Kabinettsache (Datenblatt-Nr. 18/080108) zur Beschlussfassung in der Kabinettsitzung vom 8. Juli 2015

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1 Kabinettsache (Datenblatt-Nr. 18/080108) zur Beschlussfassung in der Kabinettsitzung vom 8. Juli 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Einleitung Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 17. Dezember 2014 das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, allerdings die Fortgeltung bis zum 30. Juni 2016 angeordnet. Ab dann muss ein reformiertes Gesetz in Kraft treten, das die verfassungswidrigen Punkte des derzeitigen Gesetzes korrigiert. Dabei hat das BVerfG die grundlegenden Verschonungsregelungen in Bezug auf das übertragene Betriebsvermögen in der Erbschaftsteuer zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen bestätigt. Allerdings sind Detailregelungen neu zu formulieren, das betrifft insbesondere die Verschonung auch großer Unternehmensübertragungen. In diesen Fällen muss zukünftig eine sog. Bedürfnisprüfung durchgeführt werden. Dabei muss der Gesetzgeber auch in Erwägung ziehen, das mitübertragene und bereits beim Erben vorhandene Privatvermögen zu berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Juni 2015 einen Referentenentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorgelegt. Auf Basis dieses Entwurfs wurde von den Regierungsparteien ein Kompromiss formuliert, der in der Sitzung des Bundeskabinetts am 8. Juli 2015 beschlossen wurde. In einer Protokollerklärung der Kabinettsmitglieder aus der CSU wurden von den Regierungsparteien ferner begleitend zur Vereinbarung acht Punkte festgehalten (siehe unten), die im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfolgt werden sollen. Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte des Kabinettsbeschlusses jeweils mit Bezug zum Referentenentwurf erläutert: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen (unverändert gegenüber Referentenentwurf) Die bisherigen Verschonungsregelungen (Regelverschonung in Höhe von 85 % oder auf Antrag Optionsverschonung in Höhe von 100 % von der festzusetzenden Erbschaftsteuer) bleiben unverändert. Das gilt auch für die einzuhaltenden Voraussetzungen (Behaltefrist von 5 Jahren und Erhalt der Lohnsumme von 400 % sowie Behaltefrist von 7 Jahren und Erhalt der Lohnsumme von 700 %). Begünstigtes Vermögen (unverändert) Der Begriff des begünstigten Vermögens wird in Abkehr von der bisherigen Definition des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens neu eingeführt. Zum begünstigten Vermögen gehören demnach alle Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, die im Erwerbs- 1

2 zeitpunkt dem Hauptzweck des Unternehmens dienen. Diese Voraussetzung soll immer dann gegeben sein, wenn das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden kann, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Die betrieblichen Schulden werden konsolidiert und anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugeordnet (konsolidierte Netto-Betrachtung). Ein Anteil des nicht begünstigten Vermögens in Höhe von maximal 10 % vom begünstigten Vermögen wird als Freibetrag wie begünstigtes Vermögen behandelt. Definitiv besteuert wird demnach nicht begünstigtes Vermögen, sofern es mehr als 10 % des begünstigten Vermögens ausmacht. Grenzwert für Großerwerbe (geringfügig angehoben) Die bisherigen Regelungen zur Regel- und Optionsverschonung greifen bis zu einem Wert des erworbenen begünstigten Betriebsvermögens von nun 26 Mio. Euro. Dieser Grenzwert verdoppelt sich auf 52 Mio. Euro, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die (unverändert): - die Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns nahezu vollständig beschränken, und - die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Angehörige i. S. d. 15 AO beschränken, und - für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die erheblich unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. Diese Voraussetzungen müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorliegen. (unverändert) Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen (angepasst) Können die üblichen Verschonungsregelungen (Regel- oder Optionsverschonung) wegen des Überschreitens des Grenzwertes von 26 bzw. 52 Mio. Euro nicht mehr in Anspruch genommen werden, hat der Erwerber ein Wahlrecht: Bis zu einem Erwerb in Höhe von 116 Mio. Euro können Erwerber entweder einen Verschonungsabschlag (abschmelzend) oder eine Verschonungsbedarfsprüfung (Bedürfnisprüfung) beantragen. Wählen sie einen Verschonungsabschlag, verringern sich die Abschläge in Höhe von 85 bzw. 100 % um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio. Euro, die der Wert des Betriebsvermögens 26 bzw. 52 Mio. Euro übersteigt. Die Verschonungsvoraussetzungen (Behaltefristen und Lohnsummenregeln) sind unabhängig von der Wahlentscheidung einzuhalten. Beträgt das übertragene betriebsnotwendige Vermögen mehr als 116 Mio. Euro (bzw. bei Nachweis der Verfügungsbeschränkungen 142 Mio. Euro), kann der Erwerber alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung einen pauschalen Verschonungsabschlag (in Höhe von 20 % bei beantragter Regelverschonung oder in Höhe von pauschal 35 % bei beantragter Optionsverschonung) wählen. 2

3 Verschonungsbedarfsprüfung (unverändert) Die Verschonungsbedarfsprüfung, die den Forderungen des BVerfG nach einer Bedürfnisprüfung entsprechen soll, sieht vor, dass der Erwerber einen Erlass der festgesetzten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen kann, allerdings nur dann, wenn er die Steuerzahlung nicht aus seinem verfügbaren Vermögen leisten kann. Zum verfügbaren Vermögen zählen 50 % des bereits vorhandenen und mitübertragenen Privatvermögens sowie des nicht begünstigten Betriebsvermögens. Auch Vermögen, das innerhalb von 10 Jahren nach dem Erb-/Schenkungszeitpunkt erworben wird, stellt verfügbares Vermögen dar. Muss der Erwerber Vermögensgegenstände erst noch liquidieren, kommt eine Stundung der Steuer für sechs Monate in Betracht. Die Verschonungsvoraussetzungen (Behaltefristen und Lohnsummenregeln) sind auch hier unabhängig von der Wahlentscheidung einzuhalten. Ausnahmen für Kleinunternehmen (angepasst) Die Grenze, bis zu der die Unternehmen die Lohnsummenregelung während der Behaltefrist nicht erfüllen müssen, wird von 20 auf 3 Arbeitnehmer gesenkt (unverändert). Beträgt die Zahl der Beschäftigten zwischen 4 und 10, tritt (unverändert) im Fall der beantragten Regelverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 400 % eine solche von 250 % und im Fall der beantragten Optionsverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 % ein solche von 500 %. Neu eingeführt: Beträgt die Zahl der Beschäftigten mehr als 10 und nicht mehr als 15, tritt im Fall der beantragten Regelverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 400 % eine solche von 300 % und im Fall der beantragten Optionsverschonung an die Stelle der Mindestlohnsumme in Höhe von 700 % eine solche von 565 %. Protokollerklärung der CSU-Minister (acht Punkte): I. Es wird keine Änderung des Aufkommens angestrebt. II. Wir begrenzen unsere Arbeit auf die Umsetzung des BVerfG-Urteils. III. Wir präzisieren unser gemeinsames Verständnis zum begünstigten Vermögen im weiteren Verfahren. IV. Wir überprüfen die pauschalierte Zurechnung von nicht begünstigtem Vermögen als begünstigtes Vermögen im Lichte der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Streitanfälligkeiten. V. Wir überprüfen, inwieweit Zuwendungen Dritter im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen sind. VI. Wir prüfen, gesellschaftsvertragliche Beschränkungen auf fünf Kriterien zu erweitern, von denen im Einzelfall drei vorliegen müssen, um den erhöhten Verschonungsbedarf in Anspruch zu nehmen. VII. Wir prüfen, die Fristen für die Steuerverstrickung bei Familienunternehmen zu kürzen. VIII. Wir suchen nach einer realitätsgerechteren Ausgestaltung der Bewertung von Unternehmensvermögen vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase. 3

4 DIHK-Bewertung DIHK-Präsident Dr. Schweitzer in einer Presseerklärung am 7.7.: Die Reform der Erbschaftsteuer wurde zwar nachgebessert, aber auch die Kabinettsvorlage wird die Übertragung von Familienbetrieben erheblich erschweren. Ein zentraler Webfehler bleibt: Immer noch soll das Privatvermögen eines Unternehmenserben einbezogen werden. Damit wird das vererbte Privatvermögen systemwidrig doppelt besteuert. Zudem bleibt unklar, was tatsächlich in Zukunft zum betriebsnotwendigen Vermögen gezählt wird damit droht eine große Unsicherheit für die Betriebe. Außerdem bleibt der Zeitraum für die Kapitalbindung mit 40 Jahren unrealistisch lang. Dadurch werden nicht nur Betriebe, sondern auch die Finanzverwaltung erheblich belastet. Von der Zusage des Koalitionsvertrages, die Übertragung nicht zu gefährden, ist der Entwurf trotz der vorgenommenen Anpassungen immer noch weit entfernt. Hier muss es im Gesetzgebungsverfahren zu weiteren Verbesserungen für die Familienbetriebe kommen." Mit dem Kabinettsbeschluss werden Anpassungen vorgenommen, die durchaus in die richtige Richtung gehen. Positiv ist zum Beispiel die Anhebung des Schwellenwertes von 20 auf 26 Mio. Euro, bzw. bei vorliegenden Verfügungsbeschränkungen die Verdopplung auf 52 Mio. Euro. Allerdings würde eine praxisgerechte Definition von Großerwerben einen höheren Grenzwert erfordern. Die Umsetzung des Urteils der Verfassungsrichter ist hier sehr viel restriktiver als erforderlich. Die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes würde nach dem aktuellem Stand zu einer erheblichen Änderung der geltenden Rechtssystematik und vor allem zu einer deutlich höheren Erbschaftsteuerbelastung führen. Als minimalinvasiv, wie von Finanzminister Schäuble noch kurz nach der Urteilsverkündung des BVerfG angekündigt, kann auch die Kabinettvorlage nicht bezeichnet werden. Der zentrale Webfehler des Referentenentwurf wird auch im Beschluss beibehalten: Nach wie vor soll neben dem mitübertragenen auch das bereits bei einem Erben vorhandene Privatvermögen bei der Verschonungsbedarfsprüfung berücksichtigt werden. Es bleibt zudem dabei, dass auch übertragenes nicht begünstigtes Betriebsvermögen, das hier wie Privatvermögen behandelt wird, bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt wird. Ausgehend von den von Finanzminister Schäuble im Februar vorgelegten Eckwerten zur Neuregelung der Erbschaftsteuer sind über den Anfang Juni vorgelegten Referentenentwurf bis hin zum nun vorliegenden Kabinettsbeschluss Verbesserungen für die Wirtschaft erreicht worden. Es gilt allerdings: Die Vorgaben sind in der Sache nach wie vor unzureichend, weil sie den Besonderheiten und der Bedeutung der Familienunternehmen in Deutschland und damit im Prinzip der besonderen Wirtschaftsstruktur des hiesigen Standortes nicht gerecht werden. Hoffnung macht hier lediglich die neuerdings vom Gesetzgeber zu vernehmende Bereitschaft, das Kernproblem anzugehen, und eine Änderung bei der Unternehmensbewertung vorzunehmen. Aktuell werden insbesondere die Familienbetriebe auch wegen der Niedrigzinsphase deutlich überbewertet. Vor allem mit dem Vereinfachen 4

5 Ertragswertverfahren ( 203 BewG) und dem dort verwendeten Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 18,21 werden Betriebe in der Regel realitätsfern deutlich zu hoch bewertet, mit der Folge überhöhter Bemessungsgrundlagen in der Erbschaftsteuer. Unsere Kritikpunkte im Einzelnen: Weiterhin keine Präzisierung bei der Abgrenzung des betriebsnotwendigen vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen Der Vorschlag, das "begünstigte Betriebsvermögen" neu zu definieren und sich dabei am Hauptzweck zum Erwerbszeitpunkt zu orientieren, könnte potenziell zu einer Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regelung führen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das betriebsnotwendige Vermögen all diejenigen Vermögensgegenstände umfasst, die das Unternehmen zur Erwirtschaftung seines Ertragsüberschusses einsetzt. Eine Verbesserung im Vergleich zum Status quo ergibt sich nur dann, wenn Klarstellungen vorgenommen werden: Es muss rechtssicher und unmittelbar im Gesetz festgehalten werden, dass die Unternehmen mit höherem Eigenkapital durch eine technische Regelung erbschaftsteuerlich nicht benachteiligt werden. Hier ist kein Fortschritt im Vergleich zum Referentenentwurf zu erkennen. Leichte Anhebung des Grenzwertes für große Unternehmen Die für die Verschonung des begünstigten Vermögens festgelegte, erwerbsbezogene Obergrenze wurde von 20 auf 26 Mio. Euro angehoben. Falls Verfügungsbeschränkungen nachgewiesen werden können, verdoppelt sich der Grenzwert auf 52 Mio. Euro. Die Abgrenzung sollte jedoch besser in Form eines Freibetrags und nicht als Freigrenze ausgestaltet werden. Allerdings müssen die Beschränkungen noch immer über einen unrealistisch langen Zeitraum von 40 Jahren (10 Jahre vor dem Erb- oder Schenkungszeitpunkt und 30 Jahre danach) eingehalten werden. Keine Verbesserungen hat es auch bei den Anforderungen etwa bei der Gewinnentnahme ( nahezu vollständig beschränken ) gegeben. Die verwendeten Begriffe sind nach wie vor auslegungsbedürftig und damit streitanfällig. Verbesserungen und Verschärfungen zugleich beim Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) Zu loben ist, dass die eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen Verschonungsbedarfsprüfung und Verschonungsabschlag erhalten geblieben ist. Auch dass die Abschmelzzone nun im Falle der Kapitalbindung erst ab dem relevanten Schwellenwert von 52 Mio. Euro beginnt, ist eine Verbesserung. Damit wurde ein Konstruktionsfehler des Referentenentwurfs korrigiert. Allerdings wurden zugleich die Steuerzahlungen für diejenigen erhöht, deren Erwerb über 116 bzw. über 142 Mio. Euro liegt. Denn im Referentenentwurf waren pauschalen Abschläge in Höhe von 25 bzw. 40 % vorgesehen. Diese Abschläge wurden jetzt auf 20 bzw. 35% reduziert. Zu versteuern sind demnach nun pauschal 80% bzw. 65% des betriebsnotwendigen Vermögens. 5

6 Belastungsbeispiele bei einem Steuersatz von 30%: betriebsnotwendiges Vermögen Steuersatz Belastung = 1 - Abschlag Erbschaftsteuerzahlung Steuerbelastung Regelverschonung Abschlag=0,2 Optionsverschonung Abschlag=0,35 in Mio. Euro in Mio. Euro in % 120 0,3 0,8 28,8 24, ,3 0,8 36,0 24, ,3 0,8 48,0 24, ,3 0,8 120,0 24, ,3 0,65 23,4 19, ,3 0,65 27,0 19, ,3 0,65 39,0 19, ,3 0,65 97,5 19,5 Unklar bleibt jedoch, welche Akzeptanz diese zusätzliche Regelung im Erbschaftsteuerrecht erreichen wird. Denn den pauschalen Abschlag von der festzusetzenden Steuer in Höhe von 20 bzw. 35 % erhalten die Erben nicht ohne Gegenleistung. Die Lohnsummenregel und die Behaltefrist müssen ohnehin eingehalten werden. Zudem bedeutet eine Erbschaftsteuer von mindestens 19,5 % für übertragene Betriebsvermögen von mehr als 116 Mio. Euro im Vergleich zum Status quo eine hohe Belastung, die in vielen Fällen bei der Wahlentscheidung abschreckend wirken dürfte. Die Höhe der Abschläge sollte also nochmals eingehend geprüft werden wie auch die Bedarfsprüfung selbst. Nach dem aktuellen Stand stellen beide Alternativen hohe Belastungen der Übertragungen von Familienunternehmen dar, die nicht im Sinne des hiesigen Wirtschaftsstandortes sein können. Keine Änderung bei der Verschonungsbedarfsprüfung (Bedürfnisprüfung) Einbeziehung des Privatvermögens Das BVerfG hat eine Bedürfnisprüfung für große Unternehmen gefordert, die konkrete Ausgestaltung aber mit einem Ermessensspielraum dem Gesetzgeber überlassen. Dieser Spielraum wurde bisher nicht im Sinne der Familienunternehmen genutzt. Der Gesetzgeber wurde von den Verfassungsrichtern lediglich mit einer "Erwägung" der Einbeziehung des Privatvermögens beauftragt (Rz. 175 des Urteils). An anderer Stelle des Urteils (Rz. 153) wurde sogar darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung des Privatvermögens gegen die derzeitige Systematik der Erbschaftsteuer verstoße. Die Kabinettvorlage wurde in diesem Punkt gegenüber dem Referentenentwurf leider nicht verbessert. Dabei liegen überzeugende betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Argumente dafür vor, das Privatvermögen eines Erben bei der Bedürfnisprüfung nicht zu berücksichtigen: Mitübertragenes Privatvermögen würde definitiv doppelt erfasst zum einen unmittelbar durch die Erbschaftsteuer auf das Privatvermögen, zum anderen mittelbar als Kriterium dafür, ob dem Erben die Zahlung der Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen aus dem netto verbleibenden Privatvermögen finanziell zugemutet werden kann. Ein Zugriff sogar auf vorhandenes Privatvermögen würde einen deutlichen, volkswirtschaftlich schädlichen Fehlanreiz bei der privaten Vermögensbildung verursachen. Dies würde zumindest für den Zeitraum von 10 Jahren eine Vermögensbesteuerung bei den Erwerbern von 6

7 Betriebsvermögen bedeuten. 1 Zudem muss das komplette Privatvermögen bewertet und auf Liquidierbarkeit geprüft werden. Keine Veränderung bei der eigentlichen Bedürfnisprüfung Die notwendige Bedürfnisprüfung sollte statt beim Erwerber auf der Ebene des Unternehmens angesiedelt und dort anhand der zentralen Charakteristiken der Familienunternehmen in Deutschland durchgeführt werden. Kriterien könnten sein: a) die Bindung der Gesellschafter an das Unternehmen (z. B. Anteilsübertragungen im Gesellschafterkreis, Abfindungsbeschränkungen, Veräußerungsbeschränkungen), b) die Bindung des Kapitals im Unternehmen (z. B. Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen), c) die persönliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung und/oder die Kontrollorgane (z. B. persönliche Haftung, Quoten bei den Stimmanteilen) und d) Fortführungs- und Bestandssicherungsbeschränkungen. Die Beschränkung der Liquidität (oder allgemeiner: die Beschränkung in der Verfügbarkeit von Mitteln) in den Familienunternehmen könnte vertraglich eindeutig, rechtssicher und zugleich verfassungsfest dokumentiert werden. 2 Sie stellt vor allem genau den Tatbestand in den Mittelpunkt, den das Verfassungsgericht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen genannt hat. Verbesserungen bei den Ausnahmen bzgl. der Lohnsummenregelung bei kleinen Betrieben Der Kreis der Unternehmen, die auch künftig vom Nachweis des Lohnsummenkriteriums befreit sind, soll wie bisher durch eine konkrete Anzahl von Beschäftigten bestimmt werden. Das ist richtig und entspricht unserer Forderung. Allerdings hat das BMF auch hier mit der Festlegung auf drei Beschäftigte den gegebenen Spielraum des BVerfG, die Ausnahmen auf wenige Beschäftigte zu begrenzen, zu restriktiv ausgelegt. Möglich und sinnvoll wäre eine Grenze von mindestens sieben Vollzeitbeschäftigten. Positiv zu bewerten ist die vorgeschlagene Flexibilität für kleine Betriebe bei der einzuhaltenden Lohnsumme. Wie von uns vorgeschlagen wurde neben einer ersten Zone (von vier bis zu zehn Beschäftigte) eine weitere Zone (von mehr als 10 bis weniger als 15 Beschäftigte) eingerichtet, in der die Lohnsumme nur zu einem reduzierten Anteil eingehalten werden muss. Stand: Berlin, Ansprechpartner: Daniela Karbe-Geßler, karbe.daniela@dihk.de Dr. Rainer Kambeck, kambeck.rainer@dihk.de 1 Die sich hieraus ergebenden rechtlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Probleme erörtert das vom DIHK in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Drüen, Universität Düsseldorf. 2 Siehe hierzu das im Auftrag von DIHK und BDI erstellte Rechtsgutachten von Prof. Loritz, Universität Bayreuth. 7

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