Die kantonale Steuerverwaltung heisst Sie herzlich willkommen!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die kantonale Steuerverwaltung heisst Sie herzlich willkommen!"

Transkript

1 TREUHANDKAMMER TREUHAND SCHWEIZ Die kantonale Steuerverwaltung heisst Sie herzlich willkommen! 1

2 AGENDA Beda Albrecht Dienstchef Unternehmenssteuerreform III Diverse Themen Patrick Mattig Jurist Rechtsprechung Claudio Minnig Wissenschaftlicher Mitarbeiter Steuererklärung 2013 Steuerpraxis 2013 SCC

3 USR III & diverse Steuerthemen Die CH in der Defensive! 3

4 Unternehmenssteuerreform III Stand der Arbeiten Bericht des Steuerungsorgans Weiteres Vorgehen 4

5 USR III Zwischenbericht Steuerungsorgan am 17. Mai 2013 veröffentlicht: Mit der USR III soll die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb gefestigt sowie die Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen gestärkt werden Massnahmen der Reform sollen im Spannungsfeld von Standortattraktivität, internationaler Akzeptanz und Finanzierung der Staatsausgaben (Ergiebigkeit) entwickelt werden Zudem sind Vorschläge zu erarbeiten, welche einen akzeptablen Ausgleich zwischen Bund und Kantonen bzw. zwischen den Kantonen gewährleisten und die daraus resultierenden Mehrbelastungen des Bundes kompensieren Anlässlich der Hearings mit der Wirtschaft wurde festgestellt, dass heute eine kompetitive Steuerbelastung für konzerninterne Dividenden bei 0%, für konzerninterne Zinserträge bei 2-3%, für Lizenzerträge bei 5-8% und für internationale Grosshandelserträge bei 10-12% liegt 5

6 USR III Steuerbelastung im internationalen Vergleich 6

7 USR III Internationale Akzeptanz In jüngerer Zeit wurde international die Forderung laut, den Gestaltungsspielraum von multinationalen Unternehmen einzuschränken, um die Nichtbesteuerung oder die sehr tiefe Besteuerung von Unternehmensgewinnen zu vermeiden Problem der unterschiedlichen Behandlung von in- und ausländischen Erträgen/Unternehmen (ring fencing) Verschiedene Initiativen, insbesondere der G20, der OECD und der EU beeinflussen das Geschehen auf diesem Gebiet Die G20 und die OECD ihrerseits haben das Grossprojekt BEPS (Aktionsplan zur Bekämpfung der Erosion der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung) ins Leben gerufen. Die konkreten Vorgaben aus dem Projekt BEPS sollen im Verlaufe der Jahre 2014 und 2015 gestaffelt vorgelegt werden Die Schweiz als Mitgliedstaat der OECD soll diese Empfehlungen beachten und diesen im Rahmen der bei der USR III zu treffenden Massnahmen Rechnung tragen 7

8 USR III Bericht des Steuerungsorgans vom Analog dem Zwischenbericht hat sich die Projektgruppe für eine Stossrichtung bestehend aus drei Teilen entschieden: Die USR III soll in erster Linie gezielte Massnahmen für bestimmte Steuerstatus und Praxisregelungen vorsehen Dazu kommen kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen und weitere Massnahmen zur Stärkung der Standortattraktivität Die USR III wird von zwei finanzpolitischen Themenkreisen flankiert und umfasst damit folgenden 3 Elemente: 1. Anpassung des Unternehmenssteuersystems 2. Anpassung des Ressourcenausgleichs und Gewährleistung eines akzeptablen Ausgleichs zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den einzelnen Kantonen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen 3. Massnahmen zur Gegenfinanzierung von Mehrbelastungen des Bundes infolge von 1 und 2 8

9 USR III Steuerpolitische Massnahmen: Lizenzbox: Eine Lizenzbox wird durch 5 Merkmale charakterisiert, die nachfolgend detailliert dargestellt werden: 1. Qualifizierende Immaterialgüterrechte: Gewerbliche/Nichtgewerbliche Box; Geschäftsgeheimnisse 2. Eintrittstest: Voraussetzungen; Zusammenhang F&E&I; Substanzerfordernisse (z.b. Personal) 3. Berechnung des relevanten Ertrages: Bottom-up (direkte Methode) oder Top-down (indirekte Methode) 4. Höhe der Entlastung: Einführung nur auf Kantonsebene; Steuermass (Autonomie der Kantone) 5. Übergangsregelungen: Ohne Steuerfolgen (analog Beteiligungsabzug); Zeitpunkt bestimmen (analog Einführung KEP); Besteuerung stiller Reserven bei Einführung Weitere Fragen: Ausgestaltung der Box (eng/breit); Erträge und Veräusserungsgewinne; offene Rechtsform (Kapital- und Personengesellschaften) 9

10 USR III Steuerpolitische Massnahmen: Zinsbereinigte Gewinnsteuer: Die zinsbereinigte Gewinnsteuer erweitert den Abzug der Finanzierungskosten über den Schuldzinsenabzug hinaus, indem zusätzlich auch kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können Grundmodell: Zinsabzug auf dem Gesamteigenkapital (eher unwahrscheinlich) Modell mit beschränkten Zinsabzug: => Kerneigenkapital = kein Zinsabzug; Sicherheitskapital = Zinsabzug Berechnungsbeispiel: 10

11 USR III Steuerpolitische Massnahmen: Senkung von kantonalen Gewinnsteuersätzen: Die kompetitive Steuerbelastung hängt auch von der Ausgestaltung der Boxen ab: Breite Box: Maximale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 18%; Minimale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 22% (Status Quo) Enge Box: Maximale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 14%; Minimale Wirkung: Durchschnitt aller Kantone bei 18% 11

12 USR III Weitere steuerpolitische Massnahmen: Abschaffung Emissionsabgabe auf Eigenkapital: Mindereinnahmen Bund jährlich rund 240 Mio. Bewertung bei Zuzug (Step-Up): Abstellen auf die Verkehrswerte bei Zuzug aus dem Ausland Verbesserung beim Beteiligungsabzug: direkte Freistellung der Beteiligungserträge und Kapitalgewinne; Mindestbeteiligungsquote 10% entfällt usw. Verrechnungssteuer / Konzernfinanzierung: Wechsel von Schuldner- zum Zahlstellenprinzip Massnahmen bei der Kapitalsteuer: Privilegierte Behandlung bestimmter Aktiven bei der Kapitalsteuer Tonnage Tax: Aktivitäten im Zusammenhang mit der Schifffahrt; Höhe der Steuer abhängig vom Gewicht der transportierten Güter Pauschale Steueranrechnung: Anpassung des geltenden Systems 12

13 USR III Auswirkungen auf den Ressourcenausgleich: Am grundsätzlichen Konzept des Ressourcenausgleichs soll festgehalten werden. Das Steuerungsorgan schlägt jedoch vor, neu sämtliche Gewinne juristischer Personen mit einem reduzierten Gewicht in der ASG zu berücksichtigen Zur Ermittlung dieses Gewichts soll die durchschnittliche steuerliche Ausschöpfung über alle Kantone verwendet werden Der Quotient zwischen der Ausschöpfungsquote der Gewinne JP und der Ausschöpfungsquote der Einkommen NP dient dann als Gewichtungsfaktor für die Gewinne bei der Ermittlung der ASG (relativer Steuerausschöpfungsfaktor = RSA-Faktor) Das Steuerungsorgan schlägt weiter vor, das Konzept des RSA- Faktors für Erträge innerhalb und ausserhalb der Lizenzbox differenziert anzuwenden Die Simulationen zeigen, dass die vier ressourcenschwächsten Kantone Uri, Jura, Glarus und Wallis unabhängig von der Breite der Box deutlich tiefere Ausgleichszahlungen als heute erhalten würden! 13

14 USR III Vertikale Ausgleichsmassnahmen: Zum Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit kann die Notwendigkeit einer Senkung der ordentlichen Gewinnsteuerentlastung in den Kantonen nicht ausgeschlossen werden. Weil der Bund davon auch profitiert, soll er sich finanziell beteiligen Je enger die neuen Regelungen ausfallen und je stärker die Notwendigkeit von Gewinnsteuersenkungen ist, desto grösser wird das Volumen ausfallen Der Bundesrat wird auf der Basis der Gesamtbelastungen der Kantone über Umfang und Art der vertikalen Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zu entscheiden haben Basis für den Bericht war ein Volumen von CHF 500 Mio. 14

15 USR III Gegenfinanzierung auf Bundesebene: Die finanziellen Auswirkungen der USR III auf den Bund hängen stark von der steuerpolitischen Stossrichtung ab Ausgabenseitiges Entlastungspotenzial möglich, das Volumen ist jedoch noch nicht bekannt Einnahmeseitige Massnahmen: Wechsel zum Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer Mehrwertsteuererhöhung Verbreiterung der Bemessungsgrundlage : Reduktion von Steuervergünstigungen (z.b. Abzug für auswärtige Verpflegung) Der Bundesrat hat bereits im Bericht zum Finanzplan angekündigt, dass er den für die USR III notwendigen zusätzlichen finanzpolitischen Handlungsspielraum frühzeitig aufbauen will 15

16 USR III Weiteres Vorgehen: Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, basierend auf dem vorliegenden Bericht eine Konsultation der Kantone durchzuführen ( ) Die FDK-Plenarversammlung wird dazu am 31. Januar 2014 Stellung nehmen Die KdK-Plenarversammlung vom 21. März 2014 wird dazu ihre konsolidierte Stellung abgeben Basierend auf den Ergebnissen der Konsultation sowie den zwischenzeitlichen internationalen Entwicklungen wird das EFD dem Bundesrat Bericht erstatten und einen Antrag auf Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage stellen Das Vernehmlassungsverfahren soll voraussichtlich im Sommer 2014 eröffnet werden 16

17 Diverse Themen Straflose Selbstanzeige Pauschalsteuer Erbschaftssteuerinitiative Abschaffung Heiratsstrafe Steuerfreie Kinder-und Ausbildungszulagen 17

18 Statistik : Straflose Selbstanzeige Straflose Selbstanzeige Übersicht Total Anzahl Fälle Nicht deklarierte Einkommen (in Mio.) Nicht deklarierte Vermögen (in Mio.) Summe der Nachsteuern Kanton (in Mio.) Summe der Nachsteuern Gemeinden (in Mio.) Summe der Nachsteuern Bund (in Mio.)

19 Straflose Selbstanzeige Die KSV wendet das einfache Verfahren gemäss nachstehender Limiten an: Beispiel: CHF = Laufende Periode + 3 Jahre Nur Vermögen und Vermögenserträge Nicht deklariertes Vermögen Laufende Periode + 1 Jahr bis 100'000 Laufende Periode + 2 Jahre bis 200'000 Laufende Periode + 3 Jahre bis 300'000 Laufende Periode + 4 Jahre bis 400'000 Laufende Periode + 5 Jahre bis 500'000 darüber 10 Jahre Direkte Bundessteuer: Vereinfachtes Verfahren ab nicht mehr anwendbar Nachsteuern ab 2013 immer 10 Jahre für alle Selbstanzeigen Kantons- und Gemeindesteuern: Vereinfachtes Verfahren wird auch nach 2013 weiter angewendet 19

20 Straflose Selbstanzeige Wieder ruhig schlafen! Fazit: Eine Selbstanzeige ist infolge der Straflosigkeit und des Wegfallens des Zinses (Kanton/Gemeinde) massiv günstiger als ein herkömmliches Nachsteuerverfahren Diskretion, administrativer Aufwand und speditive Abwicklung der Selbstanzeige von Seiten der KSV wird garantiert 20

21 Abschaffung der Pauschalbesteuerung Die Aufwandbesteuerung ist nach Ansicht des Bundesrates ein wichtiges standortpolitisches Instrument mit volkswirtschaftlicher Bedeutung Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative "Schluss mit den Steuerprivilegien für Millionäre (Abschaffung der Pauschalbesteuerung)" deswegen zur Ablehnung Er hat am eine entsprechende Botschaft verabschiedet Darin hält er unter anderem fest, dass die Aufwandbesteuerung erst kürzlich revidiert und von den eidgenössischen Räten im Herbst 2012 verabschiedet wurde Mit dieser Revision wurde ein ausgewogener Kompromiss zwischen Steuergerechtigkeit und Standortattraktivität erzielt, der nicht bereits wieder in Frage gestellt werden sollte Stand der Beratung: Ständerat hält an der Pauschalbesteuerung fest (Debatte vom ) 21

22 Erbschaftssteuerinitiative Der Bundesrat hat am die Botschaft zur Volksinitiative "Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" verabschiedet Die Volksinitiative verlangt die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene Der Ertrag der Steuer soll zu zwei Dritteln an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zu einem Drittel an die Kantone gehen Die bisherige Kompetenz der Kantone zur Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer soll wegfallen Der Bundesrat ist gegen einen solchen Eingriff in die Steuerhoheit und das Steuersubstrat der Kantone. Er empfiehlt deshalb in seiner Botschaft, die Initiative abzulehnen. Stand der Beratung: Im Parlament in Bern noch nicht behandelt 22

23 CVP Initiative gegen die Heiratsstrafe Der Bundesrat empfiehlt in seiner am verabschiedeten Botschaft die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" zur Annahme Ihre steuerpolitischen Forderungen decken sich mit der vom Bundesrat verfolgten Politik, die Ungleichbehandlung von Ehe- und Konkubinatspaaren zu beseitigen Aufgrund des Wortlauts der Initiative wären künftig verschiedene Modelle der gemeinsamen Besteuerung möglich (Alternative Steuerberechnung; Splitting usw.) Eine Individualbesteuerung dagegen käme ohne neuerliche Verfassungsänderung als künftiges Besteuerungsmodell nicht mehr in Frage Im Bereich der Sozialversicherungen hingegen sind Ehepaare nicht schlechter gestellt als unverheiratete Paare, weshalb aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf besteht Stand der Beratung: Im Parlament in Bern noch nicht behandelt 23

24 CVP Initiative steuerfreie Kinder-und Ausbildungszulagen Der Bundesrat hat am die Botschaft zur Volksinitiative für steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden Im Steuerrecht wird den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen Stand der Beratung: Im Parlament in Bern noch nicht behandelt 24

25 Rechtsprechung Die Ausnahme bestätigt die Regel! 25

26 Rechtsprechung (Teil 1) Stillstand von Fristen beim Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission (Entscheid KRK vom 17. April 2013) (I) Sachverhalt: der angefochtene Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2012 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 9. Januar 2013 eingereicht. Wurde die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten? Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab danach zu fragen, ob das VVRG vorliegend Anwendung findet. Art. 79a VVRG sieht vor, dass gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 5. Januar (lit. c) still stehen. Wann läuft die Beschwerdefrist mit und ohne Fristenstilland ab? 26

27 Rechtsprechung (Teil 1) Stillstand von Fristen beim Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission (Entscheid KRK vom 17. April 2013) (II) Rechtliche Würdigung und Fazit: Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der KRK steht an Ostern, vom 15. Juli bis zum 15. August und an Weihnachten nicht still. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist am 27. Dezember 2012 ablief und mithin nicht eingehalten wurde. Das StG und DBG sehen nicht vor, dass Fristen während Feiertagen still stehen. Das VVRG findet keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren vor der KRK. 27

28 Rechtsprechung (Teil 2) Beschwerderecht (BGE vom 17. Oktober 2013, 2C_748/2013) Sachverhalt: X und Y sind Alleinbeteiligte der A. GmbH. Gegen eine die A. GmbH betreffende Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung legten X und Y in ihrem eigenem Namen und nicht im Namen der A. GmbH Beschwerde bei der KRK ein. Die KRK trat auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Fazit: Ein Haupt- oder Mehrheitsgesellschafter (oder natürlich auch ein Haupt- oder Mehrheitsaktionär) ist nicht berechtigt, in seinem eigenen Namen Beschwerde gegen Entscheide, die sich gegen die von ihm beherrschte Gesellschaft richten, zu führen. Er hat die Beschwerde im Namen der Gesellschaft einzureichen. Die KRK ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 28

29 Rechtsprechung (Teil 3) Steuerbetrug (BGE vom 14. Mai 2013, 6B_78/2013) (I) Sachverhalt: X ist einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y AG. Er verbuchte in der Jahresrechnung die ihm privat erwachsenen Kosten eines Tauschvertrages (Notariatsgebühren, Gebühren des Grundbuchamtes und Handänderungssteuer) über Fr fälschlicherweise als Geschäftsaufwand ( Buchführungs- /Beratungsaufwand ). Dadurch bewirkte er, dass die Erfolgsrechnung der Y AG für das betreffende Geschäftsjahr einen in diesem Umfang zu tiefen Jahresgewinn auswies. Rechtliche Würdigung und Fazit: Den Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt, wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise zur Täuschung gebraucht (Art. 186 Abs. 1 DBG, Art. 212 Abs. 1 StG/VS). 29

30 Rechtsprechung (Teil 3) Steuerbetrug (BGE vom 14. Mai 2013, 6B_78/2013) (II) Die Erfolgsrechnung ist inhaltlich unwahr, wenn Einnahmen nicht verbucht werden. Gleiches gilt, wenn Auslagen, die offensichtlich privater Natur sind, als geschäftsbedingt ausgewiesen werden. Vorliegend handelte es sich um offensichtlich private Auslagen, für welche die Parteien des Tauschvertrages persönlich hätten aufkommen müssen. Vorliegend war die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr. Indem X die Erfolgsrechnung den Steuerbehörden einreichte, erfüllte er den Tatbestand des Steuerbetruges und somit erfüllte der Steuerpflichtige den objektiven Tatbestand des Steuerbetrugs. Der subjektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist ebenso gegeben, da X wusste, dass die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr war, und er hat in der Absicht der Steuerhinterziehung gehandelt. 30

31 Rechtsprechung (Teil 4) Neue Beweismittel vor Bundesgericht Sachverhalt: die kantonalen Einschätzungsbehörden und die KRK hielten fest, dass der Einstandspreis der sich im Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen befindenden Parzelle auf Fr. 0.- festzusetzen ist. Der Steuerpflichtige reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass der Einstandspreis auf mindestens Fr. 62.-/m2 zu bestimmen sei. Er reichte zur Untermauerung seines Begehrens neue Beweismittel ein. Fazit: Das Bundesgericht hielt fest, dass die vorgebrachten Beweismittel nicht zulässig sind (vgl. Art. 99 BGG). 31

32 Rechtsprechung (Teil 5) Rückstellungen wegen Wertminderung einer Liegenschaft (I) (KRK Entscheid vom 23. Januar 2013) Sachverhalt: Ein selbständiger Steuerpflichtiger war mit seinem Bruder Miteigentümer einer geerbten Parzelle. Auf einem Teil der Parzelle liess er im Jahr 1995 ein Haus erstellen, worin er eine Weinhandlung betrieb. Der entsprechende Anteil der Liegenschaft wurde buchhalterisch nicht erfasst kaufte er den Eigentumsanteil seines Bruders dazu (für Fr ). Die Liegenschaft wurde alsdann erstmals bilanziert. Im gleichen Jahr stellte er ein Baugesuch für die Erstellung von einem Keller und mehreren Wohnungen. 32

33 Rechtsprechung (Teil 5) Rückstellungen wegen Wertminderung einer Liegenschaft (II) 1996 hatte der Staatsrat die Parzelle neu der Grundwasserschutzzone zugewiesen. Die Eigentümer und die betroffene Gemeinde wurden indessen über diese Zonenänderung nicht informiert. Der Zonennutzungsplan der Gemeinde enthielt auch keine Baurechtsbeschränkung auf der genannte Parzelle. Nach mehreren Gesprächen zwischen den zwei Gemeinden und den zuständigen kantonalen Dienststellen wurde festgelegt, dass ein Bauprojekt auf der Parzelle unter Einhaltung gewisser Bedingungen bewilligt werden könne. Die Nachbargemeinde erklärte sich bereit, die anfallenden Mehrkosten zu übernehmen und die Trinkwasserabpumpanlage im Jahr 2020 zu schliessen. 33

34 Rechtsprechung (Teil 5) Rückstellungen wegen Wertminderung einer Liegenschaft (III) Der Steuerpflichtige verbuchte eine Rückstellung wegen Wertminderung für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr Dieser Betrag setzte sich einerseits aus dem Kaufpreis für den Erwerb des Anteils seines Bruders (Fr ) und andererseits aus dem Steuerwert des geerbten Anteils (Fr ) zusammen. Rechtliche Würdigung durch die KRK: Eine Wertberechtigung ist nur zulässig bei bilanzierten Aktiva; folglich sind Rückstellungen für nicht bilanzierte geerbte Anteile wie vorliegend - nicht zulässig. Was den im Jahr 2009 erworbenen Anteil angeht, war die KRK der Auffassung, dass die Wertminderung kleiner da nur vorübergehend ist (nur mehr Fr. 20 pro m2, anstatt Fr. 90 / m2). 34

35 Grundstückgewinnsteuer, Besitzdauer (KRK Entscheid vom 20. Februar 2013) (I) Sachverhalt: Rechtsprechung (Teil 6) Im Jahre 1972 expropriierte die Gemeinde von Herrn X ein Grundstück gegen eine Entschädigung von Fr pro m2. Das Grundstück wurde aufgeteilt in einzelne Parzellen. Da die Gemeinde nicht die ganze Fläche benötigte, entschied sie sich im Jahre 2004, eine Parzelle an zwei Söhne von X zurück zu verkaufen und zwar zum damaligen Expropriationswert. Im Jahre 2011 veräusserten die Söhne die Parzelle an eine Drittperson zum Preis von Fr /m2 35 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse

36 Grundstückgewinnsteuer, Besitzdauer (KRK Entscheid vom 20. Februar 2013) (II) Rechtliches und Fazit: Rechtsprechung (Teil 6) Einzig streitig vor der KRK war die für die Berechnung der Grundstückgewinner massgebende Besitzdauer. Die kantonale Steuerverwaltung als Vorinstanz erachtete den Erwerb des Grundstückes im Jahre 2004 als eine steuerbegründende Handänderung, welche für die Berechnung de fraglichen Besitzdauer massgebend sei. Die KRK entschied, dass der Kauf im Jahre 2004 eine neue steuerbegründete Veräusserung darstellte, mit der die anrechenbare Besitzdauer der Söhne von Neuem zu laufen begann. Nichts liesse darauf schliessen, dass die Expropriation des Jahres 1972 ex tunc rückgängig gemacht wurde. 36 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse

37 Rechtsprechung (Teil 7) Grundstückgewinnsteuer, Bestimmung des Erwerbspreises (KRK Entscheid vom 20. November 2013) (I) Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 15. Mai 2009 erwarb ein deutsches Ehepaar sowohl einen Stockwerkeigentumsanteil (Wertquote 1110/15000) mit Sondernutzungsrecht an einer Wohnung als auch einen Miteigentumsanteil von 1/15 an einer Stockwerkeigentumseinheit (Wertquote 40/15000) für die ausschliessliche Benützung des Parkplatzes «K». Es wurde ein Pauschalkaufpreis in der Höhe von Fr. 640'520.- vereinbart, ohne dass Einzelpreise für die Wohnung und den Parkplatz festgelegt wurden. Im Oktober 2012 veräusserte das Ehepaar den Parkplatz «K» zum Preis von Fr an eine Drittperson. 37 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse

38 Rechtsprechung (Teil 7) Grundstückgewinnsteuer, Bestimmung des Erwerbspreises (KRK Entscheid vom 20. November 2013) (II) Da beim Kauf im Jahre 2009 lediglich ein Pauschalpreis in der Höhe von Fr vereinbart worden war, berechnete der Fiskus für die Bestimmung der Grundstückgewinnsteuer den damaligen Wert des Parkplatzes aufgrund dessen Wertquote und mit Hilfe eines einfachen Dreisatzes: Demnach kosteten 1150/15000 (Wohnung und Parkplatz) Fr , somit kosteten 40/15000 (Parkplatz) rund Fr KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse

39 Grundstückgewinnsteuer, Bestimmung des Erwerbspreises (KRK Entscheid vom 20. November 2013) (III) Entscheid der KRK Rechtsprechung (Teil 7) «Da der Kaufvertrag vom Jahre 2009 einen pauschal formulierten Kaufpreis (für Wohnung und Parkplatz) aufweist, war es für den Fiskus naheliegend, zur Bestimmung des Kaufpreises des Parkplatzes eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen und den Preis des Parkplatzes entsprechend seines quotenmässigen Anteils am gesamten Kaufpreis festzulegen». Zudem hätte es an den Steuerpflichtigen gelegen, zu beweisen, dass der fragliche Parkplatz beim Kauf im Jahre 2009 einen grösseren Anteil am Kaufpreis von Fr gehabt hatte. Das Ehepaar hat die steuerlichen Konsequenzen des Beweisnotstandes zu tragen. Die Beschwerde des Ehepaares wurde somit abgewiesen. 39 KSV Seminar Treuhandkammer & Treuhand Suisse

40 Steuererklärung Steuerpraxis 2013 Die Bierdeckellösung lässt auf sich warten! 40

41 Steuererklärung Beilagen Reihenfolge der Beilagen analog den Rubriken 41

42 Wegleitung 2013 Neuigkeiten hervorgehoben Keine Kopie des Formular mehr => Papierverbrauch Meeting Points Exemplare am Seminarende mitnehmen! 42

43 Ausscheidungskatalog Unterhalt Liegenschaften 43

44 Ausscheidungskatalog Unterhalt Liegenschaften Link Einschätzungshilfe: Exemplare am Seminarende mitnehmen! 44

45 Steuerbefreiung des Soldes der Feuerwehrleute 45

46 Steuerbefreiung des Soldes der Feuerwehrleute Gesetzliche Grundlagen Steuergesetz Wallis Art. 20 Bst. j Höchstbetrag fixiert bei Fr DBG (direkte Bundessteuer) Art. 24 lit. f bis Höchstbetrag fixiert bei Fr Steuerbefreit sind Entschädigungen für die Erfüllung der Kernaufgaben (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten. Gültig ab Steuerperiode

47 Lotteriegewinne Bundesgesetz des 15. Juni

48 Lotteriegewinne Fr. 1'000 Fr. 100 > 1' Fr. 10 Fr. 1 ab 1.- ab 1.- DBG - Besteuerung Fr. 1'000 Fr. 100 Fr. 10 > 50.- > 1'000.- > 1' Fr. 1 Verrechnungssteuer 48

49 Unverteilte Erbschaften und andere Vermögen 49

50 Aus- und Weiterbildungskosten Kanton VS ist der 1. Kanton der diese Kosten ab 2013 akzeptiert! Bundesgesetz identisch (Inkrafttreten per ) Höchstbetrag Fr identisch Weisungen zum NLA 50

51 Aus- und Weiterbildungskosten Bildungssystem Schweiz Weiterbildung Aus-/Weiterbildung abzugsfähig Universitäre Hochschulen Pädagogische Hochschulen Fachhochschulen Höhere Berufsbildung Tertiär Grundausbildung nicht abzugsfähig Maturitätsschulen Fachmittelschulen Sekundarstufe Primarstufe Berufsbildung Heil- und Sonderpädagogik Sek Vorschule 51

52 Aus- und Weiterbildungskosten Link: Schulen Sekundarstufe II 52

53 Freiwillige Pflege Link: Formular Pflegebedürftigkeit 53

54 Freiwillige Pflege Formular ausfüllen Evtl. Aufteilung des Abzuges 54

55 Abzug für Versicherungsprämien 1. Etappe

56 Neue Steuererklärung für Ausserkantonale/Ausländer 56

57 Quellensteuer der natürlichen Personen Beilage zur Steuererklärung der Steuerpflichtigen mit Permis B 57

58 Quellensteuer der natürlichen Personen PDF Formular EINGABEFRIST: 31. MÄRZ

59 Projekt SCC-2015 Budget 18,340 Mio für die Aufrüstung der Informatik der KSV e-di CUV DWH VSTax Einreichen per Internet realisiert seit 2011 VSTax Importieren der Veranlagungsdaten mittels Portal Januar 2016 Automatisches Veranlagen realisiert seit 2012 Listen, Rapporte und Statistiken erstellen von CUV OK seit Listen, Rapporte und Statistiken erstellen von CUV Ende 2014 Migration der Programme BS 2000 auf SAP in Etappen SAP Erbschaft & Schenkungen (2011) Grundstückgew.steuer (2012) OK NP : Datenübernahme, Versand StE & Rechnung Anfang 2015 JP & QS : Datenübernahme, Veranlagung & Rechnung Anfang

60 VSTax 2013 Neuigkeiten Anpassungen an die Steuerperiode 2013 (Steuergesetz) Neues Formular Detail der Kinder Bemerkungen neu als eigenes Blatt Abfrage der StE und Quittung als PDF via Menüeintrag Formular für Erbgemeinschaften mit Vermögen Ausfüllen der StE für Wohnsässige AK und AL Verbesserung der Dokumentenverwaltung Im Treuhandmodul: Export von Listen (offene und beendete) 60

61 Fragen -Plenum 61

62 TREUHANDKAMMER TREUHAND SCHWEIZ Danke für die Aufmerksamkeit! 62

USR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen

USR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen USR lll - Sicht des Kantons Zug und des Steuerorgans von Bund und Kantonen EY Tax Law Event, 15. Mai 2014, Casino Zug Peter Hegglin, Finanzdirektor, Regierungsrat Finanzdirektion 15. Mai 2014 2 Inhalt

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Steuerliche Entlastungen für Wohngenossenschaften im Kanton Basel-Stadt Claudio Bertini Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Juristische Personen Leiter Veranlagungsgruppe 1 Befreiung von der Handänderungssteuer

Mehr

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL )

VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) VERKAUF EINER BETEILIGUNG AN EINER KAPITALGESELL- SCHAFT ( SHARE DEAL ) STEUERFREIER KAPITALGEWINN? JA, ABER! (Serie Nachfolgeplanung Teil 6) Bei Nachfolgeplanungen wird vom Verkäufer bevorzugt ein Share

Mehr

awr Übersicht Referat

awr Übersicht Referat Unternehmensnachfolge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht Raphael Häring Partner AG für Wirtschaft und Recht, Bern Bern, 4. September 2015 Folie Nr. 1 Übersicht Referat 1. Share AG (Verkauf Aktien)

Mehr

Praxishinweise & Rechtsprechung

Praxishinweise & Rechtsprechung Steuerseminar 2009 Praxishinweise & Rechtsprechung Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Beat Elmiger 24. September 2009 Übersicht 2 Teilbesteuerungsverfahren Vermögensverwaltungskosten Mehrkosten auswärtige

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern

614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern 64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Vom 5. Juli 994 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 77 bis

Mehr

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht

Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Credit-Prüfung im Bundessteuerrecht Prüfungsdatum: Prüfungsort: Hilfsmittel: Freitag, 1. Juli 2005, 1100 1300 Uhr Hauptgebäude Universität, Hörsaal Nr. 210 AULA DBG, MWStG, StG, VStG, VStV, OR (deutsche,

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Interkantonale Vereinbarungen

Interkantonale Vereinbarungen Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Steuerausscheidung, 179 Nr. 2 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg_steuerausscheidung_interkantonalevereinbarungen.html

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften

Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften VOSER RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Notare Steuerexperten Verkauf von Immobilienaktiengesellschaften Herbstanlass der Schweizerischen Maklerkammer SMK vom 8. November 2007 VOSER RECHTSANWÄLTE Dr. Philip

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach

Mehr

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien

Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten

Mehr

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern

Merkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. I Reg. 5.1 www.ag.ch/steuern Merkblatt Ausgabedatum: 30. Juni 2008 Stand: 30. Juni 2008 Gültig ab: 2007 Inhalt 1. Gegenstand...2 2. Gesetzliche Grundlagen...2 3. Anwendungsbereich...2

Mehr

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend

Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament. betreffend Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend Verhandlungsmandat und Genehmigung Verpflichtungskredite Mieterausbau und Miete Arztpraxisräumlichkeiten im Neubau Hotel

Mehr

Tel. +41 61 279 97 14 Tel. +41 61 279 97 06

Tel. +41 61 279 97 14 Tel. +41 61 279 97 06 Medienmitteilung BAK Taxation Index: Schweizer Patentbox im europäischen Vergleich Patentbox und moderate Gewinnsteuersätze machen die Schweiz attraktiv Die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III (USR

Mehr

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Kreisschreiben Nr. 31

Kreisschreiben Nr. 31 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken FAKTENBLATT 2: VERTEILUNGSFRAGEN einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken Jahr für Jahr erhalten Herr und Frau Schweizer ihre Steuerrechnung. Nicht selten nimmt der geschuldete Frankenbetrag gegenüber

Mehr

Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems. Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015

Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems. Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015 Kanton Basel-Stadt Unternehmenssteuerreform III: Anspruchsvoller Umbau des Steuersystems Regierungsrätin Dr. Eva Herzog 16. April 2015 Unternehmenssteuerreform III: Eckwerte des Bundesrates für die Botschaft,

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»

Mehr

Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide (vom 13. Oktober 2008)

Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide (vom 13. Oktober 2008) Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 30/500 Amtliche Auskünfte und Vorbescheide Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide (vom 13. Oktober

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz Zur steuerlichen Gleichstellung eines Sonderlings im Anlagemarkt Themenüberblick A. B. C. Bedeutung der Immobilienfonds Sonderfragen zur Gewinnbesteuerung

Mehr

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN

STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN STEUERLICHE UND RECHTLICHE GESTALTUNGEN BEI UNTERNEHMENSVERKÄUFEN Referent: Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP, StB Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Partner der BWLC Partnerschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch

Sage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto Politische Gemeinde Arbon Reglement über das Landkreditkonto Inhaltsverzeichnis Seite Art. Zielsetzungen, Kredit 3 Art. Zuständigkeit 3 Art. 3 Kaufpreis 3 Art. 4 Übernahme durch die Stadt 3 Art. 5 Verkauf

Mehr

Argumentarien Pro 13.084. Dokumentation Documentation Documentazione. Familien stärken! Steuerfreie Kinderund Ausbildungszulagen.

Argumentarien Pro 13.084. Dokumentation Documentation Documentazione. Familien stärken! Steuerfreie Kinderund Ausbildungszulagen. Parlamentsdienste Services du Parlement Servizi del Parlamento Servetschs dal parlament 13.084 Argumentarien Pro Familien stärken! Steuerfreie Kinderund Ausbildungszulagen. Volksinitiative Dokumentation

Mehr

Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft

Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft 1 Aufbau Wandel in der Landwirtschaft Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) Beispiele Gewinnbesteuerung Fazit 2 Die

Mehr

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie C Fach: Zeit: Volkswirtschaftslehre - Teil Mikroökonomie - 60 Minuten Punkte: 34 Name, Vorname: Studiengang / evtl. Klasse: Erster Prüfungsversuch

Mehr

Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II

Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II 090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. Dezember 2009 Kreisschreiben

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER 1.) Persönliche Daten des Verkäufers: Vorname / Nachname: Sozialversicherungsnr.: Anschrift: Telefonnr.: Wohnsitzfinanzamt: Steuernr.: Bankverbindung: Handelt es sich

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens

1. Allgemeines zum Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei des Privatvermögens (vom 13. November 2009) Vorbemerkungen

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern

Präsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern Lohnausweis und Steuern Zum Referenten Martin Dettwiler dipl. Steuerexperte martin.dettwiler@tretor.ch Partner TRETOR AG Dozent für Steuerrecht an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vorstand (Kassier)

Mehr

Steuern auf Aus- und Weiterbildung. Das Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

Steuern auf Aus- und Weiterbildung. Das Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten Steuern auf Aus- und Weiterbildung Weiterbildungen korrekt abrechnen Per 1. Januar 2016 tritt das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft.

Mehr

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung

Hypotheken Immobilienfinanzierung. Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Hypotheken Immobilienfinanzierung Ein und derselbe Partner für Ihre Hypothek, Ihre individuelle Vorsorge und Ihre Gebäudeversicherung Eine attraktive finanzielle Unterstützung nach Mass Sind Sie schon

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Mit Immobilien Steuern sparen?

Mit Immobilien Steuern sparen? Mit Immobilien Steuern sparen? Ein Referat zu ausgewählten Aspekten zum Thema Immobilien und Steuern für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anlässlich der 1. Oberwalliser Tischmesse vom 21. Januar 2010

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

vom 12. August 2015 2015... 1

vom 12. August 2015 2015... 1 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728 Pelli Fulvio) vom 12.

Mehr

LEASING Arbeitsauftrag

LEASING Arbeitsauftrag Aufgabe 1 Verbinden Sie die Personen (links) mit der entsprechenden Tätigkeit (rechts) mit Linien. Mehrfache Zuordnungen sind möglich. Ihm gehört das Auto. Autohändler Er darf das Auto benutzen. Er kauft

Mehr

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen

Mehr