Internationale Medienpolitik und - ökonomie

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1 Universität Leipzig Masterstudiengang Journalistik MA SS 2016 Internationale Medienpolitik und - ökonomie Weitere aktuelle Fragen der Medienpolitik und - regulierung : Der Streit um die Tagesschau-App Vorlesung im SS Professor Dr.iur. Helmuth Neupert, Dresden Tel / Fax info@neupert-medien.de

2 Inhaltsübersicht I. Urteil des BGH vom i.sa. Tagesschau-App der ARD II. Welchen Inhalt hat die Tagesschau-App? III. Was sagt der BGH in der Urteilsbegründung? IV. Die Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse V. Konkurrenz von Rundfunk und Presse von Beginn an 2

3 Urteil des BGH vom tagesschau.de meldete am Abend des : Der Streit um die Tagesschau App geht in die nächste Rund: Nach einer Entscheidung des BGH muss nun das Oberlandesgericht Köln erneut prüfen, ob Teile der App presseähnlich sind. Mehrere Verlage hatten gegen das kostenfreie Angebot geklagt. Der I. Zivilsenat des Gerichts folgte der Revision der Verlage gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Köln. ZEIT-Online meldete hierzu am gleichen Tag: Sind die App-Inhalte presseähnlich? Der Bundesgerichtshof hat zugunsten der Verleger entschieden, die gegen das Angebot geklagt hatten. Nun muss es neu verhandelt werden. 3

4 Inhalt der Tagesschau-App Die Tagesschau-App der ARD ist dafür ausgestaltet, auf einem mobilen Gerät (Smartphone, Tabletcomputer) aufgerufen zu werden. Der Inhalt besteht aus einer in darstellerischen Elementen reduzierten Version des Inhalts des Angebots tagesschau.de, das über das Internet aufgerufen werden kann. Über die Tagesschau-App können unter verschiedenen thematischen Rubriken - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzte - Textbeiträge, Audio- und Videobeiträge, interaktive Elemente sowie Stand- und Bewegtbilder aufgerufen werden. 4

5 Inhalt der Tagesschau-App 5

6 Inhalt der Tagesschau-App 6

7 Inhalt der Tagesschau-App Die am abgerufene Version der Tagesschau-App läßt sich in den Kategorien des RStV (dort 2 Abs. 1), wie folgt, beschreiben: Ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst ( 2 Abs. 1 S. 3 HS 1 RStV), der zwar journalistisch-redaktionell gestaltet ( 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV), aber nicht Rundfunk ist (zwar für die Allgemeinheit bestimmt, aber nicht als linearer Dienst entlang eines Sendeplans zum zeitgleichen Empfang vgl. 2 Abs. 1 S. 1 RStV und S. 3 am Ende) und der nicht nur in bloßen Datenübermittlungsdiensten gem. Nr. 23 u. 24 TKG besteht ( 2 Abs. 1 S. 3 HS 2 u. 3 RStV). Inhaltlich ist zwar eine Mischform gegeben; denn soweit Angebote in Bewegtbild und/oder Ton enthalten sind, wären dies typische Merkmale für Rundfunk, lediglich Text und Standbilder sind hingegen charakteristische Merkmale der Presse. Das Angebot der Tagesschau App der ARD gehört bei einer Gesamtbetrachtung zu den Telemedien isd RStV. 7

8 Inhalt der Tagesschau-App 2 RStV Begriffsbestimmungen (1) 1 Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. ²Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. ³Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind 5. 8

9 Inhalt der Tagesschau-App Das Impressum von tagesschau.de (gekürzt) tagesschau.de ist eine ARD-Gemeinschaftseinrichtung mit Sitz beim Norddeutschen Rundfunk in Hamburg. Verantwortlich gemäß 5 TMG und 55 (2) Rundfunkstaatsvertrag ist der Intendant des NDR, Lutz Marmor. Für Inhalte der Sendungen "Tagesschau", "Tagesthemen" und "Nachtmagazin" ist ARD-aktuell verantwortlich. NDR/ARD-aktuell Hugh-Greene-Weg Hamburg 9

10 Inhalt der Tagesschau-App 55 RStV Informationspflichten und Informationsrechte (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. 10

11 zur Urteilsbegründung Der vollständiger Text der Entscheidung vom I ZR 13/14 Tagesschau-App ist im Internet unter Bundesgerichtshof Rechtsprechung etc. aufzufinden. Wie kam es zu der Entscheidung? Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten betreiben seit 1996 das Online-Portal tagesschau.de. Federführend in der ARD ist der Norddeutsche Rundfunk. Die ARD ist eine Arbeitsgemeinschaft, zu der 9 Landesrundfunkanstalten sowie DW (und DR) gehören. Seit Ende Dezember 2010 bietet die ARD daneben die Applikation Tagesschau-App für Smartphones und Tabletcomputer an. Die Kläger sind Zeitungsverlagsgruppen bzw. Zeitungsverlage, u.a. Axel Springer SE, Frankfurter Allgemeine und Funke Mediengruppe, die Tageszeitungen als Druckwerke herausgeben und diese auch als Telemedien über Apps veröffentlichen. Sie berufen sich auf 11d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 3 RStV, wonach für den ö-r Rundfunk Telemedien in Form von nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote nicht zulässig sind. 11

12 zur Urteilsbegründung Die Kläger erhoben 2011 Klage beim LG Köln gegen ARD und die in ihr zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten mit dem Ziel, die Tages- schau-app als solche oder zumindest in der am 15. Juni 2011 verbreiteten Fassung zu unterlassen oder wenigstens bestimmt bezeichnete Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. LG Köln hat mit Urteil vom den Antrag auf vollständige Unterlassung abgewiesen, dem auf die Version vom zielenden Antrag jedoch stattgegeben. Die unterlegenen Beklagten erreichten mit ihrer Berufung zum OLG Köln die vollständige Abweisung der Klage durch Urteil vom Zentrales Argument des OLG war, daß eine Überprüfung nicht mehr in Betracht kommt, weil tagesschau.de, auf dem die Tageschau-App basiert, den in 11 f Abs. 4 ff. RStV vorgeschriebenen Drei-Stufen-Test durchlaufen habe und nach Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde gem. 11 f Abs. 7 S. 2 RStV freigegeben worden sei. 12

13 zur Urteilsbegründung Der BGH wurde von den unterlegenen Klägern mit Revision angerufen. Mit Urteil vom hat er zunächst mehrere Vorfragen geklärt. 1. Die ARD als solche kann nicht verklagt werden, da sie nicht die erforderliche Rechtsfähigkeit besitzt (im Prozeß keine Parteifähigkeit ). Die ARD ist vielmehr bei der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben ihrer Mitglieder eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage rechtsfähigen Gemeinschaften nicht gleichgestellt werden. Der BGH hat also die Klage gegen ARD als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die Kläger hatten ihren Antrag auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt, dessen 4 Nr. 11 (heute 3a) sagt: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 13

14 zur Urteilsbegründung Der BGH stellte fest, daß 11 d Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HS 3 RStV auch den Zweck hat, die Betätigung ö-r Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Daher handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinn der genannten Bestimmung und ist mit anderen derartigen Regelungen im RStV vergleichbar. Der Verstoß gegen rundfunkrechtliche Bestimmungen kann also nicht nur durch die (oftmals zögerliche) Rechtsaufsichtsbehörde oder die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde (LMA) aufgegriffen werden, sondern auch durch die betroffenen Wettbewerber. Die Verletzung der regulierenden Vorschrift im RStV ist für Wettbewerber dann Voraussetzung von Ansprüchen nach dem UWG. 3. Mit der Durchführung des Drei-Stufen-Tests nach 11 f Abs. 4 bis 6 RStV und die abschließende Freigabe des Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde ( 11 f Abs. 7 RStV) ist nichts über die Rechtmäßigkeit der konkreten Umsetzungsschritte innerhalb des für tagesschau.de geltenden Telemedienkonzepts gesagt. 14

15 zur Urteilsbegründung Die Freigabe des Telemedienkonzepts, in dessen Rahmen die App angeboten wird, abstrahiert lt. BGH von dem vorliegenden Angebot unter Berücksichtigung des RStV, da das jeweilige konkrete Angebot sich auch ändern kann die Beschlußfassung durch die Gremien und die Freigabe durch die Rechtsaufsichtsbehörde hat Bedeutung nur für das von konkreten Angeboten abstrahierende Konzept und [kann] kein konkretes Angebot legitimieren. BDZV: Das bloße Vorhandensein eines Telemedienkonzepts ist kein Freifahrschein für jedwedes Angebot des ö-r Rundfunks. In der Praxis des ö-r Rundfunks müssen also bei der Gestaltung der betr. Telemedien die Grenzen der Zulässigkeit bei jedem einzelnen Gestaltungsakt berücksichtigt werden! 15

16 zur Urteilsbegründung Die Hauptfrage - nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot als Inhalt der Tagesschau-App - hat der BGH dann an das OLG Köln zurückgegeben zur erneuten Verhandlung über die Frage, ob ein unzulässiges nichtsendungsbezogenes presseähnliches Angebot vorliegt. Für die Beurteilung dieser zentralen Frage des Streits hat der BGH in den Gründen Hinweise gegeben. 1. Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Beiträge innerhalb des Angebots für sich genommen als presseähnlich anzusehen sind. Die Beurteilung muß das gesamte Telemedienangebot umfassen. 2. Der RStV verbietet dem ö-r Rundfunk lediglich bestimmte nichtsendungsbezogene Telemedien. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus sendungsbezogenen als auch nicht-sendungsbezogenen Beiträgen, ist allein auf die Gesamtheit der nicht-sendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Nicht-sendungsbezogene Beiträge lassen sich durch fehlenden Hinweis nach 11 d Abs. 3 S. 2 RStV identifizieren. 16

17 zur Urteilsbegründung 3. Presseähnliche Angebote sind im RStV ( 2 Abs. 2 Nr. 20) definiert. Es sind elektronische Ausgaben von Printmedien, aber auch alle journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen. 4. Zur Beurteilung ist das ö-r Telemedienangebot mit Zeitungen und Zeitschriften zu vergleichen, und zwar mit den gedruckten Ausgaben, und nicht mit den Internetangeboten der Verlage. Hierbei ist nach BGH auf die Gestaltung und den Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften abzustellen: Für Zeitungen und Zeitschriften ist es charakteristisch, dass sie vor allem Texte und daneben (unbewegte) Bilder enthalten. Steht der Text deutlich im Vordergrund, deutet dies daher auf die Presseähnlichkeit eines Angebots hin Ein Telemedienangebot ist aber nicht deshalb presseähnlich, weil es aus Sicht des Nutzers auf Grund der Dichte und Breite der dargebotenen Information geeignet ist, als Presseersatz zu dienen. Denn die Rundfunkfreiheit umfasst neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können. 17

18 zur Urteilsbegründung Dem ö-r Rundfunk kann es in seinen Telemedienangeboten grundsätzlich nicht verwehrt sein, in dem von seinem Programmauftrag umfassten nichtsendungsbezogenen Telemedienangebot ausführlich und umfassend über sämtliche Themen zu berichten, die auch Gegenstand der Berichterstattung in Zeitungen und Zeitschriften sind. Dies berührt die wirtschaftlichen und publizistischen Interessen der Presseverlage. Die Pressefreiheit ist aber gleichfalls verfassungsrechtlich geschützt. Diese hat eine objektiv-rechtliche Seite und garantiert das Institut Freie Presse. Der Staat ist verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen... Dem ist indessen dadurch genügt, dass journalistisch-redaktionelle Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in nichtsendungsbezogenen Telemedien nicht durch stehende Texte und Bilder geprägt sein dürfen, sondern ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung oder einer entsprechenden Kombination haben müssen. 18

19 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Div. Konkurrenzverhältnisse sind im RStV reguliert, z.b. im Verhältnis zwischen ö-r und privatem Rundfunk, die bekanntlich konkurrieren - im Programm - bei der Teilhabe an neuen Darstellungsformen - bei den technischen Übertragungskapazitäten - bei der Finanzierung ihrer Angebote. Die Regulierung der Konkurrenz wird meist dadurch vorgenommen, daß der ö-r Rundfunk durch den RStV besonderen Beschränkungen unterworfen wird. Läßt sich das vorstehende Analyseraster auf das Verhältnis Rundfunk / Presse und insbesondere ö-r Rundfunk / Presse übertragen? Konkurrieren diese - im Programm? - bei der Teilhabe an neuen Darstellungsformen? - bei den technischen Übertragungskapazitäten? - bei der Finanzierung ihrer Angebote? 19

20 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Die Konkurrenz durch die beitragsfinanzierten Telemedienangebote des ö-r Rundfunks berührt die Presse (Zeitungspresse) vor allem durch zwei Momente: Telemedienangebote des ö-r Rundfunks sind kostenlos, da bereits über den Rundfunkbeitrag finanzierte; sie erschweren es der Presse als Anbieter von Telemedien, entgeltpflichtige (presseähnliche) Telemedienangebote anzubieten Telemedienangebote des Rundfunks haben die Möglichkeit, mit einem inhaltlich breiten Angebot Nutzer an sich zu binden und damit die Nutzerzahlen der Presse als Anbieter von Presseerzeugnissen und Telemedien zu verringern, mit entspr. Verringerung der Werbeerträge. 20

21 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Wie ist im allgemeinen das Konkurrenzverhältnis ö-r Rundfunk / Presse im RStV reguliert? Darf die Rundfunkanstalt Druckwerke herausgeben? Der Auftrag an den ö-r Rundfunk, Hörfunk und/oder Fernsehen und Telemedien anzubieten als solcher schließt nach seinem Wortlaut Druckwerke nicht ein ( 11 a Abs. 1 S. 1 RStV). Aber: Der ö-r Rundfunk kann programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten. ( 11 a Abs. 1 S. 2 RStV). BVerfG hat hierzu (im 6. Rundfunk-Urteil 1991) festgestellt, daß sich eine Rundfunkanstalt dabei nicht auf die Pressefreiheit berufen kann, sondern auf die Rundfunkfreiheit. Daher komme es maßgeblich darauf an, ob und wie die Befugnis dazu beiträgt, die Erfüllung der Aufgaben der Rundfunkanstalt sicherzustellen. Danach ist sie lediglich als unterstützende Randbetätigung zulässig. In der Praxis handelt es sich um Programmvorschauen und Wiedergabe von Programminhalten. Umfaßt sind aber auch noch Informationen zu den Grundlagen und Rahmenbedingungen der Programmtätigkeit, zur Programmplanung, Struktur, zum Betrieb oder zu den Personalien der Anstalt. 21

22 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Großes Konfliktpotential birgt dagegen seit dem starken Anwachsen der Online-Nutzung das direkte Aufeinandertreffen von ö-r Rundfunk und Presse in den Telemedien. Das Konkurrenzverhältnis ist daher intensiv und weit in Grundsatzfragen der Programmgestaltung hineinwirkend reguliert. Der Anstoß hierzu kam von der EU-Kommission, die Deutschland weitreichende Zugeständnisse abverlangt hat, um ihr Beanstandungsverfahren (gegen die ö-r Rundfunkgebühr) mit Entscheidung vom einstellen zu können (sog. Beihilfekompromiß). Die Zugeständnisse wurden im 12. RÄStV eingelöst. In der Sache ging es u.a. um die Befürchtung, daß der finanzstarke ö-r Rundfunk ungebremst alle Themenfelder der neuen Telemedien besetzen könnte, zu Lasten der Presse, die in den Telemedien neue publizistische und wirtschaftliche Geschäftsfelder sah, und auch zu Lasten neuer Anbieter von Telemedien. In 11 d bis 11 f RStV wurde damals ein abgestuftes System von inhaltlichen und verfahrensmäßigen Einschränkungen für Telemedienangebote des ö-r Rundfunks geschaffen. 22

23 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Die inhaltlichen Einschränkungen gründen auf dem Vorhalt der EU-Kommission, daß der öffentliche Auftrag der ö-r Rundfunkanstalten für die Veranstaltung von Telemedien einer konkreteren Fassung bedarf, um abgrenzen zu können, was den privaten Telemedienanbietern (Presse, Sonstige) vorbehalten bleibt. Sie sind vor allem in 11 d RStV geregelt. Mit den verfahrensmäßigen Einschränkungen soll in einem transparenten Verfahren das Telemedienangebot des ö-r Rundfunks zur Diskussion gestellt und in seinen inhaltlichen Voraussetzungen bestätigt (oder abgelehnt) werden. Das ist Thema von 11 f RStV (vor allem der sog. Drei-Stufen- Test) und von weiteren Verfahrenspflichten in 11 e RStV. 23

24 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Konkretisierung des Telemedienauftrags der ö-r Anstalten ( 11 d) Telemedien müssen journalistisch-redaktionell gestaltet und journalistische-redaktionell veranlasst sein (Abs. 1). Der Auftrag umfasst die Bereitstellung in Telemedien (im einzelnen Abs. 2) von Sendungen der Anstalten auf Abruf bis zu 7 Tage nach deren Ausstrahlung; aber: Sendungen von Großereignissen und Spielen der 1. u. 2. Fußball-Bundesliga nur bis zu 24 Stunden danach (Nr. 1) von inhaltlich und zeitlich bis zu 7 Tage danach auf eine konkrete Sendung bezogenen Telemedien + Quellen und Materialien; in Telemedienkonzepten zu beschreiben (Nr. 2) von Sendungen und sendungsbezogene Telemedien nach Ablauf der Fristen nach Nr. 1 sowie nichtsendungsbezogene Telemedien nach Maßgabe eine Telemedienkonzepts; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind aber unzulässig (Nr. 3) von zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe eine Telemedienkonzepts (Nr. 4). Bei sendungsbezogenen Telemedien muß der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden (Abs. 3 S. 2). 24

25 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Es tritt hinzu das Verbot von im einzelnen genannten Inhalten: angekaufte Spielfilme und angekaufte Fernsehserien, die keine Auftragsproduktion sind (Abs. 5 S. 2) keine flächendeckende lokale Berichterstattung (Abs. 5 S. 3) presseähnliche Angebote in nichtsendungsbezogenen Telemedien (s.o.) Angebotsformen gem. Negativliste (Abs. 5 S 4 ivm Anlage zu 11 d) 25

26 Negativliste Keine Anzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen, keine Branchenregister und -verzeichnisse, keine Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme keine Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, keine Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen, keine Ratgeberportale ohne Sendungsbezug, keine Business - Networks, keine Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne von 3 Nr. 24 TKG, keine Wetten im Sinne von 762 BGB, keine Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich, keinen Routenplaner, keine Verlinkung ohne redaktionelle Prüfung; kein Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, keine Spieleangebote ohne Sendungsbezug [Unterhaltung!], kein Fotodownload ohne Sendungsbezug, kein Veranstaltungskalender (sendungsbezogene Hinweise auf Veranstaltungen sind zulässig), keine Foren, Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung. 26

27 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Das Verbot bestimmter Inhalte in den Telemedienangeboten des ö-r Rundfunks zielt auch auf die Finanzierungsquellen, die durch die Angebote erschlossen werden könnten: Besonderen Schutz der konkurrierenden Telemedienanbieter (Presse und andere) verspricht man sich von dem Verbot von Werbung und Sponsoring das den Telemedienangeboten des ö-r Rundfunks auferlegt ist ( 11 d Abs. 5 S. 1 RStV). Die Werbeerträge in den Telemedien steigen derzeit signifikant, während bei den Zeitungen und Zeitschriften ein Rückgang zu verzeichnen ist. 27

28 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Verfahren zur Kontrolle und Herstellung von Transparenz über die Anwendung und Einhaltung der inhaltlichen Einschränkungen Die Anstalten konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote beschreiben ( 11 f Abs. 1 RStV). Immer, wenn ein neues oder ein verändertes Telemedienangebot geplant ist, ist der sog. Drei-Stufen-Test durchzuführen. 28

29 Der Drei-Stufen-Tests ist Instrument zur Konkretisierung des Telemedienauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Medienwelt ( 11 e und 11 f RStV). Dazulegen ist Inwieweit entspricht das Angebot den demokratischen, sozialen, kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft? In welchem Umfang wird durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beitragen? Welcher finanzielle Aufwand ist für Angebot erforderlich? 29

30 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Besonders das Merkmal des Beitrags in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb berührt spürbar die Ausübung der Programmautonomie der Anstalten. Weiter wird gefordert und sind Ausführungen zu machen über - Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote - die marktwirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Angebots - die meinungsbildende Funktion des Angebots angesichts bereist vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des ö-r Rundfunks, die als Entscheidungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind ( 11 f Abs. 4 S. 3 RStV). Die im Drei-Stufen-Test enthaltenen inhaltlichen Merkmale bedeuten für die ö-r Anstalt, die ein neues oder verändertes Telemedienangebot plant, eine hohe Darlegungs- und Begründungslast. 30

31 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Auf der Grundlage von Angebotsbeschreibungen haben die Anstalten den Drei-Stufen-Test durchgeführt: für den vorhandenen Telemedienbestand bei Einführung der Bestimmungen über die Telemedien durch den 12. RÄStV dto. für die neuen Internet-Hörfunkprogramme sowie künftig für alle neuen oder wesentlich veränderten Telemedien. In der Anstalt entscheidet das zuständige Gremium darüber, ob das neue Angebot vom Programmauftrag der ö-r Anstalt umfaßt ist 31

32 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse Gem. 11 e Abs. 1 und 11 f Abs. 3 RStV haben die Anstalten das Verfahren in Satzungen geregelt (auf ARD-Ebene und auf Ebene der einzelnen Anstalten), die folgende Einzelschritte vorsehen: 1. Angebotsbeschreibung durch Intendanten 2. Veröffentlichung der Angebotsbeschreibungen durch Rundfunkrat im Internet und Aufforderung an Dritte, Stellungnahmen abzugeben 3. Beauftragung eines marktlichen Gutachtens durch Rundfunkrat 4. Abwägung und Entscheidung durch Gremium über Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung 32

33 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse 5. Veröffentlichung der Entscheidung mit Entscheidungsgründen im Internet durch Rundfunkrat 6. Prüfung durch Rechtsaufsicht (!) 7. Veröffentlichung der neuen oder wesentlich veränderten Angebote in Amtlichen Mitteilungsblättern 8. erst danach ist die Verbreitung des neuen Telemedienangebots möglich. Das bewußt aufwendig gestaltete Verfahren ist geeignet, die Ausübung der Programmautonomie durch die ö-r Rundfunkanstalt zu erschweren. Die Konkretisierung des Programmauftrags und der Programmgrundsätze aufgrund der professionellen Maßstäbe des Intendanten, seiner Mitarbeiter und der pluralistisch besetzten Gremien der Anstalt wird durch umhüllt durch inhaltliche und verfahrensmäßige Restriktionen. Der Zeitaufwand erleichtert konkurrierenden Anbietern, sich auf das geplante Telemedienangebot wettbewerblich einzustellen. 33

34 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Die Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse ist nicht neu und existiert seit Beginn des Rundfunks in Deutschland. Nach der Aufnahme der regelmäßigen Sendetätigkeit in Deutschland im Jahr sahen Presseunternehmen in dem neuen Rundfunk, der bald auch an Geschwindigkeit überlegenen wurde, eine gefährliche publizistische Konkurrenz. Sie fürchteten um die Exklusivität ihrer Berichterstattung. Z.B. belieferten Nachrichtenagenturen den Rundfunk nicht, aktuelle Nachrichten durften erst nach dem Druck der Abendzeitungen in Berlin verbreitet werden begann der Bayer. Rundfunk mit der Ausstrahlung von Werbefernsehen. Andere Landesrundfunkanstalten folgten. Zeitungs- und Zeitschriftenverleger reagierten heftig. Sie argumentierten mit angeblicher Wettbewerbsverzerrung.. 34

35 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Diese sahen sie in dem Umstand, daß ihnen der Rundfunk mit seiner gesicherten Gebührenfinanzierung Anteile am Werbemarkt abnehmen und streitig machen könnte. Das 1. Rundfunkurteil des BVerfG und in Folge davon die Gründung des ZDF durch die Länder im Jahre 1961 hatte nicht nur den Plan der Bundesregierung zur Einführung eines von ihr kontrollierten zweiten bundesweiten Fernsehprogramms zu Fall gebracht, sondern auch Planungen der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger zur Beteiligung an der neuen Programmgesellschaft, in der sie auch die Fernsehwerbung hätten kontrollieren können. Die neu gegründete Fernsehanstalt ZDF war zudem anfangs in hohem Maße auf Werbeeinnahmen angewiesen, da man in den Turbulenzen bei der ZDF-Gründung den Finanzierungsfragen keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet hatte. 35

36 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Von Verlegerseite sah sich die Fernsehwerbung daher erneut heftigen Angriffen ausgesetzt. Die Einführung einer Begrenzung der Werbezeit auf höchstens 20 min. täglich durch die Ministerpräsidenten sollte damals den Konflikt beruhigen. BDZV und der Verleger Axel Springer wollten aber weiterhin die Fernsehwerbung zu Fall bringen. Ihr Drängen hatte insofern Erfolg, als 1964 der Deutsche Bundestag eine Kommission zur Untersuchung der wirtschaftspolitischen Aspekte des Wettbewerbs zwischen Rundfunk und Presse einsetzte, die sog. Michel-Kommission. Sie bestand aus 7 unabhängigen Fachleuten aus Wissenschaft und Wirtschaftspraxis. Die Michel-Kommission legte 1967 ihren Bericht vor. Dieser erwies sich als Fehlschlag für die Initiatoren: Es wurde u.a. festgestellt, daß 1964 die Anzeigenumsätze der Presse 4,1 Mrd. DM ausgemacht haben, die Einnahmen bei Werbefunk und fernsehen dagegen nur 460 Mio. DM. Die Kommission kam darüber hinaus zu dem Ergebnis, daß der Wettbewerb innerhalb der Presse erheblich stärker ist als zwischen Presse und Rundfunk. Und überraschend wurde auch die beginnende Pressekonzentration beleuchtet, bei der Axel Springer eine gewisse Rolle spielte. 36

37 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Die Michel-Kommission konstatierte darüber hinaus eine weitgehende Ausdifferenzierung von Presse und Rundfunk als Medien, die sich daher eher ergänzten, als im Wettbewerb miteinander zu stehen. Eine weitere eingesetzte Kommission ( Günther-Kommission ) konnte 1968 feststellen, daß die werbungtreibende Wirtschaft zusätzliche Mittel für die Fernsehwerbung bereitgestellt hat, so daß die Befürchtungen der Presse fürs erste entkräftet waren. In der Zwischenzeit bis zur Einführung des privaten Rundfunks und Konstituierung des Dualen Rundfunksystems in Deutschland ( ) lassen sich zwei strategische Richtungsstränge der Presse beobachten: - Mitmachen, wenn es dazu die Möglichkeit in einem künftigen Rundfunksystem gibt und/oder - Hinwirken möglichst auf das Entfallen der Werbung im ö-r Rundfunk, mind. aber auf wirksame Eingrenzungen von dessen Werbetätigkeit. 37

38 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Beim Start des privaten Rundfunks Hörfunk und Fernsehen in Deutschland haben dann Anbieter, die in großen Presse- und Medienkonzernen eingebunden sind, eine tragende Rolle gespielt. Die Regulierung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Rundfunk und Presse wurde im RStV vorgenommen und vor allem mit dem 12. RÄStV ab 2009 verschärft und präzisiert. Die Entwicklung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Rundfunk und Presse, das bisher im Sinne einer Ausdifferenzierung zu zwei fast komplementären Medien verlaufen war, hat mit dem Aufkommen und der stürmischen Entwicklung der Telemedien einen Wendepunkt erlebt, der wieder hin zu einer direkten publizistischen Konkurrenz von Rundfunk und Presse führt. Hier ist Regulierung gefragt. 38

39 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Die Thematik bleibt virulent: Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Rundfunkbeitrags nach dem 19. Bericht der KEF haben die Ministerpräsidenten ein Finanzpolster entstehen lassen, um (entsprechend den Wünschen der privaten Rundfunkanbieter und der Verleger) evtl. weitere Werbezeitverkürzungen im ö-r Rundfunk vornehmen zu können, deren Einbußen aus den Überschüssen hätten finanziert werden können. NRW hat Ende Januar 2016 Werbezeitverkürzungen beim WDR beschlossen, als sich abzeichnete, daß weiterhin Überschüsse aus Rundfunkbeiträgen entstehen haben elf bayerische Zeitungsverlage Klage gegen den BR erhoben wegen dessen Telemedien-Nachrichtenangebot BR24 -App, die ein unzulässiges presseähnliches Angebot sei. Das Verfahren hat inhaltliche Parallelen zu dem über die Tagesschau-App. Der BR gab im Juni 2016 eine Unterlassungserklärung bezügl. des beanstandeten Telemedienangebots vom Sept ab. 39

40 Konkurrenz zwischen Rundfunk und Presse von Beginn an Weitere Literatur Eins, Philipp, Wettkampf der Finanzierungssysteme. Deutsche Presseverleger und öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Dauerstreit, Rundfunk und Geschichte 2015,

41 Folien meiner Vorlesungen und ausgewählte Rechtsvorschriften werden eingestellt auf den Internetseiten der Abt. Journalistik Kennwort: journalistik16 41

42 Internationale Medienpolitik und Medienökonomie Ich wünsche Ihnen einen guten Tag und viel Erfolg in der Klausur! 42

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