Neuerungen im europäischen Explosivstoffrecht

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1 Neuerungen im europäischen Explosivstoffrecht Maik Schmahl Team Leader Referat Chemische Industrie EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE

2 Übersicht Anpassung der Explosivstoff- und Pyrotechnikrichtlinien an den neuen Rechtsrahmen über das Inverkehrbringen vom Gütern auf dem Binnenmarkt Regeln für zivile Explosivstoffe (Umsetzung der Richtlinie 93/15/EWG) Richtlinie 2012/4/EU zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke Beschluss der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (2010/347/EU) Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Ausblick 2

3 Anpassung an den neuen Rechtsrahmen Paket mit neun EU-Richtlinien: Niederspannung elektromagnetische Verträglichkeit einfache Druckbehälter Messgeräte nichtselbsttätige Waagen Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) Aufzüge Explosivstoffe für zivile Zwecke pyrotechnische Gegenstände 3

4 Anpassung an den neuen Rechtsrahmen Ziele: Weniger nicht-konforme oder gar gefährliche Produkte auf dem Markt Steigerung des Vertrauens in die CE-Kennzeichnung Verhinderung von Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Marktüberwachung Angleichung unterschiedlicher Praktiken bei der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen durch die nationalen Behörden Bessere Möglichkeiten der Qualitätskontrolle der Arbeit der benannten Stellen

5 Anpassung an den neuen Rechtsrahmen Harmonisierung der Definitionen Genauere Festlegung der Pflichten der Wirtschaftakteure (Hersteller, Einführer, Händler) Vorrang der Akkreditierung bei der Benennung benannter Stellen. Alternativ Vorlage von Unterlagen als Kompetenznachweis und zur Bestätigung regelmäßiger Überwachung KOM kann (nach Abstimmung im Explosivstoffausschuss) Zurückziehung verlangen Teilnahmepflicht an Koordinierungsaktivitäten (Forum)

6 Anpassung an den neuen Rechtsrahmen Detaillierteres Schutzklauselverfahren Harmonisierte Konformitätsbewertungsmodule (B + C2, D, E oder F; G für Pyro & Explo, zusätzlich H für F4) Einheitliche EU Konformitätserklärung Anwendung 2 Jahre nach Inkrafttreten (Ausnahme ESR 4)

7 Anpassung an den neuen Rechtsrahmen Spezifische Neuerungen für Explosivstoffe: Punkt des Aktionsplans des Rates vom 4. April 2008: Sicherstellen, dass jeder Mitgliedstaat formale Systeme für die Erlaubnis und Lizenzierung von Herstellung, Lagerung, Verkauf, Gebrauch und Besitz von Sprengstoffen hat (einschließlich Privatpersonen) Findet sich im Artikel 15a und der Definition des "Wirtschaftsakteurs" 7

8 Neuer Rechtsrahmen: spezifisch für Pyrotechnik Wesentliche Sicherheitsanforderung 4: Pyrotechnische Gegenstände dürfen keine detonierenden Explosivstoffe außer Schwarzpulver oder Blitzsätze enthalten Neu: Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen wie vom CEN TC 212 vorgeschlagen P1 für Automobile dürfen nicht mehr direkt an Konsumenten abgegeben werden Registriernummern (wie auch in EN vorgegeben) 8

9 RL 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke Stikteste Kennzeichnungsanforderung weltweit, erlaubt Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Gegenstandes über die ganze Distributionskette bis zur Endverwendung. Macht es einfacher, Verschwinden von Sprengstoff zu bemerken. Schnellere Identifizierung: Stunden statt Tage um Ursprung der Explosivstoffe festzustellen. Macht es möglich, letzte legale Station in der Distributionskette festzustellen 9

10 FEEM code 10

11 RL 2012/4/EU Verlängert die Frist für die Anwendung der KennzeichnungsRL bezüglich der Rückverfolgbarkeit über die Distributionskette bis April Für Hersteller und Einführer hat die Kennzeichnungsverpflichtung bereits im April 2013 begonnen, damit 2015 alle Lagerbestände gekennzeichnet sind. 11

12 Entscheidung 2004/388/EG über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen 12

13 Beispiel: Portugal Italien 13

14 Geändert durch Beschluss 2010/347/EU Verwendung eines elektronischen Systems (SCEPYLT) Ermöglicht es der zuständigen Behörde des Herkunftslandes alle notwendigen Dokumente auszudrucken und das Verbringungsformular an den Anbieter auszugeben nachdem sie festgestellt hat, dass alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der verbringung zugestimmt haben Wird bereits genutzt durch P, SP, FR, B, NL und D 14

15 Verbringung Portugal - Belgien Supplier Step 6: Delivery Consignee Step 5: Issue transfer doc Check Step 1 Step 4: OK Step 4: OK Origin CA Step 3 Transit CA Transit CA Recipient CA Portugal Spain France Belgium Step 2: OK 15

16 Gegenseitige Anerkennung EU - CH Seit dem gilt Anhang zu Explosivstoffen des gegenseitigen Anerkennungsabkommens mit der Schweiz Schweiz nutzt ebenfalls EU Verbringungsdokument Track & Trace: CH Markierung

17 Verordnung 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Veröffentlicht am 9. Februar 2013 Gilt ab dem 2. September 2014 Verbietet Abgabe an Privatpersonen von: Wasserstoffperoxid 12 Gew.-% Nitromethan 30 Gew.-% Salpetersäure 3 Gew.-% Kaliumchlorat 40 Gew.-% Kaliumperchlorat 40 Gew.-% Natriumchlorat 40 Gew.-% Natriumperchlorat 40 Gew.-% ohne Lizenz bzw. Registrierung (Ausnahme PyroRL)

18 Verordnung 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Anzeige verdächtiger Transaktionen auch für: Hexamin Schwefelsäure Aceton Kaliumnitrat Natriumnitrat Calciumnitrat Kalkammonsalpeter Ammoniumnitrat [bei einer Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr]

19 Verordnung 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Bericht der Kommission bis zum 2. September 2017: Probleme bei Anwendung Soll System angesichts Bedrohung durch Terrorismus und andere schwere Straftaten weiter verschärft und zu harmonisiert werden Ausdehnung auf gewerbliche Verwender Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

20 Ausblick Weiterführung der Arbeiten zur Umsetzung der Explosivstoff- und PyroRL Teilnahme und Hilfe bei Organisation von Treffen des NB Forums und der ADCO Gruppe zur Marktüberwachung Umsetzung der AusgangsstoffVO mit zuständigem Ausschuss (SCP / GD HOME) Kooperation mit dem privaten Sektor zur Erhöhung der Sicherheit (freiwillige Vereinbarungen etc.) Hilfe bei Arbeiten an Explosivstoffdatenbank 20

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