HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR. Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte NEWSLETTER 4/2012
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- Gerrit Fiedler
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1 HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte NEWSLETTER 4/2012 THEMEN Aktuelle Entwicklungen zur Gelangensbestätigung Aktuelle Aspekte zum internationalen und deutschen Erbrecht Compliance in mittelständischen Unternehmen eine Bestandsaufnahme Mehrbelastung durch steuerliche Außenprüfungen Hinweis der Steuerberaterkammer zur E-Bilanz MOORE STEPHENS AUDITTEAM AG WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT
2 Editorial Aktuelles Friedhelm Weber Wirtschaftsprüfer Wahlzeit Amerika hat schon gewählt, die Wahlen in Deutschland werfen ihre Schatten voraus. Die Koalition in Berlin berät darüber, in Anbetracht aktueller Rekorde bei den Steuereinnahmen Wahl geschenke zu verteilen. Allein die Finanzminister scheinen weniger freigiebig. Sie sind diejenigen, die durch immer neue Schreiben, Richtlinien und Erlasse die Voraussetzungen schaffen, die Steuern möglichst vollständig einzutreiben. Die Ergebnisse der Umfrage zu den Mehrbelastungen durch steuerliche Außenprüfungen (nebenstehend) scheinen dies zu bestätigen. Diese Aufgabe wird in der Zukunft sicherlich nicht leichter werden, da in Zeiten der Euro-Staatsschuldenkrise die öffentliche Verschuldung und der Finanzbedarf der öffentlichen Haushalte in Deutschland in absehbarer Zeit gewiss nicht signifikant abnehmen wird. Geht es an das erfolgreiche deutsche Exportmodell, schlagen steuerliche Verschärfungen hohe Wellen, wie die neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine sog. Gelangensbestätigung zur Sicherung des Steueraufkommens zeigen. Nach der Verlängerung der bisherigen Nachweisregelung wurde nunmehr ein Referentenentwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung veröffentlicht, der einen gangbaren Weg zur Umsetzung in der Praxis aufzeigt. Frau Fischbach gibt in ihrem Artikel einen Überblick über die verschiedenen Nachweismöglichkeiten. Auch Erblasser, die ihr Leben in mehreren EU-Mitgliedstaaten verbringen, haben Wahlfreiheit bezogen auf das anwendbare Erbrecht. Die zugrunde liegende EU-Erbrechtsverordnung beleuchtet Herr Dr. Fedtke für Sie. In einem anderen Punkt läuft die Wahlzeit nun ab: Die E-Bilanz wird nach der Übergangsregel für 2012 nunmehr ab 2013 anzuwenden sein. Bitte denken Sie daran, das Erfordernis von Änderungen ins besondere in Ihrem Buchungsverhalten rechtzeitig zu prüfen, damit die Buchhaltung im neuen Geschäftsjahr den E-Bilanz-Anforderungen genügt (siehe dazu auch den Hinweis auf Seite 7). Wir wünschen Ihnen eine spannende Vorweihnachtszeit und ein entspanntes Weihnachtsfest! Mehrbelastung durch steuerliche Außenprüfung Eine aktuelle Online-Umfrage hat gezeigt, dass steuerliche Außenprüfungen insbesondere bei Großbetrieben zu erheblichen Mehrbelastungen führen können. Als wesentliche Komponente dieser Mehrbelastung wurde hierbei neben der eigentlichen Nachversteuerung der dadurch entstehende Zinsaufwand identifiziert. Dieser wird insbesondere dadurch verursacht, dass zwischen der Abgabe der Steuererklärung und dem Beginn der Betriebsprüfung im Schnitt bis zu fünf Jahre vergehen. Außer für erhöhten Zinsaufwand sorgt dieser Zeitabstand auch für innerbetriebliche Mehrbelastungen, da somit im Rahmen der Außenprüfung lang zurückliegende Sachverhalte rekonstruiert werden müssen. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Umfrage ein Zusammenhang zwischen dem während der Betriebsprüfung herrschenden Klima und der entstandenen Mehrbelastung festgestellt werden. So gaben genau die Befragten, die vorher angegeben hatten, dass das Klima während der Prüfung angespannt oder feindlich war, ebenfalls an, dass die entstandene steuerliche Mehrbelastung extrem hoch war. Eine genauere Untersuchung nach Ursache und Wirkung wurde hierbei allerdings nicht vorgenommen. Um die oben genannten Ursachen der Mehrbelastung durch die Betriebsprüfung zu umgehen, bietet es sich nun an, mit dem zuständigen Finanzamt schon frühzeitig eine zeitnahe Betriebsprüfung zu vereinbaren. Diese findet jeweils kurz nach Abgabe der Steuererklärung statt und prüft jeweils nur einen Veranlagungszeitraum. Auf diese Weise kann nicht nur die innerbetriebliche Mehrbelastung verringert werden, sondern auch der durch die eventuelle Nachversteuerung entstehende Zinsaufwand minimiert oder sogar gänzlich umgangen werden. Neben der Möglichkeit der zeitnahen Betriebsprüfung besteht auch noch die Möglichkeit der gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft, um in Zweifelsfällen Rechtssicherheit bezüglich der Behandlung steuerlicher Sachverhalte zu erlangen. In der Praxis ist es darüber hinaus nicht unüblich, sich während einer laufenden Betriebsprüfung mit dem Prüfer außerhalb des Rahmens der verbindlichen Auskunft über die Behandlung bestimmter Sachverhalte zu verständigen. Externe Qualitätssicherungen erfolgreich erneuert Im Oktober hat Husemann & Partner die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems für den Bereich der Steuerberatungsdienstleistungen nach ISO 9001:2008 erneuert. Der TÜV SÜD hat sich im Rahmen eines Audits von dem Vorhandensein und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems überzeugt und Husemann gute Noten ausgestellt. Zudem stand turnusmäßig nach sechs Jahren die Überprüfung der Prüfungsabteilung der MOORE STE- PHENS AuditTeam AG durch einen unabhängigen externen Qualitätskontrolleur an. Auch diese Prüfung ist mittlerweile erfolgreich überstanden, der Prüfungsbericht liegt bereits der Wirtschaftsprüferkammer vor. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen worden, für weitere sechs Jahre gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen. 2
3 Aktuelle Entwicklungen zur Gelangensbestätigung Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 erfolgte die Neufassung der 17a-17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) hinsichtlich der buch- und belegmäßigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Daraufhin wurden bereits zwei Entwurfsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vorbereitet, die eine detaillierte Klarstellung der neuen Nachweise anstrebten. Nach zahlreicher Kritik durch die Wirtschaftsverbände hat das BMF eingesehen, dass diese Regelungen zu Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis führen sowie einen formalrechtlichen Anpassungsbedarf aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zwischen dem UStAE und der UStDV erfordern. Zuletzt wurde aufgrund der massiven Kritik die Übergangsfrist für die Nichtbeanstandungsregelung über die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des 17a UStDV verlängert. Nun hat die Finanzverwaltung zum 1. Oktober 2012 als Reaktion auf die Kritik einen Referentenentwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung veröffentlicht. Mit dem Referentenentwurf wurde der 17a UStDV, der den Belegnachweis für die innergemeinschaftlichen Lieferungen regelt, neugefasst. Dabei verbleibt es bei dem Grundsatz, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ausgeführt werden kann, wenn nachgewiesen worden ist, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Die Beweisführung erfolgt neben dem Doppel der Rechnung durch die Gelangensbestätigung oder alternative Belege. Dabei werden die Beförderungsund die Versendungsfälle unterschiedlich behandelt. Während bei der Versendung (d. h., die Beförderung erfolgt durch einen Dritten Spediteur) neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zulässig sind, sodass sie lediglich eine Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung darstellt, bleibt sie in den Beförderungsfällen als im Wesentlichen einziger Nachweis für die Steuerbefreiung. Überblick über die wesentlichen Änderungen der UStDV 1. Wenn der Belegnachweis durch die Gelangensbestätigung geführt wird: Der liefernde Unternehmer muss über die Gelangensbestätigung verfügen. Somit ist die Regelung entfallen, dass die Bestätigung auch gegenüber dem beauftragten selbstständigen Dritten (Frachtführer/Spediteur) erfolgen kann. Als Zeitpunkt des Erhalts des Gegenstands genügt die Angabe des Monats (bisher: Tag). Neben der Unterschrift der Gelangensbestätigung durch den Abnehmer (wobei dies auch durch einen Arbeitnehmer geschehen darf) ist nun auch zulässig, dass ein zur Abnahme Beauftragter unterzeichnen kann, z. B. ein selbstständiger Lagerhalter, ein mit der Warenannahme beauftragter Unternehmer oder im Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer. Offen ist derzeit, ob eine Vertretungsvollmacht vorzulegen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Frachtführer/Spediteur nicht mit der Abnahme der Ware beauftragt werden kann. Bei elektronischer Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers/Beauftragten begonnen hat z. B. muss bei der Übermittlung per erkennbar sein, dass sie vom Abnehmer/von dessen Beauftragten gesendet wurde. Die Definition des Verfügungsbereichs und die Dokumentation der Nachweise sind aber noch fraglich und müssen genauer definiert werden. Neu hinzugefügt wurde die Möglichkeit einer Sammelbestätigung sowie die Zusammenfassung der Umsätze für einen Zeitraum von bis zu einem Quartal. Die Gelangensbestätigung muss nicht aus einem einzigen Beleg bestehen, sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, woraus sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. 2. Die Alternativen zu der Gelangensbestätigung: Bei Versendung der Gegenstände (die Beförderung erfolgt durch einen Spediteur) durch den Unternehmer oder Abnehmer kann der Nachweis anstelle der Gelangensbestätigung geführt werden durch: º º Versendungsbeleg handelsrechtlicher CMR- Frachtbrief (unterzeichnet durch den Auftraggeber und Empfänger, insbesondere Feld 24) oder Konnossement oder º º einen anderen handelsüblichen Beleg Spediteursbescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss: Name + Anschrift des Spediteurs; Ausstellungsdatum, Name + Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung, Menge + handelsübliche Bezeichnung der Ware, Empfänger und Bestimmungsort, Monat des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, Rosa Fischbach Steuerberaterin 3
4 Versicherung des Spediteurs, dass die Angaben aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, Unterschrift des Spediteurs. Bei elektronischer Übermittlung ist die Unterschrift des Spediteurs nicht erforderlich. Analog zur Gelangensbestätigung können die Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden und der Beleg kann aus mehreren Dokumenten bestehen oder º º bei Beauftragung eines Kurierdienstleisters schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und das sog. Tracking-and-Tracing-Protokoll oder º º bei Postsendungen falls die Belege wie beim Kurierdienstleister fehlen Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Sendung und Nachweis über die Bezahlung der Lieferung. Bei Versendung durch den Abnehmer kann der Nachweis anstelle der Gelangensbestätigung auch wie folgt geführt werden: º º Nachweis über die Bezahlung und eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben enthalten muss: Name + Anschrift des Spediteurs; Ausstellungsdatum, Name + Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung, Menge + handelsübliche Bezeichnung der Ware, Empfänger und Bestimmungsort, Versicherung des Spediteurs, dass er den Gegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördern wird, Unterschrift des Spediteurs. Bei Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren: oder º º bei Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs: durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem Hauptzollamt vorzulegen ist. Bei Fahrzeuglieferungen und Beförderung durch den Abnehmer: durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsland. Bei Fahrzeuglieferungen i. S. d. 1b UStG (Erwerb durch Privatpersonen/Nichtunternehmer) muss im Alternativnachweis zusätzlich die Identifikationsnummer des Fahrzeugs enthalten sein. Anwendungsregelung Die neue Fassung des 17a UStDV soll am 1. Juli 2013 in Kraft treten. Hinsichtlich der Anwendung der neuen Regelungen besteht für die Lieferungen nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Juli 2013 ein Wahlrecht, ob der Nachweis der Steuerbefreiung nach der alten Fassung erfolgen soll oder bereits die aktuellen Regelungen angewendet werden. Zusammenfassung und Ausblick Abschließend ist aus der Begründung des Referentenentwurfes zu vermerken, dass in den Fällen, in denen die Gelangensbestätigung oder die alternativen Belege/Beweismittel nach 17a UStDV nicht vorliegen und der Unternehmer die Nachweispflichten mit anderen Belegen/Beweismitteln nicht führen kann oder seiner Nachweispflicht nicht/nur unvollständig nachkommt oder sich diese als unzutreffend oder zweifelhaft erweisen, die innergemeinschaftliche Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln ist. Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (insbesondere das Gelangen des Liefergegenstands ins übrige Gemeinschaftsgebiet) erfüllt sind. Der Referentenentwurf wurde den Wirtschaftsverbänden Anfang Oktober zur Abstimmung übersandt. In den Stellungnahmen, die bis zum 25. Oktober 2012 veröffentlicht wurden, sind die Änderungen grundsätzlich als durchaus gelungen und praktikabel bewertet worden. Es wird angeregt, bestimmte Unklarheiten zeitnah im Rahmen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu erläutern. Durch das geplante Inkrafttreten der UStDV Mitte 2013 sollte eine zeitnahe Veröffentlichung den Unternehmen aber ausreichend Zeit für die Umstellung lassen. º º bei Beförderung unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS: durch validierte EMCS-Eingangsmeldung der Zollbehörde 4
5 Aktuelle Aspekte zum internationalen und deutschen Erbrecht Komplexe erbrechtliche Gestaltungen, insbesondere die familiengebundene Nachfolge in Unternehmen, erfordern nicht nur erhebliche steuerliche Expertise, sondern auch die sorgsame Handhabung der zivilrechtlichen Grundlagen, allen voran denen des Erbrechts. Denn die Kontinuität des zu vererbenden Vermögens und des Unternehmens sowie die Absicherung der Familie lassen sich oftmals nur gewährleisten, wenn der Erblasser alle erbrechtlichen Risiken berücksichtigt und die Gestaltungsspielräume ausschöpft. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn das private oder unternehmerisch genutzte Vermögen ganz oder teilweise grenzüberschreitend belegen ist. Nicht selten kommt es vor, dass z. B. Grundstücke im Ausland liegen. Dann stellt sich insbesondere die Frage, ob nur das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder das Recht des Ortes zur Anwendung kommt, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder ob für einzelne Nachlassgegenstände bestimmte Ländergesetze vorrangig zur Anwendung kommen, insbesondere also das Recht am Belegenheitsort eines Grundstückes. Bei solchen grenzüberschreitenden Sachverhalten droht eine sog. Nachlassspaltung mit der Folge, dass unterschiedliche Gesetze mehrerer Staaten für die Beurteilung eines Erbfalles herangezogen werden müssen. Die EU-Erbrechtsverordnung Vor diesem Hintergrund stellt die am 16. August 2012 in Kraft getretene europäische Verordnung (EU) Nr. 650/2012 einen wichtigen Schritt hin zu einer (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) europaweiten Vereinheitlichung des Erbrechts dar. Diese Verordnung gilt ab dem 17. August 2015 und hat zum Ziel, die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt europaweit einheitlich zu beantworten und den Bürgern zugleich mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wahl des Erbrechts zu eröffnen. Der Verordnung liegt folgender Leitgedanke zugrunde: Auf einen Erbfall wird einheitlich das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zieht ein deutscher Staatsbürger geraume Zeit vor seinem Tod z. B. nach Belgien, kommt das belgische Erbrecht zur Anwendung, es sei denn, der Erblasser hat wirksam die Anwendung des deutschen Erbrechts bestimmt. Um einen unbeabsichtigten Wechsel des Erbstatuts durch Wegzug in ein anderes europäisches Land zu verhindern, sollte der Testierende darauf achten, eine entsprechend formulierte Rechtswahlklausel in sein Testament aufzunehmen. Mit dem Wegzug in das Ausland wird hingegen die Wirksamkeit eines einmal rechtswirksam errichteten Testaments nicht erschüttert. Denn die materielle Wirksamkeit eines Testaments beurteilt sich allein nach dem Recht des Staates, das auf den Erbfall anwendbar wäre, wenn der Erbfall sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ereignen würde. Ziel der EU-Erbrechtsverordnung ist es nicht, das materielle Erbrecht der einzelnen europäischen Staaten zu vereinheitlichen. Die einzelnen Staaten können insbesondere weiterhin für sich autonom regeln, wer nach ihrem jeweiligen Landesrecht z. B. gesetzlicher Erbe wird und welche Erbanteile auf die einzelnen Erben entfallen. Mit der europaweit anerkannten Bestimmbarkeit des für den eigenen Erbfall anzuwendenden Rechts wird jeder Bürger allerdings nunmehr unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit gezielt Rechtsinstitute fremder Erbrechtsordnungen für sich nutzbar machen können, wenn und soweit er zumindest in dem Land, dessen Recht gelten soll, seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Europäisches Nachlasszeugnis Die EU-Erbrechtsverordnung führt auch das sog. Europäische Nachlasszeugnis ein. Dieses Zeugnis, das den deutschen Erbschein nicht ersetzt, sondern diesen für grenzüberschreitende Erbrechtssachverhalte ergänzt, gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen auch die Verordnung gilt, also allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Deutsche Erben und Testamentsvollstrecker können mit dem Europäischen Nachlasszeugnis also in fast allen europäischen Mitgliedstaaten ihre Stellung als Erbe bzw. Testamentsvollstrecker nachweisen. Damit bleibt es zukünftig insbesondere Erben erspart, für jedes europäische Mitgliedsland, in dem Nachlassgegenstände belegen sind, einen gesonderten Erbschein zu beantragen. Verjährung erbrechtlicher Ansprüche droht Zum Schluss noch ein Hinweis für alle Erben, Vermächtnisnehmer und Personen, die erbrechtliche Ansprüche und Rechte für sich in Anspruch nehmen: Die letzte deutsche Erbrechtsreform aus dem Jahre 2009 führte insbesondere zu einer Änderung der Regelungen, die die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen zum Gegenstand haben. Die alten Bestimmungen, nach denen für Erbansprüche grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt, sind am 1. Januar 2010 sehr viel strengeren Regelungen zum Opfer gefallen. Grundsätzlich unterliegen Erbansprüche seitdem nur noch einer kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die alte Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nur noch in einzelnen Ausnahmefällen, so z. B. für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. Nach den neuen Bestimmungen verjähren somit zahlreiche Ansprüche von Erben, die in der Zeit vor dem 31. Dezember 2009 entstanden sind, bereits mit Ablauf des 31. Dezember Auch Vermächtnisse, die zum 01. Januar 2010 noch nicht verjährt waren, verjähren spätestens mit Ablauf des 31. Dezember Wir empfehlen unseren Mandanten, etwaige Ansprüche dahingehend prüfen zu lassen. Andernfalls droht der Verlust der Ansprüche allein wegen Zeitablaufs. Dr. Jorg Fedtke Rechtsanwalt 5
6 Compliance in mittelständischen Unternehmen eine Bestandsaufnahme Markus Böger Steuerberater Ständig erscheinen neue Gesetze, Erlasse und Regeln, an die sich mittelständische Unternehmen halten sollen. Aktuelle Beispiele sind der Bribery Act, ein Antikorruptionsgesetz des Vereinigten Königreiches mit weltweitem Geltungsbereich, und die umsatzsteuerliche Gelangensbestätigung für innergemeinschaftliche Lieferungen. All das stellt für viele Unternehmen ein zunehmendes Problem in Bezug auf mögliche Haftungsrisiken dar. Die Folge: Wichtige Entscheidungen werden auf der Führungsebene fast nur noch mit anwaltlichem Rat oder gestützt auf ein, besser zwei Gutachten gefällt. Selbst die besten Absichten können sich gegen die Beteiligten wenden. Viele Unternehmen trauten sich nicht einmal mehr, das größte Geschenk, das man vielen Deutschen machen konnte, eine Eintrittskarte für die Fußballeuropameisterschaft, zu verschenken. Die Angst, sich damit einem Strafverfahren wegen Korruption auszusetzen, ist zu groß. Diese Erscheinung ist der neue Heilige Gral der deutschen Wirtschaft und heißt Compliance. Der Begriff Compliance stammt aus dem Angloamerikanischen und bedeutet die Entsprechung bzw. Konformität mit staatlichen Gesetzen sowie mit Regeln und ethischen bzw. moralischen Grundsätzen. Dabei umfasst Compliance nicht nur die Einhaltung von Recht und Gesetz, sondern auch die Gewährleistung der Einhaltung, die Aufklärung von Verstößen und die Reaktion hierauf. In der Vergangenheit war es so, dass die Unternehmen meist erst dann reagiert haben, wenn die Staatsanwaltschaft schon im Haus war. Inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es besser ist, auf solche Fälle vorbereitet zu sein. Dazu bedarf es verschiedener präventiver Maßnahmen und Richtlinien, die im Unternehmen dafür sorgen sollen, dass das Haftungsrisiko sinkt und die Dokumentation von rechtswidrigem Verhalten sicher und rechtzeitig erfolgt. Diese werden als Compliance-Management- System bezeichnet. Hierzu gehört z. B., dass für das Schenken von Eintrittskarten für die Europameisterschaft eindeutige Kriterien festgelegt werden, die eine Einschätzung der potenziellen Folgen ermöglichen. Ausführlich wird auf diese Problematik im Leitfaden Hospitality und Strafrecht der Sponsorenvereinigung S20 sowie im Memorandum des DFB und der DFL zur Handhabung von Hospitality-Paketen bei Fußballveranstaltungen vor dem Hintergrund gesetzlicher Vorschriften eingegangen. Mittelständische Unternehmen haben es mit Compliance in vielerlei Hinsicht einfacher als Großunternehmen. Dies liegt in ihrer Struktur, der Mitarbeiteranzahl und den persönlichen Beziehungen begründet. Die Mitarbeiter können von Beginn an in die Compliance einbezogen werden und ihren Beitrag zu einem funktionierenden Compliance-Management-System leisten. Oftmals bestehen jedoch in mittelständischen Unternehmen Bedenken hinsichtlich zu großer Bürokratisierung und der möglichen fehlenden Flexibilität; diesen Bedenken sollte durch die Kommunikation der Vorteile eines Compliance-Management-Systems begegnet werden. Die Einhaltung der Compliance-Richtlinien sollte durch Kontrollen sichergestellt werden. Bei Einladungen zu Fußballspielen kann dies z. B. durch eine Genehmigung des Vorgesetzten erfolgen. Gleichzeitig muss das Unternehmen auf Compliance-Verstöße vorbereitet sein und diese konsequent verfolgen. Wichtig ist hierbei die Reaktionszeit gering zu halten sowie die ausreichende Sicherung und Dokumentation der Beweismittel. Mittlerweile ist für viele Lieferanten, Geschäftspartner und Banken das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems die Grundlage für eine geschäftliche Beziehung geworden. Ob Geschäftspartner von Ihnen eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung ihrer Compliance-Richtlinien verlangen oder Banken und Lieferanten durch das Vorhandensein von Compliance eher bereit sind, Verträge mit Ihnen abzuschließen dies zeigt, dass ohne Compliance Wettbewerbsvorteile verloren gehen. Bisher fehlt es insbesondere an einer rechtlichen Grundlage für die Compliance. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, der eine rechtssichere Grundlage für die Unternehmen schaffen muss. Denn dann besteht die Hoffnung, dass bis zur nächsten Fußballeuropameisterschaft die Eintrittskarten wieder ohne Bedenken verschenkt werden können. 6
7 Aktuelles Hinweis der Steuerberaterkammer zur E-Bilanz Übergangsfrist endet: Sind Sie vorbereitet? Die Zeit drängt. Für Wirtschaftsjahre ab dem 01. Januar 2013 muss die Einreichung der Jahresabschlussbilanz in elektronischer Form erfolgen. Den 1,35 Millionen betroffenen Unternehmen bleibt nur noch wenig Zeit, die notwendigen Umstellungen in Buchhaltung und IT vorzunehmen. Die Regelung zur E-Bilanz ist Teil des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) der Bundesregierung, das Ende 2008 verabschiedet wurde. Mit diesem Gesetz wurde die Grundlage geschaffen, die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie auch für das Besteuerungsverfahren zu nutzen. Ziel ist es, die elektronische Kommuni kation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden zu verbessern. Die Umsetzung des Gesetzes wurde bereits zweimal um je ein Jahr verschoben. Da es lange kein festes Regelwerk zur Abgabe einer Steuerbilanz gab, hat sich ein Großteil der deutschen Unternehmen bis heute nicht eingehend mit der E-Bilanz und deren Umsetzung auseinandergesetzt. Dies muss nun dringend geschehen. Die allgemeine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung ermöglichte es noch für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 begann, die Bilanz in Papierform einzureichen. Doch die Übergangsfrist endet nun mit dem Jahr Die Abgabe einer E-Bilanz wird für das Wirtschaftsjahr 2013 zur Pflicht. Künftig müssen Unternehmen ihre Daten in ein elektronisches Übermittlungsformat (XBRL) übertragen und bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Umstellung bedarf unter Umständen einer längeren Vorbereitungszeit, wenn die Unternehmen mehr und detailliertere Daten erarbeiten und die IT-Systeme anpassen müssen. Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt die Anpassung der Buchführung an die Erfordernisse der E-Bilanz bis Ende 2012 vorzunehmen, um 2013 bereits richtig buchen zu können. Bei Fragen und für Hilfestellung zur E-Bilanz steht Ihnen Ihr bekannter Ansprechpartner aus unserem Haus gerne zur Verfügung. MOORE STEPHENS in Deutschland mit dem größten Umsatzzuwachs Ausweislich der Lünendonk-Marktstudie zu führenden WP/StB-Gesellschaften in Deutschland nimmt MOORE STEPHENS bei den unabhängigen Netzwerk-Gesellschaften mit einem Jahresumsatz 2011 von 180 Mio. Euro den dritten Platz ein, hinter BDO (189 Mio. Euro) und Nexia (196 Mio. Euro). Auf Platz vier liegt mit großem Abstand PKF Deutschland (115 Mio. Euro). Dabei hat MOORE STEPHENS mit einem Zuwachs von 28,8 % das größte Wachstum generiert. Hiervon entfällt der größte Teil auf den Zusammenschluss von RöverBrönner mit Susat & Partner. Insgesamt zeichnete sich bei den unabhängigen Netzwerken ein verstärkter Trend zur Marktkonsolidierung ab. Wert(e)orientierte Unternehmensführung Auf Einladung des Steuerberater-Verbandes Westfalen-Lippe nahm Herr Wember (links im Bild) als Vertreter der Kanzlei Husemann & Partner an einer Podiumsdiskussion im Rahmen der Wirtschafts-Matinee des Verbandes in Münster am 4. November 2012 teil. Als Moderator fungierte der bekannte Fernsehjournalist Alexander Niemetz (Dritter von links). Vor über 100 Zuhörern, u. a. vor Gästen aus der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit, entwickelte sich eine muntere Diskussion um den Wertekanon, um Vertrauen, Vorbilder und Verantwortung sowie deren Umsetzung in mittelständischen Unternehmen und Beraterpraxen. Diskutanten waren auch Prof. Bordemann (FH Münster) und Dr. Tiemann, Chefredakteur der Westfälischen Nachrichten, der zugleich als Gastgeber fungierte. IMPRESSUM Herausgeber: Husemann Eickhoff Salmen & Partner GbR Lissaboner Allee 1, Dortmund Verantwortlicher Redakteur: Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Thomas Wember Layout und Druck: DDH GmbH, Oststraße 74a, Hilden Telefon +49 (0) , Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Sollte jemand Entscheidungen auf die Inhalte dieses Newsletters stützen, handelt er ausschließlich auf eigenes Risiko. 7
8 Ansprechpartner A = Arnsberg, B = Berlin, BO = Bochum, DO = Dortmund, K = Köln, M = München Ulrich Hötzel Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht (DO) Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsberatung bei Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Nachfolgeberatung Friedhelm Weber Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (BO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung bei Gründung, Umwandlung und Umstrukturierung von Unternehmen, Prozessvertretung vor Finanzgerichten sowie dem Bundesfinanzhof, Steuerstrafrecht Winfried Tillmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (DO) Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Strukturierung von internationalen und nationalen Leasing- und Finanzie rungsmodellen, steueroptimierte Strukturierung von Privat vermögen, internationale Steuergestaltung, Unternehmensnachfolge Dr. Axel Kampmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Restrukturierungsberatung, Insolvenzverwaltung Achim Thomas Thiele Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz - und Steuer recht (DO) Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Restrukturierungsberatung, gesellschaftsrechtliche Beratung, Insolvenzverwaltung Thomas Wember Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Valuation Analyst (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, Unternehmensbewertungen, Due Diligence, E-Bilanz, Steuerberatung von Unternehmen, Internationales Holger Witteler Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (A) Steuerrechtliche Strukturierungs- und Gestaltungsberatung, steueroptimierte Vermögensplanung, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A) Stefan Thissen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB und IAS/IFRS, Public Sector/neues kommunales Finanzmanagement, Untersuchung und Prävention von Wirtschaftskriminalität, betriebswirtschaftliche Due Diligence, Unternehmensbewertungen Henning Jaeger Rechtsanwalt (DO) Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Insolvenzrecht, Restrukturierungsberatung, Immobilienrecht, Bankrecht Peter J. P. Krause Rechtsanwalt, Steuerberater (B) Steuerstrafrecht, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gestaltungsberatung, gewerblicher Rechtsschutz Hans-Joachim Haake Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht (DO) Architektenrecht, Baurecht, Immobilienrecht, Ehe- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht Anja Rist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht (DO) Vertragsrecht, Handelsrecht, Insolvenzrecht, Straßenverkehrsrecht Melanie Markmann-Oberhach Rechtsanwältin (DO) Arbeitsrechtliche Beratung und arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen, Insolvenzrecht Till Evers Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (DO) Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nach HGB, betriebswirtschaftliche und steuerliche Due Diligence, Unternehmensbewertungen, Offenlegung von Jahresabschlüssen Maike Wiemann Rechtsanwältin (DO) Handels- und Gesellschaftsrecht, Restrukturierungsberatung, Vertragsgestaltung, Sportrecht Dr. Jorg Fedtke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (DO) Recht der Kapital- und Personengesellschaften, Unternehmensumstrukturierungen und -nachfolge, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Immobilientransaktionen Christiane Büttner Besteuerung von Kapitalanlagen in Betriebs- und Privatvermögen, steuerrechtliche Betreuung von Familiengesellschaften, Nutzung von Gewerbesteueroasen Gabriele Festag Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steuerrechtliche Betreuung von Konzerngesellschaften, Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer Sylvia Juszczak Betreuung privater Vermögensverwaltung, Besteuerung von Kapitalanlagen in Betriebs- und Privatvermögen, steuerrechtlicher Beistand in Polen Ruth Oldag Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, internationale Steuergestaltung, steuerrechtliche Betreuung von Personengesellschaften Guido Karmann Steuerberater (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, internationale Steuergestaltung, Umsatzsteuer Rosa Fischbach Steuerrechtliche Gestaltungsberatung und Betreuung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Steuerstrafverfahren, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer Rolf Pfeiffenberger Steuerberater (DO) Steuerrechtliche Gestaltungsberatung, steuerrechtliche Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hochschulen, steuerrechtliche Beratung von Kapital- und Personengesellschaften Elisabeth Hüppe Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen mittelständischer Unternehmen, allgemeine steuerrechtliche Beratung Katja Weskamp Steuerrechtliche Betreuung von Personengesellschaften, Besteuerung von Unternehmen in der Insolvenz Dr. Jörg Henze Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (K) Unternehmensnachfolge, steuerliche Strukturierungsberatung, Beratung von gemeinnützigen Einrichtungen und Stiftungen, Abschlussprüfungen Christoph Enders Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (K) Steuerliche Beratung von Personen- und Kapitalgesellschaften, Familiengesellschaften, Nachfolgeberatung, Abschlussprüfungen Yvonne Fritzel Steuerberaterin (K) Besteuerung von Immobilien und Kapitalanlagen, steuerliche Betreuung von Freiberuflern Peter Engel Steuerberater (K) Steuerliche Betreuung von Unternehmen, Abschlussprüfungen Markus Kurz Steuerberater (K) Besteuerung von Kapitalanlagen im Privat- und Betriebsvermögen, steuerrechtliche Gestaltungsberatung, Umsatzsteuer Christoph Schulz Rechtsanwalt, Steuerberater (K) Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Unternehmenskauf und -verkauf (M&A), Steuerrecht, Vertragsgestaltung Klaus Michalowski Steuerberater, Certified Financial Planner (BO) Beratung von vermögenden Privatpersonen und Unternehmern, Family-Office-Service, Finanz- und Vermögensplanung, Beratung in Vermögensfragen, Asset Protection, Vermögenscontrolling, Nachfolgeberatung, steuereffiziente Gestaltungen von Familien-Pools Inga Radermacher Steuerberaterin (BO) Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Jahresabschlusserstellungen, allgemeine Steuerberatung HUSEMANN EICKHOFF SALMEN & PARTNER GBR Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Lissaboner Allee Dortmund (Stadtkrone Ost) Telefon: 0231 / Fax: 0231 / dortmund@husemannpartner.de
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