ÄNDERUNGSANTRÄGE 1-19

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1 /0143(COD) ÄNDERUNGSANTRÄGE 1-19 Entwurf eines Berichts Peter Skinner (PE v01-00) über den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Neufassung) (KOM(2008)0199 C6-0231/ /0143(COD)) 1

2 Änderungsantrag 1 Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit Artikel 27 Hauptziel der Beaufsichtigung Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Aufsichtsbehörden die notwendigen Mittel an die Hand gegeben werden, um das Hauptziel der Beaufsichtigung, und zwar den Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu bewerkstelligen Hauptziel der Beaufsichtigung (1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz und die Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Aufsichtsbehörden die notwendigen Mittel an die Hand gegeben werden, um das Hauptziel der Beaufsichtigung zu bewerkstelligen. (3) Eine Prüfung, ob eine Aufsichtsbehörde über die notwendigen Mittel verfügt erfolgt durch das europäische Parlament mit Beratung durch CEIOPS. Falls das europäische Parlament feststellt, dass nur unzureichende Mittel vorliegen, werden die von der betreffenden Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, diese Aufsichtsbehörde zum Erreichen der notwendigen Mittel zu unterstützen. Begründung: Vor der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, für eine hinreichende Ausstattung der Aufsichtsbehörden zu sorgen sollte unter der Artikelüberschrift Hauptziel zuerst das Hauptziel genannt werden. Die notwendigen Mittel zum Erreichen dieses Ziels sollten erst in einem zweiten Absatz genannt werden. Sollte festgestellt werden, dass keine hinreichenden Mittel zur Beaufsichtigung vorliegen, so ist in einem weiteren Absatz zu regeln, wie im Sinne eines weiterhin funktionierenden Marktes für die notwendigen Mittel gesorgt werden kann, die etwa zur Überprüfung der internen Modelle (Art. 110 ff.) oder auch die Bewertung der Governance (Art. 41 (4)) unabdingbar sind. Da die 2

3 beaufsichtigten Unternehmen zum einen ein Interesse an einer hinreichenden Ausstattung der Aufsichtsbehörde haben und zum anderen über die notwendigen Mittel verfügen, ist es angezeigt, die Unternehmen zur Unterstützung zu verpflichten. Änderungsantrag 2 Artikel 33, Abs.1 Interne Rechnungslegung (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in ihrem Hoheitsgebiet, jährlich in einem Jahresabschluss über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage, ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang I unter Buchstabe A Zweig 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten eine solche Kontrolle vorsehen. Interne Rechnungslegung (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, jährlich in einem Jahresabschluss über alle ihre Geschäfte, ihre wirtschaftliche Lage, ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang I unter Buchstabe A Zweig 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten. Änderungsantrag 3 Artikel 33, Abs.3 Interne Rechnungslegung Interne Rechnungslegung (3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungs- und den (3) Die Mitgliedstaaten verlangen von den in ihrem Hoheitsgebiet Rückversicherungsunternehmen, deren Gesellschaftssitz in ihrem tätigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dass sie jeweiligen Hoheitsgebiet belegen ist, dass sie in regelmäßigen in regelmäßigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen 3

4 Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind. Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind. Änderungsantrag 4 Artikel 36, Absatz 2 (2) Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen: a) des Governance-Systems im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2; b) der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2; c) der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 und 5; d) der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6; e) der Qualität und der Quantität der Eigenmittel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 3; f) je nachdem, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Teilmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften für ein vollständiges oder teilweises internes Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3. (2) Die Aufsichtsbehörden überprüfen und beurteilen insbesondere die Einhaltung folgender Anforderungen: a) des Governance-Systems im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 2; b) der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 2; c) der Eigenkapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 und 5; d) der Anlagevorschriften im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 6; e) der Qualität und der Quantität der Eigenmittel im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 3; f) je nachdem, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Teilmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften für ein vollständiges oder teilweises internes Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3. g) die Einhaltung der Transparenzanforderungen im Sinne von Kapitel IV Abschnitt 3 4

5 Begründung: Nach Artikel 37 können die Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen eine Strafe in Form eines Kapitalaufschlags verhängen, wenn das Versicherungsunternehmen den Solvenzkapitalanforderungen nicht genügt oder aber das Governance System nicht den Regelungen nach Solvency II entspricht. Es erfolgt jedoch kein Kapitalaufschlag, falls das Unternehmen den Transparenzverpflichtungen etwa nach Artikel 50 nicht nachkommt. Es ist daher dringend angezeigt, auch einen Verstoß gegen Artikel 50 in Artikel 36 aufzunehmen. Andernfalls ist zu befürchten, dass die Transparenzanforderungen nicht ernst genommen werden, da keine Sanktion bei Missachtung der Transparenzanforderungen vorgesehen ist. Änderungsantrag 5 Artikel 43, Absatz 1 Risikomanagement (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu überwachen, zu handhaben und zu melden. Das Risikomanagementsystem muss gut in die Organisationsstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert sein. Auch muss es Notfallpläne umfassen. Risikomanagement (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über ein wirksames Risikomanagementsystem, das die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu überwachen, zu handhaben und zu melden. Das Risikomanagementsystem muss gut in die Organisationsstruktur des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert sein. Es muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein. Auch muss es Notfallpläne umfassen. Begründung: Nach Artikel 43 ist ein Risikomanagement im Versicherungsunternehmen zu etablieren. Anders als beim internen Audit in Artikel 46 Absatz 3 wird jedoch weder vom Risikomanagement noch von der Versicherungsmathematik eine Unabhängigkeit verlangt. Angesichts der Erfahrungen mit Equitable Life ist dies ausdrücklich zu kritisieren. So wird im so genannten Penrosebericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass: Should the existing appointed actuary system continue, it is clear that on no account should it be permitted that the appointed actuary should also be the chief executive. Daher sollte die Rolle der Versicherungsmathematik und konsequenterweise auch des 5

6 Risikomanagements verbindlich so festgelegt werden, dass eine Interessenskollision verhindert wird und sich Risikomanagement und Versicherungsmathematik unabhängig ihren Aufgaben widmen können. Änderungsantrag 6 Artikel 46, Absatz 2 (2) Im Rahmen des internen Audits wird die Konformität der Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf all seine internen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren geprüft. Beim internen Audit wird auch bewertet, ob das interne Kontrollsystem des Unternehmens für seine Tätigkeit weiterhin ausreichend und angemessen ist. (2) Im Rahmen des internen Audits wird die Konformität der Tätigkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf all seine internen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren geprüft. Insbesondere erfolgt eine Prüfung der Tätigkeit des Risikomanagements nach Artikel 43 und der Versicherungsmathematik nach Artikel 47. Beim internen Audit wird auch bewertet, ob das interne Kontrollsystem des Unternehmens für seine Tätigkeit weiterhin ausreichend und angemessen ist. Begründung: Diese Klarstellung macht deutlich, dass der Aufgabenbereich des internen Audits insbesondere auch das Risikomanagement und die Versicherungsmathematik umfasst. Es muss gewährleistet sein, dass ein innerbetriebliches Audit gerade jene Stellen zwingend prüft, denen im Rahmen der durch Solvency II etablierten Governance ein besonderer Stellenwert zugeschrieben wird. Änderungsantrag 7 Artikel 47 (3) Die Leitung der versicherungsmathematischen Funktion muss 6

7 objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein. Begründung: Nach Artikel 43 ist ein Risikomanagement im Versicherungsunternehmen zu etablieren. Anders als beim internen Audit in Artikel 46 Absatz 3 wird jedoch weder vom Risikomanagement noch von der Versicherungsmathematik eine Unabhängigkeit verlangt. Angesichts der Erfahrungen mit Equitable Life ist dies ausdrücklich zu kritisieren. Daher sollte die Rolle der Versicherungsmathematik und konsequenterweise auch des Risikomanagements verbindlich so festgelegt werden, dass eine Interessenskollision verhindert wird und sich Risikomanagement und Versicherungsmathematik unabhängig ihren Aufgaben widmen können. Änderungsantrag 8 Artikel 48, Absatz 1 Auslagerung (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kritische oder wesentliche operative Tätigkeiten oder eine jegliche Versicherungsoder Rückversicherungstätigkeit auslagern, die Unternehmen voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie verantwortlich bleiben. Auslagerung (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kritische oder wesentliche operative Tätigkeiten oder eine jegliche Versicherungsoder Rückversicherungstätigkeit oder die Darstellung von Finanzgarantien auslagern, die Unternehmen voll für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie verantwortlich bleiben. Begründung: Diese Klarstellung bezieht sich letztlich auf Produkte, in denen eine Finanzgarantie (z.b. Kapitalerhalt) ausgesprochen wird und diese Finanzgarantie von einem weiteren Finanzdienstleiter dargestellt werden soll (zum Beispiel über einen Garantiefonds). Auch bei der Auslagerung solcher Finanzgarantien muss der Versicherungsnehmer sicher sein, dass diese Garantie als vollwertige Garantie betrachtet wird, die von seinem Vertragspartner d.h. dem Versicherungsunternehmen hinreichend als Verpflichtung angesehen wird. 7

8 Änderungsantrag 9 Artikel 50, Absatz 1 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt (1) Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 und 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor. Dieser Bericht hat die folgenden Angaben zu enthalten, die entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen beizubringen sind, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlicht wurden: Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt (1) Unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 3 und 4 genannten Grundsätze schreiben die Mitgliedstaaten den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die jährliche Veröffentlichung eines Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage vor. Dieser Bericht hat die folgenden Angaben zu enthalten, die vollständig, in einem einheitlichen Dokument, übersichtlich und für Versicherungsnehmer und sonstige Interessierte leicht anforderbar beizubringen sind: Begründung: Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage ist das zentrale Mittel um Transparenz zu erreichen. Daher sollte dieser Bericht auch in einer eigenständigen und vollständigen Form vorgelegt werden. Wird den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die einzelnen Bestandteile auf unterschiedliche Dokumente zu verteilen, so wird das Ziel der Transparenz verfehlt. Auch muss gewährleistet sein, dass der Bericht den Personen, die sich für den Bericht interessieren (insbesondere auch Ratingagenturen, Branchenbeobachter etc.) ebenfalls zugänglich gemacht wird. In diesem Zusammenhang sollte deutlich gemacht werden, dass der Adressatenkreis des Berichtes nicht die Aufsichtsbehörden sind sondern die Versicherungsöffentlichkeit, die sich aus den Versicherungsnehmern wie auch weiteren Interessierten (etwa Ratingagenturen) bildet. 8

9 Änderungsantrag 10 Artikel 50, Absatz 2 (2) Die in Buchstabe e Unterbuchstabe i von Absatz 1 vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten. Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Buchstabe e Unterbuchstabe ii in Absatz 1 muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 vorgeschriebenen Kapitalaufschlag zusammen mit einer kurzen Information zu seiner Rechtfertigung durch die betreffende Aufsichtsbehörde. Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften zu erfolgenden Veröffentlichungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass der Kapitalaufschlag während eines Übergangszeitraums, der fünf Jahr nach dem in Artikel 310 genannten Termin nicht überschreiten darf, nicht gesondert veröffentlicht werden muss. Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung kann gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr endgültiger Betrag nach wie vor der aufsichtlichen Bewertung unterliegt. (2) Die in Buchstabe e Unterbuchstabe i von Absatz 1 vorgenommene Beschreibung hat eine Analyse aller wichtigen Veränderungen im Vergleich zum Vorjahresberichtszeitraum sowie eine Erläuterung aller wichtigen Unterschiede in Bezug auf den Wert dieser Elemente im Jahresabschluss und eine kurze Beschreibung der Kapitalübertragbarkeit zu enthalten. Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung im Sinne von Buchstabe e Unterbuchstabe ii in Absatz 1 muss den Betrag gesondert ausweisen, der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und 3 berechnet wird, sowie jeglichen gemäß Artikel 37 vorgeschriebenen Kapitalaufschlag zusammen mit einer kurzen Information zu seiner Rechtfertigung durch die betreffende Aufsichtsbehörde. Die Veröffentlichung der Solvenzkapitalanforderung kann gegebenenfalls unter dem Hinweis erfolgen, dass ihr endgültiger Betrag nach wie vor der aufsichtlichen Bewertung unterliegt. Begründung: Auch wenn die Aufsichtsbehörden nach Art. 37 einen so genannten Kapitalaufschlag erheben dürfen, so ist nach Entwurfsfassung der Richtlinie eine Veröffentlichung dieses Kapitalaufschlags erst ab 2018 zwingend vorgesehen. Angesichts einer noch vierjährigen Vorlaufzeit und den Erfahrungen der Versicherungsunternehmen mit QIS 1-4 ist dies nicht nachvollziehbar. Insbesondere 9

10 Versicherungsnehmer haben gerade in der Anfangszeit des neuen Solvenzregimes ein starkes Interesse daran, frühzeitig über mögliche Probleme der Versicherungsunternehmen unterrichtet zu werden. Änderungsantrag 11 Artikel 58, Absatz 2 (2) Die Aufsichtsbehörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. (2) Die Aufsichtsbehörden können gegen den beabsichtigten Erwerb Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Begründung: Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind u.u. nicht ausreichend, um Versicherungsnehmer vor Risiken zu schützen, die mit einer Übernahme durch ein Unternehmen verbunden sind, welches außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 85/611/EWG7, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG oder 2006/48/EG unterliegt. Änderungsantrag 12 Artikel 58, Absatz 3 (3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren Aufsichtsbehörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes Streichung 10

11 abzustellen. Begründung: Die Mitgliedstaaten können gute Gründe haben, mit denen sie die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung beschränken oder an Vorbedingungen knüpfen. Änderungsantrag 13 Artikel 78 Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind. Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind als realistisch anzusehen und haben sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen zu stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen zeitigen könnten. Bewertung von Finanzgarantien und vertraglichen Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert und die Qualität der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungsund Rückversicherungsverträge sind. Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind als realistisch anzusehen und haben sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen zu stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen zeitigen könnten. Begründung: Die Betrachtung unterschiedlicher Garantiequalität wird in der vorliegenden Richtlinie unzureichend berücksichtigt. Im Sinne einer konsistenten Bewertung der ausgesprochenen Garantien muss jedoch die Frage einbezogen werden, über welchen Weg derartige 11

12 Garantien dargestellt werden sollen und inwiefern dieser Weg ggf. zusätzliche Sicherheiten benötigt. So zeigt eine historische Betrachtung, dass das deutsche System der Finanzgarantien über die Bildung entsprechender Deckungsrückstellungen unter Annahme eines geringen Garantiezinses eine vergleichsweise hohe Garantiequalität besitzt. Andere versicherungsmathematische Verfahren (etwa das smoothing ) weisen hier eine geringere Garantiequalität auf. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf eine Differenzierung nach Garantiequalitäten wird diesem Aspekt Rechnung getragen. Änderungsantrag 14 Artikel 85, Punkt i) i) Bewertung der unterschiedlichen Garantiequalitäten der nach Art.78 zu berücksichtigenden Finanzgarantien. Begründung: Die Betrachtung unterschiedlicher Garantiequalität wird in der vorliegenden Richtlinie unzureichend berücksichtigt. Im Sinne einer konsistenten Bewertung der ausgesprochenen Garantien muss jedoch die Frage einbezogen werden, über welchen Weg derartige Garantien dargestellt werden sollen und inwiefern dieser Weg ggf. zusätzliche Sicherheiten benötigt. So zeigt eine historische Betrachtung, dass das deutsche System der Finanzgarantien über die Bildung entsprechender Deckungsrückstellungen unter Annahme eines geringen Garantiezinses eine vergleichsweise hohe Garantiequalität besitzt. Andere versicherungsmathematische Verfahren (etwa das smoothing ) weisen hier eine geringere Garantiequalität auf. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf eine Differenzierung nach Garantiequalitäten und dem Einbezug dieser Fragestellung in die Durchführungsermächtigung nach Artikel 85 wird diesem Aspekt Rechnung getragen. Änderungsantrag 15 Artikel 90 Verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung Verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung 12

13 Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen werden realisierte Gewinne, die im Jahresabschluss als verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung ausgewiesen werden, in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie diese verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung zur Abdeckung eventuell entstehender Verluste verwendet werden können und in dem Maße, wie diese Mittel nicht an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet wurden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen werden realisierte Gewinne, die im Jahresabschluss als verfügbare Rücklagen für Beitragsrückerstattung ausgewiesen werden, in dem Maße nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten betrachtet, wie diese verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung zur Abdeckung eventuell entstehender Verluste verwendet werden können und in dem Maße, wie diese Mittel nicht an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet wurden oder für zwingend zu erfolgende Ausschüttungen vorgesehen sind. Begründung: Auf Grund eines vom Verfassungsgericht erlassenen Richterspruches müssen in Deutschland die Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven der Kapitalanlagen beteiligt werden. Diese Beteiligung ist seit 2008 im Versicherungsvertragsgesetz in 153 geregelt. Damit einhergehend wird seit 2008 im Versicherungsaufsichtsgesetz in 56 a geregelt, dass zur Ausfinanzierung dieser Beteiligung gerade Mittel aus der freien RfB herangezogen werden können. Daher stehen aus der RfB höchstens Mittel aus der freien RfB abzüglich der zu erfolgenden Beteiligung an den Bewertungsreserven zur Verfügung. Dies ist bei Formulierung des Artikels zu berücksichtigen. Änderungsantrag 16 Artikel 96 Klassifizierung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Klassifizierungen: (1) die verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung, die unter Artikel 90 fallen, werden in "Tier 1" eingestuft; (2) Kreditbriefe und Garantien, die von gemäß der Richtlinie Klassifizierung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe c gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Klassifizierungen: (1) die verfügbaren Rücklagen für Beitragsrückerstattung, die unter Artikel 90 fallen, werden in "Tier 1" eingestuft; steht die Anrechenbarkeit dieser Mittel unter aufsichtsrechtlichem Vorbehalt, 13

14 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereit gestellt und von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden, werden in "Tier 2" eingestuft; (3) alle künftigen Versicherungsansprüche, die von Schutz- und Schadenversicherungsvereinen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden können, werden in "Tier 2" eingestuft so werden sie als Tier 2 eingestuft; (2) Kreditbriefe und Garantien, die von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereit gestellt und von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden, werden in "Tier 2" eingestuft; (3) alle künftigen Versicherungsansprüche, die von Schutz- und Schadenversicherungsvereinen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden können, werden in "Tier 2" eingestuft Begründung: Die in Artikel 90 angesprochenen Mittel dürfen in Deutschland nach 56a VAG nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und in klar definierten Ausnahmefällen darf das Versicherungsunternehmen die noch nicht fest zugewiesenen Mittel der RfB anderen Zwecken zuführen. Da nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Aufsichtsbehörde immer zustimmt, wenn ein Unternehmen diese Mittel diesen anderen Zwecken zuführen will, liegt offensichtlich keine Permanenz im Sinne von Art. 93 (3) vor. Die Einstufung als Mittel des Tier 2 ist daher unter Beachtung der Artikel 93 und 94 zwingend angezeigt. In jedem Fall muss vermieden werden, dass aufsichtsrechtliche Entscheidungen der Zukunft durch heutige Anrechnungsmodi im Vorhinein festgelegt werden. Änderungsantrag 17 Artikel 104, Absatz 4 (4) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung einer Risikopotenzial ("Value-at-Risk")-Maßnahme mit einem Vertrauensniveau von 99,5% im Laufe eines Jahres kalibriert. Gegebenenfalls sind Diversifizierungseffekte beim Aufbau jedes (4) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung einer Risikopotenzial ("Value-at-Risk")-Maßnahme mit einem Vertrauensniveau von 99,5 %, bei Lebensversicherungsunternehmen von 99,80 % im Laufe eines 14

15 Risikomoduls zu berücksichtigen. Jahres kalibriert. Gegebenenfalls sind Diversifizierungseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen. Begründung: Das Vertrauensniveau ist für Lebensversicherungen mit 99,5 % zu niedrig angesetzt. Betrachtet man einen durchschnittlichen Privatrentenvertrag, so wird dieser für eine durchschnittliche Gesamtlaufzeit von 50 Jahren oder mehr kalkuliert. Bei einem Vertrauensniveau von 99,5 Prozent muss der durchschnittliche Rentenkunde davon ausgehen dass das Versicherungsunternehmen innerhalb der 50 Vertragsjahre mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % in die Insolvenz geht. Dies stellt für den Verbraucher keinen hinreichenden Schutz dar. Hinzu kommt, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag üblicherweise nicht ohne Nachteile kündigen kann. Dies unterscheidet Lebensversicherungsprodukte sehr stark von den erheblich flexibleren Bankprodukten, für die im Rahmen von Basel II ein Vertrauensniveau von 99,5 % festgelegt wurde. Durch die erheblich längere Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen und das höhere Schutzbedürfnis von Versicherungsnehmern einer Lebensversicherung ist auch zwingend ein höheres Vertrauensniveau abzuleiten. Mit einem Schutzniveau von 99,80 % wird nun erreicht, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Laufzeit von 50 Jahren nur noch ein Insolvenzrisiko von 10 % hinnehmen muss. Änderungsantrag 18 Artikel 127, Absatz 1, Punkt a) Berechnung der Mindestkapitalanforderung (1) Die Mindestkapitalanforderung wird gemäß folgender Grundsätze berechnet: a) sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einem Audit unterzogen werden kann; Berechnung der Mindestkapitalanforderung (1) Die Mindestkapitalanforderung wird gemäß folgender Grundsätze berechnet: a) sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einem Audit oder einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden kann; sie wird als mathematisch unabhängig vom Solvenzkapital ermittelt. 15

16 Begründung: Durch die Mindestkapitalanforderungen wird definiert, welches Eigenkapitalniveau zwingend notwendig ist, damit die Interessen der Versicherungsnehmer nicht ernsthaft gefährdet sind. Insbesondere gilt es also auch im Sinne der Versicherungsnehmer zu gewährleisten, dass die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen so einfach und transparent zu erfolgen hat, dass sie gerichtlich nachvollziehbar ist. Dies bedeutet aber insbesondere, dass eine Definition der Mindestkapitalanforderungen in Bezug zum Solvenzkapital nicht möglich ist. Zum einen ist die Berechnung des Solvenzkapitals derart mathematisch komplex, dass eine Nachvollziehbarkeit für ein Gericht nicht gegeben ist. Zum anderen ist davon auszugehen, dass bei Unternehmen, die sich innerhalb einer Gruppe befinden, die Solvenzaufsicht in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgen kann. Würde die Mindestkapitalanforderungen in Bezug zum Solvenzkapital ermittelt, so würde indirekt die Solvenzaufsicht auch über die Mindestkapitalanforderungen bestimmen. Dies erschwert dann eine gerichtliche Nachvollziehbarkeit der Mindestkapitalanforderungen, da selbst die Aufsichtsbehörde des Mitgliedsstaates, in dem sich das Gericht befindet, eine Erklärung und Begründung der Bemessung der Mindestkapitalanforderungen nicht leisten kann. Änderungsantrag 19 Artikel 127, Absatz 1, Punkt c) c) das Niveau der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Risikopotenzial ("Value-at-Risk") der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorbehaltlich eines Vertrauensniveaus von 80% bis 90% im Laufe eines Jahres zu kalibrieren; c) das Niveau der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Risikopotenzial ("Value-at-Risk") der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorbehaltlich eines Vertrauensniveaus von 95% im Laufe eines Jahres zu kalibrieren; Begründung: Das Vertrauensniveau ist mit 80 % bis 90 % zu unbestimmt und in jedem Falle zu gering angesetzt. Es spiegelt damit nicht die Sicherheitsbedürfnisse der Versicherungsnehmer wieder. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer einen Vertrag oft nicht ohne Nachteile kündigen kann, d.h. er hat auch keine Möglichkeit den Vertrag kurzfristig ohne Nachteile zu beenden, selbst wenn sich bereits eine Schieflage des Unternehmens abzeichnet. Im Lebensversicherungsbereich ist dies durch langlaufende Verträge begründet, im Sachversicherungsbereich dadurch, dass er erheblich schlechtere Konditionen in Kauf nehmen müsste (etwa bei der Kfz-Versicherung). Mit einem Schutzniveau von 95 % wird nun erreicht, dass der Versicherungsnehmer innerhalb des nächsten Jahres noch ein Insolvenzrisiko von 5 % hinnehmen muss. Dies ist unter dem Hinblick auf eine nicht überzogene Belastung für die Unternehmen noch akzeptabel. 16

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