Die kantonale Steuerverwaltung heisst Sie herzlich willkommen!
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- Clara Martin
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1 TREUHANDKAMMER TREUHAND SCHWEIZ Die kantonale Steuerverwaltung heisst Sie herzlich willkommen! 1
2 AGENDA Beda Albrecht Dienstchef Unternehmenssteuerreform III Diverse Themen Patrick Mattig Jurist Rechtsprechung Claudio Minnig Wissenschaftlicher Mitarbeiter Steuererklärung 2013 Steuerpraxis 2013 SCC
3 USR III & diverse Steuerthemen Die CH in der Defensive! 3
4 Unternehmenssteuerreform III Stand der Arbeiten Bericht des Steuerungsorgans Weiteres Vorgehen 4
5 USR III Zwischenbericht Steuerungsorgan am 17. Mai 2013 veröffentlicht: Mit der USR III soll die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb gefestigt sowie die Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen gestärkt werden Massnahmen der Reform sollen im Spannungsfeld von Standortattraktivität, internationaler Akzeptanz und Finanzierung der Staatsausgaben (Ergiebigkeit) entwickelt werden Zudem sind Vorschläge zu erarbeiten, welche einen akzeptablen Ausgleich zwischen Bund und Kantonen bzw. zwischen den Kantonen gewährleisten und die daraus resultierenden Mehrbelastungen des Bundes kompensieren Anlässlich der Hearings mit der Wirtschaft wurde festgestellt, dass heute eine kompetitive Steuerbelastung für konzerninterne Dividenden bei 0%, für konzerninterne Zinserträge bei 2-3%, für Lizenzerträge bei 5-8% und für internationale Grosshandelserträge bei 10-12% liegt 5
6 USR III Steuerbelastung im internationalen Vergleich 6
7 USR III Internationale Akzeptanz In jüngerer Zeit wurde international die Forderung laut, den Gestaltungsspielraum von multinationalen Unternehmen einzuschränken, um die Nichtbesteuerung oder die sehr tiefe Besteuerung von Unternehmensgewinnen zu vermeiden Problem der unterschiedlichen Behandlung von in- und ausländischen Erträgen/Unternehmen (ring fencing) Verschiedene Initiativen, insbesondere der G20, der OECD und der EU beeinflussen das Geschehen auf diesem Gebiet Die G20 und die OECD ihrerseits haben das Grossprojekt BEPS (Aktionsplan zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung) ins Leben gerufen. Die konkreten Vorgaben aus dem Projekt BEPS sollen im Verlaufe der Jahre 2014 und 2015 gestaffelt vorgelegt werden Die Schweiz als Mitgliedstaat der OECD soll diese Empfehlungen beachten und diesen im Rahmen der bei der USR III zu treffenden Massnahmen Rechnung tragen 7
8 USR III Bericht des Steuerungsorgans vom Analog dem Zwischenbericht hat sich die Projektgruppe für eine Stossrichtung bestehend aus drei Teilen entschieden: Die USR III soll in erster Linie gezielte Massnahmen für bestimmte Steuerstatus und Praxisregelungen vorsehen Dazu kommen kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen und weitere Massnahmen zur Stärkung der Standortattraktivität Die USR III wird von zwei finanzpolitischen Themenkreisen flankiert und umfasst damit folgenden 3 Elemente: 1. Anpassung des Unternehmenssteuersystems 2. Anpassung des Ressourcenausgleichs und Gewährleistung eines akzeptablen Ausgleichs zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den einzelnen Kantonen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen 3. Massnahmen zur Gegenfinanzierung von Mehrbelastungen des Bundes infolge von 1 und 2 8
9 USR III Steuerpolitische Massnahmen: Lizenzbox: Eine Lizenzbox wird durch 5 Merkmale charakterisiert, die nachfolgend detailliert dargestellt werden: 1. Qualifizierende Immaterialgüterrechte: Gewerbliche/Nichtgewerbliche Box; Geschäftsgeheimnisse 2. Eintrittstest: Voraussetzungen; Zusammenhang F&E&I; Substanzerfordernisse (z.b. Personal) 3. Berechnung des relevanten Ertrages: Bottom-up (direkte Methode) oder Top-down (indirekte Methode) 4. Höhe der Entlastung: Einführung nur auf Kantonsebene; Steuermass (Autonomie der Kantone) 5. Übergangsregelungen: Ohne Steuerfolgen (analog Beteiligungsabzug); Zeitpunkt bestimmen (analog Einführung KEP); Besteuerung stiller Reserven bei Einführung Weitere Fragen: Ausgestaltung der Box (eng/breit); Erträge und Veräusserungsgewinne; offene Rechtsform (Kapital- und Personengesellschaften) 9
10 USR III Steuerpolitische Massnahmen: Zinsbereinigte Gewinnsteuer: Die zinsbereinigte Gewinnsteuer erweitert den Abzug der Finanzierungskosten über den Schuldzinsenabzug hinaus, indem zusätzlich auch kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können Grundmodell: Zinsabzug auf dem Gesamteigenkapital (eher unwahrscheinlich) Modell mit beschränkten Zinsabzug: => Kerneigenkapital = kein Zinsabzug; Sicherheitskapital = Zinsabzug Berechnungsbeispiel: 10
11 USR III Steuerpolitische Massnahmen: Senkung von kantonalen Gewinnsteuersätzen: Die kompetitive Steuerbelastung hängt auch von der Ausgestaltung der Boxen ab: Breite Box: Maximale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 18%; Minimale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 22% (Status Quo) Enge Box: Maximale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 14%; Minimale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 18% 11
12 USR III Weitere steuerpolitische Massnahmen: Abschaffung Emissionsabgabe auf Eigenkapital: Mindereinnahmen Bund jährlich rund 240 Mio. Bewertung bei Zuzug (Step-Up): Abstellen auf die Verkehrswerte bei Zuzug aus dem Ausland Verbesserung beim Beteiligungsabzug: direkte Freistellung der Beteiligungserträge und Kapitalgewinne; Mindestbeteiligungsquote 10% entfällt usw. Verrechnungssteuer / Konzernfinanzierung: Wechsel von Schuldner- zum Zahlstellenprinzip Massnahmen bei der Kapitalsteuer: Privilegierte Behandlung bestimmter Aktiven bei der Kapitalsteuer Tonnage Tax: Aktivitäten im Zusammenhang mit der Schifffahrt; Höhe der Steuer abhängig vom Gewicht der transportierten Güter Pauschale Steueranrechnung: Anpassung des geltenden Systems 12
13 USR III Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich: Am grundsätzlichen Konzept des Ressourcenausgleichs soll festgehalten werden. Das Steuerungsorgan schlägt jedoch vor, neu sämtliche Gewinne juristischer Personen mit einem reduzierten Gewicht in der ASG zu berücksichtigen Zur Ermittlung dieses Gewichts soll die durchschnittliche steuerliche Ausschöpfung über alle Kantone verwendet werden Der Quotient zwischen der Ausschöpfungsquote der Gewinne JP und der Ausschöpfungsquote der Einkommen NP dient dann als Gewichtungsfaktor für die Gewinne bei der Ermittlung der ASG (relativer Steuerausschöpfungsfaktor = RSA-Faktor) Das Steuerungsorgan schlägt weiter vor, das Konzept des RSA- Faktors für Erträge innerhalb und ausserhalb der Lizenzbox differenziert anzuwenden Die Simulationen zeigen, dass die vier ressourcenschwächsten Kantone Uri, Jura, Glarus und Wallis unabhängig von der Breite der Box deutlich tiefere Ausgleichszahlungen als heute erhalten würden! 13
14 USR III Vertikale Ausgleichsmassnahmen: Zum Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit kann die Notwendigkeit einer Senkung der ordentlichen Gewinnsteuerentlastung in den Kantonen nicht ausgeschlossen werden. Weil der Bund davon auch profitiert, soll er sich finanziell beteiligen Je enger die neuen Regelungen ausfallen und je stärker die Notwendigkeit von Gewinnsteuersenkungen ist, desto grösser wird das Volumen ausfallen Der Bundesrat wird auf der Basis der Gesamtbelastungen der Kantone über Umfang und Art der vertikalen Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zu entscheiden haben Basis für den Bericht war ein Volumen von CHF 500 Mio. 14
15 USR III Gegenfinanzierung auf Bundesebene: Die finanziellen Auswirkungen der USR III auf den Bund hängen stark von der steuerpolitischen Stossrichtung ab Ausgabenseitiges Entlastungspotenzial möglich, das Volumen ist jedoch noch nicht bekannt Einnahmeseitige Massnahmen: Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer Mehrwertsteuererhöhung Verbreiterung der Bemessungsgrundlage : Reduktion von Steuervergünstigungen (z.b. Abzug für auswärtige Verpflegung) Der Bundesrat hat bereits im Bericht zum Finanzplan angekündigt, dass er den für die USR III notwendigen zusätzlichen finanzpolitischen Handlungsspielraum frühzeitig aufbauen will 15
16 USR III Weiteres Vorgehen: Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, basierend auf dem vorliegenden Bericht eine Konsultation der Kantone durchzuführen ( ) Die FDK-Plenarversammlung wird dazu am 31. Januar 2014 Stellung nehmen Die KdK-Plenarversammlung vom 21. März 2014 wird dazu ihre konsolidierte Stellung abgeben Basierend auf den Ergebnissen der Konsultation sowie den zwischenzeitlichen internationalen Entwicklungen wird das EFD dem Bundesrat Bericht erstatten und einen Antrag auf Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage stellen Das Vernehmlassungsverfahren soll voraussichtlich im Sommer 2014 eröffnet werden 16
17 Diverse Themen Straflose Selbstanzeige Pauschalsteuer Erbschaftssteuerinitiative Abschaffung Heiratsstrafe Steuerfreie Kinder-und Ausbildungszulagen 17
18 Statistik : Straflose Selbstanzeige Straflose Selbstanzeige Übersicht Total Anzahl Fälle Nicht deklarierte Einkommen (in Mio.) Nicht deklarierte Vermögen (in Mio.) Summe der Nachsteuern Kanton (in Mio.) Summe der Nachsteuern Gemeinden (in Mio.) Summe der Nachsteuern Bund (in Mio.)
19 Straflose Selbstanzeige Die KSV wendet das einfache Verfahren gemäss nachstehender Limiten an: Beispiel: CHF = Laufende Periode + 3 Jahre Nur Vermögen und Vermögenserträge Nicht deklariertes Vermögen Laufende Periode + 1 Jahr bis 100'000 Laufende Periode + 2 Jahre bis 200'000 Laufende Periode + 3 Jahre bis 300'000 Laufende Periode + 4 Jahre bis 400'000 Laufende Periode + 5 Jahre bis 500'000 darüber 10 Jahre Direkte Bundessteuer: Vereinfachtes Verfahren ab nicht mehr anwendbar Nachsteuern ab 2013 immer 10 Jahre für alle Selbstanzeigen Kantons- und Gemeindesteuern: Vereinfachtes Verfahren wird auch nach 2013 weiter angewendet 19
20 Straflose Selbstanzeige Wieder ruhig schlafen! Fazit: Eine Selbstanzeige ist infolge der Straflosigkeit und des Wegfallens des Zinses (Kanton/Gemeinde) massiv günstiger als ein herkömmliches Nachsteuerverfahren Diskretion, administrativer Aufwand und speditive Abwicklung der Selbstanzeige von Seiten der KSV wird garantiert 20
21 Abschaffung der Pauschalbesteuerung Die Aufwandbesteuerung ist nach Ansicht des Bundesrates ein wichtiges standortpolitisches Instrument mit volkswirtschaftlicher Bedeutung Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative "Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)" deswegen zur Ablehnung Er hat am eine entsprechende Botschaft verabschiedet Darin hält er unter anderem fest, dass die Aufwandbesteuerung erst kürzlich revidiert und von den eidgenössischen Räten im Herbst 2012 verabschiedet wurde Mit dieser Revision wurde ein ausgewogener Kompromiss zwischen Steuergerechtigkeit und Standortattraktivität erzielt, der nicht bereits wieder in Frage gestellt werden sollte Stand der Beratung: Ständerat hält an der Pauschalbesteuerung fest (Debatte vom ) 21
22 Erbschaftssteuerinitiative Der Bundesrat hat am die Botschaft zur Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" verabschiedet Die Volksinitiative verlangt die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene Der Ertrag der Steuer soll zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zu einem Drittel an die Kantone gehen Die bisherige Kompetenz der Kantone zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer soll wegfallen Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone. Er empfiehlt deshalb in seiner Botschaft, die Initiative abzulehnen. Stand der Beratung: Im Parlament in Bern noch nicht behandelt 22
23 CVP Initiative gegen die Heiratsstrafe Der Bundesrat empfiehlt in seiner am verabschiedeten Botschaft die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zur Annahme Ihre steuerpolitischen Forderungen decken sich mit der vom Bundesrat verfolgten Politik, die Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren zu beseitigen Aufgrund des Wortlauts der Initiative wären künftig verschiedene Modelle der gemeinsamen Besteuerung möglich (Alternative Steuerberechnung; Splitting usw.) Eine Individualbesteuerung dagegen käme ohne neuerliche Verfassungsänderung als künftiges Besteuerungsmodell nicht mehr in Frage Im Bereich der Sozialversicherungen hingegen sind Ehepaare nicht schlechter gestellt als unverheiratete Paare, weshalb aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf besteht Stand der Beratung: Im Parlament in Bern noch nicht behandelt 23
24 CVP Initiative steuerfreie Kinder-und Ausbildungszulagen Der Bundesrat hat am die Botschaft zur Volksinitiative für steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden Im Steuerrecht wird den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen Stand der Beratung: Im Parlament in Bern noch nicht behandelt 24
25 Rechtsprechung Die Ausnahme bestätigt die Regel! 25
26 Rechtsprechung (Teil 1) Stillstand von Fristen beim Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission (Entscheid KRK vom 17. April 2013) (I) Sachverhalt: der angefochtene Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2012 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2013 eingereicht. Wurde die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten? Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab danach zu fragen, ob das VVRG vorliegend Anwendung findet. Art. 79a VVRG sieht vor, dass gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 5. Januar (lit. c) still stehen. Wann läuft die Beschwerdefrist mit und ohne Fristenstilland ab? 26
27 Rechtsprechung (Teil 1) Stillstand von Fristen beim Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission (Entscheid KRK vom 17. April 2013) (II) Rechtliche Würdigung und Fazit: Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der KRK steht an Ostern, vom 15. Juli bis zum 15. August und an Weihnachten nicht still. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist am 27. Dezember 2012 ablief und mithin nicht eingehalten wurde. Das StG und DBG sehen nicht vor, dass Fristen während Feiertagen still stehen. Das VVRG findet keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren vor der KRK. 27
28 Rechtsprechung (Teil 2) Beschwerderecht (BGE vom 17. Oktober 2013, 2C_748/2013) Sachverhalt: X und Y sind Alleinbeteiligte der A. GmbH. Gegen eine die A. GmbH betreffende Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung legten X und Y in ihrem eigenem Namen und nicht im Namen der A. GmbH Beschwerde bei der KRK ein. Die KRK trat auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Fazit: Ein Haupt- oder Mehrheitsgesellschafter (oder natürlich auch ein Haupt- oder Mehrheitsaktionär) ist nicht berechtigt, in seinem eigenen Namen Beschwerde gegen Entscheide, die sich gegen die von ihm beherrschte Gesellschaft richten, zu führen. Er hat die Beschwerde im Namen der Gesellschaft einzureichen. Die KRK ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 28
29 Rechtsprechung (Teil 3) Steuerbetrug (BGE vom 14. Mai 2013, 6B_78/2013) (I) Sachverhalt: X ist einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y AG. Er verbuchte in der Jahresrechnung die ihm privat erwachsenen Kosten eines Tauschvertrages (Notariatsgebühren, Gebühren des Grundbuchamtes und Handänderungssteuer) über Fr fälschlicherweise als Geschäftsaufwand ( Buchführungs- /Beratungsaufwand ). Dadurch bewirkte er, dass die Erfolgsrechnung der Y AG für das betreffende Geschäftsjahr einen in diesem Umfang zu tiefen Jahresgewinn auswies. Rechtliche Würdigung und Fazit: Den Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG, Art. 212 Abs. 1 StG/VS). 29
30 Rechtsprechung (Teil 3) Steuerbetrug (BGE vom 14. Mai 2013, 6B_78/2013) (II) Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden. Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen werden. Vorliegend handelte es sich um offensichtlich private Auslagen, für welche die Parteien des Tauschvertrages persönlich hätten aufkommen müssen. Vorliegend war die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr. Indem X die Erfolgsrechnung den Steuerbehörden einreichte, erfüllte er den Tatbestand des Steuerbetruges und somit erfüllte der Steuerpflichtige den objektiven Tatbestand des Steuerbetrugs. Der subjektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist ebenso gegeben, da X wusste, dass die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr war, und er hat in der Absicht der Steuerhinterziehung gehandelt. 30
31 Rechtsprechung (Teil 4) Neue Beweismittel vor Bundesgericht Sachverhalt: die kantonalen Einschätzungsbehörden und die KRK hielten fest, dass der Einstandspreis der sich im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen befindenden Parzelle auf Fr. 0.- festzusetzen ist. Der Steuerpflichtige reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass der Einstandspreis auf mindestens Fr. 62.-/m2 zu bestimmen sei. Er reichte zur Untermauerung seines Begehrens neue Beweismittel ein. Fazit: Das Bundesgericht hielt fest, dass die vorgebrachten Beweismittel nicht zulässig sind (vgl. Art. 99 BGG). 31
32 Rechtsprechung (Teil 5) Rückstellungen wegen Wertminderung einer Liegenschaft (I) (KRK Entscheid vom 23. Januar 2013) Sachverhalt: Ein selbständiger Steuerpflichtiger war mit seinem Bruder Miteigentümer einer geerbten Parzelle. Auf einem Teil der Parzelle liess er im Jahr 1995 ein Haus erstellen, worin er eine Weinhandlung betrieb. Der entsprechende Anteil der Liegenschaft wurde buchhalterisch nicht erfasst kaufte er den Eigentumsanteil seines Bruders dazu (für Fr ). Die Liegenschaft wurde alsdann erstmals bilanziert. Im gleichen Jahr stellte er ein Baugesuch für die Erstellung von einem Keller und mehreren Wohnungen. 32
33 Rechtsprechung (Teil 5) Rückstellungen wegen Wertminderung einer Liegenschaft (II) 1996 hatte der Staatsrat die Parzelle neu der Grundwasserschutzzone zugewiesen. Die Eigentümer und die betroffene Gemeinde wurden indessen über diese Zonenänderung nicht informiert. Der Zonennutzungsplan der Gemeinde enthielt auch keine Baurechtsbeschränkung auf der genannte Parzelle. Nach mehreren Gesprächen zwischen den zwei Gemeinden und den zuständigen kantonalen Dienststellen wurde festgelegt, dass ein Bauprojekt auf der Parzelle unter Einhaltung gewisser Bedingungen bewilligt werden könne. Die Nachbargemeinde erklärte sich bereit, die anfallenden Mehrkosten zu übernehmen und die Trinkwasserabpumpanlage im Jahr 2020 zu schliessen. 33
34 Rechtsprechung (Teil 5) Rückstellungen wegen Wertminderung einer Liegenschaft (III) Der Steuerpflichtige verbuchte eine Rückstellung wegen Wertminderung für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr Dieser Betrag setzte sich einerseits aus dem Kaufpreis für den Erwerb des Anteils seines Bruders (Fr ) und andererseits aus dem Steuerwert des geerbten Anteils (Fr ) zusammen. Rechtliche Würdigung durch die KRK: Eine Wertberechtigung ist nur zulässig bei bilanzierten Aktiva; folglich sind Rückstellungen für nicht bilanzierte geerbte Anteile wie vorliegend - nicht zulässig. Was den im Jahr 2009 erworbenen Anteil angeht, war die KRK der Auffassung, dass die Wertminderung kleiner da nur vorübergehend ist (nur mehr Fr. 20 pro m2, anstatt Fr. 90 / m2). 34
35 Grundstückgewinnsteuer, Besitzdauer (KRK Entscheid vom 20. Februar 2013) (I) Sachverhalt: Rechtsprechung (Teil 6) Im Jahre 1972 expropriierte die Gemeinde von Herrn X ein Grundstück gegen eine Entschädigung von Fr pro m2. Das Grundstück wurde aufgeteilt in einzelne Parzellen. Da die Gemeinde nicht die ganze Fläche benötigte, entschied sie sich im Jahre 2004, eine Parzelle an zwei Söhne von X zurück zu verkaufen und zwar zum damaligen Expropriationswert. Im Jahre 2011 veräusserten die Söhne die Parzelle an eine Drittperson zum Preis von Fr /m2 35 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse
36 Grundstückgewinnsteuer, Besitzdauer (KRK Entscheid vom 20. Februar 2013) (II) Rechtliches und Fazit: Rechtsprechung (Teil 6) Einzig streitig vor der KRK war die für die Berechnung der Grundstückgewinner massgebende Besitzdauer. Die kantonale Steuerverwaltung als Vorinstanz erachtete den Erwerb des Grundstückes im Jahre 2004 als eine steuerbegründende Handänderung, welche für die Berechnung de fraglichen Besitzdauer massgebend sei. Die KRK entschied, dass der Kauf im Jahre 2004 eine neue steuerbegründete Veräusserung darstellte, mit der die anrechenbare Besitzdauer der Söhne von Neuem zu laufen begann. Nichts liesse darauf schliessen, dass die Expropriation des Jahres 1972 ex tunc rückgängig gemacht wurde. 36 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse
37 Rechtsprechung (Teil 7) Grundstückgewinnsteuer, Bestimmung des Erwerbspreises (KRK Entscheid vom 20. November 2013) (I) Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 15. Mai 2009 erwarb ein deutsches Ehepaar sowohl einen Stockwerkeigentumsanteil (Wertquote 1110/15000) mit Sondernutzungsrecht an einer Wohnung als auch einen Miteigentumsanteil von 1/15 an einer Stockwerkeigentumseinheit (Wertquote 40/15000) für die ausschliessliche Benützung des Parkplatzes «K». Es wurde ein Pauschalkaufpreis in der Höhe von Fr. 640'520.- vereinbart, ohne dass Einzelpreise für die Wohnung und den Parkplatz festgelegt wurden. Im Oktober 2012 veräusserte das Ehepaar den Parkplatz «K» zum Preis von Fr an eine Drittperson. 37 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse
38 Rechtsprechung (Teil 7) Grundstückgewinnsteuer, Bestimmung des Erwerbspreises (KRK Entscheid vom 20. November 2013) (II) Da beim Kauf im Jahre 2009 lediglich ein Pauschalpreis in der Höhe von Fr vereinbart worden war, berechnete der Fiskus für die Bestimmung der Grundstückgewinnsteuer den damaligen Wert des Parkplatzes aufgrund dessen Wertquote und mit Hilfe eines einfachen Dreisatzes: Demnach kosteten 1150/15000 (Wohnung und Parkplatz) Fr , somit kosteten 40/15000 (Parkplatz) rund Fr KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse
39 Grundstückgewinnsteuer, Bestimmung des Erwerbspreises (KRK Entscheid vom 20. November 2013) (III) Entscheid der KRK Rechtsprechung (Teil 7) «Da der Kaufvertrag vom Jahre 2009 einen pauschal formulierten Kaufpreis (für Wohnung und Parkplatz) aufweist, war es für den Fiskus naheliegend, zur Bestimmung des Kaufpreises des Parkplatzes eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen und den Preis des Parkplatzes entsprechend seines quotenmässigen Anteils am gesamten Kaufpreis festzulegen». Zudem hätte es an den Steuerpflichtigen gelegen, zu beweisen, dass der fragliche Parkplatz beim Kauf im Jahre 2009 einen grösseren Anteil am Kaufpreis von Fr gehabt hatte. Das Ehepaar hat die steuerlichen Konsequenzen des Beweisnotstandes zu tragen. Die Beschwerde des Ehepaares wurde somit abgewiesen. 39 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse
40 Steuererklärung Steuerpraxis 2013 Die Bierdeckellösung lässt auf sich warten! 40
41 Steuererklärung Beilagen Reihenfolge der Beilagen analog den Rubriken 41
42 Wegleitung 2013 Neuigkeiten hervorgehoben Keine Kopie des Formular mehr => Papierverbrauch Meeting Points Exemplare am Seminarende mitnehmen! 42
43 Ausscheidungskatalog Unterhalt Liegenschaften 43
44 Ausscheidungskatalog Unterhalt Liegenschaften Link Einschätzungshilfe: Exemplare am Seminarende mitnehmen! 44
45 Steuerbefreiung des Soldes der Feuerwehrleute 45
46 Steuerbefreiung des Soldes der Feuerwehrleute Gesetzliche Grundlagen Steuergesetz Wallis Art. 20 Bst. j Höchstbetrag fixiert bei Fr DBG (direkte Bundessteuer) Art. 24 lit. f bis Höchstbetrag fixiert bei Fr Steuerbefreit sind Entschädigungen für die Erfüllung der Kernaufgaben (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten. Gültig ab Steuerperiode
47 Lotteriegewinne Bundesgesetz des 15. Juni
48 Lotteriegewinne Fr. 1'000 Fr. 100 > 1' Fr. 10 Fr. 1 ab 1.- ab 1.- DBG - Besteuerung Fr. 1'000 Fr. 100 Fr. 10 > 50.- > 1'000.- > 1' Fr. 1 Verrechnungssteuer 48
49 Unverteilte Erbschaften und andere Vermögen 49
50 Aus- und Weiterbildungskosten Kanton VS ist der 1. Kanton der diese Kosten ab 2013 akzeptiert! Bundesgesetz identisch (Inkrafttreten per ) Höchstbetrag Fr identisch Weisungen zum NLA 50
51 Aus- und Weiterbildungskosten Bildungssystem Schweiz Weiterbildung Aus-/Weiterbildung abzugsfähig Universitäre Hochschulen Pädagogische Hochschulen Fachhochschulen Höhere Berufsbildung Tertiär Grundausbildung nicht abzugsfähig Maturitätsschulen Fachmittelschulen Sekundarstufe Primarstufe Berufsbildung Heil- und Sonderpädagogik Sek Vorschule 51
52 Aus- und Weiterbildungskosten Link: Schulen Sekundarstufe II 52
53 Freiwillige Pflege Link: Formular Pflegebedürftigkeit 53
54 Freiwillige Pflege Formular ausfüllen Evtl. Aufteilung des Abzuges 54
55 Abzug für Versicherungsprämien 1. Etappe
56 Neue Steuererklärung für Ausserkantonale/Ausländer 56
57 Quellensteuer der natürlichen Personen Beilage zur Steuererklärung der Steuerpflichtigen mit Permis B 57
58 Quellensteuer der natürlichen Personen PDF Formular EINGABEFRIST: 31. MÄRZ
59 Projekt SCC-2015 Budget 18,340 Mio für die Aufrüstung der Informatik der KSV e-di CUV DWH VSTax Einreichen per Internet realisiert seit 2011 VSTax Importieren der Veranlagungsdaten mittels Portal Januar 2016 Automatisches Veranlagen realisiert seit 2012 Listen, Rapporte und Statistiken erstellen von CUV OK seit Listen, Rapporte und Statistiken erstellen von CUV Ende 2014 Migration der Programme BS 2000 auf SAP in Etappen SAP Erbschaft & Schenkungen (2011) Grundstückgew.steuer (2012) OK NP : Datenübernahme, Versand StE & Rechnung Anfang 2015 JP & QS : Datenübernahme, Veranlagung & Rechnung Anfang
60 VSTax 2013 Neuigkeiten Anpassungen an die Steuerperiode 2013 (Steuergesetz) Neues Formular Detail der Kinder Bemerkungen neu als eigenes Blatt Abfrage der StE und Quittung als PDF via Menüeintrag Formular für Erbgemeinschaften mit Vermögen Ausfüllen der StE für Wohnsässige AK und AL Verbesserung der Dokumentenverwaltung Im Treuhandmodul: Export von Listen (offene und beendete) 60
61 Fragen -Plenum 61
62 TREUHANDKAMMER TREUHAND SCHWEIZ Danke für die Aufmerksamkeit! 62
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