Ratskanzlei Marktgasse Appenzell Telefon Telefax info@rk.ai.ch

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ratskanzlei Marktgasse 2 9050 Appenzell Telefon 071 788 93 24 Telefax 071 788 93 39 http://www.ai.ch/ info@rk.ai.ch"

Transkript

1 Ratskanzlei Marktgasse Appenzell Telefon Telefax info@rk.ai.ch An die im Kanton Appenzell I.Rh. akkreditierten Pressedienste Aus den Verhandlungen der Standeskommission vom 3. Juli 2007 (Amtlich mitgeteilt) Daten 2008 / Berichtigung In der Mitteilung über die Verhandlungen der Standeskommission vom 26. Juni 2007, Daten 2008, hat sich ein Fehler eingeschlichen: Die letzte Grossrats-Session im Jahre 2008 findet nicht am 24. November, sondern am 1. Dezember 2008 statt. Gratulation Landammann Carlo Schmid-Sutter ist vom Bundesrat zum Präsidenten der Elektrizitätskommission (ElCom) und damit zum eidgenössischen Wächter über den liberalisierten Strommarkt gewählt worden. Landammann Bruno Koster hat an der Sitzung vom 3. Juli 2007 Landammann Carlo Schmid-Sutter zu dieser höchst ehrenvollen Wahl gratuliert und ihm für die Übernahme dieses Mandates im Interesse der kleineren Versorgungsgebiete im liberalisierten Strommarkt und damit auch im Interesse des Kantons und seiner Bevölkerung den Dank der Standeskommission zum Ausdruck gebracht. Demissionen / Landwirtschaftliche Betriebsberater Die Standeskommission hat unter Verdankung der geleisteten Dienste von den Demissionen von Walter Wetter, Gontenbad, und a. Hauptmann Emil Dörig, Triebern, als nebenamtliche landwirtschaftliche Berater per Ende Oktober 2007 Kenntnis genommen. Walter Wetter hat die landwirtschaftlichen Beratungsdienste zu Beginn des Jahres 1989 und a. Hauptmann Emil Dörig zu Beginn des Jahres 1992 aufgenommen. Die Standeskommission dankt den Demissionierenden auch auf diesem Weg für ihre langjährigen Dienste für die Landwirtschaft. Sie nimmt diese Demissionen als Anlass, die landwirtschaftliche Betriebsberatung neu zu regeln. Obschon die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe sinkt, werden die Beratungsfälle immer komplexer und auch der Kanton Appenzell I.Rh. wird vor schwierigen Beratungen in sozialen und familiären Bereichen nicht verschont. Aufgrund der agrarpolitischen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft wurde daher in den meisten Kantonen das System der nebenamtlichen Beratungskräfte durch professionelle Beratungsmodelle abgelöst. Im Weiteren haben Abklärungen zwischen dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement sowie dem Bau- und Umweltdepartement gezeigt, dass im Bereich des landwirtschaftlichen Ge doc/kr

2 2 wässerschutzes, mit welchem bisher zum Teil externe Stellen beauftragt worden sind, mit einer internen Zusammenarbeit Synergien genützt werden könnten. Die Standeskommission hat daher beschlossen, aufgrund der Demission der beiden nebenamtlichen landwirtschaftlichen Berater für den landwirtschaftlichen Beratungsdienst einen vollamtlichen Berater anzustellen. Neben der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird diese Person im Rahmen eines Leistungsauftrages mit dem Bau- und Umweltdepartement im Bereich des landwirtschaftlichen Gewässerschutzes (Nährstoffbilanzen) eingesetzt werden. Die Standeskommission hat das Land- und Forstwirtschaftsdepartement zur Ausschreibung der Stelle eines vollamtlichen Beraters ermächtigt. Genehmigung Die Standeskommission genehmigt die Änderung des Quartierplanes "Langweid- Hannebuebes", Kau, betreffend Reduktion des Waldabstandes für zwei Bauparzellen von 15 m auf 10 m im Rahmen der Vorprüfung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Baugesetzes. Beiträge Es werden zugesichert: a) Der Genossenschaft Kino Rosental, Heiden, an die geplante Ergänzung seines Programmes mit einem Kinderclub im Rahmen des Projektes "KinoKLAPP" ein einmaliger Beitrag von Fr aus dem Lotteriefonds; b) An die Renovation von geschützten Gebäuden im Bezirk Rüte mit den denkmalpflegerisch bedingten anrechenbaren Kosten von insgesamt Fr. 254' ein Kantonsbeitrag von 12,5 %, d.h. maximal Fr. 32' gestützt auf Art. 43 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989; c) An die Kosten einer Wohnbausanierung im Bezirk Oberegg mit den beitragsberechtigten Baukosten von Fr. 50' ein Kantonsbeitrag von 9 %, d.h. Fr. 4' gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. März Arbeitslose per Ende Juni 2007 Die Zahl der effektiv als arbeitslos bezeichneten Personen ist im Laufe des Monats Juni 2007 von 70 auf 66 gesunken, was einer Arbeitslosenquote von knapp 0,9 % entspricht. Auch die Zahl der als stellensuchend verzeichneten Personen hat von 129 auf 126 abgenommen. Die Anzahl der Personen in arbeitsmarktlichen Massnahmen oder mit einer Beschäftigung im Zwischenverdienst ist um eine Person auf 60 angestiegen. Mit der Arbeitslosenquote von 0,9 % weist der Kanton Appenzell I.Rh. neben den Kantonen Uri und Obwalden weiterhin die niedrigste Arbeitslosigkeit im Vergleich der Schweizer Kantone auf. Im Durchschnitt sämtlicher Schweizer Kantone betrug die Arbeitslosigkeit Ende Juni ,5 %. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV / Anrechnung von Vermögensverzichten Die Standeskommission hat sich an den Sitzungen vom 29. Mai und 26. Juni eingehend mit einer neuen Verordnung bzw. einem neuen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befasst. Zur Bekämpfung von Missbräuchen in Bezug auf die willentliche Vermögensverminderung zwecks Erreichung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen hat die Standeskommission im Grundsatz darüber Beschluss ge-

3 3 fasst, über welche Zeitspanne bei der Bemessung künftiger Gesuche frühere Vermögensverzichte in Anrechnung gebracht werden müssen. Die Standeskommission hat im Rahmen ihrer Abklärungen festgestellt, dass von Bundesrechts wegen frühere Vermögensverzichte ohne zeitliche Limite bei der Bemessung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet werden können. Da bei der Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. allfällige Verzichte auf Einkünfte und Vermögenswerte über eine Zeitspanne von zehn Jahren elektronisch verfügbar sind, hat die Standeskommission im Sinne einer Weisung die Steuerverwaltung beauftragt, der AHV-Stelle Appenzell I.Rh. auf entsprechendes Begehren aus den Steuererklärungen der gesuchstellenden Personen die für die Bemessung des Anspruchs relevanten Angaben der vergangenen zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Parallel dazu hat die Standeskommission die AHV-Stelle beauftragt, die aus den Unterlagen der Steuerverwaltung ersichtlichen Vermögensverzichte im Zeitraum von zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung für die Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in Anwendung der Regelung der Bundesgesetzgebung anzurechnen. Neue Regionalpolitik (NRP) Das eidgenössische Parlament hat im Jahre 2006 das Bundesgesetz über die Regionalpolitik und damit die so genannte Neue Regionalpolitik (NRP) beraten und verabschiedet. Die NRP wird Anfang 2008 in Kraft treten und folgende vier bisherige Erlasse mit regionalpolitischen Förderungsmassnahmen ablösen: Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) Förderung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete (Lex Bonny) Regioplus Interreg Die NRP ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Kantonen. Die Verantwortung der Umsetzung liegt bei den Kantonen. In den vom Bund erstellten Mehrjahresprogrammen sind die inhaltlichen Leitplanken und der Zahlungsrahmen enthalten. Die Kantone haben Umsetzungsprogramme zu erarbeiten, welche die Konzeption sowie die konkreten Projekte beinhalten. Aufgrund dieser Umsetzungsprogramme schliesst der Bund Programmvereinbarungen mit den Kantonen ab. Sämtliche Bundesmittel müssen mit einem gleichwertigen Beitrag des Kantons ergänzt werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. wird sich im Rahmen der ersten Umsetzungsperiode in den Jahren im Bereich NRP engagieren. Die Standeskommission hat das vom Volkswirtschaftsdepartement vorgeschlagene Umsetzungsprogramm verabschiedet, damit dieses bis Ende Juni 2007 beim Bund eingereicht werden kann. Gleichzeitig hat sie das Volkwirtschaftsdepartement ermächtigt, im Hinblick auf das verabschiedete Umsetzungsprogramm die Verhandlungen mit den Bundesstellen über die Programmvereinbarung aufzunehmen. Pro Jahr dürfte der Kanton in der Periode rund Fr. 175' für die Finanzierung des Programmes bereitstellen müssen. Unter Anrechnung des bereits heute für den Bereich IHG eingesetzten jährlichen Budgets muss noch der Betrag von Fr. 80' pro Jahr zusätzlich finanziert werden. Die Standeskommission hat dem Volkswirtschaftsdepartement diese zusätzlich benötigten Mittel zugesichert. Einsichtsrecht in Kataster der belasteten Standorte Eine Grundeigentümerin hat zwar anerkannt, dass ihr Grundstück nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung als belasteter Standort gilt. Sie sträubte sich jedoch dagegen,

4 4 dass ihr Grundstück im Kataster, welches im Internet für jedermann öffentlich zugänglich sein wird, eingetragen wird. In Abweisung eines Rekurses der Grundeigentümerin hat die Standeskommission die rechtliche Situation dargelegt und dabei insbesondere Folgendes in Erwägung gezogen: Gemäss Art. 32c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) haben die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der durch Abfall belasteten Standorte zu erstellen. Als Folge von Abfallablagerungen bspw. beim Betrieb von Anlagen können umweltgefährdende Stoffe in den Boden und den Untergrund gelangen. Die betroffenen Standorte können zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen, namentlich zu Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen oder Bodenbelastungen. Art. 32c. Abs. 2 USG bezweckt, die derart belasteten Standorte zu erfassen, ihr Gefährdungspotenzial zu bestimmen und die von diesen Standorten ausgehenden schädlichen oder lästigen Einwirkungen oder die konkrete Gefahr solche Einwirkungen zu beseitigen. Art. 32c Abs. 2 USG verpflichtet die Kantone zur Führung eines öffentlich zugänglichen Katasters, d.h. eines amtlichen Verzeichnisses der durch Abfälle belasteten Standorte. Der Inhalt des Katasters ergibt sich aus Art. 32c Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 5 und 6 der Verordnung über die die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV). Der Kataster im Sinne von Art. 32 Abs. 2 USG dient den zuständigen Behörden als Planungs- und Entscheidungsgrundlage. Indem dieser alle belasteten Standorte erfasst, ermöglicht er den Umweltbehörden die systematische und einheitliche Bearbeitung der Altlastenproblematik. Zudem erleichtert er den Raumplanungs- und Baubewilligungsbehörden die Erstellung der Richt- und Nutzpläne sowie die Beurteilung von Bauvorhaben auf belasteten Standorten. Ausserdem ist der Kataster auch ein Informationsmittel an die Adresse der Öffentlichkeit. Er legt bestehende Umweltbelastungen zuhanden des Publikums offen und verhindert damit, dass die Belastung von Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorten übersehen wird oder vergessen geht. Was im Kataster aufgeführt ist, darf im Rechtsverkehr als richtig und bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss Art. 32c Abs. 2 USG muss der Kataster der belasteten Standorte öffentlich zugänglich sein. Eine entsprechende Ausnahmeregelung enthält weder das Umweltschutzgesetz noch die Altlastenverordnung. Indem der Gesetzgeber die allgemeine Öffentlichkeit des Katasters gemäss Art. 32c Abs. 2 USG ohne entsprechende Ausnahmemöglichkeit festgelegt hat, hat er die Abwägung zwischen dem Einsichtsrecht des Publikums einerseits und den Geheimhaltungsinteressen bzw. privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer in abstrakter Weise und allgemeingültig vorgenommen. Der Gesetzgeber hat die öffentliche Zugänglichkeit zu Informationen über belastete Standorte im Interesse der Ökologie bzw. des Umweltschutzes höher gewichtet als die privaten Interessen an deren Geheimhaltung. Vernehmlassungen a) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), welches eine Zusammenarbeit in acht Deliktsbereichen vorsieht, ist am 1. März 2006 in Kraft getreten. Nachdem sich das Mandat Europol auf 25 Deliktsbereiche erstreckt, soll das von der Schweiz unterzeichnete Abkommen ebenfalls erweitert werden. Da die Kompetenz für den überwiegenden Teil der neuen Delikte in die kantonale Zuständigkeit fällt, hat die Mandatserweiterung auch Auswirkungen auf die Kantone. Das Eidg. Justizund Polizeidepartement hat bei den Kantonsregierungen vor einem Entscheid des Bundesrates über die Erweiterung des Mandats auf die weiteren Deliktsbereiche eine Anhörung eröffnet. Die Standeskommission unterstützt die vom Bundesrat vorgesehene Mandatserweiterung. Mit der Erweiterung kann ihres Erachtens ein Zeichen gesetzt werden, dass die

5 5 Schweiz als nicht EU-Mitglied dennoch ein grosses Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kriminalität bekundet. Der durch diese Abkommenserweiterung geschaffene Mehrwert liegt ihres Erachtens darin, den kriminellen Machenschaften mit einem zusätzlichen Instrument begegnen zu können. b) Mit einer Gesamtschau FinöV stellt der Bundesrat dar, wie das schweizerische Eisenbahnnetz und das Verkehrsangebot im öffentlichen Verkehr weiterentwickelt werden sollen. Die FinöV bietet die vom Parlament in Auftrag gegebene Gesamtschau über die Projekte im öffentlichen Verkehr und deren Finanzierung und schlägt das weitere Vorgehen vor. Für die Region Appenzell I.Rh. ist insbesondere von Bedeutung, dass auf der Strecke zwischen St.Gallen und Zürich stündlich vier Züge, nämlich zwei schnelle, so genannte A-Produkte, und zwei langsamere, so genannte B-Produkte, verkehren. Während die langsameren Züge an sämtlichen Stationen wie die bisherigen IT-Züge halten sollen, würden die schnellen Züge zwischen St.Gallen und Zürich nur noch in Winterthur und Zürich Flughafen anhalten. Die Standeskommission erklärt sich in ihrer Stellungnahme mit der vorgeschlagenen Haltestellenpolitik nicht einverstanden. Sie verlangt vielmehr, dass die schnellen Züge auch in Gossau halten, dafür aber auf den Umweg über den Flughafen verzichten. Dieser Anschluss kann ihres Erachtens mit den langsameren Zügen bedient werden. Die Standeskommission geht nämlich davon aus, dass eine grosse Mehrheit der Fahrgäste aus der Ostschweiz eine schnellstmögliche Verbindung nach Zürich und retour einer Zusatzschlaufe über den Flughafen vorzieht. Die öffentliche Verkehrsanbindung von und zu den Kantonshauptorten Appenzell und Herisau Richtung Zürich und Bern erfolgt über die Station Gossau. Diese verfügt über ein hervorragendes Park-and-Ride-System, welches beim Hauptbahnhof St.Gallen nicht vorhanden ist. Damit die Verbindung zwischen den beiden Kantonshauptorten wie Zürich und der Bundeshauptstadt Bern weiterhin über Schnellzüge möglich bleibt, verlangt die Standeskommission den Halt der so genannten A-Produkte in Gossau. c) Den Gesetzesentwurf des Eidg. Departementes des Innern für ein Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes begrüsst die Standeskommission als Ganzes und insbesondere die Bestimmungen über die Aufgaben und die Organisation des Schweizerischen Landesmuseums. Sie plädiert im Weiteren dafür, dass der altbewährte Name "Schweizerisches Landesmuseum" nicht in "Schweizerisches Nationalmuseum" umbenannt wird. Im Weiteren verlangt die Standeskommission die Aufnahme eines neuen Art. 3 in das Gesetz, der dem Bund die nötigen Rechte verleiht, andere Museen finanziell zu unterstützen und Massnahmen für die engere Zusammenarbeit zwischen den Museen zu finanzieren. d) Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) hat eine Anpassung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) an die Beschlüsse zur NFA ausarbeiten lassen. Die Standeskommission hat in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der Richtlinien zur IVSE konkrete Vorbehalte, insbesondere gegenüber den Vorgaben über die Anzahl des Fachpersonals in den Institutionen angemeldet. e) Mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur NFA (Ausführungsgesetzgebung) vom 6. Oktober 2006 sind 30 Bundesgesetze teil- und zwei Bundesgesetze totalrevidiert sowie ein neues Rahmengesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung invalider Personen geschaffen worden. Der Bundesrat hat nunmehr den Kantonsregierungen die Änderungen der dazugehörenden Verordnungen

6 6 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Standeskommission hat sich insbesondere zu den nachfolgenden Verordnungen vernehmen lassen: Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Die Standeskommission beantragt, dass bei AHV- oder IV-Rentnern, die in Heimen untergebracht sind, für den Vermögensverzehr ein einheitlicher Satz von einem Zehntel zur Anwendung gelangt. Waldverordnung Die vorgelegten Anpassungen des Verordnungsrechts stehen den Zielen der NFA in einigen Punkten entgegen bzw. unterlaufen diese Ziele. Insbesondere die in Art. 38 und 39 formulierten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen widersprechen dem Grundsatz der NFA. Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer Nach Auffassung der Standeskommission sind ab Inkraftsetzung des neuen Netzbeschlusses durch den Bund bis zur Inbetriebnahme der ausgebauten Nationalstrasse A1- Herisau-Appenzell die Unterhaltskosten nach wie vor von den Kantonen zu tragen. Der Beitrag an die Kantone ohne Nationalstrassen ist daher von Seiten des Bundes aufrecht zu erhalten. Bis zur baulichen Aufwertung dieser Hauptstrasse zur Nationalstrasse dritter Klasse besteht nach Auffassung der Standeskommission der volkswirtschaftliche Nachteil weiterhin, während die Ausgleichszahlung gemäss dem Entwurf bereits bei Inkraftsetzen des Netzbeschlusses dahinfallen würde. Im Sinne einer weiteren Übergangsregelung ist nach Auffassung der Standeskommission bis zum Ausbau des Strassenstückes von Appenzell bis zur Kantonsgrenze zum Kanton Appenzell A.Rh. als Nationalstrasse auch das bisherige Hauptstrassennetz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. beizubehalten. Dieser Zustand erscheint so lange gerechtfertigt, bis der wirtschaftliche Nachteil durch den ungenügenden Anschluss der Kantonshauptorte Herisau und Appenzell an das Nationalstrassennetz durch den Bau einer verkehrstechnisch leistungsfähigeren Strassenverbindung beseitigt ist. Die Standeskommission schlägt in diesem Sinne eine Änderung von Art. 27 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vor. b) Das Eidg. Finanzdepartement will mit der Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer die Gewährung grösstmöglicher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen, die Erhöhung der Transparenz sowie die verstärkte Kundenorientierung der Verwaltung anstreben. Insbesondere soll den steuerpflichtigen Unternehmen die Anwendung der Steuer so leicht als möglich gemacht werden. Das Eidg. Finanzdepartement unterbreitet im Sinne eines modularen Aufbaues vier mögliche Varianten, wie Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer erreicht werden könnten. Die Standeskommission ist bei der Prüfung der umfangreichen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass das Modul "Steuergesetz" zu favorisieren ist. Sie hat demnach ihre Stellungnahme gegenüber dem Eidg. Finanzdepartement im Wesentlichen darauf beschränkt. In grundsätzlicher Hinsicht hat die Standeskommission darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer viel zu kompliziert ist und daher der Vorschlag für einen radikalen Umbau und eine Vereinfachung der Mehrwertsteuer begrüsst wird. Da politisch ein radikaler Umbau nur schwer zu realisieren sein dürfte, müssen nach Auffassung der Standeskommission auch entsprechende Alternativen geprüft werden. Dabei erscheint ihr das

7 7 wichtigste Kriterium in diesem Zusammenhang die Vereinfachung. Die aktuell gültige Verwaltungspraxis ist derzeit auf über 3'000 Seiten geregelt und für einen normalen KMU-Betrieb nicht mehr zu überblicken. Die Vorteile des von der Standeskommission favorisierten Moduls "Steuergesetz" sieht die Standeskommission u.a. in der politischen Akzeptanz. Bei diesem Modul müssen die verschiedenen interessierten Gruppen grundsätzlich nicht auf ihre politischen Errungenschaften verzichten. Die heute bestehenden drei Mehrwertsteuersätze sowie sämtliche Steuerausnahmen würden erhalten bleiben. Die Standeskommission reicht allerdings zum Modul "Steuergesetz" folgende Verbesserungs- und Optimierungsvorschläge ein: Mit der Einführung der Mehrwertsteuer werden die Kassen von Kantonen und Gemeinden mit mindestens Fr. 2 Mia. zusätzlich belastet. Besonders krass kommt dies bei subventionierten Aufgaben zum Ausdruck, bei denen nur ein reduzierter Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann und dementsprechend die Subvention um den reduzierten Vorsteuerabzug (tax occulte) erhöht werden muss. Aus diesem Grund erachtet es die Standeskommission als richtig und wichtig, dass künftig von der öffentlichen Hand entrichtete Subventionen bei den Subventionsempfängern (öffentliche Gemeinwesen oder private Organisationen im NPO-Bereich) nicht mehr zu einer Vorsteuerkürzung führen. Sie beantragt deshalb eine Anpassung von Art. 25 Abs. 2 lit. a des Moduls "Steuergesetz", damit die Umverteilung von öffentlichen Geldern von Kantonen und Gemeinden an den Bund in diesem Bereich gestoppt wird. Die in Art. 9 erwähnte einheitliche neue Umsatzlimite zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht in der Höhe von Fr. 100' erachtet die Standeskommission als unvorteilhaft, da vor allem ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen, gegenüber denen heute eine Limite von Fr. 150' zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht gilt, schlechter gestellt werden. Aber auch die Abschaffung der heute gültigen Umsatzlimite von Fr. 250' in Verbindung mit der Nettosteuerzahllast von Fr. 4' ist nachteilig, werden doch verschiedene kleine Unternehmungen neu in die Steuerpflicht kommen. Aus diesem Grund beantragt die Standeskommission, an den heute geltenden Umsatzlimiten festzuhalten. Weitere Geschäfte Die Standeskommission hat sich u.a. mit folgenden weiteren Geschäften befasst: Erteilung von Kostengutsprachen für die Sonderschulung von drei Kindern im schulpflichtigen Alter, die wegen ihrem Betreuungsbedarf nicht in eine Regelklasse integriert werden können; Behandlung und Gutheissung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in einem Strafprozess gestützt auf Art. 32 sowie 33 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986; Beratung und Verabschiedung der Erhebungsberichte zu sechs Gesuchen über Erteilung der ordentlichen Einbürgerung im Kanton Appenzell I.Rh. mit anschliessender Weiterleitung an die grossrätliche Kommission für Recht und Sicherheit zwecks Durchführung einer Anhörung der Gesuchsteller und Antragstellung an den Grossen Rat; Beratung des Entwurfes zu einer Revision des Schulgesetzes im Sinne einer Anpassung an das neue Schulkonkordat HarmoS in erster Lesung. Referendumsvorlagen

8 8 Gemäss Bundesblatt Nr. 27 vom 3. Juli 2007 sind folgende Bundesvorlagen dem fakultativen Referendum unterstellt worden: Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Legislaturplanung) Postgesetz (PG) (Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) vom 22. Juni 2007 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) Bundesgesetz über das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) vom 22. Juni 2007 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinigten Nationen und beigeordnetem Personal und des Fakultativprotokolls Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten Bundesbeschluss über das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungstruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung

9 9 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Algerien über den Personenverkehr Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs Bundesbeschluss über die Festlegung des Härteausgleichs. Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007 Die Referendumsvorlagen können bei der Ratskanzlei Appenzell I.Rh. oder bei der Bezirkskanzlei Oberegg eingesehen oder bezogen werden. Appenzell, 16. Juli 2007 Ratskanzlei Appenzell I.Rh. Der Ratschreiber: Franz Breitenmoser

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, CH-3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Departement für Privatrecht Zivilistisches Seminar Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Verordnung über die Weiterbildung

Verordnung über die Weiterbildung Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über die Weiterbildung (WeBiV) vom 24. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Synopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden,

Synopse. Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Gesetz über die Wirtschaftsförderung. Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, Synopse Teilrevision Gesetz über die Wirtschaftsförderung Gesetz über die Wirtschaftsförderung Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom

Mehr

14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Ständerat Wintersession 05 eparl 3..05 5:43 4.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Anträge der Kommission

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Umsetzung der Pflegefinanzierung im

Umsetzung der Pflegefinanzierung im Umsetzung der Pflegefinanzierung im Kanton Bern 1 Ausgangslage 13. Juni 2008: Eidgenössisches Parlament beschliesst Bundesgesetz über Neuordnung Pflegefinanzierung (im Rahmen der Revision des KVG Art.

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Teilrevision der Verbandsstatuten

Teilrevision der Verbandsstatuten Primarschule Heilpädagogische Schule Bezirk Bülach Teilrevision der Verbandsstatuten Antrag und Weisung an den Gemeinderat Bülach, 18. März 2014 Antrag Der Gemeinderat wird beantragt, er wolle beschliessen:

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

2) Unterstützen Sie grundsätzlich die Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds

2) Unterstützen Sie grundsätzlich die Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Fragekatalog zur Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES KANTON ZUG VORLAGE NR. 1479.3 (Laufnummer Nr. 12217) ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KANTONSRATES BETREFFEND ERWÄHNUNG DER KOMMISSIONEN MIT STÄNDIGEM AUFTRAG (KLEINE PARLAMENTSREFORM) BERICHT UND ANTRAG

Mehr

Botschaft des Regierungsrates. der Abrechnung über den Ausbau der Kantonsstrasse. Escholzmatt Wiggen, Gemeinde Escholzmatt

Botschaft des Regierungsrates. der Abrechnung über den Ausbau der Kantonsstrasse. Escholzmatt Wiggen, Gemeinde Escholzmatt Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B3 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Ausbau der Kantonsstrasse K10 und die Aufhebung von sechs SBB-Niveauübergängen,

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Schulordnung der Stadt Rheineck

Schulordnung der Stadt Rheineck Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe

Wissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Departement des Innern Impressum Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Spisergasse 41 9001 St.Gallen T 058 229

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Instrumente zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung vorhanden

Instrumente zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung vorhanden news.admin.ch Instrumente zur Förderung von Home-Office und Telearbeit in der Bundesverwaltung vorhanden Bern, 19.09.2014 - Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen bestehen bereits, um Home-Office

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..3.. Ausgabe vom. November 994 Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen vom 5. Juli 990 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete 1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter

Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter 841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt

ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

IMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag

IMMOBILIENMARKT Arbeitsauftrag Aufgabe 1 Weshalb nehmen Immobilien in der Volkswirtschaft der Schweiz eine bedeutende Stellung ein? Nennen Sie drei Beispiele. Aufgabe 2 a) Weshalb beeinflusst das Zinsniveau die Nachfrage nach Immobilien

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg

Mehr

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts

Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Die neue Pflegefinanzierung zur Finanzierung des Heimaufenthalts Claudio Zogg, Geschäftsleiter Curaviva Kanton Zürich Angehörigenabend 2011, 1. November 2011 Altersheime der Stadt Zürich Zahlen zu den

Mehr

Version 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Version 2004. Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Version 2004 Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen Der Grosse Gemeinderat von Steffisburg, gestützt auf - Artikel 3 des Volksschulgesetzes,

Mehr

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich

Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Note conjointe zur Ausübung des Optionsrechts im Bereich Krankenversicherung mit Frankreich Einführung eines einheitlichen Adhoc-Formulars (Informationsschreiben BAG vom 2. Mai 2013) ERFA-Tagung GE KVG

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus

Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus Verordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse in der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung Glarus (erlassen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2011) Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen...3

Mehr

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel

Mehr

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988 45. Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. April 988 vom 4. Oktober 988 (Stand. Oktober 009) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. des Stipendiengesetzes vom 4. April 988

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25.

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 25. OKTOBER 2006 BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE OBLIGATORISCHE

Mehr

Neues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen

Neues Finanzierungsmodell für die privaten Krippen Neues Finanzierungsmodell für die privaten >Was will das Sozialdepartement mit dem neuen Finanzierungsmodell? (Monika Stocker, Vorsteherin des Sozialdepartements) >Eckpunkte des neuen Finanzierungsmodells,

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten

Mehr

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz 4.63 Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 0. September 999 ) Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden,, und Thurgau vereinbaren: Art.

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des

Mehr

Ein Gesuch erfassen und einreichen

Ein Gesuch erfassen und einreichen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Förderplattform (FPF) - Anleitung Ein Gesuch erfassen und einreichen Seit Mitte September 2014, bietet das BAK für die Eingabe von Gesuchen

Mehr

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen

Mehr

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen

Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Juni 2012 Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1. Anwendungsbereich... 3 2. Mindestanforderungen... 3 2.1 Eigenmittel... 3 2.2 Amortisation...

Mehr

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal Abstimmungsvorlage Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal vom 16. April 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz Reglement zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Der Gemeinderat, gestützt auf 10, Abs. 3 und 31, Abs. 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (Info DG), sowie 5, Abs. 1.1. und 1.2. der Gemeindeordnung,

Mehr

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung

Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV): Anhörung Bundesamt für Gesundheit Abteilung Kranken- und Unfallversicherung Abteilung Versicherungsaufsicht Hessstrasse 27E 3003 Bern corinne.erne@bag.admin.ch Bern, 8. Juli 2015 Verordnung betreffend die Aufsicht

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) 7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März

Mehr

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Reglement über den Schulzahnarztdienst GRB Nr. 48 betreffend Reglement über den Schulzahnarztdienst vom 4. Juni 00 Der Grosse Gemeinderat von Zug, in Vollziehung von 4 des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und von 5 ff. der Vollziehungsverordnung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013 Der Bildungsrat des Kantons Zürich Beschluss vom 15. April 2013 15. Informatikmittelschulen. Promotionsreglement (Neuerlass) A. Ausgangslage Aufgrund des in der Schweiz bestehenden Fachkräftemangels in

Mehr

Ernährungssouveränität

Ernährungssouveränität Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Alpenkonvention: Plattform Landwirtschaft Ein Diskussionsbeitrag seitens Schweiz zum Thema Ernährungssouveränität

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Kommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen

Kommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen GEMEINDERAT MENZINGEN Postfach 99, 6313 Menzingen Telefon: 041 757 22 10 Fax: 041 757 22 11 info@menzingen.ch Kommunikationskonzept der Einwohnergemeinde Menzingen 2 1. Einleitung 1.1 Was ist Kommunikation?

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr