Aktuelle Informationen, Anregungen und Berichte aus der Unternehmensgruppe

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1 1 NEwsletter dezember 2016 Aktuelle Informationen, Anregungen und Berichte aus der Unternehmensgruppe

2 2 Inhalt Editorial Inhalt Newsletter Dezember 2016 Liebe leserinnen und Leser, Mandantenportrait Elsflether Werft Verbindung von Tradition und Moderne BDO ARBICON Branchenveranstaltung 6. Forum Erneuerbare Energien Das EEG 2017 wirft seine Schatten voraus. Erbschaftssteuer-Reform Das neue Konzept im Überblick WEIHNACHTSGRUß Grüße zum Jahresausklang zusammen mit der letzten Newsletterausgabe für das Jahr 2016 lassen wir Ihnen ein Formular zukommen, welches Sie über eine Vielzahl von Informationsbroschüren aus unserem Hause informiert. Falls Sie Interesse an unserem kostenfreien elektronischen Service haben, lassen Sie uns das ausgefüllte Formular einfach per oder Fax zukommen und wir nehmen Sie gerne in unsere Verteiler auf. Unser Mandantenportrait stellt die Elsflether Werft vor, die in diesem Jahr ihr 100-jähriges Bestehen gefeiert hat und somit auf eine lange Unternehmenstradition und eine bewegte Firmengeschichte zurückblicken kann. Im Oktober hat unser 6. Forum Erneuerbare Energien stattgefunden. Themenschwerpunkt waren hier Ausschreibungen für Windleistung an Land, die bereits im März 2017 starten werden. Wir berichten über unsere Veranstaltung und geben einen kleinen Ausblick auf die Änderungen des neuen EEG. In unserem fachlichen Artikel wenden wir uns einem äußerst komplexen Thema zu, dem aktuellen Stand der Erbschaftsteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bestehende Gesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde nach einigen Anläufen am 9. September 2016 das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom (BGBl. I S. 2464) verabschiedet. Was bedeutet dies in der Praxis? Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen. Zum Schluss wünschen wir Ihnen eine besinnliche Vorweihnachtszeit und viel Glück und Gesundheit für das Jahr Ihre Geschäftsführung Klaus Eckmann, Frank Reiners, Burchard Schröder und Carsten Weichert Bitte beachten Sie auch unseren Internet-Auftritt

3 3 MANDANTENPORTRAIT ELSFLETHER WERFT Verbindung von Tradition und Moderne Tradition und Moderne verbinden sich in unserem Betrieb. Langjährige Erfahrung im Schiffneubau, in Schiffreparaturen, -instandsetzungen und -umbauten finden sich in der Elsflether Werft wieder. Seit der Neugründung und Umstrukturierung der Werft im Jahre 1996 sind wir nicht mehr im Neubau von Schiffen tätig, sondern präsentieren uns Ihnen als Unternehmen mit den Kernkompetenzen Reparatur, Umbau und Wartung verschiedener Schiffstypen. Zu unseren Stammgästen zählt der Stolz der Deutschen Marine, das Segelschulschiff Gorch Fock. In den letzten Jahren machte das Segelschulschiff mehrfach Station in der Elsflether Werft. Im Dezember 2015 ist es auf der Elsflether Werft eingetroffen und wird seit dem von Grund auf überholt. Neben den Erfahrungen im Umbau sowie der Instandsetzung von Traditionsseglern wie der "Gorch Fock", der "Avontuur" und der "Mercedes", setzen wir vor allem Passagiersegler und Schiffe der Handels-, Binnen- und Seeschifffahrt instand. Mit Herzblut, Gewissen, Flexibilität und vor allen Dingen unserer langjährig erworbenen Kenntnis führen wir täglich unsere Aufträge aus ein Mehrwert, den unsere Kunden zu schätzen wissen. Auf einem Areal von mehr als m² - direkt an der Hunte/Weser und nur 25 Kilometer flussabwärts der Hansestadt Bremen gelegen - realisieren wir selbst diffizilste Kundenwünsche nach Maß und Wunsch. Ausgezeichnetes handwerkliches Können unserer Facharbeiter in den unterschiedlichen Gewerken, modernste Arbeitsplätze und Gerätschaften in der neuen Werfthalle sowie ein vorausschauendes Management der Geschäftsleitung garantieren unseren Auftraggebern ein Optimum an Zufriedenheit. Stillstand konnten wir uns auf der Elsflether Werft in unserer lebendigen 100-jährigen Geschichte nicht erlauben. Es sind Verlässlichkeit, hohe Arbeitsqualität, Anpassungen an die Nachfrage, unternehmerische und geistige Flexibilität und das Gespür auch für unkonventionelle Lösungen, die die Werft zu einem bis heute erfolgreichen Unternehmen mit derzeit 120 Mitarbeitern gemacht haben. Unsere Kunden profitieren von unseren langjährigen Erfahrungen rund um den Schiffbau, die Instandsetzung, Wartung und Reparatur. Erst in diesem Jahr feierte die Werft am ihr offizielles 100-jähriges Bestehen. Am darauffolgenden Wochenende wurde das Jubiläum mit einem offiziellen Empfang und einem Tag der offenen Werft mit anschließendem Partyabend Rock auf der Werft abgeschlossen. Wir betreiben seit 100 Jahren Schiffneubau, Schiffreparaturen, Schiffinstandsetzungen und Schiffumbauten. Hier liegt unsere Expertise und Leidenschaft. Wir sind froh mit der BDO ARBICON einen Partner gefunden zu haben, der durch seine langjährige Beratungserfahrungen in der maritimen Wirtschaft tiefes Verständnis für unsere Branche und deren Problemstellungen mitbringt. Hier haben wir einen verlässlichen Partner für viele kaufmännische und strategische Fragestellungen an unserer Seite. Klaus Wiechmann, Geschäftsführer

4 4 BDO ARBICON Branchenveranstaltung 6. Forum Erneuerbare Energien Das EEG 2017 wirft seine Schatten bereits voraus. Dieses Jahr standen die bereits im März 2017 startenden Ausschreibungen für Windleistung an Land im Fokus des EEG Forums. Am 25. Oktober 2016 fand zum sechsten Mal das Forum Erneuerbare Energien in unserer Veranstaltungsetage statt, bei sonnigem Herbstwetter und mit einem fantastischen Ausblick von unserer Dachteresse über Oldenburg und umzu. Frank Reiners, geschäftsführender Gesellschafter der BDO ARBICON GmbH & Co. KG, begrüßte neunzig interessierte Gäste sowie acht renommierte Referenten. Herr Reiners spannte einen kurzen Bogen zu den Herausforderungen der Branche von der Novellierung des EEG bis hin zu den ab 2017 beginnenden Ausschreibungen für Windenergie an Land. In seiner Begrüßung wies er auf die neue Partnerschaft der ARBICON mit der BDO hin; deshalb: BDO ARBICON. Hierdurch begleite man jetzt im Bereich der Erneuerbaren Energien das gesamte Spektrum der Akteure und könne die verschiedensten qualifizierten Dienstleistungen erbringen. Die Moderation zu den folgenden Vorträgen der Referenten übernahmen dann Herr Robert Brückner und Herr Klemens Lüke aus unserem Haus. Herr Alwin Schlörmann betonte in seinem Vortrag die Sicht der EWE auf die Energiewende Gemeinsam hart am Wind insbesondere das Wort gemeinsam. Er rief die anwesenden Akteure zu Partnerschaften auf und begründete die Wichtigkeit von Bürgerbeteiligungen auch in der Zukunft. "Neue Stromprodukte wären aktuell in der Entwicklung und die regionale Energievermarktung gewinne an Bedeutung", so Schlörmann. Die besonderen Herausforderungen der Ausschreibungen ab 2017 erläuterte Herr Eckhard Kuhnhenne-Krausmann von der enervis energy advicors GmbH. Für ihn sei es von großer Bedeutung, die Situation des Projektes und die Sicht und die Gegebenheiten des Marktes zusammen zu bringen. Er glaube, dass es in Zukunft zu einer Priorisierung der Kostensicht auf ein Projekt kommen werde. Nach seiner Prognose werde es eine durchaus auskömmliche Angebotssituation geben, aber auch einen starken Wettbewerb. Immerhin eines sei für zukünftige Windprojekte erreicht: Pay as bid! Sowohl Herr Peter Spengemann von der wpd Windmanager GmbH, als auch Herr Dr. Hans-Peter Waldl von der Overspeed GmbH betonten die steigende Bedeutung qualifizierter Windgutachten und wiesen auf die Wichtigkeit des Referenzertrages hin. In den Ausführungen von Herrn Malte Mertens von der Technik energy consult GmbH ging es vor allen Dingen um die Möglichkeiten der Kostenreduzierungen bei zukünftigen Windprojekten. Kosteneinsparungen werden unbestritten eine größere Bedeutung erlangen. Einer der wesentlichen Kostentreiber, die Vollwartungsverträge, seien auf den Prüfstand zu stellen und mit einer Grundwartung und höheren Instandhaltungsaufwendungen abzugleichen. Herr Mertens wies außerdem auf die Notwendigkeit von Reduzierungen bei den Kosten der Investition und bei den Pachten hin. Herr Christian Marcks von der GLS Bank stellte die Herausforderungen an die Finanzierung von Windparks unter Ausschreibungsbedingungen dar. Nach seiner Auffassung werden Finanzierungsstrukturen komplexer, individueller und variabler. Er sieht einen Kreditprozess vor der Ausschreibung (Bürgschaft) und einen zum Betrieb des Windparks. Herr Marcks wies außerdem auf den 51 EEG (Auswirkungen negativer Strompreise) als wesentlichen Bestandteil der Projektwirtschaftlichkeit hin. Bei den Zinsen sehe er allerdings keinen weiteren Beitrag zu den aus seiner Sicht ansonsten notwendigen Kostenreduzierungen. Herr Jakob Müller von der GLS Beteiligungs AG erläuterte die Möglichkeiten des Risikokapitals für Energiegenossenschaften und Bürgergesellschaften. Hier gebe es in der Anlaufphase zur Vorbereitung der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren Unsicherheiten, aber auch erhebliche Kosten. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die GLS Bank Risikokapital in dieser Phase zur Verfügung stellen. Er sehe die Zukunft für die Bürgergesellschaften eher düster, halte sie aber für ausgesprochen wichtig. Zum Schluss des Vortragsteils gab Herr Frank Weise von der WindGuard Certifikation GmbH einen Überblick über die Bewertung von Restlaufzeiten und Repoweringpotenzialen.

5 5 BDO ARBICON Eine von Herrn Frank Reiners durchgeführte nicht repräsentative Umfrage unter den Teilnehmern der Veranstaltung zu dem Ergebnis der ersten Ausschreibung im Jahr 2017 führte zu einem erwarteten Ergebnis von 6,2 ct/kwh. In seiner kurzen Zusammenfassung des Tages betonte Herr Reiners die weiter guten Perspektiven trotz der erheblichen Herausforderungen für die Windbranche. Die Branche werde sich weiter professionalisieren und auf mehr Markt einstellen müssen. Partnerschaften seien ein mögliches Thema. Aber die Branche sei jung und flexibel und werde die Herausforderungen annehmen! Nach den spannenden Vorträgen klang das sechste Forum Erneuerbare Energien mit einem Imbiss und angeregten Gesprächen aus. Anmerkungen zum EEG 2017: Das EEG bleibt verlässlich, zumindest was die Stetigkeit der Novellierungen angeht. Gerade zwei Jahre nach Inkrafttreten des EEG 2014 hat der deutsche Bundestag in einem gesetzgeberischen Endspurt am das EEG 2017 verabschiedet, welches am in Kraft tritt. Die Zielmarken für den Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch wurden beibehalten. Als zusätzliches Kriterium des Ausbaus wurde nun die Netzverträglichkeit" ins Gesetz geschrieben. Erreicht werden sollen die Ziele der Stetigkeit, Kosteneffizienz und Netzverträglichkeit durch eine Mengensteuerung bei den einzelnen Energieträgern. Im Einzelnen: Windenergie an Land: Zubau von MW (brutto) in den Jahren 2017 bis 2019 Zubau von MW (brutto) ab dem Jahr 2020 Windenergie auf See: Steigerung auf 6.50 MW bis 2020 Steigerung auf MW bis 2030 PV: Zubau von (brutto) pro Jahr Biomasse: Zubau von 150 MW (brutto) in den Jahren 2017 bis 2019 Zubau von 200 MW (brutto) in den Jahren 2020 bis 2022 Das EEG 2017 paart die technologieübergreifende Mengensteuerung mit einer Abkehr von gesetzlichen Fördersätzen (von einigen Ausnahmen abgesehen) hin zu Preisen, die über technologiespezifische Ausschreibungen am Markt ermittelt werden. Für den Bereich Windenergie an Land stellt das Ausschreibungsverfahren und das damit verbundene einstufige Referenzertragsmodell die gravierendste Änderung dar. Nur wer im Rahmen der Ausschreibung einen Zuschlag erhält, bekommt auch eine Förderung nach dem EEG oder anders ausgedrückt: Wer in der Ausschreibung unterliegt, hat unter Umständen viel Geld verloren. Bei den Ausschreibungen erhält der Anlagenbetreiber für den bezuschlagten Strom den Preis, für den er seinen Strom angeboten hat, und zwar unabhängig von den Gebotshöhen der Wettbewerber. Für sogen. Bürgerenergiegesellschaften gibt es eine Ausnahme: Sie erhalten den höchsten noch bezuschlagten Preis, auch wenn sie selbst einen geringeren Preis geboten haben. Neben dem Bestandschutz für am bereits in Betrieb befindliche Anlagen gibt es über 22 Abs. 2 EEG 2017 eine Besonderheit für Anlagen, die bis zum eine Genehmigung erhalten haben, aber erst ab dem in Betrieb genommen werden (Übergangsanlagen). Erfolgt die Inbetriebnahme der Anlagen bis zu einem bestimmten Zeitraum (jeweils von der Technologie abhängig), können auch diese Betreiber noch die gesetzliche EEG-Vergütung in Anspruch nehmen. Alternativ können diese Übergangsanlagen aber auch in das neue Ausschreibungsregime wechseln. Dies muss jedoch verbindlich bis zum schriftlich gegenüber der BNetzA erklärt werden. Für die genannten Übergangsanlagen gilt im Bereich Windenergie an Land nach 46 EEG 2017 für Inbetriebnahmen bis zum weiterhin das bisherige zweistufige Referenzertragsmodell mit einer Grundvergütung in Höhe von 4,66 ct/ kwh und einer Anfangsvergütung in Höhe von 8,38 ct/kwh am Diese Werte unterliegen weiterhin der quartalsweisen Degression welche je nach tatsächlichem Ausbau erhöht oder verringert wird ( atmender Deckel ). Unabhängig hiervon sieht 46a Abs. 1 EEG 2017 Sonderdegressionen um jeweils 1,05 % zum 1. der Monate März bis August 2017 vor. Bei den erwarteten Zubauzahlen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 dürfte sich die Vergütung für Windenergie an Land bis zum auf 6,88 Ct./kWh vermindern. Eine zusätzliche Kröte schlucken müssen die windstarken Regionen in Norddeutschland, da diese durchweg als Netzausbaugebiet gelten, in denen zur Vermeidung von regionalen Netzengpässen der Zubau begrenzt wird durch eine Obergrenze. Diese Obergrenze beträgt maximal 58 % des Jahresdurchschnitts des Zubaus (installierte Leistung) in den Jahren 2013 bis 2015 im jeweiligen Gebiet. Neben dem EEG 2017 wurden weitere Gesetze für die Energiewirtschaft verabschiedet, so das Strommarktgesetz und das Digitalisierungsgesetz. Diese Gesetzesänderungen und das veränderte Marktumfeld stellen die Branchenakteure vor immer neue Herausforderungen, denn das Tauziehen um die Energiewende geht weiter. Und eines gilt auch für das EEG 2017: Nach der EEG-Novelle ist vor der EEG-Novelle. Ihr Ansprechpartner vor Ort: Klemens Lüke Tel klemens.lueke@bdo-arbicon.de

6 6 BDO ARBICON ERBSCHAFTSTEUER-REFORM DAS NEUE KONZEPT IM ÜBERBLICK Bund und Länder hatten sich im November 2016 auf einen Kompromiss verständigt. Das Gesetz mit dem Fokus auf den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Das Urteil des Bundesverfassungsgesetzes (BVG) vom hat aufgrund der Ausgestaltung der 13a und 13b ErbStG eine mit dem Gleichheitsgrundsatz des 3 GG nicht vereinbare Überprivilegierung betrieblichen Vermögens angenommen. Grundsätzlich sollte die Verschonung von Unternehmensvermögen (insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen mit personellen Bezug) weiterhin möglich und die grundsätzliche Systematik erhalten bleiben können. Korrekturbedarf sah das Bundesverfassungsgericht vor allem bei: Großen Unternehmen: Privilegierung erschien dem BVG unverhältnismäßig, soweit sie über die KMUs hinaus und ohne weitere Bedürfnisprüfung stattfinde. Verwaltungsvermögen: Das BVG hielt die 50 % Grenze für zu hoch und sah erhebliche Gestaltungsanfälligkeiten. Insbesondere der Kaskadeneffekt bei mehrstufigen Konzernstrukturen sei nicht akzeptabel. Lohnsummenregel: Die Regelung, die Regel- wie Optionsverschonung nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten anzuwenden, verkehre das Ausnahme-Regel-Verhältnis. Die Freistellung von der Lohnsummenpflicht müsse niedriger festgelegt werden. Die Neuregelung sollte bis spätestens 30. Juni 2016 umgesetzt werden. Die Veröffentlichung des neuen Gesetzes erfolgte am Grundsätzlich gilt, dass eine verfassungsmäßige Regelung des ErbStG auch im Sinne der Anwender ist. Wir haben 30 Jahre Planungsunsicherheit und Verfassungswidrigkeit hinter uns! Hoffnung auf eine für den Mittelstand verträgliche Regelung bestand im Dezember 2014, als Minister Schäuble von minimalinvasiven Eingriffen zur Umsetzung des BVG-Urteils sprach. Es ist anders gekommen! Man muss feststellen, dass die Änderungen des Gesetzes, beispielsweise in den 13 a und b ErbStG z.t. so kompliziert geraten sind, dass sie sich auch bei mehrmaligen Lesen kaum erschließen. Es ist nicht möglich, die Regelungen an dieser Stelle umfassend darzustellen, deshalb beschränken wir uns auf die Highlights: Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wird wie bisher das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) bis zum Erwerbswert von 26 Mio. EURO von der Steuer befreit. Der Erwerber kann sich für die Regelverschonung von 85 % entscheiden, muss dann aber den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte muss nachgewiesen werden, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Wählt der Erwerber die Optionsverschonung, muss eine Behaltensfrist von sieben Jahren eingehalten werden und der Nachweis erbracht werden, dass in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschritten wurde. Die Lohnsummenregelungen gelten nun nicht für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (vorher bis zu 20 Beschäftigte). Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt. Bisher war ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % unschädlich und somit begünstigt. Jetzt kann nur das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont werden. Verwaltungsvermögen wird nun bis zu einem Anteil von 10 % des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt, der Rest wird versteuert. Achtung: Dies ist eine echte Steuerverschärfung, das Verwaltungsvermögen wird voll besteuert! (Zu einer genauen Definition, was als Verwaltungsvermögen definiert bzw. zugelassen wird, sprechen Sie uns bitte an, es gibt Änderungen). In Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen zukünftig konsolidiert ermittelt (Verbundvermögensaufstellung). Damit wird eine Lücke geschlossen und ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene (Stichwort: Kaskadeneffekt) ist nicht mehr möglich. Achtung: es entsteht ein erheblicher zusätzlicher Aufwand! Abschmelzmodell: Ab 26 Mio. Euro sinkt der Prozentsatz des Verschonungsabschlags (85 % oder 100 %) pro zusätzlichen Euro um jeweils 1 %. Das gilt bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. Euro. Ab 90 Mio. Euro wird kein Verschonungsabschlag mehr gewährt. Achtung: Für viele gesunde und kapitalstarke mittelständische Unternehmen eine erhebliche Mehrbelastung!

7 7 BDO ARBICON Ein Wahlrecht zwischen dem abschmelzenden Verschonungsabschlag oder einer Verschonungsbedarfsprüfung gibt es bei einem Erwerb von betrieblichen Vermögen, welches 26 Mio. Euro übersteigt (Prüfschwelle). Das Bedürfnis zur Verschonung liegt vor, wenn der Nachweis des Erwerbers gelingt, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld sofort zu begleichen aus bis zu 50 % des mit der Übertragung des Betriebes übergegangenen und bereits vorhandenen Privatvermögen und des nicht begünstigten Betriebsvermögens. Auch weitere Schenkungen oder Übertragungen von Todes wegen in den nächsten Jahren sind einzubeziehen! Achtung: Inventur und Bewertung des Privatvermögens wird notwendig! Verfassungsmäßigkeit? Für Familienunternehmen gibt es einen Vorwegabschlag von 30 % auf den Unternehmenswert, wenn bestimmt qualitative Kriterien erfüllt sind, so z.b.: Gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen in Richtung Angehörige Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen der Entnahmen/Aus schüttungen auf 37,5 % des um die Steuern auf Einkommen geminderten steuerlichen Gewinn Abfindungsklauseln müssen unter dem Verkehrswert liegen (Achtung: Haftungsfalle!) Die Klauseln im Gesellschaftsvertrag müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Erwerbszeitpunkt bestehen. Der Vorwegabschlag ist zu begrüßen, die Regelungen im Einzelfall sind unpraktikabel und z.t. gefährlich. Im Erbfall ist eine Heilung einer schädlichen Zuordnung von Vermögensgegenständen möglich, wenn eine Reinvestition innerhalb von 2 Jahren in begünstigtes Vermögen erfolgt und die Reinvestitionen auf vorgefasstem Plan des Erblassers beruhen. Achtung: Wie soll dieser vorgefasste Plan praktisch funktionieren? Rollierende Investitionsplanung notwendig? Wie geht das bei mehreren Gesellschaftern? Die Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen (nicht bei Schenkung) soll auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden. Für ein Jahr erfolgt die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr sind die allgemeinen Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung einschlägig, vorausgesetzt natürlich, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Bei der Unternehmensbewertung wird der Kapitalisierungsfaktor auf einen festen Wert von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren festgelegt (Achtung: ab dem 1. Januar 2016 also rückwirkend möglicherweise problematisch für Anteil Verwaltungsvermögen, der wird nachträglich höher) und wird damit etwas niedriger ausfallen (bisher 17,86). Es ist festzustellen, dass infolge der deutlich höheren steuerlichen Belastung des Verwaltungsvermögens gerade die eigenkapital- und liquiditätsstärkeren Familienunternehmen künftig erheblich höher belastet werden als im bisherigen Recht. Außerdem läuft das Abschmelzmodell, bei dem der Verschonungsabschlag von 100 % oder 85 % sukzessive reduziert wird, bei einem Übertragungswert von 90 Mio. Euro in Gänze aus. Ab dieser Größenordnung wird keinerlei Verschonung mehr gewährt. Für die Familienunternehmen bedeutet das neue Recht neben steuerlichen Mehrbelastungen vor allem, dass sie sich noch früher mit der Thematik der Betriebsübergabe auseinandersetzen müssen. Die langen Halte- und Verhaftungsfristen des neuen Rechts verlangen die Planung über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren. Dies wird die für den Erfolg der Familienunternehmen so wichtige Gestaltungsfreiheit weiterhin massiv einschränken. Hinzu kommt: Der im Gesetz angelegte Zugriff auf bis zu 50 % des Privatvermögens des Erwerbers macht erstmalig eine Bewertung von Privatvermögen notwendig. Dies bedeutet einen De-facto-Einstieg in die Vermögensbesteuerung. Ob dieser Weg verfassungsrechtlich Bestand hat, gilt als offen. Denn ihrem Sinn nach soll mit der Erbschaftsteuer nur das Vermögen besteuert werden, das von Todes wegen oder anlässlich einer Schenkung übertragen wird. Die Einbeziehung des Privatvermögens ist in diesem Zusammenhang ein wesensfremdes Element. Eines ist jedenfalls sicher: Das neue Recht wird deutlich komplizierter, verwaltungskostenintensiver und vermutlich auch streitanfälliger. Mal sehen, wie lange dieses Gesetz Bestand hat. Wir konnten an dieser Stelle die neuen Regelungen nicht in der gebotenen Tiefe darstellen bitte sprechen Sie uns an! Ihr Ansprechpartner vor Ort: Frank Reiners Tel frank.reiners@bdo-arbicon.de

8 8 WEIHNACHTSGRUß Einen besinnlichen Jahresausklang Zum Ende des Jahres möchten wir uns herzlich bei Ihnen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit und das uns entgegengebrachte Vertrauen bedanken. Wir wünschen Ihnen auf diesem Wege erholsame Festtage, einen guten Jahreswechsel und viel Glück und Erfolg für das Jahr BDO ARBICON GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Moslestraße Oldenburg Tel Fax info@bdo-arbicon.de BDO ARBICON GmbH & Co. KG ist eingebunden in das internationale BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwenden sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die BDO ARBICON GmbH & Co. KG, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Informationen übernimmt die BDO ARBICON GmbH & Co. KG keine Verantwortung.

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