Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr

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1 SVR Verkehrszivilrecht Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht ZEITSCHRIFT FÜR DIE PRAXIS DES VERKEHRSJURISTEN In Zusammenarbeit mit dem ACE Auto Club Europa herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im Bundesverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln; Prof. Dr. med. William Castro, Orthopädisches Forschungsinstitut (OFI), Düsseldorf; Dr. Andreas Ernemann, Vorsitzender Richter am BGH, Karlsruhe; Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz; Prof. Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichts, München; Peter Grimm LL.M., Rechtsanwalt, München; Dr. Christian Grüneberg, Richter am BGH, Karlsruhe; Ottheinz Kääb LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Verkehrsrecht, München; Ulf D. Lemor, Rechtsanwalt, Ver kehrsopferhilfe, Bad Honnef; Volker Lempp, Rechtsanwalt, Justiziar des ACE, Stuttgart; Dr.-Ing. Werner Möhler, Sachverständiger und Lehr beauftragter am Institut für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen University; Joachim Otting, Rechtsanwalt, Hünxe/Berlin; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen. Schriftleitung: Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Prof. Dr. Helmut Janker, Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR), Berlin; Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht, Aachen. Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr AUFSÄTZE AUFSÄTZE Regierungsamtsrat Adolf Rebler, Regensburg I. Einleitung lung über den Führerscheinentzug bis hin zum Verbot, überhaupt Wenn man über Alkohol im Straßenverkehr spricht, denkt Fahrzeuge zu führen, reichen. man idr automatisch an alkoholisierte Kraftfahrer. Aber nicht nur das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss II. Das rechtliche Umfeld stellt eine Gefahr für den Verkehr dar auch ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge können schwere Unfälle verursachen, und sei es nur dadurch, dass Kraftfahrer zu riskanten 1. Die Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts und folgenschweren Ausweichmanövern gezwungen werden. Auch die Zahl der Unfälle, an denen angetrunkene Radfahrer beteiligt waren, ist in den letzten Jahren stark angestie- Vorliegen der Fahreignung als Voraussetzung zum Führen von (Kraft-) Fahrzeugen gen. So war nach einer vom Auto Club Europa (ACE) veröffentlichten Untersuchung 2 Nach 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde etwa jeder achte Radfahrer, der in jemandem, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt einen Unfall mit Personenschaden verwickelt war, alkoholisiert. Dagegen war nur jeder 22. Pkw-Unfall auf den Einfluss geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen von Alkohol zurückzuführen. Bei von Radfahrern verschuldeten Unfällen waren sogar in jedem vierten Fall Alkohol oder Auflagen anzuordnen. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vor- Drogen im Spiel. In einem gemeinsam vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) und von der Unfallforschung der schriften der 11 bis 14 FeV (Eignung Erfüllen der körperlichen und geistigen Anforderungen, Sehvermögen, Klärung Versicherer (UDV) im März 2012 veranstalteten Symposium mit dem Thema Sicherer Radverkehr sprachen sich die 150 von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und Klärung Teilnehmer deshalb für die Anpassung des Alkoholgrenzwertes zur absoluten Fahruntauglichkeit von Radfahrern auf 1,1 von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) entsprechend Anwendung ( 3 Abs. 2 FeV). 3 und für die Einführung eines entsprechenden Bußgeldtatbestandes aus. 3 Doch auch jetzt schon muss eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad nicht folgenlos bleiben. Die Konsequenzen 1 OVG Hamburg, Beschl. v Bs 72/05 VRS 109, 210. können je nach Grad der Alkoholisierung und 2 ACE: Alarmierend viele Fahrradunfälle ( ): online.de/der-club/news/ace-alarmierend-viele-fahrradunfaelle.html? Auswirkungen der Fahrt- von einer strafrechtlichen Verurtei- no_cache=1. 3 Experten für Änderung der Alkoholgrenzwerte für Fahrradfahrer: UDV/ DVR- Symposium Sicherer Radverkehr : SVR 5/ SVR 11/

2 A U F S Ä T Z E Rebler, Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr FeV gilt nach der amtlichen Begründung 4 für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, zb für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Ein Fahrrad ist nämlich auch ein Fahrzeug isd 3 Abs. 1 FeV, 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG. 5 Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen ( 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist ( 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Vorschriften ergänzen in negativer Hinsicht das Erfordernis der Kraftfahreignung nach 2 Abs. 4 Satz 1 StVG. 6 Ermächtigt 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. 7 So ist nach dieser Vorschrift ivm 13 Satz 1 Nr. Buchstabe c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Nach der Rechtsprechung 8 gelten die Grundaussagen der Rechtsordnung darüber, was unter Fahreignung zu verstehen ist und welche Folgen sich aus ihrem Fehlen ergeben, sowohl für die Führer erlaubnispflichtiger als auch für die Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Ungeeignetheit zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge liegt vor bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Eignung oder bedingte Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge auch nicht vor bei Alkoholmissbrauch. Die Eignung ist (wieder) gegeben, wenn der Missbrauch beendet ist (wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist). Missbrauch bedeutet, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum...nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. In der Fassung vor der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli sprach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV von Kraftfahrzeugen statt von Fahrzeugen. Nach der amtlichen Begründung 10 soll die Änderung der sprachlichen Klarstellung und der Rechtsklarheit dienen, da sich im Vollzug aus dem Zusammenwirken der Ziffer 8.1 (Definition des Missbrauchs) und 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV Unklarheiten ergeben hätten. 11 Ziffer 8.1 der Anlage definiere Alkoholmissbrauch als das individuelle Unvermögen, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs isv 1 Abs. 2 StVG zu trennen. Das Unvermögen des Führens eines Fahrzeugs und einen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu trennen, würden demnach keine Fahreignungszweifel begründen. Demgegen Ungeeignetheit bei Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch über sehe 13 Nr. 2 Buchstabe c die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU bei Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss vor. Diese Widersprüchlichkeit sei auch beim Vollzug des 3 (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) hinderlich. 2. Relevante Straftatbestände 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ( 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB). 316 StGB Trunkenheit im Verkehr Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist ( 316 Abs. 1 StGB). III. 1. Maßnahmen gegen alkoholauffällige Radfahrer Feststellung der (Nicht-)Eignung Personen ohne Fahrerlaubnis Welche Tatsachen die Eignung einer Person, mit nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen wie Fahrrädern am Straßenverkehr teilzunehmen, in Frage stellen können, ist im Straßenverkehrsgesetz oder in der Fahrerlaubnisverordnung nicht näher geregelt. Auch hier gilt zwar grundsätzlich der Eignungsbegriff des 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. 12 Hieraus ergibt sich aber noch nicht, welche körperlichen oder geistigen Einschränkungen und Erkrankungen die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ausschließen. 13 Umstritten ist, ob Anlage 4 zur FeV, die regelhaft solche Erkrankungen und Mängel definiert, hier herangezogen wer- 4 VkBl. 1998, OVG Lüneburg, Beschl. v ME 35/08. 6 BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, BayVGH, Beschl. v ZB juris. 9 VkBl. 2008, 527 ff 10 VkBl. 2008, 571 f 11 Auslöser war das Urteil des VG Potsdam vom K 881/07 juris, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, Amtl. Begr. VkBl. 1998, 1061; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v B 10930/09 DAR 2010, OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v B 10930/09 DAR 2010, SVR 11/2012

3 Rebler, Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr A U F S Ä T Z E den kann. Das OVG Rheinland-Pfalz 14 ist gegen eine Heranziehung, während das OVG Hamburg 15 Anlage 4 analog anwendet. 16 Auch das OVG Rheinland-Pfalz geht aber davon aus, dass auch bei der Nutzung von Mofas und Fahrrädern...die Wirkung erheblicher Alkoholmengen die Fahrsicherheit und das Reaktionsvermögen und damit die sichere Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt. Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weise das Erreichen von Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden sei. Diese allgemeinen Erkenntnisse zu den Anzeichen und Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums würden nicht nur für Kraftfahrer, sondern vom Grundsatz her auch für Personen gelten, die ausschließlich mit einem Fahrrad oder einem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen. Auch bei ihnen bestehe im Fall eines chronisch überhöhten Alkoholkonsums und der Gewöhnung an die Giftwirkung des Alkohols die Gefahr, dass sie ihre Fähigkeit zur sicheren Verkehrsteilnahme nicht mehr realistisch einschätzen könnten und deshalb wiederholt unter erheblichem Alkoholeinfluss fahren würden. Personen mit Fahrerlaubnis Unstrittig anwendbar sind die Regelungen in Nr. 8.1 der Anlage 4 bei Personen mit Fahrerlaubnis. Dies hat der Verordnungsgeber auch durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eindeutig klargestellt. Das bedeutet, dass die Eignung, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, auch dann in Frage steht, wenn die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern (nur) mit einem Fahrrad begangen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufhebender Missbrauch von Alkohol anzunehmen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden bzw eben das zu erwarten ist. 17 Nach der Wertung des Verordnungsgebers begründet wie 13 Satz 1 Buchstabe c FeV zu entnehmen ist- auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine BAK ab 1,6 auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. 18 c) Alkoholgrenzwerte In der Rechtspraxis wird zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit unterschieden. Mit den Begriffen werden nicht unterschiedliche Grade der Fahrunsicherheit bezeichnet, sondern verschiedene Methoden zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit. 19 Auf eine relative Fahruntüchtigkeit kann insbesondere aus der Fahrweise geschlossen werden, zb Fahren in Schlangenlinien. 20 Absolut nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu steuern, ist nach der Rechtsprechung, wer einen Blutalkoholwert von mindestens 1,1 aufweist 21 Bei Fahrradfahrern ging man früher von einem Wert von 1,7 aus, inzwischen wird aber ein Wert von 1,6 zugrunde gelegt. 22 Eine absolute Untergrenze im Sinne einer für die Fahrleistung unerheblichen Blutalkoholkonzentration gibt es dagegen nicht; man geht aber idr davon aus, dass unter 0,3 eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht kommt Maßnahmen bei (vermuteter) Nichteignung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die Auswahl zwischen den nach 3 Abs. 1 FeV in Betracht kommenden Maßnahmen (Untersagung, Beschränkung, Auflagen) ist primär keine Ermessensfrage. Es ist sozusagen auf einer ersten Stufe- eine rechtlich gebundene Entscheidung zu fällen: Zunächst muss entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprüft werden, welche die Verkehrssicherheit gewährleistende Maßnahme den Betroffenen am wenigsten belastet, dh ob die beabsichtigte Maßnahme verhältnismäßig ist und nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Zwischen mehreren, gleich geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen hat die Behörde dann ein Auswahlermessen. 24 a Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens Grundsatz Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr oder einer Alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde ( 13 Satz 1 Nr. 2c FeV). b Personen mit Fahrerlaubnis Nach der Rechtsprechung des BVerwG 25 gilt dies uneingeschränkt für jemanden, der eine Fahrerlaubnis besitzt und unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat. Bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich 14 OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v B 10930/09 DAR 2010, 35: Anlage 4 zur Fe.V...kann hier nicht herangezogen werden, da sie sich speziell auf die Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Weil die von 3 Abs. 2 FeV geforderten Tatsachen erst die entsprechende Geltung der 10 bis 14 FeV und der hierzu ergangenen Anlagen eröffnen, kann das Vorliegen solcher Tatsachen nicht schon mit den Voraussetzungen dieser Regelungen begründet werden.. 15 OVG Hamburg, Beschl. v Bs 72/05 VRS 109, 210:...Eine abweichende gesetzliche Wertung ist nicht zu erkennen. 3 Abs. 2 FeV erklärt die Vorschriften der 11 bis 14 FeV und damit nach - 11 Abs. 1 Satz 1 FeV auch die Anlage 4 für entsprechend anwendbar.. 16 Ebenfalls für eine entsprechende Anwendung der Anlage 4: Henschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, 3 FeV Rn OVG Lüneburg, Beschl. v ME 181/11 VD 2012, VG Oldenburg, Beschl. v Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, 316 StGB Rn Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, 316 StGB Rn OLG Nürnberg, Beschl. v St OLG Ss 230/10 juris. 22 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, 316 StGB Rn 25 ff 23 OLG Hamm, Beschl. v Ss 319/03 juris; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v Qs 68/08 juris; Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, 316 StGB Rn BayVGH, Beschl. v ZB juris; BayVGH, Beschl. v ZB juris. 25 BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, 341. SVR 11/

4 A U F S Ä T Z E Rebler, Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteilige, sei in der Regel bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, dass der Betreffende auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte. 26 Dabei sei zu beachten, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bedeute. Diese Einschätzung liege auch 316 StGB zugrunde. Insbesondere wenn der Betreffende eine solche Gefährdung in der Vergangenheit bereits verursacht habe, müsse sichergestellt werden, dass er das Risiko für die Verkehrssicherheit nicht noch dadurch erhöhe, dass er in der Zukunft möglicherweise sogar ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand fährt. 27 Nach dem OVG Rheinland-Pfalz 28 kann diese gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt. Zwar bedeute die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung auch mit einem Fahrrad eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer sei hier indessen wegen der allgemein geringeren Betriebsgefahren eines Fahrrades deutlich niedriger einzuschätzen als beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss müsse aufgrund der heutigen Verkehrsdichte und der Schnelligkeit des Verkehrsmittels jederzeit damit gerechnet werden, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalls tatsächlich realisiere. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dabei zu erheblichen Schädigungen von Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer komme, sei hoch. Dies sei bei Fahrradfahrern wesentlich anders zu beurteilen: Fahrradfahrer benutzten nicht die Autobahnen oder vergleichbar ausgebaute Schnellstraßen mit einer hohen Verkehrsdichte. nnerorts zumal im ländlichen Raum fließe der gesamte Straßenverkehr langsamer; auf Fahrrad- und Wirtschaftswegen sei der Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen nahezu ausgeschlossen und mit sonstigen Verkehrsteilnehmern wie anderen Fahrradfahren oder Fußgängern eher gering. Ein betrunkener Fahrradfahrer könne zwar ebenfalls einen schweren Unfall im Straßenverkehr verursachen, beispielsweise wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen seines unkontrollierten Verhaltens unvorhersehbar ausweichen müssten und mit anderen Fahrzeugen kollidierten. Solche folgenschweren Ereignisse würden aber doch die Ausnahme darstellen. Die pauschalierende Betrachtungsweise des 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV lasse sich nach alledem gegenüber Personen, die lediglich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge oder Tiere führen, nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund setze die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung entsprechend 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV gegenüber einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftcc) Personen ohne Fahrerlaubnis Ob diese Regelung in voller Härte auch bei Nur-Radfahrern zur Anwendung kommt, ist umstritten. fahrzeuge sei, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraus, dass sich eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer aus den konkreten Umständen des Einzelfalls herleiten lasse. Auch aus der Weigerung, ein Gutachten vorzulegen, könne nicht wie bei jemandem, der einen Führerschein habe entsprechend der Regelung in 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden. Beispielsweise könne dem Einwand des Betroffenen, er sei nicht in der Lage, die Kosten für das Gutachten aufzubringen, nicht pauschal entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber dem Verkehrsteilnehmer auch sonst die Kosten zumutet, die mit dem Halten und dem Führen von Fahrzeugen verbunden sind. Dieser Grundsatz beziehe sich nämlich auf die Kosten, die bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs schon für den Erwerb der Fahrerlaubnis und sodann für Anschaffung und Unterhaltung des Kraftfahrzeugs in Form von Versicherungsprämien, Benzin und Reparaturen regelmäßig anfallen. Damit sei die Situation eines Fahrradfahrers nicht vergleichbar. Bei ausschließlicher Nutzung eines Fahrrads reichten die Kosten für das Gutachten an den Fahrzeugwert heran oder überstiegen diesen sogar. Das OVG Berlin-Brandenburg 29 dagegen sieht keinen Unterschied darin, ob jemand eine Fahrerlaubnis besitzt (im konkreten Fall war sie dem Betroffenen 10 Jahre vorher entzogen worden) oder nicht. Weder der eindeutige Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung böten Anhalt für eine derartige Auslegung. Dem in 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV festgelegten Grenzwert von 1,6 liege die Erkenntnis zugrunde, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese hohe Alkoholkonzentration erreichen konnte und gleichwohl noch in der Lage war, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen, idr an übermäßigen Alkoholkonsum gewöhnt und typischerweise nicht mehr in der Lage sei, die eigene Fahrtüchtigkeit kritisch einzuschätzen. Denn eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille deute auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Zugleich bedeute die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs; diese Einschätzung liege auch 316 StGB zugrunde, der die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ebenso wie diejenige mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stelle. Auf die mit dem Fahrrad verbundene, im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug geringere Betriebsgefahr könne sich deshalb niemand mit Erfolg berufen. Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential sei zudem im Rahmen des 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV eine sachliche Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten. In diesem Zusammenhang sei schließlich zu berücksichtigen, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 zunächst nur Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Erst die Begutachtung ergebe, ob die Eignung zum Führen fahrerlaub- 26 BVerwG, Beschl. v B 9.89 juris. 27 BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, Beschl. v B 10930/09 DAR 2010, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 SVR 2011, SVR 11/2012

5 Rebler, Alkoholisierte Radfahrer im Straßenverkehr A U F S Ä T Z E nisfreier Fahrzeuge noch gegeben ist. Auch das Argument, die Vorlage des Gutachtens sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, greife nicht durch. Denn wirtschaftliches Unvermögen stelle in der Regel keinen ausreichenden Grund dar, die Vorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens zu verweigern. Nur unter ganz besonderen Umständen könne das Fehlen finanzieller Mittel als Hinderungsgrund ausnahmsweise anerkannt werden, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar sei, die Kosten aus eigenen Mitteln oder mithilfe Dritter aufzubringen, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien. Daher sei von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer zu fordern, dass er alle nach Sachlage ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfe, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Der gleichen Auffassung wie das OVG Berlin-Brandenburg ist auch der HessVGH. 30 Danach bestehen bei einem Radfahrer, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, berechtigte Zweifel an der Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs. Das soll auch bei einem Ersttäter gelten, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. c) Entzug der Fahrerlaubnis Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. 31 Die Feststellung, ob ein Eignungsmangel vorliegt, ist Ergebnis einer prognostischen Entscheidung, die nicht getroffen wird, um repressiv vergangene Verkehrsverstöße zu ahnden, sondern um Gefahren abzuwehren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können. Hierfür ist nach der Rechtsprechung 32 zunächst maßgeblich, dass mit einer BAK über 1,6 auffällig gewordene Personen bereits über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen und doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. 33 Ein hoher Blutalkoholgehalt allein reicht jedoch grundsätzlich noch nicht aus, um eine Fahrungeeignetheit annehmen zu können. Entscheidend ist vielmehr, ob nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt und ihren Begleitumständen ( entlastend könnte hier beispielsweise sein, dass jemand bewusst auf das Fahrrad ausgewichen ist, um auf das Auto zu verzichten) 34 sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang mit Alkohol die Gefahr besteht, dass künftig auch ein Kfz unter unzulässigem Alkoholeinfluss geführt wird. Dabei ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit einer hohen Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt, idr bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, um vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen. 35 Auf eine konkrete Gefährdung anderer bei der Trunkenheitsfahrt oder das Vorliegen einer Alkoholkrankheit kommt es nicht an. 36 d) Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge Fährt jemand betrunken Fahrrad, kann dies aber nicht nur den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben: denkbar ist darüber hinaus auch ein Verbot, erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Genau wie bei erlaubnispflichtigen Fahrzeugen kann sich nach der Rechtsprechung diese Konsequenz schon daraus ergeben, dass ein gefordertes Gutachten nicht vorgelegt wird ( 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). 37 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird darin nicht gesehen, dass zwar die Gefahren, die vom Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, durchaus als geringer angesehen werden können als diejenigen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Dennoch könnten so beispielsweise der BayVGH 38 auch Unfälle, die von ungeeigneten Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verursacht werden, mit schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss könne mit jedem Fahrzeug eine Gefahr darstellen. Das ergebe sich aus 316 StGB, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz unter Strafe stelle. Für das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist es nicht ausschlaggebend, ob der Betroffene (auch) eine Fahrerlaubnis hat(te): Im Hinblick auf das auch von einem Radfahrer ausgehende Gefahrenpotential ist nach dem OVG Berlin- Brandenburg 39 eine Differenzierung danach, ob der Betroffene eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht, nicht geboten. Nach Meinung des OVG Hamburg 40 sind die Gefahren, die vom Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, möglicherweise etwas geringer einzustufen als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Sie seien aber immer noch erheblich genug, um es zu rechtfertigen, eine Untersagungsverfügung regelmäßig für sofort vollziehbar zu erklären. Auch einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, kann die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf auch eines Fahrrads, verboten werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme besteht, er werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden HessVGH, Urt. v B 1076/10 VRS 120, BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, VG Oldenburg, Beschl. v B 2863/12 juris. 33 Vgl hierzu auch VG Ansbach, Beschl. v AN 10 S juris. 34 VG Bayreuth, Beschl. v B 1 S juris. 35 BVerwG, Urt. v C 32/07 SVR 2009, VG Oldenburg, Beschl. v B 2863/12 juris unter Berufung auf OVG Niedersachsen, Beschl. v ME 286/ Z. B. BayVGH, Beschl. v ZB juris. 38 BayVGH, Beschl. v ZB juris. 39 OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v OVG 1 S 19.11, OVG 1 M6.11 SVR 2011, OVG Hamburg, Beschl. v Bs 72/05 VRS 105, OVG Lüneburg, Beschl. v ME 274/11 DAR 2012, 161. SVR 11/

6 A U F S Ä T Z E Balke, Nutzungsausfallentschädigung und Vorhaltekosten 3. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 315c StGB, 316 StGB Nach 315c Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB begeht eine Straftat, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Nach 316 StGB ist auch eine Straftat die Trunkenheit im Verkehr. Die Grenzwerte sind bei beiden Vorschriften gleich. 42 Im Gegensatz zu 315c StGB setzt aber eine Verurteilung nach 316 StGB nur voraus, dass man ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führt, obwohl man nicht mehr in der Lage ist, verkehrssicher zu fahren- zu einem (Beinahe-)Unfall wie bei 315c StGB muss es nicht gekommen sein. Strafbar sind Vorsatz und Fahrlässigkeit. Allein aufgrund eines hohen Blutalkoholgehaltes (hier: 1,82 ) kann aber noch nicht auf vorsätzliches Handeln eines Radfahrers im Rahmen des 316 StGB geschlossen werden. Vielmehr müssen hierfür weitere Indizien herangezogen werden. 43 Vorsatz liegt nur dann vor, wenn sich jemand der Möglichkeit alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bewusst ist. Ordnungswidrigkeiten Wer unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führt, kann eine Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG begehen. Hier gilt seit dem Jahr 1998 die 0,8- statt der 0,5-Promille-Grenze. Einen Bußgeldtatbestand für Radfahrer gibt es dagegen nicht. IV. Fazit Nach 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Ein Fahrzeug in diesem Sinne ist auch ein Fahrrad. Wann jemand ungeeignet ist, ist umstritten. Mehrheitlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei jemandem, der mit 1,6 oder mehr Fahrrad fährt, Zweifel an der Eignung, ein Fahrzeug zu führen, gerechtfertigt sind. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, droht ihm nach der Rechtsprechung der Entzug der Fahrerlaubnis, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Grundsätzlich kann ihm auch untersagt werden, erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Ein solches Verbot kann sogar jemandem gegenüber ausgesprochen werden, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Begründet wird dies von den Gerichten damit, dass auch alkoholisierte (Nur-) Radfahrer eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen. Das sei der Wertung des 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV zu entnehmen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde von jemandem, der mit einem BAK von 1,6 oder mehr ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, zwingend die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen habe. Diese Vorschrift erfasse ebenso wie 316 StGB- alle Fahrzeuge, also auch Fahrräder. Einen Bußgeldtatbestand für alkoholisierte Radfahrer gibt es nicht, da 24a StVG nur beim Führen von Kraftfahrzeugen greift. Verschiedentlich werden allerdings die Einführung eines solchen Bußgeldtatbestandes und die Absenkung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1,1 gefordert. 42 Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, 315 StGB Rn 4b. 43 LG Dessau-Roßlau, Urt. v Ns 593 Js 21502/10 juris. Nutzungsausfallentschädigung und Vorhaltekosten Teil 1: Anspruchsvoraussetzungen Rechtsassessor Rüdiger Balke, Koblenz Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten beschäftigt weiterhin in großem Umfang die Zivilgerichte bis hin zum BGH. Obwohl weniger im Focus der Auseinandersetzung als die Mietwagenkosten, zeigen die vielen neuen Urteile zum Nutzungsausfall, dass auch insoweit ein erhebliches Konfliktpotential besteht. Der nachfolgende Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung zum Nutzungsausfall. 1 In einem 1. Teil sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung dargestellt werden. Ein später folgender 2. Teil beschäftigt sich mit der Höhe und der Dauer des Anspruchs. Abgerundet wird die Darstellung in einem 3. Teil mit der Nutzungsausfallentschädigung und den Vorhaltekosten für gewerblich genutzte Fahrzeuge sowie Behördenfahrzeuge. I. Wesen des Anspruchs Der Eigentümer eines Fahrzeugs, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er keinen Ersatzwagen anmietet. 2 Der auf einen Mietwagen verzichtende, vorsichtige und sparsame Geschä- 1 Zum Thema auch: Boetzinger, Nutzungsausfall trotz fehlender Nutzungsmöglichkeit, ZfS 2000, 45f.; Eggert, Nutzungsausfallentschädigung aktuell, VA 2011, 95f.; Gruber, Nutzungsausfall bei erloschener Betriebserlaubnis, NZV 1991, 303f.; Herz, Nutzungsausfallentschädigung für Kraftfahrzeuge, NJW-Spezial 2011, 201f.; Hillmann, Der Nutzungsausfall, Streit ohne Ende, ZfS 2001, 341f.; Wenker, Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung, VersR 2000, Zuletzt BGH NJW 2010, 2426; NJW 2009, 1663; ZfS 2008, 501, 502; OLG Karlsruhe SP 2012, 76f.; Saarländisches OLG SP 2008, SVR 11/2012

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