Störungen und Vorsorge Rolf Lüdi, ARA Worblental Jan Suter, AWA Kanton Bern

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1 Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Association suisse des professionnels de la protection des eaux Associazione svizzera dei professionisti della protezione delle acque Swiss Water Pollution Control Association Störungen und Vorsorge Rolf Lüdi, ARA Worblental Jan Suter, AWA Kanton Bern Weiterbildungskurs W19 Ausserordentliche Betriebszustände auf ARA

2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung, Einbettung in den Kurs, Querbezug zu vorherigen Themen 2. Relevante rechtliche Grundlagen, Verantwortlichkeiten 3. Störfall-Vorsorge 4. Wer setzt wie um? 5. STARADI (Leitfaden für Berner ARA) 6. Fallbeispiele Workshop Weiterbildungskurs W 19 Seite 2

3 Ereignisquelle intern extern Einleitung Betriebskampagnen Volksfeste Saisonale Belastungen (Tourismus) Chronische Belastungen Revisionen Ausserbetriebnahmen Verschiebbare Reparaturen Havarien aus Betrieben, Verkehr Brände / Löschwasser Hochwasser (Stromausfälle) Prozessausfälle Fehlmanipulationen Unfälle / Havarien erwartet / planbar unerwartet / überraschend Weiterbildungskurs W 19 Seite 3

4 Einleitung Ausserordentliche und unerwartete Ereignisse Wirkungspfade Betriebe Schutzobjekte Personen Biosphäre Infrastruktur Verkehr Systemgrenze Abwasseranlagen Brand Kanalisation ARA Umwelt Naturereignisse SUVA Prozessausfälle Steuerbeschriebe "fail safe" Fehlmanipulationen Redundanzen Unfälle Ausführungsvorschriften Weiterbildungskurs W 19 Wartung und Unterhalt Seite 4

5 Bezeichnungen Störung (auch Betriebsstörung) Ausserordentliches, zeitlich begrenztes Ereignis. Dieses kann von der Bagatelle bis zur Katastrophe reichen. Ereignis Begebenheit mit Bedeutsamkeit im Hinblick auf die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Störfall Aus der Störfallverordnung. Ausserordentliches Ereignis im Betrieb oder auf Verkehrsweg mit erheblicher Auswirkung auf Mensch und Umwelt. Je nach Ausmass als Unfall, Grossunfall oder Katastrophe bezeichnet. Was sind erhebliche Auswirkungen??? Weiterbildungskurs W 19 Seite 5

6 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Störfallverordnung StFV Weiterbildungskurs W 19 Seite 6

7 Störfallverordnung StFV Art der Störung Bagatelle Unfall Grossunfall Katastrophe Störfallwert Schutzgut Oberflächengew. Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Flüsse < 0.1 km km km 2 > 5 km 2 Dauer der Beeinträchtigung Dauer Regeneration Stunden Tage Wochen Monate Wochen Monate 1 Jahr Jahre Weiterbildungskurs W 19 Seite 8

8 Relevante rechtliche Grundlagen Umweltschutzgesetz USG Gewässerschutzgesetz GSchG Gewässerschutzverordnung GSchV Störfallverordnung StFV Kantonale Gesetze und Verordnungen Weiterbildungskurs W 19 Seite 10

9 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Umweltschutzgesetz USG Art. 10 Katastrophenschutz 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Weiterbildungskurs W 19 Seite 11

10 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Störfallverordnung StFV Unter die StFV fallen: Unter die StFV fallen: Betriebe mit Stoffen, die die Mengenschwelle gem. Anh. überschreiten Betriebe mit gentechn. veränderten oder pathog. Mikroorganismen Eisenbahnanlagen mit Umschlag gefährlicher Güter Strassen mit Transport gefährlicher Güter Rhein mit Transport und Umschlag gefährlicher Güter Rohrleitungsanlagen nach Kriterien Anhang Nicht unter die StFV fallen: Nicht unter die StFV fallen: für Anlagen und Betriebe, die der Kernenergie- und für Anlagen und Betriebe, die der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung fallen Strahlenschutzgesetzgebung fallen Weiterbildungskurs W 19 Seite 12

11 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Störfallverordnung StFV Mengenschwellen (Auszug): Benzin kg Heizöl kg Weitere Beurteilungskriterien (mit Mengenschwellen): Giftigkeit (für Menschen) Brand- und Explosionseigenschaften Ökotoxizität Kriterien für Rohrleitungsanlagen: Druck zwischen 5 und 25 bar UND Druck x Durchmesser > 500 Pa m Druck > 25 bar UND Druck x Durchmesser > bar cm Weiterbildungskurs W 19 Seite 13

12 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Störfallverordnung StFV Nur grosse ARA fallen unter die StFV Anhänge 2 Grundsätze für Sicherheitsmassnahmen, 3 Besondere Sicherheitsmassnahmen und 4 Risikoermittlung liefern auch für ARA, welche nicht der StFV unterstehen, wichtige Informationen und Hilfe bei der Umsetzung. Weiterbildungskurs W 19 Seite 14

13 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 3 Sorgfaltspflicht Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen. Weiterbildungskurs W 19 Seite 15

14 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 15 Erstellung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen Der Inhaber von Abwasseranlagen, sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten wird. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasser- -anlagen muss regelmässig überprüft werden. Art. 22 Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Die Inhaber von Anlage mit wassergef. Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden. Weiterbildungskurs W 19 Seite 16

15 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 49 Gewässerschutzfachstellen und Gewässerschutzpolizei Die Kantone richten Gewässerschutzfachstellen ein. Sie organisieren die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst. Weiterbildungskurs W 19 Seite 17

16 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Gewässerschutzverordnung GSchV Bewältigung Art. 13 Fachgerechter Betrieb Normalbetrieb Ausserordentliche Betriebszustände Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen: a. Die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand halten; b. Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben; c. Beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen. Weiterbildungskurs W 19 Seite 18

17 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Gewässerschutzverordnung GSchV Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in einer Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen. Weiterbildungskurs W 19 Seite 19

18 Relevante rechtliche Grundlagen: Die massgebendsten Artikel Gewässerschutzverordnung GSchV Art. 17 Meldungen ausserordentlicher Ereignisse Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Behörde gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftsmässige Einleitung des Abwassers in ein Gewässer nicht mehr möglich ist. Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreinigungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungsgemässe Betrieb erschwert oder gestört wird. Weiterbildungskurs W 19 Seite 20

19 Relevante rechtliche Grundlagen: Pflichten Betriebe im EZG müssen: Sorgfältig sein Massnahmen zur Risikoverminderung einer Gewässerverschmutzung ergreifen Den Betrieb überwachen Ereignisse der ARA melden Weiterbildungskurs W 19 Seite 21

20 Relevante rechtliche Grundlagen: Pflichten ARA müssen: Sorgfältig sein Massnahmen zur Risikoverminderung einer Gewässerverschmutzung ergreifen Den Betrieb überwachen Ereignisse den Behörden melden Sach- und fachgerecht betreiben Die Alarmierung gewährleisten Weiterbildungskurs W 19 Seite 22

21 Relevante rechtliche Grundlagen: Pflichten Behörde muss: Gewässerschutzfachstelle einrichten Gewässerschutzpolizei und Schadendienst organisieren Weiterbildungskurs W 19 Seite 23

22 Störfallvorsorge Grundsätze Das Schlimmste verhindern oder abwenden Vorbereitet sein, richtig zu handeln Nach dem Ereignis die Folgen in Grenzen halten Die Summe aller Schäden an der Umwelt soll möglichst klein gehalten werden! Weiterbildungskurs W 19 Seite 24

23 Störfallvorsorge Erstellung Vorbereitung Bestandsaufnahme Risikoanalyse Massnahmenplanung Grundlagenbeschaffung Alarmierung Hilfsmittel und -materialien Schulung Periodische Überprüfung und Anpassung Weiterbildungskurs W 19 Seite 25

24 Störfallvorsorge Erstellung Vorbereitung Bestandesaufnahme Brainstorming Ideen von anderen Anlagen Beizug von Externen (Betriebsblindheit) Systematisches Vorgehen (örtlich, zeitlich, Ereignisorientiert, ) Weiterbildungskurs W 19 Seite 26

25 Störfallvorsorge Erstellung Risikoanalyse Systemanalyse (Fehlerbaum, Wirkungsdiagramm, etc.) Eintretenswahrscheinlichkeit <-> Schadenausmass Aufwand / Nutzen-Verhältnis Liste mit relevanten Störfällen Weiterbildungskurs W 19 Seite 27

26 Störfallvorsorge Erstellung Massnahmenplanung Alarmierung: - Schema wer, wann, wo, warum, wie Checklisten: - Tätigkeiten bei Störfällen Hilfsmittel und -materialien: - Liste was, wo gelagert und wie einzusetzen Schulung: - praktische Übungen Einsatz Hilfsmittel und -materialien - periodische Übungen mit Dritten - Testläufe von Aggregaten Weiterbildungskurs W 19 Seite 28

27 Störfallvorsorge Erstellung Periodische Überprüfung und Anpassung rollende Planung Erfahrungen aus Ereignissen einfliessen lassen Allfällige Veränderungen gesetzlicher Vorgaben und oder Anforderungen nicht vergessen Relevante Veränderungen im Einzugsgebiet Weiterbildungskurs W 19 Seite 29

28 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Ablauf Erkennen von Störungen Entscheidungskompetenzen und Verantwortungen Umsetzen von Massnahmen (Checklisten) Meldewege / Meldepflichten Medienarbeit Rückkehr zum Normalbetrieb Weiterbildungskurs W 19 Seite 30

29 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Erkennen von Störungen Intern: - durch MA - durch Dritte auf ARA Extern: - durch Bevölkerung (Telefon, Fax, Mail) - Wehrdienste (Feuerwehr, Polizei) - Ämter (AWA, Fischerei, Wasserbau etc.) Weiterbildungskurs W 19 Seite 31

30 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Entscheidungskompetenzen und Verantwortungen Intern (MA): - Sofortmassnahmen - Alarmierung - Meldung an Störfallverantwortlichen (Stv.) - weiteres Vorgehen nach Ablaufschema Extern (MA, Pikett): - dito intern Extern (Sekretariat): - Eingang protokollieren - Meldung an Störfallverantwortlichen (Stv.) und/oder Vorgesetzten - weiteres Vorgehen nach Ablaufschema Weiterbildungskurs W 19 Seite 32

31 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Umsetzen von Massnahmen Intern, nach Ablaufschema: - Entscheid, Art der Störung - Checkliste - Hilfspersonen bestimmen - Hilfsmittel und -materialien bereitstellen/montieren/ betreiben/überwachen - Meldung an Verantwortlichen Extern: - Dito intern unter Absprache mit Einsatzleitung - Meldungen an Einsatzleitung Weiterbildungskurs W 19 Seite 33

32 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Meldewege / Meldepflichten Abhängig von Art der Störung: - intern - extern - Betrieb regulär - Betrieb Pikett Abhängig von Gefährdungspotential: - Gewässerverschmutzung? Weiterbildungskurs W 19 Seite 34

33 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Medienarbeit nicht unterschätzen ist wichtig abhängig vom Ereignis: - intern - extern Beizug Experte: - im Ereignisfall selbst - zur Massnahmenplanung Literatur: - ist viel vorhanden - evtl. Leitfaden seitens Behörden Weiterbildungskurs W 19 Seite 35

34 Zur Medienarbeit: Muss man informieren? Auf Information gibt es bei öffentlichen Einrichtungen einen Rechtsanspruch. Einschränkungen: Es muss ein allgemeines Interesse vorhanden sein. Es dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Weiterbildungskurs W 19 Seite 36

35 Zur Medienarbeit: Wer informiert? Bestimmen Sie bereits in der Störfallvorsorge einen Medienverantwortlichen in Ihrer Organisation und integrieren Sie die Medieninformation bereits ins Ablaufschema eines Ereignisses. Bei ihm laufen sämtliche Informationen durch. Verweisen Sie Anfragen (per Telefon, vor Ort, etc.) immer auf den Medienverantwortlichen. Weiterbildungskurs W 19 Seite 37

36 Zur Medienarbeit: Wie soll man informieren? Empfehlung: Pro-Aktiv (nicht zuwarten, bis die Medien von alleine kommen) Transparent (keine Geheimniskrämerei) Offen (vollständige und wahre Informationen, sonst lieber keine Aussage) Glaubwürdig (keine Propaganda und Schönfärberei) Vertrauensbildend (Informationen qualitativ so robust, dass sie von den Medien hinterfragt werden können) Weiterbildungskurs W 19 Seite 38

37 Zur Medienarbeit Rechte: Recht auf Achtung der Privatsphäre Recht am eigenen Namen Recht am eigenen Bild Recht an der eigenen Stimme Schutz der Ehre Mögliche Interventionsmassnahmen: Richtigstellung Richtig zitiert werden Anrufung des Schweizerischen Presserats Weiterbildungskurs W 19 Seite 39

38 Zur Medienarbeit Der Wahrheit verpflichtet Nur die Wahrheit. Ihre Aussagen werden archiviert. Es kommt heraus, wenn sie nicht die Wahrheit sagen. Gesicherte Fakten Ihre Meinung Deklarieren Sie den Unterschied! Klare verständliche Sprache Weder Fachchinesisch noch Amtsdeutsch! Sich Zeit herausbedingen falls Sie noch nicht alle notwendigen Informationen besitzen. Weiterbildungskurs W 19 Seite 40

39 Zur Medienarbeit Erreichbarkeit Interesse zeigen Weshalb, Wozu werden Informationen benötigt? Wann wird publiziert? Hilfe anbieten um fehlerhafte Publikationen zu vermeiden. Off the record nur nach Zusicherung! Artikel lesen / Sendung hören (sehen) damit Sie vorbereitet sind, sollten Dritte Sie ansprechen. Reagieren auf Fehler Weiterbildungskurs W 19 Seite 41

40 Störfallvorsorge Im Falle eines Falles Rückkehr zum Normalbetrieb Abhängig - Ereignis und getroffenen Massnahmen Ziel: - möglichst schnell Normalbetrieb, ohne eingehen von Risiken Abschluss: - Protokollierung durch Störfallverantwortlichen (z.b. Formular VSA aus W8) Analyse: - Ursache - beteiligte Personen - Schadensumme (Sachen und/oder Personen) - getroffene Massnahmen - Erfahrungen/Schlüsse/Optimierungen Weiterbildungskurs W 19 Seite 42

41 Umsetzung in den Kantonen Achtung: Die Kantone sind nicht für die Umsetzung von Massnahmen zur Verhinderung von Störungen verantwortlich! Weiterbildungskurs W 19 Seite 43

42 STARADI (Leitfaden für Berner ARA) STARADI = Störfälle, die eine ARA direkt oder indirekt betreffen Inhalt: - Bericht - diverse Checklisten und Vorlagen Bericht zwei Teile: - rechtliche Grundlagen, Glossar - Tipps/Grundlagen für die Praxis Aufbau modular: - Ziel/Sinn = Ergänzung mit eigenen Unterlagen Weiterbildungskurs W 19 Seite 44

43 STARADI (Leitfaden für Berner ARA) Notbehelf Ständiger Begleiter des Sörfallverantwortlichen / Pikett-MA Wichtige Gedankenstütze, immer auf Mann Weiterbildungskurs W 19 Seite 51

44 STARADI (Leitfaden für Berner ARA) Notbehelf Meldungen: Was wird aufgenommen / weitergeleitet? Alarm- Organisation Auftrag an Verantwortl. Weiterbildungskurs W 19 Seite 52

45 STARADI (Leitfaden für Berner ARA) Notbehelf Situativ für: Ölunfall Benzin / Chemie Blitzschlag Überschwemmungen Wahrnehmen / Erkennen des Ereignisses Sofortmassnahmen Schadensbegrenzung, Allgemeine Grundsätze, spezielle Massnahmen Weiterbildungskurs W 19 Seite 53

46 Fallbeispiele - Workshop Grundsätzlich gilt: keine Kritik an die Betroffenen lernen aus Erfahrungen der andern nützliche Hinweise und Tipps für alle Weiterbildungskurs W 19 Seite 54

47 Fallbeispiele - Workshop Ablauf: Präsentation: Was wurde beobachtet? In der Gruppe -> Vorgehensvorschläge, Priorisierungen, Diskussion Präsentation: Wie wurde in Realität reagiert? Wie ging das Ereignis aus? In der Gruppe -> Feedback, Kritik, Schlussfolgerungen, Lehren? Weiterbildungskurs W 19 Seite 55

48 Fallbeispiele - Workshop Herzliches Dankeschön für die Zusendung der Fallbeispiele!!! Weiterbildungskurs W 19 Seite 56

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