VERNEHMLASSUNGSANTWORT
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- Mareke Weber
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1 Ihre Vernehmlassungseinladung 25. April 2018 Vernehmlassungsfrist bis 20. August 2018 Datum / Unser Zeichen 18. August 2018 / ANM Per Finanz- und Kirchendirektion Herr M. Jutzi marc.jutzi@bl.ch VERNEHMLASSUNGSANTWORT ÄNDERUNG DES STEUERGESETZES VOM 7. FEBRUAR 1974; STEUERVORLAGE 17 (SV17) Sehr geehrter Herr Regierungsrat Lauber Sehr geehrter Herr Jutzi Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns die rubrizierte Vernehmlassungsvorlage zur Stellungnahme zukommen lassen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, unsere Ansichten und Vorschläge einbringen zu können. Zusammenfassung der Vernehmlassungsvorlage Die Ausgangslage ist hinlänglich bekannt und für die ganze Schweiz massgebend: Auf internationalen Druck soll die Schweiz ihr Unternehmenssteuerrecht neu ausgestalten und die international nicht mehr akzeptierten, weil attraktiven Regelungen für Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften) abschaffen. Damit die Schweiz weiterhin ein attraktiver Unternehmensstandort bleibt, sieht die SV17 Ersatzmassnahmen zur Besteuerung von mobilen Erträgen vor, welche den internationalen Standards entsprechen. Diese Massnahmen sollen aufgrund der bundesrechtlichen Vorlage durch weitere Massnahmen ergänzt werden müssen oder können; überwiegend sind diese dem Steuerbereich zuzuordnen (Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuern, Erhöhung der Dividendenbesteuerung, Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer), teils sind diese absolut steuerfremd und rein politisch bedingt (Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen). Die Eidgenössische Vorlage stellt den Ersatz für die vom Volk im Februar 2017 abgelehnte USR III dar. Die SV17 ist beim Bundesparlament hängig; aufgrund der Behandlung im Ständerat als Erstrat (Sommersession 2018) stehen - insbesondere bei den nichtsteuerlichen Massnahmen - essentielle Änderungen gegenüber der Botschaft im Raum, während der Nationalrat die Vorlage in der Herbstsession 2018 behandelt. Die Vorlage des Kantons Basel-Landschaft zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform (nachfolgend SV17) steht somit in direkter Abhängigkeit zu den bundesrechtlichen Vorgaben, deren Zustandekommen bzw. Ausgestaltung aber noch offen ist. 1
2 Die Vorlage regelt die Ersatzmassnahmen zur Besteuerung der mobilen Erträge aufgrund der Aufhebung der Statusgesellschaften; es handelt sich dabei um folgende Eckpunkte: Patentbox mit einer Entlastung von 90% Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung von 20% Maximale Entlastungsbegrenzung von 50% Gezielte Erleichterung bei der Kapitalsteuer. Als weiterer zentraler Punkt der kantonalen Reform sollen die Gewinnsteuersätze gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren ( ) gesenkt werden. Ab dem Jahr 2025 soll der effektive Steuersatz maximal 13.45% (Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche) betragen. Im Weiteren soll auf das Jahr 2020 der Kapitalsteuersatz von heute maximal 3.8 Promille auf 1.6 Promille (Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche) gesenkt werden. Darüber hinaus sind weitere Massnahmen vorgesehen, welche neben der Sicherstellung von wettbewerbsfähigen steuerlichen Rahmenbedingungen auf die Ausgewogenheit und die Verträglichkeit der finanziellen Auswirkungen für den Kanton und die Gemeinden zielen. Dazu gehört die Einführung eines Gemeindesteuerfusses für juristische Personen und damit eine Angleichung an die natürlichen Personen. Als Gegenfinanzierung zur Steuersatzsenkung bei der Gewinnsteuer ist einerseits die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17.0% auf 21.2% sowie die Erhöhung der Dividendenbesteuerung auf 70% vorgesehen. Schliesslich sollen die Familienzulagen um monatlich CHF 30 erhöht werden. Position der Im Allgemeinen Die Notwendigkeit eines Nachfolgeprojektes für die an der Urne gescheiterte USR III auf Bundesebene ist für die unbestritten. Das prioritäre Ziel einer solchen Reform muss aber auch unter Berücksichtigung der politischen Akzeptanz zwingend sein, dass die Schweiz ihre Spitzenposition im steuerlichen Standortwettbewerb verteidigen und sogar ausbauen kann. Die Wirkung der Reform muss zum Ziel haben, dass internationale Konzerne weiterhin in der Schweiz investieren und nicht abwandern. Hierfür bedarf es gerade für international tätige Unternehmen unbedingt Ersatzmassnahmen, um die allgemeine Steuerbelastung zu mindern; die SVP Schweiz hat sich anlässlich ihrer Vernehmlassung zur Bundesvorlage vom 6. Dezember 2017 entsprechend geäussert und dabei zum Ausdruck gebracht, dass diese den Ansprüchen nicht genügt. Die definitive Vorlage des Bundesrates hat Änderungen erfahren; aufgrund des noch laufenden Gesetzgebungsprozesses ist noch nicht absehbar, welches die obligatorisch zu übernehmenden bzw. fakultativ möglichen Massnahmen im Kanton Basel-Landschaft sind. Die begrüsst es angesichts der seit längerem bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der künftigen Unternehmensbesteuerung, dass der Regierungsrat eine Vorlage ausgearbeitet hat; dies entspricht auch dem 2
3 Anliegen der SVP Schweiz, wonach die Eidgenössischen Räte spätestens zur Schlussabstimmung über die Bundesvorlage Kenntnis über die Reformvorhaben der Kantone haben. Die lehnt sachfremde Elemente in der SV17 mit Nachdruck ab; mit der Erhöhung der Familienzulagen soll die Vorlage einer breiten Bevölkerung schmackhaft gemacht werden; aber dieses «Zückerchen» stellt in Tat und Wahrheit eine unnötige Mehrbelastung der in unserem Kanton so verbreiteten kleinen und mittleren Unternehmen und damit der Bürger dar. Das vorläufige Ergebnis der Beratung im eidgenössischen Parlament mit der Verquickung der Steuervorlagen mit einer Alimentierung der AHV anstelle der Erhöhung der Familienzulagen zeigt, dass solche Pakete eine nicht mehr zu kontrollierende Eigendynamik entwickeln können. Soweit die SV17 auf Vorgaben des Bundesrechts beruht, verzichten wir nachfolgend auf eine Beurteilung und verweisen auf die Vernehmlassung der SVP Schweiz auf Bundesebene. Soweit die SV17 auf der Nutzung des Gestaltungspielraums im kantonalen Recht beruht, ist die Vorlage grundsätzlich auf dem richtigen Weg, beinhaltet aber nirgends eine wirklich attraktive Regelung; es wäre jetzt die Gelegenheit, unseren Kanton vermehrt in Position zu bringen im interkantonalen Steuerwettbewerb. Sowohl die Gewinn- wie die Kapitalsteuerbelastung wird für alle juristischen Personen auf ein erträgliches Mass reduziert; aber auch nicht mehr! Die Entlastung geht der indes teils zu wenig weit, während bei der Gegenfinanzierung (Dividendenbesteuerung) zu viel Gegensteuer gegeben wird. Insbesondere hätten wir uns gewünscht, dass für unseren Kanton ein besonderes Element herausgearbeitet wird, aufgrund dessen sich das Baselbiet von den umliegenden Kantonen abheben könnte und sein Mauerblümchendasein bei Neuansiedelungen abstreifen könnte; beispielsweise ein absolut tiefer Gewinnsteuersatz oder eine wirklich tiefe Kapitalbesteuerung; davon ist leider nichts zu sehen. Aus Verfassungssicht ist Folgendes zu bemerken: Die SV17 ist äusserst komplex. Aufgrund der Anpassungen bzw. Erweiterung wird das Steuergesetz noch unübersichtlicher als bisher. Einzelne Bestimmungen (insb. 53a) sind viel zu umfangreich und passen nicht in den Gesamtkontext des StG. Die SVP BL ist sich bewusst, dass die Revision über weite Strecken fremdbestimmt ist. Dennoch wird mit der Revision gegen 133a der Kantonsverfassung verstossen, wonach das Steuergesetz einfach, leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten ist; diese Vorgabe gilt auch für die Besteuerung der Unternehmungen. Die kann somit den vorgeschlagenen Änderungen des kantonalen Steuergesetzes nur teilweise zustimmen, wie wir im Folgenden darlegen möchten. Sollte die definitive Gesetzgebung auf Bundesebene zu Änderungen bei der vorliegenden SV 17 (Steuerabzug auf Eigenkapital, Änderung am Kapitaleinlageprinzip) führen, so geht die davon aus, sich wiederum dazu äussern zu können. Aufhebung der 19 Abs. 4, 56 Abs. 3 lit. b, 60 Abs. 2 und 63-65, StG Die Abschaffung der Statusgesellschaften bildet den Ausgangspunkt der ganzen SV17 bzw. deren Vorgängerin USR III auf Bundesebene und ist aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben zwingend. Die Aufhebung dieser, welche die Grundlage der privilegierten Besteuerung dieser Gesellschaften bilden, ist daher angezeigt und wird von uns unterstützt. 3
4 Neue 24 Abs. 1 lit. b bis und 53a StG Da die Einführung der Patentbox für Selbständige und für juristische Personen zwingende bundesrechtliche Vorgabe darstellt und deren technische Ausgestaltung («modifizierter Nexusansatz») vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt wird (vgl. 53a Abs. 6 StG), ist diese Ersatzmassnahme für die Aufhebung der Statusgesellschaften nicht zu kommentieren. Die begrüsst, dass die Patentbox mit der maximalen Ermässigung von 90% ausgestaltet werden soll. Indes darf diese vermeintliche Grosszügigkeit nicht darüber hinwegtäuschen, dass kaum viele Unternehmungen im Baselbiet von der Patentbox profitieren werden. Neue 29 Abs. 1 und 54a StG Wir begrüssen die Einführung eines Abzuges für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Abzug F&E) für Selbständige und für juristische Personen. Wie der Regierungsrat betont, profitieren von diesem Abzug viele Unternehmen, insbesondere KMU. Aus unserer Sicht ist dieser Abzug angesichts der Strukturen in unserem Kanton (viele KMU) sehr wichtig; deshalb ist für uns die Begrenzung auf 20% unter Hinweis auf die angeblich schwierige Abschätzung der Mitnahmeeffekte nicht plausibel; die Auswirkungen auf die Steuereinnahmen sind bei allen geplanten Massnahmen schwer abzuschätzen; zudem wirkt die Entlastungsbegrenzung auf total 50% gemäss 54b zusätzlich limitierend. Zu beachten ist weiter, dass nicht nur die Patentbox und der Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand der Entlastungsbegrenzung unterworfen sind, sondern für einen begrenzten Zeitraum ab Inkrafttreten der Bestimmungen auch allfällige Abschreibungen auf stillen Reserven bei vorgezogenem Statuswechsel ( 206 Abs. 5 StG). Aus unserer Sicht soll der Abzug F&E zugunsten des Wirtschaftsstandortes Baselland auf mindestens 40% angesetzt werden. Damit könnten auch Selbständigerwerbende, welche weder von der Patenzbox noch von der tieferen Gewinnsteuer profitieren, ihre Steuerlast reduzieren. Da die technische Ausgestaltung des Abzuges F&E ( 54a Abs. 2 und 3) von der Bundesvorlage vorgegeben ist, erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Beurteilung. Neuer 54b StG Die in dieser Bestimmung geregelte steuerliche Entlastungsbegrenzung, welche sich aus der Patentbox und dem zusätzlichen Abzug F&E (sowie der Ermässigung bei vorgezogenem Statuswechsel gemäss 206 Abs. 5) ergibt, soll gemäss Vorlage 50% des steuerbaren Gewinnes vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung der Beteiligungserträge und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung nicht übersteigen. Damit schöpft der Regierungsrat den Spielraum, den die Bundesvorlage gewährt, nicht aus: Danach muss eine minimale Besteuerung von 30% des Gewinnes sichergestellt sein; die maximale Entlastung dürfte somit bis zu 70% betragen. Die ist der Ansicht, dass die Entlastung in diese Richtung erhöht werden muss, damit die Ersatzmassnahmen genügend zum Tragen kommen. Die maximale Entlastung soll deshalb bei 70% angesetzt werden; dies insbesondere damit der Abzug für F+E tatsächlich greifen kann! 4
5 Neuer 206 StG Die vorgesehene neue Bestimmung bezweckt, eine unmittelbare und erhebliche steuerliche Mehrbelastung der vom Wegfall des kantonalen Steuerstatus betroffenen Gesellschaften zu verhindern. Diese Übergangsmassnahme, der sogenannte «Step-Up», ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten ausgelegt und obligatorischer Bestandteil der SV17; das Instrument ist somit vom Bundesrecht vorgegeben. Hingegen ist die Festlegung des Steuersatzes in der Kompetenz des Kantons. Der Vorschlag des Regierungsrates unterteilt in Abstimmung mit der Revision der Gewinnsteuererhebung durch die Gemeinden die Fünfjahresperiode in die Phase (Sondersteuersatz total 2.2%) und 2023/2024 (Sondersteuersatz total 2.56%). Die unterstützt diesen Vorschlag. Neue 42 Abs. 3 und 60 Abs. 4 StG Die beiden geplanten Gesetzesänderungen nehmen die gemäss der Bundesvorlage freiwillige Ermässigung für jenen Teil des Geschäftsvermögens bzw. Eigenkapitals auf, welche auf Beteiligungen und Patente sowie vergleichbare Rechte entfallt. Die Ermässigung der Bemessungsgrundlage im Umfang von 80% wird von uns begrüsst. Aus Sicht der verständlichen und bürgernahen Gesetzgebung (vgl. 133a der Kantonsverfassung) wird vorgeschlagen, in beiden Artikeln entweder die Ermässigung um 80% oder die Restbelastung von 20% zu statuieren. Neue 53b und c und Revision von 53 Abs. 1 lit c StG Die geplanten Gesetzesänderungen zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht übernehmen die Vorgaben aus der Bundesvorlage. Die Anpassungen sind daher angezeigt und werden von uns unterstützt. Revision von 58 und 66 StG Die Senkung des Gewinnsteuersatzes ist eine neben den beschriebenen Ersatzmassnahmen die zentrale Massnahme zur Erhaltung bzw. Stärkung der Attraktivität des Kantons für die Unternehmungen. Die SVP Baselland begrüsst diesen Schritt insbesondere deshalb, weil damit die für den Kanton so wichtigen KMU unabhängig von Vorteilen aus Patentbox oder Abzug F&E eine Entlastung bekommen; dies jedenfalls soweit sie als juristische Personen ausgestaltet sind. Im Vergleich zu den anderen Kantonen bzw. deren beabsichtigten Steuersatzreduktionen positioniert sich der Kanton Baselland mit der vorgeschlagenen Senkung von heute effektiv maximal 20.7% auf 13.45% ab 2025 aber nur einigermassen gut; hier wäre insbesondere eine Angleichung an den in Basel-Stadt vorgesehene Belastung von 13.04% im Sinn des Standortwettbewerbes prüfenswert. Mit der gestaffelten Reduktion der Steuersätze sind wir demgegenüber einverstanden. Die Verträglichkeit der SV17 für die Gemeinden ist der ein grosses Anliegen. Die geplante Einführung eines Steuerfusses anstelle der bisherigen Steuersätze der Gemeinden darf den finanziellen Spielraum derselben nicht über Gebühr einschränken, da auch deren Ausgaben sehr volatil sind. Allein eine Systemangleichung an die natürlichen Personen rechtfertigt diesen bedeutsamen Wechsel bei der 5
6 Gewinnsteuererhebung der Gemeinden nicht. Immerhin ermöglicht die Weiterführung der bisherigen Regelung für die Jahre den Gemeinden eine bessere Vorbereitung. Der vorgeschlagene maximale Steuerfuss von 55% ab 2023 basiert zudem auf dem langjährigen Verhältnis zwischen Kantons- und Gemeindesteuern und stellt eine taugliche Basis dar. Der Verzicht auf eine minimale Gewinnsteuererhebung durch die Gemeinden ist ganz im Sinn der ; die Gemeinden sollen ihre finanzielle Autonomie voll ausnutzen können. Die unterstützt die Vorlage somit in diesem Punkt. Die Festlegung einer Steuerfreigrenze auf Gewinnen von juristischen Personen mit ausschliesslich ideellen Zwecken ist dem Grundsatz nach vom Bundesrecht vorgegeben; die in der Kompetenz des Kantons stehende Festlegung auf CHF 20'000 und damit die Angleichung an die direkte Bundessteuer erachten wir als sinnvoll. Die Reduktion der Steuersätze bei der Gewinnsteuer bzw. Erhöhung / Anpassung der Freigrenzen bei der Gewinn- und bei der Kapitalsteuer von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen erfolgen teils in Abstimmung mit den Änderungen bei den juristischen Personen mit ausschliesslich ideellen Zwecken und werden von der begrüsst. Revision von 62 StG Die Senkung des Kapitalsteuersatzes ist ebenfalls eine sehr wichtige Massnahme zur Erhaltung bzw. Steigerung der steuerlichen Attraktivität des Kantons insbesondere für Unternehmungen, welche bisher von der Privilegierung als Statusgesellschaft profitiert haben. Wir sind mit der gestaffelten Reduktion der Steuersätze, nicht aber mit der schlussendlichen Gesamtbelastung des Kapitals von 1.6 Promille einverstanden: aufgrund der Aufhebung der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer wäre hier eine grosszügigere Senkung auf 1.0 Promille unser Vorschlag. Für die Einführung eines Steuerfusses anstelle des eigenen Steuersatzes der Gemeinden verweisen wir auf die Ausführungen zu 58 und 66. Aufgrund der Beibehaltung eines Steuersatzes während einer Übergangszeit von von 0.55 Promille können die Gemeinden die voraussichtlich massive Einbusse bei den Kapitalsteuern ab 2023 besser vorbereiten. Die Einführung einer minimalen Kapitalsteuer ist angesichts der weitreichenden Steuersenkung vertretbar. Revision von 27 quater sowie Aufhebung von 34 Abs. 6 StG Die Entlastung von Dividendenzahlungen aus qualifizierten Beteiligungen erfolgt nach bisherigem Recht nach dem sogenannten Halbsatzverfahren, was die Korrektur über den Steuertarif bedeutet. Aufgrund des übergeordneten Bundesrechts muss die Entlastung künftig über die Bemessungsgrundlage erfolgen (sogenanntes Teilbesteuerungsverfahren). Weiter stellt die Besteuerung dieser Dividenden von künftig mindestens 70% eine Vorgabe der Bundesvorlage dar. Mit der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Besteuerung zu 70% bleibt die Besteuerung der qualifizierten Dividenden so tief wie möglich, was von der 6
7 unterstützt wird. Sollte sich die sich auf Bundesebene abzeichnende Herabsetzung der Mindestbesteuerung auf 50% (so der Ständerat als Erstrat) bestätigen, so soll dies in unserem Kanton vollumfänglich übernommen werden. Neue 207 StG und 8e des Kirchengesetzes Die geplanten Änderungen bei den Anteilen der Einwohnergemeinden und der Kirchgemeinden an der direkten Bundessteuer wird von der unterstützt, da insbesondere die Gemeinden auf eine Abfederung angewiesen sind. Revision von 59 Abs. 2 sowie Aufhebung von 59 bis, StG Die aufzuhebende Bestimmung im Zusammenhang mit sogenannten «Altbeteiligungen» hat ihre Bedeutung infolge Ablauf der Übergangsfrist verloren. Dementsprechend kann auch der Verweis in 59 Abs. 2 auf 59 bis gestrichen werden; wir stimmen der Vorlage zu. Revision von Art. 25 bis Abs. 1 lit.b StG Die Änderung im Zusammenhang mit der sogenannten Transponierung (Aufhebung der 5%-Hürde) bei einem Verkauf einer Beteiligung «an sich selbst» ist vom Bundesrecht vorgegeben; eine Anpassung im Rahmen der vorliegenden umfassenden Revision des Unternehmungssteuerrechtes ist nicht zu beanstanden. Revision von Art. 77 Abs. 3 StG Diese Änderung bei der Grundstückgewinnsteuer steht in keinem Zusammenhang mit den Fragestellungen der Unternehmenssteuerreform und ist unnötig; wir werden den Verdacht nicht los, dass damit spekuliert wird, dass diese «Bereinigung» aufgrund der Konzentration des Interesses auf die Hauptsache unbesehen durchgewunken wird. Die Änderung hat zum Ziel, den juristischen Personen und anderen Buchführungspflichtigen die bewährte und praktikable Lösung bei Liegenschaftsverkäufen, bei denen die effektiven Anschaffungskosten nicht mehr bekannt sind, zu verwehren. Es soll nicht mehr möglich sein, auf den (immer ermittelbaren) Verkehrswert vor 20 Jahren abzustellen, so wie dies bei natürlichen Personen nicht in Frage steht. Bei der Übertragung von Liegenschaften im Rahmen von Umstrukturierungen oder Firmenkäufen kann es genauso wie bei Erbschaften oder Schenkungen unter natürlichen Personen zu Dokumentationslücken kommen, welche die Verwendung des Verkehrswertes vor 20 Jahren als Ersatzwert rechtfertigen; allfällige Steuerausfälle können nicht als Argument für die Aufhebung dieser Möglichkeit, welche in anderen Kantonen mit monistischer Grundstückgewinnsteuer (z.b. Zürich) weiterhin vorhanden sind, dienen. Die wendet sich gegen diese Revision. Zu erwähnen ist auch, dass die juristischen Personen bei Grundstückgewinnen nicht von der Senkung der Gewinnsteuersätze profitieren. 7
8 Revision ausserhalb des StG Diese (von der SVP Schweiz entschieden bekämpfte) geplante Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen beruft auf höherrangigem Bundesrecht und erfolgt ausserhalb der kantonalen Steuergesetzgebung. Sie ist an dieser Stelle nicht weiter zu kommentieren. Wir danken Ihnen für die geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung unserer Stellungnahme. Mit freundlichen Grüssen Oskar Kämpfer Parteipräsident Dominik Straumann Präsident der Landratsfraktion 8
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