158 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

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1 158 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. 15. J a n u a r 1887 dieses Begehren kostenfällig ab, m it der B e gründung, der Gerichtspräsident habe über die Kompetenzfrage nicht zu entscheiden und dürfe den Prozeß nicht abcitiren, da die Kläger nach dem Arrestgesetze auf die nächste Gerichtssitzung haben vorladen müssen, und die Sache gelangte somit in der Gerichtssitzung vom 17. J a n u a r 1887 zur Verhandlung. B. Nunmehr ergriff I. Habermacher den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. M it Rekursschrift vom 2. M ärz 1887 stellt derselbe das Begehren: 1. D er Rekurs sei begründet zu erklären; 2. die angefochtenen Verfügungen und V er Handlungen der kantonalen Amtsstellen und Behörden seien hierorts aufzuheben; 3. die Kosten tragen die Opponenten. Z u r Begründung führt er a u s : E r sei schon seit drei Ja h re n in Cham, K antons Zug, fest niedergelassen und aufrechtstehend; er müsse somit gemäß Art. 59 Absatz 1 B.-V. an seinem Wohnorte belangt werden. Diesen seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand habe er von Anfang an gewahrt. D ie Beschlagnähme gegenüber der Regina W idmer berühre ihn in keiner Weise und fei nicht geeignet, ihm gegenüber das forum arresii in Hochdorf zu begründen. W enn die Arrestkläger in der Arrestklage die Nichtigkeit der Cession, aus welcher er sein Recht am Arrestobjekte herleite, behaupten, so handle es sich dabei um einen rein persönlichen Anspruch, welcher verfassungsmäßig vor den Richter des W ohnortes gehöre. W enn ferner die Kläger behaupten, die Cession sei gefälscht (wegen welcher Behauptung er übrigens Jnjurienklage erhoben habe), so sei auch für einen diesbezüglichen Anspruch der Gerichtsstand in Hochdorf nicht begründet; vielmehr könnte auf diese Behauptung n u r entweder eine strafrechtliche Verfolgung im forum del. com m issi oder eine persönliche Klage am W ohnorte des Beklagten begründet werden. C. D ie Rekursbeklagten Geschäftsagent H alter und M. M üller a ls Beistand der Gebrüder Anderhub tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich a u s führen : D er von ihnen ausgewirkte Arrest sei rechtsgültig. D er Rekurrent sei nicht Arrestat, sondern sei vielmehr seinerseits als In terv en ien t aufgetreten, indem er das Arrestobjekt zu Eigen-

2 V. Arreste.?i thum beanspruche, lieber diesen Anspruch habe naturgem äß derjenige Richter zu entscheiden, welchem überhaupt die G erichtsbarkeit über den Arrest zustehe. D er Rekurrent selbst habe zuerst den luzernischen Richter angerufen, indem er bei demselben die S istirung der Versteigerung veranlaßt habe. D ie Rekursbeklag, ten machen gegen ihn gar keinen persönlichen Anspruch geltend, fie verlangen vielmehr nur Beseitigung der Einsprache des Rekurrenten beziehungsweise Abweisung der Ansprache des letztem. D a s Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g: Durch die Arrestklage der Rekursbeklagten wird nicht eine persönliche Forderung gegen den Rekurrenten geltend gemacht; vielmehr wird dadurch, wenn auch formell die Rekursbeklagten a ls Kläger erscheinen, lediglich die Abweisung des vom Rekurrenten in Bezug auf das Arrestobjekt erhobenen Vindikationsanspruches verfolgt. D er Rekurrent wird nicht als Schuldner der Forderung belangt, für welche der Arrest gelegt wurde, fondem es wird blos geltend gemacht, derselbe sei nicht berechtigt, die Versteigerung der verarrestirten Sache aus G rund des von ihm beanspruchten Eigenthum s an derselben zu hindern. E s handelt sich also nicht um einen, nach A rt. 59 Absatz 1 B.-D. vor den Richter des W ohnortes des Schuldners gehörigen, Forderungs- sondern um einen im Gerichtsstände der gelegenen Sache zu beurtheilenden Vindikationsstreit, bei welckem blos formell die Rekursbeklagten die Klägerrolle zu übernehmen hatten. Demnach h at das Bundesgericht erkannt: D ie Beschwerde wird a ls unbegründet abgewiesen. 25. Urtheil vom 20. M ai 1887 in S a c h e n Wittwe Hottinger. A. D ie W ittwe A nna B arb ara Hottinger geschied. G oßauer von Riesbach, K antons Zürich, hat am 14. Dezember 1885

3 160 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. vom Regierungsrathe des K antons Luzern die Riederlaffungsbewilligung für die Gemeinde Luzern erlangt. L aut Miethvertrag vom 10. J a n u a r 1886 hat fie an der Zürcherstraße beim Löwendenkmal in Luzern ein M agazin für ein J a h r, vom 15. M ärz 1886 bis 15. M ärz 1887 gemiethet, in welchem sie während der Sommersaison des Ja h re s 1886 ein Verkaufsgeschäft, wesentlich in B ijouteriew aaren, betrieb. D er Miethvertrag bestimmt, daß die M iethe je für ein weiteres J a h r dauere, wenn nicht sechs M onate vor A blauf der M iethzeit gekündigt werde. Nach Schluß der S aison begab sich die W ittwe H ottinger, ohne ihre Ausweisschristen in Luzern zurüözuziehen, m it einem Theile ihrer M aaren nach Zürich, wo fie im Hotel garni W anner, Bahnhofstraße N r. 80 I, ab stieg und in den Zeitungen die Liquidation von Nouveaute-Bijouterien eines soliden Ge- schäftes in Luzern zu Einkaufspreisen" ausschrieb; fie hinterlegte in Zürich am 4. November 1886 einen H eim atsausw eis der Gemeinde Riesbach und erlangte darauf gestützt das Recht der Niederlassung bis zum 4. Februar Am 15. Dezember 1886 verlangte O skar Bücher, B ijouteriefabrikant, ru e B eranger 25 in P a r is beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich Beschlagnahme der in N r. 80 an der Bahnhosstraße in Zürich befindlichen M aaren und sonstigen Effekten der W ittwe Hottinger, indem er vorbrachte: Dieselbe schulde ihm für gelieferte M aaren noch 1088 F r. 50 C ts. ; sie sei, wie au s den produzirten Zeitungsnum m ern erhelle, im Begriffe, diese M aaren zu Schleuderpreisen zu verkaufen, so daß für ihn die G efahr bestehe, für seine Forderung keine Deckung mehr zu haben. Durch Verfügung des Audienzrichters vom 15. Dezember 1886 wurde dieser Arrest bis zur Deckung der Forderung des Gesuchstellers sammt Kosten einstweilen bewilligt. D ie in Folge dessen m it Arrest belegten Objekte haben (laut einer Bescheinigung des S tad tam m anns von Zürich vom 30. M ärz 1887) einen W erth von circa 600 F r. und es macht H err W anner, Hotelier, an denselben ein Faustpfandrecht für eine Forderung im B etrage von 152 F r. 10 C ts. geltend. W ittw e Hottinger bestritt den Arrest, einerseits weil fie dem Arrestkläger nichts schuldig sei, andererseits weil keine Arrestgründe vorliegen. D er

4 V, Arreste. N Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bestätigte indeß denselben definitiv durch Entscheidung vom 3. J a n u a r 1887, m it der Begründung, die Forderung des Klägers sei hinlänglich uachgewiesen und Arrestgründe liegen vor. Einerseits sei nicht nachgewiesen, daß die W ittwe Hottinger, welche in Luzern nicht zu erfragen gewesen sei, dort oder in Zürich ein festes D om i zil habe; andererseits erscheine das ganze Gebahren derselben, ihre Bestreitung der Forderung, trotzdem fie zugestandenermaßen im J u n i und August 1886 vom Kläger M aaren in bedeutenden Beträgen bezogen und noch nichts darauf bezahlt habe und das öffentliche Ausbieten ihrer Bijouterien zu E in kaufspreisen, a ls höchst verdächtig. D ie Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies den gegen diese E n t scheidung von der W ittwe H ottinger ergriffenen Rekurs am 4. Februar 1887 ab, indem sie ausführte: D ie Forderung des K lägers sei im B etrage von 1096 F r. 20 C ts., nach den eigenen Erklärungen der Rekurrentin, hergestellt; die abweichende D arstellung der Rekurrentin sei eine trölerhaste. E s sei im Fernern allerdings dargethan, daß die Rekurrentin seiner Z eit in Luzern die Niederlassung genommen und dort noch jetzt ihren Heimatschein deponirt habe. Allein au s ihrer eigenen D arstellung ergebe sich, daß sie thatsächlich die Niederlassung in Luzern für längere Z eit aufgegeben und in Zürich die Niederlassungsbewilligung bis zum 4. Februar 1887 erhalten habe; es liege nichts dafür vor, daß fie künftig wieder nach Luzern zurückkehren werde; ihr dortiger M iethvertrag, der n u r für die S a i son W erth habe, gehe mit dem 15. M ärz 1887 zu Ende. F ü r seine Erneuerung liege ein Beweis nicht vor. D ie Rekurrentin sei demnach zur Z eit in Zürich fest niedergelassen und hier zu. belangen; eventuell hätte fie zwei gleichwerthige Domizile und könne deßhalb an beiden O rten in s Recht gefaßt werden. F ü r die materielle Begründung des Arrestes könne im klebrigen auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden. B. Gegen diese Entscheidung ergriff die W ittwe Hottinger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. S ie beantra g t: 1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides und Aufhebung des durch letztern bestätigten Arrestes auf die im

5 162 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. H otel W armer in Zürich liegenden Schmucksachen und Effekten; 2. eventuell Auferlegung einer angemessenen Kaution an den Arrestkläger, unter Kosten- und Entschädigungsfolge; sie verlangt ferner Zuerkennung einer angemessenen Schadenersatz, summe. Z u r Begründung macht sie geltend: D ie angefochtenen Entscheidungen verletzen den A rt. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung. E s könne gar keine Rede davon sein, daß die Rekurrentin zur Z eit 1er Arrestnahme ihr persönliches D om izil in Zürich gehabt habe. S ie habe dam als, wie schon vorher und jetzt noch, ein M agazin und eine W ohnung in Luzern a ls M ietherin innegehabt, während sie in Zürich blos vorübergehend, um ihre M aaren während der günstigen Weihnachts- und N eujahrszeit dort auf den M arkt zu bringen, in einem Hotel g arn i abgestiegen sei. I n Luzern und nicht in Zürich habe fie also zur Z eit des Arrestes ihr festes Dom izil gehabt. I n Zürich habe ste auch kein Geschäftsdomizil besessen; alle Merkm ale einer Geschäftsniederlassung in Zürich fehlen, und übrigens konnte fie, wenn sie auch eine Geschäftsniederlassung in Zürich besäße, dort n u r für solche Forderungen belangt werden, welche m it ihrer dortigen Geschäftsthätigkeit zusammeuhängen, w as für die Forderung des Rekursbeklagten nicht zutreffe. C. D er Rekursbeklagte O. Bücher führt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde zunächst die bereits in der angefochtenen Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes geltend gemachten Argumente weiter aus und macht sodann noch geltend: D ie Rekurrentin sei notorisch insolvent und könne stch schon deßhalb auf A rt. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen. D a durch den Arrest in Zürich die Forderung des Rekursbeklagten bei weitem nicht gedeckt worden sei, so habe derselbe trat 21. Dezember 1886 gegen die Rekurrentin auch in Luzern einen Arrest ausgewirkt und es sei zu Folge Jnventurbefehls des Gerichtsprästdenten von Luzern die gefammte noch in Luzern befindliche Fahrhabe der Rekurrentin mit Beschlag belegt und inventarisirt worden. L aut B e scheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Luzern vom 30. M ärz 1887 habe der W erth der inventarisirten Fahrnisse und M aaren, ungerechnet einige werthlose Schmuckgegenstände, 349 F r. 60 C ts.

6 V. Arreste. K betragen, an welchen jedoch der Hauseigenthümer für seine de» W erth der Arrestobjekte übersteigende M iethzinsforderung das Retentionsrecht geltend mache, wie sich au s einer Bescheinigung des BezirksgerichtsprLstdiums von Luzern vom 30. M ärz ergebe. D a somit die gesammmte Habe der Rekurrentin inten«tarifirt und m it Arrest belegt worden sei, dieselbe aber zur Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht ausreiche, so sei der Bew eis der Insolvenz der Rekurrentin erbracht. D em nach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge angetragen. D. D ie Rekurskammer des Obergerichtes des K antons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde. D a s Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. D a s Bundesgericht hat n u r zu prüfen, ob der angefochtene Arrest und die gerichtliche Bestätigung desselben grundsätzlich gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verstoßen. Dagegen kann es selbstverständlich auf das K autions- und Schadensersatzbegehren der Rekurrentin nicht eintreten, da es sich in dieser Beziehung lediglich um Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes handelt. 2. Nach dem Ergebnisse der sowohl in Luzern als in Zürich gegen die. Rekurrentin gelegten Arreste (s. Fakt. A und C) ist a ls feststehend zu erachten, daß letztere nicht aufrechtstehend ist und sich somit auf Art. 59 Absatz 1 B.-V. nicht berufen kann. D enn nicht nur der in Zürich sondern auch der am behaupteten W ohnorte der Rekurrentrn in Luzern gelegte Arrest hat zu einer Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht geführt; letztere aber ist fällig und, wie die kantonalen Instanzen gewiß m it Recht ausführen, hinlänglich belegt. E s ist also sestgestellt, daß die Rekurrentin, mag m an a ls deren D om izil zur Zeit der Arrestlegung Luzern oder Zürich betrachten oder annehmen, daß der F a ll eines Hoppelwohnsitzes vorliege, nicht im S tan d e w ar, an ihrem Wohnorte gegen sie geltend gemachte begründete Anforderungen zu befriedigen. D aß, wie allerdings aus den Akten hervorgeht, der vom Rekursbeklagten in Luzern ausgewirkte Arrest erloschen ist, erscheint als durchaus unerheblich. D en n dieser Umstand ändert ja an der Thatsache nichts, daß xiii

7 164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung, durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der G läubiger auch dort keine Deckung finden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: D ie Beschwerde wird a ls unbegründet abgewiesen. V I. Schuldverhaft. Contrainte par corps. 26. Urtheil vom 3. J u n i 1887 i n S a c h e n S c h o ll. A. Durch Urtheil des Polizeirichters von B ü ren (Kts. B ern ) vom 6. M ärz 1886 wurde Gottlieb Scholl, W einhändler in P ieterlen (Kts. B ern) wegen W iderhandlung gegen das W irthschaftsgesetz zu 50 F r. B uße, zur Nachbezahlung einer P a te n t gebühr von 100 F r. und zu den Gerichtskosten von 57 F r. verfällt. Am 2. August 1886 bezahlte G. Scholl an das Re» gierungsstatthalteram t B üren einen B etrag von 50 F r. zu T ilgung der Geldbuße. D a s Regierungsstatthalteram t B ü ren verrechnte iudeß diesen B etrag nicht auf die G eldbuße, sondern auf die Gerichtskosten und verlangte von den solothurnischen Behörden die Auslieferung des inzwischen nach Grenchen, K antons S olothurn, übergesiedelten G. Scholl zum Zwecke der Vollziehung des Bußenerkenntnisses. G. Scholl hinterlegte hierauf am 10. Dezember 1886 bei der Gerichtsschreiberei B ü ren zu Händen des Regierungsstatthalteram tes einen weitern B etrag von 59 F r. 20 C ts. zum Zwecke der T ilgung der Geldbuße und ergangenen Kosten, und erhob beim Appellatio n s- und Kassationshofe des K antons B ern Einsprache gegen den Vollzug des gegen ihn ausgefällten S trafu rth eils, m it der Behauptung, die Buße sei durch Z ahlung getilgt. E r w urde indeß vom Gerichtshöfe m it dieser Einsprache abgewiesen und zwar wesentlich m it der B eg rü n d u n g : Nach einem grundsätzlichen Entscheide des Regierungsrathes vom 19. M ärz 1884

8 VI. Sclmldvevhaft. N stehe dem zu Buße und Kosten Berurtheilten das Wahlrecht nicht zu, welchen B etrag seiner Schuld er bezahlen wolle, vielmehr haben die vollziehenden Behörden zu bestimmen, aus welchen Theil der Gesammtschuld sie eine Theilzahlung annehmen wollen. D a es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung handle, sei das schweizerische Obligationenrecht nicht maßgebend. E s wäre übrigens auch nach A rt. 78 und 99 O.-R. das beobachtete Verfahren gerechtfertigt. N un habe das Regierungêstatthalteram t B üren erklärt, daß es die am 2. August 1886 bezahlten 50 F r. auf Rechnung der Kosten von 57 F r. und die am 10. Dezember 1886 hinterlegten 59 F r. 20 C ts. für den Rest der Gerichtskosten und auf Abschlag der Patentgebühr verrechne. Rach diesem Entscheide erwirkte das Regierungsstatthalteram t B üren bei den Behörden des K antons S oloth u rn gestützt auf die zwischen den Kantonen B ern und S o lo th u rn am 6. A pril 1853 abgeschlossene Uebereinkunft über gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen die Bewilligung der Auslieferung des G. S ch o ll; die Auslieferung ist indeß bis jetzt wegen Krankheit des Requirierten nicht vollzogen worden. B. M it Eingabe vom 19. A pril 1887 stellt nunm ehr. Scholl beim Bundesgerichte den A n tra g : E s sei die gegen ihn vom Regierungsstatthalteram te B ü ren verlangte und vom O b e r amte Solothurn-Lebern bewilligte Auslieferung zur Bußenabdienung aufzuheben. Z u r Begründung führt er aus: D ie bernischen Behörden wollen sich des durch das Konkordat von 1853 vorgesehenen Rechts auf Auslieferung bedienen, um von ihm Gerichtskosten und Entschädigungen einzutreiben. Einen solchen Gebrauch gestatte aber das Konkordat nicht; es lasse eine Auslieferung nur zum Zwecke des Strafvollzuges zu, nicht zu Deckung von Entschädigung und Kosten. D a s beobachtete Verfahren sei schlimmer als ein Schuldverhaft. E s gehe nicht an, daß der bernische FiskuS, entgegen dem ausgesprochenen W illen des zahlenden Schuldners, nach Belieben darüber bestimme, aus welche Schuld er eine geleistete Zahlung verrechnen wolle. Wolle man die Analogie des schweizerischen O.-R. anrufen, so habe der Rekurrent jedenfalls bei seiner zweiten Z ahlung (D eponirung von 59 F r. 20 C ts.) bestimmen können,

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