitraum

Mehr

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 6 Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013 Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Keine weitere Verurteilung

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

90-minütige Klausur Statistik für Studierende der Kommunikationswissenschaft

90-minütige Klausur Statistik für Studierende der Kommunikationswissenschaft Prof. Dr. Helmut Küchenhoff SS08 90-minütige Klausur Statistik für Studierende der Kommunikationswissenschaft am 22.7.2008 Anmerkungen Überprüfen Sie bitte sofort, ob Ihre Angabe vollständig ist. Sie sollte

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Themenbereich "Trauer"

Themenbereich Trauer Ergebnisse aus der Meinungsforschung: "So denken die Bürger" Übersicht Zu dem Verlust eines Menschen gehört meist auch die Trauer danach. Wissenschaftler sprechen dabei gerne von Trauerphasen und suchen

Mehr

S P E C T R A K T U E L L FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00. I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.

S P E C T R A K T U E L L FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00. I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu. S P E C T R A FREIE WAHL DER KRANKENVERSICHERUNG: A SORGENVOLLER BLICK IN DIE ZUKUNFT 8/00 K T U E L L I:\PR-ARTIK\Aktuell00\08\Krank_neu.doc Freie Wahl der Krankenversicherung: Sorgenvoller Blick in die

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009

Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009 Private Unfallversicherungen bei Selbstständigen - Ergebnisse einer repräsentativen Studie von Forsa - November 2009 Inhalt Studiensteckbrief Management Summary Grafiken: Besitzquoten bei privaten Unfallversicherungen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

8 Mediennutzung. 8.1 Medienausstattung

8 Mediennutzung. 8.1 Medienausstattung 8 Mediennutzung Im ersten Teil dieses Kapitels wird dargestellt, ob die befragten Kinder Zugang zu Computern, Internet, Mobil-, Smartphone oder Tablet haben und wie oft sie das Internet nutzen. Daran anschließend

Mehr

VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen VI. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen 1. Haben Sie vor oder während der Ehe einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, so stellt sich nach mehreren Entscheidungen der Gerichte, insbeson -

Mehr