I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 1 Ca 1351/11 ArbG Bautzen Verkündet am 19. Juni 2013 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom Ca 1351/11 wird auf Kosten des Klägers Revision ist nicht zugelassen. z u r ü c k g e w i e s e n. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren weiter um die Beendigung der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten zu 2. über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienst-Gesetzes (BFDG) durch Kündigungen der Beklagten sowie um den Einsatz des Klägers.

2 Seite 2 Der 1994 geborene und somit mittlerweile volljährige Kläger hatte zunächst eine Vereinbarung über den Jugendfreiwilligendienst für die Zeit ab geschlossen. Partner der Vereinbarung waren neben ihm der Träger des freiwilligen sozialen Jahres, das e. V. in, und die Einsatzstelle, die Bereich Pflege in... Rechtsträger der genannten Klinik ist die Beklagte zu 1. Unter dem / schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des BFDG. Hier heißt es auszugsweise, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werde. Als Einsatzstelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes wird die bereits vorbezeichnete Klinik genannt, ein Einsatz vom bis vorgesehen und die Einsatzstelle als dem ebenfalls bereits vorbenannten Netzwerk angehörend bezeichnet. Dabei ist die Einsatzstelle als zentraler Stelle dem Internationalen Bund in zugeordnet. Weiter enthält die Vereinbarung u. a. folgende Bestimmungen: Probezeit Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. 5. Vertragsende Die Vereinbarung endet nach Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3 Seite 3 Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen und der Einsatzstelle durch das Bundesamt verändert oder aufgelöst werden. 6. Kündigung Nach Ablauf der Probezeit kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien, (sic.) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Einsatzstelle kann unter Angabe des Kündigungsgrundes die Prüfung der Kündigung verlangen. Zur Klärung des Sachverhalts wird die zuständige Regionalbetreuerin bzw. der zuständige Regionalbetreuer eingeschaltet. Mit Schreiben vom , gerichtet an den Kläger selbst sowie an seine damaligen Erziehungsberechtigten, kündigte die Beklagte zu 1. dem Kläger innerhalb der Probezeit mit der Frist von 14 Tagen zum nächstmöglichen Termin. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner bei dem Arbeitsgericht Bautzen am eingegangenen und der Beklagten zu 1. am zugestellten Klage gewandt. Mit Schreiben vom , zu deren Zugangszeitpunkt sich der Kläger nicht verhält, kündigte die Beklagte zu 2. durch ihr dafür zuständiges Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit folgenden Worten:... Sehr geehrter Herr, das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kündigt die am geschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes außerordentlich und mit sofortiger Wirkung mit Ablauf des Ihre Einsatzstelle hat Ihre Kündigung verlangt. Da Sie sich noch in der Probezeit befinden, ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen möglich. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß es zur Vermeidung der Minderung eventueller Ansprüche auf Arbeitslosengeld unerlässlich ist, sich un-

4 Seite 4 verzüglich nach Kenntnis dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute.... Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem bei dem Arbeitsgericht Bautzen am eingegangenen und die Klage erweiternden Schriftsatz vom selben Tage, der Beklagten zu 1. ebenfalls zugestellt unter dem , der Beklagten zu 2. frühestens am (vgl. Eingangsbestätigung i. R. Schreibens vom selben Tage, Bl. 31 d. A.), gewandt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, von keiner Partei wirksam gekündigt worden zu sein. Die Beklagte zu 1. könne keine Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten zu 2. kündigen. Die Beklagte zu 1. sei weiter zu seinem Einsatz verpflichtet. Auch die Beklagte zu 2. habe nicht kündigen können. Das BFDG sehe die Vereinbarkeit einer Probezeit nicht vor. Die fehlende Kündbarkeit ergebe sich jedenfalls daraus, dass er der Kläger seinen Einsatz bereits am begonnen habe. Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 1. beantragt, 1. festzustellen, dass die von ihm und der Beklagten zu 2. geschlossene Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des BFDG nicht durch die beiden Kündigungen der Beklagten zu 1. vom beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn im Rahmen der vorgenannten Vereinbarung weiter in der Einsatzstelle, Bereich Pflege, in einzusetzen.

5 Seite 5 Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 2. beantragt, festzustellen, dass der Bundesfreiwilligendienst nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2. vom beendet worden ist. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Für die Beklagte zu 1. wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts Bautzen am ausweislich der über diesen Termin gefertigten Niederschrift Folgendes ausgeführt: Die Beklagtenvertreterin zu 2. führt aus, dass sie davon ausgehe, dass die mit Schreiben vom ausgesprochenen Kündigungserklärungen gegenüber dem Kläger und dessen Erziehungsberechtigten jedenfalls nicht das Vertragsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kläger, vertreten durch seine Eltern, jedenfalls hinsichtlich der Ableistung eines Freiwilligendienstes auf Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes beendet haben. Die Beklagte zu 1. hält jedoch an ihrem Kündigungsbegehren, das sie gegenüber der Beklagten zu 2. bereits ausgesprochen hat, diesbezüglich fest. Die Beklagte zu 2. hat auf die verabredete Kündbarkeit im Rahmen der Probezeit und auf die bei Kündigung gewahrte Kündigungsfrist verwiesen. Die Vereinbarung laute auf einen Beginn ab , und lediglich auf die Kündigung jener Vereinbarung beziehe sich ihre Erklärung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

6 Seite 6 Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und diese am ausgeführt. Der Kläger bleibt bei seinem erstinstanzlichen Vorbringen und beantragt jetzt (und ohne dabei zwischen den Beklagten zu differenzieren), 1. festzustellen, dass die von ihm und der Beklagten zu 2. geschlossene Vereinbarung über den Bundesfreiwilligendienst nicht durch die beiden Kündigungen der Beklagten zu 1. vom beendet worden ist; 2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn im Rahmen der Vereinbarung über den Bundesfreiwilligendienst weiter in der Einsatzstelle, Bereich Pflege, in einzusetzen; 3. festzustellen, dass der Bundesfreiwilligendienst nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2. vom beendet worden ist. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie gehen bezogen auf die Beklagte zu 1. bereits von der Unzulässigkeit der Berufung, jedenfalls von der Unzulässigkeit der Klage, jedenfalls aber von deren Unbegründetheit aus, nachdem es insoweit an einem Rechtsverhältnis mit dem Kläger fehle. Im Übrigen verteidigen sie die Kündbarkeit aufgrund der im übrigen eingehaltenen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. Sie betonen, dass nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BFDG die Vereinbarung sogar eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zu enthalten gehabt haben musste.

7 Seite 7 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist wegen der den Wert des Beschwerdegegenstands von 600,00 i. S. d. 64 Abs. 2 b ArbGG übersteigenden Wertfestsetzung des Ausgangsurteils auf 1.650,00 statthaft. Demgemäß muss nicht an dieser Stelle geprüft werden, ob eine die Berufung per se ermöglichende Rechtsstreitigkeit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ( 64 Abs. 2 c ArbGG) in Rede steht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist die Berufung mit ihrem Antrag zu 3. allerdings unzulässig. Denn dieser Antrag war erstinstanzlich lediglich bezogen auf die Beklagte zu 2. gestellt und erstinstanzlich abgewiesen worden. Insoweit ist der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. also schon nicht beschwert. Gleiches gilt für die gegenüber dem ersten Rechtszug nunmehr auch auf die Beklagte zu 2. bezogenen Berufungsanträge zu. 1. und 2. Auch diese hat das Arbeitsgericht nicht im Verhältnis zur Beklagten zu 2. abgewiesen, weil sie in Bezug auf diese schon nicht gestellt waren. Insoweit ist der Kläger also mit den Anträgen zu 1. und 2. im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ebenfalls bereits nicht beschwert. II. Soweit die Berufung zulässig ist, fehlt es an ihrer Begründetheit. 1. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist die Klage mit ihrem Antrag zu 1. mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Beklagte zu 1. ausweislich der zi-

8 Seite 8 tierten Protokollerklärung nicht der Kündigung der Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes berühmt. Sie bezieht sich vielmehr auf die vorhergehende Vereinbarung den Jugendfreiwilligendienst betreffend. Bestenfalls hätte der Kläger bezüglich der Beklagten zu 1. mit dem Antrag operieren können, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes verbinde (die sie demzufolge auch nicht kündigen könne). Auf den in der Berufungsverhandlung insoweit erteilten Hinweis hat der Kläger nicht reagiert. Kein Rechtsschutzinteresse besteht auch hinsichtlich des Antrags zu 3. im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. Denn diese hat die dann erfolgte Erklärung der Beklagten zu 2. lediglich gefordert, nicht aber selbst abgegeben. Nach dem Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Anträge zu 1. und zu 3. mit ihren an 4 Satz 1 KSchG angelehnten Formulierungen, die aber nur für Arbeitnehmer gelten, nicht richtigerweise als allgemeine Feststellung des Fortbestandes der Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus ( 256 ZPO) auszulegen wären, nachdem die Anwendbarkeit des KSchG auf Vereinbarungen der in Rede stehenden Art nach 13 Abs. 1 BFDG nicht vorgesehen ist. 2. Auch ist die Klage mit sämtlichen Anträgen soweit überhaupt zulässig jedenfalls unbegründet. a) Für die Verurteilung der Beklagten zu 1. zum weiteren Einsatz des Klägers im Rahmen der Vereinbarung über den Bundesfreiwilligendienst fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Denn diese Vereinbarung hat der Kläger nicht mit der Beklagten zu 1., sondern (gem. 8 Abs. 1 Satz 1 BFDG) mit der Beklagten zu 2. geschlossen. Um seinen Einsatz aufgrund der Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr, das u. a. die Beklagte zu 1. als Vertrags- bzw. Vereinbarungspartner nennt, geht es dem Kläger ausweislich seines Antrags nicht.

9 Seite 9 b) Nicht festgestellt werden kann in Bezug auf nur eine der beiden Beklagen, dass der Bundesfreiwilligendienst nicht durch die Erklärung der Beklagten zu 2. vom 23. September 2011 beendet worden ist. (1) Die (ohnehin lediglich doppelt verlautbarte) Kündigungserklärung der Beklagten zu 2. ist nicht deshalb unwirksam, weil sie (auch) an den zum Zeitpunkt des Zugangs noch nicht volljährigen Kläger gerichtet war ( 131 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BGB). Denn der Kläger war hier aufgrund der Regelung in 131 Abs. 1 Satz 1 BGB, worauf die Beklagte zu 2. bereits erstinstanzlich zutreffend hingewiesen hat), jedenfalls was die Kündbarkeit der Vereinbarung anbelangt nicht (mehr) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Minderjährige Partner eines Arbeitsvertrages, die von den gesetzlichen Vertretern ermächtigt waren, in Arbeit zu treten, sind nach 113 Abs. 1 Satz 1 BGB teilgeschäftsfähig auch für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entgegennahme einer Kündigung. Lediglich für minderjährige Auszubildende gilt die Rechtsfolge des 113 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Aufhebung des Berufsausbildungsverhältnisses ungeachtet der Bestimmung in 10 Abs. 2 BBiG nicht, weil kein Eintritt in Dienst oder Arbeit, sondern in Berufsbildung in Rede steht (mit Nachweis des Streitstandes und der gegenteiligen Auffassung offenbar das Bundesarbeitsgericht etwa KR-Spilger AufhebungsV Rdnr. 13). Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden, denn jedenfalls auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse ist 113 BGB entsprechend anwendbar, worauf wiederum die Beklagte zu 2. wiederum bereits im ersten Rechtszug zutreffend hingewiesen hat (BVerwG vom II C Juris). Um nichts anderes handelt es sich bei der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten zu 2. Denn durch diese wird ein öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art und kein Arbeitsverhältnis begründet (siehe Gesetzesbegründung zu 8 BFDG sowie zu 13 BFDG in Bundestagsdrucksache 17/4803 auf Seite 17 bzw. auf Seite 18). Dieser ist ausweislich der Regelung in 1 (Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes) BFDG

10 Seite 10 auch mitnichten nur zum Zwecke der Ausbildung begründet. Vielmehr steht ein Engagement für das Allgemeinwohl im Vordergrund ( 1 Satz 1 BFDG). (2) Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vereinbarung nicht kündbar bzw. die Vereinbarung der Kündbarkeit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht wirksam wäre. Auf den ersten Blick kommt die Kündigungserklärung als außerordentliche Kündigung daher. Allerdings ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsteile eines Dauerschuldverhältnisses, etwa eines Arbeitsverhältnisses oder auch eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wie hier, schlicht unabdingbar (KR-Fischermeier 626 BGB Rdnrn. 57 ff.). Dem trägt Nr. 6 Satz 1 der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. insofern Rechnung, als dort die Kündbarkeit aus wichtigem Grund, allerdings mit einer Auslauffrist, ausdrücklich verabredet ist. Darum geht es hier aber nicht, weil dem Kläger noch beginnend ab der ab laufenden Probezeit (den vorhergehenden Jugendfreiwilligendienst hatte der Kläger nicht mit der Beklagten zu 2. verabredet, weswegen die Dauer jenes Dienstes nicht anzurechnen ist) noch ordentlich ohne wichtigen Grund unter Wahrung der Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte (Nr. 4 Satz 1 der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.). Diese Kündbarkeit ist von dem BFDG gedeckt. Denn dieses sieht in 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 als zwingenden Inhalt der Vereinbarung eine Regelung zur (anders noch 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JFDG, wobei dem Gesetzgeber die Abweichung bewusst war: Bundestagsdrucksache 17/4803 auf Seite 17 [ entspricht weitgehend ]) vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor. Nichts anderes ist hier geschehen. Die Beschränkung der Kündbarkeit ohne wichtigen Grund auf die als Probezeit geltenden ersten sechs Wochen des Einsatzes stellt nichts anderes als eine Regelung über die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses dar. Einen wich-

11 Seite 11 tigen Grund verlangt 8 Satz 2 Nr. 4 BFDG für die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht. Die Regelung in der Vereinbarung ist für den Kläger nicht etwa deshalb ungünstig, weil dort erst für die Zeit nach Ablauf der Probezeit eine Kündbarkeit aus wichtigem Grund erlaubt wird. Denn darum geht es hier schon nicht. Die Vereinbarung einer Kündbarkeit während der Probezeit oder während eines befristeten Vertragsverhältnisses ist selbst wenn einer Klauselkontrolle nach Maßgabe der 305 c, 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unterliegend auch nicht ungewöhnlich, sondern entspricht dem Leitbild der Beendbarkeit etwa von Arbeitsverhältnissen oder Berufsausbildungsverhältnissen ( 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis danach mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; 15 Abs. 3 TzBfG: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt [nur] dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist; 22 Abs. 1 BBiG: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden; die Probezeit muss nach 20 Abs. 2 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen). Teilweise wird an dem BFDG kritisiert, dass eine Überprüfbarkeit einer Kündigung durch den Freiwilligen nicht vorgesehen sei (DGB Bundesvorstand [Hrsg.], das Bundesfreiwilligendienstgesetz Eine verpasste Chance, Stand August 2012, Seite 27). Dem muss hier nicht näher nachgegangen werden, denn der Kläger wäre auch dann kündbar gewesen, wenn er ein Arbeitsverhältnis vereinbart hätte: Außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar gewesen wäre das Arbeitsverhältnis im Falle des Vorliegens von Gründen allemal. Auch ordentlich kündbar hätte ein Arbeitsverhältnis gestellt werden können. Auch eine Probezeit sogar eine wesentlich längere als hier hätte vereinbart werden können. Auch die Kündigungsfrist

12 Seite 12 wäre auf die hier allerdings eingehaltene beschränkt gewesen. Mangels Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Blick auf die Kürze der Dienstzeit des Klägers war die lediglich als ordentliche Kündigung zu verstehende Erklärung nicht auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Lediglich Einwendungen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) oder gar denjenigen der Sittenwidrigkeit ( 138 BGB) hätten in dieser Situation Anlass zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung bieten können. Deshalb hat die Kammer den Parteien in der Berufungsverhandlung ja auch Gelegenheit zur Verhandlung darüber gegeben, welche Umstände für die Trennung vom Kläger eigentlich maßgebend waren. Durchaus tragfähiges Vorbringen der Beklagten zu 2. zu den Umständen des Kündigungsverlangens seitens der Beklagten zu 1. konnte der für die Inanspruchnahme von Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes darlegungsund im Streitfall beweispflichtige Kläger nicht lediglich in Abrede stellen. III. Der Kläger hat nach 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung resultieren andere Beendigungsstreitigkeiten aus Vereinbarungen über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes nicht aus Beendigungen während vereinbarter Probezeit.

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