Ralph Jahn. Kindergeld. Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind

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2 Ralph Jahn Kindergeld Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind

3 Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < abrufbar. 1. Auflage 007 Alle Rechte vorbehalten Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 007 Lektorat: RA Andreas Funk Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen von Springer Science+Business Media. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg Druck und buchbinderische Verarbeitung: Wilhelm & Adam, Heusenstamm Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier Printed in Germany ISBN

4 Vorwort Mit dem vorliegenden Werk wollte ich keinen abstrakten Kommentar zum Kindergeldrecht schreiben, sondern ein Buch für den Praktiker. Es berücksichtigt in allen Punkten die Handlungsweise der Verwaltung und gibt so dem steuerlichen Berater die Möglichkeit, schon im Vorfeld den konkreten Fall, den er zu bearbeiten hat, entsprechend der Verwaltungsgepflogenheiten aufzubereiten. Zum leichteren Verständnis sind zahlreiche Beispiele und Praxishinweise enthalten. Dies macht das Buch, das sich zugegebenermaßen vorrangig an die steuerberatenden Berufe und die Verwaltung richtet, auch für den interessierten Kindergeldberechtigten (vornehmlich mit wenigstens einem über 18-jährigen Kind) les- und nutzbar. Ein besonderes Augenmerk habe ich auf die Ermittlung des konkreten Anspruchszeitraums bei der Berücksichtigung über 18-jähriger Kinder gelegt. Selbstverständlich werden auch die Besonderheiten bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge dieser Kinder behandelt. Die Rechtsprechung zu den gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung, zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zu den freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung hat ebenso Beachtung gefunden, wie die jüngste Entscheidung des BFH zur Erwerbstätigkeit. Materielles Kindergeldrecht und steuerliches Verfahrensrecht habe ich stets verknüpft, so dass der Praktiker direkt erkennen kann, in welcher Weise ggf. auf eine Entscheidung der Familienkasse zu reagieren ist. Auf mögliche Fallstricke bei der Auslegung des Gesetzes habe ich hingewiesen. Um die Argumentation gegenüber der Verwaltung zu erleichtern, sind über 00 Gerichtsentscheidungen zu den besonders auslegungsbedürftigen Punkten angeführt. Die Entscheidungen werden, soweit es für ihr Verständnis notwendig ist, kurz kommentiert. Nicht nur das Thema Kindergeld (X. Abschnitt des EStG) wird ausführlich beleuchtet, sondern auch die Besonderheiten/Abweichungen bei der Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und der Freibeträge für Betreuung und Erziehung werden behandelt. Wer möchte, kann als Einstieg in das Werk auch die bewusst kurz gehaltenen Hinweise zur Anlage Kind nutzen. Sie verweisen jeweils (mit genauer Fundstelle) auf die ausführlichen Erläuterungen zu dem angesprochenen Thema. Ich hoffe, dass es mir gelungen ist, Ihnen ein verständlich geschriebenes und trotzdem umfassendes Praktikerhandbuch zum Thema Kindergeld im Steuerrecht an die Hand zu geben. Für Hinweise und Anregungen aus der Leserschaft bin ich stets dankbar. Kromsdorf, im Mai 007 Ralph Jahn 5

5 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Abkürzungsverzeichnis 11 Literaturverzeichnis 14 1 Familienleistungsausgleich ( 31 EStG) 15 A. Allgemeines 15 B. Verhältnis Kinderfreibetrag und Kindergeld 16 Kinder, Freibeträge für Kinder ( 3 EStG) 19 A. Begriff des Kindes 19 I. Leibliche Kinder 0 II. Pflegekinder 1 B. Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren 4 C. BerücksichtigungvonKindernüber18Jahren 5 I. Kinder ohne Arbeitsplatz 9 II. Kinder in Berufsausbildung 3 III. Kinder in einer Übergangszeit 41 IV. Kinder in Wartezeit 44 V. Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im europäischen Freiwilligendienst 46 VI. Behinderte Kinder 48 VII. Verlängerungstatbestände 54 VIII. Verheiratete Kinder und Kinder mit Kindern 57 IX. Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit 61 D. Einkünfte und Bezüge über 18-jähriger Kinder 64 I. Grenzbetrag/maßgeblicher Grenzbetrag 65 II. Einkünfte 68 III. Werbungskosten 74 IV. Bezüge 8 V. Besondere Ausbildungskosten 89 VI. Sozialversicherungsbeiträge 90 VII. Gesamtüberblick über die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge 9 E. Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 9 I. Kinderfreibetrag 93 II. Betreuungsfreibetrag 94 III. Berücksichtigungsfähige Kinder 94 IV. Anlage Kind 95 3 Anspruchsberechtigte ( 6 EStG) 100 A. PersonenmitWohnsitzodergewöhnlichemAufenthaltimInland 100 B. Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland 10 7

6 Inhaltsübersicht C. Ausländer 103 D. Besonderheiten Kinder ( 63 EStG) 106 A. Kinder im Sinne des 3 Abs. 1 EStG 107 B. Im Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten 107 C. Im Haushalt aufgenommene Enkel 108 D. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ( 64 EStG) 113 A. In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder 113 B. Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder 116 C. Zählkinder und ihre Auswirkungen 117 D. Berechtigtenwechsel und Weiterleitung 119 I. Berechtigtenwechsel 119 II. Weiterleitung 1 E. Feststellung des vorrangig Berechtigten durch das Vormundschaftsgericht 14 6 Andere Leistungen für Kinder ( 65 EStG) 16 A. Kindergeld ausschließende Leistungen 16 I. Kinderzulagen und Zuschüsse ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 17 II. Ausländische Leistungen für Kinder ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. EStG) 19 III. Zwischen- oder überstaatliche Leistungen für Kinder ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) 130 B. Teilkindergeld Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum ( 66 EStG) 134 A. Höhe des Kindergeldes 134 B. Zahlungszeitraum 136 C. Zahlungsweise Antrag ( 67 EStG) 139 A. Antragstellung 139 B. Antrag im berechtigten Interesse 14 9 Besondere Mitwirkungspflichten ( 68 EStG) 144 A. Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers 145 B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren 147 C. Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahren 148 D. Auskunftserteilung der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und die Agenturen für Arbeit 151 E. Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach der AO Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung ( 69 EStG) 156 8

7 Inhaltsübersicht 11 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes ( 70 EStG) 157 A. Festsetzung des Kindergeldes 157 I. Betragsmäßige Festsetzung 161 II. Materieller Ablehnungsbescheid 16 III. Aufhebung 164 IV. Formeller Ablehnungsbescheid 166 B. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen 167 I. Korrektur wegen Änderungen in den Verhältnissen 168 II. Korrektur materieller Fehler 171 III. Korrektur wegen Einkünften und Bezügen des Kindes 173 IV. Korrekturen von Kindergeldfestsetzungen nach der Abgabenordnung 175 C. Rechtsbehelfe Zahlungszeitraum ( 71 EStG) Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes ( 7 EStG) 187 A. Angehörige des öffentlichen Dienstes 189 I. ZuständigkeitbeimEintrittinoderAusscheidenausdem öffentlichen Dienst 191 II. Konkurrenzregelung bei mehreren öffentlichen Arbeitgebern 19 B. Vom öffentlichen Dienst ausgenommener Personenkreis Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen ( 74 EStG) 197 A. Auszahlung an Dritte (Abzweigung) 198 B. Erstattungsanprüche von Sozialleistungsträgern Aufrechnung ( 75 EStG) 0 A. Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsschuldner 0 B. Aufrechnung gegenüber Dritten Pfändung ( 76 EStG) 06 A. Pfändungsgrund/Pfändungsberechtigte 08 B. Höhe des pfändbaren Betrages 09 C. Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld ( 76 a EStG) Erstattung von Kosten im Vorverfahren ( 77 EStG) 18 A. Erstattung notwendiger Aufwendungen im Vorverfahren 18 B. Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten 18 C. Kostenentscheidung 0 D. Kostenfestsetzung 0 19 Übergangsregelungen ( 78 EStG) 1 Stichwortverzeichnis 3 9

8 Abkürzungsverzeichnis ABl. ABl. EG ÄndG AEAO AFG AO AufenthG AuslG BAföG BAG BBiG BEEG BErzGG BeschV BfF BFH BFH/NV BGB BGBl BKGG BStBl BSG BVerfG BVG BVFG BZSt Amtsblatt Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Änderungsgesetz Anwendungserlass zur Abgabenordnung Arbeitsförderungsgesetz Abgabenordnung Aufenthaltsgesetz Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz) Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) Bundesarbeitsgericht Berufsbildungsgesetz Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz) Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung Bundesamt für Finanzen (jetzt BZSt) Bundesfinanzhof Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgesetzblatt Bundeskindergeldgesetz Bundessteuerblatt Bundessozialgericht Bundesverfassungsgericht Bundesversorgungsgesetz Bundesvertriebenengesetz Bundeszentralamt für Steuern (Fachaufsicht Familienleistungsausgleich) DA-FamEStG Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs DA-FamRb Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren DB Der Betrieb DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst DVO Durchführungsverordnung EG EFG EhfG EStG EStH EStR Europäische Gemeinschaft Entscheidungen der Finanzgerichte Entwicklungshelfer-Gesetz Einkommensteuergesetz Amtliches Einkommensteuer-Handbuch Einkommensteuer-Richtlinien 11

9 Abkürzungsverzeichnis EU EWG EWR FG FGG FGO FVG FR GdB GG HFR JStG JStErG MuSchG NZB NV OWiG Pb RVG RVO SachBezV SGB I SGB II SGB III SGB IV SGB V SGB IX SGB XI SGB XII SKWPG StÄndG StBGebV StE Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäischer Wirtschaftsraum Finanzgericht Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Finanzgerichtsordnung Gesetz über die Finanzverwaltung Finanzrundschau Grad der Behinderung Grundgesetz Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung Jahressteuergesetz Jahressteuerergänzungsgesetz Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter Nichtzulassungsbeschwerde nicht veröffentlicht Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Pauschbetrag Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Reichversicherungsordnung Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) Sozialgesetzbuch, Erstes Buch Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch, Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialgesetzbuch, Drittes Buch Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch, Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch, Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Sozialhilfe Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms Steueränderungsgesetz Steuerberatergebührenverordnung Steuer-Eildienst 1

10 Abkürzungsverzeichnis VA VO VV VwVfG VwZG VZ WPflG ZDG ZPO ZVS Verwaltungsakt Verordnung Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu Abs. RVG) Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungszustellungsgesetz Veranlagungszeitraum Wehrpflichtgesetz Gesetz über den Zivildienst der Kriegsverweigerer Zivilprozessordnung Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen 13

11 Literaturverzeichnis Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 5. Aufl. 006, Verlag C. H. Beck München; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/FGO, 109. EL Mai 006, Verlag Dr. Otto Schmidt; Franz Klein, Abgabenordnung Kommentar, 8. Aufl. 003, Verlag C. H. Beck München; Kurt Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, Bielefeld; Zöllner, ZPO Kommentar; Andreas Michaelis, Kindergeldverfahren im öffentlichen Dienst ab 1996, R. v. Decker s Verlag, Hüthig GmbH, Heidelberg; Dagmar Felix, Kindergeldrecht Kommentar, Verlag C. H. Beck München; Meichsner, Burkhart/Arndt, Stefan, Familienrecht für Steuerberater, 007, Gabler Verlag; Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 11. Ergänzungslieferung, Mai 1994; DA-FamEStG, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 004 (BStBl 004 I, S. 74), unter Beachtung der hierzu ergangenen Einzelweisungen; DA-FamRb, Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (BStBl 000, S. 635). 14

12 1 1 Familienleistungsausgleich ( 31 EStG) 1 A. Allgemeines Der bis zum bestehende Familienlastenausgleich wurde aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG modifiziert. 1 Der Gesetzgerber hat aus dem dualen System Kindergeld als Sozialleistung auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag im Steuerrecht auf der anderen Seite ein duales System, das nur im Steuerrecht angegliedert ist, geschaffen. So wurde mit dem JStG 1996 der Familienleistungsausgleich mit dem Kindergeld nach dem X. Abschnitt im EStG auf der einen Seite und dem Kinderfreibetrag im IV. Abschnitt des EStG eingeführt. Bei dem alten System des Familienlastenausgleichs standen dem Berechtigten Kindergeld und Kinderfreibetrag nebeneinander zu. In der Weiterentwicklung des Familienlastenausgleiches zum Familienleistungsausgleich, steht dem Berechtigten grundsätzlich zunächst das Kindergeld als Steuervergütung im Voraus zu ( 31 Satz 3 EStG) und wird später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gegen die Steuerfreistellung des Kinderfreibetrages aufgerechnet. D.h. letztendlich gibt es entweder das eine oder das andere, aber nicht mehr beides nebeneinander (Beachte Rn. 4 zur unterschiedlichen Wirkung vor und nach VZ 004). Der Gesetzgeber hätte nach dem Willen des BVerfG auch die Möglichkeit einer anderen Lösung gehabt, da das Gericht offen ließ, ob nur Kindergeld oder eine andere Steuerfreistellung oder sogar eine völlig andere Ausgleichsregel getroffen wird. Nur die damalige Lösung zur Freistellung des Existenzminimums eines Kindes war zu wenig. Nach 31 Satz 3 EStG wird im laufenden Kalenderjahr das Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Diese Gewährung des Kindergeldes stellt eine steuerliche Leistung im Voraus dar, die später gegen die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrages gesetzt wird. Nur die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kinderfreibetrag hätte den Grundsätzen der Rechtsprechung des BVerfG widersprochen. Nach dieser war das Existenzminimum des Kindes im laufenden Jahr sicherzustellen. Die Umsetzung des Familienleistungsausgleiches obliegt den Finanzbehörden. Dabei wird das Kindergeld von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt und die steuerliche Auswirkung des Kinderfreibetrages von den Finanzämtern vorgenommen, folglich von verschiedenen Einrichtungen. Bei den Familienkassen ist zudem noch eine Unterscheidung vorzunehmen, ob es sich um eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes i.s.d. 7 EStG handelt oder um die Familienkasse der Agentur für Arbeit. Beide gelten als Bundesfinanzbehörde ( 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). 1 1 BVerfG Beschluss v , BStBl 1990 II, S. 653; BVerfG Beschluss v BvL 7/86, BStBl 1990 II, S

13 1 1 Familienleistungsausgleich ( 31 EStG) 1 B. Verhältnis Kinderfreibetrag und Kindergeld 3 4 In 31 Satz EStG ist festgehalten, dass das Kindergeld, sofern dieses nicht zur steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes benötigt wird, der Förderung der Familie dienen soll. Dies bedeutet aber nicht, dass es sich um eine Sozialleistung handelt. Keine Förderkomponente für die Familie liegt mehr vor, wenn die Steuerpflichtigen (Berechtigten) einen Steuersatz in Höhe von 31,8 % innehaben. Dann ist das Kindergeld aufgezehrt (vgl. Glanegger in: Schmidt EStG Kommentar 5. Aufl., 31 Rn. 14). Liegt der Steuersatz über diesem Wert, so wirken sich die Freibeträge günstiger aus und es erfolgt durch sie eine stärkere Entlastung der Familie. Bei einer Vielzahl der Berechtigten verbleibt es jedoch bei dem Kindergeldanspruch und insoweit ist häufig die Förderkomponente der Familie gegeben. Das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG und der Kinderfreibetrag ( 3 Abs. 6 EStG) stehen sich gleichrangig gegenüber. Dies bedeutet, dass es nicht zum einen Kindergeld und zum anderen den Kinderfreibetrag gibt, sondern vielmehr bilden beide eine Einheit. Zunächst erhält der Berechtigte das Kindergeld durch die Familienkasse grundsätzlich im Voraus gezahlt. Voraussetzung ist jedoch eine betragsmäßige Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Berechtigten. Bei der Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bei der Einkommensteuerveranlagung wird das Kindergeld ab dem VZ 004 immer gegen gerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt wurde, oder der Berechtigte keinen Antrag gestellt hatte und deshalb kein Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt werden konnte, oder aufgrund der nicht ausreichenden Mitwirkung des Berechtigten kein Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt wurde ist. Das gleiche gilt für vergleichbare Leistungen i.s.d. 65 EStG. Eine Ausnahmeregelung hierzu wurde für die Fälle zugelassen, wo ein Kindergeldanspruch nicht mehr durchsetzbar war, da der Antrag auf Kindergeld abgelehnt wurde oder bestandskräftig aufgehoben war (Zeitraum des negativen Regelungsinhaltes), obwohl es bei einer Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge zum Unterschreiten des maßgeblichen Grenzbetrages gekommen wäre (BMF v , BStBl 005 I, S. 107). Nach der nunmehrigen Rechtsprechung zu den privaten Krankenversicherungsbeiträgen bzw. den freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ist m.e. dieses Schreiben des BMF auch auf diese Fälle übertragbar. Bis zum VZ 003 wurde nur dann das Kindergeld dem Kinderfreibetrag gegenübergestellt, wenn es auch tatsächlich durch die Familienkasse festgesetzt und ausgezahlt war. Häufig haben deshalb Berechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, da sie von vornherein davon ausgegangen sind, dass sich der Kinderfreibetrag besser oder zumindest gleich auswirkt. Durch die Änderung des 31 Satz 4 EStG mit dem StÄndG 003 (BGBl 003 I, S. 645) ist dies aus den zuvor genannten Gründen nicht mehr möglich. 16

14 B. Verhältnis Kinderfreibetrag und Kindergeld 1 Da das Kindergeld grundsätzlich immer dem Kinderfreibetrag ab dem VZ 004 gegen gerechnet wird, ist durch den Berechtigten immer das Kindergeld zu beantragen, da er ansonsten auf eine monatliche Steuervergütung von 154,00 (1.3. Kind) oder 179,00 ab dem 4. Kind verzichtet. 1 Bei der Prüfung, ob die gebotene Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen. Das Monatsprinzip bedeutet, dass stets ein Monat anzusetzen ist, auch wenn nicht an allen Kalendertagen des Monats das Kind zu berücksichtigen gewesen wäre (z.b. Geburt am 3.05.). Der Betrag für den Monat Mai ist ungekürzt anzusetzen. Die Verrechnung des Kindergeldes mit dem Kinderfreibetrag erfolgt immer parallel. Steht dem Berechtigten nur ein Kinderfreibetrag zu (kein Fall des 3 Abs. 6 Sätze u. 3 EStG), so wird auch nur das hälftige Kindergeld dagegen gerechnet. Steht dem Berechtigten nur der Kinderfreibetrag in einigen oder sogar nur in einem Monat des Kalenderjahres zu, so ist auch nur das (ggf. hälftige) Kindergeld für die betreffenden Monate gegen zu rechnen. Günstigerprüfung Nach 31 Satz 4 EStG wird durch das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Ist dies der Fall, wird das Kindergeld der ermittelten tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Wenn der Steuersatz von 31,8 % überschritten wird, wirken sich die Freibeträge günstiger aus, der Berechtigte (Steuerpflichtige) erhält dann eine über dem Kindergeld liegende steuerliche Freistellung. In diesen Fällen liegt dann keine Förderkomponente für die Familie ( 31 Satz EStG) mehr vor. 6 7 Besteht kein Anspruch auf Kindergeld [z.b. Kind hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet ( 63 Abs. 1 Satz EStG)], besteht evtl. zumindest ein Anspruch auf die Freibeträge. In diesen Fällen kann keine Günstigerprüfung erfolgen. Bei der Günstigerprüfung wird grundsätzlich immer der entsprechende Anteil des Kindergeldes dem entsprechenden Anteil an den Freibeträgen gegenübergestellt. Steht dem Berechtigten (Steuerpflichtigen) der doppelte Kinderfreibetrag zu, so wird auch das Kindergeld ungekürzt, oder bei vorliegen von ausschließenden Leistungen nach 65 um diese gekürzt, dagegen gerechnet. Die ausschließenden Leistungen nach 65 EStG werden jedoch extra, aber ebenfalls in Anrechnung gebracht ( 31 Satz 5 EStG). Verzichtet der Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsberechnung des 31 EStG einzubeziehen. 3 BFH Urteil v VIII R 7/99 (NV), BFH/NV 003, S BFH Urteil v VIII R 86/98, BStBl 005 II, S

15 1 1 Familienleistungsausgleich ( 31 EStG) 1 Bei der Günstigerprüfung nach 31 EStG ist die in Österreich gezahlte Familienbeihilfe unabhängig davon hinzuzurechnen, ob nach österreichischem Recht ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht und dies verfassungsgemäß ist. 4 Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem doppelten Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen. 5 4 BFH Urteil v VIII R 95/0 (NV), BFH/NV 003, S. 1306; s. dazu anhängiges Verf. beim BVerfG BvR 19/03; BFH Beschluss v VIII B 144/04 (NV), Haufe-Index BFH Urteil v VIII R 88/98, BStBl 005 II, S

16 Kinder, Freibeträge für Kinder ( 3 EStG) A. Begriff des Kindes Im 3 EStG ist die allgemeine Definition des Kindes im Steuerrecht verankert. Danach werden als Kinder berücksichtigt ( 3 Abs. 1 EStG): 1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht). Diese Kinder werden nicht nur bei den Freibeträgen nach 3 Abs. 6 EStG, sondern auch bei der Steuervergütung Kindergeld berücksichtigt. Hingegen werden die bei dem steuerlichen Kindergeld zu berücksichtigenden Kinder [im Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten ( 63 Abs. 1 Nr. EStG) und im Haushalt aufgenommene Enkel ( 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG)] grundsätzlich nicht bei den Freibeträgen nach 3 Abs. 6 EStG berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag und durch die Verweisung des 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf den 3 Abs. 1 Nr. 1 EStG das Kindergeld werden nur für lebend geborene Kinder gewährt. Als Nachweis für die Gewährung des Freibetrages gilt die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Wenn das Kind außerhalb des Haushaltes lebt, ist eine Lebensbescheinigung abzugeben (entweder beim Einwohnermeldeamt, um die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu bekommen oder direkt beim Finanzamt). 1 Für das Kindergeld ist bei der Familienkasse bei Geburt des Kindes die Geburtsbescheinigung mit dem Antrag vorzulegen. 1 Die Vorlage der Geburtsbescheinigung ist nur beim Antrag auf Kindergeld bei Geburt des Kindes notwendig. Sofern später Neuanträge erforderlich sind (z.b. Berechtigtenwechsel, Vollendung des 18. Lebensjahres), sind andere geeignete Nachweise zur Existenz des Kindes mit dem Antrag vorzulegen. Sofern Familienkassen dennoch die Geburtsbescheinigung verlangen, sollte der Familienkasse ein Original vorgelegt werden, von dem sich die Familienkasse eine Kopie machen kann (Kosteneinsparung, da jedes Original beim Standesamt eine Gebühr kostet). Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld werden für ungeborene Kinder nicht gewährt. Nach 3 Abs. 3 EStG ist ein Kind ab dem Kalendermonat zu berücksichtigen, in dem es lebend geboren wird. Das eine Berücksichtigung für Zeiträume davor ausgeschlossen ist, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. 1 FG München Urteil v K031/97, EFG 98, S.371. Hessisches Finanzgericht v K 87/98, EFG 1999, S

17 Kinder, Freibeträge für Kinder ( 3 EStG) 3 4 I. Leibliche Kinder Die Definition des leiblichen Kindes ist seit dem 1. Juli 1998 vereinfacht. Zu diesem Zeitpunkt ist das neue Kindschaftsrecht in Kraft getreten. Eine Unterscheidung zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern ist damit weitgehend weggefallen. Nach dem neuen Recht ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat ( 1591 BGB) und der Vater, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat ( 159 Nr. BGB) oder wessen Vaterschaft nach 1600 d BGB gerichtlich festgestellt wurde. Bei nichtehelichen Kindern wird das Kind außer bei der Mutter bei seinem leiblichen Vater dann berücksichtigt, wenn er ebenfalls die Vaterschaft rechtsgültig anerkannt hat oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Wird eine Vaterschaft rückwirkend anerkannt oder festgestellt, können Rechtswirkungen aus der Anerkennung oder Feststellung, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung oder Feststellung wirksam wird ( 1594 Abs. 1 BGB bzw d Abs. 4 BGB). Für die Freibeträge nach 3 Abs. 6 EStG bzw. das Kindergeld bedeutet dies, dass Ansprüche noch insoweit geltend gemacht werden können, als sie noch nicht verfallen sind. 3 Kinder können als angenommene Kinder (Adoptivkinder) dann berücksichtigt werden, wenn die Annahme vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen ( 175 BGB) und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an den Annehmenden rechtswirksam geworden ist ( 56 e Satz FGG). Dies gilt sowohl für minderjährige Kinder als auch für volljährige Kinder, die angenommen werden. Vereinbarungen auf privatrechtlicher Grundlage zwischen den leiblichen Eltern und den annehmenden Eltern führen nicht zur Berücksichtigung als Adoptivkind und entfalten damit keine Auswirkungen weder auf die Freibeträge nach 3 Abs. 6 EStG noch begründen sie einen Anspruch auf Kindergeld. Das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen minderjährigen Kindes zu seinen leiblichen Eltern oder seinem leiblichen Elternteil erlischt mit der Annahme ( 1755 BGB). Das bedeutet, das Kind kann bei den leiblichen Eltern oder dem leiblichen Elternteil nicht mehr berücksichtigt werden, weder als Zahl noch als Zählkind. Die Berücksichtigung bei den leiblichen Eltern oder dem leiblichen Elternteil erlischt mit Folgemonat der Bekanntgabe des Annahmebeschlusses. Bei den volljährig angenommenen Kindern erlischt jedoch das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht der Annahme die Wirkung einer Volladoption beigelegt hat ( 177 BGB). Das heißt, liegt bei volljährigen Kindern keine Volladoption vor, kann das Kind bei den leiblichen Eltern oder dem leiblichen Elternteil noch als Zählkind berücksichtigt werden. > Beispiel: Die leiblichen Eltern des 19-jährigen Tom sind seit Jahren geschieden und haben beide mit neuen Ehepartnern zwei bzw. drei Kinder, für die sie jeweils vorrangig anspruchsberechtigt sind. Die Pflegeeltern, bei denen Tom seit 10 Jahren lebt, entschließen sich zu einer Adoption. 3 BFH Urteil v III R 68/04, BFH/NV 006, S. 0, DStZ 006, S. 5. 0

18 A. Begriff des Kindes Variante 1: Das Vormundschaftsgericht legt der Annahme nicht die Wirkung einer Volladoption bei. Bei den leiblichen Eltern ist Tom weiterhin als Zählkind zu berücksichtigen. Es bleibt also bei der Rangfolge (Ordnungszahl) und 3 bzw., 3 und 4 für die Kinder aus den neuen Ehen. Die bestehenden Kindergeldfestsetzungen sind nicht zu korrigieren. Variante : Das Vormundschaftsgericht legt der Annahme die Wirkung einer Volladoption bei. Die Kindergeldfestsetzungen für die leiblichen Eltern müssen korrigiert werden. Bei dem einen Elternteil sind die Kinder aus der neuen Ehe nun nur noch mit Rangfolge 1 und, bei dem anderen Elternteil nur noch mit der Rangfolge 1, und 3 zu berücksichtigen. Adoptionen, die durch ausländischen Gerichtsbeschluss zustande gekommen sind, können kindergeldrechtlich ab dem Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt. Von den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Adoption von Kindern aus dem Ausland ausgestellt (DA Abs. 5 DA-FamEStG). Besteht bei einem angenommen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so wird diese Konkurrenz durch 3 Abs. Satz 1 EStG gelöst. Danach ist ein Kind vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 5 II. Pflegekinder Der Begriff des Pflegekindes hat sich vom EStG 003 zum EStG 004 gewandelt. Seit dem sind Pflegekinder, die Kinder, die mit dem Steuerpflichtigen (Pflegemutter oder Pflegevater) durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und in den Haushalt aufgenommen sind. Weiterhin darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern bestehen und die Aufnahme des Pflegekindes darf nicht zu Erwerbszwecken dienen. Bis zum war die Definition des Pflegekindes zur heutigen in dem Punkt anders, dass der Steuerpflichtige (Pflegemutter oder Pflegevater) die Kinder mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Der BFH hatte zum Unterhaltserfordernis der Pflegeeltern Rechtsgrundsätze aufgestellt. 4 Die Verwaltung hat diese für nicht praktikabel (zu hoher Aufwand) gehalten und der Gesetzgeber sich deshalb zur Änderung der Definition entschlossen und das Unterhaltserfordernis durch den nicht vorliegenden Erwerbszweck ersetzt. Die neue Definition ist erst mit EStG 004 eingefügt worden, aber 5 Abs. 40 Satz 1 EStG legt fest, dass alle offenen Verfahren nach der neuen Definition zu prüfen sind. 6 Als Nachweis kann eine vom Jugendamt ausgestellte Pflegeerlaubnis dienen. Sie wird jedoch nicht ausgestellt, wenn das Jugendamt selbst das Kind an die Pflegeperson vermittelt oder wenn das Pflegekind und die Pflegeperson verwandt sind. 4 BFH Urteil v. 9. Januar 003 VIII R 71/00, BStBl 003 II, S

19 Kinder, Freibeträge für Kinder ( 3 EStG) 7 8 Haushaltsaufnahme Das Pflegekind muss in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sein (Familienwohnung). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BFH bedeutet Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut des Elternteils befindet. 5 Eine Haushaltsaufnahme liegt nicht vor, wenn das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern noch fortbesteht. In welchem zeitlichen Umfang dies geschehen muss bzw. welche Unterbrechungszeiten vorliegen können, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Je älter das Kind ist, umso länger kann die Unterbrechung sein. 6 Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern hält der BFH in der Regel einen Zeitraum von einem Jahr für denkbar. 7 Sofern es sich um schulpflichtige Kinder handelt, kann ein Unterbrechungszeitraum von zwei Jahren als maßgebend angesehen werden. 8 Ein kurzzeitiger Kontaktabbruch zu den leiblichen Eltern unter einem Jahr führt demzufolge nie zu einem Pflegekindschaftsverhältnis. Die Haushaltsaufnahme wird nicht unterbrochen, sofern sich das Kind zum Zwecke der Schuloder Berufsausbildung zeitweise an einem anderen Ort aufhält. Des Weiteren wird die Haushaltszugehörigkeit eines behinderten Pflegekindes nicht durch eine Heimunterbringung beendet, wenn es in einem zeitlich bedeutsamen Umfang weiterhin im Haushalt der Pflegeeltern betreut wird. 9 In DA Abs. 1 Satz 4 DA-FamEStG wird auch ein Fortbestehen der Haushaltsaufnahme unterstellt, wenn ein behindertes Kind vollstationär untergebracht ist. Hierzu ist aber die weitere Betreuung der Pflegeeltern (gelegentliche Aufenthalte in dem Haushalt der Pflegeeltern) erforderlich. Familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band Ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band liegt nur vor, wenn dass Kind nicht nur zeitweilig (einen Teil des Tages oder nur einige Tage der Woche) oder kurzzeitig (einige Monate) in eine Familie aufgenommen wird. Vielmehr muss die Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegefamilie einen durchgängigen dauerhaften Charakter ausweisen, um die Versorgung und Erziehung analog eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu sichern. Die erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf einen längeren Zeitraum (DA-FamEStG mehrere Jahre) angelegt sein. Dabei ist die Dauer maßgeblich, die sich aus Sicht bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern ergibt. Eine Dauer von zwei Jahren wird dabei von der Verwaltung als ausreichend gesehen (DA Abs. 1 Satz 3 DA-FamEStG). Dies ist jedoch vom tatsächlichen Einzelfall abhängig BFH Urteil v IV R 4/98, HFR 001, S BFH Urteil v III R 44/05 (NV), BFH/NV 007, S BFH Urteil v III R 14/94, BStBl 1995 II, S BFH Urteil v III R 95/93, BStBl 1996 II, BFH Urteil v III R 80/03 (NV), BFH/NV 006, S FG Köln Urteil v K 65/01, EFG 00, S. 100.

20 A. Begriff des Kindes Eine vorzeitige Beendigung des Pflegekindschaftsverhältnisses, die nicht vorhersehbar war, ist unschädlich. Das Erfordernis eines familienähnlichen, auf Dauer berechneten Bandes für ein Pflegekindschaftsverhältnis enthält keine altersmäßige Begrenzung. Bei Aufnahme eines Kindes im Alter von 16 ½ Jahren kann allerdings regelmäßig nicht mehr von einem derartigen Band ausgegangen werden, es sei denn, es besteht eine persönliche Ausnahmesituation, z.b. die Herkunft des Kindes aus einem fremden Kulturkreis. 11 Ist ein Kind nicht schon längere Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Familienhaushalt aufgenommen worden, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem bereits volljährigen Kind nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Ein familienähnliches auf Dauer berechnetes Band ist bei Volljährigen nur bei Hilflosigkeit oder Behinderung oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände anzunehmen. Als besonderer Umstand ist auch eine bereits vorher entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung anzusehen, aus der sich möglicherweise ein besonderer Betreuungsbedarf ergeben könnte. Ein bloßes Verwandtschafts- bzw. Patenschaftsverhältnis genügt insoweit nicht. 1 Bei der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist ein Alterunterschied wie zwischen Eltern und Kindern nicht ausschlaggebend. Folglich kann auch ein Pflegekindschaftsverhältnis zu jüngeren Geschwistern bestehen. 13 Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Ausscheiden des Kindes aus dem natürlichen und rechtlichen Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern angenommen werden kann. 14 Ein Altersunterschied von 1 ¼ Jahren reicht nicht aus. 15 Ein Pflegekindschaftsverhältnis ohne Rücksicht auf den Altersunterschied kann zu einem pflegebedürftigen Geschwisterteil bestehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist und der andere Geschwisterteil insoweit die Rolle der Eltern einnimmt (vgl. DA Abs. DA-FamEStG). Ist die Behinderung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten, ist eine Berücksichtigung nur möglich, wenn es sich um eine geistige oder seelische Behinderung handelt, so dass die geistige Entwicklung einem minderjährigen Kind gleichkommt. Das Gleiche gilt für die Aufnahme anderer volljähriger Familienangehöriger. Kein Erwerbszweck Das Pflegekind darf nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen werden. Eine der Berücksichtigung als Pflegekind entgegenstehende Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken ist z.b. gegeben, wenn den Pflegeeltern ein erheblich über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegendes Pflegegeld gezahlt wird. 16 Ein Erwerbszweck wird hingegen ausgeschlossen, sofern die Pflegeperson nicht mehr als sechs Kinder in den Haushalt aufgenommen hat. Sind mehr als sechs Kinder in den Haushalt aufgenommen, wird vermutet, dass es sich um Kostkinder handelt und damit der Erwerbszweck unterstellt (vgl. R 3. EStR 006) FG Münster v K 6850/00 Kg, EFG 00, S BFH Urteil v III R 53/0 (NV), BFH/NV 005, S BFH Urteil v VI R 187/74, BStBl 1977 II, S Beschluss des Großen Senats v GrS 6/70, BStBl 1971 II, BFH Urteil v VI R 18/7, BStBl 1975 II, S BFH Urteil v III R 80/03 (NV), BFH/NV 006, S. 6. 3

21 Kinder, Freibeträge für Kinder ( 3 EStG) Keine Pflegekinder sind des Weiteren in einem erwerbsmäßig betriebenen Heim untergebrachte Kinder. 17 Die Konkurrenz zwischen der Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind oder der Berücksichtigung bei den im ersten Grad verwandten leiblichen Eltern ist durch 3 Abs. Satz EStG geklärt. Danach ist das Kind immer zunächst als Pflegekind und nicht als leibliches Kind bei den Eltern zu berücksichtigen. B. Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren Die Berücksichtigung des Kindes bei den Eltern für eine steuerliche Entlastung (Kindergeld/Kinderfreibetrag) ist an verschiedene Altersgrenzen gekoppelt. Der erste Berücksichtigungszeitraum ist zudem grundsätzlich der Längste. Er beginnt mit dem Monat der Geburt und endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Ausnahme bildet die Berücksichtigung eines behinderten Kindes ( 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), hier gibt es keine Altersbeschränkung, nur die Behinderung muss zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten sein (vgl. Buchst. c VI). Ein Kind kann auch nur dann berücksichtigt werden, wenn es lebend geboren wird ( 3 Abs. 3 EStG). Lebend geboren heißt, es muss im Zeitpunkt der Geburt gelebt haben, damit es berücksichtigt werden kann. Für das Kind besteht ab diesem Zeitpunkt zunächst ohne weitere Voraussetzungen (Achtung: Wohnsitz des Kindes) ein Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Einen Anspruch auf Kindergeld für ungeborenes Leben besteht nicht. 18 Der Kindergeldanspruch besteht insoweit für einen Zeitraum von 18 Jahren. Da jedoch die Berücksichtigung nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist, haben Berechtigte für Kinder, die am 1. eines Monats geboren werden, nur einen Anspruch von 17 Jahren und 11 Monaten. Grund ist die Vollendung des Lebensjahres. Nach 108 Abs. 1 AO i.v.m. 187 Abs. BGB ist ein Lebensjahr mit Anlauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. D.h., ein am 1. des Monats geborenes Kind vollendet das jeweilige Lebensjahr am letzten Tag des Vormonats. Deshalb besteht für diese Kinder im letzten Jahr (18. Lebensjahr) nur ein Anspruch auf 11 Monate Kindergeld. Da es sich bei dem Anspruch auf Kindergeld um einen monatlichen Anspruch handelt, ist eine Umrechnung auf einzelne Tage unzulässig. Deshalb besteht auch in dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (egal an welchem Tag des Monats) der volle Kindergeldanspruch ohne weitere Anspruchsvoraussetzung (Achtung: Wohnsitz). In diesem Monat müssen für die Tage, an denen das Kind schon 18 Jahre alt ist, nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 13 EStG vorliegen. Die Festsetzung des Kindergeldes für ein minderjähriges Kind erledigt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres i.s. von 14 Abs. AO. Dies folgt daraus, dass ein Kindergeldanspruch gemäß 63 Abs. 1 i. V.m. 3 Abs. 3 EStG (zunächst) nur für minderjährige Kinder besteht. Ein Kindergeldanspruch ab der Zeit der Volljährigkeit besteht hingegen nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des 3 Abs. 4, 5 EStG gegeben sind BFH Urteil v , XI R 11/98, BStBl 1999 II, S. 133; BFH Urteil v XI R 9/98, BFH/NV 1999, S Hessisches FG Urteil v K 87/ BFH Urteil v VIII R 6/0, HFR 003, S

22 C. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren D.h., nach Vollendung des 18. Lebensjahres muss Kindergeld neu beantragt werden. [Achtung, dass o.g. Urteil weist noch auf eine Anzeigemöglichkeit ( 67 Abs. EStG) hin, diese ist aber ab 000 weggefallen. Zudem werden auch die Familienkassen durch das BZSt angewiesen, dass die in der DA-FamEStG noch geltende Anzeigemöglichkeit nicht mehr angewendet werden soll und in einer neuen DA-FamEStG soll diese nicht mehr erscheinen.] Einkünfte und Bezüge werden bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in Ansatz gebracht. Mithin können diese Kinder über Einkünfte und Bezüge in unbegrenzter Höhe verfügen und sind dennoch zu berücksichtigen. 14 Eltern können folglich Kapital auf ihre minderjährigen Kinder verteilen, um so in den Genuss des Pauschbetrages ( 9 a Nr. EStG) und des Sparerfreibetrages ( 0 Abs. 4 EStG) für das jeweilige Kind zu kommen. Aber Achtung, im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres sollte darauf geachtet werden, wie hoch die Kapitalerträge (incl. des genutzten Sparerfreibetrages) sind, da diese auf alle Monate des Jahres gleichmäßig verteilt werden. Insoweit werden sie auch zum Teil den Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zugerechnet und könnten somit zur Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages führen. In diesem Falle sollte, da das Kindergeld wahrscheinlich günstiger ist als die Steuerersparnis durch die Kapitalübertragung, das Kapital vorher vom Kind abgezogen werden. C. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren Haben die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet, sind sie nur noch zu berücksichtigen, wenn sie einen besonderen Anspruchstatbestand erfüllen und den für diesen Zeitraum maßgeblichen Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge nicht überschreiten. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Sofern eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist die Berücksichtigung des Kindes ausgeschlossen. Dies gilt ab dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres folgt. Der Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres gehört nie zu dem besonderen Anspruchszeitraum, auch nicht für den Teil des Monats, in dem das Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Deshalb sind die in diesem Zeitraum zufließenden Einkünfte und Bezüge auf keinen Fall zu berücksichtigen Da grundsätzlich Geldgeschenke Dritter (z.b. Oma/Opa, Onkel/Tante usw.) zu den Bezügen eines Kindes zählen (Ausnahme: Kind kann erst nach Wegfall des besonderen Anspruchstatbestandes darüber verfügen), sollten größere Geldzuwendungen bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Es ist aber zu beachten, dass die Kapitalerträge dem Kind zugerechnet werden. Die besonderen Anspruchstatbestände sind im 3 Abs. 4 Satz 1 EStG abschließend aufgeführt. Danach kann ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur berücksichtigt werden, wenn es 1. das 1. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder. noch nicht das 5. Lebensjahr vollendet hat und 16 0 BFH Urteil v VI R 16/98, BStBl 000 II, S

23 Kinder, Freibeträge für Kinder ( 3 EStG) 17 a) b) c) d) für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach 14 b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms Jugend (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von 14 b des Zivildienstgesetzes leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 5. Lebensjahres eingetreten ist. Hinweis: Mit Beschluss Nr. 1719/006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom wurde die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum (ABl. L 37 S. 30) beschlossen, dessen Bestandteil auch der Europäische Freiwilligendienst ist. Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung um den Zeitraum des Verlängerungstatbestandes bei den besonderen Anspruchstatbeständen des 3 Abs. 4 Satz 1, Nr. a und b EStG möglich, wenn ein Verlängerungstatbestand des 3 Abs. 5 EStG vorliegt. Bei der Berücksichtigung der behinderten Kinder gilt zwar eine Altersgrenze, wann die Behinderung eingetreten sein muss, jedoch gibt es keine Altersbeschränkung, wie lange Kindergeld festgesetzt werden kann. Eine Berücksichtigung ist folglich solange möglich, wie der besondere Anspruchstatbestand vorliegt. Die Altersgrenzen im 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. und 3 EStG sind durch das Steueränderungsgesetz 007 vom (BGBl I S. 165) in das Gesetz aufgenommen worden. Vorher galt in diesen Fällen die Altersgrenze der Vollendung des 7. Lebensjahres. Die Absenkung der Altersgrenze betrifft zunächst alle Fälle des 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. EStG, d.h. Kinder in Berufsausbildung ( 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. a EStG), in einer Übergangszeit ( 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. b EStG), ohne Ausbildungsplatz ( 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. c EStG) sowie in einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr bzw. im europäischen Freiwilligendienst ( 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. d EStG). Zur Absenkung der Altergrenzen wurden im 5 Abs. 40 EStG Übergangsregelungen getroffen. 6

24 C. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren Diese Übergangsregelungen besagen Folgendes: Kinder, die bis einschließlich geboren wurden, können weiterhin bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres berücksichtigt werden. Kinder, die bis einschließlich geboren wurden, können nur noch bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres berücksichtigt werden. Kinder, die ab dem geboren wurden, können nur noch bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres berücksichtigt werden. Die Möglichkeit der Ausnutzung eines Verlängerungstatbestands ist der Verschiebung der Altersgrenzen angepasst worden. Die Verlängerungsmöglichkeit beginnt immer an den jeweiligen Altersgrenzen (Vollendung des 5., 6. oder 7. Lebensjahres). Weiterhin sind auch die Fälle des 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG betroffen. Allerdings wurde für diesen besonderen Tatbestand keine abschmelzende Regelung geschaffen. D.h. für Kinder, bei denen die Behinderung bis zum eingetreten war, gilt die Altersgrenze von der Vollendung des 7. Lebensjahres. In diesen Fällen kann folglich die Behinderung vor der Vollendung des 7. Lebensjahres eingetreten sein. Tritt die Behinderung erst nach dem , also ab dem ein, so gilt ab diesem Zeitpunkt die Altersgrenze der Vollendung des 5. Lebensjahres. Die Behinderung muss demzufolge ab dem vor der Vollendung des 5. Lebensjahres eingetreten sein. Neben den besonderen Anspruchsvoraussetzungen dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder i.s. des 3 Abs. 4 Satz Nr. 1 oder EStG den maßgeblichen Grenzbetrag ( 3 Abs. 4 Satz EStG) nicht überschreiten. Der Grenzbetrag ist ein Jahresbetrag, der auf den jeweiligen besonderen Anspruchzeitraum umgerechnet werden muss. Der sich hierdurch ergebende Betrag wird als maßgeblicher Grenzbetrag bezeichnet. Dabei kann auch der Jahresgrenzbetrag der maßgebliche Grenzbetrag sein, nämlich dann, wenn das Kind das gesamte Jahr zu berücksichtigen ist. Kann das Kind nur für einen Teil des Jahres berücksichtigt werden, ist der vom Jahresgrenzbetrag auf die Monate mit der besonderen Anspruchvoraussetzung entfallende Teil zu ermitteln. > Beispiel: Das Kind K befand sich im gesamten Jahr 006 in Berufsausbildung. Am beendet es seine Ausbildung und wird vom Ausbilder in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen (besondere Anspruchstatbestände liegen somit ab dem nicht mehr vor). Maßgeblicher Grenzbetrag 006: 7.680,00 Maßgeblicher Grenzbetrag 007: 4.480,00 [7.680,00 : 1 Mon. 7 Mon. (0107/07)] Zu beachten ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes immer nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie auch auf Zeiträume mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Liegen in einem Monat die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht an allen Tagen vor, so sind die auf diesen Teil des Monats entfallenen Einkünfte und Bezüge nicht anrechenbar (Teilmonat s. Rn. 79). > Beispiel: Beim dem zuvor dargestellten Beispiel hat das Kind seine Ausbildung am abgeschlossen. Das Kind erfüllt in den Monaten Januar Juli die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. a EStG. Da es im Monat 7 18

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

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