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1 FAHRZEUG-REGLEMENT FÜR ALLE VOLLZEIT MITARBEITER/INNEN DER LIVIT FM SERVICES AG GÜLTIG AB / W004_d Seite 1 von 9

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3 INHALT EINLEITUNG SEITE 2 GRUNDLAGEN SEITE 2 NUTZUNGSBEDINGUNGEN SEITE 3 1 Verantwortlichkeit / Haftung 2 Fahrzeugeinsatz 3 Fahrzeugbetrieb Fahrzeugunterhalt SEITE 4 Verstösse gegen das SVG Pannen / Einbruch / Diebstahl Unfall / Haftung AUSSERBETRIEBLICHER EINSATZ SEITE Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort SEITE 5 Privatnutzung RÜCKGABE SEITE 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN SEITE 6 Seite 3 von 9

4 EINLEITUNG Für die Ausübung ihres Geschäftes unterhält die Livit FM Services AG (LFMS) eine Fahrzeugflotte. Sie unterscheidet dabei zwischen: Poolfahrzeuge Zugeteilte Fahrzeuge Poolfahrzeuge stehen mehreren Mitarbeitern* an einem Standort zur Verfügung. Zugeteilte Fahrzeuge werden einem Mitarbeiter/Lenker persönlich zugeteilt. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Flottenstrategie, Flottenart, Modellpalette und Grundausstattung. Mitgeltende Unterlagen: Anhang Kostenbeteiligung Arbeitswegnutzung Formular Fahrzeugnutzungsvereinbarung Formular Fahrtenbuch Richtlinien und Servicebuch des Flottenmanagers GRUNDLAGEN Die LFMS kann den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen. Voraussetzungen dazu sind: Ständig wechselnder Einsatzort oder Pikettdienst Regelmässiger Transport von Werkzeug und Material Dauernde grosse geschäftliche Kilometerleistungen (> 24'000 km/a) Es besteht kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf ein Fahrzeug. Die LFMS behält sich vor, die Zuteilung eines Firmenfahrzeuges jederzeit rückgängig zu machen. Insbesondere wird die Zuteilung bei jeder Funktionsänderung oder Änderung des Stelleninhaltes neu geprüft. Über die Zuteilung eines persönlichen Servicefahrzeugs entscheidet der Regionalleiter im Verlauf der Probezeit. Die Zuteilung der übrigen persönlichen Fahrzeuge obliegt der Geschäftsführung. Es besteht kein Anspruch auf einen Neuwagen; Firmenbeschriftungen sind zu akzeptie-ren. Voraussetzung für die Benutzung ist ein gültiger Führerschein Kategorie B, D1E und mind. ein Jahr Fahrpraxis sowie die Unterzeichnung der Fahrzeug-Nutzungsvereinbarung. Kosten die der LFMS aus der Missachtung des Reglements entstehen, werden dem Mitarbeiter belastet. * Nachfolgend wird in diesem Dokument nur die männliche Form für männliche und weibliche Personen verwendet. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Seite 4 von 9

5 NUTZUNGSBEDINGUNGEN 1 VERANTWORTLICHKEIT / HAFTUNG Generell übernimmt der jeweilige Lenker die vollständige, gesetzliche Halterhaftung. Er ist für den Einsatz und sicheren Nutzungszustand des Fahrzeuges nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) verantwortlich. Die LFMS übergibt dem Mitarbeiter ein verkehrstaugliches Fahrzeug. Bei Inbetriebnahme nach längerem Unterbruch erfolgt die Abgabe erst nach einem Servicecheck durch eine autorisierte Garage. Der Lenker hat das Fahrzeug mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln/ betreiben als wenn es sein Eigenes wäre. Der Lenker, bei Poolfahrzeugen der Objektleiter, ist besorgt für die: Überprüfung der Verkehrssicherheit Regelmässige Füllstands-, Beleuchtungskontrolle und dgl. Terminierung des Unterhalts, Abgaswartung und dgl. gemäss Servicebuch Kontrolle der Bereifung; Umrüstung der Reifen Innen- und Aussenreinigung und dgl. Spezielle Vorkommnisse und Mängel meldet der jeweilige Lenker unverzüglich dem fahrzeugverantwortlichen Objektleiter bezw.dem Sekretariat LFMS. 2 FAHRZEUGEINSATZ Das Firmenfahrzeug wird dem Mitarbeiter als Arbeitsmittel, gemäss der Fahrzeug-Nutzungsvereinbarung, zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Fahren unter Alkohol, Drogen- und Medikamenteneinfluss ist strikte untersagt. Ebenso gilt ein generelles Rauchverbot. Fahrzeuge, welche nicht privat oder für den Arbeitsweg genutzt werden dürfen, sind bei Arbeitsschluss an einem zugewiesenen Platz abzustellen. Bei Ferienabwesenheit, längerer Krankheit oder Unfall ist das Fahrzeug der LFMS zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist, mit Ausnahme an andere LFMS-Mitarbeiter, unzulässig. 3 FAHRZEUGBETRIEB Flottenmanagement LFMS hat die Flottenbewirtschaftung an einen Spezialisten ausgelagert. Das entsprechende Servicehandbuch ist integrierter Bestandteil dieses Reglementes. Die entsprechenden Vorgaben sind verbindlich einzuhalten. Treibstoff Alle Fahrzeuge sind mit einer Tank- oder Tank/Servicekarte ausgerüstet. Bei Tankungen ist zwingend der aktuelle Kilometerstand einzugeben. Der Verlust der Tankkarte ist unverzüglich dem Flottenmanagement zu melden. Seite 5 von 9

6 Das Tanken auf Autobahnen und anderen teuren Standorten ist nur im Ausnahmefall gestattet. Fahrtenbuch Bei allen Servicefahrzeugen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Zu dokumentieren sind Datum, Strecke von bis, Lenker mit Name und Visum. Allfällige Privatfahrten sind klar erkennbar zu markieren. Fahrtenbücher sind wöchentlich vom Vorgesetzten auf deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Nutzungsvereinbarungen der Lenker zu überprüfen und der LFMS zur Ablage zu übergeben. 4 FAHRZEUGUNTERHALT Die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind strikte einzuhalten. Details dazu sind der Betriebsanleitung, zu entnehmen. Der Fahrzeugunterhalt hat bei den von der LFMS bezw. Flottenmanagement festgelegten Partner zu erfolgen. Abweichungen bestimmt die Geschäftsleitung. 5 VERSTÖSSE GEGEN DAS SVG Bei der LFMS eingehende Bussbescheide werden an den Lenker weitergeleitet und sind von diesem fristgerecht zu bezahlen. Bei Versäumnis etc. trägt der Mitarbeiter die vollen Kosten und Konsequenzen. 6 PANNEN / EINBRUCH / DIEBSTAHL Bei diesen Ereignissen ist unverzüglich und ausschliesslich die Servicenummer des Flottenmanagements zu wählen. Weitere Information siehe Service-Handbuch resp. Roadbook. 7 UNFALL / HAFTUNG Unfälle sind primär gemäss dem Service-Handbuch resp. Roadbook abzuwickeln. Eine Kopie des Unfallprotokolls oder der Schadensmeldung ist der LFMS zuzustellen. Das Mieten eines Ersatzfahrzeuges bedarf der Bewilligung des Objektleiters. Dem Mitarbeiter wird, bei dessen Verschulden, ein Selbstbehalt von CHF belastet. Bei mehr als einem verschuldeten Schadenfall/Jahr legt die Geschäftsleitung den Selbstbehalt individuell fest. Schäden oder Regressansprüche Dritter, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, werden dem Mitarbeiter in voller Höhe belastet. AUSSERBETRIEBLICHER EINSATZ Private Fahrten sind grundsätzlich nicht gestattet. Abweichungen sind in der Fahrzeug-Nutzungsvereinbarung speziell aufgeführt. Seite 6 von 9

7 Das zur Verfügung stellen von Firmenfahrzeugen für private Zwecke gilt als steuerpflichtige Leistung. Die Kostenbeteiligung ist, unabhängig der geleisteten Arbeitsstunden, monatlich fällig und wird direkt mit dem Lohn verrechnet. Für die Arbeitswegbenutzung des Geschäftsfahrzeuges wird im Lohnausweis ein entsprechender Hinweis angebracht (Feld F des neuen Lohnausweises). Die Kosten für den Parkplatz am Wohnort sind durch den Mitarbeiter zu tragen. Sofern notwendig stellt LFMS auf der betreuten Liegenschaft einen Parkplatz für das Servicefahrzeug. Dies insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter auf die Fahrzeugnutzung für den Arbeitsweg verzichtet. Für Privatfahrzeuge wird am Arbeitsplatz kein Parkplatz zur Verfügung gestellt. 8 FAHRTEN ZWISCHEN WOHNORT UND ARBEITSORT 9 PRIVATNUTZUNG Nutzung während der Pikettzeit Diese Art berechtigt den Mitarbeiter, beschränkt auf die Dauer der Pikettbereitschaft gemäss Pikettplan, ein Poolfahrzeug für den Arbeitsweg zu nutzen. Diese Nutzung erfolgt ohne Kostenbeteiligung durch den Mitarbeiter. Nutzung für den Arbeitsweg Mitarbeiter mit persönlich zugeteiltem Fahrzeug dürfen dieses für den Arbeitsweg nutzen. Weitergehende Privatfahrten sind nicht gestattet. Die Nutzung bedingt eine Kostenbeteiligung durch den Mitarbeiter (siehe Anhang). Diese Art berechtigt den Mitarbeiter, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu gebrauchen. Die Nutzung durch Dritte, auch aus der Familie, ist nur gestattet, wenn sich der Mitarbeiter im Fahrzeug befindet. Der Gebrauch für Lernfahrten, Nebenerwerb und dgl. ist untersagt. Bei Berechtigung zur privaten Nutzung hat sich die Gesamtkilometerleistung gemäss Flottenvertrag abzüglich der Geschäftsnutzung zu beschränken. Bei massiver Überschreitung kann der Mitarbeiter an den Mehrkosten beteiligt werden. Betriebsmittel und dgl. für private Fahrten ins Ausland sind ausschliesslich durch den Mitarbeiter zu tragen. Bei freier Nutzung für private Zwecke wird dem Mitarbeiter 1 % vom Fahrzeug-Nutzwert, jedoch mind. CHF 300.-/Monat belastet. RÜCKGABE Die LFMS behält sich vor, die Zuteilung des Fahrzeuges jederzeit zu ändern oder rückgängig zu machen. Mögliche Gründe dazu können sein: Seite 7 von 9

8 Das bestehende Arbeitsverhältnis wird geändert oder gekündigt Der Einsatzort oder die Funktion des Mitarbeiters ändert sich Mehrfache oder grobe Missachtung dieser Richtlinie Der Verlust des Führerscheins oder andere grobe Verstösse gegen die SVG Der Objektleiter weist ein anderes Fahrzeug zu Das Fahrzeug ist in einem ordnungsgemässen und sauberen Zustand abzugeben. Die LFMS behält sich vor, Kosten für ausserordentliche Instandsetzung und Reinigung dem Mitarbeiter zu belasten. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieses Fahrzeug-Reglement ist durch die Geschäftsleitung genehmigt und am in Kraft gesetzt. Das Fahrzeug-Reglement wurde von der Steuerbehörde genehmigt. Seite 8 von 9

9 ANHANG KOSTENBETEILIGUNG GESCHÄFTS- FAHRZEUGNUTZUNG FÜR DEN ARBEITSWEG FAHRTEN ZWISCHEN WOHNORT UND ARBEITSORT Die Beteiligung an die Betriebskosten berechnet sich nach der Distanz vom Wohnort zum Arbeitsort. Massgebend ist die Luftlinie bis zum nächstgelegenen Arbeitsort. Luftlinie km Beteiligung CHF/Mt. Bemerkungen sofern nicht in einer betreuten Liegenschaft wohnhaft > 20 Individuelle Berechnung Die Ansätze basieren auf der Fahrzeugkalkulation vom Herbst 2009 und werden jährlich überprüft. Auszug aus der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises: Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort; Feld F. Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten für den Arbeitsweg erwachsen. In Betracht fallen insbesondere: Das zur Verfügung stellen eines Geschäftswagens durch den Arbeitgeber sofern der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg nicht mindestens 65 Rappen pro Kilometer bezahlen muss. Dieser Anhang tritt per 1. Januar 2010 in Kraft Seite 9 von 9

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