Ausschreibungen als Zugangsvoraussetzungen für die Förderung von Windenergieanlagen:
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- Hartmut Hoch
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1 Forschungsstelle Umweltenergierecht Wind.Energie - Mitteldeutsche Branchentage Ausschreibungen als Zugangsvoraussetzungen für die Förderung von Windenergieanlagen: Hintergründe, Eckpunkte und Auswirkungen der Systemumstellung im EEG Thorsten Müller Erfurt, 15. Oktober 2015
2 Überblick Vorstellung der Stiftung Umweltenergierecht Hintergründe: Das Europarecht als Grund und Ausrede Eckpunkte: Die Pläne des BMWi Auswahl noch zu klärender Punkte Auswirkungen und Bewertungen aus rechtswissenschaftlicher Sicht Fazit und Ausblick 2
3 STIFTUNG UMWELTENERGIERECHT ZUKUNFTSWERKSTATT FÜR DAS RECHT DER ENERGIEWENDE 3
4 Zukunftswerkstatt für das Recht der Energiewende Am 1. März 2011 gegründet von 46 Stiftern, mittlerweile zahlreiche Zustiftungen und Spenden Zweck ist die Förderung der Rechtswissenschaft auf dem Gebiet des Klimaschutz- und Umweltenergierechts Leitfrage: Wie muss sich der Rechtsrahmen ändern, um die energieund klimapolitischen Ziele erreichen zu können? Operativ tätig als außeruniversitäres Forschungsinstitut mit 16 Rechtswissenschaftlern und Teil eines interdisziplinären und europäischen Forschungsnetzwerkes Finanzierung über Zuwendungen und Aufträge der öffentlichen Hand sowie Spenden 4
5 5
6 HINTERGRÜNDE: DAS EUROPARECHT ALS GRUND UND AUSREDE 6
7 Neue Beihilfeleitlinien verlangen Ausschreibungen EU-Kommission hat parallel zum EEG-Beihilfeverfahren das Beihilferecht umfassend neu geordnet Beihilfeleitlinien für Umweltschutz und Energie (UEBLL) Technologieneutrale Ausschreibungen als Regelfall ab 2017 Ausnahmen gelten Von der Pflicht zur Ausschreibung unter engsten Voraussetzungen Von der Pflicht zur technologieneutralen Ausschreibung Für kleinere Projekte, z.b. bei Wind bis 6 Anlagen oder 6 MW Diese Leitlinien sind immer dann anwendbar, wenn ein Fördersystem als Beihilfe zu qualifizieren ist 7
8 Zwingt das Europarecht zu Ausschreibungen? Ausgangspunkt: Frage nach der Beihilfeeigenschaft des EEG Ohne Beihilfe keine Anwendbarkeit der UEBLL Ist das EEG eine Beihilfe? Ansatz der KOM 1: PreussenElektra gilt nicht mehr Ansatz der KOM 2: Beihilfeeigenschaft aufgrund konkreter (und verzichtbarer) Elemente der neuen EEG-Wälzung KOM hat EEG 2012 und 2014 als Beihilfe qualifiziert; Bundesregierung hat gegen Entscheidung zum EEG 2012 Klage eingereicht Bessere Gründe sprechen nach wie vor gegen Beihilfe Keine Aufgabe von PreussenElektra Ausgestaltung der Wälzung führt nicht zu staatlicher Verfügungsgewalt über die EEG-Umlage 8
9 Welche Handlungsmöglichkeiten bietet das Recht? Möglichkeit besteht fort, in Zukunft das EEG nicht nach Anforderungen der Beihilfeleitlinien auszugestalten und Novellen beihilferechtlich nicht zu notifizieren 1. Argumentationslinie: EEG ist keine Beihilfe 2. Argumentationslinie: Gezielte Änderung der von der KOM beanstandeten Elemente in der EEG-Wälzung 3. Argumentationslinie: Beihilfeleitlinien rechtswidrig und daher nicht zu beachten (u. a. Verstoß gegen EE-Richtlinie und Energieautonomie der Mitgliedstaaten) Wenn man diesen Weg nicht gehen will, wird man sich unabhängig von der rechtlichen Einordung von EEG und Beihilfeleitlinien auf das politische Spiel einlassen müssen 9
10 ECKPUNKTE: DIE PLÄNE DES BMWI 10
11 Eckpunkte: Pläne des BMWi für die Windausschreibung Übergeordnete Ziele: Ausbaukorridor einhalten Hohe Realisierungsrate Kosten minimieren Wettbewerb Akteursvielfalt? Zeitplan 03/2016: Kabinettsbeschluss Sommer: Beschluss BT und BR Beihilferechtliche Genehmigung durch KOM 11
12 12 BMWi-Eckpunkte: Art der Förderung Beibehaltung der Fördervoraussetzungen und Vorgaben zum Netzanschluss etc. des EEG 2014 Keine neuen Anforderungen an Standorte der Anlagen Aber: Förderzeitraum unklar, in der FFAV nur 20 Jahre, in den UEBLL nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage Ausschreibungsgegenstand ist gleitende Marktprämie Gebote werden für eine bestimmte Leistung (kw) abgegeben, Gebotswert ist der anzulegende Wert wie heute im EEG Förderung wird für die erzeugte Menge Strom (kwh) gezahlt Förderung nur für Anlagen ab 1 MW Für kleinere Anlagen vermutlich Förderung wie heute Angesichts von Anlagenleistung > 2,x MW Bedeutung nur für Kleinwindanlagen
13 BMWi-Eckpunkte: Teilnahmevoraussetzungen Finanzielle Präqualifikation: Sicherheit i.h.v. 30 /kwh Soll als Pfand für die Realisierung und zur Verhinderung strategischen Verhaltens dienen, verfällt ggf. als Pönale Materielle Präqualifikation: Genehmigung nach BImSchG Sog. späte Ausschreibung Auch Ergebnis einer Studie der Stiftung Umweltenergierecht, weil es keinen anderen aussagekräftigen Anknüpfungspunkt gibt Damit ist die Ausschreibung projektbezogen, Übertragbarkeit ist ausgeschlossen Alternative wäre die frühe Ausschreibung, bei der ohne Projektbezug eine Förderberechtigung ausgeschrieben wird 13
14 BMWi-Eckpunkte: Ausschreibungsverfahren Ausschreibende Stelle: BNetzA Drei bis vier Ausschreibungsrunden im Jahr, Gesamtvolumen gleichmäßig verteilt Höhe des Gesamtvolumens unklar Was sind 2,4 bis 2,6 GW (netto)? Gebote nur bis zu einem ambitionierten Höchstpreis zugelassen Wo wird dieser liegen, auf dem Niveau des heutigen EEG inklusive der weiteren Degressionsschritte? Eckpunktepapier: im Bereich der Vollkosten zuzüglich zusätzlicher administrativer Kosten und Bieterrisiken Zuschlagswert je nach individuellem Gebot ( Pay-as-Bid ) 14
15 Realisierungsfristen Bezuschlagte Bieter haben bis zu 36 Monate Zeit für die Realisierung Fristbeginn: Zuschlagserteilung Realisierung = Inbetriebnahme i.s.d. EEG Aber: ab einem Realisierungszeitraum von mehr als 24 Monaten werden Pönalen fällig und zwar bei einer Inbetriebnahme nach dem 24. Monat: Teilpönale i.h.v. 10 /kwh nach dem 28. Monat: Teilpönale i.h.v. weiteren 10 /kwh nach dem 32. Monat: Teilpönale i.h.v. den letzten 10 /kwh Bei Nichtrealisierung innerhalb von 36 Monaten entfällt zusätzlich Förderberechtigung 15
16 AUSWAHL NOCH ZU KLÄRENDER PUNKTE 16
17 Ausgestaltung auch nach Eckpunkten unklar (Auswahl) 17 Wie viel Menge wird jährlich ausgeschrieben? Menge ein zentraler Parameter für die Wettbewerbsintensität und damit für die Abschätzung der Chancen für die Marktteilnehmer Ohne Klarheit über Ausschreibungsmengen besteht ein großes Hemmnis, in - die für die BMWi-Pläne erforderliche Vorleistung zu gehen und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen Wie gestaltet sich die Wettbewerbssituation zwischen den verschiedenen Standorten? Referenzertragsmodell hat seine Funktion weitgehend erfüllt, ist aber im Hinblick auf einen Wettbewerb zwischen Standorten nicht geeignet Ohne Klarheit, keine Vorleistungen (s.o.)
18 Ausgestaltung auch nach Eckpunkten unklar (Auswahl II) 18 Wie wird die Akteursvielfalt gewahrt und welche Rolle spielen dabei die De-Minimis-Möglichkeiten der UEBLL? BMWi will Akteursvielfalt allein durch ein einfaches Ausschreibungsdesign gewährleisten Studien belegen aber großes Problem bei mangelnder Diversifizierungsmöglichkeit Wie wird mit beklagten Projekten umgegangen? Realisierungsfristen und Pönalen sind unabhängig von externen Faktoren vorgeschlagen Klagerisiko liegt damit alleine beim Bieter Damit übernimmt der Gesetzgeber nicht die in anderen Rechtsbereichen getroffene Wertung, dass bei Klagen Fristen verlängert werden
19 AUSWIRKUNGEN UND BEWERTUNGEN AUS RECHTS- WISSENSCHAFTLICHER SICHT 19
20 Auswirkungen unklar Werden die Ziele der Bundesregierung erreicht? Erfahrungen zum Zubau im Ausland lassen zweifeln, ob der Zubau erreicht wird, wenn genau die gewünschte Menge ausgeschrieben wird Wie groß sind die Preissenkungsmöglichkeiten und entsteht dauerhaft (!) ein solcher Wettbewerb, dass die neuen Kosten für die Ausschreibungen und deren Risiken überkompensiert werden? Was passiert mit kleinen Akteuren und kann die Akteursvielfalt (mehr als Vielzahl!) gewahrt bleiben? Klar jedoch: Das Mehr an Wettbewerb wird durch ein vielfaches Mehr an Regulierung und damit staatlichem Einfluss geschaffen 20
21 Folgen der Umstellung auf Ausschreibungen Ausschreibungen führen nicht nur zur wettbewerblichen Ermittlung der Förderhöhe, sondern beschränken den Zugang zur Förderung Dadurch erfolgt ein gegenüber dem EEG 2014 noch weitergehender Systemwechsel und werden drei zentrale Elemente des bisherigen EEG nachteilig verändert Das Jedermannsrecht, die gesetzliche Förderung in Anspruch zu nehmen und damit in Erneuerbare investieren zu können Die ehemals starke Stellung der Investoren wird weiter geschwächt Die Chance, mehr Erneuerbare als geplant zubauen zu können Inwieweit sich dies negativ auswirkt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Ausschreibungen ab 21
22 Stiftung Umweltenergierecht als Rechts-Kompass Stiftung Umweltenergierecht begleitet Diskussion um das Ob und das Wie von Ausschreibungen von Anfang an Zentrale Ausgestaltungselemente des BMWi-Eckpunktepapiers beruhen auf unserer Analyse zu Präqualifikationsmerkmalen Zukünftige Entwicklung unklar und lässt Raum für vielfältige Arbeiten Mehr unter 22
23 FAZIT UND AUSBLICK 23
24 Vorausdenken der zukünftigen Rechtslage Für den zukünftigen EE- und Windenergie-Ausbau muss fortlaufend ein passender Rechtsrahmen entwickelt werden Der Schwerpunkt muss dabei auf dem neuen Ordnungsrahmen eines neuen Energiewirtschaftssystems liegen, der alle Sektoren Strom, Wärme und Mobilität umfasst Ausschreibungen leisten dazu keinen Beitrag, haben aber das Potenzial, den Ausbau und Akteure erheblich zu berühren Es gäbe rechtliche Spielräume, sich diesem Spiel zu entziehen Bei der Ausgestaltung des Ausschreibungsdesign bestehen ebenfalls weite rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die politisch gefüllt werden müssen und zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen können 24
25 Der Rechtsrahmen für erneuerbare Energien in den Niederlanden Ausschreibungen als Blueprint für Europa? 23. April 2015 in Berlin 25
26 Bleiben Sie auf dem Laufenden Info Stiftung Umweltenergierecht informiert periodisch über die aktuellen Entwicklungen als Informationsportal 26
27 Stiftung Umweltenergierecht Thorsten Müller Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und wissenschaftlicher Leiter Ludwigstraße Würzburg Tel.: Fax: mueller@stiftung-umweltenergierecht.de Internet: Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufende Forschungsaufgaben auf unsere Konten bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg Spenden: Zustiftungen: IBAN DE / BIC BYLADEM1SWU IBAN DE / BIC BYLADEM1SWU
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