Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TISA - Trade in Services Agreement)

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1 Infonotiz Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TISA - Trade in Services Agreement) Inhaltverzeichnis 1. Ausgangslage Struktur und Inhalt des TISA Horizontaler Text Sektorielle Anhänge Verpflichtungslisten Verhandlungsmandat Verpflichtungen und service public Transparenz Einbezug der Kantone Genehmigung Weitere Informationen... 6

2 1. Ausgangslage Die Ministerkonferenz der WTO vom Dezember 2011 brachte die Erkenntnis, dass ein gleichzeitiger Abschluss sämtlicher Verhandlungsthemen der Doha-Runde, die 2001 lanciert wurde, in absehbarer Zeit nicht realistisch ist und neue Wege gesucht werden müssen, um die Verhandlungen nach Möglichkeit in einzelnen Bereichen voranzubringen. Vor diesem Hintergrund trifft sich seit Februar 2012 eine Gruppe von WTO-Mitgliedern 1, unter dem gemeinsamen Vorsitz der USA, Australiens und der EU, regelmässig in Genf, um ein umfassendes Abkommen zum Dienstleistungshandel (TISA) auszuhandeln. Das Abkommen soll für den Handel mit Dienstleistungen den Marktzugang verbessern und durch zusätzliche Handelsregeln die Rechtssicherheit erhöhen. Ziel ist es, das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt zu multilateralisieren, d.h. in die WTO zu überführen und somit auch anderen WTO-Mitgliedern zugänglich zu machen. Mittlerweile haben 23 Verhandlungsrunden stattgefunden. 2. Struktur und Inhalt des TISA Unter dem Vorbehalt allfälliger Entwicklungen während der Verhandlungen wird TISA wie folgt strukturiert sein: Horizontaler Text Sektorielle Anhänge Verpflichtungslisten 2.1. Horizontaler Text Der horizontale Text übernimmt weitgehend die Bestimmungen des GATS 2, enthält jedoch gegenüber diesem und den Freihandelsabkommen der Schweiz zusätzliche Elemente, die in verschiedenen Freihandelsabkommen anderer Staaten enthalten sind und von diesen in die Verhandlungen eingebracht wurden. Darunter fallen die Standstill-Klausel (Stillhalteklausel) und die Ratchet-Klausel (Sperrklinkenklausel) in Bezug auf die Inländerbehandlung. Standstill-Klausel (Inländerbehandlung) Die nationale Gesetzgebung, die Einschränkungen bezüglich Inländerbehandlung vorsieht, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eingefroren. Damit werden Einschränkungen bezüglich Inländerbehandlung, die nach diesem Zeitpunkt in einem Gesetz verankert werden, verhindert. Ratchet-Klausel (Inländerbehandlung) Künftige Änderungen der nationalen Gesetzgebung, die zur Aufhebung von Einschränkungen bezüglich Inländerbehandlung führen, gelten automatisch auch für die Vertragsparteien. Die Aufhebung einer Einschränkung darf jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Weiter haben sich die Verhandlungspartner darauf geeinigt, in ihren Verpflichtungslisten (vgl. Ziffer 2.3) einen hybriden Ansatz anzuwenden: der Marktzugang wird positiv, die Inländerbehandlung (inkl. Standstill-Klausel 1 Sogenannte Really Good Friends (RGF): Australien, Chile, Costa Rica, EU, Hong Kong, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Korea, Liechtenstein, Mauritius,, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama,, Peru, Schweiz, Taiwan, Türkei, und USA 2 General Agreement on Trade in Services Seite 2 / 7

3 und Ratchet-Klausel) und die Meistbegünstigung werden negativ aufgelistet. Im GATS hingegen kommt für den Marktzugang und die Inländerbehandlung der Positivlistenansatz zur Anwendung. Durch die Anpassung der Vorbehalte an den hybriden Ansatz, inkl. in Bezug auf die Standstill-Klausel und die Ratchet-Klausel, kann jede Vertragspartei trotz der methodischen Unterschiede dasselbe Verpflichtungsniveau wie mit dem Positivlistenansatz offerieren. Positivlistenansatz Dienstleistungen bzw. Dienstleistungssektoren, in denen eine Verpflichtung eingegangen wird, werden explizit aufgelistet. Ist eine Dienstleistung bzw. ein Dienstleistungssektor nicht aufgelistet, ist sie bzw. er nicht verpflichtet. Negativlistenansatz Grundsätzlich sind alle Dienstleistungen bzw. Dienstleistungssektoren liberalisiert. Ausnahmen von Verpflichtungen (Einschränkungen der Liberalisierung) müssen explizit aufgelistet werden. Ansatz Marktzugang positiv nein Inländerbehandlung negativ ja Meistbegünstigung negativ nein Standstill/Ratchet Jede Vertragspartei ist frei, welche Verpflichtungen sie eingehen will. Es wird nur für jene Dienstleistungen Marktzugang gewährt, die in der Verpflichtungsliste der einzelnen Länder explizit aufgeführt sind. Die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung werden jedoch gewährt, sofern in der Verpflichtungsliste keine explizite Ausnahme aufgeführt ist. Die Liberalisierung bzw. die Gewährung von Marktzugang ist nicht gleich bedeutend mit Deregulierung. Jede Vertragspartei ist nach wie vor frei, Dienstleistungen zu regulieren, sofern die Regulierungen gemäss den jeweiligen Verpflichtungen bezüglich Inländerbehandlung (Standstill- und Ratchet-Klausel) gegenüber ausländischen Dienstleistungen nicht diskriminierend sind Sektorielle Anhänge Zurzeit werden Anhänge, deren Deckungsbereich aufgrund der laufenden Verhandlungen schwierig abzuschätzen ist, zu folgenden Themen verhandelt: Finanzdienstleistungen Telekommunikationsdienstleistungen Elektronischer Handel Präsenz natürlicher Personen Innerstaatliche Regelungen Transparenz Transport- und Logistikdienstleistungen (Land, See, Luft) Postdienstleistungen Seite 3 / 7

4 Energiedienstleistungen Öffentliches Beschaffungswesen Freiberufliche Dienstleistungen Exportsubventionen 2.3. Verpflichtungslisten Die Verpflichtungslisten der einzelnen Vertragsparteien umfassen deren horizontalen und sektorspezifischen Verpflichtungen bezüglich Marktzugang und Inländerbehandlung (inkl. Standstill- und Ratchet-Klauseln) sowie zusätzliche Verpflichtungen. Wie in Ziffer 2.1 beschrieben, wird dabei ein hybrider Ansatz angewandt. Die Schweizer Anfangsofferte vom 30. Januar 2014 ist auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) veröffentlicht. Ob und wann die Schweiz eine revidierte Offerte vorlegen wird, hängt vom Verlauf der Verhandlungen ab. 3. Verhandlungsmandat Die Schweiz nimmt seit Beginn im Februar 2012 aktiv an den Verhandlungen teil. Sie stützt sich dabei auf den Dienstleistungsteil des WTO/Doha-Mandats. Der Bundesrat konsultierte damals die zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte und die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zum Doha-Mandat, inkl. Dienstleistungsteil, und informierte die interessierten Kreise. Sollte der Verlauf der Verhandlungen eine Mandatsänderung erfordern, wird der Bundesrat die nötigen Entscheide treffen und die Kommissionen sowie die KdK erneut konsultieren. 4. Verpflichtungen und service public Jede Vertragspartei ist frei, welche Verpflichtungen sie eingehen will und welche nicht. Keine Partei muss alle Dienstleistungen dem internationalen Markt öffnen. Die Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen ist nicht Verhandlungsgegenstand des TISA. Es besteht auch kein Zusammenhang zwischen öffentlichen Dienstleistungen und der Standstill-Klausel und der Ratchet-Klausel. Jede Partei kann in ihre Verpflichtungsliste nationale Vorbehalte für Exklusivrechte oder Monopolbereiche in ausgewählten Dienstleistungen oder ganzen Dienstleistungssektoren anbringen. Mit Vorbehalten zur Standstill-Klausel und zur Ratchet-Klausel haben die Parteien die Möglichkeit, für die Zukunft wo nötig diskriminierende Massnahmen bzgl. Inländerbehandlung beizubehalten bzw. einzuführen. Die Schweiz beabsichtigt, wie im GATS und in den bestehenden Freihandelsabkommen, keine Verpflichtungen einzugehen, wenn gesetzliche Einschränkungen in Bezug auf den Marktzugang bestehen, wie beispielsweise im Bereich Energie (u.a. Elektrizität), der öffentlichen Bildung, des Gesundheitswesens, im öffentlichen Verkehr oder bei der Post. Daher hat die Schweiz keine Dienstleistungen des service public in ihre Anfangsofferte aufgenommen. Vielmehr fokussiert sie auf kommerzielle Dienstleistungen. Ausserdem hat die Schweiz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in ihrer Anfangsofferte Vorbehalte bezüglich der Standstill-Klausel und der Ratchet-Klausel zu machen. Seite 4 / 7

5 5. Transparenz Verhandlungen sind grundsätzlich auf ein gewisses Mass an Vertraulichkeit angewiesen. Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 sieht ausdrücklich vor, dass amtliche Dokumente über Positionen zu laufenden und künftigen Verhandlungen nicht öffentlich zugänglich sind (Art. 8 Abs. 4 BGÖ). Der Zugang zu öffentlichen Dokumenten darf zudem generell beschränkt oder verweigert werden, wenn durch die öffentliche Zugänglichkeit die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ). Das SECO informiert regelmässig im vorgesehenen Rahmen über die Verhandlungen auf seiner Website. Ausserdem wurde dort auch die von der Schweiz am 30. Januar 2014 unterbreitete Anfangsofferte (Verpflichtungsliste) publiziert (vgl. Ziffer 2.3). Am 2. Mai 2013 informierte der Bundesrat die aussenpolitischen Kommissionen über den Stand der Verhandlungen und das weitere Vorgehen. 6. Einbezug der Kantone Das Sekretariat der KdK ist über die bundesinterne Begleitgruppe Dienstleistungen in die Verhandlungen einbezogen. Es verfolgt die Verhandlungen zusammen mit der Arbeitsgruppe Dienstleistungen der KdK 3. Punktuell wurden bereits Konsultationen auf technischer Stufe durchgeführt. Die Plenarversammlung der KdK erhält jeweils auf vertraulicher Basis einen Bericht über den Stand der Verhandlungen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht kein politischer Handlungsbedarf für die Kantone, da sich das SECO am Doha- Mandat orientiert. Zu diesem haben die Kantonsregierungen im März 2003 Stellung genommen und auf die aus ihrer Sicht sensiblen Bereiche hingewiesen, insbesondere in Bezug auf Monopole (Gebäudeversicherungen), konzessionierte Dienstleistungen (Plakatwerbung), spezifische Berufe (insbesondere im Gesundheits- und Sicherheitsbereich), Infrastruktur (Wasserversorgung), Kultur und Erziehung (obligatorisches Unterrichtsangebot). Die KdK hatte ausserdem die Gelegenheit, zweimal zur (revidierten) Verpflichtungsliste im Rahmen der Doha-Verhandlungen Stellung zu nehmen. Sollte sich aus den Verhandlungen ergeben, dass vom bestehenden Mandat abgewichen werden muss, erwartet das Sekretariat der KdK, dass das SECO den Bundesrat befassen und dieser eine Konsultation auslösen wird. 7. Genehmigung Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, sich aus den Verhandlungen zurückzuziehen oder am Ende der Verhandlungen, dem Abkommen nicht beizutreten. Ausserdem wird das TISA eine Kündigungs- und Austrittsklausel enthalten. Der Bundesrat muss das TISA nach der Unterzeichnung dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Ob es dem fakultativen Referendum unterstellt wird, richtet sich nach den in der Bundesverfassung festgelegten Kriterien. Bevor der Inhalt des Verhandlungsergebnisses feststeht, lässt sich die Frage der 3 Nebst kantonalen Vertreter auf politischer und technischer Stufe sind die Sekretariate der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK), der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und der Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV), der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und direktoren (FDK), der Konferenz der Kantonalen Volkwirtschaftsdirektoren (VDK), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), des Verbandes Schweizerischer Kantonalbanken (VSKB) sowie der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband vertreten. Seite 5 / 7

6 Unterstellung nicht beantworten. Der definitive Entscheid fällt in jedem Fall das Parlament im gleichen Bundesbeschluss, mit dem das Abkommen angenommen wird. Erst nach dem innerstaatlichen Genehmigungsprozess kann das TISA ratifiziert werden. 8. Weitere Informationen Website des SECO Interpellation: Konsequenzen einer möglichen Unterzeichnung des Tisa-Abkommens Motion: Tisa-Verhandlungen. Der Service public ist nicht verhandelbar Interpellation: Rechtlicher Kontext des Tisa-Abkommens Postulat: Freihandel zwischen der EU und den USA. Opportunitätsstrategie der Schweiz Interpellation: Inhaltliche Unterschiede zwischen Gats-Offerte und Tisa-Offerte Fragestunde. Frage: Tisa-Abkommen. Beurteilung der Verletzung demokratischer Rechte Fragestunde. Frage: Das Tisa-Abkommen dem fakultativen Referendum unterstellen Fragestunde. Frage: Freihandelsabkommen Tisa, TTIP und Tafta. Kosten für die Steuerzahler Fragestunde. Frage: Wird mit dem Tisa-Abkommen das öffentliche Interesse noch respektiert? Seite 6 / 7

7 Fragestunde. Frage: Beteiligung von Unternehmen an den Tisa-Verhandlungen Interpellation: Zwingt uns das Tisa-Abkommen einen zweitklassigen Schutz der Privatsphäre auf? Interpellation: Anhänge zum Tisa-Abkommen. Eine Gefahr für den Schweizer Service public? Interpellation: Service public und Dienstleistungsabkommen Interpellation: Tisa-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Raumplanung Interpellation: Tisa und TTIP. Handlungsspielräume von Städten und Gemeinden Fragestunde. Frage: Wird die Schweiz vor ein geheimes Schiedsgericht gezerrt? Fragestunde. Frage: Die Verhandlungen zum Tisa-Abkommen betreffen auch die Postdienste Monika Tschumi, Stv. Informationsbeauftragte der Kantone Direktion für europäische Angelegenheiten EDA 5. Februar 2016 Seite 7 / 7

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