Vorlage zur Beschlussfassung

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 - 1 - Der Senat von Berlin - Stadt II C /IX-VE 1 - Tel.: ; intern An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung über Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald A. Problem Der Vorhaben- und Erschließungsplan IX-VE 1 Teufelsberg wurde durch Rechtsverordnung vom 16. Juni 1998 festgesetzt. Er schafft die planungsrechtliche Grundlage für eine multifunktionale Anlage, bestehend aus Hotel mit Tagungszentrum, Wohnungen, Lofts für Integriertes Wohnen und Arbeiten, Büro- und Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie und Kultur. Die Vorhabenträgerin, die IGTB GmbH & Co. Investorengemeinschaft Teufelsberg KG hat die vertraglich vereinbarte Frist zur Durchführung des Vorhabens trotz dreijähriger Verlängerung nicht eingehalten. Auch der Weiterverkauf von Teilflächen des Grundstücks durch die IGTB an Dritte sowie der Verkauf einer Eigentumswohnung haben nicht zur Realisierung des Vorhabens geführt. Das Projekt ist nicht zur Durchführung gelangt. B. Lösung Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß 12 Abs. 6 BauGB. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Der Senat hat verschiedene Alternativen geprüft, die eine Aufhebung abwenden könnten:

3 - 2 - Erstens wurde geprüft, ob eine gerichtliche Geltendmachung der Bauverpflichtung auf der Grundlage des Durchführungsvertrags dem Vorhaben zur Durchführung verhelfen könnte. Zweitens hat der Senat geprüft, ob der Eintritt eines anderen Vorhabenträgers in die vertraglichen Verpflichtungen dem Vorhaben zur Durchführung verhelfen könnte. Drittens wurde geprüft, ob eine weitere Verlängerung der Durchführungsfrist dem Vorhaben zur Durchführung verhelfen könnte. Alle alternativen Vorgehensweisen hätten nicht dazu geführt, von einer Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans abzusehen. Die IGTB kann aus der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans weder einen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. 12 Abs. 6 BauGB), noch einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ( 5 Nr. 3 des Kaufvertrags) geltend machen. Mit der Zustimmung zur Planaufhebung wird keine Entscheidung über die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die zukünftige Nutzung und Gestaltung des Teufelsbergs getroffen. Auch ein Zwang zur Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlagen entsteht durch die Planaufhebung nicht. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Der Vorhabenträgerin entstehen wirtschaftliche Nachteile durch den Wertverlust des Grundstücks und vergebliche Planungsaufwendungen aus Gründen, die die Vorhabenträgerin selbst zu verantworten hat. Die Höhe der Planungsaufwendungen ist nicht bekannt. E. Gesamtkosten Wie zu D. F. Flächenmäßige Auswirkungen Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 umfasst das Grundstück Teufelsseechaussee 10 (Teufelsbergplateau) mit einer Fläche von ca. 4,7 ha. G. Auswirkungen auf die Umwelt Durch Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans und damit Aufgabe des Projekts werden die Belastungen und Beeinträchtigungen, die insbesondere für Flora und Fauna mit dem Projekt verbunden waren, nicht eintreten. Insofern würde sich an dem Ist-Zustand nichts nachteilig verändern.

4 - 3 - H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. I. Zuständigkeit Im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf wird das Aufhebungsverfahren von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß 7 AGBauGB durchgeführt.

5 - 4 - Der Senat von Berlin - Stadt II C /IX-VE 1 - Tel.: ; intern An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Grunewald Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf wird zugestimmt. A. Begründung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg 1. Veranlassung und Erforderlichkeit Der Vorhaben- und Erschließungsplan IX-VE 1 wurde durch Verordnung vom 16. Juni 1998 festgesetzt (verkündet im GVBl. am , S. 150). Er schafft die planungsrechtliche Grundlage für eine multifunktionale Anlage, bestehend aus

6 - 5 - Hotel mit Tagungszentrum, Wohnungen, Lofts für Integriertes Wohnen und Arbeiten, Büro- und Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie und Kultur. Die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr hat mit der Vorhabenträgerin, der Investorengemeinschaft Teufelsberg Berlin GbR (jetzt IGTB GmbH & Co. Investorengemeinschaft Teufelsberg KG), am 5. März 1998 einen Durchführungsvertrag abgeschlossen. Nach 4 Abs. 4 dieses Vertrages hätten die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, die am 23. September 1998 erteilt wurde, fertiggestellt sein müssen. Mit Schreiben vom 29. November 1999 hat die damals zuständige Senatsverwaltung die Frist für das Hotel um drei Jahre, d.h. bis September 2004 verlängert. Diese Frist wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2003 auf das gesamte Projekt ausgeweitet. Am 9. Juli 2004 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der IGTB mitgeteilt, dass sie mit Ablauf der Frist am 30. September 2004 ein Verfahren zur Aufhebung der Rechtsverordnung einleiten wird. Gemäß 12 Abs. 6 BauGB soll die Gemeinde den Vorhaben- und Erschließungsplan aufheben, wenn der Plan nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist durchgeführt wird. Diese Vorschrift beinhaltet insofern eine städtebaurechtliche Verpflichtung zur Aufhebung nach Fristablauf. Im Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat mögliche Planungs- und Handlungsoptionen aufgezeigt: Akzeptanz des jetzigen baulichen Zustands Renaturierung Realisierung einer baulichen Nutzung durch einen neuen Vorhabenträger. Ungeachtet der Entscheidung, welches dieser Planungsziele Berlin verfolgen wird, ist die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 städtebaulich gerechtfertigt und präjudiziert nicht die Entscheidung über eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag vom 26. November 1996 scheidet für Berlin derzeit wegen der hiermit verbundenen erheblichen Kosten sowie der darauf folgenden Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten für die Baulichkeiten aus. Andere Rückabwicklungsmöglichkeiten wären zwischen den Beteiligten zu verhandeln. Der Senat hat verschiedene Alternativen geprüft, die eine Aufhebung abwenden könnten: Erstens wurde geprüft, ob eine gerichtliche Geltendmachung der Bauverpflichtung auf der Grundlage des Durchführungsvertrags dem Vorhaben zur Durchführung verhelfen könnte. Dies ist angesichts der vergeblichen Bemühungen des Vorhabenträgers, das Vorhaben vor Ende der verlängerten Realisierungsfrist zu realisieren, und der Größe des Vorhabens kein Erfolg versprechender Weg zur Realisierung des Vorhabens. Dieses Vorgehen wäre dann angezeigt, wenn nur noch ein Teil des Vorhabens zu realisieren wäre oder eine mangelhafte Durchführung vorläge. Eine Ersatzvornahme also eine Durchführung des Vorhabens durch die öffentliche Hand auf Kosten des Vorhabenträgers kommt nicht in Betracht, weil Berlin die privatrechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück fehlt. Von einer Prüfung des Ersatzes der öffentlichen Aufwendungen durch den Vorhabenträger konnte daher abgesehen werden.

7 - 6 - Zweitens hat der Senat geprüft, ob der Eintritt eines anderen Vorhabenträgers in die vertraglichen Verpflichtungen dem Vorhaben zur Durchführung verhelfen könnte. Aufgrund der offenkundig fehlenden Rentabilität des Projekts und des unabweisbaren Erfordernisses, das Vorhaben grundsätzlich umplanen und damit den Vorhaben- und Erschließungsplan einem Änderungsverfahren unterziehen zu müssen, das diesen in den Grundzügen berührt, wurde diese Alternative nicht als tragfähig erachtet. Zudem mangelte es an einem neuen Vorhabenträger, der bereit und in der Lage gewesen wäre, in die vertraglichen Pflichten des bisherigen Vorhabenträgers einzutreten. Drittens hat der Senat geprüft, ob eine weitere Verlängerung der Durchführungsfrist dem Vorhaben zur Durchführung verhelfen könnte. Hiervon musste abgesehen werden, da die bereits verlängerte Durchführungsfrist als hinreichend betrachtet werden musste, das Vorhaben auch bei Auftreten von Komplikationen bei Bau und Vermarktung des Vorhabens realisieren zu können. Eine weitere Verlängerung hätte angesichts der bislang erfolglosen Bemühungen das Vorhaben in Teilen oder insgesamt am Markt zu positionieren, nicht zu einer materiellen Änderung der Situation geführt. Zudem hätte eine solche Fristverlängerung zu einem unangemessen langen Realisierungszeitraum geführt. Auf Grund der Undurchführbarkeit des Vorhabens verblieb daher nur die letzte Alternative, den Vorhaben- und Erschließungsplan aufzuheben. Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist städtebaulich und planungsrechtlich gerechtfertigt und erforderlich. Die Baugenehmigung ist auf Grund der mehr als einjährigen Unterbrechung der Bauarbeiten erloschen. 2. Plangebiet Das Plangebiet liegt im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf im nördlichen Bereich des Berliner Forstes Grunewald. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst das auf dem Teufelsberg befindliche Grundstück Teufelsseechaussee 10 mit einer Fläche von qm. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der IGTB GmbH & Co. Investorengemeinschaft Teufelsberg KG. Daneben gibt es zwei Käufer von Grundstücksteilflächen, deren Eigentumsübertragungsansprüche durch Auflassungsvormerkungen dinglich gesichert sind sowie einen Käufer einer Eigentumswohnung. Diese Grundstücksgeschäfte bedurften der Zustimmung der BLEG, die nicht erteilt wurde. Das städtebauliche Erscheinungsbild der ehemaligen Überwachungsanlage wird sehr stark von dem nördlichen Gebäude mit dem Radarturm und den seitlich angeordneten Kuppeln bestimmt. Dieses Gebäude überragt die übrige eher flache Bebauung deutlich. Durch die bereits erfolgten Abriss- und Entkernungsmaßnahmen sowie Baugrubenaushebungen verbunden mit einsetzendem Vandalismus präsentiert sich das Grundstück in einem ruinösen und verwahrlosten Zustand. Die Deutsche Flugsicherung hat im Frühjahr 2004 den Standort aufgegeben.

8 Planungsrechtliche Ausgangssituation Der Vorhaben- und Erschließungsplan IX-VE 1 Teufelsberg setzt zur Sicherung einer Nutzungsmischung gebäudebezogene Zweckbestimmungen fest. Im einzelnen sind es folgende Nutzungsarten: Gastronomie, Hotel und Kultur Wohnen Integriertes Wohnen und Arbeiten Büro- und Dienstleistungsnutzungen. Das Maß der Nutzung wird in enger Anlehnung an den Projektplan durch Baukörperausweisungen, Gebäudeoberkanten und die maximal zulässige Geschossfläche bestimmt. Im Plangebiet ist eine Gesamtgeschossfläche von qm festgesetzt. Der Flächennutzungsplan stellt hier eine Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil und der Zweckbestimmung Teufelsberg-Zentrum dar. Es ist beabsichtigt, diese Darstellung in Waldfläche zu ändern. Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans ist aus den aktuellen wie zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelbar. 4. Ziele und Zwecke der Planung Durch die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 ist nur noch eine bauliche Nutzung im Rahmen des 35 BauGB Bauen im Außenbereich zulässig. Damit entfällt die planungsrechtliche Grundlage für das geplante Projekt. Langfristig ist beabsichtigt, das Areal in das Wald- und Erholungsgebiet des nördlichen Grunewalds zu integrieren und für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, sofern das haushaltspolitisch vertretbar ist. Eine bauliche Nutzung ist nicht geplant. Dieses Ziel setzt die Verfügbarkeit Berlins über das Grundstück voraus. Sollte das Grundstück beim derzeitigen Eigentümer verbleiben, wird sich am Zustand des Grundstücks aller Voraussicht nach nichts ändern. 5. Verfahren Das Aufhebungsverfahren wird im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemäß 7 AGBauGB durchgeführt. Gemäß 12 Abs. 6 BauGB wird das vereinfachte Verfahren gemäß 13 BauGB angewendet. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Zulässigerweise wurde auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat der Aufhebung mit Schreiben vom 27. September 2004 zugestimmt.

9 - 8 - Das Verfahren wurde am 14. Oktober 2004 durch Beschluss der Senatorin für Stadtentwicklung eingeleitet (veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 5. November 2004, S. 4308). Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 21. Oktober Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Landesluftfahrtbehörde (SenStadt VII G) weist daraufhin, dass der Teufelsberg auf Grund seiner exponierten Lage für Flugsicherungszwecke (Radar und/oder Funk) auf Dauer zur Verfügung stehen solle. Die Möglichkeit, eine Radar- oder Funkanlage zu errichten, ist auch nach Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans gegeben. Die Berliner Forsten möchten die auf ihren Flächen, aber außerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans liegenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, die der Erschließung des Grundstücks dienen, grundbuchrechtlich gelöscht haben. Mit Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans und dem Erlöschen der Baugenehmigung entfällt die Geschäftsgrundlage für den Durchführungsvertrag und damit auch für die Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, die auf diesem Vertrag beruhen. Ungeachtet dessen gelten die Regelungen des Kaufvertrags weiterhin. 5.2 Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Die Vorhabenträgerin wurde mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 um Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen gebeten. Entsprechend ihrer Bitte wurde die Frist verlängert bis zum 30. November Die Vorhabenträgerin hat bis zum Ablauf der Frist gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht Stellung genommen. Sie hat sich aber in einem Schreiben an den Regierenden Bürgermeister zum Aufhebungsverfahren geäußert. Darin verweist die IGTB auf zwei beiliegende Schreiben, die belegen sollen, dass Kooperationspartner für ein Hotel- und Kongresszentrum gefunden seien. Das Aufhebungsverfahren möge daher bis auf weiteres eingestellt werden. Die Schreiben beziehen sich lediglich auf den Hotelteil (ca. 30 % der zulässigen Geschossfläche). Die IGTB hat in den letzten Jahren wiederholt mitgeteilt, einen Hotelbetreiber gefunden zu haben. Den jetzigen hat die IGTB bereits im Oktober 2003 präsentiert, ohne dass es zur Durchführung des Vorhabens gekommen wäre. Im weiteren verweist die Vorhabträgerin auf Verzögerungen durch Rechtsstreitigkeiten, auf die allgemein schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf die kritische Haltung des Bezirks und der Presse. Diese Probleme hätten die Umsetzung des Projekts verhindert.

10 - 9 - Im Januar 1999 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klagen der Anwohner und der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gegen die Baugenehmigung vom 23. September 1998 zurückgewiesen; der Klage der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald gegen die landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde stattgeben. Aus diesem Grunde hat die damals zuständige Senatsverwaltung das Grundstück Teufelsseechaussee 10 aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung entlassen. Die entsprechende Rechtsverordnung ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten. Der rechtsunsichere Zeitraum zwischen Baugenehmigung und Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet wurde von der damals zuständigen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr akzeptiert und auch entsprechend berücksichtigt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Situation die Frist für die Fertigstellung des gesamten Vorhabens bis September 2004 verlängert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vermeintlich kritische Haltung des Bezirks zu einer Behinderung bei der Realisierung geführt hat. Jedes umstrittene Bauvorhaben muss sich mit einer kritischen Presse auseinandersetzen. Die zuständigen Senatsverwaltungen haben aber das Vorhaben gegenüber der Öffentlichkeit und der Presse immer verteidigt. Auch die von der Vorhabenträgerin gewünschten Abweichungen von der Planung wurden von der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr durch die Erteilung von Befreiungen nach 31 Abs. 2 BauGB ermöglicht. Die Vorhabenträgerin führt an, dass durch das Hotel und die Ansiedlung eines Trade-Centers auf dem Teufelsberg ca. 316 Arbeitsplätze entstehen würden. Bei der Abwägung zwischen Ökonomie und Ökologie solle daher den ökonomischen Belangen der Vorzug gegeben werden. Bei der Frage der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans wird nicht ökologischen Belangen der Vorzug gegeben. Die Aufhebung erfolgt auf Grund der städtebaurechtlichen Verpflichtung aus 12 Abs. 6 BauGB. Obwohl die Vorhabenträgerin sechs Jahre Zeit hatte für die Realisierung des Projekts, sind alle Vermarktungsbemühungen gescheitert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gewinnt mit der Planaufhebung Spielraum für neue städtebauliche Zielvorstellungen. Durch den Abriss würde ein einmaliges und europaweit wirkendes Zeitzeugnis vernichtet. Die Stadtsilhouette sei zu erhalten. Die Planaufhebung führt nicht zwangsläufig zu einer Abrissverfügung. Die Eigentümerin kann ihr Grundstück im Rahmen der neuen rechtlichen Möglichkeiten (Bauen nach 35 BauGB) nutzen. 6. Abwägung Mit der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans wird dem Projekt die planungsrechtliche Grundlage entzogen. Da auch die Baugenehmigung erloschen ist, ist das Projekt nicht mehr realisierbar. Auch wenn der Vorhabenträgerin dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen (Wertverlust des Grundstücks, vergebliche Planungsaufwendungen), kann das Land Berlin nicht an einem Projekt festhalten, das offenkundig nicht realisierbar ist.

11 Das Grundstück liegt inmitten eines Landschaftsschutz- und Naherholungsgebietes, das für die Bevölkerung von großer Bedeutung ist. Die Anfang der 90er Jahre entwickelte städtebauliche Zielvorstellung zur Errichtung eines multifunktionalen Vorhabens wird nach Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht weiterverfolgt. Der derzeitige verwahrloste Zustand des Grundstücks ist in dieser exponierten Lage nicht hinnehmbar. Es besteht ein öffentliches Interesse an einer Integration des Grundstücks in das Naherholungsgebiet Grunewald. Die berechtigten privaten Belange der Vorhabenträgerin müssen daher gegenüber den öffentlichen Belangen zurückstehen. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Der Vorhabenträgerin sowie den Grundpfandrechtsgläubigern entstehen wirtschaftliche Nachteile durch den Wertverlust des Grundstücks und vergebliche Planungsaufwendungen aus Gründen, die die Vorhabenträgerin selbst zu verantworten hat. Die Höhe der Planungsaufwendungen ist nicht bekannt. D. Gesamtkosten Wie zu C. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Vorhabenträgerin kann aus der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans keine Ansprüche gegen Berlin geltend machen. Es entstehen Berlin insoweit keine Kosten.

12 Das Aufhebungsverfahren erfolgt unabhängig von der Rückabwicklung des Kaufvertrags. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen: Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 umfasst das Grundstück Teufelsseechaussee 10 (Teufelsbergplateau) mit einer Fläche von ca. 4,7 ha. H. Auswirkungen auf die Umwelt: Durch Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans und damit Aufgabe des Projekts werden die Belastungen und Beeinträchtigungen, die insbesondere für Flora und Fauna mit dem Projekt verbunden waren, nicht eintreten. Insofern wird sich an dem Ist-Zustand nichts nachteilig verändern. Ein Abriss der baulichen Anlagen und eine Renaturierung des Areals würden längerfristig zu positiven Auswirkungen auf die Umwelt führen. Berlin, den 12. April 2005 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Ingeborg J u n g e R e y e r Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung

13 Urschrift V e r o r d n u n g über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg im Bezirk Charlottenburg - Wilmersdorf, Ortsteil Grunewald Vom 2005 Auf Grund des 12 Abs. 6 in Verbindung mit 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2414), in Verbindung mit 7 Abs. 2 und mit 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578 ), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) wird verordnet: 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan IX-VE 1 Teufelsberg vom 7. Mai 1997 mit Deckblatt vom 23. März 1998 für das Grundstück Teufelsseechaussee 10 im Bezirk Wilmersdorf wird aufgehoben. 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans kann beim Landesarchiv Berlin, beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Bauwesen, Stadtplanungsamt, und bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Referat II C kostenfrei eingesehen werden. 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche ( 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs ) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer

14 Geltendmachung ( 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ) wird hingewiesen. 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

15 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des Vorhabenund Erschließungsplans IX-VE 1 Teufelsberg vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 150) außer Kraft. Berlin, den 2005 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

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