Bundesregierung plant komplizierte Neuregelung der Erbschaftsteuer
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- Cornelius Graf
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1 Sonderinformation Bundesregierung plant komplizierte Neuregelung der Erbschaftsteuer Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 Die Bundesregierung hat den monatelangen Streit um die Reform der Erbschaftsteuer beigelegt. Mit dem Gesetzentwurf vom 8. Juli 2015 will sie die bestehende Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist beseitigen. Hierbei nimmt die Bundesregierung zum Teil pragmatische Änderungen vor, erhöht daneben aber durch neue Differenzierungsregeln und Ausnahmen die Komplexität des Systems erheblich und schafft mit grundsätzlich neuen Tatbestandsmerkmalen bei der Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens schwer kalkulierbare und angreifbare Unsicherheiten und erheblichen Bewertungsaufwand. Hintergrund: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherigen Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen in seiner Entscheidung vom Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis 30. Juni 2016 aufgegeben, eine Neuregelung zu schaffen. Insbesondere rügte es, dass nach derzeit noch geltendem Recht nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip bis zu 50 % Vermögen steuerlich verschont wird, das nach der Definition des Gesetzes eigentlich nicht begünstigungsbedürftig ist und in Konzernstrukturen diese Grenze durch den sog. Kaskadeneffekt sogar noch deutlich weiter erhöht werden kann, die zum Schutz von Arbeitsplätzen vorgesehenen Lohnsummenregeln durch die Beschränkung auf Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern auf über 90 % der Unternehmen gar nicht anwendbar sind und auch bei großen Vermögenserwerben nicht geprüft wird, ob für eine steuerliche Verschonung überhaupt ein Bedürfnis besteht.
2 Seite 2 von 8 Überblick über den Regierungsentwurf Die Bundesregierung will die Systematik für die Abgrenzung zwischen begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen vollständig neu regeln. Der Bewertungsaufwand wird abermals steigen. Zudem werden kurz- und mittelfristig schwer kalkulierbare Abgrenzungsunsicherheiten geschaffen, weil es die Bundesregierung unterlässt, auf bekannte und in der Praxis bewährte Kriterien zurückzugreifen. Die Lohnsummenregelungen weitet die Bundesregierung maßvoll und abgestuft auf Betriebe mit mehr als 3 Mitarbeitern aus. Für die betroffenen Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern führt dies zwar zu einer Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht. Dies war indes angesichts der klaren Anordnung der Verfassungsrichter nicht zu vermeiden. Große Vermögenserwerbe, bei denen eine Verschonung nur unter weiteren Voraussetzungen gewährt wird, definiert die Bundesregierung ab einer Schwelle von 26 Mio. Euro. Dieser Betrag verdoppelt sich bei langfristigem Vorliegen weitgehender gesellschaftsvertraglicher Beschränkungen. In den Schwellenwert von 26 bzw. 52 Mio. Euro werden jeweils innerhalb von 10 Jahren frühere und nachfolgende Erwerbe einbezogen. Oberhalb dieses Schwellenwerts hat der Erwerber die Wahl zwischen einer individuellen Prüfung des Bedürfnisses für eine Steuerverschonung, bei der auch sein bereits vorhandenes sowie mit- oder innerhalb von 10 Jahren nachträglich übertragenes Vermögen einbezogen wird oder einem reduzierten abschmelzenden Verschonungsbetrag. Die Neuregelung soll erst für Vermögensübergänge gelten, die sich nach dem Tag der Gesetzesverkündung ereignen. Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung strebt die Bundesregierung ausdrücklich nicht an. Mit dem Inkrafttreten ist nicht vor Oktober 2015 zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen erfahren wird. So haben Vertreter der CSU bereits Änderungswünsche angemeldet. Die Gesetzgebungsverfahren zu erwartenden Änderungen werden aber kaum so weit gehen, dass man aus steuerlicher Sicht empfehlen kann, mit Vermögensübertragungen auf die Neuregelung zu warten. Einzelheiten 1. Neudefinition des begünstigten Vermögens Die Grenze zwischen zu verschonendem und nicht zu verschonendem betrieblichen Vermögen zieht der Regierungsentwurf völlig neu. Für das begünstigungsfähige Vermögen wird eine neue Definition als sog. betriebsnotwendiges Vermögen geschaffen, wozu diejenigen Wirtschaftsgüter zählen, die zu mehr als 50 % dem Hauptzweck des Unternehmens dienen. Dies sei nicht der Fall für Vermögenswerte, die ohne die
3 Seite 3 von 8 eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden könnten. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geld- und andere Forderungen gehören zum begünstigten Vermögen, wenn ihr gemeiner Wert nach Abzug der Schulden nicht mehr als 20 % des Gesamtunternehmensvermögens ausmacht. Betriebliche Verbindlichkeiten sollen anteilig dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugeordnet werden. Das nichtbegünstigte Vermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt, wenn es 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt. Bei mehrstufigen Unternehmen müssen die einzelnen Vermögensgegenstände unabhängig von ihrer Position im Konzern mit ihrem auf die übertragene Einheit berechneten anteiligen gemeinen Wert in einer sog. Verbundvermögensaufstellung, einer Art konsolidierter Betrachtung, aufgelistet werden. Einschätzung: Die Abschaffung des vom Bundesverfassungsgericht gerügten Allesoder-Nichts-Prinzips und des möglichen Kaskadeneffekts des bisherigen Rechts hätte die Koalition ohne vollständige Neubestimmung des begünstigten Vermögens erreichen können. Mit der Schaffung des betriebsnotwendigen Vermögens als gänzlich neuem Tatbestandsmerkmal schafft die Bundesregierung erhebliche neue Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Begriff weist keine Übereinstimmung mit dem bekannten ertragsteuerlichen Begriff des notwendigen Betriebsvermögens auf er ist abhängig vom Begriffsverständnis so viel enger, dass unter Umständen kaum betriebsnotwendiges Vermögen verbleibt. Eine zusätzliche Unsicherheit ergibt sich aus dem Begriff des Hauptzwecks des Unternehmens : Hier sind bereits grundsätzliche Fragen offen, etwa die, ob der Hauptzweck stets mit dem Satzungszweck übereinstimmt, ob es mehrere Hauptzwecke geben kann und ob ein Zweck aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung oder etwa der mit ihm verbundenen Personalintensität zum Hauptzweck wird? Neben zunehmenden Diskussionen über Abgrenzungsfragen ist mit einem ganz erheblich erhöhten Bewertungs- und Dokumentationsaufwand zu rechnen. Eine Verbundvermögensaufstellung, in die noch dazu gemeine Werte einzelner Wirtschaftsgüter aufzunehmen sind, die im gewöhnlichen Betriebsablauf sonst nicht ermittelt werden, wird die Unternehmen mit einem erheblichen Mehraufwand belasten. Die Bedeutung der Bewertung nimmt dabei noch zu, weil sich durch den Wegfall der 50 %- Schwelle beim Verwaltungsvermögen viel häufiger eine konkrete Steuerfolge aus dem Bewertungsergebnis sämtlicher nicht begünstigter Wirtschaftsgüter ergeben wird. 2. Lohnsummenregelung Zu begrüßen sind demgegenüber die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen bei der Lohnsummenregelung. Der Vorgabe der Verfassungsrichter, nicht durch Freistellung von Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern über 90 % der Unter-
4 Seite 4 von 8 nehmen von dem Lohnsummenregime freizustellen, genügt die Bundesregierung mit einer weitgehenden Staffelung der Schwellenwerte: Bisherige Rechtslage: Mitarbeiterzahl Mindestlohnsumme bei Regelverschonung (85 %) Mindestlohnsumme bei Optionsverschonung (100 %) Bis 20 Keine Keine Über % in 5 Jahren (entspricht 80 % pro Jahr) 700 % in 7 Jahren (entspricht 100 % pro Jahr) Regierungsentwurf: Mitarbeiterzahl Mindestlohnsumme bei Regelverschonung (85 %) Mindestlohnsumme bei Optionsverschonung (100 %) Bis 3 Keine Keine Zwischen 4 und 10 Zwischen 11 und 15 Über % in 5 Jahren (entspricht 50 % pro Jahr) 300 % in 5 Jahren (entspricht 60 % pro Jahr) 400 % in 5 Jahren (entspricht 80 % pro Jahr) 500 % in 7 Jahren (entspricht rd. 71 % pro Jahr) 565 % in 7 Jahren (entspricht rd. 81 % pro Jahr) 700 % in 7 Jahren (entspricht 100 % pro Jahr) 3. Große Vermögenserwerbe Die Grenze (sog. Prüfschwelle) zu großen Vermögenserwerben, für die nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts ein Bedürfnis für eine überwiegende oder sogar vollständige steuerliche Verschonung nicht ohne Einzelfallprüfung unterstellt werden darf, zieht die Bundesregierung bei 26 Mio. Euro, wobei allein das begünstigte Vermögen berücksichtigt wird. Dies entspricht unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens derzeit einem Betrieb mit einem durchschnittlichen Jahresertrag von gut 1,4 Mio. Euro. Frühere und nachfolgende Erwerbe begünstigten Vermögens werden jeweils innerhalb einer Frist von 10 Jahren hinzugerechnet. Die Prüfschwelle von 26 Mio. Euro kann auf 52 Mio. Euro verdoppelt werden, sofern gesellschaftsvertraglich die Ausschüttung des steuerrechtlichen Gewinns nahezu vollständig beschränkt ist, Verfügungen über Gesellschaftsanteile nur zugunsten naher Angehöriger zugelassen sind und ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung erheblich unterhalb des gemeinen Werts der Beteiligung erhalten und diese Regelungen bereits 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Erbgang oder der fraglichen Schenkung vereinbart sind.
5 Seite 5 von 8 Wahlrecht für große Vermögenserwerbe Wird die Prüfschwelle von 26 bzw. 52 Mio. Euro überschritten, hat der Erwerber ein Wahlrecht zwischen dem Antrag auf einen verminderten abschmelzenden Verschonungsabschlag und einer individuellen Prüfung des Bedürfnisses für eine Verschonung. Die Lohnsummen- und Behaltensregeln gelten in beiden Fällen entsprechend. Aufgrund der Staffelung des verminderten abschmelzenden Verschonungsabschlags ergeben sich u. a. folgende Werte: Wert des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens bis zu einem Betrag von Mio. Euro (Klammerwert bei besonderen gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen) Regelverschonung (Mindesthaltefrist: 5 Jahre) Optionsverschonung (Mindesthaltefrist: 7 Jahre) 26,0 (52,0) 85 % 100 % 32,0 (58,0) 81 % 96 % 38,0 (64,0) 77 % 92 % 44,0 (70,0) 73 % 88 % 50,0 (76,0) 69 % 84 % 56,0 (82,0) 65 % 80 % 62,0 (88,0) 61 % 76 % 68,0 (94,0) 57 % 72 % 74,0 (100,0) 53 % 68 % 80,0 (106,0) 49 % 64 % 86,0 (112,0) 45 % 60 % 92,0 (118,0) 41 % 56 % 98,0 (124,0) 37 % 52 % 104,0 (130,0) 33 % 48 % 110,0 (136,0) 29 % 44 % 116,0 (142,0) 25 % 40 % > 116,0 (>142,0) 20 % 35 % Stellt der Erwerber den Antrag auf individuelle Verschonungsbedarfsprüfung, wird ein Bedürfnis für seine Verschonung nur dann angenommen, soweit er die (volle) Steuer auf das an sich begünstigungsfähige Vermögen auch unter Zuhilfenahme der Hälfte seines bereits vorhandenen oder mitübertragenen nicht begünstigungsfähigen Vermögens aufbringen kann. Soweit aus dem hiernach ermittelten verfügbaren Vermögen die (volle) Steuer auf das begünstigungsfähige Vermögen nicht aufgebracht werden
6 Seite 6 von 8 kann, wird sie erlassen, wenn der Erwerber zusätzlich die Lohnsummen- und Behaltensregeln einhält. Soweit der Erwerber hiernach keine Verschonung erfährt, kann er die Stundung der fälligen Erbschaft- oder Schenkungsteuer für bis zu 10 Jahre beantragen. In Erbfällen ist eine unverzinsliche Stundung vorgesehen. 4. Inkrafttreten ohne Rückwirkung und Ausblick Die Neuregelung soll nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und nicht rückwirkend angewandt werden. Auf der Grundlage der veröffentlichten Sitzungstermine von Bundestag und Bundesrat ist daher mit der Anwendung der neuen Regeln auf Erwerbe nicht vor Anfang Oktober 2015 zu rechnen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren Verschärfungen zu erwarten, die die Übertragung betrieblichen Vermögens sowohl bei großen Werten oder bei nicht mehr als 20 Mitarbeitern erfassen würden. Die Verschärfungen der Lohnsummenregeln fallen dabei vergleichsweise vertretbar aus, wohingegen die nun vorgesehene Einbeziehung von bis zu 50 % des bereits vorhandenen Vermögens einer verdeckten, verfassungsrechtlich fragwürdigen Vermögensteuer nahe kommt. Zu befürchten, nicht aber vorherzusehen war nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs vor einigen Wochen, dass die Bundesregierung trotz einhelliger breiter Kritik aus der Praxis an dem Vorhaben festhält, mit dem betriebsnotwendigen Vermögen einen gänzlich neuen Begriff zu schaffen, der über den Umfang der Verschonung entscheidet. Dies schafft eine voraussichtlich jahrelange Rechtsunsicherheit, bis Abgrenzungs- und Zweifelsfragen geklärt wurden und spricht dafür, die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung für Vermögensübertragungen zu nutzen. Für die Ausnutzung des noch geltenden Rechts spricht auch der absehbar deutlich erhöhte Bewertungsaufwand sowie der Umstand, dass bislang noch Verwaltungsvermögen von bis zu 50 % in die Regelverschonung einbezogen werden kann, wohingegen künftig zusätzlich zu dem enger definierten begünstigten Vermögen lediglich maximal 10 % sonstiges Vermögen von einer Verschonung profitieren kann. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist zwar noch mit Änderungen im Detail zu rechnen. Bereits jetzt zeichnet sich aber ab, dass aus steuerlicher Sicht wohl kein Anlass besteht, mit Vermögensübertragungen auf die Neuregelung zu warten.
7 Seite 7 von 8 Für weitere Informationen und ein erstes unverbindliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Dr. Peter Eggers Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tel.: Fax: peter.eggers@bakertilly.de Bernd Frye Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Tel.: Fax: bernd.frye@bakertilly.de Dr. Daniel Lehmann Rechtsanwalt Tel.: Fax: daniel.lehmann@bakertilly.de Lars Lesser Steuerberater Tel.: Fax: lars.lesser@bakertilly.de Alexander Fürwentsches Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: Fax: alexander.fuerwentsches@bakertilly.de Roland Hoven Rechtsanwalt Tel.: Fax: roland.hoven@bakertilly.de Martin Maurer Steuerberater, Rechtsanwalt Senior Manager Tel.: Fax: martin.maurer@bakertilly.de Wolfgang Richter Steuerberater, Rechtsanwalt Tel.: Fax: wolfgang.richter@bakertilly.de Joachim Knief Steuerberater, Rechtsanwalt Tel.: Fax: joachim.knief@bakertilly.de Alexandra Sausmekat Steuerberaterin, Rechtsanwältin Tel.: Fax: alexandra.sausmekat@bakertilly.de Marc Lebeau Steuerberater Tel.: Fax: marc.lebeau@bakertilly.de Christiane Spittler Steuerberaterin Tel.: Fax: christiane.spittler@tpw.de
8 Seite 8 von 8 Impressum: Baker Tilly Roelfs, Cecilienallee 6-7, Düsseldorf, Tel.: , Baker Tilly Roelfs ist unabhängiges Mitglied des internationalen Netzwerks Baker Tilly International. Redaktionsleitung/Koordination: RA Dr. Daniel Lehmann, daniel.lehmann@bakertilly.de Hinweis: Die in dieser Mandanteninformation enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und können daher eine qualifizierte, fachliche Beratung im Einzelfall weder ganz noch teilweise ersetzen. Baker Tilly Roelfs steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung. Baker Tilly Roelfs gehört zu den größten partnerschaftlich geführten Beratungsgesellschaften Deutschlands und ist unabhängiges Mitglied im weltweiten Netzwerk Baker Tilly International. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Unternehmensberater bieten gemeinsam ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen an. Baker Tilly Roelfs entwickelt Lösungen, die exakt auf jeden einzelnen Mandanten ausgerichtet sind und setzt diese mit höchsten Ansprüchen an Effizienz und Qualität um. Auf Basis einer unternehmerischen Beratungsphilosophie stellen die mandatsverantwortlichen interdisziplinäre Teams aus Spezialisten zusammen, die den jeweiligen Projektanforderungen genau entsprechen. Die interdisziplinären Kompetenzen sind gebündelt in den Competence Centern Financial Services, Fraud Risk Compliance, Health Care, Private Clients, Public Sector, Real Estate, Restructuring, Schifffahrt, Sport, Transactions, Valuation sowie Versorgungseinrichtungen. In Deutschland ist Baker Tilly Roelfs mit Mitarbeitern an zwölf Standorten vertreten. Für die Beratung auf globaler Ebene sorgen 154 unternehmen mit über Mitarbeitern in 133 Ländern innerhalb des weltweiten Netzwerks unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften Baker Tilly International.
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