UPDATEgesellschaftrecht Juni 2014

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1 UPDATEgesellschaftrecht Juni 2014 Rückgewähr der Einlage an einen GmbH-Gesellschafter Hinweisbeschluss des BGH vom , Az. II ZR 142/12 Die Grundsätze der Kapitalaufbringung sind für das Recht der GmbH von zentraler Bedeutung. Der Gesellschafter muss seine Einlage zur freien Verfügbarkeit der Geschäftsführung erbringen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Einlage in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihrer Einzahlung wieder an den Gesellschafter zurückgewährt wird. Der Grund für die Rückgewähr kann ein Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter (typischer Fall: der Cash-Pool im Unternehmensverbund) sein. Das Gesetz erlaubt solche Darlehen, aber nur in engen Grenzen: Es muss ein jederzeit kündbarer und vollwertiger Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger bestehen, und die (beabsichtigte) Rückzahlung muss bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ausdrücklich angegeben werden. Das geschieht häufig nicht, um Rückfragen des Registergerichts zu vermeiden. Dann ist die Folge einer solchen Rückgewähr, dass der Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger die Einlage nochmals erbringen muss. Dasselbe kann leicht in anderen Fällen einer Rückzahlung an den Gesellschafter gelten. Erlaubt sind allerdings sog. Drittgeschäfte, z.b. die Zahlung einer (angemessenen) Miete für die Nutzung einer dem Gesellschafter gehörenden Immobilie oder ein (angemessenes) Gehalt, das die GmbH dem Gesellschafter- Geschäftsführer zahlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist es Sache des Gesellschafters darzulegen und zu beweisen, dass er die Einlage auf seinen Geschäftsanteil an der GmbH vollständig erbracht hat. Dies gilt auch noch nach einem längeren Zeitablauf. Ist unstreitig oder bewiesen, dass eine Einlage auf ein Konto der GmbH geleistet wurde, ist zwar zunächst davon auszugehen, dass die Einlage ordnungsgemäß zur freien Verfügbarkeit der Geschäftsführung erbracht wurde. Das führt aber nicht dazu, dass nun der Insolvenzverwalter beweisen müsste, dass es zu einer zeitnahen Rückzahlung gekommen ist. Er muss vielmehr nur Anhaltspunkte für einen solchen Sachverhalt vortragen. Gelingt ihm dies, ist es wieder Sache des Gesellschafters bzw. eines Erwerbers des Geschäftsanteils, die Nicht-Rückzahlung und damit die ordnungsgemäße Leistung der Einlage darzulegen und zu beweisen. In der Praxis sollte bei allen Geschäften zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einzahlung stehen, mit größter Vorsicht gehandelt werden. Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder sonstige Auszahlungen, denen keine klar definierte Gegenleistung gegenübersteht, sind tunlichst zu vermeiden. Der Erwerber von Geschäftsanteilen einer GmbH sollte sich garantieren lassen, dass der Verkäufer seine Einlage vollständig erbracht hat und ihm diese auch nicht, gleich in welcher Weise, zurückgewährt wurde. Zur eigenen Absicherung sollte er dies vor Abschluss des Kaufvertrags nach Möglichkeit auch noch prüfen.

2 Wirtschaftliche Neugründung in der Liquidation Urteil des BGH vom , Az. II ZR 53/12 Wirtschaftliche Neugründung bedeutet, dass das bei Gründung der GmbH geltende Kapitalaufbringungsrecht auch gilt, wenn inaktive Gesellschaften reaktiviert werden sollen (Mantelverwendung) oder erstmals aktiviert werden sollen (Vorratsgründung). Insbesondere ist in diesen Fällen also sicherzustellen, dass der Gesellschaft das vorgesehene Stammkapital auch zur freien Verfügung zusteht. Typischerweise wird in den genannten Fällen der Gesellschaftsvertrag geändert. Das muss zum Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer haben in Fällen der wirtschaftlichen Neugründung wie bei der wirklichen Neugründung zu versichern, dass ein dem Stammkapital entsprechendes Reinvermögen der GmbH noch vorhanden ist. Ist die Versicherung falsch oder wird eine solche Versicherung erst gar nicht abgegeben, haften die Gesellschafter auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen (das auch negativ sein kann) und dem satzungsmäßigen Stammkapital. Die entsprechenden Rechtsgrundsätze über die wirtschaftliche Neugründung werden in dem genannten Urteil auf eine Wiederbelebung einer GmbH aus der Liquidation heraus angewendet. Ob sie anwendbar sind, entscheidet sich anhand des Einzelfalls danach, ob die Gesellschaft zuletzt noch nennenswerte Liquidationsaufgaben wahrnahm oder ob die Abwicklung bereits faktisch nicht mehr betrieben wurde. In dem Urteil arbeitet der BGH die Grenzen der wirtschaftlichen Neugründung weiter heraus. Zu begrüßen ist, dass die Fortführung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft nicht in jedem Fall als wirtschaftliche Neugründung zu qualifizieren ist. Problematisch an dem Urteil ist jedoch, dass der BGH sich auf den Standpunkt stellt, es sei stets im Einzelfall zu klären, ob eine in Liquidation befindliche Gesellschaft sich in einem Stadium befindet, dass deren Fortsetzung sich als wirtschaftliche Neugründung darstellt oder nicht. In vielen Fällen wird sicherlich relativ unproblematisch feststellbar sein, ob noch bedeutende Abwicklungsgeschäfte vorgenommen werden. Insbesondere in Fällen, in denen die Liquidation noch nicht allzu weit fortgeschritten ist, dient diese Rechtsprechung somit der Klarheit. Die Grenzfälle werden aber auch weiterhin die Gerichte beschäftigen. Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten OLG Saarbrücken, Urteil vom , Az.4 U 49/13 Das hauptsächliche Haftungsrisiko für einen Geschäftsführer bei Verletzung seiner Pflichten ergibt sich aus 43 Abs. 2 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für von ihm pflichtwidrig verursachte Schäden. Es handelt sich somit um eine reine Innenhaftung. Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten besteht nur in Ausnahmefällen. Mit einem solchen Fall der Direkthaftung hat sich das OLG Saarbrücken beschäftigt. Die klagende Bank nimmt den Beklagten, ehemaliger Geschäftsführer einer insolventen GmbH, auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung durch Veräußerung von Sicherungseigentum in Anspruch. Der Beklagte hatte, nachdem die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, einen sicherungsübereigneten Radlader an einen Dritten veräußert, ohne dass der Veräußerungserlös unmittelbar an die finanzierende Bank ausgekehrt wurde, zu deren Gunsten das Sicherungseigentum bestand. Der Fuhrpark hatte damals insgesamt 138 Lkw und zahlreiche sonstige Maschinen umfasst. Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe den Verkauf über einen Mitarbeiter abgewickelt, den er angewiesen habe, dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufpreis an den Finanzierungsgeber zu überweisen sei. Das Gericht hat den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verurteilt, schon weil er den betreffenden Mitarbeiter nicht hinreichend überwacht habe. Auch wenn die Haftung gegenüber Dritten wegen einer unerlaubten Handlung nicht das primäre Haftungsrisiko eines GmbH-Geschäftsführers bildet, sollte sie nicht außer Acht gelassen werden. Dies gilt, wie der vorstehende Fall zeigt, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit über Eigentum Dritter verfügt. Zu nennen sind hier vor allem Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereig-

3 nungen. Speziell bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH sollte der Geschäftsführer besondere Vorsicht walten lassen. Zudem zeigt der Fall erneut auf, dass ein Geschäftsführer sich seiner Pflichten nicht durch einmalige Delegation von Aufgaben auf nachgeordnete Mitarbeiter entledigen kann. Er hat stets zu überprüfen, ob diese den ihnen übertragenen Aufgaben auch ordnungsgemäß nachkommen. Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat bei einem Geschäft mit der Ein-Personen- Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds Urteil des OLG Saarbrücken vom , Az. 2 U 69/13 Der Aufsichtsrat vertritt gemäß 112 AktG die Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Das gilt auch für Geschäfte mit formal anderen Vertragspartnern, wenn diese wirtschaftlich identisch mit dem Vorstandsmitglied sind. Der Beklagte war früheres Vorstandsmitglied der klagenden Aktiengesellschaft. Gleichzeitig war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH wurde für die Aktiengesellschaft beratend tätig. Den zugrunde liegenden Beratervertrag hatten für die Aktiengesellschaft zwei Vorstandsmitglieder unterschrieben; der Beklagte hatte nicht mitgewirkt. Ein Aufsichtsratsbeschluss oder eine sonstige Mitwirkung des Aufsichtsrats an dem Vertragsschluss kam nicht zustande. Die GmbH machte Vergütungsansprüche gegen die AG klageweise geltend. Die AG verlangt nun vom ausgeschiedenen Vorstandsmitglied Schadensersatz, weil der Vorstand mit dem Abschluss des Vertrags seine Kompetenzen überschritten habe. Das OLG nahm die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen der GmbH und der AG wegen fehlender Mitwirkung des Aufsichtsrats an. Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des 112 AktG seien gegeben gewesen. Auf Grund der wirtschaftlichen Identität zwischen Vorstandsmitglied und der von ihm als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten Gesellschaft bestehe die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision in gleicher Weise wie bei einem Geschäft mit dem Vorstandsmitglied selbst. In Folge der Unwirksamkeit des Vertrags müsste an sich ein Schaden entfallen, da die AG keinen Ansprüchen aus dem Vertrag mit der GmbH ausgesetzt ist. Das OLG nimmt jedoch einen vom Beklagten verursachten Schaden in Form der Kosten für die Abwehr der Klage der GmbH an. Eine Pflichtverletzung habe der Beklagte, der an dem entsprechenden Vorstandsbeschluss gar nicht mitgewirkt hatte, begangen, indem er nicht auf die erforderliche Einbeziehung des Aufsichtsrats hingewirkt habe. Das OLG bekräftigt seine Rechtsprechung der erweiternden Auslegung des 112 AktG (so auch schon OLG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 8 U 22/11-6). Im Übrigen ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs des 112 AktG auf die Fälle der wirtschaftlichen Identität jedoch durchaus streitig. Unter Verweis auf die Rechtssicherheit will das OLG München etwa eine Erstreckung nur in Fällen eindeutiger wirtschaftlicher Identität zulassen (OLG München, Urteil vom , Az. 14 U 2175/11). Im vorliegenden Fall, bei dem das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war, dürfte somit auch das OLG München eine Anwendbarkeit des 112 AktG bejahen. In weniger eindeutigen Fällen wird sich die Frage aber weiterhin stellen. Der BGH hat sich hierzu bislang nicht geäußert (Urt. v , Az. II ZR 179/12). Das beklagte Vorstandsmitglied hat jedoch in dem Verfahren vor dem OLG Saarbrücken Revision eingelegt, so dass möglicherweise in näherer Zukunft Klarheit erlangt wird. Einstweilen sollte der Aufsichtsrat dafür Sorge tragen, dass das Vorstandsmitglied mittels Regelungen im Anstellungsvertrag verpflichtet wird, über seinen maßgeblichen Einfluss auf andere Gesellschaften zu berichten. Gegebenenfalls sollte auch der Katalog der Geschäfte, für die der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, um Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften, auf die ein Vorstandsmitglied maßgeblichen Einfluss hat, ergänzt werden. Auch das betreffende Vorstandsmitglied sollte auf die Einbeziehung des Aufsichtsrats hinwirken und nicht bloß auf die eigene Mitwirkung auf Seiten der AG an dem Vertragsschluss verzichten, da es auch dann noch immer eine Verantwortung für das Handeln des Gesamtvorstands trägt.

4 Wirksamkeit einer Russian-Roulette-Klausel OLG Nürnberg, Urteil vom , Az. 12 U 49/13 In Gesellschaften mit zwei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschaftern führen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern häufig zur Blockade notwendiger Entscheidungen. Die Vertragspraxis hat verschiedene Regelungsmechanismen entwickelt, um einer solchen Patt-Situation zu begegnen, indem sie zum Ausscheiden eines Gesellschafters führen. Das OLG Nürnberg hatte nun erstmals Gelegenheit, sich mit einer solchen Regelung auseinanderzusetzen. Inhalt der als Russian-Roulette-Klausel bezeichneten Satzungsregelung war in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall das Recht der beiden Gesellschafter, dem jeweils anderen Gesellschafter seine sämtlichen Anteile unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten. Im Fall der Ablehnung war der Ablehnende verpflichtet, seinerseits den eigenen Anteil zum selben Preis zu verkaufen und abzutreten. Die Zulässigkeit derartiger Klauseln ist zweifelhaft, weil sie auf eine sonst unzulässige Hinauskündigung eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund hinauslaufen könnten. Das OLG Nürnberg ließ die Klauseln passieren. Bedenken gegen solche Klauseln bestünden nur dann, wenn einer der beiden Gesellschafter ein Erwerbsangebot von Anfang an nicht finanzieren kann und den für ihn nachteiligen Vollzugsmechanismus des Shoot-Out-Verfahrens" deshalb tunlichst vermeiden muss. Das Urteil liefert erstmals eine Einschätzung derartiger Russian-Roulette-Klauseln oder vergleichbarer Regelungen. Für die Praxis der Vertragsgestaltung bedeutet sie, dass derartige Klauseln, jedenfalls bei vergleichbarer wirtschaftlicher Stärke der Parteien, auch weiterhin vereinbart werden können. Die Grenzen solcher Vereinbarungen werden aber erst durch weitere Entscheidungen der Obergerichte aufgezeigt werden. Sie werden also auch in näherer Zukunft noch mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sein. Ausgehend von der Begründung des OLG Nürnberg für die Wirksamkeit der Klausel, nämlich der vergleichbaren wirtschaftlichen Stärke der beiden Gesellschafter im konkreten Fall, spricht zudem vieles dafür, dass eine bei ihrer Vereinbarung noch zulässige Klausel bei Änderung der Verhältnisse möglicherweise nicht mehr genutzt werden kann. Zur Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Firmenfortführung OLG Zweibrücken, Beschluss vom , Az. 3 W 84/13 Gemäß 25 Abs. 1 HGB haftet der Erwerber eines unter Lebenden erworbenen Handelsgeschäfts für noch vom Veräußerer begründete Verbindlichkeiten, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma, also unter dem vom Vorgänger geführten Namen, fortführt. Unerheblich ist dabei, ob er einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Firmenzusatz verwendet oder nicht. 25 Abs. 2 HGB gestattet den Beteiligten anderes zu vereinbaren. Ein solcher Haftungsausschluss muss dann aber in das Handelsregister eingetragen werden. In dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall wurden Teile eines Geschäftsbetriebs in Form des Inventars, der Kundenkartei und von Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte erworben. Es war aber nicht erkennbar, dass eine Fortführung auch der Firma beabsichtigt war. Fortgeführt wurden nur die Kontaktkanäle der bisherigen Geschäftsinhaberin, insbesondere die Domain. Das OLG meinte daher, dass keine Firmenfortführung und damit auch kein Haftungsrisiko vorliege. Trotzdem gestattete das OLG die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß 25 Abs. 2 HGB. Der Erwerber soll auf diese Weise davor geschützt werden, dass ein anderes Gericht (zu Unrecht) eine Firmenfortführung und damit seine Haftung bejaht. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken zwar einerseits der Meinung ist, dass in der gegebenen Konstellation eine Haftungsübernahme nach 25 Abs. 1 HGB nicht bestehe. Andererseits hält es die Eintragung eines Haftungsausschlusses schon deshalb für gerechtfertigt, weil ja möglicherweise ein anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Das OLG bezweckt also offenbar einen Schutz des Erwerbers vor anderen Gerichten als sich selbst.

5 Die Entscheidung ermutigt, in Fällen von Asset Deals auch dann, wenn eine Inanspruchnahme nach 25 HGB eigentlich fernliegt, einen Haftungsausschluss ausdrücklich im Vertrag zu vereinbaren und ihn dann auch im Handelsregister zu verlautbaren. Aufgrund der Aktualität können die angesprochenen Themen nur schlagwortartig und in gedrängter Kürze dargestellt werden. Die Lektüre ersetzt also in keinem Fall eine Rechtsberatung. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Rechtsanwälten unseres Gesellschaftsrechtsteams: Dr. Andreas Eickhoff Prof. Dr. Karlheinz Lenkaitis Dr. Markus Haggeney Dr. Martin Alberts Dr. Egon A. Peus Sebastian Hauptmann Dr. Stephan Löwisch LL.M. Dr. Cornelius Kruse LL.M. Christian Holthaus Büro Bochum Büro Essen AULINGER Rechtsanwälte I Notare AULINGER Rechtsanwälte I Notare ABC-Straße 5, Bochum Frankenstraße 348, Essen Telefon +49 (0) Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) Telefax +49 (0)

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