Einführung in das Völkerrecht

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1 Stephan Hobe Einführung in das Völkerrecht Begründet von Otto Kimminich Neunte, aktualisierte und erweiterte Auflage A. Francke Verlag Tübingen und Basel

2 Inhalt Vorwort Abkürzungen V XVI 1. Grundlagen Warum Völkerrecht studieren? Zur theoretischen Einordnung des Völkerrechts Herausforderungen des Völkerrechts am Beginn des 21. Jahrhunderts Hilfsmittel zum Studium des Völkerrechts Entfaltung und gegenwärtiger Stand des Völkerrechts im Zeitalter der Globalisierung Eingrenzungsprobleme Vorformen des Völkerrechts in der Antike Die abendländische Rechtsgemeinschaft im Mittelalter Das klassische Völkerrecht Das moderne Völkerrecht Die Völkerbundsära nach Ende des Ersten Weltkrieges Epochenabschluss Partielles Kriegsverbot Generelles Kriegsverbot Die Ära der Vereinten Nationen nach Ende des Zweiten Weltkrieges Generelles Gewaltverbot Universalisierung des Völkerrechts und Dekolonisierung Völkerrecht im Umbruch Die Völkerrechtssubjektivität Die souveränen Staaten als Völkerrechtssubjekte Der Staat im Völkerrecht die Elemente des Staatsbegriffs 68 VII

3 Inhalt Die Anerkennung Das Staatsgebiet Erwerb und Verlust von Staatsgebiet Das Staatsvolk: Staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit und Fremdenrecht Die Staatsgewalt: Der Grundsatz der Gebietsausschließlichkeit Die Staatensukzession Begriff und Bedeutung Kodifikationsbestrebungen Grundsätze Die Wiedervereinigung Deutschlands im Lichte der Regeln über die Staatennachfolge Exkurs: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker Staatenverbindungen Definitionen Internationale Organisationen Insbesondere: Die Organisation der Vereinten Nationen Allgemeines Organe Sonderorganisationen Exkurs: Die aktuelle Debatte um die Reform der Vereinten Nationen Regionale und supranationale Organisationen Der Europarat Die North Atlantic Treaty Organization Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Die Organisation Amerikanischer Staaten Die Arabische Liga Afrikanische Union Die Europäischen Gemeinschaften/ Europäische Union Schlussbetrachtung Sonderfälle der Völkerrechtssubjektivität Der Heilige Stuhl Der Souveräne Malteserorden Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz Andere Rechtsstellungen im Völkerrecht Nichtstaatliche internationale Organisationen Transnationale Unternehmen Das Individuum Völker, Volksgruppen, Minderheiten und indigene Völker VIII

4 Inhalt Das de facto-regime, Aufständische und Kriegführende sowie Befreiungsbewegungen Völkerrechtsquellen Überblick Verträge Gewohnheitsrecht Die allgemeinen Rechtsgrundsätze Hilfsmittel zur Feststellung von Völkerrechtsnormen Die Kodifikation des Völkerrechts Die Resolutionen der UN-Generalversammlung Soft Law Rechtsgeschäftliches Handeln im Völkerrecht Einseitige Handlungen Verträge Das Recht der Verträge Zustandekommen und Inkrafttreten Vorbehalte Interpretation Willensmängel und Gewaltanwendung Vertragsbruch Vertragsbeendigung Sonderfall: Vertragsrecht internationaler Organisationen Völkerrecht und innerstaatliches Recht Die Theorien zum Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht und ihre praktischen Auswirkungen Die monistische Theorie mit Primat des innerstaatlichen Rechts Die monistische Theorie mit Primat des Völkerrechts Die dualistische Theorie Der gemäßigte Dualismus Das Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Reaktionen auf völkerrechtswidriges Handeln unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Mechanismen des Rechtsvollzugs im Völkerrecht Völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Staatenverantwortlichkeit IX

5 Inhalt 8. Völkerrechtliches Strafrecht Entwicklung des Völkerstrafrechts Errichtung der ad hoc-tribunale für Jugoslawien und Ruanda Die Schaffung des Statuts des IStGH Das im Rom-Statut festgeschriebene Völkerstrafrecht Internationalisierte und hybride Tribunale Der Sondergerichtshof für Sierra Leone Das irakische Sondertribunal Außerordentliche Kammern in Kambodscha Sondertribunal für den Libanon Gemischte Tribunale als Teil einer UN-Übergangsverwaltung Zusammenarbeit mit internationalisierten Sonderkammern nationaler Gerichte Exkurs: Wahrheitskommissionen Anhang: Europäisches Strafrecht Internationale Rechtsprechung und andere Formen der friedlichen Streitbeilegung Internationale Gerichtsbarkeit Der Internationale Gerichtshof Internationale Gerichtsbarkeit mit spezieller Zuständigkeit Internationale Gerichte mit regionaler Zuständigkeit Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Diplomatische Verfahren der friedlichen Streitbeilegung Die Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen X 10.1 Das Gewaltverbot als Konkretisierung der Pflicht zur Erhaltung des Weltfriedens Entstehungsgeschichte Anwendungsbereich Ausnahme: Das Selbstverteidigungsrecht Geschichte und Entwicklung des Selbstverteidigungsrechts Der Tatbestand des Art. 51 UN-Charta Grenzen des Art. 51 UN-Charta Kollektive Selbstverteidigung Präventive Selbstverteidigung Selbsthilfe bei der Rettung eigener Staatsbürger Selbstverteidigung gegen terroristische Angriffe Ausnahme: Kollektive Sicherheit Das System der kollektiven Sicherheit

6 Inhalt Die Konzeption der UN-Charta Humanitäre Intervention mit UN-Autorisierung Weitere Ausnahme: Humanitäre Intervention ohne UN-Mandat? Anhang: Friedenssicherungsmaßnahmen Friedenssicherung durch Friedenstruppen Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Krisengebieten Das Interventionsverbot als Konkretisierung des Grundsatzes der souveränen Staatengleichheit Anwendungsbereich und Abgrenzung Das Interventionsverbot im Verhältnis der Vereinten Nationen zu ihren Mitgliedstaaten Weitere Konsequenzen aus dem Grundsatz der souveränen Staatengleichheit Bindung an das Völkerrecht Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und Konferenzen Gerichtsbarkeit anderer Staaten Act of State Doctrine Insbesondere: Immunitäten Das Prinzip der Gegenseitigkeit Pflicht der Staaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit Die Pflege der zwischenstaatlichen Beziehungen Diplomatenrecht Konsularrecht Die internationale Wirtschaftsordnung Begriff und Entwicklung Das internationale Handelsrecht Die neue Welthandelsordnung nach der Uruguay-Runde Die normative Basis Die Welthandelsorganisation Welthandelsabkommen für Güter (GATT 1994) Grundprinzipien und -regeln Sonderregelungen für Entwicklungsländer Welthandelsabkommen für Dienstleistungen (GATS) Abkommen über handelsrelevante Aspekte geistiger Eigentumsrechte (TRIPS) Perspektiven Internationales Eigentums- und Investitionsrecht Die Notwendigkeit von Investitionsschutz und dessen Mechanismen XI

7 XII Inhalt Investitionsschutzabkommen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ICSID Internationales Währungsrecht Der Schutz der Menschenrechte Die Entwicklung des Grundgedankens des Schutzes der Menschenrechte Die Systematisierung der Menschenrechte Internationaler Menschenrechtsschutz auf universeller Ebene Verbürgungen auf universeller Ebene Die Charta der Vereinten Nationen Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Verbürgungen der Generalversammlung und des Wirtschafts- und Sozialrats Die Internationalen Menschenrechtspakte Weitere universelle Konventionen zum Schutz der Menschenrechte Schutzmechanismen auf universeller Ebene Charta-basierte Mechanismen Vertrags-basierte Mechanismen Internationaler Menschenrechtsschutz auf regionaler Ebene Die Europäische Menschenrechtskonvention Die Amerikanische Menschenrechtskonvention Die Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker Die Arabische Charta der Menschenrechte Die OSZE-Verpflichtungen Der internationale Flüchtlingsschutz Minderheitenschutz Minderheitenschutz auf universeller Ebene Minderheitenschutz auf regionaler Ebene Internationale Gemeinschaftsräume Völkerrechtliches Seerecht Einführung Historische Entwicklung Hohe See Tiefseeboden Anschlusszone und ausschließliche Wirtschaftszone Festlandsockel Inseln, Archipelstaaten, umschlossene und halbumschlossene Meere sowie Meerengen

8 Inhalt Binnenstaaten Schutz der Meeresumwelt Streitbeilegung Die Antarktis Der Weltraum Anhang: Internationales öffentliches Luftrecht Internationales Umweltrecht Begriff und Entwicklung Begriff des Umweltvölkerrechts Historische Entwicklung des Umweltvölkerrechts Entwicklungen im internationalen Nachbarrecht Entwicklung im Völkervertragsrecht: Aufschwung des Umweltrechts Akteure des Umweltvölkerrechts Staaten Internationale Organisationen Nichtregierungsorganisationen Rechtsquellen Grundsätze des Umweltvölkerrechts Vertragsrecht zum Klimaschutz Vertragsrecht zum Schutz der Artenvielfalt Rechtsdurchsetzung Völkerrechtliche Haftung für Umweltschäden Allgemeine Staatenverantwortlichkeit Haftung für rechtmäßiges Verhalten Zivilrechtliche Haftung privater Akteure Ausstrahlung umweltrechtlicher Regeln in andere Bereiche des Völkerrechts WTO/GATT Umweltrecht und Entwicklung Umweltrecht und Menschenrechte Humanitäres Völkerrecht Das humanitäre Völkerrecht in der Ordnung des Völkerrechts Geschichtliche Entwicklung Die Quellen des humanitären Völkerrechts Humanitär-völkerrechtliche Vertragswerke Humanitäres Völkergewohnheitsrecht Die Bedeutung von Gerichtsentscheidungen und Militärhandbüchern Internationaler und nicht-internationaler bewaffneter Konflikt Humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte XIII

9 Inhalt 18.4 Die Grundprinzipien Schutz der Zivilbevölkerung Prinzip der Unterscheidung Proportionalitätsgrundsatz Prinzip der militärischen Notwendigkeit Prinzip der Vermeidung unnötiger Leiden Reziprozität Schutzpositionen bestimmter Personengruppen Schutz von Kriegsgefangenen Schutz von Zivilpersonen Schutz von Ausländern, Einwohnern besetzter Gebiete und Internierten Exkurs: Schutz von illegalen Kombattanten Die allgemeinen Regeln der Kriegführung Kriegsgebiet und Kriegsschauplatz Kriegsverträge Mittel und Methoden der Kriegsführung Kampfmittel Kampfmethoden Schutz von Kulturgütern und Kultstätten im bewaffneten Konflikt Völkerrechtlicher Umweltschutz im Krieg Rechtsunterworfene über den Kreis der Staaten hinaus UN Friedensmissionen Private Militärfirmen in bewaffneten Konflikten Die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts Die Neutralität Wichtige Fälle der internationalen Rechtsprechung XIV 19.1 Ständiger Internationaler Gerichtshof (StIGH) und Schiedsgerichtsverfahren Chorzow Factory-Fall Lotus-Fall Island of Palmas-Fall Trail Smelter-Fall Internationaler Gerichtshof (IGH) Korfu Kanal-Fall Reparations for Injuries-Gutachten Haya de la Torre-Fälle (Asyl-Fälle) Völkermordkonventions-Gutachten Nottebohm-Fall Temple of Preah Vihear-Fall Certain Expenses-Gutachten Nordsee-Festlandsockel-Fälle

10 Inhalt Barcelona Traction-Fall Westsahara-Gutachten Teheraner Geisel-Fall Nicaragua-Fall Lockerbie-Fall Atomwaffen-Gutachten Gabčíkovo-Nagymaros-Fall Arrest-Warrant-Fall Sperrmauer-Gutachten Demokratische Republik Kongo gegen Uganda Genozid-Fall International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY) Tadic-Fall Anhang: Übungsfälle aus Ausbildungszeitschriften Sach- und Personenregister XV

11 1. Grundlagen 1.1 Warum Völkerrecht studieren? > Einführende Literatur: Verdross, Alfred / Simma, Bruno, Universelles Völkerrecht, 3. A., Berlin 1984, 1 ff.; Vitzthum, Wolfgang Graf, in: ders. (Hg.), Völkerrecht, 3. A., Berlin/New York 2004, I., Rn. 2 ff. Wer sich mit den Rechtsbeziehungen der Staaten zueinander befassen will, hat sich das Studium eines wichtigen Bereichs des Rechts vorgenommen. Denn es geht, vereinfacht gesprochen, 1 beim Völkerrecht um die rechtliche Basis der internationalen Beziehungen. Tagtäglich berichten die Medien von völkerrechtlich relevanten Sachverhalten. Ob es der auf Hoher See havarierte und Leck geschlagene Öltanker, der Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Staaten, der Fang seltener Fischsorten in der Tiefsee, das Auftauchen verschollen geglaubten (vielleicht widerrechtlich entwendeten) Kulturguts, ein bewaffneter Konflikt zwischen zwei Staaten oder gar zwei Bevölkerungsgruppen in einem Staat, Flucht und Vertreibung von Einwohnern aus ihrer angestammten Heimat oder auch die Anklage eines ehemaligen Staatsführers vor einem internationalen Gericht ist immer wird dabei klar, dass es um internationale Konfliktregulierung geht und die nationalen Rechtsordnungen allein diese Konfliktlagen nicht regeln können. Oder welches staatliche Recht sollte die Rechtsfolgen einer Havarie auf der staatenlosen Hohen See regulieren, bzw. einen Staat vor dem bewaffneten Angriff eines anderen Staates schützen? Es geht also bei den soeben skizzierten Sachverhalten um die rechtliche Fundierung der Beziehungen der Staaten untereinander, aber darüber hinaus auch, wie in diesem Buch deutlich werden wird, um das rechtliche Fundament der Beziehungen von Staaten mit internationalen Organisation en und nicht zuletzt um das rechtliche Schicksal der einzelnen Menschen in diesen Staaten. Es geht dem Völkerrecht damit zum einen um die Regelung der Handlungen von Hoheitsträgern zueinander. Davon werden zumeist zwischenstaatliche Beziehungen erfasst. Und es geht dem Völkerrecht auch um die Regelung von Rechtsbeziehungen von Hoheitsträgern zu Privaten, nicht aber um die Regelung des Verhältnisses von Privaten zueinander. Letzteres ist vielmehr, wenn die grenzüberschreitende Rechtsverfolgung etwa zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach 1 Eine genauere Definition des Völkerrechts wird unten bei 1.2 gegeben. 1

12 1 Grundlagen einem Autounfall eines Deutschen, der in Frankreich mit einem Autofahrer englischer Nationalität kollidiert ist, in Rede steht, der Bereich des Internationalen Privat- und des Internationalen Prozessrechts. 2 Hierbei handelt es sich zumeist um nationales Zivilrecht in Deutschland etwa im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt, welches im Sinne eines Kollisionsrechts die Frage klärt, nach welchem Recht ein entsprechender Schadensersatzanspruch vor welchem Gericht eingeklagt werden kann. Für die oben angesprochenen Fälle stellt sich konkret die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Staat von einem anderen Staat Schadensersatz verlangen kann, wenn das Öl aus dem auf Hoher See havarierten Tanker schließlich seine Küste verschmutzt hat, bzw. nach welchen Modalitäten zwei Staaten miteinander einen Vertrag schließen können oder auf welcher Grundlage die Vereinten Nationen ein Embargo oder sogar militärische Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat beschließen können, zudem, welches die Voraussetzungen zwischenstaatlicher Gewaltanwendung sind und welchen Regeln wenn überhaupt ein bewaffneter Konflikt unterliegt. Schließlich ist von Interesse, unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutz vor einem internationalen Gericht gesucht werden kann. Dass es sich dabei um Marginalia handelt, wird man hier, schon wenn man einige aktuelle die Konfliktkonstellationen konkretisierende Stichworte der Weltpolitik wie Exxon Valdez, Kosovo- Konflikt, Maßnahmen gegen Al Qaida, Anwendung von Waffengewalt gegen den Irak und der mittlerweile beendete Prozess gegen den ehemaligen jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milošević, aber auch existenzielle Menschheitsbedrohung en durch Wasserknappheit, Armut und Hunger auf der südlichen Erdhalbkugel sowie das kontinuierliche Abschmelzen der Polarkappen nennt, kaum behaupten können. Ebenso wenig gilt dies für weitere Vorkommnisse der jüngeren Zeit wie die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und dessen Anerkennung durch einige Staaten, für die sich daran anschließenden Beschädigungen verschiedener Botschaften bei Demonstrationen der serbischen Bevölkerung gegen die Unabhängigkeitserklärung in Belgrad, für das Vordringen türkischer Truppen in den Nordirak zur vorbeugenden Bekämpfung vermeintlicher Angriffe von Angehörigen der kurdischen Organisation PKK, sowie schließlich für die Geltendmachung bestimmter Ansprüche auf Teile der Arktis durch Russland. Wer sich nun eingehender mit dem Völkerrecht befassen will, wird schnell Unterschiede zum Studium nationaler Rechtsordnungen entdecken. Verglichen mit den homogen erscheinenden nationalen Rechtsordnungen fällt es oftmals schon schwer, das zur Entscheidung eines Sachverhalts relevante Rechtsquellenmaterial, also die streitentscheidenden Normen, überhaupt zu benennen. Es ist vornehmlich aus völkerrechtlichen Verträgen oder sog. Gewohnheitsrecht zu gewinnen (siehe un- 2 Dazu etwa G. Kegel / K. Schurig, Internationales Privatrecht, 9. A., München 2004; M. Bos, Droit international public et droit international privé: Deux identités bien distinctes, in: FS Krzysztof Skubiszewski, Den Haag u.a. 1996, 89 ff.; P. Winkler v. Mohrenfels, Einführung in das Internationale Privatrecht, Jura 1992, 169 ff. Siehe auch H.P. Schwintowski, Einführung in die Rechtsvergleichung, JA 1991, 241 ff. Grundzüge dieser Rechtsdisziplinen sollten auch Studierenden der Wahlfächer bzw. Schwerpunkte zum Völker- und Europarecht bekannt sein. Neuerdings zum Verhältnis des Völkerrechts zum internationalen Privatrecht: A. Mills, The Private History of International Law, ICLQ 55 (2006), 1 ff. 2

13 1.1 Warum Völkerrecht studieren? ten Kap. 4). Jemand, der an seiner nationalen Rechtsordnung geschult ist, wird also beim Studium des Völkerrechts zunächst auch ein Defizit an Klarheit vermuten. Dabei liegt ein Spezifikum der Völkerrechtsordnung und der entscheidende Unterschied zu den nationalen Rechtsordnungen in der Tat darin, dass es sich beim Völkerrecht um eine zu einem nicht unerheblichen Teil noch unkodifizierte Rechtsordnung handelt und die für die Entscheidung eines der oben skizzierten Sachverhalte relevanten Rechtsnormen also erst durch das Studium des internationalen Vertrags- und Gewohnheitsrechts zu gewinnen sind. Insofern mag man bereits erahnen, dass dies eine faszinierende Herausforderung ist. Eine weitere Besonderheit, mit der man sich beim Studium des Völkerrechts konfrontiert sieht, ist die, verglichen mit nationalen Rechtsordnungen, unterschiedliche Funktionsweise der Völkerrechtsordnung. Von den nationalen Rechtsordnungen ist man die Erkenntnis gewohnt, dass u.a. und vor allem auch deshalb Ordnung im Staat herrscht, weil Verstöße gegen die Rechtsordnung durch den Staat selbst, also die Staatsgewalt sanktioniert werden. Damit stellt sich natürlich die wichtige Frage eine Kardinalfrage des Völkerrechts, ob es auch in der zwischenstaatlichen Rechtsordnung einen derartigen Sanktionsmechanismus gibt. Die an dieser Stelle zu gebende vorläufige Antwort ist: Es gibt ihn, aber er funktioniert naturgemäß anders als in innerstaatlichen Rechtsordnungen. Darauf wird an vielen Stellen dieses Buches, besonders in Kapitel 7 zur Durchsetzung des Völkerrechts, Kapitel 8 zum völkerrechtlichen Strafrecht und Kapitel 9 zur friedlichen Streitbeilegung zurückzukommen sein. Festzuhalten ist hier wiederum, dass auch diese Andersartigkeit eine Beschäftigung mit der Völkerrechtsordnung besonders interessant macht. Man wird also zusammenfassend sagen können, dass die teilweise komplizierte Rechtsquellenlage und die besondere Problematik der Durchsetzung des völkerrechtlichen Normgefüges geradezu Anreiz bieten für ein Mehr an Erkenntnis über das Funktionieren der Rechtsordnung des Völkerrechts. Dass es viele weitere Bezüge und Motive zum Studium des Völkerrechts gibt, steht ohnehin außer Frage. Für Studierende der Rechtswissenschaften erscheint dies schon angesichts der zunehmenden Öffnung des Staates für internationale Zusammenhänge ganz unabdingbar, man denke nur an den internationalen Wirtschaftsverkehr oder etwa auch an Deutschlands Mitwirkung in den Vereinten Nationen. Insofern ist es zu begrüßen, dass die längst überfällige Reform der Juristenausbildung 3 nunmehr die Möglichkeit bieten soll, einen entsprechenden Schwerpunktbereich des internationalen Rechts, der an den meisten juristischen Fakultäten das Studium des Völker- und des Europarechts zusammengeführt hat, zu wählen. 4 Hierdurch besteht die Chance, dem Völkerrecht im Examen einen größeren Stellenwert zu verschaffen, einen Stellenwert, der ihm angesichts der stark gewachsenen Bedeutung der internatio- 3 Siehe das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom , BGBl I, 2592, welches am in Kraft getreten ist. 4 Hierzu siehe etwa auch W. Rudolf, Das Völkerrecht in der Juristenausbildung, in: FS Rudolf Bernhardt, Berlin u.a. 1995, 851 ff. 3

14 1 Grundlagen nalen Beziehungen auch unbedingt zukommen sollte. 5 Dieser hohe Stellenwert hat bereits seinen deutlichen Niederschlag in der Tatsache gefunden, dass in vielen Berufsfeldern der Juristen heute eine große Nachfrage nach am internationalen Recht Geschulten herrscht. Dies gilt neben dem klassischen Berufsfeld der Diplomatin und des Diplomaten im höheren Auswärtigen Dienst auch für alle anderen Bundes- und viele Landesministerien sowie für international ausgerichtete Anwaltskanzleien, grenzüberschreitend tätige Großunternehmen, internationale Organisatione n darunter die neu entstehenden internationalen Gerichte aber auch für Nichtregierungsorganisationen und Medien. 6 Ein Beispiel: Auch deutsche Staatsanwälte und Strafrichter bzw. -verteidiger können heute ihren Beruf ohne ein grundlegendes Verständnis von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren nicht optimal ausüben (siehe unten Kap ). Man sieht also, dass völkerrechtlich ausgebildete Hochschulabsolventen ein breites Berufsfeld vor sich haben. Aber auch für Studierende anderer Fächer, etwa der Politikwissenschaften bzw. der internationalen Beziehungen, ist das Studium des Völkerrechts als der normativen Basis für die internationalen Beziehungen unabdingbar. Wird zwar insbesondere von den Anhängern bzw. Nachfolgern der realistischen Schule des Amerikaners Hans J. Morgenthau und des Neorealismus 7 nach wie vor eine gehörige Portion Skepsis gegen die Existenz des Völkerrechts als solchem artikuliert, muss dem doch entgegen gehalten werden, dass die häufig kritisierte Problematik möglicher fehlender Erzwingbarkeit der Völkerrechtsregeln letztlich keinen maßgeblichen Einwand gegen die Existenz von Völkerrecht darzustellen vermag. Dabei ist die Bedeutung der Politischen Wissenschaften allgemein und insbesondere der Lehre von den internationalen Beziehungen für das Völkerrecht ganz unbestreitbar. Neben den oben erwähnten realistischen und neorealistischen Schulen, die das klassische Modell unabhängiger souveräner Nationalstaaten abbilden, gibt es dabei in der politiktheoretischen Analyse der internationalen Beziehungen etwa im Bereich der die internationale Gemeinschafts bildung stärker betonenden Integrationstheorie ebenfalls eine Fülle unterschiedlicher Ausrichtungen, die hier nur überblicksmäßig erfasst werden können. Die pluralistische Theorie von 5 Einen wichtigen Bestandteil dieser Ausbildung können dabei die sog. Moot Courts bilden, bei denen Studierende einen fiktiven völkerrechtlichen Fall vor einer Jury plädieren müssen. Der pädagogische Wert dieser aus der anglo-amerikanischen Juristenausbildung stammenden Ausbildungsform kann gar nicht hoch genug veranschlagt werden; siehe dazu S. Hobe, Juristenausbildung im Umbruch Moot Courts als Beitrag zur Praxisnähe der Juristenausbildung, in: GS für Hartmut Krüger, Berlin 2001, 171 ff. m.w.n.; J. Wetzel, Internationale Moot Courts, JA 2000, 523 ff. Eine ähnliche Funktion erfüllt das interdisziplinär veranstaltete UNO-Planspiel Model United Nations; siehe hierzu D. Seebach, Das National Model United Nations (NMUN), JuS 2002, 99 ff. 6 Siehe ASIL (Hg.), Careers in International Law: A Guide to Career Paths and Internships in International Law, Washington, D.C Eine sehr nützliche Internet -Übersicht wurde an der Universität von Fribourg (CH) zusammengetragen: M. Cottier, Ways into the Practise of Human Rights, International Law, and International Relations,. 7 Klassisch H.J. Morgenthau, Politics Among Nations. The Struggle for Power and Peace, 7. A., Boston/ London 2006; ferner K. Waltz, Theory of International Politics, New York 1979; R. Gilpin, The Richness of the Tradition of Political Realism, IntOrg. 38 (1984), 287 ff. 4

15 1.1 Warum Völkerrecht studieren? Karl W. Deutsch betont die Gemeinschaftsbeziehung souveräner Nationalstaaten, 8 der Funktionalismus David Mitranys sieht Ansätze einer Überwindung der Nationalstaaten durch Gemeinschaftsbildung, 9 ein Ansatz, der in der Form des Neo-Funktionalismus von Ernst B. Haas und Leon N. Lindberg besonders für die Beschreibung der europäischen Integration fruchtbar zu machen versucht wurde. 10 Deutet Carl J. Friedrichs Föderalismustheorie auf ein föderalistisches Konzept der internationalen Staatenwelt hin, 11 so beschreiben Robert Keohane und Joseph Nye mit ihrer Interdependenztheorie die in verschiedenen Regimen, etwa dem Umwelt- oder Telekommunikationsregime im Wege des sog. spillover geschaffenen Übergänge von nationalen zu internationalen Ordnungsstrukturen. 12 Das Verhältnis von Völkerrecht und der politikwissenschaftlichen Lehre von den internationalen Beziehungen (international relations theory) ist vielfach beschrieben worden. 13 In der Essenz scheint es wohl so zu sein, dass die Völkerrechtswissenschaft und die Lehre von den internationalen Beziehungen von jeweils unterschiedlichen Perspektiven auf das Recht, insbesondere das Völkerrecht, blicken und es analysieren. Während aus politikwissenschaftlicher Sicht das Völkerrecht als Produkt bestehender Kräftekonstellationen zwischen den im internationalen System handelnden Akteuren zu verstehen ist und sich die Analyse vordringlich darin versteht, diese Kräfte- bzw. Machtkonstellationen herauszuarbeiten, haben am Völkerrecht Geschulte die Tendenz, den Eigenwert einer rechtlichen Norm als politische Macht potentiell begrenzend herauszustellen und hieraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Dabei steht aber ganz außer Zweifel, dass die genaue Analyse der politischen Konstellationen, die zu einer bestimmten völkerrechtlichen Normsetzung veranlasst und sie begleitet haben, einen wichtigen Aspekt beim Verständnis des Gehalts der Normen darstellt. Was nun die erwähnte politikwissenschaftliche Kritik an der Existenz des Völkerrechts betrifft, wird im Nachfolgenden noch zu zeigen sein, dass der Einwand, es gäbe in der Völkerrechtsordnung keine Erzwingungsmechanismen für die Rechtsregeln, jedenfalls in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend ist, im Übrigen aber auch kein hinreichender Maßstab wäre, an dem sich der Rechtscharakter des Völkerrechts messen lassen müsste. Vielmehr erweist es sich nach wie vor als grundlegendes Problem der auf der Basis der Gleichordnung von souveränen Staaten fußenden Völkerrechtsordnung, dass es an zentralen Durchsetzungsmechanismen, also einer der innerstaatlichen Gewalt vergleichbaren zentralen Vollstreckungsinstanz fehlt, die Durchsetzung des Völkerrechts vielmehr regelmäßig den Staaten überlassen bleibt, also dezentral erfolgt. 8 K.W. Deutsch, Political Community at the International Level: Problems of Definition and Measurement, Garden City D. Mitrany, The Progress of International Government, London E.B. Haas, Beyond the Nation State, Stanford 1964; L.N. Lindberg, The Political Dynamic of European Economic Integration, Stanford u.a C.J. Friedrich, Trends of Federalism in Theory and Practice, New York R. Keohane / J. Nye, Power and Interdependence, Siehe etwa A.-M. Slaughter, International Law and International Relations, RdC 285 (2000), 21 ff. m.w.n. 5

16 Bei mehreren Seitenangaben sind Hauptfundstellen fett gedruckt. A Aachener Kongress 380 Aarhus-Konvention 525 Abbruch der diplomatischen Beziehungen (siehe Diplomatenrecht) Abbruch der konsularischen Beziehungen (siehe Konsularrecht) ABC-Waffen (siehe auch Atomwaffen; bak teriologische Waffen; Chemiewaffen) 594 Abgrenzung des Völkerrechts von verwandten Disziplinen 4 ff. Abhängigkeit 67 Abkommen über den internationalen Dienstleistungshandel (siehe GATS) Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (siehe Chicago, Abkommen von) Abkommen über handelsrelevante Aspekte geistiger Eigentumsrechte (siehe TRIPS) Abkürzungssystem der Vereinten Nationen 21 Abrüstung 45, 246, 496, 543, 591 Achsenmächte 129 acquiescence (siehe auch Staatsgebiet) 79, 84 Act of State Doctrine 370 f. acta iure gestionis 372 acta iure imperii 372 f. actus contrarius 229 ad hoc-richter (siehe Richter) Adjudikation (siehe Erwerb und Verlust von Staatsgebiet) Adoptionstheorie (siehe innerstaatliches Recht) advisory opinion (siehe Rechtsgutachten) Afghanistan (siehe auch Terrorismus) 132, 177, 334, 342, 362, 583 Afrikanische Charta der Menschen- und Volksrechte (siehe Banjul-Charta) Afrikanische Menschenrechtskommission 453 Afrikanische Menschenrechtskonvention (siehe Banjul-Charta) Afrikanische Union (siehe regionale und supranationale Organisationen) Afrikanischer Gerichtshof für Menschen- und Volksrechte 307 Afrikanischer Nationalkongress (ANC) (siehe Befreiungsbewegungen) Agenda , 514, 517 Agenda for Peace 321 Aggression (siehe auch Gewaltverbot; völkerrechtliches Strafrecht) 48, 49, 204, 240, 259, 260 f., 264, 273, 345 f., 361 Aggressionsdefinition (siehe auch Aggression) 332, 346, 553 Aggressionsverbot (siehe auch Aggression) 181, 629 Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (siehe TRIPS) Agrément (siehe Diplomatenrecht) Aktionsprogramm für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung 406 aktives Gesandtschaftsrecht 125, 381 Al Qaida (siehe auch Terrorismus) 2, 169, 334, 335, 342, 506, 583 Alabama Claims Arbitration 311 Åland-Frage 113, 172 Alaska 485, 491 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) 93, 167, 204, , 440 Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (siehe GATT) allgemeines Völkerrecht (siehe auch Völkergewohnheitsrecht) 35, 182, 289, 381 Allgemeines Zoll- und Handelsübereinkommen (siehe GATT) Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) 167, 450 f. Amnesty International (siehe Nicht regie rungsorganisationen) Amsterdamer Vertrag

17 Amtshilfe 477 ANC (siehe Befreiungsbewegungen) Änderung der Vertragsgrundlage (siehe auch clausula rebus sic stantibus) 228 f. Andorra 101 Androhung von Gewalt (siehe auch Gewaltverbot) 227, 328 f., 338 f. Aneignung im Weltraum 493 Anerkennung (siehe auch einseitige Handlungen) 67, 70 76, 124, 157, 175 ff., 201, , 286, 366 ff., 375, 646 f. als Staat 73, 176, 213 ausdrückliche Anerkennung 73, 451 ausländischer Hoheitsakte 371 de facto-anerkennung 72, 74 de iure-anerkennung 72 deklaratorische Wirkung 76, 202 Deutsche Continental Gas-Gesellschaft-Fall 71, 78 einseitige völkerrechtliche Willenserklärung 72, 211, 213, 382 konstitutive Wirkung 71 f. Pflicht zur Anerkennung 371 stillschweigende/konkludente Anerkennung 72, 626 Stimson-Doktrin 74 Tobar-Doktrin 74 von Aufständischen als Kriegführende 73 f., 176 von Gebietserwerb 73, 620 von Nationalkomitees 73 von Regierungen 73, 213 von Sicherheitszonen 213 vorzeitige Anerkennung 72, 74 Angriff(s), Definition des (siehe auch Aggressionsdefinition) 264, 327, , 383, 569 f., 593 Angriffskrieg (siehe auch Aggression) 48, 240, 260 ff. Anknüpfungspunkte für die Ausübung von Hoheitsakten 96 f., 263, 272 Helms-Burton-Act 97 Personalitätsprinzip (aktiv/passiv) 96 f. Schutzprinzip 96 f. Territorialitätsprinzip 88, 96 f. Universalitätsprinzip/ Weltrechtsprinzip 97, 263, 636 Wirkungsprinzip 96 f. Annexion (siehe Erwerb und Verlust von Staatsgebiet) Anschlusszone 81, 474 f., 482 ff. Antarktis 83, 221, 473, 477, 490 ff., 535 Antarktis-Regime 491 Antarktisvertrag 83, 490 f. Anti-Folter-Konvention 430, 433 Antike 26, 28, 379 Anti-Landminenkonvention 593 Anti-Sklaverei-Abkommen 261 Apartheid 258, 430 Äquidistanzprinzip 628 Arabische Charta für Menschenrechte 454 Arabische Liga (siehe auch regionale und supranationale Organisationen) 55, 149, 177, 453 f. Arbitration (siehe auch Schiedsgerichtsbarkeit) 310 ff., 415 Archipel 484 Arktis 2, 83, 483 Arrest-Warrant-Fall 263, 300, 373, 636 Assimilierungsthese (siehe auch humanitäres Völkerrecht) 560 f., 643 Astronauten 493, 499 Asyl 29, 91 f., 385, 453, 459, 460, 479, 623 f. Asylrecht 91, 201, 240, 457 ff. diplomatisches Asyl 385, 624 Harmonisierung des Asylrechts 460 Recht auf Asyl 240 Tempel-Asyl 29 Asylum-Fälle (siehe Haya de la Torre-Fälle) asymmetrische Kriege (siehe humanitäres Völkerrecht) Atlantik-Charta 394 Atomteststopvertrag 154, 591 Atomwaffen (siehe auch Kernwaffen) 191, 294, 335, 513, 565, 590 f., 594, 604, 634, 635 Atomwaffen-Gutachten des IGH 191, 513, 590, 634 Atomwaffen-Test-Fälle 635 f. Einsatz von Atomwaffen 300, 590, 635 Atomwaffensperrvertrag 591 Attaché (siehe Diplomatenrecht) Auflösungsvertrag 229 Aufständische 175 ff., 328, 368, 632 Ausbürgerung (siehe auch Staats ange hörigkeit) 93 Einzelausbürgerung 93 Massenausbürgerung 93 Ausgleich 97, 118, , 445 f. Ausgleichskommission 319 Ausländer 29, 237, 420, 580 Auslieferung (siehe auch Asylrecht) 28, 38, 91, 93, 258, 277, 477, 633, 645 ausschließliche Wirtschaftszone (exclusive economic zone) 81, 474, 482 ff. Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsschutzes (siehe auch diplomatischer Schutz) 293, 305, 415, 437 Ausschuss für die friedliche Nutzung des Welt raums (Weltraumausschuss) 494, 499 Ausschuss für Menschenrechte (Menschenrechtsausschuss) (siehe auch Menschenrechtsrat) 22, 106, 173, , 467 Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 207, 438,

18 Austin, John 9 aut dedere aut iudicare 633 Autonomie 98, 115 f., 118 B Badinter-Kommission 68, 114 bakteriologische Waffen 599, 604 Banjul-Charta 422, 425, 452 f. Barbaren 29 Barcelona Traction-Fall (siehe auch Staats zugehörigkeit; erga omnes-wirkung) 94, 181, 199, 245, 300, 439, 628 Basislinie 80, 484 Beagle-Kanal 312 Befestigungsverbot 98 Befreiungsbewegungen 66, 175 ff., 644 Afrikanischer Nationalkongress (ANC) 177 Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) 149, 177 Befreiungskriege 552 Beglaubigungsschreiben (siehe Agrément) Beitritt 124, 185 f., 220, 240, 292, 294, 441 zu bilateralen Verträgen 220 zu internationalen Organisationen 124 zu multilateralen Verträgen 186 bellum iustum ex utraque parte (siehe gerechter Krieg; siehe auch Gewaltverbot) Beneš-Dekrete 301, 470 Beobachter 160 f., 359, 363 Bernadotte-Fall (siehe Reparations for Injuries- Fall) Berufsfelder 4 Besatzungsmacht 575, 577, 579, 580 f., 610, 638, 639 Beschlagnahme 301, 488, 581, 601 besetzte Gebiete 261, 546, 573, 580, 638 f. Besuchsdiplomatie 379, 380 bewaffneter Angriff 48, 144, 169, 244, 250, 327, , 340 ff., 590, 640, 647 bewaffneter internationaler Konflikt (siehe internationaler bewaffneter Konflikt) bewaffneter interner Konflikt (siehe nichtinternationaler bewaffneter Konflikt) bewaffneter Konflikt (siehe auch humanitäres Völkerrecht) 1, 2, 15, 176, 541, 552, 558 ff., 562 bewegliche(n) Vertragsgrenzen 104 f., 107, 110 Beziehungen, internationale (siehe internationale Beziehungen) Bilateral Investment Treaties (BITs) (siehe völkerrechtliche Verträge, bilaterale Investitionsschutzverträge) bilaterale Verträge 105, 108, 185 f., 211, , 223, 239, 313, 315, 470, 496 Billigflaggen 488 Billigkeit 86, 225, 298, 311, 628 vor dem Internationalen Gerichtshof 298, 628 Binnengewässer (siehe Staatsgebiet) Binnenmeer 483 Binnenstaaten 485 Biodiversität (siehe biologische Vielfalt) Bioethik (-Konvention) 448 biologische Vielfalt, Konvention über 377 biologische Waffen (siehe auch humanitäres Völkerrecht) 594, 604 Bismarck, Otto von 42 blinde Waffen (siehe auch humanitäres Völkerrecht) 553, 589 Blockade 58, 281, 332, 348, 356 Bodenschätze 82, 474 f., 491 im Meer 474 in der Antarktis 491 Bogotá, Pakt von 321 bona fides (siehe Treu und Glauben) Bosnien-Herzegowina 75, 106, 109, 252, 259, 266, 306, 347, 353, 364, 444, 562, 625, 640, 642 Botschafter (siehe Diplomatenrecht) Botschaftsgebäude (siehe Diplomatenrecht) Boykott 348 Brandwaffen 592 Bretton Woods 139, 399, 416 Briand-Kellogg-Pakt 48 ff., 326, 332 Brioni, Abkommen von 75 Bryan-Verträge 319 Buchten 80 Bundespräsident 219, 239 Bundesrepublik Deutschland 20, 76, 100, 109, 121, 130, 219, 237 ff., 292, 428 Bundesstaat (siehe Staatenverbindungen) Bundesverfassungsgericht 152, 235, 239, 372 Bürgerkrieg (siehe auch nicht-internationaler bewaffneter Konflikt) 72 ff., 102, 175, 276, 311, 347, 354, 361, 559 f. Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (siehe Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, OSZE) C Calvo-Klausel 54 Capotorti-Bericht 466 Caroline-Fall/-Formel (siehe auch Selbst verteidigung) 334, 338 f. Cartagena, Protokoll von 530 Certain Expenses-Gutachten 350, 627 Chaco-Konflikt 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union 448, 460 Charta der Vereinten Nationen (siehe UN- Charta) Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten 367, 406, 414,

19 Charta von Paris für ein neues Europa (siehe KSZE) Chemiewaffen 246, 594 f. Chemiewaffen-Konvention 547, 595 Chicago, Abkommen von (siehe auch Luftrecht) 80, Chorzow Factory-Fall 197, 250, 254, 618 circumstances precluding wrongfulness (siehe völkerrechtliche Verantwortlichkeit) civitas maxima 11 clausula rebus sic stantibus (siehe Recht der Verträge) clean slate rule 106 code of conduct (siehe auch Verhaltenskodizes) 164, 205 ff. Commission on Sustainable Development (CSD) (siehe auch nachhaltige Entwick lung) 515 ff. common heritage of mankind (siehe Gemeinsames Erbe der Menschheit) Commonwealth of Nations 122 completion strategy (siehe völkerrechtliches Strafrecht) Conference on the Law of the Sea (siehe Seerecht) Connally-Vorbehalt 297 consuetudo 191 contract treaties (siehe auch völkerrechtliche Verträge) 185 Contras 252, 632 COPUOS (siehe Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums) core crimes (siehe völkerrechtliches Strafrecht) 257 Cosmos-Absturz 500 Cotonou-Abkommen 405, 407 Courtoisie 191, 380 CRAMRA 491 Crimes against humanity (siehe völkerrechtliches Strafrecht, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) customary international humanitarian law (siehe Völkergewohnheitsrecht, humanitäres) customary international law (siehe Völkergewohnheitsrecht) D Danziger Eisenbahnarbeiter-Fall 167 dauernde Neutralität (siehe Neutralität) Dayton-Abkommen 361, 365, 444 DDR 109, 130, 239, 373, 447, 644 de facto-anerkennung (siehe auch Anerkennung) 72, 74 de facto-flüchtling (siehe auch Flüchtlinge) 458 de facto-organ (siehe auch völkerrechtliche Verantwortlichkeit) 251 f., 534 de facto-regime (siehe auch völkerrechtliche Verantwortlichkeit) 74, 175, 177, 646 stabilisiertes de facto-regime 176 Taliban-Regime in Afghanistan (siehe auch Terrorismus) 177, 335, 342 de facto-staatenlose 93 de iure-anerkennung (siehe Anerkennung) Declaration on the Rights of Indigenous People (siehe indigene Völker) Dekolonisierung 14, 51 f., 57, 79, 104, 107, 122, 369, 630 Entkolonisierungs-Resolution 52 Delikt, völkerrechtliches (siehe völkerrechtliches Delikt) Deliktsfähigkeit (siehe völkerrechtliche Verantwortlichkeit) Demokratie, Recht auf (siehe auch humanitäre Intervention) 75, 85, 142, 144, 145, 148, 354, 422 Deportationsverbot 261 Desertifikationskonvention (siehe auch Umweltschutz) 517 desuetudo 195 Deutsche Continental Gas-Gesellschaft-Fall 71, 78 Deutscher Bund 121 Deutsches Reich 49, 129, 188, 547 Deutschland (siehe auch Bundesrepublik Deutschland, DDR, Deutsches Reich) 48, 93, 100, 109, 121, 130, Devolutionsabkommen 104, 109 Diplomatenrecht 185, 199, 379 f., Abbruch diplomatischer Beziehungen 244, 382 f., 389, 585 Agrément 382, 389 aktives und passives Gesandt schaftsrecht 125, 381 Asylum-Fälle 181, 182, 385, 459, 623 Attaché 382 Aufnahme diplomatischer Beziehungen 382, 389 Botschafter 356, 381, 386, 640 Botschaftsgebäude 386, 631 Courtoisie 380 Diplomat 41, Diplomatenschutzkonvention 386 diplomatische Beziehungen 71, 72, 73, 154, 156, 211, 381, 383, 580 diplomatische Immunität diplomatischer Dienst 4, 385 diplomatisches Asyl 54, 385, 624 diplomatisches Protokoll 380 diplomatisches Zeremoniell 380 Funktionstheorie 385 Gesandte 381 Geschäftsträger 381 Immunität 274, 384 ff., 421, 610, 636 f., 644 ff. Internuntien 381 Leiter der diplomatischen Missionen

20 Minister 373, 381 Missionschefs 218, 381, 384 f. Nuntien 381 par in parem non habet imperium 370 f., 386 persona non grata 382, 390 Räumlichkeiten der Mission 382, 384 f. Rechtsstellung der Staatenvertreter bei internationalen Organisationen 387 Rechtsstellung des Diplomaten 102, 384 Repräsentationstheorie 385 Schutz der Diplomaten 380, 386 f. Schutzmacht 211, 383, 390, 612 Sonderbotschafter 386 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 380 Diplomatie 43, 201, 321, 379 f., 387 Mittel der Streitbeilegung 289, 293, 317, 321 vorbeugende Diplomatie 321 diplomatische Beziehungen (siehe Diplomatenrecht) diplomatische Immunität (siehe Diplomatenrecht) diplomatischer Dienst (siehe Diplomatenrecht) diplomatischer Schutz (siehe auch Barcelona Traction-Fall; Nottebohm-Fall) 54, 89, 94 f., 168 f., 293, 411, 457 ff., 580, 619, 625 f., 629 Erschöpfung des nationalen Rechtswegs 95 Fremdenrecht 30, 94, 201, 410, 413 Staatsangehörigkeit 94 Staatszugehörigkeit 94 diplomatisches Asyl (siehe auch Asyl; Diplomatenrecht) 385, 624 diplomatisches Zeremoniell (siehe Diplomatenrecht) Diskontinuität, Grundsatz der 104 f. Diskriminierung 161, 402 f., 405, 426, 440, 466, 495 Flaggendiskriminierung 475 Rassendiskriminierung 181, 353, 440, 629 von Frauen 426, 430, 440 Dismembration (siehe auch Staatensukzession) 58, 103, 108 Dispute Settlement Body (siehe auch Dispute Settlement Understanding) 400 f. Dispute Settlement Understanding (DSU) (siehe auch GATT-panel) 165, 306, 398, 401 reversed consent 401 Doha-Runde 139, 409 Doktrin (siehe Völkerrechtsquellen, Völkerrechtslehre) domaine réservé 347, 354, 366 Donau 100, 123, 635 Doppelbesteuerungsabkommen 91 Doppelstaatigkeit (siehe Staatsangehörigkeit) Draft Code of Crimes Against the Peace and Security of Mankind (siehe völkerrechtliches Strafrecht) Drago-Doktrin 54, 325 Drago-Porter-Konvention (siehe auch Gewaltverbot) 325 Dreielementenlehre (siehe Staatsbegriff) Dreimeilenzone 80 Dreißigjähriger Krieg (siehe auch Westfälischer Frieden) 37 drittbegünstigende Verträge (siehe auch Recht der Verträge) 220 Drittes Reich 315 Drittstaaten 177, 200, 220, 334, 372, 401, 459 dualistische Theorie (siehe innerstaatliches Recht) Dubliner Abkommen 460 Dum-Dum-Geschoss (siehe auch humanitäres Völkerrecht) 594 Dumping-Konvention 409, 486 Durchfahrt, Recht der friedlichen 81, 98, 188, 479, 484, 485, 622 Durchführungsübereinkommen zur Seerechtskonvention (siehe Seerecht) Durchmarschrecht 98 Durchsetzung des Völkerrechts (siehe Rechtsdurchsetzung) E Eastern Greenland-Fall 83 Economic Partnership Agreements (siehe Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) effektive Staatsangehörigkeit (siehe auch genuine link, Staatsangehörigkeit) 94 Effektivität, Prinzip der (siehe Prinzip der Effektivität) EGKS (siehe Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) Eigengewässer 80, 480 Eigentumsschutz (siehe Internationales Eigentums- und Investitionsschutzrecht) Einbürgerung (siehe Staatsangehörigkeit) Einigungsvertrag 109 Einmischung (siehe auch Interventionsverbot) 366 f., 423, 553 einseitige Handlungen Anerkennung 209 f., 212 f., 228, 298 Erklärung 210 f., 218 Geschäftsführung ohne Auftrag 214 Notifikation (Notifizierung) 209 ff. Protest Versprechen 45, 209, 214, 434 Verzicht 93, 209, 210, 213, 490 Vorbehalt 214, 221 ff. Widerruf 210, 214 Zustimmung 210, 213, 217, 219,

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