das Weihnachtsfest naht und ich möchte Euch allen ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr wünschen!
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- Markus Rosenberg
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1 Von: Dr. Marc-Andre Golombeck Gesendet: Dienstag, 20. Dezember :34 An: Marc-Andre Golombeck Betreff: Rundmail 2/ Referat Rettunggschwimmen DLRG LV Baden e.v. Liebe LehrscheininhaberInnen, das Weihnachtsfest naht und ich möchte Euch allen ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr wünschen! In dieser Mail findet Ihr wieder ein Sammelsurium verschiedener Themen, die in letzter Zeit durch Diskussionen, Anfragen etc. laut wurden und bei denen es sich auch um wichtige Informationen für Eure Tätigkeit als A/P S/RS handelt: 1.) Nachweis der Rettungsfähigkeit jetzt notwendig zur Verlängerung des Lehrscheins! 2.) Ausbildung des Beatmungsbeutels und das Medizinproduktegesetz - Ausbildung des Beatmungsbeutels durch reine A/P S/RS unzulässig! 3.) Lehrgangstermine in Karlsruhe, Modul 1b und 2 am und die Lehrschein-Verlängerung am ) Fragebogen Theorieprüfung DRSA - jetzt als Access-Datenbank verfügbar 5.) Wiederholungsprüfungen zum DRSA - immer inklusive aller Pfrüfungsteile in Theorie und Praxis abzulegen! 6.) Aufhebung aller Ersatzleistungen - betrifft Tieftauchen bei DRSA Bronze im LV Baden! 7.) Tipps zur Hausarbeit - jetzt online! 8.) Selbsterklärung zum Gesundheitszustand - neue Regelung aus dem Ressort Medizin! 9.) Umschreibung von DRSA-Urkunden in international anerkannte Dokumente - möglich seit 1998 aber kaum bekannt! Wie immer folgt der ausführliche Text im unteren Abschnitt der Mail! Viele Grüße und viel Spaß beim Lesen, Marc-André Golombeck stv. Leiter Ausbildung LV Baden e.v. ============================================================================== ===== 1.) Rettungsfähigkeit Gemäß dem Beschluss auf der Ressorttagung Ausbildung und Einsatz 2005 mit den ergänzenden Hinweisen im Rundschreiben des Präsidiums Nr. 122/05 ist zur Lehrscheinverlängerung ab sofort die Rettungsfähigkeit nachzuweisen. Dies ist zur Zeit auf zwei unterschiedliche Art und Weisen möglich: 1. Durch Nachweis der erfolgreichen Wiederholung des DRSA Silber nicht älter als zwei Jahre oder 2. durch Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer kombinierten Übung in Anlehnung an das DRSA Silber, die aus folgenden Elementen besteht: a. 20m Anschwimmen
2 b. Heraufholen eines 5kg Tauchringes aus 3-5m Wassertiefe c. 20m Schleppen einer etwa gleichschweren Person mit anschließender Sicherung am Beckenrand (ohne Anlandbringen) d. 15m Streckentauchen e. Vorlage eines gültigen EH- Nachweises wie in der PO beim DRSA Silber gefordert Im Landesverband Baden ist ab sofort zur Verlängerung der Lizenz A/P S/RS die geforderte Rettungsfähigkeit nachzuweisen. Entsprechendes wurde bereits auf der TL-Tagung des Landesverbandes an die TLs der Bezirke kommuniziert. 2.) Ausbildung des Beatmungsbeutels im Rahmen von Rettungsschwimmkursen Der Lehrscheininhaber ist nicht berechtigt den Beatmungsbeutel im Rahmen von Rettungsschwimmkursen auszubilden, obwohl er/sie dessen Benutzung während der Ausbildung zum A/P S/RS erlernt. Hier ist zwischen eigenem Erlernen und weiter ausbilden zu unterscheiden! Matthias Frick hat hierzu in verschiedenen s Stellung genommen, die ich hier wieder geben möchte: Zitat M. Frick: Hallo, ich möchte kurz auf diese Anfrage reagieren. Leider ist mit Einführung des ersten Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) im Jahre 1998 die Berechtigung des Lehrschein-Inhabers (damalige Bezeichnung) entfallen, den Beatmungsbeutel im Rettungsschwimmkurs Gold zu lehren. Entsprechend der aktuellen Fassung des MPG ( ), " 2 Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt für Medizinprodukte und deren Zubehör. Zubehör wird als eigenständiges Medizinprodukt behandelt." Näheres regelt hier auch " 3 Begriffsbestimmungen 1. Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände (...) die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke a. (...) Behandlung oder Linderung von Krankheiten, b. (...) Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c. der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung (...) eines physiologischen Vorgangs (...) zu dienen bestimmt sind (...)." Damit ist der Beatmungsbeutel eingeschlossen. Daher ist innerhalb der DLRG folgendes zu beachten: " 2 (der Medizinprodukte- Betreiberverordnung - MPBetreibV), Allgemeine Anforderungen: (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen." Schön ist jedoch, das für bestimmte Produkte, hier auch den Beatmungsbeutel, keine messtechnischen Kontrollen und auch kein Medizinproduktebuch geführt werden muß. Jedoch muß der Anwender in das Produkt eingewiesen sein. Hier erhält lediglich der Sanitäts-Ausbilder innerhalb der DLRG die Möglichkeit, einen Beatmungsbeutel zu lehren und damit auch einzuweisen. Der jetzige A/P Schwimmen/Rettungsschwimmen hat leider damit nicht mehr die Möglichkeit, den Beatmungsbeutel auszubilden. Den Hinweis, das der Nutzer auch in jeden Typ des Beatmungsbeutels eingewiesen werden muß, entfällt, da dieser nicht "Abschnitt 2: Spezielle Vorschriften für aktive Medizinprodukte" unterliegt. Die Berechtigung zur Anwendung des Beatmungsbeutels ergibt sich durch den Nachweis
3 der Ausbildung (vergl. MPBetreibV 2 (2)) und wird durch die Ausbildung zum Sanitätshelfer der DLRG (San A) nachgewiesen. Weiter stellt sich die Frage, welche Daseinsberechtigung der Beatmungsbeutel in der Ausbildung und Prüfung von Lehrschein-Inhabern noch hat, wenn sie mit dem Gerät ohnehin nichts anfangen können. --- Keine, höchstens informativ... Und wie sind andere Beatmungshilfen zu betrachten, etwa Taschenmaske oder LifeKey? Sind das etwa auch Medizinprodukte? --- Richtige Titulierung lautet Beatmungshilfen (zum Selbstschutz), werden nicht als Medizinprodukte gewertet. Sind daher auch zur Schulung, eher Empfehlung durch A/P S/RS sowie EH-Ausbilder möglich.... auch hier möchte ich gerne Auskunft geben. >> Die Schulung und Einführung durch den Hersteller gilt nur für aktive MP, das sind z.b. Herzschrittmacher, Medikamentenpumpen etc. laut 3 Begriffsbestimmung 3. ein Produkt, das eine andere Energiequelle als die unmittelbar durch den menschlichen Körper oder die Schwerkraft erzeugte Energie angewiesen ist. Genau, sonst müßten alle Verbandstoffe, Verbandscheren, etc. durch den Hersteller geschult werden. >> Laut MPG reicht dann auch eine "Einweisung" in Form der Gebrauchsanweisung. Wie steht der LV dazu? Das stimmt nicht, denn hier faßt die: Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung1 vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396) Ferner führt 2 das wie folgt aus: 2 Allgemeine Anforderungen (1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. (2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. So, da ist der Pferdefuß. 2 (2) der MPBetreibV schreibt vor: "Medizinprodukte dürfen nur von Personen (...) betrieben, angewendet (...) werden, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen." Zitat Ende. Eine Bedienungsanleitung, sofern sie von vorne bis hinten gelesen würde, wäre also "ausreichend", jedoch geht der Satz weiter "und Erfahrung besitzen". Dies kann nur durch Training erlernt werden, hierzu benötigt man das Equipment für die Ausbildung. Die Grundfrage lag in der Kompetenz des Lehrscheininhabers. Der Lehrscheininhaber erlernt nicht mehr die Ausbildung des Beatmungsbeutels (das lag insbesondere im ersten MPG, welches 2002 überarbeitet wurde). Ansonsten ist die "erforderliche Ausbildung" Inhalt der San-Ausbildung und so durch die DLRG und die anderen Hilfsorganisationen geregelt. Wir, die DLRG unterweisen den Beatmungsbeutel im San A-Kurs. Was einer Bedienungsanleitung ebenfalls fehlt, ist die weitergehende Lehrmeinung hinsichtlich HLW,
4 Atemwegssicherung (Guedeltuben), etc. Daher will ich die Diskussion möglichst abschliessen. Die Folgefrage ist also, macht es Sinn, Beatmung mit einem Beatmungsbeutel durch jedermann oder eine Bedienungsanleitung zu lehren, wenn die Nebenlehre fehlt? Zitat ENDE 3.) Lehrgangstermine In Karlsruhe findet am das Modul 1b und 2 (insgesamt 9UE) für Lehrscheinanwärter und Lehrscheininhaber (als Fortbildung) statt. Des weiteren gibt es am im Unibad in Karlsruhe den alljährlichen Eintagesfortbildungslehrgang für Lehrscheininhaber. Bei Interesse gibt es bei mir die aktuellen Ausschreibungen! 4.) Fragebogen Theorieprüfung DRSA Seit einiger Zeit ist auf der DLRG-Homepage auf den Seiten der Materialstelle die Fragenkatalogdatenbank gegen geringe Gebühr herunterladbar. Mit dieser Access-Datenbank lassen sich automatisch Fragebögen für Juniorretter, sowie DRSA Bronze, Silber, Gold und A/P S/RS aus einem FUndus von über 400 Fragen generieren. Diese Datenbank wird ständig aktualisiert und ersetzt somit die alten Fragebögen. In Zukunft ist diese Datenbank zur Erstellung der Theoriefragebögen zu verwenden. 5.) Wiederholungsprüfungen zum DRSA Auf der Ressorttagung Ausbildung und Einsatz 2005 wurde das Thema Wiederholungsprüfungen zum DRSA diskutiert, da es anscheinend immer noch offene Fragen bezüglich der Angaben in der PO gibt. Es gilt folgende Regelung: Die Prüfung zum DRSA kann jährlich wiederholt werden. Dazu ist der Besuch eines Kurses als Wiederholung nicht notwendig! Allerdings muss die Prüfung komplett - d.h alle von der PO geforderten Leistungen müssen erbracht werden - abgelegt werden, um das DRSA erfolgreich zu wiederholen. Es gibt hier - auch für aktive und verdiente Mitglieder - keine Kurzversion der Prüfung, obwohl dies immer wieder diskutiert wird. Das Gremium hat sich bei der Tagung eindeutig gegen diese Praxis ausgesprochen! Wiederholung ohne Kurs - ja, aber nur inklusive aller Prüfungsleistungen in Theorie und Praxis! 6.) Aufhebung aller Ersatzleistungen Per Vorstandsbeschluss des LV Badens wurden alle neben den POen existierenden Ersatzleistungen gestrichen. Dies betrifft im Bereich Rettungsschwimmen DRSA Bronze das Tieftauchen auf 2-3m welches ersatzweise auch in 1,80m tiefem Wasser durchgeführt werden konnte. Wer nicht weiß, was es damit auf sich hat - ist nicht schlimm, da es diese Möglichkeit ab sofort nicht mehr gitb. Für alle anderen heisst das, dass in Zukunft bei der Bronze-Prüfung die geforderten 2-
5 3m Tiefe notwendig sind. Wir werden versuchen diese Ersatzleistung wieder zu reaktivieren, was aber noch dauern kann. 7.) Tipps zur Hausarbeit Für Lehrscheinanwärter gibt es ab sofort auf den WWW-Seiten des LV Baden ein Skript zum Thema Hausarbeit herunter zu laden. Hier ist die Adresse: 0_ pdf 8.) Selbsterklärung zum Gesundheitszustand Anbei die Mitteilung aus dem Ressort Medizin der Bundesebene zur Selbsterklärung zum Gesundheitszustand der Teilnehmer. Von meinem Standpunkt aus, ist es ein vernünftiger Schritt Kosten zu sparen. "Steigende Kosten im Gesundheitswesen haben sich in jüngster Vergangenheit auch auf die DLRG ausgewirkt. Insbesondere die in einigen Ausbildungs- und Tätigkeitsbereichen verlangten ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchungen sind auf Dauer kaum mehr zu finanzieren. Die Ressorttagung Medizin hat dieses Themas angenommen und nach juristischer Prüfung und Beschlussfassung des Präsidialrates ein Formular zur Selbsterklärung des Gesundheitszustandes entwickelt. Hierbei erklärt die betreffende Person nach einer erstmaligen ärztlichen Grunduntersuchung in Folge den eigenen Gesundheitszustand anhand ausgewählter Hinweise. Eine regelmäßige, teilweise jährlich wiederkehrende kostenpflichtige ärztliche Untersuchung wird damit überflüssig, sofern zwischenzeitlich keine ernsten Erkrankungen auftreten. Die Selbsterklärung kann für folgende Bereiche Anwendung finden: DRSA Gold, Fachausbildung WRD, Schnorcheltauchen, Signalmann, Rettungssport. Unbenommen hiervon sind vorgeschriebene ärztliche Tauglichkeitsuntersuchungen für das Geräte- und Einsatztauchen und für Bootsführer." Mehr dazu (auch das Formular) gibt es vom/beim Ressort Medizin! 9.) Umschreibung von DRSA-Urkunden in international anerkannte Dokumente Da Rettungsschwimmer immer wieder anfragen, ob wir DRSA-Urkunden in Brevets der International Life Saving Federation umschreiben können, gibt es hierzu schon seit einigen Jahren einen festen Vorgang. Genau erklärt ist das im Rundschreiben 134/98. Wer dieses nicht mehr greifbar hat, kann es bei mir als PDF anfordern! < ======= ENDE
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