Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts Teile I und II
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- Adrian Haupt
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1 Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts Teile I und II Deutsche Ausgabe der Principles of European Contract Law Bearbeitet von Christian von Bar, Reinhard Zimmermann, Kommission f. Europäisches Vertragsrecht 1. Auflage Buch. XXXVI, 571 S. Hardcover ISBN Format (B x L): 16 x 24 cm Gewicht: 1110 g Recht > Zivilrecht > Internationales Privatrecht > Europäisches Privatrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts Teile I und II Kommission für Europäisches Vertragsrecht Deutsche Ausgabe von Christian von Bar Reinhard Zimmermann Sellier. European Law Publishers
3 Die Deutsche Bibliothek CIP-Einheitsaufnahme Bar, Christian /von: Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts : Teile I und II / Christian von Bar ; Reinhard Zimmermann. Hrsg.: Kommission für Europäisches Vertragsrecht. - Dt. Ausg.. - München : Sellier, European Law Publ., 2002 Einheitssacht.: Principles of European contract law <dt.> ISBN (brosch.) ISBN (geb.) 2002 by Sellier. European Law Publishers GmbH, München. Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfi lmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Jedermann ist es allerdings gestattet, die Grundregeln ganz oder teilweise in den Text eines Vertrages zu übernehmen. Diese Erlaubnis bezieht sich sowohl auf das englische Original als auch auf die deutsche Übersetzung der Grundregeln, nicht jedoch auf die Kommentare und Anmerkungen. Gestaltung und Herstellung: Sandra Sellier, München. Satz: Sellier. European Law Publishers GmbH, München. Druck und Bindung: WB-Druck, Rieden im Allgäu. Gedruckt auf säurefreiem, alterungs - beständigem Papier. Printed in Germany.
4 Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts Text der Artikel in Englisch und Deutsch
5 Chapter 1 General Provisions Section 1: Scope of the Principles Article 1:101: Application of the Principles (1) These Principles are intended to be applied as general rules of contract law in the European Union. (2) These Principles will apply when the parties have agreed to incorporate them into their contract or that their contract is to be governed by them. (3) These Principles may be applied when the parties: (a) have agreed that their contract is to be governed by general principles of law, the lex mercatoria or the like; or (b) have not chosen any system or rules of law to govern their contract. (4) These Principles may provide a solution to the issue raised where the system or rules of law applicable do not do so. Article 1:102: Freedom of Contract (1) Parties are free to enter into a contract and to determine its contents, subject to the requirements of good faith and fair dealing, and the mandatory rules established by these Principles. (2) The parties may exclude the application of any of the Principles or derogate from or vary their effects, except as otherwise provided by these Principles. Article 1:103: Mandatory Law (1) Where the law otherwise applicable so allows, the parties may choose to have their contract governed by the Principles, with the effect that national mandatory rules are not applicable. (2) Effect should nevertheless be given to those mandatory rules of national, supranational and international law which, according to the relevant rules of private international law, are applicable irrespective of the law governing the contract. 2
6 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1: Anwendungsbereich der Grundregeln Artikel 1:101: Anwendung der Grundregeln (1) Diese Grundregeln sind dazu gedacht, als allgemeine Regeln des Vertragsrechts in der Europäischen Union angewendet zu werden. (2) Diese Grundregeln werden angewendet, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, sie in ihren Vertrag aufzunehmen oder dass ihr Vertrag diesen Grundregeln unterliegen soll. (3) Diese Grundregeln können angewendet werden, wenn die Parteien (a) vereinbart haben, dass ihr Vertrag allgemeinen Rechtsgrundsätzen, der lex mercatoria oder ähnlichen Regeln unterliegen soll; oder (b) keine Rechtsordnung oder keine Rechtsregeln für ihren Vertrag gewählt haben. (4) Diese Grundregeln können eine Lösung für Streitfragen bieten, für welche die anwendbare Rechtsordnung oder die anwendbaren Rechtsregeln keine Lösung bereithalten. Artikel 1:102: Vertragsfreiheit (1) Die Parteien sind frei, einen Vertrag zu schließen und seinen Inhalt zu bestimmen, vorbehaltlich der Gebote von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs sowie der zwingenden Vorschriften, die durch die vorliegenden Grundregeln festgesetzt sind. (2) Die Parteien können die Anwendung jeder dieser Grundregeln ausschließen oder von ihnen abweichen oder ihre Wirkungen ändern, außer wenn in diesen Grundregeln etwas anderes bestimmt ist. Artikel 1:103: Zwingendes Recht (1) Soweit das anderweitig anwendbare Recht dies zulässt, können die Parteien ihren Vertrag diesen Grundregeln unterstellen mit der Folge, dass zwingende nationale Vorschriften keine Anwendung fi nden. (2) Gleichwohl sollte denjenigen zwingenden Vorschriften des nationalen, supranationalen und internationalen Rechts Wirkung beigelegt werden, die nach den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts unabhängig von dem für den Vertrag maßgeblichen Recht anwendbar sind. 3
7 Chapter 1: General Provisions Article 1:104: Application to Questions of Consent (1) The existence and validity of the agreement of the parties to adopt or incorporate these Principles shall be determined by these Principles. (2) Nevertheless, a party may rely upon the law of the country in which it has its habitual residence to establish that it did not consent if it appears from the circumstances that it would not be reasonable to determine the effect of the party s conduct in accordance with these Principles. Article 1:105: Usages and Practices (1) The parties are bound by any usage to which they have agreed and by any practice they have established between themselves. (2) The parties are bound by a usage which would be considered generally applicable by persons in the same situation as the parties, except where the application of such usage would be unreasonable. Article 1:106: Interpretation and Supplementation (1) These Principles should be interpreted and developed in accordance with their purposes. In particular, regard should be had to the need to promote good faith and fair dealing, certainty in contractual relationships and uniformity of application. (2) Issues within the scope of these Principles but not expressly settled by them are so far as possible to be settled in accordance with the ideas underlying the Principles. Failing this, the legal system applicable by virtue of the rules of private international law is to be applied. Article 1:107 : Application of the Principles by Way of Analogy These Principles apply with appropriate modifi cations to agreements to modify or end a contract, to unilateral promises and other statements and conduct indicating intention. 4
8 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1:104: Anwendung auf Fragen der Zustimmung (1) Die Existenz und die Wirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien, diese Grundregeln für maßgebend zu erklären oder in ihren Vertrag aufzunehmen, soll nach diesen Grundregeln beurteilt werden. (2) Dennoch kann sich eine Partei auf das Recht des Landes berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, um darzutun, dass sie ihre Zustimmung nicht erteilt hat, wenn es nach den Umständen nicht als angemessen erscheint, die Wirkung des Verhaltens der Partei nach diesen Grundregeln zu beurteilen. Artikel 1:105: Gebräuche und Gepflogenheiten (1) Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepfl ogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind. (2) Die Parteien sind an Gebräuche gebunden, die von Personen in der Lage der Parteien allgemein als anwendbar angesehen würden, außer wenn die Anwendung solcher Gebräuche unangemessen wäre. Artikel 1:106: Auslegung und Ergänzung (1) Diese Grundregeln sollten im Einklang mit ihren Zwecken ausgelegt und fortgebildet werden. Insbesondere sollte dabei das Bedürfnis berücksichtigt werden, Treu und Glauben und den redlichen Geschäftsverkehr, die Sicherheit in den Vertragsbeziehungen und die einheitliche Anwendung zu fördern. (2) Probleme innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches dieser Grundregeln, die von ihnen nicht ausdrücklich geregelt werden, sind so weit wie möglich im Einklang mit den Gedanken zu entscheiden, die den Grundregeln zugrunde liegen. Ansonsten ist die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts anwendbare Rechtsordnung anzuwenden. Artikel 1:107: Anwendung der Grundregeln im Wege der Analogie Diese Grundregeln sind mit den angemessenen Anpassungen auf Vereinbarungen anzuwenden, durch die ein Vertrag abgeändert oder beendet werden soll, auf einseitige Versprechen sowie auf andere Erklärungen oder Verhaltensweisen, die einen Erklärungswillen erkennen lassen. 5
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