Ratskanzlei Marktgasse Appenzell Telefon Telefax info@rk.ai.ch
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- Rosa Sternberg
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1 Ratskanzlei Marktgasse Appenzell Telefon Telefax info@rk.ai.ch An die im Kanton Appenzell I.Rh. akkreditierten Pressedienste Aus den Verhandlungen der Standeskommission vom 3. Juli 2007 (Amtlich mitgeteilt) Daten 2008 / Berichtigung In der Mitteilung über die Verhandlungen der Standeskommission vom 26. Juni 2007, Daten 2008, hat sich ein Fehler eingeschlichen: Die letzte Grossrats-Session im Jahre 2008 findet nicht am 24. November, sondern am 1. Dezember 2008 statt. Gratulation Landammann Carlo Schmid-Sutter ist vom Bundesrat zum Präsidenten der Elektrizitätskommission (ElCom) und damit zum eidgenössischen Wächter über den liberalisierten Strommarkt gewählt worden. Landammann Bruno Koster hat an der Sitzung vom 3. Juli 2007 Landammann Carlo Schmid-Sutter zu dieser höchst ehrenvollen Wahl gratuliert und ihm für die Übernahme dieses Mandates im Interesse der kleineren Versorgungsgebiete im liberalisierten Strommarkt und damit auch im Interesse des Kantons und seiner Bevölkerung den Dank der Standeskommission zum Ausdruck gebracht. Demissionen / Landwirtschaftliche Betriebsberater Die Standeskommission hat unter Verdankung der geleisteten Dienste von den Demissionen von Walter Wetter, Gontenbad, und a. Hauptmann Emil Dörig, Triebern, als nebenamtliche landwirtschaftliche Berater per Ende Oktober 2007 Kenntnis genommen. Walter Wetter hat die landwirtschaftlichen Beratungsdienste zu Beginn des Jahres 1989 und a. Hauptmann Emil Dörig zu Beginn des Jahres 1992 aufgenommen. Die Standeskommission dankt den Demissionierenden auch auf diesem Weg für ihre langjährigen Dienste für die Landwirtschaft. Sie nimmt diese Demissionen als Anlass, die landwirtschaftliche Betriebsberatung neu zu regeln. Obschon die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe sinkt, werden die Beratungsfälle immer komplexer und auch der Kanton Appenzell I.Rh. wird vor schwierigen Beratungen in sozialen und familiären Bereichen nicht verschont. Aufgrund der agrarpolitischen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft wurde daher in den meisten Kantonen das System der nebenamtlichen Beratungskräfte durch professionelle Beratungsmodelle abgelöst. Im Weiteren haben Abklärungen zwischen dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement sowie dem Bau- und Umweltdepartement gezeigt, dass im Bereich des landwirtschaftlichen Ge doc/kr
2 2 wässerschutzes, mit welchem bisher zum Teil externe Stellen beauftragt worden sind, mit einer internen Zusammenarbeit Synergien genützt werden könnten. Die Standeskommission hat daher beschlossen, aufgrund der Demission der beiden nebenamtlichen landwirtschaftlichen Berater für den landwirtschaftlichen Beratungsdienst einen vollamtlichen Berater anzustellen. Neben der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wird diese Person im Rahmen eines Leistungsauftrages mit dem Bau- und Umweltdepartement im Bereich des landwirtschaftlichen Gewässerschutzes (Nährstoffbilanzen) eingesetzt werden. Die Standeskommission hat das Land- und Forstwirtschaftsdepartement zur Ausschreibung der Stelle eines vollamtlichen Beraters ermächtigt. Genehmigung Die Standeskommission genehmigt die Änderung des Quartierplanes "Langweid- Hannebuebes", Kau, betreffend Reduktion des Waldabstandes für zwei Bauparzellen von 15 m auf 10 m im Rahmen der Vorprüfung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Baugesetzes. Beiträge Es werden zugesichert: a) Der Genossenschaft Kino Rosental, Heiden, an die geplante Ergänzung seines Programmes mit einem Kinderclub im Rahmen des Projektes "KinoKLAPP" ein einmaliger Beitrag von Fr aus dem Lotteriefonds; b) An die Renovation von geschützten Gebäuden im Bezirk Rüte mit den denkmalpflegerisch bedingten anrechenbaren Kosten von insgesamt Fr. 254' ein Kantonsbeitrag von 12,5 %, d.h. maximal Fr. 32' gestützt auf Art. 43 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989; c) An die Kosten einer Wohnbausanierung im Bezirk Oberegg mit den beitragsberechtigten Baukosten von Fr. 50' ein Kantonsbeitrag von 9 %, d.h. Fr. 4' gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 30. März Arbeitslose per Ende Juni 2007 Die Zahl der effektiv als arbeitslos bezeichneten Personen ist im Laufe des Monats Juni 2007 von 70 auf 66 gesunken, was einer Arbeitslosenquote von knapp 0,9 % entspricht. Auch die Zahl der als stellensuchend verzeichneten Personen hat von 129 auf 126 abgenommen. Die Anzahl der Personen in arbeitsmarktlichen Massnahmen oder mit einer Beschäftigung im Zwischenverdienst ist um eine Person auf 60 angestiegen. Mit der Arbeitslosenquote von 0,9 % weist der Kanton Appenzell I.Rh. neben den Kantonen Uri und Obwalden weiterhin die niedrigste Arbeitslosigkeit im Vergleich der Schweizer Kantone auf. Im Durchschnitt sämtlicher Schweizer Kantone betrug die Arbeitslosigkeit Ende Juni ,5 %. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV / Anrechnung von Vermögensverzichten Die Standeskommission hat sich an den Sitzungen vom 29. Mai und 26. Juni eingehend mit einer neuen Verordnung bzw. einem neuen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befasst. Zur Bekämpfung von Missbräuchen in Bezug auf die willentliche Vermögensverminderung zwecks Erreichung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen hat die Standeskommission im Grundsatz darüber Beschluss ge-
3 3 fasst, über welche Zeitspanne bei der Bemessung künftiger Gesuche frühere Vermögensverzichte in Anrechnung gebracht werden müssen. Die Standeskommission hat im Rahmen ihrer Abklärungen festgestellt, dass von Bundesrechts wegen frühere Vermögensverzichte ohne zeitliche Limite bei der Bemessung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet werden können. Da bei der Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. allfällige Verzichte auf Einkünfte und Vermögenswerte über eine Zeitspanne von zehn Jahren elektronisch verfügbar sind, hat die Standeskommission im Sinne einer Weisung die Steuerverwaltung beauftragt, der AHV-Stelle Appenzell I.Rh. auf entsprechendes Begehren aus den Steuererklärungen der gesuchstellenden Personen die für die Bemessung des Anspruchs relevanten Angaben der vergangenen zehn Jahre zur Verfügung zu stellen. Parallel dazu hat die Standeskommission die AHV-Stelle beauftragt, die aus den Unterlagen der Steuerverwaltung ersichtlichen Vermögensverzichte im Zeitraum von zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung für die Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen in Anwendung der Regelung der Bundesgesetzgebung anzurechnen. Neue Regionalpolitik (NRP) Das eidgenössische Parlament hat im Jahre 2006 das Bundesgesetz über die Regionalpolitik und damit die so genannte Neue Regionalpolitik (NRP) beraten und verabschiedet. Die NRP wird Anfang 2008 in Kraft treten und folgende vier bisherige Erlasse mit regionalpolitischen Förderungsmassnahmen ablösen: Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) Förderung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete (Lex Bonny) Regioplus Interreg Die NRP ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Kantonen. Die Verantwortung der Umsetzung liegt bei den Kantonen. In den vom Bund erstellten Mehrjahresprogrammen sind die inhaltlichen Leitplanken und der Zahlungsrahmen enthalten. Die Kantone haben Umsetzungsprogramme zu erarbeiten, welche die Konzeption sowie die konkreten Projekte beinhalten. Aufgrund dieser Umsetzungsprogramme schliesst der Bund Programmvereinbarungen mit den Kantonen ab. Sämtliche Bundesmittel müssen mit einem gleichwertigen Beitrag des Kantons ergänzt werden. Der Kanton Appenzell I.Rh. wird sich im Rahmen der ersten Umsetzungsperiode in den Jahren im Bereich NRP engagieren. Die Standeskommission hat das vom Volkswirtschaftsdepartement vorgeschlagene Umsetzungsprogramm verabschiedet, damit dieses bis Ende Juni 2007 beim Bund eingereicht werden kann. Gleichzeitig hat sie das Volkwirtschaftsdepartement ermächtigt, im Hinblick auf das verabschiedete Umsetzungsprogramm die Verhandlungen mit den Bundesstellen über die Programmvereinbarung aufzunehmen. Pro Jahr dürfte der Kanton in der Periode rund Fr. 175' für die Finanzierung des Programmes bereitstellen müssen. Unter Anrechnung des bereits heute für den Bereich IHG eingesetzten jährlichen Budgets muss noch der Betrag von Fr. 80' pro Jahr zusätzlich finanziert werden. Die Standeskommission hat dem Volkswirtschaftsdepartement diese zusätzlich benötigten Mittel zugesichert. Einsichtsrecht in Kataster der belasteten Standorte Eine Grundeigentümerin hat zwar anerkannt, dass ihr Grundstück nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung als belasteter Standort gilt. Sie sträubte sich jedoch dagegen,
4 4 dass ihr Grundstück im Kataster, welches im Internet für jedermann öffentlich zugänglich sein wird, eingetragen wird. In Abweisung eines Rekurses der Grundeigentümerin hat die Standeskommission die rechtliche Situation dargelegt und dabei insbesondere Folgendes in Erwägung gezogen: Gemäss Art. 32c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) haben die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der durch Abfall belasteten Standorte zu erstellen. Als Folge von Abfallablagerungen bspw. beim Betrieb von Anlagen können umweltgefährdende Stoffe in den Boden und den Untergrund gelangen. Die betroffenen Standorte können zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen, namentlich zu Gewässerverunreinigungen, Luftverunreinigungen oder Bodenbelastungen. Art. 32c. Abs. 2 USG bezweckt, die derart belasteten Standorte zu erfassen, ihr Gefährdungspotenzial zu bestimmen und die von diesen Standorten ausgehenden schädlichen oder lästigen Einwirkungen oder die konkrete Gefahr solche Einwirkungen zu beseitigen. Art. 32c Abs. 2 USG verpflichtet die Kantone zur Führung eines öffentlich zugänglichen Katasters, d.h. eines amtlichen Verzeichnisses der durch Abfälle belasteten Standorte. Der Inhalt des Katasters ergibt sich aus Art. 32c Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 5 und 6 der Verordnung über die die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV). Der Kataster im Sinne von Art. 32 Abs. 2 USG dient den zuständigen Behörden als Planungs- und Entscheidungsgrundlage. Indem dieser alle belasteten Standorte erfasst, ermöglicht er den Umweltbehörden die systematische und einheitliche Bearbeitung der Altlastenproblematik. Zudem erleichtert er den Raumplanungs- und Baubewilligungsbehörden die Erstellung der Richt- und Nutzpläne sowie die Beurteilung von Bauvorhaben auf belasteten Standorten. Ausserdem ist der Kataster auch ein Informationsmittel an die Adresse der Öffentlichkeit. Er legt bestehende Umweltbelastungen zuhanden des Publikums offen und verhindert damit, dass die Belastung von Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandorten übersehen wird oder vergessen geht. Was im Kataster aufgeführt ist, darf im Rechtsverkehr als richtig und bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss Art. 32c Abs. 2 USG muss der Kataster der belasteten Standorte öffentlich zugänglich sein. Eine entsprechende Ausnahmeregelung enthält weder das Umweltschutzgesetz noch die Altlastenverordnung. Indem der Gesetzgeber die allgemeine Öffentlichkeit des Katasters gemäss Art. 32c Abs. 2 USG ohne entsprechende Ausnahmemöglichkeit festgelegt hat, hat er die Abwägung zwischen dem Einsichtsrecht des Publikums einerseits und den Geheimhaltungsinteressen bzw. privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer in abstrakter Weise und allgemeingültig vorgenommen. Der Gesetzgeber hat die öffentliche Zugänglichkeit zu Informationen über belastete Standorte im Interesse der Ökologie bzw. des Umweltschutzes höher gewichtet als die privaten Interessen an deren Geheimhaltung. Vernehmlassungen a) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), welches eine Zusammenarbeit in acht Deliktsbereichen vorsieht, ist am 1. März 2006 in Kraft getreten. Nachdem sich das Mandat Europol auf 25 Deliktsbereiche erstreckt, soll das von der Schweiz unterzeichnete Abkommen ebenfalls erweitert werden. Da die Kompetenz für den überwiegenden Teil der neuen Delikte in die kantonale Zuständigkeit fällt, hat die Mandatserweiterung auch Auswirkungen auf die Kantone. Das Eidg. Justizund Polizeidepartement hat bei den Kantonsregierungen vor einem Entscheid des Bundesrates über die Erweiterung des Mandats auf die weiteren Deliktsbereiche eine Anhörung eröffnet. Die Standeskommission unterstützt die vom Bundesrat vorgesehene Mandatserweiterung. Mit der Erweiterung kann ihres Erachtens ein Zeichen gesetzt werden, dass die
5 5 Schweiz als nicht EU-Mitglied dennoch ein grosses Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Kriminalität bekundet. Der durch diese Abkommenserweiterung geschaffene Mehrwert liegt ihres Erachtens darin, den kriminellen Machenschaften mit einem zusätzlichen Instrument begegnen zu können. b) Mit einer Gesamtschau FinöV stellt der Bundesrat dar, wie das schweizerische Eisenbahnnetz und das Verkehrsangebot im öffentlichen Verkehr weiterentwickelt werden sollen. Die FinöV bietet die vom Parlament in Auftrag gegebene Gesamtschau über die Projekte im öffentlichen Verkehr und deren Finanzierung und schlägt das weitere Vorgehen vor. Für die Region Appenzell I.Rh. ist insbesondere von Bedeutung, dass auf der Strecke zwischen St.Gallen und Zürich stündlich vier Züge, nämlich zwei schnelle, so genannte A-Produkte, und zwei langsamere, so genannte B-Produkte, verkehren. Während die langsameren Züge an sämtlichen Stationen wie die bisherigen IT-Züge halten sollen, würden die schnellen Züge zwischen St.Gallen und Zürich nur noch in Winterthur und Zürich Flughafen anhalten. Die Standeskommission erklärt sich in ihrer Stellungnahme mit der vorgeschlagenen Haltestellenpolitik nicht einverstanden. Sie verlangt vielmehr, dass die schnellen Züge auch in Gossau halten, dafür aber auf den Umweg über den Flughafen verzichten. Dieser Anschluss kann ihres Erachtens mit den langsameren Zügen bedient werden. Die Standeskommission geht nämlich davon aus, dass eine grosse Mehrheit der Fahrgäste aus der Ostschweiz eine schnellstmögliche Verbindung nach Zürich und retour einer Zusatzschlaufe über den Flughafen vorzieht. Die öffentliche Verkehrsanbindung von und zu den Kantonshauptorten Appenzell und Herisau Richtung Zürich und Bern erfolgt über die Station Gossau. Diese verfügt über ein hervorragendes Park-and-Ride-System, welches beim Hauptbahnhof St.Gallen nicht vorhanden ist. Damit die Verbindung zwischen den beiden Kantonshauptorten wie Zürich und der Bundeshauptstadt Bern weiterhin über Schnellzüge möglich bleibt, verlangt die Standeskommission den Halt der so genannten A-Produkte in Gossau. c) Den Gesetzesentwurf des Eidg. Departementes des Innern für ein Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes begrüsst die Standeskommission als Ganzes und insbesondere die Bestimmungen über die Aufgaben und die Organisation des Schweizerischen Landesmuseums. Sie plädiert im Weiteren dafür, dass der altbewährte Name "Schweizerisches Landesmuseum" nicht in "Schweizerisches Nationalmuseum" umbenannt wird. Im Weiteren verlangt die Standeskommission die Aufnahme eines neuen Art. 3 in das Gesetz, der dem Bund die nötigen Rechte verleiht, andere Museen finanziell zu unterstützen und Massnahmen für die engere Zusammenarbeit zwischen den Museen zu finanzieren. d) Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) hat eine Anpassung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) an die Beschlüsse zur NFA ausarbeiten lassen. Die Standeskommission hat in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der Richtlinien zur IVSE konkrete Vorbehalte, insbesondere gegenüber den Vorgaben über die Anzahl des Fachpersonals in den Institutionen angemeldet. e) Mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur NFA (Ausführungsgesetzgebung) vom 6. Oktober 2006 sind 30 Bundesgesetze teil- und zwei Bundesgesetze totalrevidiert sowie ein neues Rahmengesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung invalider Personen geschaffen worden. Der Bundesrat hat nunmehr den Kantonsregierungen die Änderungen der dazugehörenden Verordnungen
6 6 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Standeskommission hat sich insbesondere zu den nachfolgenden Verordnungen vernehmen lassen: Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Die Standeskommission beantragt, dass bei AHV- oder IV-Rentnern, die in Heimen untergebracht sind, für den Vermögensverzehr ein einheitlicher Satz von einem Zehntel zur Anwendung gelangt. Waldverordnung Die vorgelegten Anpassungen des Verordnungsrechts stehen den Zielen der NFA in einigen Punkten entgegen bzw. unterlaufen diese Ziele. Insbesondere die in Art. 38 und 39 formulierten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen widersprechen dem Grundsatz der NFA. Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer Nach Auffassung der Standeskommission sind ab Inkraftsetzung des neuen Netzbeschlusses durch den Bund bis zur Inbetriebnahme der ausgebauten Nationalstrasse A1- Herisau-Appenzell die Unterhaltskosten nach wie vor von den Kantonen zu tragen. Der Beitrag an die Kantone ohne Nationalstrassen ist daher von Seiten des Bundes aufrecht zu erhalten. Bis zur baulichen Aufwertung dieser Hauptstrasse zur Nationalstrasse dritter Klasse besteht nach Auffassung der Standeskommission der volkswirtschaftliche Nachteil weiterhin, während die Ausgleichszahlung gemäss dem Entwurf bereits bei Inkraftsetzen des Netzbeschlusses dahinfallen würde. Im Sinne einer weiteren Übergangsregelung ist nach Auffassung der Standeskommission bis zum Ausbau des Strassenstückes von Appenzell bis zur Kantonsgrenze zum Kanton Appenzell A.Rh. als Nationalstrasse auch das bisherige Hauptstrassennetz in den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. beizubehalten. Dieser Zustand erscheint so lange gerechtfertigt, bis der wirtschaftliche Nachteil durch den ungenügenden Anschluss der Kantonshauptorte Herisau und Appenzell an das Nationalstrassennetz durch den Bau einer verkehrstechnisch leistungsfähigeren Strassenverbindung beseitigt ist. Die Standeskommission schlägt in diesem Sinne eine Änderung von Art. 27 der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer vor. b) Das Eidg. Finanzdepartement will mit der Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer die Gewährung grösstmöglicher Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen, die Erhöhung der Transparenz sowie die verstärkte Kundenorientierung der Verwaltung anstreben. Insbesondere soll den steuerpflichtigen Unternehmen die Anwendung der Steuer so leicht als möglich gemacht werden. Das Eidg. Finanzdepartement unterbreitet im Sinne eines modularen Aufbaues vier mögliche Varianten, wie Vereinfachungen bei der Mehrwertsteuer erreicht werden könnten. Die Standeskommission ist bei der Prüfung der umfangreichen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass das Modul "Steuergesetz" zu favorisieren ist. Sie hat demnach ihre Stellungnahme gegenüber dem Eidg. Finanzdepartement im Wesentlichen darauf beschränkt. In grundsätzlicher Hinsicht hat die Standeskommission darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer viel zu kompliziert ist und daher der Vorschlag für einen radikalen Umbau und eine Vereinfachung der Mehrwertsteuer begrüsst wird. Da politisch ein radikaler Umbau nur schwer zu realisieren sein dürfte, müssen nach Auffassung der Standeskommission auch entsprechende Alternativen geprüft werden. Dabei erscheint ihr das
7 7 wichtigste Kriterium in diesem Zusammenhang die Vereinfachung. Die aktuell gültige Verwaltungspraxis ist derzeit auf über 3'000 Seiten geregelt und für einen normalen KMU-Betrieb nicht mehr zu überblicken. Die Vorteile des von der Standeskommission favorisierten Moduls "Steuergesetz" sieht die Standeskommission u.a. in der politischen Akzeptanz. Bei diesem Modul müssen die verschiedenen interessierten Gruppen grundsätzlich nicht auf ihre politischen Errungenschaften verzichten. Die heute bestehenden drei Mehrwertsteuersätze sowie sämtliche Steuerausnahmen würden erhalten bleiben. Die Standeskommission reicht allerdings zum Modul "Steuergesetz" folgende Verbesserungs- und Optimierungsvorschläge ein: Mit der Einführung der Mehrwertsteuer werden die Kassen von Kantonen und Gemeinden mit mindestens Fr. 2 Mia. zusätzlich belastet. Besonders krass kommt dies bei subventionierten Aufgaben zum Ausdruck, bei denen nur ein reduzierter Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann und dementsprechend die Subvention um den reduzierten Vorsteuerabzug (tax occulte) erhöht werden muss. Aus diesem Grund erachtet es die Standeskommission als richtig und wichtig, dass künftig von der öffentlichen Hand entrichtete Subventionen bei den Subventionsempfängern (öffentliche Gemeinwesen oder private Organisationen im NPO-Bereich) nicht mehr zu einer Vorsteuerkürzung führen. Sie beantragt deshalb eine Anpassung von Art. 25 Abs. 2 lit. a des Moduls "Steuergesetz", damit die Umverteilung von öffentlichen Geldern von Kantonen und Gemeinden an den Bund in diesem Bereich gestoppt wird. Die in Art. 9 erwähnte einheitliche neue Umsatzlimite zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht in der Höhe von Fr. 100' erachtet die Standeskommission als unvorteilhaft, da vor allem ehrenamtlich geführte Sportvereine und gemeinnützige Organisationen, gegenüber denen heute eine Limite von Fr. 150' zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht gilt, schlechter gestellt werden. Aber auch die Abschaffung der heute gültigen Umsatzlimite von Fr. 250' in Verbindung mit der Nettosteuerzahllast von Fr. 4' ist nachteilig, werden doch verschiedene kleine Unternehmungen neu in die Steuerpflicht kommen. Aus diesem Grund beantragt die Standeskommission, an den heute geltenden Umsatzlimiten festzuhalten. Weitere Geschäfte Die Standeskommission hat sich u.a. mit folgenden weiteren Geschäften befasst: Erteilung von Kostengutsprachen für die Sonderschulung von drei Kindern im schulpflichtigen Alter, die wegen ihrem Betreuungsbedarf nicht in eine Regelklasse integriert werden können; Behandlung und Gutheissung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in einem Strafprozess gestützt auf Art. 32 sowie 33 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986; Beratung und Verabschiedung der Erhebungsberichte zu sechs Gesuchen über Erteilung der ordentlichen Einbürgerung im Kanton Appenzell I.Rh. mit anschliessender Weiterleitung an die grossrätliche Kommission für Recht und Sicherheit zwecks Durchführung einer Anhörung der Gesuchsteller und Antragstellung an den Grossen Rat; Beratung des Entwurfes zu einer Revision des Schulgesetzes im Sinne einer Anpassung an das neue Schulkonkordat HarmoS in erster Lesung. Referendumsvorlagen
8 8 Gemäss Bundesblatt Nr. 27 vom 3. Juli 2007 sind folgende Bundesvorlagen dem fakultativen Referendum unterstellt worden: Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Legislaturplanung) Postgesetz (PG) (Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften) Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) vom 22. Juni 2007 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Rahmen des Übergangs zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) Bundesgesetz über das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) vom 22. Juni 2007 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinigten Nationen und beigeordnetem Personal und des Fakultativprotokolls Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags und der Ausführungsordnung Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über den gegenseitigen Datenaustausch in Asylangelegenheiten Bundesbeschluss über das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über den Einsatz von gemeinsamen Ermittlungstruppen zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Finanzierung
9 9 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens mit Algerien über den Personenverkehr Bundesbeschluss über die Festlegung der Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs Bundesbeschluss über die Festlegung des Härteausgleichs. Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007 Die Referendumsvorlagen können bei der Ratskanzlei Appenzell I.Rh. oder bei der Bezirkskanzlei Oberegg eingesehen oder bezogen werden. Appenzell, 16. Juli 2007 Ratskanzlei Appenzell I.Rh. Der Ratschreiber: Franz Breitenmoser
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