L du 09 juillet 1937 (Mém. n 901 du 02 janvier 1937, p.9001)

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1 Versicherungsteuergesetz - impôt sur les assurances Reichgesetzblatt 1937 page 793 Versicherungsteuergesetz Vom 9. Juli (Loi sur l'impôt sur les assurances). - cité par: AGD du 23 juillet 1945 (Mém. A - 38 du 30 juillet 1945, p. 422) Bekanntmachung der neuen Fassung des Versicherungsteuergesetzes Vom 9. Juli 1937 Gegenstand der Steuer Versicherungsverträge Versicherungsentgelt Ausnahmen von der Besteuerung Steuerberechnung Steuersatz bei selbständigen Versicherungszweigen oder - arten Steuersatz bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen Steuerschuldner älligkeit Erstattung der Steuer Steueraufsicht Inkrafttreten Gegenstand der Steuer (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses, 1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen sitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder 2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war. (2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1 gilt 14 Absatz 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht. Versicherungsverträge (1) Als Versicherungsvertrag im Sinn dieses Gesetzes gilt auch 1. eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können, 2. ein Kapitalansammlungsvertrag oder ein Sparberficherungsbertrag ohne Übernahme eines Wagnisses (Beispiel: Bausparvertrag). (2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, sicherer sich verpflichtet, für den Verficherungsnehmer Vürgichaft oder sonstige Sicherheit zu leisten. Versicherungsentgelt (1) Versicherungsentgelt im Sinn dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außer dem Einttittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungs-nehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten)

2 4 5 (2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Ausnahmen von der Besteuerung Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts 1. für eine Rückversicherung; 2. für eine Lebensversicherung und die anderen im 6 Ziffer 9 bezeichneten Versicherungen und für einen Kapitalansammrungsvertrag ( 6 Ziffer 10), wenn a) die Versicherungsumme 500 Reichsmark nicht übersteigt oder b) die versicherte Jahresrente 60 Reichsmark nicht übersteigt. Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Versicherungen dieser Art abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur, wenn die versicherten Beträge zusammen die Freigrenzen nicht übersteigen. Die Ausnahme von der Besteuerung gilt nicht, wenn ungewiß ist, ob die Freigrenzen überschritten werden oder nicht; 3. für eine Versicherung nach a) der Reichsversicherungsordnung, soweit die Versicherung nicht auf den 843, 1029, 1198 beruht, b) dem Angestelltenversicherungsgesetz, c) dem Reichsknappschaftsgesetz, d) dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; 4. für eine Versicherung bei einer Pensionseinrichtung, durch die die Anwartschaft auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente im Sinn des 1242 der Reichsversicherungsordnung oder des 17 des Angesstelltenversicherungsgesetzes gewährleistet ist, 5. für eine Versicherung, die bei einer Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse auf Grund eines Arbeitsverhältnisses genommen ist; 6. für eine Krankenversicherung, wenn freie ärztliche Behandlung, Heilmittel und dergleichen gewährt werden und das versicherte Krankengeld den Betrag von 4 Reichsmark für den Tag nicht übersteigt, die Ausnahme von der Besteuerung gilt auch dann, wenn nur eine der Leistungen gewährt wird und wenn der Versicherte einen Teil der Kosten für ärztliche Behandlung, Heilmittel und dergleichen zu tragen hat; 7. für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme Reichsmark nicht übersteigt. Steuerberechnung (1) Die Steuer wird für die einzelne Versicherung berechnet, und zwar 1. regelmäßig: vom Versicherungsentgelt, 2. Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden: von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr. (2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Ver sicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. (3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Lanbwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungsumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen. (4) Pfennigbeträge und deren Teile sind auf volle 5 Reichspfennig nach oben abzurunden

3 6 (5) Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt der Reichsminister der Finanzen. Steuersatz bei selbständigen Versicherungszweigen oder arten (1) Die Steuer beträgt vom Hundert des Versicherungsentgelts bei der 1. Einbruchsdiebstahlversicherung Glasversicherung Haftpflichtversicherung 5 4. Unfallversicherung a) ohne Prämienrückgewähr 5 b) mit Prämienrückgewähr 3 5. Feuerversicherung (Versicherung gegen Brand, 4 Explosion, Blitzgefahr oder ähnliche Gefahren) und bei der Versicherung von Vieh gegen Feuersgefahr, wenn die Versicherung nicht mit einer sonstigen Viehversicherung (Ziffer 11) verbunden ist 6. Baurisikoversicherung mit Ausnahme der unter 3 Ziffer 8 bezeichneten Versicherungen 7. Transportversicherung (Waren-, Valoren-, 3 Transportmittel- und ähnliche Versicherungen) mit Ausnahme der unter Ziffer 8 bezeichneten Versicherungen 8. Schiffskasko-, Schiffsbaurisiko-, 2 Luftfahrzeugversicherung 9. Lebensversicherung (Kapital- und 2 Rentenversicherung auf den Todes- oder Lebensfall), Kranken-, Invaliditäts-, Alters-, Wit wen-, Waisen-, Aussteuer-, Wehrdienst-, Sparversicherung und bei ähnlichen Versicherungen 10. Bei einem Kapitalansammlungsvertrag Bei der Viehversicherung einschließlich der 2 Schlachtviehversicherung 12. in den übrigen Fällen eines selbständigen Versicherungszweigs oder einer selbständigen Versicherungsart mit Ausnahme der im Absatz 2 bezeichneten Versicherungen a) regelmäßig 5 b) wenn eine einheitliche Versicherung beweglicher10 Sachen gegen eine Vielheit von Gefahren vorliegt 7 (2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,20 Reichsmark für je Reichsmark der Versicherungsumme oder einen Teil davon. (3) Der Reichsminister der Finanzen darf die Steuersätze des Absatzes 1 Ziffer 12 ändern. Steuersatz bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen (1) Umfaßt ein Versicherungsvertrag mehrere Versicherungszweige oder Versicherungsarten, für die ver schiedene Steuersätze gelten, und stellt der Versicherungsvertrag keine selbständige Versicherung im Sinn des 6 dar, so ist für jeden Versicherungszweig oder für jede Versicherungsart der im 6 vorgeschriebene Steuersatz maßgebend

4 8 9 (2) Absatz 1 gilt nur, soweit das Versicherungsentgelt für den einzelnen Versicherungszweig oder die einzelne Versicherungsart in den Büchern des Versicherers und im Versicherungschein gesondert angegeben ist. (3) Soweit das Versicherungsentgelt für die mehreren Versicherungszweige oder Versicherungsarten in einem Gesamtbetrag angegeben ist, beträgt die Steuer 10 vom Hundert dieses Gesamtbetrags. Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. (2) Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. (3) Hat der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten. (4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere, soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt. Fälligkeit Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, zwei Wochen nach Entstehung der Steuerschuld ( 1 des Gesetzes, 3 Absatz 1 des Steueranpassungsgesetzes) fällig. 10 Erstattung der Steuer (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungsumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. (2) Die Steuer wird nicht erstattet 1. bei Erstattung der Prämienreserve im Fall des 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag; 2. in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve; 3. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. (3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgelts für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 600 Reichsmark nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jabresrenten 600 Reichsmark übersteigt. 11 Steueraufsicht (1) Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versiecherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht

5 (2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinn des 2 Absatz 1 geschlossen haben. 12 Inkrafttreten Das Gesetz ist in dieser Fassung mit Wirkung ab 1. Oktober 1937 anzuwenden

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