SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung Berufliche Vorsorge (BV)
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- Frieda Morgenstern
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1 SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 2013 Berufliche Vorsorge (BV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt): Beilage(n): 60 Minuten 13 Auszug aus Reglement zu Aufgabe 2 (2 Seiten) Bilanz zu Aufgabe 6 (1 Seite) Maximale Punktzahl: 55 Erzielte : Note: Hinweise: Schreiben Sie Ihre auf das Deckblatt und jede Seite. Prüfen Sie den Aufgabensatz auf seine Vollständigkeit und melden Sie allfällig fehlende Seiten unverzüglich und stellen Sie sicher, dass Sie alle Lösungen inkl. Zusatzblätter am Ende der Prüfung abgeben. Einwände nach der Prüfung sind ausgeschlossen. Schreiben Sie Ihre Antworten ausschliesslich auf die Vorderseiten der Antwort-/Lösungsblätter. Stichworte sind zugelassen (auf Ausnahmen wird hingewiesen). Der blosse Hinweis auf einen Gesetzes- oder Verordnungsartikel genügt nicht (ausser, es wird ausdrücklich verlangt). Verwenden Sie bei Bedarf für Ihre Lösungen ein Zusatzblatt. Die Prüfungsaufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Teillösungen ergeben ebenfalls. Das maximum wird bei jeder Aufgabe angegeben. Die Experten Unterschriften Datum Experte 1 Experte 2
2 Aufgabe 1: Versicherte Personen 5 Mike Zoller gründete per eine Aktiengesellschaft und stellte per neue Mitarbeitende ein. Das Unternehmen hat sich bei der Sammelstiftung GEMEINSAM per angeschlossen. Es sind nur BVG- Minimalleistungen versichert. 1.1 Berechnen Sie bei den nachstehend aufgeführten Mitarbeitenden den koordinierten Jahreslohn gemäss den im Jahre 2013 gültigen BVG- Grenzwerten. 5 Arbeitnehmer Rita Roos, Empfang Sara Egli, Buchhalterin BVG Alter AHV-Jahreslohn gemäss Beschäftigungsgrad in CHF Beschäftigungsgrad in % IV-Grad in % Koordinierter Lohn BVG in CHF 42 57' Linda Hiller, Buchhalterin , oder nicht versichert 1 Hans Krug, Junior Controller Stefan Meister, Sen. Controller 24 19' ' Seite 2
3 Aufgabe 2: Finanzierung und Beitragswesen 10 Georg Zurkinden, geb , ist seit 10 Jahren bei der firmeneigenen Pensionskasse, der Vorsorgeeinrichtung der Xelus Bank AG, vorsorgeversichert. Im Jahr 2012 hat er sich nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber - entschieden, das Salär per um 30% zu reduzieren und die Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen. Das AHV-Salär von Georg Zurkinden beträgt im Jahr 2012 CHF Für die Bearbeitung dieser Aufgaben finden Sie in der Beilage einen Auszug aus dem Reglement der Pensionskasse der Xelus Bank AG. 2.1 Berechnen Sie den versicherten Jahreslohn und die persönlichen Beiträge von Georg Zurkinden für das Jahr AHV-Lohn Koordinationsabzug /2 Punkt (80% von ) Versicherter Jahreslohn /2 Punkt AGS, Anteil AN 6% 1/2 Punkt Risikobeitrag und Kosten 1/2 Punkt Anteil AN 1% Total Beitrag Punkt 2.2 Berechnen Sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2013 für Herr Georg Zurkinden. 7 Berechnung für effektives AHV-Salär AHV-Lohn 2013, (2012 x 70%) 1/2 Punkt Koordinationsabzug /2 Punkt (80% von ) Versicherter Jahreslohn /2 Punkt für reglementar. Finanzierung Seite 3
4 Aufgabe 2: Fortsetzung Persönliche Beiträge für effektives AHV-Salär AGS, Anteil AN 6% 1/2 Punkt Risikobeitrag und Kosten 1/2 Punkt Anteil AN 1% Berechnung für Zusatz-Teil (Weiterführung des bisherigen versicherten Verdienstes) Versicherter Jahreslohn /2 Punkt Versicherter Verdienst /2 Punkt aufgrund effektiven AHV-Lohn Zusatz-Teil / Versicherter jahreslohn OHNE 1/2 Punkt Beitragsparität Persönliche Beiträge für Zusatz-Teil AGS, Total Beitrag 24% 1/2 Punkt Risikobeitrag und Kosten 1/2 Punkt Total Beitrag 3% Total persönliche Beiträge für das Jahr AGS, Total Beitrag 1/2 Punkt Risikobeitrag und Kosten 1/2 Punkt Total Beitrag Total persönlicher Beitrag Jahr 1 Punkt 2013 Georg Zurkinden Seite 4
5 Aufgabe 3: Regelung für die Selbständigerwerbenden 7 Herr Bohrer ist Zahnarzt mit eigener Praxis und Mitglied der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO. Er beschäftigt eine Assistentin. Diese erzielt einen Bruttomonatslohn von CHF 4' Der Bruttojahreslohn entspricht 13 Monatslöhnen. 3.1 Herr Bohrer gelangt nun mit der Frage an Sie, welche Möglichkeiten er hat, eine laufend Einkommenssteuer reduzierende Vorsorge (Risiken: Alter, Tod und Invalidität) für sich durchzuführen. Nennen Sie alle Möglichkeiten, welche sich Herrn Bohrer bieten unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 5 Herr Bohrer hat vier Möglichkeiten: Auffangeinrichtung (1/2 P): Gemäss Art. 44 Abs. 2 BVG ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen, wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG (1/2 P) ist die Auffangeinrichtung ausserdem verpflichtet, Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen. Herr Bohrer kann sich also auf jeden Fall bei der Auffangeinrichtung versi chern lassen. (1/2 P) Zusammen mit dem Personal (1/2 P): Gemäss Art. 44 Abs. 1 BVG (1/2 P) können sich Selbständigerwerbende bei der Vorsorgeeinrich tung ihres Berufs oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen. Der Jahreslohn der Assistentin beträgt CHF 58' Somit ist sie obligatorisch zu versichern und Herr Bohrer kann sich zusammen mit ihr versichern lassen. (1/2 P) Vorsorgeeinrichtung des Berufs (1/2 P): Falls die SSO eine Verbandsvorsorgeeinrichtung betreibt, kann sich Herr Bohrer dieser anschlies sen. 44 Abs. 1 BVG (1/2 P) Grosse Säule 3a (1/2 P): Gemäss dem dritten Titel des BVG ist die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende freiwillig. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV3 (1/2 P) gilt die höhere Abzugsmög lichkeit für Selbständigerwerbende, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angehören. Seite 5
6 Aufgabe 3: Fortsetzung 3.2 Zusätzlich bittet Herr Bohrer Sie um Ihre Meinung, welche der vorgeschlagenen Möglichkeiten für ihn die tiefsten Kosten mit bestem Preis- Leistungsverhältnis und höchsten Vorsorgeleistungen bietet. Begründen Sie Ihre Antwort stichwortartig. 2 Aufgrund des besseren Preis-Leistungsverhältnisses sind Vorsorgeeinrichtungen der dritten Säule vorzuziehen (1 P). Bei der Auffangeinrichtung können nur Lohnteile bis zum UVG-Höchstlohn versichert werden (SE). Da Herr Bohrer Wert auf tiefe Kosten legt, wird er seine Assistentin in einem BVG-Minimalplan versichern. Somit ist der Fokus auf die Verbandsvorsorgeeinrichtung zu legen. (1 P) Aufgabe 4: Weiterarbeit nach vorzeitiger Pensionierung 8 Die Pensionskasse PKX hat beschlossen, per den Umwandlungssatz deutlich zu senken und die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenso deutlich zu erhöhen. Für weitere Kompensationsmassnahmen fehlen ihr die Mittel. Der Arbeitgeber kann ebenfalls kein Geld einschiessen. Gleichzeitig werden die grosszügigen Bestimmungen zu den Umwandlungssätzen bei vorzeitiger Pensionierung und zur Überbrückungsrente abgeschafft. Gemäss Reglement der Pensionskasse entspricht der versicherte Lohn dem fixen Jahreslohn abzüglich eines Koordinationsbetrags. Der Koordinationsbetrag entspricht 30% des fixen Jahreslohns, höchstens aber der n einfachen AHV-Altersrente. Der Altersrücktritt erfolgt nach Erreichen des 58. Altersjahres bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, spätestens bei Erreichen des AHV-Rentenalters. Anstelle einer Rente ist der vollständige Kapitalbezug möglich. Für die Beiträge auf dem versicherten Lohn gilt folgende Tabelle: BVG-Alter Bis Ab Vor % 14% % 20% % 28% % 36% Dabei übernimmt der Arbeitgeber zwei Drittel der Beiträge. Seite 6
7 Aufgabe 4: Fortsetzung Herr Schlau, geboren am , hat eine Kündigungsfrist gemäss Arbeitsvertrag von sechs Monaten. Herr Schlau glaubt, für den Arbeitgeber bis mindestens Ende 2016 unverzichtbar zu sein. Herr Schlau möchte nun das Beste aus seiner Situation machen und sich per 31. Dezember 2013 pensionieren und per zu 100% mit demselben Lohn neu anstellen lassen. Das ab bis zur endgültigen Pensionierung erworbene Altersguthaben möchte er in Kapitalform beziehen. Herrn Schlaus aktueller fixer Jahreslohn beträgt CHF 278' Der Arbeitgeber möchte Herrn Schlau bis Ende 2016 anstellen, hat aber Zweifel, ob ein Pensionierter überhaupt zu versichern ist. Falls dies zutrifft, möchte der Arbeitgeber keinesfalls mehr zahlen als gemäss dem aktuellen Reglement. Er schlägt Herrn Schlau folgende Regelung im ab gültigen Arbeitsvertrag vor: Der aktuelle fixe Jahreslohn bleibt unverändert, der versicherte Lohn ist von der Pensionskasse jedoch so festzulegen, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht steigen. Der Arbeitsvertrag endet per 31. Dezember Ist Herr Schlau ab zu versichern? Antworten Sie mit ja oder nein und begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 2 Ja (1 P), Herr Schlau ist ab obligatorisch zu versichern! Sein fixer Jahreslohn übertrifft die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 BVG (1 P). Er hat das 17. Altersjahr vollendet und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht (Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG). Von den Bedingungen gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV2 ist keine erfüllt, insbesondere nicht lit. b. 4.2 Kann mit der geplanten Vereinbarung im Arbeitsvertrag das Ziel konstanter Arbeitgeberbeiträge erreicht werden? Antworten Sie mit ja oder nein und begründen Sie Ihre Antwort. 3 Nein (1 P), die geplante Regelung im Arbeitsvertrag erfüllt den Zweck nicht! (1 P) Der versicherte Lohn ergibt sich aus dem Reglement der PKX. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet die PKX zu gar nichts, da sie nicht Vertragspartei ist (Verpflichtung eines Dritten ohne dessen Zustimmung). (1 P) Seite 7
8 Aufgabe 4: Fortsetzung 4.3 Welches Vorgehen würden Sie empfehlen, um den Wünschen der Parteien so weit wie möglich zu entsprechen? Zeigen Sie Ihren Lösungsvorschlag auf und begründen Sie Ihre Antwort. 3 Bei einem versicherten Lohn von CHF 208' (1 P) ergeben sich mit den ab gültigen Beiträgen dieselben Beiträge wie bis Der fixe Jahreslohn muss somit CHF 236' (1 P) ( ) betragen. Die Differenz zu Herrn Schlaus aktuellem fixen Jahreslohn kann als Bonus, Gratifikation, Treueprämie o. ä. ausbezahlt werden, welche nicht in der PKX versichert werden. (1 P) Seite 8
9 Aufgabe 5: Vergleich von Vorsorgeeinrichtungen 9 Gegeben sind folgende versicherungstechnischen Bilanzen zweier Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat per In Mio. CHF PKA PKB Technischer Zinssatz 3.0% 4.0% Technische Grundlagen BVG 2010 (PT 2012) BVG 2010 (PT 2007) VK Aktive VK Rentner Technische Rückstellungen Lebenserwartung Rentner Pend. IV-Fälle Umwandlungssatz Total VK Vorsorgevermögen VK = Vorsorgekapital PT = Periodentafel (Grundlage für die Sterbewahrscheinlichkeit) 5.1 Welchen Deckungsgrad weisen die beiden Vorsorgeeinrichtungen in der Jahresrechnung 2012 aus? Berechnen Sie die gesuchten Werte. 1 Deckungsgrad beider Vorsorgeeinrichtungen in der Jahresrechnung: jeweils 101.0%. (1P) Seite 9
10 Aufgabe 5: Fortsetzung 5.2 Welche der beiden Vorsorgeeinrichtungen weist die bessere finanzielle Lage auf? Zeigen Sie dies, indem Sie die den technischen Zinssatz der PKB auf das Niveau der PKA senken, also auf 3%. Begründen Sie anschliessend ihr Ergebnis. Passen Sie daher die Bilanz der PKB an und verwenden Sie dazu folgendes: 8 Eine Reduktion des technischen Zinssatzes um 0.5 Prozentpunkte erhöht die damit berechneten Verpflichtungen um rund 5%. Angepasste Bilanzen: In Mio. CHF PKA PKB Technischer Zinssatz 3.0% 3.0% Technische Grundlagen BVG 2010 (PT 2012) BVG 2010 (PT 2007) VK Aktive P VK Rentner P Technische Rückstellungen Lebenserwartung Rentner Pend. IV-Fälle P Umwandlungssatz Total VK P Vorsorgevermögen P Deckungsgrad 101.0% 96.0% 1 P PKA hat den höheren Deckungsgrad, das bessere Verhältnis Aktive- Rentner, eine technische Rückstellung Umwandlungssatz und die aktuellere Grundlage für die Sterbewahrscheinlichkeit. PKA weist somit die bessere finanzielle Lage auf. (1 P) Erläuterung zur Bilanz der PKB: VK Aktive entspricht der Summe der FZL, welche im Beitragsprimat unabhängig vom technischen Zinssatz sind. Also ändert VK Aktive nicht. VK Rentner: Zuerst wird der technische Zinssatz von 4.0% auf 3.0% gesenkt. Dadurch steigen die damit berechneten Verpflichtungen um 10%, also das VK Rentner von 100 auf 110 Mio. CHF, die technische Rückstellung Lebenserwartung Rentner von 2.5 auf 2.75 Mio. CHF und die technische Rückstellung pendente IV-Fälle von 5.0 auf 5.5 Mio. CHF. Seite 10
11 Aufgabe 6: Sicherheitsfonds und Bilanz 11 Die Firma Lexon AG beschäftigt 200 Personen. Die Firma hat eine betriebseigene Pensionskasse. Als Beilage erhalten Sie die Bilanz der Pensionskasse 2012 der Firma Lexon AG und aus der Betriebsrechnung die Angaben zu den Rentenzahlungen. Der Deckungsgrad der Pensionskasse beträgt 103% am Die Summe der BVG-Altersgutschriften beträgt CHF Die Summe der koordinierten BVG-Löhne ergibt CHF Der Sicherheitsfonds überweist der Pensionskasse nach Verrechnung der Beiträge eine Gutschrift von CHF Erstellen Sie eine detaillierte Abrechnung der Beiträge der Pensionskasse an den Sicherheitsfonds und zeigen Sie auf, weshalb der Sicherheitsfonds eine Gutschrift von CHF an die Pensionskasse überweist. 4 Zuschuss wegen ungünstiger Alterstruktur Summe der koordinierten BVG-Löhne Summe der BVG-Altersgutschriften 14% der koordinierten BVG-Löhne a) Zuschuss wegen ungünstiger Alterstruktur (1 P) CHF 10'037' '435' '405' ' Beiträge für Zuschuss wegen ungünstiger Altersstruktur Summe der koordinierten BVG-Löhne b) Total Beiträge ungünstiger Alterstruktur (Beitragssatz 2012: 0,07%) (1 P) 10'037' ' Beiträge für Insolvenzentschädigung Summe der Austrittsleistungen per Summe der laufenden Renten gemäss Betriebsrechnung x Faktor 10 Total c) Total Beiträge für Insolvenzentschädigung (Beitragssatz 2012: 0,01%) (1 P) 70'480' '500' '980' ' Guthaben/Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Sicherheitsfonds Werte a - b c (1 P) Die Vorsorgeeinrichtung erhält vom Sicherheitsfonds 8' ' Seite 11
12 Aufgabe 6: Fortsetzung 6.2 Wer bestimmt die Beitragssätze des Sicherheitsfonds und in welcher Periode? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 2 Die Beitragssätze für ungünstige Altersstruktur (0,07%) und für Insolvenzentschädigung (0,01%) werden jährlich (1/2 P) gemäss Art. 18 SFV (1/2 P) vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds (1/2 p) festgelegt und zur Genehmigung der Oberaufsichtskommission (1/2 P) unterbreitet. 6.3 Die Firma Lexon AG (Arbeitgeber und Stifterin) stellt einen Antrag an die eigene Pensionskasse. Sie möchte auf der Basis der PK-Bilanz 2012 per ein ungesichertes Darlehen von CHF erhalten. Es sind keine Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten vorhanden. 5 Darf die Pensionskasse ihrer Stifterin dieses Darlehen oder allenfalls einen Teilbetrag in CHF gewähren? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). Per könnten der Firma Lexon AG sofern reglementarisch diese Anlagekategorie, Art. 71 Abs. 1 BVG (1/2 P) und Art. 49a Abs. 2 BVV2 (1/2 P) vorgesehen ist, maximal, ohne zusätzliche Sicherstellung gemäss Art 57 BVV2 (1/2 P) CHF (1 P) als Darlehen gewährt werden. Gemäss Art. 57 Abs. 2 BVV2 dürfen ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 5% (1/2 P) des Vermögens nicht übersteigen. Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, das zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie der laufenden Renten benötigt wird, darf nie ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden(1/2 P). Um das Darlehen von insgesamt CHF 10 Mio. zu erhalten, müsste der Arbeitgeber somit mindestens für den Restbetrag von CHF (1 P) in der Privatwirtschaft, (1/2 P) abgesehen von der Garantie des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde, entweder eine Sicherstellung in Form einer unwiderruflichen und unübertragbaren Bankgarantie oder als Sicherheit Grundpfänder bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes vor legen. Seite 12
13 Aufgabe 7: Vermögensverwaltung 5 Der Portfoliomanager der Pensionskasse GeTech AG hat von der Geschäftsleitung der Firma Meyer Burger erfahren, dass ein gewichtiger Investor (Warren Buffet) bei ihr in das Solargeschäft für CHF 250 Mio. einsteigen will. Der Vertrag wird gemäss der Geschäftsleitung in 20 Tagen abgewickelt. Die Pensionskasse von GeTech AG ist interessiert Aktien in der Höhe von 5 Mio. CHF von diesem Unternehmen zu erwerben und gibt dem Portfoliomanager den entsprechenden Kaufauftrag für den morgigen Tag unter Berücksichtigung der Rendite und Anlagevorschriften. Der Portfoliomanager hat für sich privat am nächsten Tag Call-Optionen für Aktien im Betrag von CHF 1 Mio. bei der UBS gekauft. 7.1 Darf der Portfoliomanager diese Call-Option erwerben? Antworten Sie mit ja oder nein, begründen Sie Ihre Antwort, und nennen Sie die massgebende(n) Rechtsgrundlage(n). 3 Nein (1 P), das Gesetz verbietet gemäss Art. 53a BVG (1/2 P) und Art 48j BVV2 (1/2 P) die Durchführung von Eigengeschäften (Front/Parallel/After Running) bei Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind und im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln (1 P). 7.2 Welche rechtlichen Konsequenzen sieht das BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) vor, wenn ein Pensionskassen-Verantwortlicher unzulässige Eigengeschäfte tätigt? Begründen Sie Ihre Antwort unter Angabe der massgebenden Rechtsgrundlage(n). 2 Dem Portfoliomanager droht gemäss Art 76 BVG (Vergehen) (1/2 P), sofern nicht ein mit schwerer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches vorliegt (1/2 P), eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten (1/2 P) oder eine Busse bis zu CHF (1/2 P) Seite 13
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