INGENIEURVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG

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1 0 INGENIVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG Zwischen dem Auftraggeber: Stadtverwaltung Böhlen Karl-Marx-Straße 5, Böhlen ggf. vertreten durch: Bürgermeister Dietmar Berndt - nachfolgend Auftraggeber genannt und dem Auftragnehmer / Ingenieur: Name, Anschrift - nachfolgend Ingenieur genannt wird folgender Ingenieurvertrag geschlossen: 1. Gegenstand des Vertrages sind folgende Ingenieurleistungen: Neubau Erweiterung Umbau Objektplanung für das Bauvorhaben Neubau Zweifeldsporthalle sowie die HOAI in der jeweils geltenden Fassung. 1.1 Errichtung Zweifeldhalle für Vereins- und Schulsport, entspr. vorliegender Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Anpassung der Ingenieurleistung an die Änderung der Kubatur des Gebäudes bzw. Änderung der Raumsituation 2. Leistungen des Ingenieurs 2.1 Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur folgende für die Bearbeitung der in Ziffer 1 bezeichneten Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen ( 51 HOAI, Anlage 14 gem. 51 Abs. 5 HOAI), die in v.h. des Honorars nach 52 HOAI bewertet sind Grundlagenermittlung v.h. des Honorars nach 52 HOAI Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Summe der vereinbarten v.h.-sätze sowie als Besondere Leistungen gem. Anlage 14 zu 51 Abs. 5 HOAI: Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners als Leistung vereinbart. ja nein Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten. ja nein Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten. ja nein Die in diesem Vertrag mit versehenen Bestimmungen sind im Vereinbarungsfall anzukreuzen (X).

2 2.1.8 Objektüberwachung Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen ja nein Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, z. B. Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen ja nein Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfung ja nein Betontechnologische Beratung ja nein Mitwirken bei der Überwachung ja nein Dokumentation und Objektbetreuung Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen. ja nein 2.2 Werden nach Vertragsschluss weitere besondere Leistungen erforderlich, sind diese zusätzlich zu vereinbaren. 2.3 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Ingenieur dem Auftraggeber gegenüber eine umfassende Unterrichtungspflicht. Im Falle, dass erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten überschritten worden, ist der Ingenieur verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 3. Leistungen des Auftraggebers 3.1 Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere soll er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Ingenieurs unverzüglich entscheiden. 3.2 Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung seitens des Ingenieurs durch den Bauleiter beauftragt. Der Auftraggeber beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: Bodengutachten (Gründungsberatung) 3.3 Der Auftraggeber übergibt dem Ingenieur sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen, soweit diese für die Vertragserfüllung der die Erstellung der Honorarrechnung erforderlich sind. 3.4 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Ingenieurs durch förmliche Abnahme rechtsgeschäftlich ab. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme an zu laufen und bestimmt sich nach 7 dieses Vertrages. 3.5 Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufes soll der Auftraggeber Weisungen an die im Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Ingenieur erteilen. 4. Grundlagen des Honorars 4.1 Honorarzone, der das Objekt nach 52 Abs. 2 HOAI angehört Honorarsatz ( 7 HOAI) Die in 1 beauftragten Grundleistungen werden gemäß 51 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: Tragwerksplanung v.h. des Honorars nach 52 HOAI beauftragt Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung der Vergabe - Objektüberwachung - Dokumentation und Objektbetreuung - Summe Zuschlag für Umbau und Modernisierung ( 6 Abs. 2, 52 Abs. 4 HOAI)

3 4.2 Die anrechenbaren Kosten ( 4, 50 HOAI) berechnen sich nach 50 Abs. 1 HOAI. 50 Abs. 2, 3 HOAI. 4.3 Im Falle eines Umbaus nach 6 Abs. 2 HOAI werden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen gem. 50 Abs. 5 HOAI hinzugerechnet. nicht hinzugerechnet. Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten noch nicht vorliegt, so gilt gemäß 6 HOAI der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kostenermittlungsstand. Soweit Mehrleistungen notwendig und erforderlich oder durch den Auftraggeber angewiesen werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren ( 10 Abs. 2 HOAI). 4.4 Bei einer wesentlichen Verlängerung der Planungszeit durch Umstände, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, um mehr als 12 Wochen, und dadurch verursachte Mehraufwendungen, erhöht sich das Honorar für die Leistungen 1 bis 6 je Verlängerungswoche um bzw. 4.5 Bei einer wesentlichen Verlängerung der Bauzeit durch Umstände, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, Leistungen 7 bis 9 je Verlängerungswoche um bzw. Diese Ansätze sind dann gerechtfertigt, wenn die Verlängerung die oben aufgeführten Zeiträume übersteigt. 4.6 Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mit zu verarbeitenden Bausubstanz werden gemäß 50 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 2 HOAI mit folgendem Wert als angemessen vereinbart: m 3 á oder Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung des Auftrages, so ist der nach 4 Abs. 3 HOAI angenommene Wert anzupassen. Ist der Umfang der Anrechnung bei Vertragsabschluss nicht schriftlich vereinbart, so werden die Parteien die Vereinbarung später nachholen. 4.7 Honorierung der Besonderen Leistungen gem. Anlage 14 gem. 51 Abs. 5 HOAI Die vereinbarten Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert: Erfolgt keine gesonderte Vergütungsregelung, so wird das Honorar als Zeithonorar durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Festoder Höchstbetrag abgerechnet. Sofern eine Vorausschätzung nicht möglich ist, wird nach dem nachgewiesenen Stundenaufwand abgerechnet. Es werden folgende Stundensätze vereinbart: für den Ingenieur für den Mitarbeiter, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt für den Techn. Zeichner u. sonstigen Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation Sollen nach Vertragsabschluss besondere Leistungen übertragen werden, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Erfolgt über die Honorarhöhe keine Vereinbarung, so gilt der vorgenannte Stundensatz. Wenn die Vertragspartner von einem einvernehmlich festgelegten Planungsinhalt aus Gründen abweichen, die nicht auf einem Planungsfehler des Ingenieurs beruhen, werden die Änderungsleistungen gesondert vergütet. Die Vergütung erfolgt nach den Bemessungskriterien des Vertrages unter Ermittlung des Prozentsatzes des Änderungsumfanges im Verhältnis zur Ursprungsleistung. Ist dieser Prozentsatz so gering, dass die aufgewendeten Änderungsstunden zu dem vorgenannten Stundensatz ein höheres Honorar ergeben, so ist diese geschuldet.

4 4.8 Die Nebenkosten ( 14 HOAI) werden berechnet: Insgesamt mit einer Pauschale von oder des Nettohonorars Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit oder des Nettohonorars im Übrigen auf Nachweis insgesamt auf Nachweis mit folgender Maßgabe: - Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW /km sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel Eine Tagesgeldpauschale von - Übernachtungskosten sonstige Vereinbarung: 4.9 Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird zusätzlich in Rechnung gestellt ( 16 HOAI) Der Auftraggeber wird gemäß 648 a Abs. 1 BGB in Höhe von Sicherheit leisten. Der Ingenieur erstattet die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zum Höchstsatz von 2 pro Jahr. Nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Grundleistungen erstellt der Ingenieur eine Schlussrechnung. Über die danach noch zu erbringenden Leistungen wird entsprechend später eine weitere Schlussrechnung gestellt. Für die Berechnung des Honoraranspruchs gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Honorarordnung (HOAI). Neue Inhalte einer HOAI-Novelle bedürfen einer schriftlichen Vertragsänderung, die keine Rückwirkung besitzt. 5. Schutz des Ingenieurwerkes Dem Ingenieur verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zustehen. Der Auftraggeber darf urheberrechtlich geschütztes Eigentum nur dann verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist oder der Ingenieur der Verwertung und Verwendung zustimmt. Die über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Verwendung nicht urheberschutzfähiger Pläne oder die Nachfertigung solcher Pläne ist nach den Vorschriften der HOAI zu honorieren. 6. Bauzeit, Unterbrechung Dauert die Unterbrechung der Bauzeit länger als 6 Monate, und ist die Verlängerung der Bauzeit vom Auftraggeber zu vertreten, so sind dem Ingenieur nach erfolgloser Mahnung die nachweislich entstandenen Mehrkosten zu erstatten. 7. Gewährleistung und Verjährung Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren mit dem Ablauf von 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme der Ingenieurleistungen, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind. Für den Fall, dass der Ingenieur für Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er vom Auftraggeber die Übertragung der Beseitigung auf ihn verlangen. Für den Fall, dass der Ingenieur für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass dieser gemeinsam mit ihm die Ansprüche gegen den Dritten auf Nachbesserung und Gewährleistung in dieser Reihenfolge außergerichtlich betreibt. 8. Versicherung Der Ingenieur weist zu Beginn der Ausführung eine Haftpflichtversicherung nach, deren Deckungssumme für Personenschäden sonstige Schäden betragen Vorzeitige Auflösung des Vertrages Der Vertrag ist vor Ablauf nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass der Ingenieur die Kündigung zu vertreten hat, besteht sein Anspruch auf Vergütung nur für die bis dahin erbrachten Leistungen, sofern diese brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen. Andernfalls steht dem Ingenieur das vertraglich vereinbarte Honorar unter Anrechnung der infolge der Nichterbringung ersparten Aufwendungen zu.

5 10. Aufbewahrungspflichten Nach vollständiger und beiderseitiger Vertragsbeendigung kann der Auftraggeber die Übergabe der genehmigten Bauvorlagen, Pausen, der Originalzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Eine Aufbewahrungspflicht zur Aushändigung an den Auftraggeber besteht für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme. 11. Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag werden schriftlich gefasst. Rechtliche Bestimmungen aus dem Einflussbereich des Auftraggebers müssen genau bezeichnet sein, bei Vertragsabschluss vorliegen und dem Ingenieur ausgehändigt sein. Eine Einbeziehung nach Vertragsabschluss ergangener Vorschriften ist wie eine Vertragsergänzung zu behandeln. Eine Einbeziehung ohne Beachtung vorstehender Handhabungen ist unwirksam. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein sollten, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem von den Parteien gewollten Zweck am nächsten kommt. 12. Zusätzliche Vereinbarungen Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Ingenieur

6 Hinweise zum Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung Gegenstand des Vertrags 51 HOAI bestimmt das Leistungsbild. Die einzelnen Teilleistungen wurden in die Anlage 14 ausgegliedert, behalten jedoch ihre preisrechtliche Verbindlichkeit bei. Nicht mehr unter die preisrechtliche Bindung fallen hingegen die in Anlage1 enthaltenen Besonderen Leistungen - Beratungsleistungen. Diese sind ebenso wie die Leistungen der Leistungsphasen 7 bis 9 nunmehr unverbindlich, so dass dieser Bereich frei vereinbar ist. Leistungen des Auftraggebers Unter dieser Überschrift bietet sich die Möglichkeit, die Haftung wegen Planungsmängeln zu begrenzen. Wird der Bauherr verpflichtet, bestimmte Zuarbeiten bzgl. der von anderem am Bauvorhaben Beteiligten zu erbringen, so muss sich der Auftraggeber ein mögliches Verschulden der seinerseits eingesetzten weiteren Leistungserbringer zurechnen lassen. Der daran anknüpfende Mitverschuldenseinwand reduziert dann die Haftung des Architekten. Grundlagen des Honorars Die bisherige Differenzierung in der Abrechnung nach Leistungsphase 1-3 bzw. 4-6 ist entfallen. Nunmehr wird ausschließlich auf Grundlage der Kostenberechnung abgerechnet. Erfolgt ein Bauen im Bestand, so sind auch hier die Vorschriften der Objektplanung, d.h. der modifizierte Umbaubegriff, anwendbar, so dass alle Eingriffe in Konstruktion oder Bestand von Bedeutung sind. Die bisherige Beschränkung auf wesentliche Eingriffe ist entfallen. Anrechenbare Kosten 50 HOAI 2013 definiert nunmehr eindeutig den Umfang bzw. den Prozentsatz der relevanten anrechenbaren Kosten. 50 Abs. 5 HOAI eröffnet den Parteien die Möglichkeit, von den Grundsätzen der Anrechnung von Kosten abzuweichen. Insbesondere ist es möglich, Kosten, die andernfalls außen vor blieben, dennoch in den anrechenbaren Kosten ggf. anteilig zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BGH, dass die Kosten der Bausubstanz vollständig einzuberechnen sind, wenn sie eingebaut werden, gilt unverändert fort. Bauzeitverlängerung In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat der Planer im Falle der Bauzeitverlängerung einen Anspruch auf Anpassung seines Honorars. Zwar ist dieser Anspruch auch weiterhin, sollten die Parteien sich hierüber nicht verständigt haben, mit einer Klage durchsetzbar. Da der Planer sich dann aber auf die übliche Vergütung verweisen lassen muss, empfiehlt sich eine Regelung der Zuschläge bereits bei Vertragsabschluss. Besondere Leistungen Die Beratungsleistungen sind in der Anlage1 - die Besonderen Leistungen im Übrigen in der Anlage 14 - mithin außerhalb des Preisrechtes der HOAI geregelt, so dass ihre Honorierung zwischen den Parteien frei vereinbar ist. Die Vereinbarung der Honorierung auf Basis von Stundensätze stellt hierbei nur eine Möglichkeit dar. Gewährleistung Grundsätzlich ist es möglich, die Beseitigung eventuelle Schäden in Eigenregie durchzuführen und daher eine entsprechende Forderung zur Übertragung derselben an den Auftraggeber zu richten. Ob dies im Einzelfall geboten bzw. zu empfehlen ist, sollte in Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer erörtert werden. Versicherung Bereits die Berufsordnung verlangt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, so dass der entsprechende Vertragspassus nur deklaratorische Bedeutung hat. Aufbewahrungspflichten Die Regelung umfasst nicht die nach dem Steuerrecht geltenden Pflichten.

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