BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau info@bodenbaer.de

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1 BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau info@bodenbaer.de

2 Curriculum Vitae: Dr. Frank Bär bis 1985 Ernst-Moritz-Arndt Universität Greiswald Geologie; Abschluss: Diplom-Geologe, Firma VEB Erdöl-Erdgas Grimmen Objektgeologe und Reservoirmechaniker (Testgeologe); Tätigkeitsschwerpunkt: Erdgas- und Erdölerkundungen VEB Zentrales Geologisches Institut (ZGI) Berlin, Außenstelle Reinkenhagen, Meeresgeologie, KKW Greifswald, Limnologie ENMOTEC GmbH Zwickau Projektleiter; Altlastenerkundung, -untersuchung und sanierung, Projektmanagement, Boden- und Abfallmanagement, Entsorgungs- und Rückbaukonzepte 1995 z.zt. BAeR -Agentur für Bodenaushub GmbH Zwickau GFGS als Dipl.-Geologe, Sachverständiger / Gerichtsgutachter GFGS ARGE Bodenmanagement GmbH Dresden Gesellschafter WMB Bodenverwertungsgesellschaft mbh Chemnitz 2009 Promotion an der TU Dresden unter Prof. Werner (Prof. Nelles) Umweltverträgliches und kosteneffizientes Boden- und Abfallmanagementsystem 2011 Vizepräsident + Vorsitzender Gutachterausschuss der IHK Chemnitz

3 durch unsere Aufgabengebiete: Altlastenerfassung, Altlastenuntersuchung und Altlastensanierung Grundwasseruntersuchung und - sanierung alternativer Straßenbau Brachflächenrecycling und Brachflächenrevitalisierung Deponiesanierung und Rekultivierung Bodenverfestigung und Bodenstabilisierung Baugrunduntersuchung Schadstoff - Immobilisierung von mineralischen Abfällen Erstellung von Rückbau-, Entsorgungs- und Recyclingkonzepten Leitung einer Bodenbörse auf DSS-Basis Spezialist für eanv zertifizierter Probenehmer nach TrinkwV ( 14, Abs. 3, Legionellen)

4 sowie durch Sachverstand als von der IHK Südwestsachsen ö.b.u.v. Sachverständiger für Altlasten-Sanierung, als Sachverständiger nach 18 BBodSchG, als europaweit zertifizierter Makler entsprechend 50 KrW/AbfG, als zertifizierter Probenehmer für Altlasten und Bodenschutz, als Abfallbeauftragter nach 54 / 55 des KrW-/AbfG, als Koordinator nach BGR 128, SiGeKo nach RAB 30 C Leitung einer Bodenbörse auf DSS-Basis Spezialist für eanv (DB AG) ÖKOProfit-Projektmanager Rohstoff- und Materialeffizienzberater (RKW) zertifizierter Probenehmer n. TrinkwV ( 14, Abs. 3) und durch Kontakte. als Vorsitzender des AK Bodenmanagement beim Altlastenforum und BWK Sachsen, als Mitglied im Bundesverbandes Boden e.v., Fachgruppe Bodenverwertung, als Mitglied im Steine- und Erden- Industrieverband Sachsen e.v., als Mitglied im abfallwirtschaftlichen Branchenarbeitskreis Bau der sächsischen Bauindustrie, als Vorsitzender des IHK Prüfungsausschusses Südwestsachsen Baustoffprüfer Boden, als Mitglied der Umweltallianz Sachsen Vizepräsident IHK Chemnitz Vors. Sachverständigenausschuss IHK C

5 Teichsanierung Sahnpark Crimmitschau, Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten nach 12 BBodSchV Dr. rer. nat. Frank Bär Internet:

6 Inhaltsverzeichnis: Referent: Dr. rer. nat. Frank Bär 1.0 Ausgangssituation 2.0 Rechtliche Grundlagen / Umweltgesetze im Überblick 3.0 Vorbereitungsarbeiten 3.1 Rastereinteilung 3.2 Probenahme / Analysen 4.0 Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten / Konzeption 4.1 Rechtliche Grundlagen 4.2 Gemischberechnung 4.3 Eignungsnachweise 4.4 Behördliche Bestätigung 5.0 Umsetzung

7 BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Zwickau AUSGANGSSITUATION

8 Umweltgesetzgebung - Überblick Grundgesetz, EU-Recht und sonstiges internationales Recht Arbeitsschutz Baurecht "Umweltschutzrecht" Spezialstoffe Transport Immissionen Abfälle Wasser Boden/Natur UmweltHG UVPG Bundes- recht ArbSchG / ASIG GSG / BetrSichV AMBV / PSA-BV BaustVO DampfkV DruckbehV VbF / ElexV BioStoffV ArbStättVO 7. SGB / BGVR BauGB MBO MIndBauRL MLAR BImSchG BImSchV TA Lärm TA Luft KrWG TR LAGA NachwV AVV EfbV / TGV BestüVAbfV AbfKoBiV AbfVerbrV VerpackV TA-Abfall WHG AbwV GrundwasserV LöRüRl VvVwS BBodSchG ChemG BBodSchV GefStoffV AtG/StrlSchV ISG NatSchG GenG SprengG SprengVO GefBefG GGVSE, GGAV GGVBinSch GGVSee GGKontrollV GGKostV GbV SofortmaßnahmeV StVG/StVO/StVZO LandesabfallG Landesrecht ZustVO LBO SmogV WG VAwS BodSchG ZustVO ZustVO Übergangsfristen / Normen / Richtlinie / Technische Regeln Ausbildung der Mitarbeiter / ausreichende Kenntnisse / Erfahrungen / Überprüfung und Kontrolle / aktuelle Unterlagen

9 Abfälle Nach dem KrWG-/AbfG von 1996 wurden im 3 Abs. 1 Abfälle wie folgt definiert: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. In der Abfallrahmenrichtlinie der europäischen Union werden die Begriffe wie folgt definiert: RICHTLINIE 2006/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie der EU) Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Abfall" jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; 2. "gefährlicher Abfall" Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;

10 Der Abfallbegriff Im 3, Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom ) wird der Begriff wie folgt definiert: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

11 "Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch das Eigentum am Hundekot." Zivilrechtlich: JA, Abfallrechtlich: Nein siehe Ewigkeitshaftung des Grundstückseigentümers Zeitschrift Deutsche Verwaltungspraxis (Fallbeispiele 2011) Maximilian-Verlag ISSN

12 12 BBodSchV Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden. (2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbaren Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Widernutzbarmachung ist zulässig, wenn insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) und c) des Bundes- Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.

13 Vorauswahl Recherche Probenahme Transport Deklaration Transport Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 eingeschränkter Einbau in hydrologisch günstigen Gebieten eingeschränkter Einbau mit erforderlichem Erosionsschutz Deponie-Vereinfachungs- Entsorgung Dep.Kl. II Verordnung nach DepV eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen Entsorgung Dep.Kl. I nach DepV bzw. Rekultivierung 7 WHG Verwertung im Baulos bei bodenmechanischer Eignung und entsprechendem Bedarf Sonderabfalldeponie nach TA Sonderabfall ALTERNATIV gemäß Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetz und genehmigtem Entsorgungskonzept - Immobilisierung der Schadstoffe VERWERTUNG BESEITIGUNG

14 BVerwG Tongruben-Urteil Urteil vom 14. April C OVG Koblenz Urteil vom 17. Dezember A 10279/02 Das Bundes Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplan, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen. Eine Verfüllung ist nur zulässig, wenn nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die die Vorsorgewerte überschreiten, in der Regel unterlassen werden = und nur dann ist eine Verwertung ordnungsgemäß und schadlos LAGA M 20 (alt) kann für die Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abfälle nicht herangezogen werden BBodSchG/ BBodSchV hat Vorrang vor der nicht rechtsverbindlichen LAGA Die Mitteilungen der LAGA M20 sind als Empfehlung eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen.

15 Auf- und Einbringung in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht oder Herstellen einer durchwurzelbaren Bodenschicht Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht Bodenähnliche Anwendung (uneingeschränkter Einbau) Zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion 1) : Z 0, Z 0* Technische Bauwerke (eingeschränkter Einbau) Zur Herstellung einer technischen Funktion 2): Z 1.1, Z 1.2*, Z2 Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV LAGA- Mitteilung 20 1) in der Regel Bodenmaterial 2) Bodenmaterial und andere mineralische Abfälle

16 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II: Technische Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) Stand: Hinweis: Diese Technische Regel wurde von der 63. Umweltministerkonferenz am 04./ in Frankfurt/Main zur Kenntnis genommen (TOP 24). Gleichzeitig hat die Mehrheit der Länder per Protokollnotiz erklärt, sie werde die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln in den Ländern veröffentlichen und in den Vollzug übernehmen. Diese Technische Regel wird gemäß 8 der Geschäftsordnung nicht als Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall veröffentlicht. Pkt : Boden = < 10 Vol-% mineralischer Fremdbestandteile

17 Boden Nach der LAGA 2004 wird Boden in Verbindung mit dem BBodSchG wie folgt definiert: Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel ist Material aus Böden im Sinne von 2 Abs. 1 BBodSchG und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden (AS ). Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze, der als Abfall entsorgt wird, Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-% (= TR Gemische), Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen behandelt worden ist, Baggergut (AS ), das aus Gewässern entnommen wird und das aus Sanden bzw. Kiesen mit einem maximalen Feinkornanteil (< 63 µm) von < 10 Gew.-% besteht. Da die TR Gemische nicht mehr durch die LAGA verabschiedet werden konnte, wird in der Praxis das Material mit einem Anteil von > 10 Vol.-% mineralischer Fremdbestandteile bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung als Bauschutt behandelt.

18 Vorbemerkung zur 5. erweiterten Auflage der LAGA M 20 (Stand ) Alter Wein in neuen Schläuchen. Bankrotterklärung des BMU zur fehlenden Ersatzbaustoffverordnung!

19 Hauptschlüsselnummern und Kapitel des AVV-Verzeichnisses (1) Abfälle die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie bei der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 4. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 5. Abfälle aus Erölraffination, Erdgasreinigung und Kohlenpyrolyse 6. Abfälle aus anorganisch chemischen Prozessen 7. Abfälle aus organisch chemischen Prozessen 8. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 9. Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen

20 Hauptschlüsselnummern und Kapitel des AVV-Verzeichnisses (2) Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen Hydrometallurgie Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie bei der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialen und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

21 Europäisches Abfallverzeichnis 59 KrWG Abfälle müssen einer Abfallart laut EAV zugeordnet werden Das EAV gliedert sich nach der Herkunft von Abfällen Es ist in 20 Abfallgruppen (Herkunftsbereiche) untergliedert Die Abfallnummern sind sechsstellig Beispiel: 17 Branche/Prozessart: Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 1705 Herkunft/Gruppe: Abfallart: Boden, Steine und Baggergut (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Baggergut, Sedimente, Flussgerölle

22 Baggergut ist nach DIN 19731: Material das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird. Im Einzelnen kann Baggergut aus: - Sedimenten bzw. subhydrischen Böden der Gewässersohle - Böden und deren Ausgangsmaterial im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder - Oberböden im Ufer- bzw. Überschwemmungsbereich des Gewässers bestehen.

23

24 ? AVV: Nr AVV: Nr Landbereich Wasser, Fluss, See, Kanal Deich, Überflutungsgebiet

25 VORARBEITEN Rastereinteilung an Karte

26 VORARBEITEN Gespannte Messleinen mit Rastereinteilung

27 VORARBEITEN Gespannte Messleinen mit Rastereinteilung

28 PROBENAHME Schichtdickenmessgerät und Wassertiefenmesseinrichtung, Probegreifer, Peilstange

29 PROBENAHME

30 PROBENAHME

31 PROBENAHME

32 PROBENAHME Schichtdickenmessgerät (links) und Wassertiefenmesseinrichtung (rechts)

33 PROBENAHME Schichtdickenmesser

34 PROBENAHME Schichtdickenmessgerät (Bohrstock) - Schichtabgrenzung zum Untergrund

35 PROBENAHME Probegreifer mit Sedimentprobe

36 PROBENAHME Sedimentproben

37 ANALYSE / Repräsentativität der Probenahme Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA) LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei bodenphysikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2002

38 ANALYSE / Repräsentativität der Probenahme

39 Volumen der Grundmenge Probenahme nach PN 98 (LAGA M32) Anzahl der Einzelproben Anzahl der Mischproben Anzahl der Sammelproben Anzahl*) der Laborproben bis 30 m³ 8 2 keine 2 bis 60 m³ 12 3 keine 3 bis 100m³ 16 4 keine 4 bis 150m³ 20 5 keine 5 bis 200m³ 24 6 Keine 6 bis 300m³ 28 7 Keine 7 bis 400m³ 32 8 Keine 8 bis 500 m³ 36 9 Keine 9 bis 600m³ Keine 10 bis 700m³ (1) 1 11 bis 800m³ (2) 1 11 bis 900m³ (3) 1 11 bis 1000 m³ (4) 2 12 bis 1100m³ (5) 2 12 bis 1200 m³ (6) 2 12 je angefangene 100m³ je eine Mischprobe je angefangene 300m³ je eine Sammelprobe je angefang. 300m³ je eine Laborprobe

40 ANALYSE / Erkundung des Grundbestandes nach LAGA Zuordnungswert (Obergrenze der Einbauklasse) Z 0 Z 1 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 Verwertung Ablagerung in Deponien Einbauklasse 0 Einbauklasse 1 Einbauklasse 2 Deponieklasse I Deponieklasse II Deponieklasse III Uneingeschränkter Einbau Eingeschränkter offener Einbau Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen (AbfAbIV/DepV) (AbfAbIV/DepV) (DepV) Darstellung der einzelnen Einbauklassen nach LAGA

41 ANALYSE / Erkundung des Grundbestandes nach LAGA Zuordnungswert (Obergrenze der Einbauklasse) Z 0 Z 1 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 Verwertung Ablagerung in Deponien Einbauklasse 0 Einbauklasse 1 Einbauklasse 2 Deponieklasse I Deponieklasse II Deponieklasse III Uneingeschränkter Einbau Eingeschränkter offener Einbau Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen (AbfAbIV/DepV) (AbfAbIV/DepV) (DepV) Darstellung der einzelnen Einbauklassen nach LAGA z.b. geogene Grundlast nach 9, Abs. 2 bzw. 12 BBodSchV = > Z 2

42 ANALYSE Probe AWV LAGA Analysennr AVV-Nr. Maßgebende Parameter MP Schwanenteich Z TOC = 3,47 % Sulfat = 150 mg/l MP oberer Teich Z TOC = 1,63 % Sulfat = 96 mg/l Tabelle 1: Untersuchungsergebnisse und Deklaration Der Parameter TOC (gesamte organische Kohlenstoff, engl.: total organic carbon, ist ein Summenparameter und gibt die Summe des gesamten organischen Kohlenstoffs in einer Probe an, bedingt sich durch den starken, organischen Anteil (Blätter, Äste etc.) im Sediment und stellt keinen ökotoxischen Parameter dar. Der Parameter Sulfat ist regionalgeologisch auf die geogenen Hintergrundgehalte des anstehenden Gesteinsmaterials (Zechstein) zurückzuführen und stellt in der vorhandenen Konzentration ebenfalls keinen ökotoxischen Parameter dar.

43 ANALYSE / Bewuchs nach Baustillstand TOC Anteil steigt

44 SCHICHTDICKENMESSUNG Die Sedimentmächtigkeit schwankt zwischen 0,62 m und 1,26 m.

45 SCHICHTDICKENMESSUNG Die Sedimentmächtigkeit schwankt zwischen 0,62 m und 1,26 m.

46 KONZEPTION Projekt Konzeption zur Herstellung von durchwurzelbaren Bodenschichten gemäß 12 der BBodSchV Standort: Sahnpark Crimmitschau Auftraggeber: Stadtverwaltung Crimmitschau Amselstraße Crimmitschau Auftragnehmer: BAeR -Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau Bearbeiter: Dr. rer. nat. Frank Bär Zwickau,

47 KONZEPTION Rechtliche Grundlagen Für die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten ist eine Vielzahl von rechtlichen Grundlagen und Vorschriften zu beachten. Bundesbodenschutzverordnung Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV Wasserrecht Kreislaufwirtschaftsgesetz Klärschlammverordnung Dünge- und Düngemittelverordnung Deponieverordnung Untersuchungspflicht Nachweispflicht Untersuchung Ausgangsmaterialien Gemischberechnung Technische Umsetzung Eignungsnachweise / Zertifizierung

48 KONZEPTION Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen ( 1 BBodSchG)

49 KONZEPTION Bewertungmaßstäbe Prüfwerte Vorsorgewerte Maßnahmenwerte Werte, für die einzufallbezogene Prüfung durchzuführen ist Werte, bei deren Überschreitung die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht Werte für Einwirkungen oder Belastungen, für die einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen ist Feststellung, ob eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlast vorliegt! Feststellung, dass eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlast vorliegt und Maßnahmen erforderlich sind

50 KONZEPTION Schädliche Bodenveränderungen ( 2 Abs. 3): Beeinträchtigung der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen

51 KONZEPTION BBodSchV Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen 9 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen (1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach 7 des Bundes- Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn: 1. Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder 2. eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen besteht, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt. (Landwirtschaft gute fachliche Praxis) (2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

52 KONZEPTION 12 BBodSchV Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen, auf- und eingebracht werden. (2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbaren Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Widernutzbarmachung ist zulässig, wenn insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und mindestens eine der in 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) und c) des Bundes- Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.

53 KONZEPTION 12 BBodSchV (9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigungen der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 cm ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN (Ausgabe 5/98) ist zu beachten. (10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in 2 Abs. 2 Nr.1 und 3 Buchstabe b und c des BBodSchG genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von Absatz 3 und 4 zulassen. (11) 5 Abs. 6 bleibt unberührt. (12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

54 KONZEPTION / Berechnung Landwirtschaft-liche BBodSchV 70 % des Dünge- MP MP und gärtne-rische Einheit Vorsorgewerte Vorsorgemittelver- unterer Fläche 1 Nutzung (Lehm/Schluff) wertes ordnung Schlag MP TS 1 MP TS 2 MP TS 3 MP TS 4 MP TS 5 Analysennummer Gesamtstickstoff 1,5 % TR 0,13 <0,30 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. Phosphat 0,5 % TR 0,280 0,183 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. Kaliumoxid 0,75 % TR 0,258 0,574 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. organische Substanz (Humusgehalt) < 8 1,91 2,62 6,65 7,45 7,76 6,79 6,28 ph-wert 5,5-7 7,83 6,64 6,99 7,31 7,34 7,46 7,27 PCB (max. 2-jährlich) mg/kg TM 0,05 (Humus* < 8 %, Feinboden) n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. Benzo(a)pyren mg/kg TM 0,3 (Humus* < 8 %, 0,27 <0,05 <0,05 <0,05 0,11 <0,05 0,11 <0,05 Feinboden) PAK (Summe 16) mg/kg TM 3 2,7 n. n. n. n. 0,320 0,670 0,380 0,770 0,0970 Blei mg/kg TM < <30 41 <30 Chrom mg/kg TM Nickel mg/kg TM Cadmium mg/kg TM 1 0,7 1,5 <0,20 0,22 0,54 0,54 0,31 0,50 0,30 Kupfer mg/kg TM Quecksilber mg/kg TM 0,5 0,35 1,0 0,13 0,075 0,13 0,15 0,083 0,15 0,087 Zink mg/kg TM

55 KONZEPTION / Berechnung Landwirtschaft-liche BBodSchV 70 % des Dünge- MP MP und gärtne-rische Einheit Vorsorgewerte Vorsorgemittelver- unterer Fläche 1 Nutzung (Lehm/Schluff) wertes ordnung Schlag MP TS 6 MP TS 7 MP TS 8 MP TS 9 MP TS 10 Analysennummer Gesamtstickstoff 1,5 % TR 0,13 <0,30 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. Phosphat 0,5 % TR 0,280 0,183 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. Kaliumoxid 0,75 % TR 0,258 0,574 n. a. n. a. n. a. n. a. n. a. organische Substanz (Humusgehalt) < 8 1,91 2,62 7,59 4,33 6,57 7,69 5,48 ph-wert 5,5-7 7,83 6,64 7,29 7,29 7,38 7,45 7,36 PCB (max. 2-jährlich) mg/kg TM 0,05 (Humus* < 8 %, Feinboden) n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. n. Benzo(a)pyren mg/kg TM 0,3 (Humus* < 8 %, 0,27 <0,05 <0,05 <0,05 <0,05 <0,05 0,16 <0,05 Feinboden) PAK (Summe 16) mg/kg TM 3 2,7 n. n. 2,65 0,280 0,0980 0,220 1,19 0,250 Blei mg/kg TM <30 <30 <30 <30 41 <30 Chrom mg/kg TM <20 Nickel mg/kg TM Cadmium mg/kg TM 1 0,7 1,5 <0,20 0,22 0,34 0,42 0,37 0,54 0,46 Kupfer mg/kg TM < Quecksilber mg/kg TM 0,5 0,35 1,0 0,13 0,075 0,084 0,087 0,099 0,16 0,096 Zink mg/kg TM

56 UMSETZUNG / teilentwässerter Teich / Sedimente

57 UMSETZUNG / Auskofferung - Transport

58 Deutsches Patentamt Deutschen Patentamt, unter der Nr.: AZ: / 40

59

60 UMSETZUNG / Herstellung Transportfähigkeit mit Vertikalfräse

61 UMSETZUNG / Herstellung Transportfähigkeit mit Vertikalfräse

62 UMSETZUNG / Herstellung Transportfähigkeit mit Vertikalfräse

63 UMSETZUNG / Herstellung Transportfähigkeit mit Vertikalfräse

64 UMSETZUNG / Aufbringungsfläche

65 UMSETZUNG / Aufbringungsfläche

66 UMSETZUNG / Aufmaß und Vermessung

67 Abfallrechtliche Diskussion mit Behörde Abfallbehandlungsanlage = ??

68 (Quelle: funfire.de)

69 Voraussetzungen nach BImSchG Ausnahmetatbestand: Vom Genehmigungserfordernis i.s.d. BImSchG sind nicht ortsfeste Anlage zur Verwertung, Beseitigung oder Behandlung von Abfällen oder sonstigen Stoffen dann ausgenommen, wenn zu erwarten ist, dass der Betrieb derselben weniger als 12 Monate an dem Ort erfolgen wird, an dem die Abfälle oder sonstigen Stoffe anfallen. Als Entstehungsort ist das Gelände zu verstehen, auf dem der Abfall entsteht. Der Ausnahmetatbestand setzt also voraus, dass der Abfall an Ort und Stelle behandelt wird.

70 ..und sollten Sie sich selbst einmal mit Umweltproblemen beschäftigen müssen, so wünsche ich Ihnen ähnlich viel Kreativität bei der Eingrenzung Ihrer abfallrechtlichen Haftungsrisiken in Bezug auf: BBodSchV, BBodSchG, DepV, AbfAblV, AVV, RuVA-StB01, RuA-StB, GefstoffV, BGR 128, TRGS 524, LAGA, LAWA, LABO, LAI, ErsatzbaustoffV usw (Quelle: funfire.de)

71 BAeR - Agentur für Bodenaushub GmbH Planitzer Straße Zwickau info@bodenbaer.de

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