Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang ### 616 in der Gemarkung: St. Georg Süd

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg ### ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon ### Telefax ### GZ.: M/BP/01502/2012 Hamburg, den 2. Oktober 2012 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang ### Grundstück Belegenheit ### Baublock Flurstück 616 in der Gemarkung: St. Georg Süd Neubau eines Wohngebäudes mit 14 Wohneinheiten GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Sprechzeiten: Mo-Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. Erlaubnis nach 19 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung für die Sondernutzung des öffentlichen Weges durch 1) Repsoldstr. 45, 3 Balkone, OG, je Länge 3,0m, Tiefe 1,5m, 2) Ecke Rosenallee, 2 Balkone, 1.OG, je Länge 3,0m, Tiefe 1,5m Nebenbestimmung Diese Erlaubnis ist befristet vom ### bis zum 31.### Genehmigung nach 8 des Hamburgischen Denkschutzgesetzes in der geltenden Fassung für die Veränderungen an unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen Begründung Bei dem Ensemble Münzweg 8, Münzplatz 11, Repsoldstraße 45, Rosenallee 3 (Münzburg) handelt es sich gemäß 2 HmbDschG (Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl S.466), neu gefasst am (HmbGVBl S. 267), zuletzt geändert am (HmbGVBl S. 410)) um ein geschütztes Denkmal. Es wurde am rechtskräftig ( 6 HmbDschG) in die Denkmalliste eingetragen (Denkmallisten-Nr. ###15). Gemäß 8 HmbDschG sind Veränderungen genehmigungspflichtig. Nebenbestimmung Das Denkmal ist mit seiner Grundstruktur und der noch vorhandenen originalen Bausubstanz zu erhalten. Schäden müssen werk-, material- und formgerecht repariert werden. Außenbau: - Die Fassadendetaillierung ist mit dem Denkmalschutzamt gemeinsam, auch durch Bemusterung, abzustimmen. Die Fassadengestaltung der Rückseite ist in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt zu überarbeiten. Hier ist eine Durcharbeitung erforderlich, die sich, wie die der Straßenfassade, um Einfügung in das Ensemble bemüht. Dies betrifft vor allem Fensterformate Traufhöhe bzw. Gestalt der Dachzone. Freiraumgestaltung: - Die Freiraumgestaltung ist mit dem Denkmalschutzamt einvernehmlich abzustimmen. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Klostertor 5/Hammerbrook 6 mit den Festsetzungen: MK V g, Baugrenzen Baunutzungsverordnung vom M/BP/01502/2012 Seite 2 von 16

3 Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - Vorlagen Nummer 7 Flurkartenauszug / Karte 8 Flurkartenauszug / Buch 9 Abstandsflächenplan 11 Grundriss / Kellergeschoss 14 Grundriss / 2. Obergeschoss 15 Grundriss / 3. Obergeschoss 16 Grundriss / 4. Obergeschoss 17 Grundriss / 5. Obergeschoss / Dachgeschoss 1 19 Schnitt a-a 20 Schnitt b-b 27 Berechnung / Maß der baulichen Nutzung 29 Berechnung GFZ und GRZ 31 Nachweis barrierefreie Wohnungen 33 Baubeschreibung 47 Freiflächenplan 51 Schnitt C-C 52 Ansicht Repsoldstrasse 53 Ansicht Rosenallee 54 Grundriss / Erdgeschoss - Hochparterre 55 Grundriss / 1. Obergeschoss 56 Ansicht West - Nachbargebäude Rosenallee 3 57 Lageplan 58 Grundriss / 6. OG-Dachgeschoss 2 59 Schnitt D-D 61 Nachweis / Fahrradplätze 62 Lageplan/Kampfmittelverdacht und Register geeign. Firmen (Sondierung) Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. Folgende planungsrechtliche Befreiung/en wird/werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 3.1. für die Überschreitung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse um 1 Vollgeschoss auf 6 Vollgeschosse (und 1 Dachgeschoss, dass kein Vollgeschoss nach 2 HBauO ist) ( 18 BauNVO) 3.2. für das Überschreiten der westlichen Baugrenze (Repsoldstraße) um 1,50m im Obergeschoss auf einer Breite von jeweils 3,00m durch die Balkone für das Überschreiten der südlichen Baugrenze (Rosenallee) um 2 x 1,50m auf einer Breite von jeweils 3,00m im 1. Obergeschoss durch die Balkone für das Überbauen der ausgewiesen Straßenverkehrsfläche (Sichtdreieck) und Überschreiten der Baugrenze im Eckbereich Repsoldstraße/Rosenallee um 2,50m x 2,50m (Dreiecksfläche) ( 23 BauNVO). M/BP/01502/2012 Seite 3 von 16

4 4. Folgende planungsrechtliche Ausnahme/n wird/werden nach 31 Abs. 1 BauGB erteilt 4.1. für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung für die Wohnnutzungen im Erdgeschoss im ausgewiesenem Kerngebiet ( 1 BauNVO) Bedingung Einer Wohnnutzung im Erdgeschoss wird zugestimmt, wenn ein ausreichender Lärmschutz sichergestellt wird. Es ist ein Nachweis vorzulegen, dass bei teilgeöffneten Fenstern der Kinder- und Schlafräume im Erdgeschoss ein Innenraumpegel von Li <= 30 db(a) eigehalten wird. 5. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung/en wird/werden nach 69 HBauO zugelassen 5.1. für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe zur Straßenmitte Rosenallee von 7,88m um ca. 1,80m ( 6 Abs. 5 HBauO) für das Unterschreiten der erforderlichen Abstandsflächentiefe zur Straßenmitte Repsoldstrasse von 7,88m um ca. 0,65m ( 6 Abs. 5 HBauO) abweichende Ausbildung des Brandwand/ Dachanschlusses mit einer direkt an die Brandwand angrenzende Dachkonstruktion aus Holz Bedingung Die unterseitige Beplankung der hölzernen Dachkonstruktionen ist entlang der Gebäudeabschlusswand auf einer Breite von mindestens 1,50 m mit mindestens zwei Lagen Feuerschutzplatten von jeweils ###,5 mm Dicke und vollständiger Füllung der Dachkonstruktionshohlraume mit Mineralwolle, Baustoffklasse A, Schmelzpunkt 1000 C. Die Feuerschutzplatten müssen an die Gebäudeabschlusswand dicht anschließen und die Dachkonstruktion in dem angegebenen Bereich wirksam einkapseln (Ausführung entsprechend BPD 1/2007 BTA zu 28 (5) HBauO). 6. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichung/en wird/werden nach 69 HBauO nicht zugelassen 6.1. für das Unterschreiten der erforderlichen lichten Fensterbreite von 90 cm um ca. 5cm für Fenster, die als Rettungswege nach 31 Abs. 2 Satz 2 dienen ( 35 Abs. 4 HBauO). Begründung Es handelt sich um einen Neubau; einer Unterschreitung kann nicht zugestimmt werden. M/BP/01502/2012 Seite 4 von 16

5 Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 7. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 7.1. Standsicherheit 7.2. Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung 7.3. Prüfung der abwasserrechtlichen Belange Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 18 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Baustelleneinrichtung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 18 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Bauherrenwechsel Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ( 54 Abs. 2 HBauO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage 1 - bauordnungsrechtliche Anforderungen Anlage 2 - bodenschutzrechtliche Anforderungen Anlage 3 - denkmalschutzrechtliche Anforderungen Anlage 4 - kampfmittelrechtliche Anforderungen Anlage 5 - wegerechtliche Anforderungen ### Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Im Einzelfall werden weitere Gebühren in gesonderten Bescheiden gemäß 1 Absatz 2 der Baugebührenordnung (BauGebO) in der geltenden Fassung erhoben. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme M/BP/01502/2012 Seite 5 von 16

6 Anlage 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Auflagen und Hinweise Ausführungsbeginn 8. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 9. Die Baugenehmigung und die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen ( 72a Abs. 3 HBauO). Durchführung 10. Wechselt die Bauleiterin oder der Bauleiter während der Bauausführung, so hat die Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ( 54 Abs. 2 HBauO). Folgeeinrichtungen 11. Folgende Kinderspielflächen sind erforderlich: Die Kinderspielflächen müssen eine Größe von 10 m² je Wohnung, mindestens jedoch eine Fläche von 100 m² haben ( 10 HBauO). Eine Unterschreitung ist zulässig; mindestens ein Drittel der eigentlich erforderlichen Fläche ist herzustellen. Die Qualität der Spielangebote und der Flächengestaltung ist zu erhöhen, um den Mangel der fehlenden Bewegungs- und Spielfläche zu kompensieren. 12. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: nach 48 Abs. 1 HBauO 31 Fahrradplätze aufgeschlüsselt nach folgenden Nutzungen 3 Wohnungen mit bis zu 50 m² WF 3x1=3 Fahrradplätze 5 Wohnungen mit bis zu 75 m² WF 5x2=10 Fahrradplätze 6 Wohnungen mit bis zu 100 m² WF 6x3=18 Fahrradplätze Von den notwendigen Fahrradplätzen sind 31 Fahrradplätze entsprechend der Darstellung in der Vorlage Nr. 61 auf dem Baugrundstück herzustellen. M/BP/01502/2012 Seite 6 von 16

7 13. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Nach 48 Abs. 1 HBauO 11 Stellplätze aufgeschlüsselt nach folgenden Nutzungen: entspr. Ziffer Wohngebäude (Mehrfamilienhäuser) der Fachanweisung - Notwendige Stellplätze und Fahrradplätze - vom Anlage 1: 0,8 Stellplätze je Wohnung ergibt bei 14 Wohnungen: 14 x 0,8 = 11 Stellplätze Für die 11 notwendigen Stellplätze, die auf dem Grundstück oder einem Grundstück in der Nähe nicht hergestellt werden können, ist vor Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens nach 49 Abs. 2 Nr. 3 HBauO ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 6.000,00 Euro je Stellplatz an die Freie und Hansestadt Hamburg zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages beträgt insgesamt ,00 Euro. Die Kontonummer und das Kassenzeichen werden in einer Zahlungsaufforderung bekanntgegeben. Der Ausgleichsbetrag und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last. Nutzungsbeginn 14. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). Gestaltung 15. Die bodentiefen Fenster sind mit Stabgeländer-Brüstung vorzusehen. Statt geschlossener Brüstungsfelder soll die Verglasung bodentief mit außenliegender Stabgeländer-Brüstung vorgesehen werden. Die dargestellten Blindfelder neben einigen Fenstern sollen entfallen. 16. Zur Auswahl des Verblendsteins und zur Ausführung der Fassaden-Regeldetails ist eine Bemusterung erforderlich unter Beteiligung des/der - Oberbaudirektors, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landes- und Landschaftsplanung - Bezirksamts Hamburg-Mitte, Fachamt Stadtplanung. - Kulturbehörde, Denkmalschutzamt Wände, Decken, Dächer 17. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als ###0 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ausgebildet ist ( 28 (6) HBauO). Die Lösung mit einer Wandvorlage zur Begrenzung des Brandausstrahlungswinkels ist grundsätzlich möglich. M/BP/01502/2012 Seite 7 von 16

8 Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen 18. Fenster, die als Rettungswege nach 31 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 m x 1,2 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht weiter als 1 m entfernt sein (35 (4) HBauO). 19. Für die Wohnnutzung im Erdgeschoss ist ein ausreichender Lärmschutz sicherzustellen. Es ist ein Nachweis vorzulegen, dass bei teilgeöffneten Fenstern der Kinder- und Schlafräume im Erdgeschoss ein Innenraumpegel von Li <= 30 db(a) eigehalten wird. Hinweis: Laut Schallschutztechnischer Stellungnahme von Lärmkontor GmbH sind hier voraussichtlich Kastenfenster notwendig: außenliegende Flügel als Standardflügel und zusätzlich oben angeordnete Kippflügel mit einer Kippfläche <=0,35m², Öffnungsbegrenzung für Kippflügel und Innenfenster mit 4cm Spalt, Fenstersturz und Laibung schallabsorbierend ausgeführt. M/BP/01502/2012 Seite 8 von 16

9 Anlage 2 zum Bescheid BODENSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Bezirksamt Hamburg Mitte Fachamtes für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz, Wohnraumschutz Klosterwall 2, Hamburg, Tel: 040/ oder Auflagen und Hinweise Zur Verhinderung von Gasansammlungen und Gaseintritten in das Gebäude sind vorsorglich bauliche Sicherungsmaßnahmen (wie Sand-/Kiesfilterschicht, gasdichte Leitungsdurchführungen, keine gefangenen Räume unterhalb der Sohle) erforderlich (siehe Informationsbroschüre "Methan aus Weichschichten, Sicheres Bauen bei Bodenluftbelastung" Die einzelnen Maßnahmen gegen Bodengase sind zum jeweiligen Zeitpunkt der Fertigstellung von einem Sachverständigen abzunehmen Ein entsprechender Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung und Fertigstellung der gastechnischen Maßnahmen ist der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Umweltschutz, U25 vorzulegen Alternativ können zur Überprüfung einer eventuellen Gasbildung Bodenluftuntersuchungen (Bohrlochverfahren) im Bereich des Baufeldes durchgeführt werden. Das Untersuchungskonzept und die aus der Prüfung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse ggf. resultierenden Maßnahmen sind mit der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Umweltschutz, U25 (Tel.: 040 / , Fax: -2676, Ragnhild.Hummel@bsu.hamburg.de) abzustimmen Werden bei den Bodenluftuntersuchungen keine Methangase und keine erhöhten Kohlendioxidkonzentrationen (>5 Vol.-%) nachgewiesen, sind keine bautechnischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich Das bei der geplanten Baumaßnahme anfallende Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( ) vom Bauherrn ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Bei der Verwertung sind die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)" zu berücksichtigen (vgl. Amtlicher Anzeiger der FHH Nr. 50 vom , siehe auch Hinweise im Internet unter Stichwort: "Verwertung von mineralischen Abfällen in Hamburg"). M/BP/01502/2012 Seite 9 von 16

10 Diese Regeln gelten nicht für Oberboden (z.b. Mutterboden), der in der Regel höhere Humusgehalte aufweist. Bei der Verwertung von Oberboden ist der ### der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom ### in der geltenden Fassung zu beachten Das Flurstück liegt zu einem kleinen Teil auf der Altlastverdächtigen Fläche /00. Es liegen Hinweise vor, dass unter der Belegenheit Münzstraße 8 die Herstellung und Lagerung organischer Grundstoffe, Chemikalien und Pharmaka erfolgte. Hinweise auf Bodenverunreinigungen liegen bisher nicht vor. Die geplante Baumaßnahme findet nicht auf diesem Teilstück statt. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen allerdings Arbeiten mit Bodenaushub im Hofbereich ausgeführt werden, ist aufgrund der Vornutzung ggf. mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen Sollten im Zuge der Erdbaumaßnahmen (Sondierungen, Aushubarbeiten) Bodenpartien angetroffen werden, welche einen Verdacht auf Bodenverunreinigungen (ungewöhnliche Gerüche, Verfärbungen etc.) aufkommen lassen, sind die Erdarbeiten in diesem Bereich sofort zu unterbrechen. In einem solchen Fall ist unverzüglich die Abteilung Technischer Umweltschutz, Wohnraumschutz des Fachamtes für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt im Bezirksamt Hamburg Mitte, Klosterwall 2, Hamburg, Tel: 040/ oder zur Begutachtung einzuschalten. Ggf. sind erste Maßnahmen zur Absicherung der Fundstelle vorzunehmen. M/BP/01502/2012 Seite 10 von 16

11 Anlage 3 zum Bescheid DENKMALSCHUTZRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Kulturbehörde Ämter Kultur Große Bleichen Hamburg Denkmalschutzamt@kb.hamburg.de 21. Auflagen und Hinweise Die Ausführungsplanung nebst detaillierter Maßnahmebeschreibung zu den oben genannten Nebenbestimmungen sind vor der Ausschreibung dem Denkmalschutzamt vorzulegen Der Beginn der Arbeiten ist schriftlich dem Denkmalschutzamt anzuzeigen Für die Maßnahme ist dem Denkmalschutzamt ein verantwortlicher Bauleiter zu benennen Das Denkmalschutzamt ist über die laufenden Arbeiten zu unterrichten; ggf. Teilnahme an Bauberatungen Vor-, Zwischen- und Endzustände sowie Arbeiten, die zur Veränderung des Bestandes führen, sind in Wort und Bild zu dokumentieren und dem Denkmalschutzamt vorzulegen. Insbesondere ist der Bestand an Kellergrundmauern auf dem Grundstück in einem Grundriß und fotografisch zu dokumentieren Sollten nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung eine veränderte Nutzung oder ein Wechsel des Eigentümers eintreten oder sich neue Erkenntnisse über das Denkmal und seinen Erhaltungszustand ergeben, ist das Denkmalschutzamt umgehend zu informieren Die Fertigstellung der Maßnahme ist umgehend dem Denkmalschutzamt schriftlich anzuzeigen und durch dieses abnehmen zu lassen. M/BP/01502/2012 Seite 11 von 16

12 Anlage 4 zum Bescheid KAMPFMITTELRECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport Feuerwehr - Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht Billstraße Hamburg 22. Auflagen und Hinweise Die Auswertung der alliierten Luftbilder aus dem II. Weltkrieg ergab, dass auf der im anliegenden Plan rot dargestellten Fläche der Verdacht auf Bombenblindgänger aus dem II. Weltkrieg besteht. Die Fläche wird nach 1 (4) der Kampfmittelverordnung (Kampfmittel-VO, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45 vom 30.###.2005) als Verdachtsfläche eingestuft. Bürgerhinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln aus dem II. Weltkrieg werden auf dem anliegenden Plan mit gezähntem Umring dargestellt. Diese Flächen werden ebenfalls als Verdachtsfläche nach 1 (4) der Kampfmittelverordnung eingestuft Allgemeine Bombenblindgängerverdachtsflächen wie z.b. Trümmerflächen, nicht abgesuchte Wasserflächen oder nicht auswertbare stark bombardierte Flächen sind auf dem anliegenden Plan rot schraffiert dargestellt, und werden ebenfalls als Verdachtsflächen nach 1 (4) der Kampfmittelverordnung eingestuft Bombenkrater sind auf dem anliegenden Plan mit roter Kreuzschraffur versehen und werden ebenfalls als Verdachtsfläche eingestuft Nach der Verordnung zur Verhütung von "Schäden durch Kampfmittel", (Kampfmittel-VO, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 45 vom 30.###.2005) ist der Eigentümer verpflichtet, bei Eingriffen in den Baugrund ein geeignetes Unternehmen mit der Sondierung der betroffenen Fläche zu beauftragen ( 5 Sondierungspflicht). Nach ### des Hamburger Gesetzes über das Vermessungswesen wird der Sperrvermerk "Bombenblindgängerverdacht" in das Hamburger Automatisierte Liegenschaftsbuch (HALB) eingetragen Eine Liste der in Hamburg zugelassenen privaten Kampfmittelräumfirmen liegt dem Schreiben bei Alle Verdachtsflächen sind entsprechend der TA - KRD vom zu untersuchen Bei Auftragserteilung ist dem privaten Kampfmittelräumunternehmen eine Kopie dieses Bescheides inklusive der Karte auszuhändigen. M/BP/01502/2012 Seite 12 von 16

13 22.8. Auf der im anliegenden Plan grün dargestellten Fläche liegt kein Hinweis auf Bombenblindgänger oder vergrabene Munition, Kampfstoffe oder Waffen vor Dieser Bescheid gilt nur für die auf dem anliegenden Plan farblich dargestellten Flächen. M/BP/01502/2012 Seite 13 von 16

14 Anlage 5 zum Bescheid WEGERECHTLICHE ANFORDERUNGEN Zuständige Stelle für die Überwachung: Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Klosterwall Hamburg Tel: (040) Fax.-Nr.: (040) Sondernutzungen@hamburg-mitte.hamburg.de 23. Auflagen und Hinweise Diese Erlaubnis ist nur in Zusammenhang mit der rechtskräftigen Baugenehmigung gültig. Die dort enthaltenen Auflagen sind unbedingt einzuhalten Das auf der Anlage anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf den öffentlichen Gehweg abgeleitet werden ( 23 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)). Eine Entwässerung ist an die private Hausentwässerung anzuschließen Der Erlaubnisinhaber hat durch erhöhte Sorgfalt und ggf. zusätzlichen Aufwand bei der Schnee- und Eisbeseitigung - auch über den Bereich des Pflichtstreifens gem. 33 HWG hinaus - sicherzustellen, dass vor der Anlage keine Rutschgefahr für die Passanten entsteht. Diese Verpflichtung gilt in gesteigertem Maße, wenn die Anlage - in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung - nicht mit einer Einrichtung zur Ableitung von Regen- oder Schmelzwasser versehen ist Die Kosten zur Beseitigung von Schäden am Wegekörper, die sich durch Freibzw. Unterspülung oder Versackungen ergeben, sind in voller Höhe vom Erlaubnisinhaber zu tragen Die Anlage ist so zu unterhalten, dass Gefahren für den öffentlichen Verkehr oder den Bestand des öffentlichen Weges nicht entstehen. Die erforderlichen Arbeiten können ohne vorherige Ankündigung vom Fachamt Management des öffentl. Raumes auf Kosten des Erlaubnisinhabers durchgeführt werden, wenn eine Gefahr im Sinne des vorstehenden Satzes eintritt oder einzutreten droht Bei Erlöschen der Erlaubnis ist die Anlage vom Erlaubnisinhaber auf dessen Kosten zu beseitigen, ohne dass Ansprüche gegen die Freie und Hansestadt Hamburg dafür geltend gemacht werden können. Eine Beseitigung ist nicht erforderlich, wenn ein anderer die Anlage übernehmen will und sich dem Fachamt Management des öffentl. Raumes M/BP/01502/2012 Seite 14 von 16

15 gegenüber bereit erklärt, die notwendige Erlaubnis zu beantragen sowie die Gebührenpflicht anzuerkennen. Der Erlaubnisinhaber bleibt so lange verantwortlich für die Rechte und Pflichten aus dieser Erlaubnis, wie die Nutzung besteht und die Erlaubnis für den Dritten noch nicht erteilt ist. Vor Beginn der Nutzung hat sich der Erlaubnisinhaber die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen Änderungen sowie die Beendigung der Nutzung sind unverzüglich schriftlich bei der im Briefkopf genannten Dienststelle anzuzeigen Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Nutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind vor Beginn der Nutzung mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. M/BP/01502/2012 Seite 15 von 16

16 Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Nutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss Sofern Veränderungen an der Anlage beabsichtigt sind, ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bei der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes eine Baugenehmigung zu beantragen. Wird dadurch der Umfang der Sondernutzung berührt, so ist außerdem eine Änderung der Sondernutzungserlaubnis erforderlich. M/BP/01502/2012 Seite 16 von 16

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