Donnerstag, Uhr, HS 7

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1 Prof. Dr. Jan von Hein UNIVERSITÄT TRIER WINTERSEMESTER 2012/13 Begleitmaterial zur Vorlesung Einführung in das Internationale Privatrecht Donnerstag, Uhr, HS 7 Bitte beachten Sie: Die jeweils für Donnerstag, den bzw vorgesehenen Vorlesungen müssen leider auf Mittwoch, den bzw , Uhr, Raum HS 1, vorverlegt werden! Allgemeiner Teil des geltenden europäischen und deutschen IPR

2 Übersicht: Literaturhinweise 3 Lehrbücher zum IPR 3 Fallsammlungen, Casebooks 4 Spezialliteratur 4 Kommentare 4 Textausgaben 5 Zeitschriften 5 Sonstige Materialien 6 Einführung in den Allgemeinen Teil des geltenden europäischen und deutschen IPR 7 I. Grundlagen 7 1. Begriff und Rechtsnatur des IPR 7 2. Rechtsquellen des IPR 7 a) Europäisches Sekundärrecht 7 b) Staatsverträge 9 c) Autonomes Recht 9 3. Interessen im IPR 10 II. Die Stellung des IPR in der Rechtsordnung IPR und Sachrecht Einwirkungen des Verfassungsrechts auf das IPR 10 a) Hinkende Ehe 10 b) Kindeswohl bei Kindesentführungen 11 c) Verhältnismäßigkeit von Schadensersatzforderungen Einwirkungen des Völkerrechts und des europäischen Primärrechts auf das IPR 12 a) Völkerrecht 12 b) Europarecht 12 (1) Beispiel: Internationales Gesellschaftsrecht 12 (2) Beispiel: Namensrecht 16 III. Strukturfragen Einseitige oder allseitige Kollisionsnormen Gesetzesbezogene und versteckte Kollisionsnormen Die Abspaltung von Teilfragen (dépeçage) 20 IV. Anknüpfungsmomente Begriff und Funktion Das Personalstatut Die wichtigsten Anknüpfungsmomente 21 a) Staatsangehörigkeit 21 b) Gewöhnlicher Aufenthalt 22 c) Parteiautonomie 24 d) Forum 24 e) Ausweichklauseln Kombination von Anknüpfungsmomenten 26 V. Qualifikation 26 VI. Vorfragen 27 VII. Art und Umfang der Verweisung Rück- und Weiterverweisung Mehrrechtssysteme Einzelstatut und Gesamtstatut 29 VIII. Wechselwirkungen zwischen IPR und Sachrecht Statutenwechsel und Transposition 30 2

3 2. Substitution Handeln unter falschem Recht Anpassung 31 IX. Ordre public, Gesetzesumgehung und Eingriffsnormen Ordre public 32 a) Allgemeine Probleme 32 b) Spezielle Vorbehaltsklauseln Gesetzesumgehung Eingriffsnormen 34 Literaturhinweise Lehrbücher zum IPR von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, Allgemeine Lehren, 2. Aufl., München von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. II, Besonderer Teil, München Brödermann/Rosengarten, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 6. Aufl., Köln Ferid, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Frankfurt am Main von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht einschließlich der Grundzüge des internationalen Zivilverfahrensrechts, 9. Aufl., München 2007; 10. Aufl. angekündigt für Anfang Hüßtege, Internationales Privatrecht einschließlich Grundzüge des Internationalen Verfahrensrechts, 4. Aufl., München 2005; Hüßtege/Ganz, 5. Aufl. angekündigt für November Junker, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., München 2013 (angekündigt für Anfang 2013). Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., München Kienle, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., München Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels, IPR und Rechtsvergleichung, 4. Aufl., München 2010 (zugleich Studien- und Übungsbuch ). Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., Tübingen 2006 (7. Aufl. in Vorbereitung). Kunz, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München Lüderitz, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Neuwied/Kriftel/Berlin Rauscher, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Heidelberg Siehr, Internationales Privatrecht: Deutsches und europäisches Kollisionsrecht für Studium und Praxis, Heidelberg Stone, EU Private International Law, 2. Aufl. 2010, Cheltenham (UK)

4 Fallsammlungen, Casebooks Coester-Waltjen/Mäsch, Übungen in Internationalem Privatrecht und Rechtsvergleichung, 4. Aufl., Berlin/New York Fuchs/Hau/Thorn, Fälle zum Internationalen Privatrecht, 4. Aufl., München Hay/Krätzschmar, Internationales Privatrecht (Prüfe dein Wissen), 4. Aufl., München Kadner Graziano, Europäisches Vertragsrecht: Übungen zur Rechtsvergleichung und Harmonisierung des Rechts, Basel/Baden-Baden Koch/Magnus/Winkler von Mohrenfels: siehe oben Lehrbücher. Ostendorf/Schulz-Pabst, Internationales Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht, Stuttgart Rauscher, Klausurenkurs im Internationalen Privatrecht, 2. Aufl., Heidelberg Schack, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht, 2. Aufl., München Spezialliteratur Kindler, Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs, Frankfurt am Main Kronke/Melis/Schnyder, Internationales Wirtschaftsrecht, Köln Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Köln Kommentare Das EGBGB und die einschlägigen EU-Verordnungen sowie Staatsverträge werden in den einschlägigen größeren BGB-Kommentaren bearbeitet (Bamberger/Roth, Erman, MüKo, Nomos-Kommentar, Palandt, Prütting/Wegen/Weinreich, Soergel, Staudinger), idr nicht in kürzeren Hand- und Lehrkommentaren (z.b. Jauernig, Kropholler/von Hinden/Jacoby). Hinzu kommt der separate Kommentar von Looschelders, Internationales Privatrecht Art EGBGB, Berlin/Heidelberg Die aktuelle Auflage des von Rauscher herausgegebenen Kommentars (Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Sellier, München, 4 Bde) enthält Kommentierungen der Rom I und Rom II-Verordnungen (Bearbeitung 2011) sowie der UnterhaltsVO. Im Staudinger sind bislang zwei Bände zur Rom I-VO erschienen: IPR. Einleitung zur Rom- I-VO; Art 1 10 Rom-I-VO (Internationales Vertragsrecht 1), 2011 und IPR. Art Rom- I-VO; Art 46 b, c EGBGB (Internationales Vertragsrecht 2), Neu erschienen ist der Kommentar Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl (C.H. Beck, München). Ein englischsprachiger Kommentar von G.-P. Calliess (Hrsg.), Rome Regulations, zu Rom I und II-VO ist 2011 erschienen (Kluwer, Alphen aan den Rijn); ferner zur Rom II-VO ein Kommentar (ebenfalls englischsprachig) von Peter Huber (Hrsg.; Sellier, München 2011). 4

5 Textausgaben 1. Deutschland und für Deutschland geltendes supranationales Recht: Jayme/Hausmann (Hrsg.), Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 16. Aufl., München Europa: Riering (Hrsg.), IPR-Gesetze in Europa, Bern/München Außerhalb Europas: Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr (Hrsg.), Außereuropäische IPR-Gesetze, Hamburg/Würzburg Informationen über aktuelle Entwicklungen bzw. Reformen der ausländischen IPR-Gesetze finden sich insbesondere in IPRax, RabelsZ, RIW, YbPIL und StAZ. Zeitschriften Deutsche Zeitschriften, die sich nicht nur gelegentlich dem IPR widmen: IHR: Internationales Handelsrecht (v.a. zum UN-Kaufrecht) IPRax: Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts RabelsZ: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht RIW: Recht der Internationalen Wirtschaft ZVglRWiss: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft Ferner Zeitschriften, die sich allgemein mit bürgerlichem Recht befassen (JZ, NJW, MDR usw.) sowie die Ausbildungszeitschriften (JuS, Jura, JA). Zu internationalprivatrechtlichen Fragen auf bestimmten Sachgebieten wird man oft auch in den einschlägigen Spezialzeitschriften fündig (z.b. VersR, NZV oder DAR, wenn man Material zu Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug sucht; DNotZ, FamRZ, FPR, StAZ und ZEV zum internationalen Familienund Erbrecht) Zum europäischen IPR sind auch die Zeitschriften zum europäischen Privat- und Wirtschaftsrecht zu beachten, wie z.b. EWS, EuLF, EuZW, GPR, ZEuP. Ausgewählte internationale Medien (Europa): Journal du Droit International (Frankreich; meist zitiert nach dem Gründer: Clunet) Journal of Private International Law (JPrIL, Großbritannien) Recueil des Cours de l Academie de La Haye (Niederlande) Nederlands Internationaal Privaatrecht (Niederlande) Revue critique de droit international privé (Frankreich) Rivista di diritto internazionale privato e processuale (Italien) Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht Yearbook of Private International Law (YbPIL, Schweiz, seit 1999) Zeitschrift für Rechtsvergleichung, IPR und Europarecht (Österreich) (zitiert: ZfRV nicht verwechseln mit ZVglRWiss!) Beiträge zum amerikanischen IPR finden sich v.a. in 5

6 The American Journal of Comparative Law sowie gelegentlich in den universitären Zeitschriften (Harvard Law Review, Tulane Law Review, etc.). Ansonsten kann auf Westlaw verwiesen werden. Sonstige Materialien Die deutsche Rechtsprechung zum IPR ist zusammengestellt in der am MPI bearbeiteten Sammlung Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts, zitiert: IPRspr. Erscheint jährlich seit Gerade ist der Band für das Jahr 2010 erschienen. Gutachten der auslandsrechtlichen Institute werden veröffentlicht in der Reihe Gutachten zum ausländischen und internationalen Privatrecht, zitiert: IPG. Über aktuelle Entwicklungen und Gesetzgebungsvorhaben informiert der Blog 6

7 Einführung in den Allgemeinen Teil des geltenden europäischen und deutschen IPR Zum Einstieg in das IPR geeignete Ausbildungsliteratur: Meyer, Einführung in die Bearbeitung von Fällen mit Auslandsberührung, Hanse Law Review Vol. 8 No. 1 (2012) 3 1 ; Sendmeyer, Pflichtfach IPR: Die Allgemeinen Lehren, Jura 2011, 588. I. Grundlagen 1. Begriff und Rechtsnatur des IPR Lesenswert: v. Bar/Mankowski 1, Rn. 1 13; Kropholler 1 I, V; v. Hoffmann/Thorn 1 Fragen zur Vertiefung: a) Ist IPR Privat -Recht? Hierzu siehe Konzelmann, JuS 1997, 435, 436 und die Erwiderung von Michaels, JuS 1998, 192 sowie Kegel/Schurig 1 V. b) Ist IPR internationales Privatrecht? Wie würden Sie Art. 26 EGBGB einordnen? c) Sind Begriffe wie Kollisionsrecht oder Conflict of Laws angemessener? d) Lesen Sie die Legaldefinition des Internationalen Privatrechts in Art. 3 EGBGB! aa) Ist diese Definition erschöpfend? bb) Erfasst das Kollisionsrecht auch Fälle ohne jeglichen Auslandsbezug? Wie ordnen Sie Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO ein? Lesenswert Jahr, Internationale Geltung nationalen Rechts, RabelsZ (54) 1990, 481, Rechtsquellen des IPR Lesen Sie Art. 3 EGBGB! Lesenswerter Überblick: Kegel/Schurig 4; Kropholler 1 III, 9; Rauscher 1 E. Zu den Auswirkungen der Europäisierung auf den AT des IPR ausführlich Basedow, Kodifizierung des europäischen Internationalen Privatrechts?, RabelsZ 75 (2011) 671 ff.; Sonnenberger, Randbemerkungen zum Allgemeinen Teil eines europäisierten IPR, FS Kropholler (2008) 227 ff.; Heinze, Bausteine eines Allgemeinen Teils des europäischen Internationalen Privatrechts, ebd., 105 ff.; Kieninger, Das Europäische IPR vor der Kodifikation, FS von Hoffmann (2011) 184 ff.; W.-H. Roth, Europäische Kollisionsrechtsvereinheitlichung, EWS 2011, 314 ff.; M.-Ph. Weller, Anknüpfungsprinzipien im Europäischen Kollisionsrecht: Abschied von der klassischen IPR-Dogmatik?, IPRax 2011, 429 ff. a) Europäisches Sekundärrecht aa) Rechtsgrundlagen der justiziellen Zusammenarbeit Lesenswerte Überblicke über den aktuellen Stand der Europäisierung des IPR bei R. Wagner, NJW 2012, 1333; Mansel/Thorn/R. Wagner, IPRax 2011, 1 ff.; Harding, JPrIL 2011, 203; Andrae, FPR 2010, 505; R. Wagner, IPRax 2007, 290; ders., NJW 2009, 1911 und 2010, Abrufbar unter 7

8 Art. 81 AEUV lautet: "KAPITEL 3 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN Artikel 81 (ex-artikel 65 EGV) (1) Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen: a) die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten; b) die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; c) die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; d) die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; e) einen effektiven Zugang zum Recht; f) die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften; g) die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten; h) die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten. (3) Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen." 1. Wird hierdurch auch eine Vereinheitlichung des IPR durch Verordnungen abgedeckt? 2. Darf die EU auch gegenüber Drittstaaten einheitliches IPR schaffen? Zur Vertiefung: Sonnenberger, Grenzen der Verweisung durch europäisches internationales Privatrecht, IPRax 2011, 325 (326 f.); speziell zur EuErbVO C.F. Majer, ZEV 2011, 445; aus der älteren Kompetenzdiskussion (ex-art. 65 EGV) siehe noch Heß, NJW 2000, 23; Jayme/Kohler, IPRax 1999, 401; Leible/Staudinger, EuLF 2000/01 (D), 225; Schack, ZEuP 1999, 805. Zur Rom I-Verordnung näher Althammer, JA 2008, 772; Leible/Lehmann, RIW 2008, 528 ff.; Magnus, IPRax 2010, 27; Mankowski, IHR 2008, 133 ff.; Pfeiffer, EuZW 2008, 622; Jessica Schmidt, Jura 2011, 117 ( ); Staudinger/Steinrötter, JA 2011, 241 ff. Zur Rom II-Verordnung näher von Hein, ZEuP 2009, 6; Junker, NJW 2007, 3675 ff.; Kadner Graziano, RabelsZ 73 (2009) 1; Leible/Lehmann, RIW 2007, 721 ff.; Jessica Schmidt, Jura 2011, 117 ( ); Staudinger/Steinrötter, JA 2011, 241 ff.; G. Wagner, IPRax 2008, 1 ff. 3. Welche Besonderheiten gelten im Gesetzgebungsverfahren für Maßnahmen zum internationalen Familienrecht? Lesen Sie Art. 81 III AEUV! 8

9 4. Fällt die EuErbVO unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 81 II AEUV) oder unter die Spezialkompetenz für das internationale Familienrecht (Art. 81 III AEUV)? Siehe hierzu den Standpunkt des Europäischen Parlaments vom (Dok.- Nr. P7_TC1-COD(2009)0157). 2 Zur Einführung in die EuErbVO Dörner, ZEV 2012, 505 ff.; Wilke, RIW 2012, 601 ff. m.w.n. zur Literatur zu den vorangehenden Entwürfen. bb) Verstärkte Zusammenarbeit Worin unterscheidet sich die Rom III-VO hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlage und ihrer Reichweite von den Rom I- und II-Verordnungen? Lesen Sie Art. 20 EUV i.v.m. Artt AEUV! Zur Vertiefung: Baarsma, NIPR 2009, 9 ff.; Brand, DRiZ 2011, 56; Fiorini, ICLQ 2010, 1143 ff.; Kuipers, Eur. L. J. 18 (2012) 201 ff. Zum Inhalt der Rom III-VO näher Boele-Woelki, YbPIL 12 (2010) 1 ff.; Gruber, IPRax 2012, 381 ff.; Hammje, Rev. crit. 100 (2011) 291 ff.; Helms, FamRZ 2011, 1765 ff.; Schurig, FS von Hoffmann (2011) 405 ff.; Joh. Stürner, Jura 2012, 708 ff. b) Staatsverträge Hierzu eingehend von Bar/Mankowski 3 II. aa) Verschaffen Sie sich auf der Website einen Überblick über die Arbeiten der Haager Konferenz. bb) Wie wirkt sich die Vergemeinschaftung des IPR durch Rechtsakte des Sekundärrechts auf die Mitarbeit der Staaten in internationalen Gremien zur Vereinheitlichung des IPR (z.b. Haager Konferenz) aus? Lesen Sie Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (eingefügt durch Gesetz vom , BGBl. I 898)! Zum Verhältnis zwischen EU-Rechtsakten und Staatsverträgen näher Kreuzer, Gemeinschaftskollisionsrecht und universales Kollisionsrecht, FS Kropholler (2008) 129 ff.; Siehr, Kollisionen des Kollisionsrechts, FS Kropholler (2008) 211 ff.; von Hein, Konflikte zwischen völkerrechtlichen Übereinkommen und europäischem Sekundärrecht auf dem Gebiet des IPR, FS Meinhard Schröder (2012) 29 ff. Zum Beitritt der EG zur Haager Konferenz näher Bischoff, Die Europäische Gemeinschaft und die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, ZEuP 2008, 333 ff. c) Autonomes Recht aa) Warum gilt ab dem trotz des Inkrafttretens der Rom I-VO Art. 46b EG- BGB? bb) Warum gibt es nach wie vor Regeln zum Internationalen Deliktsrecht im EGBGB (Artt EGBGB), während die Artt. 27 ff. EGBGB ersatzlos gestrichen wurden? Welche Kollisionsnorm betrifft die Drittwirkung einer Abtretung? cc) Warum bezieht sich die Ausweichklausel im Internationalen Sachenrecht (Art. 46 EGBGB) nur auf Art. 43 und 45, aber nicht auf Art. 44 EGBGB? 9

10 dd) Warum konnte Art. 17 II EGBGB ungeachtet des Inkrafttretens der Rom III-VO unverändert beibehalten werden? ee) Welche Kollisionsnorm betrifft den im Falle einer Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich? Siehe hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, BT-Drs. 468/ Interessen im IPR Lesenswert: Kegel/Schurig 2; Flessner, Interessenjurisprudenz im internationalen Privatrecht, Tübingen 1990, hierzu wiederum die Besprechung von Schurig, RabelsZ 59 (1995) II. Die Stellung des IPR in der Rechtsordnung 1. IPR und Sachrecht Lesenswert: v. Bar/Mankowski 4 Rn. 1 11; Kropholler 5 II; Kegel/Schurig 1 VIII Einwirkungen des Verfassungsrechts auf das IPR Lesenswert: v. Bar/Mankowski 4 Rn. 35 ff.; Kropholler 5 III, 35, 36 IV; Kegel/Schurig 16 IV. a) Hinkende Ehe Fall 1: BGH IX ZR 181/99, IPRax 2004, 438, 421 Anm. Mäsch = LMK 2003, 128 (LS) mit Anm. Pfeiffer = FamRZ 2003, 838, 844 Anm. Borgmann: Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Vorwurfs fehlerhafter anwaltlicher Beratung. Der Kläger, damals griechischer Staatsangehöriger, ging 1962 vor einem griechisch-orthodoxen Geistlichen in H. [einer Stadt in Deutschland] die Ehe mit einer Griechin ein. Die Ermächtigung dieses Geistlichen gemäß 15a EheG a.f. zeigte die griechische Regierung dem deutschen Auswärtigen Amt erst im Jahre 1964 an trennte sich der Kläger, inzwischen Arzt und nur deutscher Staatsangehöriger, von der Frau. Er beauftragte den jetzt verklagten Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung ihr gegenüber. Der Beklagte erwirkte für den Kläger in Deutschland am 30. Juni 1992 ein Scheidungsurteil, mit dem zugleich der Versorgungsausgleich angeordnet wurde; im selben Termin vereinbarten die Geschiedenen Unterhaltszahlungen des Klägers an die Frau, die unterdessen neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Später wurde erkannt, dass die Eheschließung im Jahre 1962 nicht mit 15a EheG a.f. im Einklang stand. Der Kläger ist der Ansicht, dass er bei richtiger Beratung durch den Beklagten seiner Schein-Ehefrau nichts hätte zahlen müssen, weil die Ehe niemals bestanden hatte und infolgedessen keine Scheidung möglich war. 1. Wie muss das Gericht entscheiden? 2. Welche Rolle spielt insbesondere Art. 6 I GG für die Frage des Bestehens einer Ehe? 3. Würde sich an der Beurteilung des Bestehens der Ehe etwas ändern, wenn es nicht zu einer Scheidung gekommen wäre, der Mann verstorben wäre und die Frau sodann eine Hinterbliebenenrente beantragt hätte? 2 Abrufbar unter

11 4. Wie wirkt sich die Zulassung der rein kirchlichen Eheschließung auf das Problem der hinkenden Ehen aus? b) Kindeswohl bei Kindesentführungen Fall 2: BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats) , IPRspr Nr. 81b = IPRax 2000, 221, 194 Aufsatz A. Staudinger. Die am und am geborenen Kinder (Bf.) haben zunächst bis Anfang 1997 mit ihren nicht miteinander verheirateten Eltern in Schweden zusammengelebt. Den Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu. Der Vater ist schwedischer Staatsangehöriger, die Mutter (Bf.) Deutsche; die beiden Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Februar 1997 kam es zu einer ersten Trennung der beiden Eltern. Mit Zustimmung des Vaters nahm die Mutter die Kinder mit nach Deutschland, wo sie zunächst bei ihr wohnten. Da die Mutter sich Ende Juni 1997 in Deutschland in stationäre Krankenhausbehandlung begeben musste, kehrten die Kinder mit dem Vater nach Schweden zurück. Ob die Mutter dieser Rückkehr zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Mutter kehrte nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts im Juli 1997 ebenfalls nach Schweden zurück, wo sie wieder mit dem Vater und den Kindern zusammenlebte. Im September 1997 wurden die Hausratsgegenstände, die von der Mutter nach Deutschland mitgenommen worden waren, nach Schweden zurückgebracht. Im Februar 1998 kam es erneut zu einer Trennung der Eltern. Im März 1998 fuhr die Mutter mit den Kindern zu einem Verwandtenbesuch nach Deutschland. Mit dem bis zum befristeten Besuch war der Vater der beiden Kinder einverstanden. Ohne Rücksprache mit ihm entschloss sich die Mutter jedoch später, mit den Kindern auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Am beantragte sie beim AG - FamG - die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich. Der Vater hat die Rücküberstellung der Kinder nach Schweden gemäß den Bestimmungen des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKiEntÜ) beantragt und eine Entscheidung des zuständigen schwedischen AG nach Art. 3 und 15 HKiEntÜ herbeigeführt, in der die Rechtswidrigkeit des eigenmächtig durch die Mutter begründeten Aufenthalts der Kinder in Deutschland festgestellt wurde. Mit Beschluss vom hat das AG -FamG - die Herausgabe der Kinder an den Vater zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Schweden angeordnet: Der Herausgabeantrag des Vaters sei nach Art. 12 I HKiEntÜ begründet. Die Widerrechtlichkeit des Aufenthalts in Deutschland sei durch die rechtskräftige Entscheidung des zuständigen schwedischen Gerichts hinreichend belegt. Ausnahmegründe nach Art. 13 I HKiEntÜ seien nicht zu erkennen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom OLG Hamm mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung zurückgewiesen. Die Rechtsauffassung der Mutter, die Kinder seien schon seit Sommer 1997 durch den Vater seinerseits widerrechtlich in Schweden zurückgehalten worden, vermöge nicht zu überzeugen. Die Mutter habe nach der ersten Trennung jedenfalls durch die Zurückholung des Hausrats nach Schweden und den Einzug in die gemeinsame Wohnung den Aufenthalt der Kinder in Schweden genehmigt. Im Gegensatz zu dem vom BVerfG am (BVerfGE 99, 145) entschiedenen Fall lägen keine widerstreitenden Rückführungsanträge vor. Wie muss das BVerfG entscheiden? c) Verhältnismäßigkeit von Schadensersatzforderungen In einem durch Rücknahme der Verfassungsbeschwerde beendeten Verfahren wehrte sich die Bertelsmann AG gegen die Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage i.h.v. 17 Mrd. US-$ 3. Das BVerfG führt hierzu unter anderem aus: Im Hinblick auf das Haager Zustellungsübereinkommen hat sich die deutsche Rechtsordnung für das Recht des ersuchenden Staates im Bereich des Zivilprozessrechts geöffnet. Die deutsche öffentliche Gewalt wird für die ersuchende ausländische Behörde tätig, um das in jener Rechtsordnung anhängige, innerstaatliche Verfahren über die Grenzen der nationalen Hoheitsgewalt hinaus zu fördern. Dies schließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind DOC+XML+V0//DE. 3 BVerfG , BVerfGE 108, 238 = NJW 2003, 2598; siehe hierzu z.b. Hopt/Kulms/von Hein, Zur Zustellung einer US-amerikanischen Class Action in Deutschland, ZIP 2006,

12 Diese Respektierungspflicht könnte jedoch ihre Grenze dort erreichen, wo die ausländische, im Klageweg geltend gemachte Forderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offenkundig keine substantielle Grundlage hat. Werden Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen, könnte dies deutsches Verfassungsrecht verletzen. Ein ähnlicher Gedanke hat im Jahre 1999 durch Art. 40 Abs. 3 Nr. 2 EG- BGB auch Eingang in das deutsche internationale Privatrecht gefunden. Die Vorschrift regelt das Deliktsstatut und schließt Schadenersatzansprüche auf der Grundlage ausländischen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach aus (vgl. Heldrich, in: Palandt, 62. Aufl., 2003, Art. 40 EGBGB Rn. 1, 20). Art. 40 Abs. 3 EGBGB bestimmt insoweit, dass Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, nicht geltend gemacht werden können, soweit sie wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich oder offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. Kann man auf diese Weise eine nationale IPR-Vorschrift in einen Staatsvertrag auf dem Gebiet der Rechtshilfe (Art. 13 HZÜ) hineinlesen? Siehe auch Art. 26 und ErwGr. 32 der Rom II-VO. 3. Einwirkungen des Völkerrechts und des europäischen Primärrechts auf das IPR a) Völkerrecht Lesenswert: v. Bar/Mankowski 3 Rn. 1 34; Kropholler 8; Kegel/Schurig 1 IV 1 c. Welchem Recht unterliegen Amtshaftungsansprüche? Siehe BGH , BGHZ 190, 301. b) Europarecht Lesenswert: v. Bar/Mankowski 3 Rn. 35 ff.; Kropholler 10 I; Kegel/Schurig 1 IV 1 b. (1) Beispiel: Internationales Gesellschaftsrecht Auszug aus EuGH, Urt. v Rs. C-208/00 (Überseering): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. März 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 48 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Überseering BV (im Folgenden: Überseering), einer am 22. August 1990 in das Handelsregister von Amsterdam und Haarlem eingetragenen Gesellschaft niederländischen Rechts, und der Nordic Construction Company Baumanagement GmbH (im Folgenden: NCC), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung von Bauarbeiten in Deutschland, mit der Überseering NCC beauftragt hatte. Nationales Recht 3. Nach der ZPO ist die Klage einer Partei, die nicht parteifähig ist, als unzulässig abzuweisen. Nach 50 Absatz 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, d. h. die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; dies gilt auch für Gesellschaften. 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die herrschende Lehre in Deutschland folgt, beurteilt sich die Frage, ob eine Gesellschaft rechtsfähig ist, im Gegensatz zur Gründungstheorie, nach der sich die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem die Gesellschaft gegründet worden ist, nach demjenigen Recht, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (Sitztheorie). Dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden ist und anschließend ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. 5. Eine solche Gesellschaft kann, soweit ihre Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weder Träger von Rechten und Pflichten noch Partei in einem Gerichtsverfahren sein, es sei denn, sie gründet sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise neu, die zur Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht führt. 12

13 Ausgangsrechtsstreit 6. Im Oktober 1990 erwarb Überseering ein Grundstück in Düsseldorf, das sie gewerblich nutzte. Mit Generalübernehmervertrag vom 27. November 1992 beauftragte Überseering NCC mit der Sanierung eines Garagengebäudes und eines Motels, die auf diesem Grundstück befinden. Die Leistungen sind erbracht, Überseering macht aber Mängel der Malerarbeiten geltend. 7. Im Dezember 1994 erwarben zwei in Düsseldorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige sämtliche Geschäftsanteile an Überseering. 8. Nachdem Überseering NCC vergeblich aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beseitigen, verklagte sie 1996 NCC aus dem zwischen beiden bestehenden Generalübernehmervertrag beim Landgericht Düsseldorf auf Zahlung von ,77 DM zuzüglich Zinsen als Ersatz der Kosten der Beseitigung der angeblichen Mängel und der Folgeschäden. 9. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Nach seinen Feststellungen hatte Überseering aufgrund des Erwerbs ihrer Geschäftsanteile durch zwei deutsche Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Düsseldorf verlegt. Es vertrat die Ansicht, dass Überseering als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland nicht rechtsfähig und demnach auch nicht parteifähig sei. 10. Das Oberlandesgericht hielt die Klage von Überseering daher für unzulässig. 11. Überseering legte gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein. 53. Insoweit ist erstens das auf Artikel 293 EG gestützte Vorbringen von NCC sowie der deutschen, der spanischen und der italienischen Regierung zurückzuweisen. 54. Wie der Generalanwalt in Nummer 42 seiner Schlussanträge ausführt, stellt Artikel 293 EG nämlich keinen Rechtsetzungsvorbehalt zugunsten der Mitgliedstaaten dar. Diese Vorschrift fordert die Mitgliedstaaten zwar auf, Verhandlungen einzuleiten, u. a. um die Lösung der Probleme zu erleichtern, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und über die Aufrechterhaltung ihrer Rechtspersönlichkeit bei grenzüberschreitender Sitzverlegung ergeben, dies aber nur, soweit erforderlich, also für den Fall, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Erreichung der Vertragsziele ermöglichen. 56. Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat, umfasst die Niederlassungsfreiheit, die Artikel 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Errichtung von Unternehmen und zur Ausübung der Unternehmertätigkeit nach den Bestimmungen, die im Niederlassungsstaat für dessen eigene Angehörigen gelten. Außerdem stehen nach dem Wortlaut des Artikels 48 EG für die Anwendung [der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht] die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. 57. Hieraus folgt unmittelbar, dass diese Gesellschaften das Recht haben, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, wobei ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, dazu dient, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu bestimmen. 58. Auf diese Prämissen hat der Gerichtshof seine Erwägungen im Urteil Centros (Randnrn. 19 und 20) gestützt. 59. Die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit setzt zwingend die Anerkennung dieser Gesellschaften durch alle Mitgliedstaaten voraus, in denen sie sich niederlassen wollen. 60. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Mitgliedstaaten eine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften schließen, damit die Gesellschaften, die die in Artikel 48 EG genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen können, die ihnen in den seit Ablauf der Übergangszeit unmittelbar anwendbaren Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannt wird. Folglich kann kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der vollen Wirksamkeit dieser Artikel daraus hergeleitet werden, dass bis heute keine Übereinkunft über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften auf der Grundlage des Artikels 293 EG geschlossen worden ist. 61. Zweitens ist das Vorbringen zu prüfen, das sich auf das Urteil Daily Mail and General Trust, das im Mittelpunkt der Erörterungen vor dem Gerichtshof gestanden hat, stützt. Dieses Vorbringen ist insoweit zu prüfen, als es darauf gerichtet ist, der dem Urteil Daily Mail and General Trust zugrunde liegenden Situation in gewisser Weise die Sachlage gleichzusetzen, aus der das deutsche Recht den Verlust der Rechtsfähigkeit und den Verlust der Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft ableitet. 62. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Daily Mail and General Trust die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist, in dem Fall betrifft, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz unter Wahrung der ihr in ihrem Gründungsstaat zuerkannten Rechtspersönlichkeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollte. Hingegen handelt es sich im Ausgangsrechtsstreit um die Anerkennung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch einen anderen Mitgliedstaat; dabei wird einer solchen Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit abgesprochen, da er davon ausgeht, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt hat, ohne dass es hierfür darauf ankäme, ob die Gesellschaft tatsächlich eine Sitzverlegung vornehmen wollte. 76. Nach alledem beruft sich Überseering zu Recht auf die Niederlassungsfreiheit, um sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass das deutsche Recht sie nicht als parteifähige juristische Person ansieht. 13

14 77. Ferner ist daran zu erinnern, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedstaat gegründeten und ansässigen Gesellschaft durch eine oder mehrere natürliche Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr unterliegt, wenn eine solche Beteiligung ihnen nicht einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und sie deren Tätigkeiten nicht bestimmen können. Wenn dagegen der Erwerb sämtliche Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und eine solche Beteiligung einen gewissen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es diesen Personen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, sind die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22). Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit 78. Sodann ist zu prüfen, ob die Weigerung der deutschen Gerichte, einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats wirksam gegründeten Gesellschaft die Rechts- und Parteifähigkeit zuzuerkennen, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. 79. In einer Situation wie im Ausgangsverfahren hat eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland wirksam gegründet worden ist und in diesem anderen Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nach deutschem Recht keine andere Wahl, als sich in Deutschland neu zu gründen, wenn sie vor einem deutschen Gericht Ansprüche aus einem Vertrag mit einer Gesellschaft deutschen Rechts geltend machen möchte. 80. Überseering, die in den Niederlanden wirksam gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, genießt aufgrund der Artikel 43 EG und 48 EG das Recht, als Gesellschaft niederländischen Rechts in Deutschland von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. Insoweit ist es unbeachtlich, dass nach der Gründung dieser Gesellschaft deren gesamtes Kapital von in Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen erworben wurde, denn dieser Umstand hat offenbar nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit geführt, die ihr die niederländische Rechtsordnung zuerkennt. 81. Ihre Existenz hängt sogar untrennbar mit ihrer Eigenschaft als Gesellschaft niederländischen Rechts zusammen, da eine Gesellschaft, wie bereits ausgeführt wurde, jenseits der nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und ihre Existenz regelt, keine Realität hat (in diesem Sinne Urteil Daily Mail and General Trust, Randnr. 19). Das Erfordernis, dieselbe Gesellschaft in Deutschland neu zu gründen, kommt daher der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich. 82. Unter diesen Umständen stellt es eine mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet. Zur eventuellen Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit 83. Schließlich ist zu prüfen, ob eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die sowohl vom vorlegenden Gericht als auch von der deutschen Regierung angeführten Gründe gerechtfertigt sein kann. 84. Die deutsche Regierung macht hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung der Sitztheorie als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ansehen sollte, geltend, dass diese Beschränkung ohne Diskriminierung angewandt werde, durch zwingende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehe. 85. Der nicht diskriminierende Charakter ergebe sich daraus, dass die sich aus der Sitztheorie ergebenden Rechtsregeln nicht nur für ausländische Gesellschaften gelten würden, die sich durch Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland dort niederließen, sondern auch für Gesellschaften deutschen Rechts, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz aus Deutschland heraus verlegten. 86. Zu den zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die zur Rechtfertigung der angeblichen Beschränkung angeführt würden, sei zu bemerken, dass das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in anderen Bereichen voraussetze, dass der Verwaltungssitz und der satzungsmäßige Sitz identisch seien. Das Gemeinschaftsrecht habe somit grundsätzlich anerkannt, dass die Einheit von satzungsmäßigem Sitz und Verwaltungssitz berechtigt sei. 87. Die Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts dienten der Rechtssicherheit und dem Gläubigerschutz. Auf Gemeinschaftsebene seien die Modalitäten des Schutzes des Gesellschaftskapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht harmonisiert, und diese Gesellschaften unterlägen in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zum Teil wesentlich geringeren Anforderungen. Die im deutschen Recht angewandte Sitztheorie stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass eine Gesellschaft, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liege, mit einem bestimmten Mindestkapital ausgestattet sei, was zur Sicherung ihrer Vertragspartner und Gläubiger beitrage. Außerdem würden damit Wettbewerbsverzerrungen verhindert, da alle schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaften gleichen rechtlichen Rahmenbedingung unterworfen würden. 88. Eine weitere Rechtfertigung stelle der Schutz der Minderheitsgesellschafter dar. Mangels eines Gemeinschaftsstandards für diesen Schutz müsse es einem Mitgliedstaat möglich sein, bei allen Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in seinem Hoheitsgebiet liege, die 14

15 gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern durchzusetzen. 89. Auch der Arbeitnehmerschutz durch die Mitbestimmung im Unternehmen gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen rechtfertige die Anwendung der Sitztheorie. Die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nach Deutschland könnte, wenn die Gesellschaft ihre Eigenschaft als Gesellschaft dieses Rechts bewahren würde, die Gefahr einer Umgehung der deutschen Mitbestimmungsvorschriften mit sich bringen, die es den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichten, im Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten zu sein. Ein solches Organ gebe es bei den Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten nicht immer. 90. Schließlich rechtfertigten die Fiskalinteressen die Beschränkung, die sich eventuell aus der Anwendung der Sitztheorie ergebe. Die Gründungstheorie ermögliche in größerem Umfang als die Sitztheorie die Gründung von Gesellschaften mit doppelter Ansässigkeit, die deshalb in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unbeschränkt steuerpflichtig seien. Bei solchen Gesellschaften bestehe die Gefahr, dass sie in mehreren Mitgliedstaten parallel Steuervorteile beanspruchten und erlangten. Als Beispiel sei die grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten auf Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen zu nennen. 91. Nach Ansicht der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde ist die fragliche Beschränkung nicht gerechtfertigt. Das Ziel des Gläubigerschutzes sei auch von den dänischen Behörden in der Rechtssache Centros angeführt worden, um die Weigerung zu rechtfertigen, in Dänemark die Zweigniederlassung einer Gesellschaft einzutragen, die im Vereinigten Königreich wirksam gegründet worden sei und deren sämtliche Tätigkeiten in Dänemark hätten ausgeübt werden sollen, ohne die Anforderungen des dänischen Rechts in Bezug auf die Gründung und die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals zu erfüllen. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die Anforderungen hinsichtlich eines Mindestgesellschaftskapitals ein wirksames Mittel zum Schutz von Gläubigern darstellten. 92. Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können. 93. Solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich. 94. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass es gegen die Artikel 43 EG und 48 EG verstößt, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird. 2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt. Fragen zur Vertiefung: 1. Der II. Senat des BGH hatte als Reaktion auf den Vorlagebeschluss des VIII. Senats die Sitztheorie in ihrer bisherigen Ausprägung (= zwingende Nicht-Anerkennung der ausländischen juristischen Person) aufgegeben und vorgeschlagen, die ausländische Kapitalgesellschaft als eine rechtsfähige Personengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln (BGHZ 151, 204). Ist dieser Lösungsansatz mit dem EuGH-Urteil vereinbar? Siehe hierzu BGHZ 154,

16 2. Lassen sich Schutzvorschriften des Gesellschaftsrechts (z.b. über das Mindestkapital) gesondert an den Verwaltungssitz anknüpfen? Hierzu EuGH, Rs. C-167/01, Inspire Art, ZIP 2003, 1885 = Slg. 2003, I Was gilt im Falle des Rechtsmissbrauchs bzw. der Gesetzesumgehung? Vgl. Fall Gilt die Sitztheorie noch im Verhältnis zu Drittstaaten? Hierzu BGH Trabrennbahn, BGHZ 178, 192 = IPRax 2009, 259. Siehe zum deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrag BGH , ZIP 2004, 1549 = EWiR 2004, 919 (LS) mit Anm. Paefgen und BGH , IPRax 2005, 340. Was gilt gegenüber Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums? (2) Beispiel: Namensrecht Auszug aus EuGH, Urt. v Rs. C-353/06 (Grunkin Paul), Slg. 2008, I URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) v. 14. Oktober 2008 Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt Nichtanerkennung des im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erworbenen Namens in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist In der Rechtssache C-353/06 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Flensburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. August 2006, in dem Verfahren Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul, Beteiligte: Leonhard Matthias Grunkin-Paul, Standesamt Niebüll, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer)... aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen von Herrn Grunkin,... nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. April 2008 folgendes Urteil. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Herr Grunkin und Frau Paul gegen das Standesamt Niebüll führen, weil dieses es ablehnt, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen ihres Sohnes Leonhard Matthias anzuerkennen und in das für sie bei diesem Standesamt angelegte Familienbuch einzutragen. Deutsches Recht Internationales Privatrecht 3 Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bestimmt: Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Bürgerliches Recht 4 Zur Bestimmung des Nachnamens eines Kindes, dessen Eltern unterschiedliche Namen führen, heißt es in 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 16

17 (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 5 Am 27. Juni 1998 wurde in Dänemark Leonhard Matthias Grunkin-Paul als Kind von Frau Paul und Herrn Grunkin geboren, die damals miteinander verheiratet waren und beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das Kind besitzt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt seit seiner Geburt in Dänemark. 6 Ausweislich einer von der zuständigen dänischen Behörde ausgestellten Namensurkunde ( navnebevis ) erhielt das Kind nach dänischem Recht den Namen Grunkin-Paul, der auch in die dänische Geburtsurkunde eingetragen wurde. 7 Die deutschen Standesämter lehnten die Anerkennung des in Dänemark für das Kind bestimmten Namens mit der Begründung ab, nach Art. 10 EGBGB unterliege der Nachname einer Person dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, und nach deutschem Recht dürfe ein Kind keinen Doppelnamen, bestehend aus den Namen seines Vaters und seiner Mutter, führen. Die von den Eltern des Kindes Leonhard Matthias gegen diese ablehnende Entscheidung eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. 8 Die Eltern des Kindes, deren Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde, hatten keinen gemeinsamen Familiennamen geführt und hatten es abgelehnt, eine Geburtsnamensbestimmung für das Kind nach 1617 Abs. 1 BGB zu treffen. 9 Das Amtsgericht Niebüll wurde vom Standesamt Niebüll wegen der Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Nachnamens des jungen Leonhard Matthias auf einen seiner Elternteile gemäß 1617 Abs. 2 und 3 BGB angerufen. Das Amtsgericht setzte das Verfahren aus und ersuchte den Gerichtshof gemäß Art. 234 EG um Vorabentscheidung. In seinem Urteil vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll (C-96/04, Slg. 2006, I-3561), stellte der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Niebüll, welches in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen worden war, als Verwaltungsbehörde handelte, ohne dass es gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es eine Rechtsprechungstätigkeit ausübte. Aus diesem Grund erklärte sich der Gerichtshof für nicht zuständig, die gestellte Frage zu beantworten. 10 Am 30. April 2006 beantragten die Eltern des Kindes Leonhard Matthias bei der zuständigen Behörde, ihren Sohn unter dem Namen Grunkin-Paul in das in Niebüll geführte Familienbuch einzutragen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 lehnte das Standesamt Niebüll diese Eintragung mit der Begründung ab, dass nach dem deutschen Recht zur Regelung der Nachnamen eine solche Eintragung nicht möglich sei. 11 Am 6. Mai 2006 ging beim Amtsgericht Flensburg ein Antrag der Eltern ein, das Standesamt Niebüll anzuweisen, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen ihres Sohnes anzuerkennen und diesen unter dem Namen Leonhard Matthias Grunkin-Paul in das Familienbuch einzutragen. 12 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass eine Anweisung des Standesamts Niebüll zur Eintragung eines nach deutschem Recht unzulässigen Namens nicht möglich sei, äußert jedoch Zweifel, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, einen Unionsbürger zu zwingen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Nachnamen zu führen. 13 Das Amtsgericht Flensburg hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann im Hinblick auf das in Art. 12 EG enthaltene Diskriminierungsverbot bzw. im Hinblick auf die in Art. 18 EG für jeden Unionsbürger verbürgte Freizügigkeit das in Art. 10 EGBGB verankerte deutsche Kollisionsrecht Bestand haben, soweit es hinsichtlich des Namensrechts allein eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vornimmt? Zur Vorlagefrage 14 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die Art. 12 EG und 18 EG dem entgegenstehen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem das Kind das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt geboren wurde und seitdem wohnt. Anwendungsbereich des EG-Vertrags 15 Zunächst ist festzustellen, dass die Situation des Kindes Leonhard Matthias vom sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags erfasst wird. 16 Zwar fällt das Recht zur Regelung der Nachnamen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten, sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 17 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht bei Kindern besteht, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen 17

18 Mitgliedstaats aufhalten (vgl. Urteil Garcia Avello, Randnr. 27). 18 Das Kind Leonhard Matthias kann sich daher gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger es ist, grundsätzlich auf das Recht aus Art. 12 EG, nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, sowie auf das Recht aus Art. 18 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, berufen. Art. 12 EG 19 Zu Art. 12 EG ist jedoch ohne Weiteres festzustellen, dass das Kind Leonhard Matthias wie dies auch alle Mitgliedstaaten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgetragen haben in Deutschland nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert wird. Art. 18 EG 21 Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32). 22 Die Verpflichtung, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, kann aber die Ausübung des Rechts aus Art. 18 EG behindern, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. 23 Wie der Gerichtshof in Bezug auf Kinder mit der Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten bereits festgestellt hat, können unterschiedliche Familiennamen für die Betroffenen zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen, die insbesondere aus den Schwierigkeiten resultieren können, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige diese Kinder sind, rechtliche Wirkungen von Urkunden oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, die auf den Namen ausgestellt wurden, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen (Urteil Garcia Avello, Randnr. 36). 24 Solch schwerwiegende Nachteile können sich in gleicher Weise in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ergeben. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Unterschiedlichkeit der Nachnamen aus der doppelten Staatsangehörigkeit der Betroffenen oder aus dem Umstand folgt, dass die Namensbestimmung im Geburts- und Wohnsitzstaat an den Wohnsitz geknüpft ist, während sie in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Betroffenen besitzen, an die Staatsangehörigkeit geknüpft ist. 25 Wie die Kommission ausführt, erfordern viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der Identität, der in der Regel durch den Reisepass erbracht wird. Da das Kind Leonhard Matthias nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, liegt die Ausstellung dieses Dokuments allein in der Zuständigkeit der deutschen Behörden. Sollten diese es aber ablehnen, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen anzuerkennen, werden sie dem Kind einen Reisepass ausstellen, der auf einen anderen Namen als den lautet, den es im letztgenannten Mitgliedstaat erhalten hat. 26 Folglich läuft der Betroffene Gefahr, jedes Mal, wenn er in Dänemark dem Mitgliedstaat, in dem er geboren wurde und seitdem wohnt den Nachweis seiner Identität erbringen muss, Zweifel an dieser Identität und den Verdacht von Falschangaben ausräumen zu müssen, die durch die Divergenz zwischen dem Namen, den er schon immer im täglichen Leben benutzt hat und der sowohl in den Registern der dänischen Behörden als auch in allen in Dänemark in Bezug auf ihn ausgestellten amtlichen Dokumenten wie insbesondere der Geburtsurkunde steht, und dem Namen in seinem deutschen Reisepass hervorgerufen werden. 27 Zudem wird die Zahl der Dokumente, insbesondere der Bescheinigungen, Zeugnisse und Diplome, die eine Divergenz bezüglich des Nachnamens des Betroffenen erkennen lassen, im Laufe der Jahre vermutlich wachsen, da das Kind sowohl zu Dänemark als auch zu Deutschland einen engen Bezug hat. Nach den Verfahrensakten hält es sich nämlich, auch wenn es hauptsächlich bei seiner Mutter in Dänemark lebt, regelmäßig in Deutschland auf, um seinen Vater zu besuchen, der sich dort nach der Scheidung der Ehe niedergelassen hat. 28 Jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Name nicht dem Namen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, um insbesondere entweder eine Leistung oder ein Recht gleich welcher Art zu erlangen oder aber das Bestehen von Prüfungen bzw. den Erwerb von Fähigkeiten zu belegen, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Name steht, kann eine solche Divergenz bezüglich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person und an der Echtheit der Dokumente oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken. 29 Eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit, wie sie aus den schwerwiegenden Nachteilen resultiert, die in den Randnrn. 23 bis 28 des vorliegenden Urteils beschrieben sind, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, Slg. 2007, I-6957, Randnr. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Um die ausschließliche Anknüpfung der Bestimmung des Nachnamens an die Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen, machen die deutsche Regierung und einige der anderen Regierungen, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, insbesondere geltend, dass dieser Anknüpfungspunkt ein objektives Kriterium sei, das es erlaube, den Namen einer Person so zu bestimmen, dass Gewissheit und Kontinuität gegeben seien, die Namenseinheit unter Geschwistern zu gewährleisten und die 18

19 Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Familie im weiteren Sinne zu erhalten. Außerdem diene dieses Kriterium dazu, alle Personen mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit gleich zu behandeln und sicherzustellen, dass die Namen von Personen mit derselben Staatsangehörigkeit auf dieselbe Weise bestimmt würden. 31 So berechtigt diese Gründe, die für die Anknüpfung der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit angeführt werden, als solche auch sein mögen, verdient es doch keiner von ihnen, dass ihm eine solche Bedeutung beigemessen wird, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnte, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem das Kind geboren wurde und seitdem wohnt. 32 Da nämlich die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit gewährleisten soll, dass der Name einer Person so bestimmt wird, dass Kontinuität und Stabilität gegeben sind, ist entsprechend dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass eine solche Anknüpfung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zum Gegenteil des angestrebten Ergebnisses führen wird. Denn das Kind wird jedes Mal, wenn es die Grenze zwischen Dänemark und Deutschland überquert, einen anderen Namen führen. 33 Zum Ziel, die Einheitlichkeit des Namens unter Geschwistern zu gewährleisten, genügt die Feststellung, dass sich dieses Problem im Ausgangsverfahren nicht stellt. 34 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche internationale Privatrecht für die Zwecke der Bestimmung des Nachnamens einer Person nicht ausnahmslos an deren Staatsangehörigkeit anknüpft. Die deutschen Kollisionsnormen über die Bestimmung des Namens eines Kindes erlauben nämlich eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der Elternteile, wenn der Aufenthaltsort in Deutschland liegt. Ein Kind, das wie seine Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann daher in Deutschland dennoch einen nach deutschem Recht gebildeten Familiennamen erhalten, wenn einer seiner Elternteile dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine mit der Situation des Kindes Leonhard Matthias vergleichbare Situation könnte sich also auch in Deutschland ergeben. 35 Die deutsche Regierung trägt ferner vor, dass das deutsche Recht die Erteilung von zusammengesetzten Familiennamen aus praktischen Gründen nicht zulasse. Namen sollten nicht beliebig lang sein. Der deutsche Gesetzgeber habe Regelungen getroffen, die verhindern sollten, dass die nächste Generation gezwungen sei, auf einen Teil des Familiennamens zu verzichten. Was eine Generation an Gestaltungsspielraum bei der Zulassung von Doppelnamen gewänne, ginge der folgenden Generation verloren. Diese hätte nämlich nicht mehr die gleichen Kombinationsmöglichkeiten wie die vorherige Generation. 36 Derartige auf Verwaltungsvereinfachung ausgerichtete Erwägungen genügen jedoch nicht, um eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit zu rechtfertigen, wie sie in den Randnrn. 22 bis 28 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist. 37 Aus der Vorlageentscheidung geht überdies hervor, dass das deutsche Recht die Möglichkeit, Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit zusammengesetzte Familiennamen zu geben, nicht völlig ausschließt. Wie die deutsche Regierung in der Sitzung bestätigt hat, können nämlich die Eltern, wenn einer der Elternteile die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, dafür optieren, den Familiennamen des Kindes nach dem Recht dieses Staates zu bilden. 38 Ferner ist noch festzustellen, dass ein besonderer Grund, der der Anerkennung des in Dänemark erteilten und eingetragenen Nachnamens des Kindes Leonhard Matthias gegebenenfalls entgegenstehen könnte, etwa dass sein Name in Deutschland gegen den Ordre public verstoße, im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht worden ist. 39 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 18 EG unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt geboren wurde und seitdem wohnt. Kosten 40 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt geboren wurde und seitdem wohnt. Besprechung des Urteils bei Rieck, NJW 2009, 125. Siehe dazu auch EuGH Urt. v , Rs. C 148/02 Garcia Avello, IPRax 2004, S. 339 ff. m. Anm. Mörsdorf-Schulte, S. 315 sowie EuGH, Urt. v C-208/09 (Ilonka Sayn- Wittgenstein/Landeshauptmann von Wien), FamRZ 2011, 1486 = StAZ 2011,

20 Zur Vertiefung: Heiderhoff, Ist das Anerkennungsprinzip schon geltendes internationales Familienrecht in der EU?, FS von Hoffmann (2011) 127 ff.; Mansel, Anerkennung als Grundprinzip des europäischen Rechtsraums, RabelsZ 70 (2006) 651 ff; Nordmeier, Stand, Perspektiven und Grenzen der Rechtslagenanerkennung im europäischen Rechtsraum anhand Entscheidungen mitgliedstaatlicher Gerichte, IPRax 2012, 31; Sonnenberger, Anerkennung statt Verweisung?, FS Spellenberg (2010) 371. III. Strukturfragen Lesenswert: von Bar/Mankowski 4 Rn. 12 ff.; Kropholler 13; Kegel/Schurig Einseitige oder allseitige Kollisionsnormen Frage zur Vertiefung: Handelt es sich bei a) Art. 46b EGBGB b) Art. 43 III EGBGB um eine einseitige oder eine allseitige Kollisionsnorm? 2. Gesetzesbezogene und versteckte Kollisionsnormen Fragen zur Vertiefung: a) Was versteht man unter einer loi d application immédiate? b) Handelt es sich bei aa) 244 BGB (hierzu Grothe, ZBB 2002, 1 ff.) bb) 92c HGB (hierzu Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2012, 92c Rz. 1 ff. m.w.n.) cc) Art. 10 II 3 EGBGB dd) Art. 14 UnthProt ee) 3 II TMG (JH Nr. 96) bzw. Art. 3 II E-Commerce-RL (JH Nr. 91; hierzu EuGH C-509/09 und C-161/10, edate Advertising./. X und Martinez./. MGN Ltd., NJW 2012, 137; hierzu näher Sack, EWS 2011, 513 ff.) um Kollisionsnormen? 3. Die Abspaltung von Teilfragen (dépeçage) Lesenswert: Kropholler 18; Jayme, Betrachtungen zur dépeçage im IPR, FS Kegel (1987) 253; Mankowski, Dépeçage unter der Rom I-VO, FS Spellenberg (2010) 261. Zur Unterscheidung von der Vorfrage von Bar/Mankowski 7 Rn IV. Anknüpfungsmomente 1. Begriff und Funktion Lesenswert: von Bar/Mankowski 7 Rn. 3 15; Kropholler 19; Kegel/Schurig

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