Thematische Schwerpunkte der jeweiligen Bet. Verfahren

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2 Thematische Schwerpunkte der jeweiligen Bet. Verfahren Nennung des jeweiligen Kapitels der Beschreibenden Darstellung oder Gebietskulisse der Zeichnerischen Darstellung Kurzdarstellung des Inhaltes und/oder der Regelungsintention Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen hierzu. Wenn es für das Verständnis des Einwandes relevant ist, wird auch die Institution genannt (z. B. Gemeinden des LK AUR oder Bürger). Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Abwägungsvorganges hierzu sowie Darstellung des Abwägungsvorschlages.

3 RROP Entwurf 2015 Beteiligungsverfahren vom bis

4 Allgemein Kritik an fehlendem gültigen Landschaftsrahmenplan als Grundlage für umweltbezogene Inhalte des RROP. Eindeutige Aussage seitens Ministeriums für Landwirtschaft und des Amt für regionale Landesentwicklung: LRP keine Grundvoraussetzung für RROP, Datenbasis muss jedoch vorhanden sein. Diese ist durch die hohe Anzahl an Schutzgebieten im LK AUR gegeben.

5 Kap. 2.1 Ziff. 04 Eigenentwicklung Beschränkung der Wohnsiedlungsflächenentwicklung außerhalb der Zentralen Orte auf 4 Wohneinheiten pro Jahr je Einwohner. Zuzug von Außerhalb der jeweiligen Ortschaften soll überwiegend in den Zentralen Ort ansiedeln um die Leistungsfähigkeit der Versorgungsfunktionen gewährleisten. Zudem soll einer weiteren Zersiedelung entgegengewirkt werden. Gemeinden: Ablehnung da Eingriff in kommunale Planungshoheit. Zahl von 4 Wohneinheiten soll reiner Orientierungswert sein. Baulücken sollen nicht anzurechnen sein, da hierauf in der Regel kein direkter Zugriff besteht. Kein Verstoß gegen kommunale Planungshoheit, da Planung nach wie vor möglich. Konkrete Zahl für Zielcharakter unerlässlich: Ziel der Eigenentwicklung wird beibehalten. Baulücken müssen weiterhin anteilig vom Eigenentwicklungsbedarf subtrahiert werden, da diese grundsätzlich als potentielle Wohnbauflächen zur Verfügung stehen. Eine Herausnahme würde den Nutzungsdruck auf sie reduzieren und das Ziel kompakte Siedlungsstrukturen zu schaffen konterkarieren.

6 Kap. 2.2 Ziff. 02 Mittelzentrale Teilfunktion für das Grundzentrum Wiesmoor MZ-Teilfunktion für den Bereich aperiodischer Einzelhandel Befürchtung von Beeinträchtigungen für die Umliegenden Mittelzentren Aurich, Wittmund und Leer. Festlegung dieser Teilfunktion erfolgt nur bei vorhandener Unterzeichnung eines Vertrages zwischen der Stadt Wiesmoor und den Gemeinden des Kongruenzraumes, in welchem sie die Versorgungsfunktion der Stadt anerkennen und befürworten.

7 Kap. 3. Festsetzungen bzgl. Torferhalt Bürger und Stadt Wiesmoor u. a.: Es wird gefordert die zurzeit noch bestehenden Torfflächen zu erhalten. D. h. generelle Ausschlusswirkung für den weiteren Torfabbau. Interessensverband der Torfabbauunternehmen, diverse Abbauunternehmen: Kritik an der Festlegung eines Vorranggebietes Torferhaltung im Raum Marcardsmoor. Hier soll ein Torfabbau ermöglicht werden. Die im RROP Entwurf 2015 als Torferhalt dargestellten Flächen im Raum Marcardsmoor sind im LROP als Gebietskulisse für ein integriertes Gebietsentwicklungskonzept festgesetzt. Auf Basis des inzwischen abgeschlossenen igek-prozesses werden Teile dieser Fläche als VRG Rohstoffgewinnung Torf und andere als VRG Torferhalt festgesetzt. Mit Ausnahme des Abbaus aus naturschutzfachlichen oder hydrologischen Gründen (sog. Nicht-industrieller Torfabbau) wird ein Torfabbau im LK AUR außerhalb der hierfür vorgesehenen Vorranggebiete ausgeschlossen.

8 Kap. 3.3 Natur und Landschaft/ Zeichnerische Darstellung: Ausgeprägte Wallheckenstruktur im süd-östlichen Kreisgebiet als Vorranggebiete Natur und Landschaft Intention: Sicherung der Wallhecken vor großflächiger Inanspruchnahme z. B. durch Leitungstrassen. Gemeinden, Landwirte und deren Verbände: Befürchtung eines neuen Naturschutzgebietes mit Bewirtschaftungsauflagen. Gemeinden: Befürchtung von Einschränkungen für Siedlungsentwicklung. Streichung der Vorranggebiete Natur und Landschaft, die auf Wallheckenstrukturen basieren. Stattdessen textliche Zielformulierung zum Wallheckenschutz, welche bspw. einen Mindestkompensationsumfang festlegt.

9 Kap. 3.3 Natur und Landschaft/ Zeichnerische Darstellung: Vorbehaltsgebiete Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung Intention: Sicherung und Entwicklung der offenen Grünlandstrukturen Gemeinden, Landwirte und deren Verbände: Befürchtung von Bewirtchaftungsauflagen und Planungseinschränkungen Beibehaltung der Kulissen. Außer auf der Fläche des igek-marcardsmoor werden lediglich Vorbehaltsgebiete festgesetzt. Diese Vorbehaltsgebiete sind der gemeindlichen Abwägung zugänglich und können bei Höhergewichtung entgegenstehender Belange überwunden werden. Bewirtschaftungsauflagen ergeben sich hieraus nicht.

10 Kap. 3.6 Schutz der Kulturlandschaften und der kulturellen Sachgüter Die landschaftsprägenden Siedlungsstrukturen, welche durch die dt. Hochmoorkultur entstanden sind, sollen als Vorranggebiet kulturelles Sachgut geschützt werden. Die in Rede stehenden Siedlungsstrukturen sind im LROP als Gebietskulisse für ein integriertes Gebietsentwicklungskonzept festgesetzt. Im Rahmen des inzwischen genehmigten igek sind für die Siedlungsstrukturen der dt. Hochmoorkultur die Festlegung als VRG kult. Sachgut vorgesehen. Diese Darstellung erfolgt daher auch im RROP.

11 Kap. 3.8 Ziff. 04: Bebauungen und störende Nutzungen haben einen Abstand von 100 m zum Waldrand einzuhalten (Zielfestsetzung) Schützt die Waldflächen des LK Aurich vor negativen Beeinträchtigungen. Präzisiert den Grundsatz der Landes-Raumordnung nach der ein angemessener Abstand eingehalten werden soll. Die Zielfestlegung trägt dem geringen Bewaldungsgrad des Kreisgebietes (weniger als 4 Prozent der Gesamtflächennutzung) Rechnung. Gemeinden: Befürchtung der Einschränkung von gemeindlichen Entwicklungen, Ausnahmen sollen möglich sein. Unklarheit was genau als störende Nutzung zu betrachten ist. Formulierung bauliche Anlagen gem. NBauO anstelle von störende Nutzungen. Zielfestlegung bezieht sich nur noch auf Waldflächen ab 3 ha Flächengröße.

12 Kap. 3.9 Ziff. 04: Rohstoffsicherung Es werden Flächen für den Rohstoffabbau als VRG Rohstoffgewinnung bzw. -sicherung festgelegt. Die Unterteilung in Rohstoffgewinnung und -sicherung durch die Festlegung von Abbaustufen ist nicht zulässig. Es sollen weitere Flächen für den Sandabbau bspw. im Raum Aurich-Dietrichsfeld, Aurich- Tannenhausen festgelegt werden. Um den Vorgaben des aktuellen LROP zu entsprechen werden keine Abbaustufen mehr vorgesehen. Es erfolgt jedoch beim Rohstoff Sand eine Unterteilung in Rohstoffgewinnungsflächen und Rohstoffsicherungsflächen. Für die Sicherungsfläche wird ein Monitoring festgesetzt, das regelmäßig die Abbaustände der Gewinnungsgebiete überprüft. Eine Übertragung in die Rohstoffgewinnung erfolgt dann, wenn Engpässe zu befürchten sind. Die vorhandenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete reichen aus um den Bedarf im Kreis Aurich für die nächsten 10 Jahre zu decken. Weitere Rohstoffgewinnungsflächen im Einflugbereich des Flugplatzes Wittmundhafen erscheinen nicht zweckmäßig, da die Vergangenheit gezeigt hat dass aufgrund von Aspekten der Flugsicherheit die Herstellung weiterer Gewässerflächen, die im Anschluss an Abbaugeschehen dort entstehen würden, hier kaum genehmigungsfähig sind. Eine Festsetzung als Vorranggebiete erscheint hier deshalb nicht geboten.

13 Kap. 3.9 Ziff. 04: Rohstoffsicherung Ausschluss von Erdgas-Förderung im sog. Fracking-Verfahren Energieunternehmen: Unzulässige Verbotsplanung Beschränkung auf Aussage, dass seitens des LK AUR unkonventionelles Fracking als raumunverträglich angesehen wird

14 Kap. 3.9 Rohstoffsicherung/ 3.11 III. Küsten- und Hochwasserschutz Ziff. 05: Aussagen zur Kleiflächensicherung Selbstverpflichtung des Landkreises nach Abschluss des ROKK-Prozesses durch das ArL Flächen für die Kleigewinnung zu sichern Kritik dass noch keine Sicherung von Abbauflächen im RROP erfolgt. Da der ROKK-Prozess inzwischen abgeschlossen ist, erfolgt eine Sicherung von Flächen für die Kleigewinnung in Vorranggebieten Rohstoffgewinnung Klei. Eine weitere Flächensicherung soll im Rahmen der Fortschreibung erfolgen.

15 Kap. 4.4/ 4.5 Straßenverkehr und Fahrradverkehr/ Zeichnerische Darstellung Die Straßenbauprojekte B210n sowie der Balkweg (B 72 Verlegung von Georgsheil bis Bangstede) sind als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße in der ZD enthalten. Kritik an Sicherung des geplanten Verlaufes der B210n sowie des Balkweges in der ZD. Aufgrund der landesplanerischen Feststellung der Trasse der B210n ist diese vor entgegenstehenden Nutzungen zu schützen. Hierzu ist die Darstellung in der ZD als Vorranggebiet unerlässlich. Für den Balkweg besteht noch keine landesplanerische Feststellung. Hier erfolgt eine Trassensicherung deshalb lediglich als Vorbehaltsgebiet Hauptverkehrsstraße. Diese Sicherung als Grundsatz der Raumordnung begründet sich auf der Darstellung im Bundesverkehrswegeplanes als vordringlicher Bedarf

16 Kap Windenergie / Zeichnerische Darstellung: Vorranggebietsflächen Windenergie Rechtskräftige Windparkflächen als VRG Windenergie in die ZD aufgenommen. Aufnahme im Rahmen des Gegenstromprinzips, deshalb nur bestehende Windparks. Intention: Nachweis der substanziellen Raumgebung für Windenergie, sodass keine Pflicht für regionalplanerische Potentialflächendarstellungen besteht. Kritik an Übernahme der Windparkflächen als VRG Windenergienutzung ohne raumordnerische Überprüfung Kritik an Abstandsempfehlungen in der Begründung (zu geringe Abstände insb. zu Wohnnutzungen) Forderung der Planung mit Ausschlusswirkung Eigenes Windkonzept, d. h. eigene Abstandskriterien mit denen vorhandene WP s überprüft wurden Übernahme nur solcher Windparks den regionalplanerischen Kriterien (Tabuzonen + Abstandsflächen) entsprechen Weiterhin keine Ausschlusswirkung, da sonst unverzügliche Anpassungspflicht für Windparks aus der Pionierzeit bestehen und gleichzeitig der Druck auf bisher ungenutzte Flächen steigen würde

17 Entwurf 2018 Beteiligungsverfahren vom bis

18 Thematische Schwerpunkte RROP Entwurf 2018 Kap. 2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur/ Zeichnerische Darstellung Es ist für sämtliche Zentralen Orte die Funktionszuweisung Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung erfolgt. Da sämtlichen Zentralen Orten diese Funktion zugesprochen ist, stellt dies keine Schwerpunktsetzung mehr dar. Die Zuweisung kann daher in der Form nicht bestehen bleiben. Die Funktionszuweisung wird insgesamt aus der Zeichnerischen Darstellung entfernt. Stattdessen wird die Erholungsfunktion des Kreisraumes über eine entsprechende textliche Zielfestsetzung gesichert.

19 Thematische Schwerpunkte RROP Entwurf 2018 Kap Ziff. 04: Biotopverbundflächen Waren als Vorgabe des Landes-Raumordnungsprogramm 2017 ins RROP zu integrieren Eng verknüpft mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Zusätzlichen Flächen in der Zeichnerischen Darstellung: Die prioritären Fließgewässer der WRRL sollen zu Biotopverbundflächen entwickelt werden (Gewässerkörper + Uferbereiche) Zusätzliche Festlegung des LK AUR: Freihaltung der Vogelzugkorridore vor Beeinträchtigungen (bspw. Leitungstrassen oder Windenergieanlagen) Befürchtung von Einschränkungen für Bauvorhaben an prioritären Fließgewässern, Ausnahmen sollen deshalb möglich sein Befürchtung der Zunahme des Planungsrisikos in Genehmigungsverfahren für WEA, die sich in Vogelzugkorridoren befinden können sowie Bemängelung der Operationalisierbarkeit des Zieles Renaturierungsvorgabe für die Uferbereiche gilt nur noch außerhalb der Zentralen Siedlungsgebiete sowie im baulichen Außenbereich gem. 35 BauGB Begründung zur Festlegung der Freihaltung der Vogelzugkorridore wird ergänzt. Hierbei wird die Ausgestaltung des Zieles in der Praxis verdeutlicht dargestellt.

20 Thematische Schwerpunkte RROP Entwurf 2018 Kap Trassen/ Zeichnerische Darstellung In der ZD sind Vorranggebiete für Leitungstrassen enthalten. Aufgabe der RO ist es diese Trasse vor entgegenstehenden Nutzungen frei zu halten. Aufgrund der erfolgten landesplanerischen Feststellung der Trasse Hilgenriedersiel Raum Cloppenburg, ist diese in die ZD als Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbinung zu übernehmen. Die ZD wird ergänzt.

21 Thematische Schwerpunkte RROP Entwurf 2018 Kap Windenergie/ Zeichnerische Darstellung Windenergieflächen (Vorranggebiete Windenergienutzung) Übernahme ohne Prüfung wie im RROP 2015 ist nicht zulässig, raumordnerische Prüfung (Windenergiekonzept) war deshalb notwendig Weiterhin reine Positivplanung (d. h. Flächendarstellung ohne Ausschlusswirkung), keine Anpassungspflicht für die Gemeinden Forderung der Übernahme, der nicht in der Zeichnerischen Darstellung dargestellten, kommunalen Windparkflächen (u. a. Windpark Ihlow-Riepe, Aurich-Königsmoor) Kritik an Ausnahmeregelung für bereits vorbelastete Waldflächen Weiterhin keine Übernahme von Windparkflächen die nicht den RO- Kriterien entsprechen Streichung der Ausnahmeregelung für vorbelastete Waldflächen, dadurch Wegfall der Darstellung des Windparks Wiesmoor-Süd

22 RROP Entwurf 2018 (2) Beteiligungsverfahren vom bis zum

23 Thematische Schwerpunkte RROP Entwurf 2018 (2) Zeichnerische Darstellung: Darstellung der Erholungszonen (Strände der Nordsee- Inseln) als VRG infrastrukturbezogene Erholung Basis der Darstellung: Landschaftsausstattung (Sandstrand + ergänzende Infrastruktur mit Kiosk, Parkplätzen, Spielgeräten etc.) Nationalparkverwaltung sieht keine Vereinbarkeit mit Regelungen des Nationalparks, schlägt stattdessen das VRG landschaftsbezogene Erholung vor Planzeichen-Arbeitshilfe spricht explizit von Landschaftsausstattung und/oder Infrastrukturausstattung, Rücksprache mit Amt f. reg. Landesentwicklung: VRG infrastrukturbezogene Erholung passt am besten. In Begründung wird explizit darauf hingewiesen dass die Regelungen des Nationalparkgesetzes hiervon unberührt bleiben.

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