Vergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 01. November 2000

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1 Vergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 01. November Rechtsgrundlagen 1. Oberhalb der Schwellenwerte gemäß 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten folgende Bestimmungen: a) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) b) Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) c) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) d) Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) e) Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) 2. Unterhalb der Schwellenwerte gemäß 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in Verbindung mit den Vergabegrundsätzen nach 31 GemHVO des Innenministers vom für das Land Nordrhein-Westfalen. 3. Nach den Vergabegrundsätzen zu 31 GemHVO sind die Gemeinden und Gemeindeverbände formalrechtlich nur verpflichtet, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden. Zur Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände gesetzlich nicht verpflichtet. Die Anwendung der VOL wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden nur zur Anwendung empfohlen. Die Verdingungsordnung für Leistungen ist anzuwenden, falls öffentliche Aufträge mit Landeszuwendungen gefördert werden und die Bewilligungsbedingungen die Beachtung der VOL vorschreiben. Im Übrigen wird der Bürgermeister ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verdingungsordnung für Leistungen anzuwenden ist. 2 Vergabeart und Wertgrenzen 1. Aufträge der Gemeinde Rheurdt sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben ( 101 GWB, 3, 3a VOB A/VOL A). 2. Aufträge für Bauleistungen nach VOB sowie für Lieferungen und Leistungen nach VOL, die in einem geschätzten Kostenrahmen zwischen ,00 und ,00 liegen, könne ohne weitere Einzelbegründung beschränkt ausgeschrieben werden. Stand: 07/2009 Seite 1

2 3. Aufträge für Bauleistungen nach VOB sowie für Lieferungen und Leistungen nach VOL können ohne weitere Einzelbegründung bis zu ,00 freihändig vergeben werden. Der freihändigen Vergabe sollen im Regelfall Preisanfragen vorausgehen. Das Ergebnis der Preisanfragen ist in einem Vergabevermerk festzuhalten. Über die angegebenen Werte hinaus können Aufträge nach VOB und VOL freihändig vergaben werden, wenn die Voraussetzungen der VOB und VOL vorliegen. In einem Vergabevermerk ist begründet festzuhalten, warum von einer Ausschreibung abgesehen worden ist. Die Änderung dieser Wertgrenzen gilt analog dem Runderlass vom 03. Februar 2009 zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht bis zum 31. Dezember Danach gelten die bisherigen Wertgrenzen. 4. Die Vergabe von Fach- und Teillosen ( 97 Nr. 3 GWB, 4 VOB/A, 5 VOL/A) hat Vorrang vor Gesamtvergaben. Hiermit wird der rechtspolitische Zweck der Förderung des Mittelstandes verfolgt. 3 Vergabegrundsätze 1. Aufträge dürfen erst dann ausgeschrieben werden, wenn a) alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind b) die Finanzierung des Vorhabens haushaltsrechtlich gesichert ist c) alle notwendigen Genehmigungen vorliegen. 2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.b. Markterkundung) sind unzulässig. 3. Bei Ausschreibungen für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL ist regel- mäßig die Frage vorzusehen, ob und in welcher Höhe der Auftragnehmer Nachlässe wie beispielsweise Skontoabzüge einräumt. 4. Bei Aufträgen über sind vor der Vergabe von den für die Zuschlagserteilung in Frage kommenden Bewerber folgende Bescheinigungen anzufordern und vorzulegen: a) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Betriebsfinanzamtes b) Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein; bei Arbeitsgemeinschaften sind die Bescheinigungen aller beteiligten Firmen erforderlich. 5. Bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen ist auf vergabefremde Aspekte und Zwecke zu verzichten. Andere oder weitergehende Anforderungen als Eignungskriterien an Auftragnehmer dürfen nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Ausnahmsweise können vergabefremde Aspekte und Zwecke in die Ausschreibung aufgenommen werden, falls dies durch Bewilligungsbescheid für öffentliche Zuwendungen gefordert wird und der Verzicht auf vergabefremde Aspekte und Zwecke zum Verlust (Teilverlust) der öffentlichen Zuwendung führen würde. Stand: 07/2009 Seite 2

3 4 Nachtrags- und Anschlussaufträge 1. Nachtragsaufträge sind solche Aufträge, die zur Durchführung einer bereits in Auftrag gegebenen Leistung erforderlich sind, im Leistungsverzeichnis des Hauptauftrages fehlen und echte zusätzliche Leistungen zum Gegenstand haben. Nachtragsaufträge dürfen nur auf der Grundlage eines Nachtragsangebotes erteilt werden. Die im Nachtragsangebot enthaltenen Preise sind auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. 2. Anschlussaufträge sind solche Aufträge, die in sachbezogenem Zusammenhang mit einem bereits erteilten Auftrage stehen, eine gleichartige, jedoch selbständige Maßnahme oder Teilmaßnahme zum Gegenstand haben, und ohne vorherigen Wettbewerb im Wege der freihändigen Vergabe dem bereits unter Vertrag stehenden Auftragnehmer bei weitgehender Verwendung des vorhandenen Leistungsverzeichnisses sowie auf der Grundlange und zu den Bedingungen des vorangegangenen Auftrages erteilt werden. Anschlussaufträge müssen im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem bereits erteilten Auftrag stehen und sollen den vorangegangenen Auftragswert nicht übersteigen. Sofern ein Anschlussauftrag erteilt werden soll, ist dies in einem Vergabevermerk zu begründen. 3. Nachtrags- und Anschlussaufträge bedürfen in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des/der Vergabebefugten, der/die den Hauptauftrag vergeben hat/haben. 5 Zuständigkeiten und Berichtspflicht 1. Die Zuständigkeit für die Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB und Lieferungen und Leistungen gemäß VOL und VOF richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Rheurdt und der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt. 2. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat vierteljährlich schriftlich über die Auftragsvergaben zu berichten. Der Bericht soll Angaben über die Art der Ausschreibung, die Zahl der am Wettbewerb Beteiligten, die Kurzbeschreibung der Lieferung/Leistung sowie den Namen des Auftragnehmers und die Höhe der Auftragssumme / Abrechnungssumme enthalten. Diese Berichtspflicht bezieht sich auf Aufträge gemäß VOB mit einem Auftragswert über und auf Aufträge gemäß VOL/VOF mit einem Auftragswert ü- ber Stand: 07/2009 Seite 3

4 6 Annahme der Leistung /Lieferung und Rechnungserteilung 1. Jede Leistung und Lieferung ist auf Vollständigkeit und Güte zu prüfen. Proben und Muster sind bis zum Abschluss der Prüfung der Lieferung aufzubewahren und zu Vergleichszwecken heranzuziehen. Mit Mängeln behaftete Leistungen und Lieferungen sind nur unter Vorbehalt abzunehmen. Mängel sind sofort zu rügen; von der Schlussrechnung sind angemessene Beträge einzuhalten. 2. Der Schlussabrechnung ist eine Übersicht beizufügen aus der hervorgeht, ob die Auftragssumme überschritten worden ist und in welcher Höhe, ob die Auftragssumme unterschritten worden ist und in welcher Höhe, ob vom Leistungsverzeichnis abgewichen wurde. Über- und Unterschreitungen der Auftragssumme sowie Abweichungen vom Leistungsverzeichnis sind zu begründen. 3. Überschreitet die Abrechnungssumme die für die Vergabezuständigkeit maßgeblichen Wertgrenzen, so ist die nachträgliche Genehmigung des zuständigen Gremiums (Hauptausschuss oder Gemeinderat) einzuholen. 7 Sicherheitsleistung und Gewährleistung 1. Bei Leistungs- und Lieferverträgen ab ist für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag eine Sicherheitsleistung von 5 % der Summe zu hinterlegen (Vertragserfüllungsbürgschaft) 2. Für die Dauer der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren gemäß VOB oder 5 Jahren gemäß BGB ist bei einer Abrechnungssumme ab eine Sicherheitsleistung für die Dauer der Gewährleistungsfrist von 3 % der Abrechnungssumme zu hinterlegen (Gewährleistungsbürgschaft). 3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit gemäß den Vorschriften der Verdingungsordnungen. 4. Auf Sicherheitsleistungen darf nur dann verzichtet werden, wenn die Vertragserfüllung gewährleistet ist und Mängel an den Leistungen nicht eintreten können. Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung muss die Ausnahme bleiben. 8 Gesellschaft für Kommunal-Logistik mbh Die Bestimmungen der Vergabeordnung gelten nicht für Vergaben, die die Gemeinde Rheurdt über die Gesellschaft für Kommunal-Logistik mbh durchführen lässt. Stand: 07/2009 Seite 4

5 9 Schlussbestimmungen 1. Die Wertgrenzen nach dieser Vergabeordnung verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Von den Vorschriften dieser Vergabeordnung darf nur mit Zustimmung des Bürgermeisters abgewichen werden. 3. Für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung der Vergabeordnung ergeben, haften die verantwortlichen Dienstkräfte nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 10 Inkrafttreten Diese Vergabeordnung tritt am 01. November 2000 in Kraft. Die Vergabeordnung der Gemeinde Rheurdt vom 28. November 1994 einschließlich der vom Gemeinderat beschlossenen Änderungen tritt außer Kraft. Stand: 07/2009 Seite 5

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