2. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zum maximalen Anteil des Verwaltungsvermögens

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Kleine Anfrage des Abg. Peter Hofelich SPD und Antwort des Ministeriums für Finanzen Die Neuregelung der Erbschaftsteuer Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie grundsätzlich die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer - gesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2016? 2. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zum maximalen Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs? 3. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Berücksichtigung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen? 4. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Berücksichtigung von Kunst - gegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven, Münzen, Edelmetallen und Edelsteinen, Briefmarkensammlungen, Oldtimern, Yachten, Segelflugzeugen sowie sonstigen typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände? 5. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Bereicherungsgrenze bei Familienunternehmen? 6. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Bewertung von Unternehmen mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75? 7. Wie hoch sind die bislang in der Finanzplanung für die Jahre ab 2017 angesetzten Einnahmen des Landes aus der Erbschaftsteuer? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. Wie hoch sind die von ihr nach dem gefundenen Kompromiss angesetzten Einnahmen des Landes aus der Erbschaftsteuer in den einzelnen Haushaltsjahren ab 2017 bis 2021? 9. Mit welchen jährlichen Brutto- bzw. Nettomehreinnahmen rechnet sie durch den gefundenen Kompromiss zur Erbschaftsteuer? Hofelich SPD Begründung Nach dem im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss zur Erbschaftsteuer stellt sich die Frage nach einer grundsätzlichen politischen Bewertung durch die Landesregierung sowie nach einer politischen Bewertung durch die Landesregierung zu einzelnen Punkten des Kompromisses. Darüber hinaus ist es für die Finanzplanung des Landes wichtig, die finanziellen Auswirkungen des Kompromisses zu kennen. Der Vorsitzende der grünen Landtagsfraktion hatte unmittelbar nach der Kompromissfindung von Mehreinnahmen des Landes in Höhe von 50 Mio. Euro gesprochen. Das wäre ein erheblicher Beitrag für eine nachhaltige Finanzierung des Landeshaushalts. Antwort Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 Nr. 3-S370.0/24 beantwortet das Ministe - rium für Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet sie grundsätzlich die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer - gesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2016? Zu 1.: Bei den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ging es der Landesregierung darum, den Fortbestand der Erbschaftsteuer durch eine verfassungsfeste Reform zu sichern und gleichzeitig den Generationenwechsel in den Unternehmen nicht zu gefährden. Insbesondere war es der Landesregierung ein Anliegen, die Familien - unternehmen im Blick zu behalten. Diese sind ein Garant für die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen und spielen gerade für Baden-Württemberg eine äußerst wichtige Rolle. Vor diesem Hintergrund stellt das bei den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss am 22. September 2016 erzielte Ergebnis einen guten und tragfähigen Kompromiss für das Land Baden-Württemberg und die Familienunternehmen dar. 2

3 2. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zum maximalen Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs? Zu 2.: Im bisherigen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz galt das sogenannte Alles- oder Nichts-Prinzip. Danach konnte eine Verschonung in Höhe von 85 Pro - zent erlangt werden, wenn das Betriebsvermögen zu nicht mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestand. Eine Vollverschonung in Höhe von 100 Prozent wurde nur bei Vorliegen von maximal 10 Prozent Verwaltungsvermögen gewährt. Dabei wurde dann auch das vorhandene Verwaltungsvermögen nicht besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Fallbeileffekt kritisiert, weshalb bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen wurde, nicht begünstigtes Vermögen künftig aus der Verschonungsregelung auszunehmen. Das gesamte Betriebsvermögen wird künftig aufgeteilt in begünstigtes Betriebsvermögen und nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Als zusätzliche Grenze wurde jetzt durch den Vermittlungsausschuss eine Regelung eingefügt, wonach auch für den Anteil des begünstigten Betriebsvermögens keine 100-Prozent-Verschonung möglich sein wird, wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen den Anteil von 20 Prozent des gesamten Betriebsvermögens übersteigt. In diesem Fall können künftig nur noch 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Besteuerung verschont werden. Im Rahmen des Gesamtkompromisses unterstützt die Landesregierung das Ein - fügen dieser zusätzlichen Grenze. 3. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Berücksichtigung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen? Zu 3.: Künftig wird, wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen von der Steuerverschonung ausgenommen. Ohne entsprechende Ausnahme wäre auch gebundenes Deckungskapital für Altersvorsorgeverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen anzusehen. Deshalb wurde in das vom Bundestag am 24. Juni 2016 beschlossene Gesetz eine Regelung aufgenommen, wonach das dem Zugriff der Betriebseigentümer entzogene Deckungsvermögen nicht zum Verwaltungsvermögen ge - hört und insofern verschont werden kann. Diese Ausnahme ist sachgerecht. Die durch den Vermittlungsausschuss eingefügte Begrenzung dieser Ausnahmeregelung auf den Wert der Altersvorsorgeverpflichtungen beugt lediglich einer Überdotierung des Deckungsvermögens vor und wird deshalb von der Landes - regierung begrüßt. 4. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Berücksichtigung von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven, Münzen, Edelmetallen und Edelsteinen, Briefmarkensammlungen, Oldtimern, Yachten, Segelflugzeugen sowie sonstigen typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände? Zu 4.: Zur Klarstellung schätzt die Landesregierung die durch den Vermittlungsausschuss eingefügte, nicht abschließende Aufzählung der Luxusgüter in den Verwaltungsvermögenskatalog als sinnvoll ein. Damit werden künftig Diskussionen darüber vermieden, ob solche typischerweise der privaten Lebensführung dienenden Gegenstände von der Besteuerung ausgenommen werden können. Diese Gegenstände gehören zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen, sofern nicht die Herstellung, der Handel oder die Nutzungsüberlassung solcher Gegenstände Hauptzweck des Betriebs ist. 3

4 5. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Bereicherungsgrenze bei Familienunternehmen? Zu 5.: Mitgesellschafter von Familienunternehmen unterliegen oftmals gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen. Danach dürfen sie über ihren jeweiligen Firmenanteil nicht frei verfügen. Die Übertragung ist meist nur auf andere Fami - lienangehörige oder andere Mitgesellschafter und nur mit der Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter möglich. Diese Regelungen sollen das Weiterbestehen des Unternehmens als Einheit gewährleisten. Im Fall des Austritts erhält der Gesellschafter oft lediglich eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Abfindung unter dem gemeinen Wert des Firmenanteils. Zudem dürfen die einzelnen Miteigen - tümer regelmäßig nicht ihren gesamten Gewinnanteil aus der Firma entnehmen. Diesem Umstand trägt der im Rahmen der Reform eingeführte Wertabschlag Rechnung. Danach erhält ein Erwerber (Erbe bzw. Beschenkter) zukünftig auf den Wert des erworbenen Unternehmensanteils einen sogenannten Vorab-Abschlag, wenn folgende Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag kumulativ geregelt sind: Für die Gesellschafter ist eine maximale Entnahme oder Ausschüttung aus dem Gewinn nach Steuern in Höhe von 37,5 Prozent vorgesehen. Die Gesellschafter dürfen ihren Anteil nur an Angehörige, Mitgesellschafter oder Familienstiftungen veräußern. Bei Ausscheiden aus der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter nur eine Abfindung unter dem Marktpreis des Anteils. Die genannten drei Bedingungen müssen zwei Jahre vor dem Erbfall und 20 Jahre danach im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Die Höhe des Abschlags ermittelt sich nach der prozentualen Minderung der Abfindung. Der Abschlag beträgt jedoch maximal 30 Prozent. Die Landesregierung begrüßt sowohl den Wertabschlag an sich als auch die Konkretisierung der Voraussetzungen dafür, weil diese Regelungen ein gerade für viele baden-württembergische Unternehmen drängendes Problem aufgreifen und eine sachgerechte Lösung für die Familienunternehmen anbieten. Dadurch wird dem erbschaftsteuerlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass ein Erwerber nur insoweit mit einer Besteuerung rechnen muss, als er durch den Erwerb auch tat - sächlich bereichert ist. 6. Wie bewertet sie den gefundenen Kompromiss zur Bewertung von Unternehmen mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75? Zu 6.: Nach dem bislang geltenden Recht führt die Abhängigkeit vom Basiszinssatz nach 203 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes aufgrund der momentanen Niedrigzinsphase zu einem überhöhten Kapitalisierungsfaktor von derzeit 17,86 im sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren. Damit ergeben sich in vielen Fällen nicht mehr realitätsgerechte Unternehmensbewertungen. Über die Änderung des Bewertungsgesetzes wird zukünftig sichergestellt, dass die aktuelle Zinslage nicht zu einer unverhältnismäßigen Überbewertung der Unternehmen führt, wie dies bisher oft der Fall ist. Dies führt nicht zuletzt auch zu einem Bürokratieabbau für kleine und mittlere Unternehmen, denn nur dadurch wird gewährleistet, dass auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurückgegriffen wird und keine aufwen - digen Wertgutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Der Vermittlungsausschuss hat sich daher für eine geänderte Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors ausgesprochen, weg von einem starren System und hin zu einem dynamisierten Kapitalisierungsfaktor. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 liegt der Kapitalisierungsfaktor bei 13,75. Sofern sich die Zinshöhe ändert, ist zukünftig eine Anpassung des Kapitalisierungsfaktors durch das BMF mit Zustimmung des Bundesrates möglich. Die Landesregierung begrüßt diese Änderung, weil sie in einem pauschalierten Verfahren realitätsnähere Unternehmenswerte liefert. 4

5 7. Wie hoch sind die bislang in der Finanzplanung für die Jahre ab 2017 angesetzten Einnahmen des Landes aus der Erbschaftsteuer? Zu 7.: In der Finanzplanung des Landes sind die Erbschaftsteuereinnahmen entsprechend den Ergebnissen der Steuerschätzung vom November 2015 mit folgenden Werten enthalten: Kassenjahr Erbschaftsteuereinnahmen Millionen Euro Millionen Euro Millionen Euro Millionen Euro 8. Wie hoch sind die von ihr nach dem gefundenen Kompromiss angesetzten Einnahmen des Landes aus der Erbschaftsteuer in den einzelnen Haushaltsjahren ab 2017 bis 2021? 9. Mit welchen jährlichen Brutto- bzw. Nettomehreinnahmen rechnet sie durch den gefundenen Kompromiss zur Erbschaftsteuer? Zu 8. und 9.: Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. In den Ergebnissen der Steuerschätzung November 2016, die dem Haushalt 2017 bzw. der neuen Finanzplanung zugrunde gelegt werden, werden die reformbedingten Erbschaftsteuermehreinnahmen voraussichtlich noch nicht enthalten sein, da das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis zum Zeitpunkt der Steuerschätzung noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet sein dürfte. Über den Titel in Kapitel 1201 werden die reformbedingten Erbschaftsteuer - mehreinnahmen deshalb als globale Steuermehreinnahmen aus Steuerrechtsänderungen außerhalb des Ergebnisses der November-Steuerschätzung 2016 mit folgenden Werten berücksichtigt: Kassenjahr Erbschaftsteuermehreinnahmen ,25 Millionen Euro ,25 Millionen Euro ,75 Millionen Euro ,50 Millionen Euro ,75 Millionen Euro Da die landes- und bundesweiten reformbedingten Erbschaftsteuermehreinnahmen ein relativ kleines Volumen haben, liegen die Nettomehreinnahmen nur knapp unter den vorgenannten Bruttomehreinnahmen und eine Anpassung der Ausgaben für den Länderfinanzausgleich (Kapitel 1204 Titel ) ist nicht erforderlich. Sitzmann Ministerin für Finanzen 5

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