Workshop. Ist die Entsorgung ab 2005 für Bürger und Gewerbe gleichermaßen gesichert? Kommunale Kooperation zur Erhöhung der Entsorgungssicherheit
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- Bella Kästner
- vor 9 Jahren
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1 Workshop Ist die Entsorgung ab 2005 für Bürger und Gewerbe gleichermaßen gesichert? Vortrag: Kommunale Kooperation zur Erhöhung der Entsorgungssicherheit 2. Teil: Rechtliche Grundlagen
2 Betätigungsfelder kommunaler Kooperation Kommunale Kooperationen sind notwendig und sinnvoll. Kreative und durchdachte Kooperationen helfen bei der Bewältigung der Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie die umweltgerechte Entsorgung von Beseitigungsabfällen der Aufrechterhaltung und Sicherung der Entsorgungssicherheit auch unter dem Aspekt nicht gesicherter Entwicklungen in der Abfallwirtschaft der Stabilisierung der Entsorgungskosten auch unter dem Aspekt der Gebührenkalkulation
3 Kommunale Kooperation als Begriff Kommunale Kooperation bezeichnet die Zusammenarbeit der öffentlichen Hand über Gemeinde-, Kreis- oder Landesgrenzen hinweg Die Zusammenarbeit von Trägern öffentlicher Aufgaben ist nicht auf kommunale Aufgaben beschränkt, insofern ist der Begriff kommunal nicht eng zu verstehen Die Kooperation öffentlicher Institutionen ist nicht neu (z.b. Zweckverbände, überregionale Zusammenarbeit von Anstalten öffentlichen Rechts, wie z.b. Rundfunkanstalten in der ARD)
4 Rechtliche Rahmenbedingungen für kommunale Zusammenarbeit Kooperationen sind in öffentlich-rechtlichen und privaten Handlungsformen möglich Die Wahl der geeigneten Handlungsform hängt von der Aufgabe und der Situation ab, ist also von einer Analyse des Einzelfalls abhängig Kooperationen öffentlicher Institutionen sind grundsätzlich von gemischt-wirtschaftlicher Zusammenarbeit - also von der Zusammenarbeit der öffentlichern Hand mit dem privaten Sektor zu unterscheiden, die gemeinhin PPP (Public Private Partnership) bezeichnet wird
5 Kooperationsformen der gemischt-wirtschaftlichen Zusammenarbeit (1) Public Private Partnership bezeichnet Konzepte, die verschiedenste Formen der organisatorisch verknüpften Zusammenarbeit öffentlicher Stellen mit der privaten Wirtschaft ermöglichen die Felder der möglichen Zusammenarbeit sind fast unbegrenzt die Arten der Zusammenarbeit sind ebenfalls fast unbegrenzt PPP-Modelle sind nach allgemeinem Verständnis Formen der unterschiedlichsten Arten von Privatisierung
6 Kooperationsformen der gemischt-wirtschaftlichen Zusammenarbeit (2) Funktionale Privatisierung, wie z.b. - Betriebsführung - Betreiberstellung - Outsourcing - Beratung - Kooperation - usw Finanzierungsprivatisierung, wie z.b. - Kreditfinanzierung - Leasing - Fonds- oder Factoringmodelle Gründung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen
7 Formen der kommunalen Kooperation (1) Kooperationen rein öffentlicher Stellen haben durchaus Tradition. Es handelt sich um public-public-partnerships, wie sie schon vielfach bezeichnet wurden. Zur Abgrenzung von PPP-Modellen, wird hier vorgeschlagen, sie public-public-co-operations, also PPC-Modelle zu nennen. PPC-Modelle sind in allen Rechtsformen möglich, also in öffentlich-rechtlicher Form, wie z.b. Zweckverbänden privaten Rechtsformen, wie z.b. GmbH s, deren Gesellschafter ausschließlich juristische Personen der öffentlichen Rechts sind
8 Formen der kommunalen Kooperation (2) Öffentlich-rechtliche Kooperationsformen Zweckverbände Umlandverbände kommunale Arbeitsgemeinschaft Privatrechtliche Kooperationsformen gemeinsame Kapitalgesellschaften Schlichte Zusammenarbeit von kommunalen Unternehmen oder Institutionen als (kommunale) ARGE (BGB-Gesellschaft)
9 Öffentlich-rechtliche Kooperation (1) Zweckverbände Vorteile - Erlangung von Synergieeffekten - gesicherte gesetzliche Grundlagen - Vermeidung der Steuerpflicht für Unternehmen - aufgrund der Strukturen Transparenz und Kontrolle für die öffentlichen Gremien Nachteile - schwerfällige Entscheidungswege - stark bürokratisierte Organisationsform - personalrechtliche Strukturen überwiegend dem Dienstrecht entsprechend - dem Haushaltsrecht weitgehend unterworfen
10 Öffentlich-rechtliche Kooperation (2) Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für Aufgabenbereich der interkommunalen Zusammenarbeit, die eine gemeinsame Einrichtung, wie z.b. einen Zweckverband (oder gemeinsame AöR),nicht erfordern, bietet sich die Möglichkeit der Zusammenarbeit auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an, die ausdrücklich in vielen Landesgesetzen über die kommunale Zusammenarbeit erwähnt wird Vereinbarungen zur Errichtung einer kommunalen ARGE entsprechen letztlich der PPC durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bei der Gestaltung kann auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag und mangels spezifischer Vorschriften auf die Regelungen des Zivilrechts (BGB) zurückgegriffen werden
11 Kommunale Arbeitsgemeinschaft (ARGE) als öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Kooperation möglich Geringe Bedeutung in der Praxis, denn Verwaltungsverfahrensgesetze und spezifische landesrechtliche Vorschriften regeln die ARGE nicht. Kommunen, kommunale Verbände, Landkreise können frei vereinbaren, dass insbesondere eine dieser Körperschaften Aufgaben für eine andere übernimmt, bzw. die Mitbenutzung von öffentlichen Einrichtungen gestattet. Die Nutzer dieser Maßnahme werden entweder die Kosten der Nutzung übernehmen oder ihrerseits Nutzungen gewähren, bzw. Aufgaben anderer Art erledigen.
12 Formen der Aufgabenerledigung durch die kommunale ARGE ARGE kann die Aufgaben der ARGE-Mitglieder selbst erledigen und hierzu selbst Anlagen errichten ARGE kann eine gemeinsame Tochtergesellschaft z. B. in der Rechtsform der GmbH gründen und diese mit der Erledigung beauftragen ARGE kann Dritte mit der Erledigung kommunaler Aufgaben beauftragen
13 Modell einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft im Bereich der hoheitlichen Entsorgung von Abfällen Kommune A Kommune B 100 % Anteile Entsorgungsauftrag Entsorgungsauftrag 100 % Anteile A GmbH Kooperationsvertrag B GmbH Errichtung der 50 % Anlage 50 % (= Bauherrengemeinschaft) Ideelle Hälfte Anlage (= Bruchteilsgemeinschaft) Ideelle Hälfte
14 Vergaberechtliche Betrachtung einer Kommunalen Zusammenarbeit (1) Die Geltung der Grundsätze des Vergaberechts nach den Richtlinien der EU sowie dem nationalen Vergaberecht (GWB) setzt voraus, Entgeltliche Verträge keine öffentlich-rechtlichen Verträge (umstritten) Beschaffung von Marktleistungen Mit einem Dritten (Unternehmen) kein Inhouse-Geschäft nicht lediglich hoheitliche Aufgabenerfüllung
15 Vergaberechtliche Betrachtung einer Kommunalen Zusammenarbeit (2) Die PPC von Kommunen in einer kommunalen ARGE ist dementsprechend - wenigstens nach dem hier vorgestellten Modell nicht vom Vergaberecht erfasst und daher ausschreibungsfrei, weil keine entgeltlichen Vertragsbeziehungen untereinander entstehen keine Marktleistungen beschafft werden, sondern stattdessen Leistungen selbst erstellt werden keine Vertragsbeziehungen zu einem (privaten) Unternehmer entstehen es sich lediglich um die Erledigung originärer kommunaler Aufgaben handelt bei Einschaltung eines den Beteiligten gemeinsam gehörenden Unternehmens das Privileg des Inhouse-Geschäfts greift (umstritten)
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