INGENIEURVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG
|
|
- Rudolph Hofer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 0 INGENIVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG Zwischen dem Auftraggeber: Stadtverwaltung Böhlen Karl-Marx-Straße 5, Böhlen ggf. vertreten durch: Bürgermeister Dietmar Berndt - nachfolgend Auftraggeber genannt und dem Auftragnehmer / Ingenieur: Name, Anschrift - nachfolgend Ingenieur genannt wird folgender Ingenieurvertrag geschlossen: 1. Gegenstand des Vertrages sind folgende Ingenieurleistungen: Neubau Erweiterung Umbau Objektplanung für das Bauvorhaben Neubau Zweifeldsporthalle sowie die HOAI in der jeweils geltenden Fassung. 1.1 Errichtung Zweifeldhalle für Vereins- und Schulsport, entspr. vorliegender Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Anpassung der Ingenieurleistung an die Änderung der Kubatur des Gebäudes bzw. Änderung der Raumsituation 2. Leistungen des Ingenieurs 2.1 Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur folgende für die Bearbeitung der in Ziffer 1 bezeichneten Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen ( 51 HOAI, Anlage 14 gem. 51 Abs. 5 HOAI), die in v.h. des Honorars nach 52 HOAI bewertet sind Grundlagenermittlung v.h. des Honorars nach 52 HOAI Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Summe der vereinbarten v.h.-sätze sowie als Besondere Leistungen gem. Anlage 14 zu 51 Abs. 5 HOAI: Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners als Leistung vereinbart. ja nein Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten. ja nein Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten. ja nein Die in diesem Vertrag mit versehenen Bestimmungen sind im Vereinbarungsfall anzukreuzen (X).
2 2.1.8 Objektüberwachung Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen ja nein Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, z. B. Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen ja nein Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie statistische Auswertung der Güteprüfung ja nein Betontechnologische Beratung ja nein Mitwirken bei der Überwachung ja nein Dokumentation und Objektbetreuung Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen. ja nein 2.2 Werden nach Vertragsschluss weitere besondere Leistungen erforderlich, sind diese zusätzlich zu vereinbaren. 2.3 Im Rahmen der vereinbarten Leistungen hat der Ingenieur dem Auftraggeber gegenüber eine umfassende Unterrichtungspflicht. Im Falle, dass erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten überschritten worden, ist der Ingenieur verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 3. Leistungen des Auftraggebers 3.1 Der Auftraggeber fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere soll er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Ingenieurs unverzüglich entscheiden. 3.2 Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung seitens des Ingenieurs durch den Bauleiter beauftragt. Der Auftraggeber beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: Bodengutachten (Gründungsberatung) 3.3 Der Auftraggeber übergibt dem Ingenieur sämtliche das Bauvorhaben betreffende Rechnungen, soweit diese für die Vertragserfüllung der die Erstellung der Honorarrechnung erforderlich sind. 3.4 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Ingenieurs durch förmliche Abnahme rechtsgeschäftlich ab. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme an zu laufen und bestimmt sich nach 7 dieses Vertrages. 3.5 Im Interesse eines reibungslosen Bauablaufes soll der Auftraggeber Weisungen an die im Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Ingenieur erteilen. 4. Grundlagen des Honorars 4.1 Honorarzone, der das Objekt nach 52 Abs. 2 HOAI angehört Honorarsatz ( 7 HOAI) Die in 1 beauftragten Grundleistungen werden gemäß 51 Abs. 1 HOAI wie folgt vergütet: Tragwerksplanung v.h. des Honorars nach 52 HOAI beauftragt Grundlagenermittlung Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung Ausführungsplanung Vorbereitung der Vergabe Mitwirkung der Vergabe - Objektüberwachung - Dokumentation und Objektbetreuung - Summe Zuschlag für Umbau und Modernisierung ( 6 Abs. 2, 52 Abs. 4 HOAI)
3 4.2 Die anrechenbaren Kosten ( 4, 50 HOAI) berechnen sich nach 50 Abs. 1 HOAI. 50 Abs. 2, 3 HOAI. 4.3 Im Falle eines Umbaus nach 6 Abs. 2 HOAI werden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen gem. 50 Abs. 5 HOAI hinzugerechnet. nicht hinzugerechnet. Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte nachprüfbare Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten noch nicht vorliegt, so gilt gemäß 6 HOAI der zu diesem Zeitpunkt geschuldete Kostenermittlungsstand. Soweit Mehrleistungen notwendig und erforderlich oder durch den Auftraggeber angewiesen werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren ( 10 Abs. 2 HOAI). 4.4 Bei einer wesentlichen Verlängerung der Planungszeit durch Umstände, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, um mehr als 12 Wochen, und dadurch verursachte Mehraufwendungen, erhöht sich das Honorar für die Leistungen 1 bis 6 je Verlängerungswoche um bzw. 4.5 Bei einer wesentlichen Verlängerung der Bauzeit durch Umstände, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, Leistungen 7 bis 9 je Verlängerungswoche um bzw. Diese Ansätze sind dann gerechtfertigt, wenn die Verlängerung die oben aufgeführten Zeiträume übersteigt. 4.6 Die anrechenbaren Kosten der technisch oder gestalterisch mit zu verarbeitenden Bausubstanz werden gemäß 50 Abs. 2 i. V. m. 4 Abs. 2 HOAI mit folgendem Wert als angemessen vereinbart: m 3 á oder Ändert sich der Umfang der anzurechnenden Bausubstanz während der Durchführung des Auftrages, so ist der nach 4 Abs. 3 HOAI angenommene Wert anzupassen. Ist der Umfang der Anrechnung bei Vertragsabschluss nicht schriftlich vereinbart, so werden die Parteien die Vereinbarung später nachholen. 4.7 Honorierung der Besonderen Leistungen gem. Anlage 14 gem. 51 Abs. 5 HOAI Die vereinbarten Besonderen Leistungen werden wie folgt honoriert: Erfolgt keine gesonderte Vergütungsregelung, so wird das Honorar als Zeithonorar durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Festoder Höchstbetrag abgerechnet. Sofern eine Vorausschätzung nicht möglich ist, wird nach dem nachgewiesenen Stundenaufwand abgerechnet. Es werden folgende Stundensätze vereinbart: für den Ingenieur für den Mitarbeiter, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt für den Techn. Zeichner u. sonstigen Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation Sollen nach Vertragsabschluss besondere Leistungen übertragen werden, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Erfolgt über die Honorarhöhe keine Vereinbarung, so gilt der vorgenannte Stundensatz. Wenn die Vertragspartner von einem einvernehmlich festgelegten Planungsinhalt aus Gründen abweichen, die nicht auf einem Planungsfehler des Ingenieurs beruhen, werden die Änderungsleistungen gesondert vergütet. Die Vergütung erfolgt nach den Bemessungskriterien des Vertrages unter Ermittlung des Prozentsatzes des Änderungsumfanges im Verhältnis zur Ursprungsleistung. Ist dieser Prozentsatz so gering, dass die aufgewendeten Änderungsstunden zu dem vorgenannten Stundensatz ein höheres Honorar ergeben, so ist diese geschuldet.
4 4.8 Die Nebenkosten ( 14 HOAI) werden berechnet: Insgesamt mit einer Pauschale von oder des Nettohonorars Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit oder des Nettohonorars im Übrigen auf Nachweis insgesamt auf Nachweis mit folgender Maßgabe: - Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen PKW /km sonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel Eine Tagesgeldpauschale von - Übernachtungskosten sonstige Vereinbarung: 4.9 Die Umsatzsteuer zu den Honoraren und Nebenkosten wird zusätzlich in Rechnung gestellt ( 16 HOAI) Der Auftraggeber wird gemäß 648 a Abs. 1 BGB in Höhe von Sicherheit leisten. Der Ingenieur erstattet die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zum Höchstsatz von 2 pro Jahr. Nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Grundleistungen erstellt der Ingenieur eine Schlussrechnung. Über die danach noch zu erbringenden Leistungen wird entsprechend später eine weitere Schlussrechnung gestellt. Für die Berechnung des Honoraranspruchs gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Honorarordnung (HOAI). Neue Inhalte einer HOAI-Novelle bedürfen einer schriftlichen Vertragsänderung, die keine Rückwirkung besitzt. 5. Schutz des Ingenieurwerkes Dem Ingenieur verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zustehen. Der Auftraggeber darf urheberrechtlich geschütztes Eigentum nur dann verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist oder der Ingenieur der Verwertung und Verwendung zustimmt. Die über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Verwendung nicht urheberschutzfähiger Pläne oder die Nachfertigung solcher Pläne ist nach den Vorschriften der HOAI zu honorieren. 6. Bauzeit, Unterbrechung Dauert die Unterbrechung der Bauzeit länger als 6 Monate, und ist die Verlängerung der Bauzeit vom Auftraggeber zu vertreten, so sind dem Ingenieur nach erfolgloser Mahnung die nachweislich entstandenen Mehrkosten zu erstatten. 7. Gewährleistung und Verjährung Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren mit dem Ablauf von 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme der Ingenieurleistungen, sofern gesetzlich keine anderen Verjährungsfristen vorgesehen sind. Für den Fall, dass der Ingenieur für Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er vom Auftraggeber die Übertragung der Beseitigung auf ihn verlangen. Für den Fall, dass der Ingenieur für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass dieser gemeinsam mit ihm die Ansprüche gegen den Dritten auf Nachbesserung und Gewährleistung in dieser Reihenfolge außergerichtlich betreibt. 8. Versicherung Der Ingenieur weist zu Beginn der Ausführung eine Haftpflichtversicherung nach, deren Deckungssumme für Personenschäden sonstige Schäden betragen Vorzeitige Auflösung des Vertrages Der Vertrag ist vor Ablauf nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fall, dass der Ingenieur die Kündigung zu vertreten hat, besteht sein Anspruch auf Vergütung nur für die bis dahin erbrachten Leistungen, sofern diese brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen. Andernfalls steht dem Ingenieur das vertraglich vereinbarte Honorar unter Anrechnung der infolge der Nichterbringung ersparten Aufwendungen zu.
5 10. Aufbewahrungspflichten Nach vollständiger und beiderseitiger Vertragsbeendigung kann der Auftraggeber die Übergabe der genehmigten Bauvorlagen, Pausen, der Originalzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Eine Aufbewahrungspflicht zur Aushändigung an den Auftraggeber besteht für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme. 11. Schlussbestimmungen Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag werden schriftlich gefasst. Rechtliche Bestimmungen aus dem Einflussbereich des Auftraggebers müssen genau bezeichnet sein, bei Vertragsabschluss vorliegen und dem Ingenieur ausgehändigt sein. Eine Einbeziehung nach Vertragsabschluss ergangener Vorschriften ist wie eine Vertragsergänzung zu behandeln. Eine Einbeziehung ohne Beachtung vorstehender Handhabungen ist unwirksam. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein sollten, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem von den Parteien gewollten Zweck am nächsten kommt. 12. Zusätzliche Vereinbarungen Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Ingenieur
6 Hinweise zum Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung Gegenstand des Vertrags 51 HOAI bestimmt das Leistungsbild. Die einzelnen Teilleistungen wurden in die Anlage 14 ausgegliedert, behalten jedoch ihre preisrechtliche Verbindlichkeit bei. Nicht mehr unter die preisrechtliche Bindung fallen hingegen die in Anlage1 enthaltenen Besonderen Leistungen - Beratungsleistungen. Diese sind ebenso wie die Leistungen der Leistungsphasen 7 bis 9 nunmehr unverbindlich, so dass dieser Bereich frei vereinbar ist. Leistungen des Auftraggebers Unter dieser Überschrift bietet sich die Möglichkeit, die Haftung wegen Planungsmängeln zu begrenzen. Wird der Bauherr verpflichtet, bestimmte Zuarbeiten bzgl. der von anderem am Bauvorhaben Beteiligten zu erbringen, so muss sich der Auftraggeber ein mögliches Verschulden der seinerseits eingesetzten weiteren Leistungserbringer zurechnen lassen. Der daran anknüpfende Mitverschuldenseinwand reduziert dann die Haftung des Architekten. Grundlagen des Honorars Die bisherige Differenzierung in der Abrechnung nach Leistungsphase 1-3 bzw. 4-6 ist entfallen. Nunmehr wird ausschließlich auf Grundlage der Kostenberechnung abgerechnet. Erfolgt ein Bauen im Bestand, so sind auch hier die Vorschriften der Objektplanung, d.h. der modifizierte Umbaubegriff, anwendbar, so dass alle Eingriffe in Konstruktion oder Bestand von Bedeutung sind. Die bisherige Beschränkung auf wesentliche Eingriffe ist entfallen. Anrechenbare Kosten 50 HOAI 2013 definiert nunmehr eindeutig den Umfang bzw. den Prozentsatz der relevanten anrechenbaren Kosten. 50 Abs. 5 HOAI eröffnet den Parteien die Möglichkeit, von den Grundsätzen der Anrechnung von Kosten abzuweichen. Insbesondere ist es möglich, Kosten, die andernfalls außen vor blieben, dennoch in den anrechenbaren Kosten ggf. anteilig zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BGH, dass die Kosten der Bausubstanz vollständig einzuberechnen sind, wenn sie eingebaut werden, gilt unverändert fort. Bauzeitverlängerung In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat der Planer im Falle der Bauzeitverlängerung einen Anspruch auf Anpassung seines Honorars. Zwar ist dieser Anspruch auch weiterhin, sollten die Parteien sich hierüber nicht verständigt haben, mit einer Klage durchsetzbar. Da der Planer sich dann aber auf die übliche Vergütung verweisen lassen muss, empfiehlt sich eine Regelung der Zuschläge bereits bei Vertragsabschluss. Besondere Leistungen Die Beratungsleistungen sind in der Anlage1 - die Besonderen Leistungen im Übrigen in der Anlage 14 - mithin außerhalb des Preisrechtes der HOAI geregelt, so dass ihre Honorierung zwischen den Parteien frei vereinbar ist. Die Vereinbarung der Honorierung auf Basis von Stundensätze stellt hierbei nur eine Möglichkeit dar. Gewährleistung Grundsätzlich ist es möglich, die Beseitigung eventuelle Schäden in Eigenregie durchzuführen und daher eine entsprechende Forderung zur Übertragung derselben an den Auftraggeber zu richten. Ob dies im Einzelfall geboten bzw. zu empfehlen ist, sollte in Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer erörtert werden. Versicherung Bereits die Berufsordnung verlangt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, so dass der entsprechende Vertragspassus nur deklaratorische Bedeutung hat. Aufbewahrungspflichten Die Regelung umfasst nicht die nach dem Steuerrecht geltenden Pflichten.
INGENIEURVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG
INGENIEURVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG Zwischen dem Auftraggeber: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Auftraggeber genannt
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend Bauherr genannt - und dem Landschaftsarchitekten,
MehrINGENIEURVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG
INGENIVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG Zwischen dem Auftraggeber: Stadtverwaltung Böhlen, Karl-Marx-Straße 5 in 04564 Böhlen ggf. vertreten durch: Dietmar Berndt - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
MehrArchitektenvertrag. Zwischen. Eheleuten Fix und Foxi Mustermann. Teststrasse 1, Minden. nachfolgend Bauherr genannt. und
Architektenvertrag Zwischen Eheleuten Fix und Foxi Mustermann Teststrasse 1, 32429 Minden nachfolgend Bauherr genannt und Dipl.-Ing. Claus-W.Trognitz Am Kohlgraben 69, 32429 Minden nachfolgend Architekt
MehrGegenstand des Vertrages ist gemäß 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) * Instandsetzung/Instandhaltung
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE Zwischen dem Bauherrn: Name, Anschrift Stadt Burg, In der Alten Kaserne 2, 39288 Burg ggf. vertreten durch: Name, Anschrift den Bürgermeister, Herrn Rehbaum - nachfolgend
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN Zwischen dem Bauherrn: Stadtverwaltung Böhlen Karl-Marx-Straße 5, 04564 Böhlen ggf. vertreten durch: Bürgermeister, Dietmar Berndt - nachfolgend Bauherr genannt - und
MehrARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE Zwischen dem Bauherrn: Name, Anschrift ggf. vertreten durch: Name, Anschrift - nachfolgend Bauherr genannt - und dem / der / den Architekten(in): Name, Anschrift - nachfolgend
MehrFachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen. - Technische Ausrüstung -
Fachplanervertrag für elektrotechnische Anlagen Zwischen dem Auftraggeber (AG) - Technische Ausrüstung - und dem Auftragnehmer (AN) G P C GmbH, Kleiststraße 1, D 67258 Hessheim wird auf der Grundlage der
MehrINGENIEURVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG
INGENIEURVERTRAG FÜR TRAGWERKSPLANUNG Zwischen dem Bauherrn: Name, Anschrift ggf. vertreten durch: Name, Anschrift - nachfolgend Bauherr genannt - und dem / der / den Ingenieur(in): Name, Anschrift - nachfolgend
MehrI n g e n i e u r v e r t r a g
1 I n g e n i e u r v e r t r a g Vorhaben: Abschluss und Rekultivierung der Deponie Lohe in Reinsdorf Ingenieurleistungen nach HOAI Leistungsphase 5-9 Zwischen der Entsorgungsgesellschaft Zwickauer Land
MehrKommunales Vertragsmuster. Ingenieurvertrag - Tragwerksplanung -
Bezeichnung/ProjektNr.: Vertragsgegenstand: AnneFrankGymnasiuam Erding Erweiterung Schulgebäude 3fachTurnhalle Kommunales Vertragsmuster Ingenieurvertrag Tragwerksplanung Inhaltsverzeichnis: Ingenieurvertrag
MehrDie Vorbemerkung vorausgeschickt, schließen die Parteien nachstehenden Vertrag.
Vertrag zur Regelung einer freien Mitarbeitertätigkeit Zwischen und dem Architekten, Dipl.-Ing. Vorbemerkung 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrages 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Aufgaben des Auftraggebers
MehrINGENIEURVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG
INGENIEURVERTRAG FÜR TECHNISCHE AUSRÜSTUNG Zwischen dem Bauherrn: Name, Anschrift ggf. vertreten durch: Name, Anschrift - nachfolgend Bauherr genannt - und dem / der / den Ingenieur(in): Name, Anschrift
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G I N G E N I E U R V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch als Auftraggeberin und als Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer
Mehr23 - Vertrag Bauphysik Stand: 1. März 2014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8. Vertrag Bauphysik
Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8 Vertrag Bauphysik Zwischen dem Land Schleswig-Holstein Vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 24103 Kiel -nachstehend
MehrAnhang 12 / 1 - BMVBW
Anhang 12 / 1 - BMVBW 2003 - Vertragsmuster - Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch vertreten durch (Fachaufsicht führende Ebene) (Straße) (Ort) diese vertreten
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrAutoren porträt Vorwort... 7
Inhalt Autoren porträt... 1 Vorwort... 7 1 Grundsätze des Ingenieurvertrags Technische Ausrüstung... 8 1.1 Zustandekommen des Ingenieurvertrags... 8 1.1.1 Vertragsschluss - Akquisition... 8 1.1.2 Stufenweise
MehrArchitektenvertrag. Zwischen. - Auftraggeber (AG) - und Auftragnehmer (AN) - wird nachfolgender Architektenvertrag geschlossen:
Architektenvertrag Zwischen - Auftraggeber (AG) - und... - Auftragnehmer (AN) - wird nachfolgender Architektenvertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages sind die Rechte und
MehrHIV-Stb/HIV-Was ING 1-1. Örtliche Bauüberwachung an der Grundwassermessstelle... VERTRAG
HIV-Stb/HIV-Was ING 1-1 Baumaßnahme/Leistung Örtliche Bauüberwachung an der Grundwassermessstelle... Zwischen Freistaat Bayern vertreten durch WWA/SWA in Straße, Ort - nachstehend Auftraggeber genannt
MehrIngenieurvertrag für Tragwerksplanung
Ingenieurvertrag für Tragwerksplanung Ausfertigung - Vordruck des Oberkirchenrates der Ev. - Luth. Landeskirche Mecklenburgs nach 21 Abs.3 Satz 2 KBVO, - Zwischen - Körperschaft öffentlichen Rechts - Name
MehrHIV-Was ING 1.1. HWS Boizenburg / Hafendeich Boizenburg. Land Mecklenburg-Vorpommern
HIV-Was ING 1.1 Projektbezeichnung HWS Boizenburg / Hafendeich Boizenburg Zwischen Land Mecklenburg-Vorpommern endvertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher
MehrHedwig Lipphardt. Gestaltungstipps für den Architektenvertrag
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Hedwig Lipphardt Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Gestaltungstipps für den Architektenvertrag 1 I. Der Klassiker: Vom Architekten vorgelegte
MehrBeschlussvorlage Nr.: 024/2013 Datum:
Stadt Schwentinental Die Bürgermeisterin Beratungsart: x öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Nr.: 024/2013 Datum: 11.02.2013 Beratungsfolge: Nr. - Stadtvertretung/ Fachausschuss Sitzungstag 1
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten
MehrKommunales Vertragsmuster. Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung -
Bezeichnung/ProjektNr.: Vertragsgegenstand: Weiterentwicklung der Biathlonarena in Oberhof Fachplanung Technische Ausrüstung Kommunales Vertragsmuster Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung Inhaltsverzeichnis:
MehrVertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung
181.Ergänzung-SMBl.NW.-(Stand 1.9.1987 = MB1.NW.Nr.53einschl.) 30. 6. 87 (10) 236 Vertragsmuster Prüfung der Tragwerksplanung Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung,
MehrWeimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar. Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn
Weimarer Baurechtstage 2015 am 6. März 2015 in Weimar Gestaltung des Planervertrages aus Sicht des Bauherrn 1 Die Grundstruktur des Architektenvertrages und seine Folgen für die Vertragsgestaltung 2 Die
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH
STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
Mehr1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.1 1.1 1 Service und Verzeichnisse 1.1 1.2 Autoren 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Software-Lizenzvertrag 1.5 Arbeiten mit der CD-ROM 1.5.1 Systemanforderungen 1.5.2 Hinweise zur Demoversion 1.5.3
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrHOAI Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht. Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013
HOAI 2013 Kurzüberblick zum Architektenhonorarrecht Darstellung der wesentlichen Änderungen durch die HOAI 2013 Regelungsinhalt der HOAI Preisrecht / Honorarrecht Keine Regelung der Architektenleistung
MehrOrientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG
Orientierungshilfe zum Nachweis der Erfüllung der Informationspflichten beim Verbrauchervertrag, 312a Abs. 2 BGB i.v.m. 246 BGBEG/ 246a BGBEG (inkl. Widerrufsbelehrung für Vertragsschlüsse außerhalb der
MehrIngenieurvertrag. Zwischen. vertreten durch. in (Straße, Nr., PLZ, Ort) nachstehend Auftraggeber genannt. und. nachstehend Auftragnehmer genannt
Zwischen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen! vertreten durch in (Straße, Nr., PLZ, Ort) nachstehend Auftraggeber genannt und nachstehend Auftragnehmer genannt wird folgender für die Baumaßnahme
Mehrfür Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7
a) Synopse HOAI 2009 HOAI 2013 Text HOAI 2009/HOAI 2013 2 (Grundlagenermittlung) mit je 3 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Vorplanung) mit je 7 Prozent bei Gebäuden und raumbildenden (Entwurfsplanung)
MehrInhaltsverzeichnis. Übersicht über die neue HOAI HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich... 8
IX Inhaltsverzeichnis Übersicht über die neue HOAI... 1 HOAI Teil 1: Allgemeine Vorschriften... 8 1 Anwendungsbereich... 8 Sachlicher Anwendungsbereich der HOAI... 8 Anwendung der HOAI bei anteiligen Leistungen
MehrGemeinde Schönhausen, Fontanestraße 7b, Schönhausen (Elbe) Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, Bismarckstraße 12, Schönhausen (Elbe)
ARCHITEKTENVERTRAG FÜR GEBÄUDE Zwischen dem Bauherrn: Name, Anschrift Gemeinde Schönhausen, Fontanestraße 7b, 39524 Schönhausen (Elbe) ggf. vertreten durch: Name, Anschrift Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land,
MehrDienstleistungsvertrag. c/o EGNO Entwicklungsgesellschaft Norderstedt mbh Rathausallee Norderstedt. - nachstehend Auftraggeber genannt
Dienstleistungsvertrag Zwischen Stadt Norderstedt c/o EGNO Entwicklungsgesellschaft Norderstedt mbh Rathausallee 64 66 22846 Norderstedt - nachstehend Auftraggeber genannt und - nachstehend Auftragnehmer
MehrHonorierung der Leistungen der Bauphysik
Honorierung der Leistungen der Bauphysik Energieberatertag 2014 HOAI und Vertrag Möglichkeiten zur Abrechnung der Leistungen des Energieplaners RA Karsten Meurer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrLand Fassung: Dezember Bieter:
Land Fassung: Dezember 2014 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StraßeAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Maßnahme» «Leistung» Ihr Schreiben vom «Versand» Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrArchitekten-/Ingenieurvertrag
Architekten-/Ingenieurvertrag - Technische Ausrüstung - Zwischen vertreten durch Stadt Wermelskirchen den Bürgermeister Telegrafenstraße 29-33, 42929 Wermelskirchen diese(r) vertreten durch das Hochbauamt
MehrDer Bezugserlass wird durch die folgenden Hinweise für die Vorgehensweise bei der Überprüfung geltend gemachter Honorarmehrforderungen angepasst.
Seite 4 Anwendung der Übergangsvorschriften 55 HOAI 2009 und 57 HOAI 2013 bei Stufenverträgen nach den RBBau- Vertragsmustern für Planungsleistungen Bezug: Erlass BMUB vom 24.02.2015 - B I 1-81011.4/0
MehrBeschlussvorlage Nr.: 005/2014 Datum:
Stadt Schwentinental Die Bürgermeisterin Beratungsart: X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Nr.: 005/2014 Datum: 17.01.2014 Beratungsfolge: Nr. - Stadtvertretung/ Fachausschuss Sitzungstag 1
MehrMecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg Schwerin
INGENIEURVERTRAG Zwischen endvertreten durch dieser vertreten durch diese vertreten durch Land Mecklenburg-Vorpommern den Minister für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern Paulshöher Weg 1
Mehr56G- Mehrteilige Honorarrechnung
Programmvertriebsgesellschaft mbh Lange Wender 1 34246 Vellmar BTS STATIK-Beschreibung - Bauteil: 56G Honorarermittlung, mehrteilig Seite 1 56G- Mehrteilige Honorarrechnung (Stand: 17.02.2010) Das Programm
MehrVertrag Gebäude. «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» - nachstehend Auftraggeber genannt - «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «Strasse» «Plz» «Ort»
Vertrag -Gebäude- RifT-Muster L210 Land Fassung: Juli 2006 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrAnlage 10 zum Entwurf des Objektplanervertrages
Anlage 10 zum Entwurf des Objektplanervertrages H O N O R A R A N G E B O T S B L A T T Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß 34 HOAI einschließlich Beratungsleistungen Bauphysik gemäß Anlage 1 Ziffer
MehrAnlage zu 6 Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Fachplanung - Tragwerksplanung zum Vertrag: TU BAF, Neubau Hallenkomplex, 2.
27.02015 Leistungsstufe 1 Entwurfsunterlage - Bau / Bauunterlage Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung
MehrVertrag -Tragwerksplanung-
Vertrag -Tragwerksplanung- Anhang 12 Bund (RifT-Muster B213) - BMVBW 2003 - «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAPBez2» «SAPBez3» «SAPBez4» «SAPBez5» «SAP1» «SAP2» «SAP3» «SAP4»
MehrDie Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen
Schliemann (Hrsg.) Die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Christian Schliemann, LL.M./D.E.A. Rechtsanwalt in Hamburg Dr. Ralf Averhaus Rechtsanwalt in Berlin Dr. Birgit
Mehr1.1 Gesetzliche Ermächtigung Entwicklung der HOAI Preisrecht 3. 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5
Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1 1.1 Gesetzliche Ermächtigung 1 1.2 Entwicklung der HOAI 1 1.3 Preisrecht 3 2 Leistungspflichten und Haftung der Architekten und der Ingenieure 5 2.1 Rechtscharakter des
MehrB e r a t e r v e r t r a g
B e r a t e r v e r t r a g Zwischen _ Herrn / Frau / Firma (Auftraggeber) und 1a Aussicht Berner Str. 11 97084 Würzburg (Berater) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand 1. Der
MehrVertrag. Zwischen. Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und
Vertrag Zwischen Dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - im Folgenden Auftraggeber - Und Vorname, Name Str./Hausnummer PLZ Ort - im Folgenden Auftragnehmer/in
MehrArchitekten- und Ingenieurvertrag
Projekt-Nr. 05/11/18 HP Ausfertigung 1 Architekten- und Ingenieurvertrag zwischen Stadt Waren(Müritz), Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren(Müritz) nachstehend Auftraggeber genannt und nachstehend Auftragnehmer
MehrVertrag. VII.100ü. Zwischen. und. wird folgender. geschlossen: INHALT ANLAGEN. Leistungsbeschreibung. Honorarermittlung. Vertrags-Nr.
Vertrags-Nr.: Aktenzeichen: Projektbezeichnung Zwischen vertreten durch [Bauamt] in [Straße, Ort] - nachstehend Auftraggeber genannt - und in [Straße, Ort] - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender
MehrBeratungsvertrag. (Muster) zwischen. - nachfolgend Auftraggeber genannt - und. - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis
Beratungsvertrag zwischen (Muster) - nachfolgend Auftraggeber genannt - und - nachfolgend Auftragnehmer genannt - Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand 2 Leistungen des Auftragnehmers 3 Vergütung 4 Aufwendungsersatz
MehrEntwurf Architektenvertrag für Gebäude
Entwurf Architektenvertrag für Gebäude Zwischen und Handwerkskammer Potsdam, Charlottenstraße 34-36, 14467 Potsdam, vertreten durch den Präsidenten Robert Wüst und den Hauptgeschäftsführer Ralph Bührig,
MehrWie rechnet der Architekt sein Honorar ab?
Merkblatt Nr. 52 Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab? Merkblatt für den Bauherrn Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0
MehrDie HOAI , 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014
Die HOAI 2013 1 16, 57,58 grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur HOAI 2009 Brandenburgische Ingenieurkammer 10. Februar 2014 Struktur der HOAI 2013 Teil 1: Allgemeine Vorschriften Teil 2: Flächenplanung
MehrHOAI2013. Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten. Heinz Simmendinger. -rnst&sohn A Wiley Brand. erordnungstext
HOAI2013 Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten Heinz Simmendinger erordnungstext -rnst&sohn A Wiley Brand Inhaltsverzeichnis Vorwort. V Synopse zur HOAI 2009 - HOAI 2013...............................................
MehrINGENIEURVERTRAG Tragwerksplanung HOAI 2013 Vertragsmuster der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
INGENIEURVERTRAG Tragwerksplanung HOAI 2013 Vertragsmuster der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zwischen: (Name der kirchlichen Körperschaft) vertreten durch den Gemeindekirchenrat Ansprechpartner
MehrVertrag Verkehrsanlagen
Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 9 Vertrag Verkehrsanlagen Zwischen dem Land Schleswig-Holstein vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 4103 Kiel -
MehrAngebot. 1. Hiermit biete/n ich/wir die Erbringung der nachstehenden Leistungen nach Maßgabe des vorliegenden Angebotes an für:
Name des Bieters/der Bietergemeinschaft: An die Ortsgemeinde Irrel Auf Omesen 2 D-54666 Irrel Angebot 1. Hiermit biete/n ich/wir die Erbringung der nachstehenden Leistungen nach Maßgabe des vorliegenden
MehrHOAI Eichsfeldstr Stolberg (Rheinland) Themen. Anrechenbare Kosten nach HOAI 2013 und aktueller Rechtsprechung
HOAI 2013 Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel Sachverständiger DGSV für Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure Ausschreibung und Abrechnung nach VOB Eichsfeldstr. 92 52223 Stolberg (Rheinland)
MehrARCHITEKTENVERTRAG: MUSTER KOSTENLOS
ARCHITEKTENVERTRAG: MUSTER KOSTENLOS - Muster für Architektenvertrag entspricht rechtlich den aktuellsten Vorgaben - Mit Vorlage Architektenvertrag Bauprojekt rechtssicher & unkompliziert festlegen - Kostenloses
MehrVertrag Gebäude und Innenräume
Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 9 Vertrag Gebäude und Innenräume Zwischen dem Land Schleswig-Holstein Vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 24103
MehrWERKVERTRAG. Auftragnehmer: UID-Nr... im weiteren -Generalplaner- genannt. Paragraph 1:
WERKVERTRAG Auftraggeber: UID-Nr... im weiteren -Bauherr- genannt Auftragnehmer: Thurner Generalplanung GmbH Bahnhofstraße 102 A-5760 Saalfelden UID-Nr. ATU59602022 im weiteren -Generalplaner- genannt
MehrAbnahme von Architektenleistungen
Abnahme von Architektenleistungen Abnahmeprotokoll mit ergänzenden Hinweisen Wenn ein Handwerker seine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat, möchte er diese vom Bauherrn abgenommen haben. Üblicherweise
MehrDie neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die neue Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen Bearbeitet von Manfred von Bentheim 1. Auflage 0. CD-ROM. Mit Handbuch. Kunststoffordner ISBN 978 3 86586 213 6 Format (B x L): 20,3 x 22,8
MehrKommunales Vertragsmuster. Ingenieurvertrag - Tragwerksplanung -
Bezeichnung/ProjektNr.: Vertragsgegenstand: Schulgebäude Waldstraße 11a in Hildburghausen Tragwerksplanung Kommunales Vertragsmuster Ingenieurvertrag Tragwerksplanung Inhaltsverzeichnis: Ingenieurvertrag
MehrDer Architekt und sein Auftraggeber ziemlich beste Freunde
Ist eine enge und wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Architekt ein Grund für eine Honorarvereinbarung abseits der HOAI? Kurzfassung Eine wiederholte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber
MehrVertrag Tragwerksplanung
Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8 Vertrag Tragwerksplanung Zwischen dem Land Schleswig-Holstein vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR Gartenstraße 6 24103 Kiel
MehrIngenieurvertrag für Technische Ausrüstung
Ingenieurvertrag für Technische Ausrüstung zwischen vertreten durch: in: Ansprechpartner: Telefon: Fax: - Bauherr - und (Vor- und Zuname, Berufsbezeichnung) in: Telefon: Fax: - Ingenieur - Als Vertreter
MehrGrundzüge der HOAI 2009
Grundzüge der HOAI 2009 Walter Oertel Rechtsanwalt Busse & Miessen Rechtsanwälte Leipzig Grundlagen Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Regelung von Architekten- und Ingenieurleistungen 04.11.1971
MehrVertrag über eine Dienstleistung
Vertrag über eine Dienstleistung Dienstleistungsvertrag.doc Seite 1 von 7 Vertrag über eine Dienstleistung Zwischen...... (Auftraggeber) und...... (Auftragnehmer) wird folgender Dienstleistungsvertrag
MehrHinweise und Erläuterungen
Hinweise und Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Architektenverträge für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Erzbistum Köln Der mit dem für das Erzbistum Köln vorliegenden
MehrENTWURF der Vertrags- und Honorierungseckpunkte:
Komplexsanierung Wohnblock Ferdinand-von-Schill-Str. 19,20 Gebäude- und Tragwerksplanung Verhandlungsverfahren nach 17 VgV mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme Die Formulierungen der
MehrRAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE
RAHMENVERTRAG ÜBER INGENIEUR- UND KONSTRUKTIONSAUFTRÄGE zwischen Dienstleister......... - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und BuL Systeme GmbH Eglimarstr. 2 D-44379 Dortmund nachfolgend Auftraggeber
MehrDie Abrechnung des TGA-Planervertrags. Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v.
Die Abrechnung des TGA-Planervertrags Abrechnungssystematik Mindestsatzrisiko Nachtragsrisiko BBA Akademie der Immobilienwirtschaft e.v. Berlin, 19.01.2016 Rechtsanwalt Dr. Gerald Süchting, Berlin Fachanwalt
Mehr11 - Vertrag Freianlagen Stand: Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8. Vertrag Freianlagen
11 - Vertrag Freianlagen Stand: 01032014 Land Schleswig-Holstein Seite 1 von 8 Vertrag Freianlagen Zwischen dem Land Schleswig-Holstein vertreten durch endvertreten durch Gebäudemanagement Schleswig-Holstein
MehrBeratungsvertrag. Zwischen (Auftraggeber) und. BostenConsult GbR Am Molenkopf Köln. (Auftragnehmer)
Beratungsvertrag Zwischen (Auftraggeber) und BostenConsult GbR Am Molenkopf 1 50735 Köln (Auftragnehmer) wird folgender Beratungsvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Auftraggeber erteilt hiermit
MehrII. Text der HOAI 2013
II. HOAI 2013 II. Text der HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architektenund Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) Auf Grund
Mehr1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1. Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21
INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 1 Kommentierung HOAI Teil 2 Flächenplanung 1 Abschnitt 1 Bauleitplanung 17-21 l 17 Anwendungsbereich 1 Zu 17, Rdn. 1 Neuerungen durch die HOAI 2013 1 Zu 17, Rdn. 2
MehrENTWURF. Kosten in EUR netto. 410 Bauwerk - Technische Anlagen , , , ,00 Gesamt
Preisblatt - Seite 1/9 ALG 1 - Abwasser, Wasser, Gas e Honorarsatz gruppe zu 10 zu 10 410 Bauwerk - Technische Anlagen 57.00 57.00 80.00 80.00 57.00 nach 14 HOAI nach (5) HOAI Basishonorar Bewertung der
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 13
Vorwort 13 1 Die neue HOAI im Überblick 15 1.1 Entstehung der HOAI 2013 15 1.2 Überblick über die Neuerungen 16 1.2.1 Grundleistungen statt Leistungen 16 1.2.2 Baufachliche Überarbeitung der Leistungsbilder
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrRABER & COLL. Rechtsanwälte
INFO-Post 4/2013 HOAI 2013-Was ändert sich? RABER & COLL. Manfred Raber Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Inhaltsverzeichnis: A Honorarsätze steigen im Durchschnitt
MehrH O N O R A R A N G E B O T S B L A T T
Anlage 18 zum Entwurf des Objektplanervertrages H O N O R A R A N G E B O T S B L A T T Objektplanung Gebäude und Innenräume gemäß 34 HOAI einschließlich Beratungsleistungen Bauphysik gemäß Anlage 1 Ziffer
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis I. Honoraransprüche schlüssig einklagen... 1 1. Abschluss des Architektenvertrags... 1 a) Vortrag zum Vertragsschluss... 1 b) Mündlicher und konkludenter Vertragsschluss... 3 c) Abgrenzung
MehrArchitektenvertrag. zwischen. vertreten durch: in: Ansprechpartner: Telefon: Fax: und (Vor- und Zuname, Berufsbezeichnung) in: Telefon: Fax:
Architektenvertrag zwischen vertreten durch: in: Ansprechpartner: Telefon: Fax: - Bauherr - und (Vor- und Zuname, Berufsbezeichnung) in: Telefon: Fax: - Architekt - Als Vertreter des Architekten auf der
MehrLand Fassung: Juli Bieter:
Land Fassung: Juli 2013 Bieter: «AnredeAmt_kurz» «Amt» «StraßeAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» Vergabe-Nr. : «VertragNr» Projekt : «Maßnahme» «Leistung» Ihr Schreiben vom «Versand» Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrDiagramme zur Abschätzung der Planerhonorare
Seite 1/7 Diagramme zur Abschätzung der Planerhonorare Anwendung der Diagramme Die nachfolgenden Diagramme können zur Abschätzung der Planerhonorare für Leistungen im Bereich der Tragwerksplanung verwendet
Mehr