Die Entwicklung des Vermessungs-und Geoinformationsrechts im Freistaat Sachsen

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1 Die Entwicklung des Vermessungs-und Geoinformationsrechts im Jörg Taggeselle I Gemeinsame Beratung der Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Meißen, 4. November 2008

2 Agenda Einführung I II Vermessungsrecht a) Durchführungsverordnung b) Kostenverordnung c) sonstige Vorschriften d) Sächsisches Vermessungsgesetz ab 2009 Geoinformationsrecht a) INSPIRE-Richtlinie und Durchführungsbestimmungen b) Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz

3 Einführung Vorschriftenerneuerung Vorschriftenerneuerung Vorschriftenerneuerung Vorschriftenerneuerung SächsVermG SächsVermG SächsVermGeoG SächsVermGeoG Neugestaltung Neugestaltung der der Vermessungsverwaltung Vermessungsverwaltung VermG VermG Verwaltungs-/ Verwaltungs-/ Funktionalreform Funktionalreform Umsetzung Umsetzung von von INSPIRE INSPIRE Die einzige Konstante im Universum ist die Veränderung. Heraklit von Ephesus, (etwa v. Chr.)

4 Einführung Vermessungsrecht Vermessungsaufgaben Katastervermessung Abmarkung Erfassung, Verwaltung, Bereitstellung von von Geobasisdaten Geoinformationsrecht Metadaten MIS MIS Geodatendienste Sächsisches Vermessungs- und und Geobasisdatengesetz

5 Einführung Künftige Struktur der Vorschriften Gesetz über das das Geoinformationswesen im im Artikel 1 Geodateninfrastrukturgesetz Artikel 2 Vermessungsgesetz 15. Mai 2009 Sächsisches Vermessungs- und und Geobasisdatengesetz

6 Vermessungsrecht Fahrplan zur Anpassung der Vorschriften DVOSächsVermGeoG SächsVermKoVO SächsGAVO SächsVermAPO ächsvermgeog SächsÖbVVO SächsVermG SächsGDIG VwV Umsetzung Umsetzung INSPIRE INSPIRE Verwaltungs-/ Verwaltungs-/ Funktionalreform Funktionalreform x.x.20xx

7 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Geplante neue Regelungen (Auswahl) Nutzungsrechte Bereitstellung von Informationen aus dem Liegenschaftskataster durch Gemeinden und ÖbV Fachaufsicht Langgestreckte Anlagen Umfangreiche Katastervermessungen Vereinfachte Katastervermessung

8 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Nutzungsrechte - Begriffsbestimmungen Richtlinie über über Gebühren für für die die Bereitstellung und und Nutzung von von Geobasisdaten der der Vermessungsverwaltungen der der Länder der der Bundesrepublik Deutschland (AdV-Gebührenrichtlinie) vom vom Dezember

9 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Nutzungsrechte - Begriffsbestimmungen Bearbeiten Arbeitsplätze Weitergabe Interne Nutzung Externe Nutzung Wiederverkaufen Folgeprodukte Verwertungsgebühren Verändern von Informationen Datenverarbeitungsendgeräte, an denen die Informationen zeitgleich zur Aufgabenerledigung genutzt werden können Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung die Verwendung von Informationen für den eigenen Gebrauch, wenn diese Dritten nicht zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden die Weitergabe mit oder ohne Bearbeitung Gewerbliche Weitergabe analoge oder digitale Erzeugnisse des Nutzers, in denen die Informationen direkt oder indirekt verwendet werden Gegenleistung für das Recht die Informationen wiederzuverkaufen oder in Folgeprodukten zu verwenden

10 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG ereitstellung von Informationen aus dem Liegenschaftskataster urch Gemeinden und ÖbV Voraussetzungen Sachaustattung Geschäftszeiten entsprechend der der UVB UVB Mo, Mi Do Fr Datenschutz SächsDSG, SächsVermGeoG

11 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG ereitstellung von Informationen aus dem Liegenschaftskataster urch Gemeinden und ÖbV Bedingungen Fachaufsicht Zutritt zu zu den den Räumen Einsicht in in die die Unterlagen Gebührenabrechung Einmal im im Quartal Informationen an an GeoSN

12 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Fachaufsicht über die UVB Grundsatz: Im Im Rahmen der der Fachaufsicht kann kann sich sich die die obere obere Vermessungsbehörde in in geeigneter Weise Weise über über die die ordnungsgemäße Erledigung der der Aufgaben nach nach dem dem SächsVermGeoG informieren. Zutritt zu den Räumen Einsicht in die Unterlagen Einsicht in DV-Programme soweit zur Aufgabenerledigung verwendet

13 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Langgestreckte Anlagen Definition, Umfang Grundsatz: Übernahme der der Vorschriften aus aus TS TS 5 der der geltenden SächsVermKoVO. mehr mehr als als m beantragte Streckenlänge Freigrenze bezieht sich sich auf auf die die Flurstücksgrenze der der neuerbauten oder oder veränderten Anlage Freigrenze von von m Einrichtungen, die die zur zur Anlage Anlage gehören und und mit mit ihr ihr errichtet wurden gleichlaufende Anlagen, die die im im Zusammenhang errichtet wurden seitlich einmündende Anlagen

14 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Umfangreiche Katastervermessungen III III SächsvermGeoG: Abweichend von von Satz Satz 1 kann kann der der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur bei bei umfangreichen Katastervermessungen und und Abmarkungen entsprechend dem dem Fortschritt seiner seiner Arbeiten vor vor der der Mitteilung Kosten erheben. Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung liegt vor, wenn mehr als sechs Flurstücke gebildet, mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt oder Flurstücksgrenzen an langgestreckten Anlagen bestimmt werden.

15 Entwurf zur DVOSächsVermGeoG Vereinfachte Katastervermessung Flurstücksgrenzen können durch vereinfachte KV festgestellt werden, wenn 1. für alle Flurstücksgrenzen des Trennstücks ein Katasternachweis nach 12 Abs. 2 vorliegt und 2. die festzustellende Grenze zwischen zwei Grenzpunkten verläuft, zu denen Bestandsdaten im Liegenschaftskataster gespeichert sind und 3. betroffene Eigentümer schriftlich einen Grenztermin verzichten

16 Entwurf zur Änderung der SächsVermKoVO Geplante neue Regelungen Gebühren bei Übermittlung von Informationen durch Gemeinden und ÖbV Einrichtungsgebühr (einmalig) technische Sicherstellung (jährlich) anteilige Gebühr (je Übermittlung) Vereinfachte Katastervermessung Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten Zustimmung d. d. SMF SMF liegt liegt noch noch nicht nicht vor vor Übernahme der AdV-Gebührenrichtlinie

17 Entwurf zur Änderung der SächsVermAPO Geplante neue Regelungen Zugangsregelung für Bachelor und Master zur Laufbahnausbildung für gd und hd Abnahme der Großen Staatsprüfung durch das Oberprüfungsamt Anpassung der Rahmenausbildungspläne und der Prüfstoffverzeichnisse für md, gd und hd Zusammenfassung von md, gd und hd in einer APO

18 Entwurf zur Änderung der SächsÖbVVO Geplante neue Regelungen Zuständigkeit für das Bestellungsverfahren künftig beim GeoSN Geschäftszeiten sind sicherzustellen Anpassung der Vorschriften zur Werbung Unterrichtungspflicht bei Nichtwahrnehmung auf zwei Monate erhöht Führung eines Geschäftsbuchs Anerkennung von Fachkräften nicht mehr notwendig Möglichkeit der Selbstbeteiligung bei Haftpflicht auf 5 % erhöht

19 Entwurf zur Änderung der SächsÖbVVO Geplante neue Regelungen Inhalte des Geschäftsbuchs Datum des Antragseingangs, Antragsteller und dessen Bevollmächtigter, Antragsgegenstand, Kostenschuldner, Antragsnummer beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Informationen zu den Vorbereitungsdaten Datum der Ankündigung der Vermessungsarbeiten und des Grenztermins Zeitraum der Durchführung der örtlichen Arbeiten, Hinzuziehung von Fachkräften, Datum der Einreichung der Ergebnisse bei der UVB Datum des Leistungsbescheides und des Zahlungseingangs, Angaben zur Bekanntgabe der Verwaltungsakte und Umfang einer Vertretung nach 6 Abs. 5 oder 12

20 Entwurf zum SächsVermG (ab ) Geplante neue Regelungen Anpassung von Bereitstellung und Nutzung an Vorgaben des SächsGDIG Aufteilung in das Verfahren Bereitstellung und Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung Erweiterung der Kostenfreiheiten

21 Entwurf zum SächsVermG (ab ) Anpassung von Bereitstellung und Nutzung an Vorgaben des SächsGDIG Datenübermittlung bereitstellen Geobasisdaten Nutzer Geodatendienste Erteilung einer einer Erlaubnis

22 Entwurf zum SächsVermG (ab ) Anpassung von Bereitstellung und Nutzung an Vorgaben des SächsGDIG Erlaubnispflichtige Nutzung Verwendung an an mehr mehr als als 5 Arbeitsplätzen Zustimmung durch Vermessungsbehörde Bearbeiten Vervielfältigen Weitergeben an an Dritte Dritte Veröffentlichen

23 Entwurf zum SächsVermG (ab ) Anpassung von Bereitstellung und Nutzung an Vorgaben des SächsGDIG Erlaubnisfreie Nutzung Verwendung Verwendung an an bis bis zu zu 5 Arbeitsplätzen Arbeitsplätzen Keine Zustimmung durch Vermessungsbehörde erforderlich Vervielfältigen Vervielfältigen zum zum eigenen eigenen Gebrauch Gebrauch Vervielfältigen Vervielfältigen durch durch Behörden Behörden zur zur Erfüllung Erfüllung eigener eigener Aufgaben Aufgaben Weitergabe Weitergabe an an Eigenbetriebe Eigenbetriebe Veröffentlichung Veröffentlichung im im Zuge Zuge öffentlich-rechtlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren Verfahren Bearbeitung Bearbeitung im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit INSPIRE INSPIRE

24 Entwurf zum SächsVermG (ab ) Erweiterung der Kostenfreiheiten Kostenfreie Nutzung zur zur Erfüllung der der öffentlichen Aufgaben Landkreise, Kreisfreie Städte Städte Städte Städte und und Gemeinden unter Vorbehalt einer Zustimmung d. SMF Kostenfreie Nutzung zur zur Bereitstellung von von Geodaten im im Sinne Sinne des des SächsGDIG Geodatenhaltende Stellen im im Sinne Sinne von von 2 Abs. Abs. 3, 3, wenn wenn sie sie selbst selbst keine keine Entgelte fordern (s. (s. Bestimmungen des des IWG) IWG) unter Vorbehalt einer Zustimmung d. SMF

25 Geoinformationsrecht indung der Bundesrepublik Deutschland an die NSPIRE-Richtlinie GDI Europa GDI Mitgliedstaat GDI Bundesland GDI Landkreis GDI Gemeinde INSPIRE stützt sich auf die in den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen

26 Geoinformationsrecht indung der Bundesrepublik Deutschland an die NSPIRE-Richtlinie INSPIRE --Richtlinie INSPIRE Durchführungsbest. Bundesgesetz Landesgesetz SächsGDIG Bundesbehörde Landesbehörde Kommune

27 INSPIRE-Richtlinie urchführungsbestimmungen (Aufbau, Inhalte) Metadaten Spezifikation und und Harmonisierung von von Geodaten Netzdienste Rechte und und Gebühren Überwachung und und Berichtswesen Spezifikation zur Erfassung, Pflege und Aktualisierung von Metadaten zur Suche und Beschreibung von Datensätzen Einheitlichen Modellierung, Geometrie, Topologie, Objektidentifikator, Semantik der Geodaten Spezifikation für interoperable Netzdienste Rechtliche Regelungen zur Bereitstellung von Geodaten und Netzdiensten Erstellung von Verfahren zur Überwachung der INSPIRE- Umsetzung und zum Berichtswesen

28 Entwurf des SächsGDIG nwendungsbereich Bau Bau Planung Planung Vermessung Vermessung Umwelt Umwelt Verkehr Verkehr Soziales Soziales Innere Innere Sicherheit Sicherheit Staatsverwaltung Landkreise (wenn durch andere Rechtsnorm verpflichtet) Städte & Gemeinden (wenn durch andere Rechtsnorm verpflichtet) Unternehmen

29 Entwurf des SächsGDIG rganisation der GDI INSPIRE Nationale GDI GDI GDI-DE GDI GDI zentrale Komponente SMI SMI GDI Staatsverwaltung dezentrale GDI Kommune Komponenten GDI Unternehmen Staatsbetrieb Staatsbetrieb GeoSN GeoSN Koordinierung, Koordinierung, Steuerung Steuerung Überwachung Überwachung Konzeptionelle Konzeptionelle Realisierung Realisierung Geodaten Geodaten Staatsverwaltung Staatsverwaltung Geodaten Geodaten Kommune Kommune Geodaten Geodaten Unternehmen Unternehmen Kommune Kommune Staatsverwaltg. Staatsverwaltg. Unternehmen Unternehmen

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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